1992L0065 — DE — 03.07.2004 — 007.002


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►B

RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES

vom 13. Juli 1992

über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

(ABl. L 268, 14.9.1992, p.54)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. April 1995

  L 117

23

24.5.1995

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 2001

  L 102

63

12.4.2001

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1282/2002 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2002

  L 187

3

16.7.2002

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Mai 2003

  L 146

1

13.6.2003

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1398/2003 DER KOMMISSION vom 5. August 2003

  L 198

3

6.8.2003

►M7

RICHTLINIE 2004/68/EG DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 26. April 2004

  L 226

128

25.6.2004


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

►A2

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 161 vom 12.7.1995, S. 48  (176/95)




▼B

RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES

vom 13. Juli 1992

über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

In Erwägung nachstehender Gründe:

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind im Verzeichnis der unter Anhang II des Vertrags fallenden Erzeugnisse enthalten. Ihre Vermarktung trägt bei einem Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung zum Einkommen bei.

Um eine angemessene Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse erlassen werden.

Die Gemeinschaft muß Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 beschließen.

Im Hinblick auf die vorgenannten Zielsetzungen hat der Rat bereits tierseuchenrechtliche Vorschriften für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Equiden, Geflügel und Bruteier, Fische und Fischereierzeugnisse, Muscheln, Rinder- und Schweinesamen, Rinderembryonen, Frischfleisch, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Fleisch sowie Wild- und Kaninchenfleisch verabschiedet.

Es erscheint geboten, tierseuchenrechtliche Vorschriften auch für das Inverkehrbringen von bislang nicht von solchen Regelungen erfaßten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erlassen.

Es empfiehlt sich vorzusehen, daß diese Richtlinie unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft ( 4 ) Anwendung findet.

Für bestimmte technische Aspekte sind die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 5 ) und die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ( 6 ) heranzuziehen.

Für die Durchführung der Kontrollen und die entsprechenden Folge- und Schutzmaßnahmen gelten die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 7 ).

Sofern nichts anderes bestimmt ist, muß der Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs unbeschadet der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen liberalisiert werden.

Aufgrund der für die Tiere bestehenden erheblichen Risiken der Krankheitsübertragung sind für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Anforderungen genau anzugeben, die bei ihrer Vermarktung zu Handelszwecken vorzuschreiben sind, insbesondere, wenn sie für Gebiete mit hohem Gesundheitsstandard bestimmt sind.

Die besonderen Verhältnisse, die in Irland sowie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund ihrer Insellage und aufgrund der Tatsache gegeben sind, daß diese Staaten seit sehr langer Zeit tollwutfrei sind, rechtfertigen die besonderen Bestimmungen, mit denen sich sicherstellen läßt, daß durch das Inverkehrbringen von nicht aus dem Vereinigten Königreich bzw. aus Irland stammenden Hunden und Katzen nicht die Tollwut in diese Staaten eingeschleppt wird; die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen der Mitgliedstaaten wird durch diese Bestimmungen jedoch nicht berührt.

Die Gesundheitsbescheinigung stellt das geeignetste Mittel zur Gewährleistung und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Anforderungen dar.

Zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft sind die in dieser Richtlinie genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei ihrer Vermarktung den Mindestanforderungen für den Handel zu unterwerfen; deren Einhaltung ist gemäß den Grundsätzen und Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 8 ) zu kontrollieren.

Es ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses vorzusehen.

Der in Artikel 29 auf den 1. Januar 1994 festgelegte Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie sollte keine Auswirkung auf die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zum 1. Januar 1993 haben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

▼M7

Mit dieser Richtlinie werden die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt, soweit sie in diesem Zusammenhang nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang F unterliegen.

▼B

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erlassen wurden.

Sie läßt die einzelstaatlichen Vorschriften für Heimtiere unberührt; die Beibehaltung solcher Vorschriften darf jedoch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

Artikel 2

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a)

„Handel“ : Handel im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 90/425/EWG;

b)

„Tiere“ : Tiere anderer als der in den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG ( 9 ), 90/539/EWG ( 10 ), 91/67/EWG ( 11 ), 91/68/EWG ( 12 ), 91/492/EWG ( 13 ) und 91/493/EWG ( 14 ) genannten Arten;

c)

„amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum“ :

jede ständige, auf ein geographisches Gebiet beschränkte und gemäß Artikel 13 zugelassene Einrichtung, in der eine oder mehrere Tierarten zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken und ausschließlich mit einer oder mehreren der folgenden Zielsetzungen üblicherweise gehalten oder gezüchtet werden:

 Ausstellung dieser Tiere und Belehrung der Öffentlichkeit,

 Arterhaltung,

 wissenschaftliche Grundlagenforschung oder angewandte Forschung oder Tierzucht zum Zweck dieser Forschung;

d)

„anzeigepflichtige Krankheiten“ : die in Anhang A aufgeführten Krankheiten.

(2)  Darüber hinaus finden die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 91/67/EWG und 90/539/EWG, ausgenommen diejenigen für zugelassene Zentren und Einrichtungen, sinngemäß Anwendung.



KAPITEL II

Vorschriften für den Handel

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel gemäß Artikel 1 Absatz 1 nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen untersagt oder beschränkt wird, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben.

Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien beibehalten.

▼B

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/425/EWG die in den Artikeln 5 bis 10 aufgeführten Tiere unbeschadet von Artikel 13 und den gemäß Artikel 24 zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel kommen, wenn sie den Bedingungen im Sinne der Artikel 5 bis 10 genügen und aus Betrieben oder Handelsunternehmen nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 stammen, die bei der zuständigen Behörde eingetragen sind und die sich zu diesem Zweck verpflichten,

 die von ihnen gehaltenen Tiere regelmäßig gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EWG untersuchen zu lassen;

 der zuständigen Behörde neben dem Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten das Auftreten von in Anhang B genannten Krankheiten zu melden, für die der betreffende Mitgliedstaat ein Bekämpfungs- bzw. Überwachungsprogramm eingerichtet hat;

 die einzelstaatlichen spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Krankheit zu beachten, die für einen bestimmten Mitgliedstaat von besonderer Bedeutung ist und von einem nach Artikel 14 erstellten Programm oder einem Beschluß gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfaßt wird;

 zu Handelszwecken nur solche Tiere in Verkehr zu bringen, die keinerlei Krankheitszeichen aufweisen und aus Betrieben bzw. Gebieten stammen, die keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Sperrmaßnahmen unterworfen sind, und — was Tiere anbelangt, für die keine Gesundheitsbescheinigung bzw. kein Handelsdokument gemäß den Artikeln 5 bis 11 mitgeführt wird — nur solche Tiere, für die eine Eigenbescheinigung des Betriebsinhabers mitgeführt wird, in der dieser bestätigt, daß die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versands keinerlei sichtbares Krankheitszeichen aufweisen und daß sein Betrieb keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegt;

 den Anforderungen zu genügen, die eine artgerechte Tierhaltung ermöglichen.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Affen (Simiae und Prosimiae) nur in den Handel gebracht werden, wenn sie aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, und daß ihnen eine dem Muster in Anhang E entsprechende tierärztliche Bescheinigung beigegeben ist, deren Rubrik „Bestätigungsvermerk“ vom amtlichen Tierarzt der Ursprungseinrichtung bzw. des Ursprungsinstituts oder -zentrums ausgefüllt werden muß, um den Gesundheitszustand der Tiere zu garantieren.

(2)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann abweichend von Absatz 1 genehmigen, daß zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren Affen von Privatpersonen erwerben.

Artikel 6

A. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß unbeschadet der Artikel 14 und 15 Huftiere der nicht von den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG erfaßten Arten nur dann in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

1. Allgemein

a) müssen sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet werden;

b) dürfen sie nicht im Rahmen eines Programms zur Ausrottung einer ansteckenden Krankheit Gegenstand der Merzung sein;

c) dürfen sie nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein und müssen sie den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 85/511/EWG und des Artikels 4a der Richtlinie 64/432/EWG genügen;

d) müssen sie aus einem Betrieb nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 64/432/EWG stammen, der nicht Gegenstand tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, insbesondere der gemäß den Richtlinien 85/511/EWG, 80/217/EWG ( 15 ) und 91/68/EWG getroffenen Maßnahmen, ist und in dem diese Tiere ununterbrochen seit ihrer Geburt bzw. in der Zeitspanne von 30 Tagen vor dem Versand gehalten worden sind;

▼M7

e) muss für sie eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E Teil 1 mitgeführt werden, die durch folgende Bestätigung zu ergänzen ist:

image

▼M7 —————

▼B

2. Wiederkäuer

a) müssen aus einem Bestand stammen, der amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei bzw. brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder der Richtlinie 91/68/EWG ist, und hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen den einschlägigen, in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c), d), f), g) und h) der Richtlinie 64/432/EWG oder in Artikel 3 der Richtlinie 91/68/EWG für Rinder vorgesehenen Anforderungen genügen;

▼M7

b) müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe a) genannten Anforderungen genügt, aus einem Betrieb stammen, in dem während der Zeitspanne von 42 Tagen vor dem Verladen der Tiere kein Fall von Brucellose und Tuberkulose festgestellt worden ist und in dem die Wiederkäuer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand mit negativem Ergebnis einer Untersuchung auf Brucellose und Tuberkulose unterzogen worden sind;

c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.

▼B

3. Schweine

a) dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, über das im Zusammenhang mit der afrikanischen Schweinepest Sperrmaßnahmen gemäß Artikel 9a der Richtlinie 64/432/EWG verhängt wurden;

b) müssen aus einem Betrieb stammen, der keiner der im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest in der Richtlinie 80/217/EWG vorgesehenen Beschränkungen unterliegt;

c) müssen aus einem gemäß den Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG brucellosefreien Bestand stammen und den in der Richtlinie 64/432/EWG für Schweine vorgesehenen einschlägigen tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen;

d) müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe c) genannten Bedingungen genügt, in der Zeitspanne von 30 Tagen vor ihrem Versand mit negativem Ergebnis einem Test zum Nachweis, daß sie frei von Brucellose-Antikörpern sind, unterzogen worden sein.

▼M7 —————

▼M7

4. Die in diesem Artikel genannten Testanforderungen und die entsprechenden Kriterien können nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden. Dabei wird dem Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer Rechnung getragen.

Solange keine Beschlüsse gemäß dem vorstehenden Unterabsatz gefasst worden sind, gelten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften.

▼B

B. Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstaben b) und c) wird das Wort „Rinder“ ersetzt durch „Rinder (einschließlich der Art Bubalus bubalus)“.

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Nach dem Verfahren des Artikels 12 können die Gesundheitsbescheinigungen, deren Muster in Anlage F wiedergegeben sind, insbesondere zur Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/65/EWG geändert oder ergänzt werden.“

Artikel 7

A. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nicht unter die Richtlinie 90/539/EWG fallende Vögel nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

1. Allgemein gilt, daß die Vögel

a) aus einem Betrieb stammen müssen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand keine Geflügelgrippe festgestellt worden ist;

b) aus einem Betrieb bzw. einem Gebiet stammen müssen, der/das keinen Beschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterworfen ist.

Bis zur Durchführung der in Artikel 19 der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen bleiben die einzelstaatlichen Auflagen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit — unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages — gültig;

c) gemäß Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden sind, in dem Betrieb, in den sie nach der Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft aufgenommen worden sind, in Quarantäne verblieben sein müssen.

2. Für Papageienvögel gilt außerdem, daß

a) sie nicht aus einem Betrieb stammen bzw. mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein dürfen, in dem Psittakose (Chlamida psittaci) festgestellt worden ist.

Die Sperrfrist beträgt mindestens zwei Monate nach Feststellung des letzten Falles und Durchführung einer nach dem Verfahren des Artikels 26 anerkannten Behandlung unter tierärztlicher Aufsicht;

b) sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet sein müssen.

Die Verfahren zur Kennzeichnung der Papageienvögel, namentlich der kranken Papageienvögel, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt;

c) für sie ein Handelsdokument mit dem Sichtvermerk des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes mitgeführt werden muß, der für den Ursprungsbetrieb bzw. das Ursprungshandelsunternehmen zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat.

B. In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild ( 16 ) werden in der fünften Zeile nach den Worten „der Richtlinie 90/539/EWG genannten Arten“ die Worte „und der Laufvögel (Flachbrustvögel)“ eingefügt.

In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 17 ) werden nach den Worten „und Rebhühner“ die Worte „sowie Laufvögel (Flachbrustvögel)“ eingefügt.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Bienen (Apis melifera) nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie müssen aus einem Gebiet stammen, über das keine Sperre wegen bösartiger Faulbrut verhängt wurde.

Die Sperrfrist beträgt mindestens 30 Tage nach Feststellung des letzten Falls und dem Zeitpunkt, zu dem alle Bienenstöcke in einem Umkreis von 3 km von der zuständigen Behörde kontrolliert und alle befallenen Bienenstöcke verbrannt bzw. behandelt und anschließend von der zuständigen Behörde kontrolliert und nicht beanstandet worden sind.

Die für Bienen (Apis melifera) geltenden Anforderungen oder gleichwertige Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 26 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses auf Hummeln ausgedehnt werden.

b) Für sie muß eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt werden, deren Rubrik „Bestätigungsvermerk“ von der zuständigen Behörde ausgefüllt werden muß, um die Einhaltung der Anforderungen des Buchstaben a) zu bestätigen.

Artikel 9

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Hasentiere nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein, in dem während des letzten Monats Tollwut aufgetreten ist oder der Verdacht auf Tollwut bestanden hat.

b) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem kein Tier klinische Anzeichen von Myxomatose aufweist.

(2)  Mitgliedstaaten, die für das Inverkehrbringen von Hasentieren in ihr Hoheitsgebiet eine Gesundheitsbescheinigung vorschreiben, können verlangen, daß für die für sie bestimmten Tiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt wird, die durch folgenden Bestätigungsvermerk ergänzt wird:

„Der Unterzeichnete, …, bestätigt, daß das genannte Los den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG genügt und daß die Tiere bei der Untersuchung keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufgewiesen haben.“

Dieser Bestätigungsvermerk muß von dem amtlichen Tierarzt oder von dem Tierarzt, der für den Ursprungsbetrieb zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat, bzw., im Fall einer gewerblichen Zucht von Hasentieren, vom amtlichen Tierarzt ausgestellt sein.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten die Kommission, die sich vergewissern muß, daß die Anforderung des Unterabsatzes 1 eingehalten wird.

(3)  Irland und das Vereinigte Königreich können die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangen, in der bestätigt wird, daß die Anforderung des Absatzes 1 Buchstabe a) eingehalten wird.

Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel mit ►M5  ————— ◄ Nerzen und Füchsen, die aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, in dem während der letzten sechs Monate Tollwut aufgetreten ist oder ein Verdacht auf Tollwut bestanden hat, und sofern sie keinem systematischen Impfprogramm unterzogen werden, untersagt ist.

▼M5

(2)  Für den Handel müssen Katzen, Hunde und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates ( 18 ) genügen.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

(3)  Abweichend von Absatz 2 müssen Katzen, Hunde und Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Königreich oder Schweden die Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genügen.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

▼A2

(4)  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können Irland, Zypern, Malta und das Vereinigte Königreich ihre nationalen Quarantänevorschriften für alle fleischfressenden Tiere, ►M5  ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Arten, ◄ Primaten, Fledermäuse und andere tollwutanfällige Tiere beibehalten, soweit sie unter diese Richtlinie fallen und nicht nachgewiesen werden kann, dass sie im Herkunftsbetrieb geboren und dort seit ihrer Geburt gehalten worden sind; die Beibehaltung dieser Vorschriften darf jedoch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

▼B

(5)  Die Entscheidung 90/638/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

 „Programme zur Bekämpfung der Tollwut: den Kriterien gemäß Anhang III.“

2. Folgender Anhang wird hinzugefügt:




„ANHANG III

Kriterien für die Programme gegen die Tollwut

Die Programme gegen die Tollwut müssen zumindest folgendes umfassen:

a) die in den Nummern 1 bis 7 des Anhangs I aufgeführten Kriterien;

b) eingehende Informationen über die Region(en), in der (denen) die orale Immunisierung der Füchse stattfindet, sowie über ihre natürlichen Grenzen. Diese Region(en) erstreckt (erstrecken) sich über mindestens 6 000 Quadratkilometer bzw. über das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und kann (können) angrenzende Gebiete von Drittländern umfassen;

c) eingehende Informationen über die vorgeschlagenen Impfungen sowie über das System der Verteilung, die Dichte und die Häufigkeit des Auslegens der Köder;

d) gegebenenfalls alle Einzelheiten sowie Kosten und Ziel der Maßnahmen zur Erhaltung oder zum Schutz der Flora und Fauna, die von freien Wohlfahrtsverbänden in dem von diesen Projekten betroffenen Gebiet durchgeführt werden.“

(6)  Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein Institut, das für die Aufstellung der für die Normung der serologischen Tests erforderlichen Kriterien verantwortlich ist, und entscheidet über dessen Aufgaben.

(7)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kosten, die aufgrund der Durchführung des serologischen Tests entstehen, zu Lasten der Einführer gehen.

▼M5 —————

Artikel 10 a

Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10 nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage Finnlands und Schwedens Rechnung getragen wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage gelten.

▼B

Artikel 11

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 genügen.

(2)  Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muß unbeschadet etwaiger für die Aufnahme bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien

 im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die/das in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. — wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt — abweichend davon in einem Betrieb entnommen und aufbereitet worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG genügt;

 Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II (Zulassung und Routinekontrolle der Tiere) entsprechen;

 gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet und aufbewahrt worden sein;

 während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist.

(3)  Eizellen und Embryonen von Schafen/Ziegen, Schweinen und Pferden müssen

 von einem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Entnahmeteam weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen und in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium aufbereitet worden sein;

 gemäß den Bestimmungen des Anhangs D Kapitel III aufbereitet und gelagert worden sein;

 beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist.

Zur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muß im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG genügen. Etwaige zusätzliche Garantien können nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt werden.

(4)  Die Kommission legt vor dem 31. Dezember 1997 einen Bericht vor, der gegebenenfalls geeignete Vorschläge für die Anwendung dieses Artikels insbesondere unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung enthält.

Artikel 12

(1)  Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der vorzunehmenden Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung, für die eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird. Die übrigen Tiere müssen aus Betrieben stammen, die in bezug auf die Herkunfts- und Bestimmungskontrollen den Grundsätzen der genannten Richtlinie genügen.

(2)  Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG findet auf Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

(3)  Zu Handelszwecken wird Artikel 12 der Richtlinie 90/425/EWG auf Handelsunternehmen ausgedehnt, die ständig oder gelegentlich Tiere gemäß den Artikeln 7, 9 und 10 halten.

(4)  Die Angabe des Bestimmungsortes gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG muß bei Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, für die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß der vorliegenden Richtlinie mitgeführt wird, nach dem ANIMO-System erfolgen.

(5)  Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie oder bei Zweifeln an der Gesundheit der in Artikel 1 genannten Tiere und an der Qualität der in Artikel 1 genannten Samen, Eizellen und Embryonen alle ihr sachdienlich erscheinenden Kontrollen durch.

(6)  Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Vestoß gegen diese Richtlinie zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der in Artikel 1 genannten Tiere nicht entsprechen, daß die Kennzeichnung der betreffenden Tiere bzw. Samen, Eizellen und Embryonen nicht dieser Richtlinie entspricht oder die betreffenden Tiere bzw. Erzeugnisse nicht den darin vorgesehenen Kontrollen unterzogen wurden.

Artikel 13

(1)  Sofern für den Bestimmungsmitgliedstaat Garantien im Sinne der Artikel 14 und 15 gelten, ist beim Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber den in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten anfällig sind, sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anhang C zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ein Frachtdokument mit den Angaben des Musters in Anhang E vorzuweisen. In diesem Dokument, das durch den Tierarzt auszufüllen ist, der für die Herkunftseinrichtung, das Herkunftsinstitut oder das Herkunftszentrum zuständig ist, ist zu bescheinigen, daß die Tiere, der Samen, die Eizellen oder die Embryonen aus einer Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum stammen, die gemäß Anhang C zugelassen wurden; das Dokument ist während der Beförderung dieser Tiere und Erzeugnisse mitzuführen.

(2)  

a) Um zugelassen zu werden, müssen die Einrichtungen, Institute oder Zentren hinsichtlich der anzeigepflichtigen Krankheiten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats alle einschlägigen Belege im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Anhang C vorlegen.

b) Nach Erhalt der Unterlagen zum Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung prüft die zuständige Stelle die Unterlagen anhand der darin enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Ergebnisse von an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen.

c) Die zuständige Behörde entzieht die Zulassung gemäß Anhang C Nummer 3.

d) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission das Verzeichnis der zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses. Die Kommission gibt diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen, Institute oder Zentren umzusetzen.

▼B

Artikel 14

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat direkt oder unter Einschaltung der Tierhalter ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung oder Überwachung einer der in Anhang B aufgeführten Krankheiten auf oder hat er ein solches Programm aufgestellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

 Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

 obligatorische Anzeige der Krankheit;

 Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses;

 geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

 unterschiedlicher Status für die Betriebe, für die jeweilige Art zu erfüllende Anforderungen bei der Aufnahme in den Tierhaltungsbetrieb sowie Testverfahren;

 Kontrollverfahren für das Programm, einschließlich des Ausmaßes der Beteiligung der Tierhalter an seiner Durchführung;

 Konsequenzen, die zu ziehen sind, wenn ein Betrieb, aus welchem Grund auch immer, seinen Status verliert;

 Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt;

 keine Diskriminierungen zwischen dem Handel im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats und dem innergemeinschaftlichen Handel.

(2)  Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt werden. Zur gleichen Zeit, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der Programme, wird nach demselben Verfahren festgelegt, welche allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien im Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3)  Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren können die in Absatz 2 genannten Garantien geändert werden.

Artikel 15

(1)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B, für die Tiere im Sinne dieser Richtlinie anfällig sind, frei ist, so legt er der Kommission die entsprechenden Begründungen vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

 Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf in seinem Hoheitsgebiet;

 Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Untersuchungen;

 Zeitpunkt, ab dem bereits die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden besteht;

 Dauer der durchgeführten Überwachung;

 gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

 die Vorschriften, aufgrund derer sich nachprüfen läßt, daß die Krankheit erloschen ist.

(2)  Die Kommission legt nach Prüfung der Begründungen im Sinne von Absatz 1 dem Ständigen Veterinärausschuß einen Beschluß zur Billigung oder Ablehnung des von dem betreffenden Mitgliedstaat unterbreiteten Plans vor. Im Fall der Billigung des Plans werden nach dem Verfahren des Artikels 26 die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt, die im Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

Bis zu diesem Beschluß kann der betreffende Mitgliedstaat im Handel an den entsprechenden zur Beibehaltung seines Status notwendigen Anforderungen festhalten.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder aufgehoben werden.



KAPITEL III

Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft

Artikel 16

Die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie müssen den Vorschriften in Kapitel II mindestens gleichwertig sein.

▼M5

Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens gleichwertig sein.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

▼B

Artikel 17

(1)  Zur einheitlichen Anwendung von Artikel 16 gelten nachstehende Absätze.

(2)  Es dürfen nur Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 11 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie stammen aus einem Drittland, das in einer nach Absatz 3 Buchstabe a) aufzustellenden Liste aufgeführt ist.

b) Es wird für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die einem nach dem Verfahren des Artikels 26 zu erstellenden Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist und in der bescheinigt wird, daß die Tiere, der Samen, die Eizellen oder die Embryonen den Zusatzbedingungen entsprechen bzw. gleichwertige Garantien im Sinne von Absatz 4 bieten oder aus zugelassenen Zentren, Einrichtungen, Instituten oder Entnahmestationen stammen, die diese Garantien bieten.

(3)  Nach dem Verfahren des Artikels 26 wird folgendes festgelegt:

▼M7

a) eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind,

und

b) unbeschadet der Entscheidung 94/63/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen ( 19 ), eine Liste der Entnahmestationen, für die diese Drittländer die Garantien gemäß Artikel 11 bieten können.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten jede vorgeschlagene Änderung der Listen der Stationen und Zentren mit, und die Mitgliedstaaten verfügen ab dem Datum des Eingangs der Änderungsvorschläge über zehn Arbeitstage, um der Kommission etwaige schriftliche Bemerkungen zu übermitteln.

Gehen innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen keine schriftlichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten ein, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten angenommen, und Einfuhren werden auf der Grundlage der geänderten Listen genehmigt, sobald die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlandes mitteilt, dass die Änderungen auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden.

Gehen innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen schriftliche Bemerkungen von mindestens einem Mitgliedstaat ein, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit auf seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

▼B

c) die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen — insbesondere zum Schutz der Gemeinschaft gegen bestimmte exotische Krankheiten — oder Garantien, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen gleichwertig sind.

Die für die Drittländer festgelegten besonderen Bedingungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als die Bedingungen und Garantien des Kapitels II.

(4)  In die in Absatz 3 genannte Liste können nur die Drittländer oder Teilgebiete von Drittländern aufgenommen werden,

a) aus denen Einfuhren nicht

 aufgrund einer der Krankheiten gemäß Anhang A oder sonstiger in bezug auf die Gemeinschaft exotischer Krankheiten,

 aufgrund der Artikel 6, 7 und 14 der Richtlinie 72/462/EWG und des Artikels 17 der Richtlinien 91/495/EWG und 71/118/EWG ( 20 ) oder, im Fall der anderen unter diese Richtlinie fallenden Tiere, aufgrund eines gemäß dem Verfahren des Artikels 26 unter Berücksichtigung der tiergesundheitlichen Verhältnisse gefaßten Beschlusses

verboten sind;

b) die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften und des Aufbaus ihres Veterinärdienstes und ihrer Inspektionsdienste, der Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG anerkanntermaßen die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften garantieren können;

c) deren Veterinärdienst die Einhaltung von den Vorschriften des Kapitels II mindestens gleichwertigen Gesundheitsvorschriften garantieren kann.

(5)  Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.

(6)  Solange die in Absatz 5 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, bleiben die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin anwendbar, mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die nach Absatz 3 gebotenen Garantien im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.

Artikel 18

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn

 für sie eine vom amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung mitgeführt wird.

 Die Musterbescheinigung wird für die jeweiligen Arten nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt;

 sie den in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG ( 21 ) vorgesehenen Kontrollen unterzogen und nicht beanstandet worden sind;

 sie vor dem Versand in das Gebiet der Gemeinschaft einer Kontrolle unterzogen worden sind, bei der sich ein amtlicher Tierarzt davon überzeugt, daß die in der Richtlinie 91/628/EWG ( 22 ) vorgesehenen Transportbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden;

 sie im Fall der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Tiere vor der Einfuhr unter Quarantäne stehen, deren Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen sind.

(2)  Bis zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften für Einfuhren aus einem Drittland, für das die betreffenden Anforderungen nicht auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurden, weiterhin anwendbar, sofern sie nicht günstiger sind als die Vorschriften des Kapitels II.

Artikel 19

Nach dem Verfahren des Artikels 26 wird folgendes geregelt:

a) die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr der verschiedenen Arten von Tieren, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Versuchslaboratorien bestimmt sind, in die Gemeinschaft, sowie Art und Inhalt der jeweiligen Begleitpapiere;

b) zum Schutz der betreffenden Gemeinschaftsarten zusätzliche Garantien, die über die für die einzelnen Tierarten gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien hinausgehen.

Artikel 20

Es gelten die Bestimmungen und Grundsätze der Richtlinie 90/675/EWG, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und der Folge- und Schutzmaßnahmen.

Unbeschadet der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen und Grundsätze bleiben bis zum Beginn der Anwendung der Beschlüsse nach Artikel 8 Nummer 3 und Artikel 30 der Richtlinie 91/496/EWG die einschlägigen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie anwendbar.



KAPITEL IV

Gemeinsame und Schlußbestimmungen

Artikel 21

Die etwaigen Muster von Bescheinigungen für den Handel sowie die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die nicht in den Artikeln 5 bis 11 genannt sind, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

Artikel 22

Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert.

Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden können.

▼B

Artikel 23

Nach dem Verfahren des Artikels 26 können abweichend ►M7  ————— ◄ von Kapitel II gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Verbringung der Tiere, die von einem Zirkus oder von Schaustellern mitgeführt werden, und für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die für Zoos bestimmt sind, festgelegt werden.

Artikel 24

(1)  Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt vorzuschreiben, daß Tiere (einschließlich Volierenvögel), Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie, die durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes geführt wurden, nur gegen Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung, in der die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt wird, in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen.

(2)  Die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses davon in Kenntnis.

Artikel 25

In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird folgender Verweis eingefügt:

„Richtlinie 91/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54).“

▼M7

Artikel 26

(1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG ( 24 ) wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 27

Mitgliedstaaten, die eine andere Kontrollregelung anwenden, welche für die Verbringung von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet Garantien bietet, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, können einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Abweichung von Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe f), von Artikel 8 Buchstabe b) und von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) gewähren.

Artikel 28

Nach dem Verfahren des Artikels 26 können für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Überleitung zu der neuen, in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu erleichtern.

Artikel 29

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)  Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 läßt die in den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.

Artikel 30

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M6




ANHANG A



Im Rahmen dieser Richtlinie anzeigepflichtige Krankheiten

Krankheit

Vorwiegend betroffene Ordnung/Familie/Art

Afrikanische Pferdepest

Equidae

Afrikanische Schweinepest

Suidae und Tayassuidae

Geflügelpest

Aves

Bösartige Faulbrut

Apis

Milzbrand

Bovidae, Camelidea, Cervidae, Elephantidae, Equidae und Hippotamidae

Blauzungenkrankheit

Antilocapridae, Bovidae, Cervidae, Giraffidae und Rhinocerotidae

Brucella abortus

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella melitensis

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella ovis

Camelidae, Tragulidae, Cervidae, Giraffidae, Bovidae und Antilocapridae

Brucella suis

Cervidae, Leporidae, Ovibos moschatus, Suidae und Tayassuidae

Klassische Schweinepest

Suidae und Tayassuidae

Lungenseuche des Rindes

Bovines (einschließlich Zebu, Buffalo, Bison und Yak)

Ebola

Nicht menschliche Primaten

Maul- und Klauenseuche

Artiodactyla und asiatische Elefanten

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

Salmonidae

Lumpy skin disease

Bovidae und Giraffidae

Affenpocken

Rodentia und nicht menschliche Primaten

Mycobacterium bovis

Mammalia, insbesondere Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae und Tragulidae

Newcastle-Krankheit

Aves

Pest der kleinen Wiederkäuer

Bovidae und Suidae

Ansteckende Schweinelähmung

Suidae

Psittakose

Psittaciformes

Tollwut

Carnivora und Chiroptera

Rifttalfieber

Bovidae, Camelus-Arten und Rhinocerotidae

Rinderpest

Artiodactyla

Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida)

Apis und Bombus

Schaf- und Ziegenpocken

Bovidae

Vesikuläre Schweinekrankheit

Suidae und Tayassuidae

Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.)

Apis

Vesikuläre Stomatitis

Artiodactyla und Equidae

TSE

Bovidae, Cervidae, Felidae und Mustelidae

▼B




ANHANG B



VERZEICHNIS DER KRANKHEITEN, FÜR DIE IM RAHMEN DIESER RICHTLINIE EINZELSTAATLICHE PROGRAMME ANERKANNT WERDEN KÖNNEN

Nerze

Virale Enteritis

Aleutenkrankheit

Bienen

Gutartige Faulbrut

Varroatose und Milbenseuche

Affen und Raubkatzen

Tuberkulose

Wiederkäuer

Tuberkulose

Hasentiere

Myxomatose

Virale und hämorrhagische Krankheiten

Tularämie

▼M3




ANHANG C

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN, INSTITUTE ODER ZENTREN

1. Für die amtliche Zulassung nach Artikel 13 Absatz 2 dieser Richtlinie müssen Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c) folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind deutlich abgegrenzt und nach außen bzw. zu den in Gefangenschaft gehaltenen Tieren abgeschirmt und so gelegen, dass sie keine Gefahr für den Gesundheitsstatus landwirtschaftlicher Betriebe darstellen.

b) Sie verfügen über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Absondern von Tieren sowie angemessene Quarantäneeinrichtungen für Tiere aus nicht zulässiger Quelle.

c) Sie sind — im Fall von Ländern, die ein Programm gemäß Artikel 14 durchführen — frei von den Krankheiten gemäß Anhang A sowie den Krankheiten gemäß Anhang B. Um Einrichtungen, Institute oder Zentren für krankheitsfrei erklären zu können, prüft die zuständige Behörde die Buchführung dieser Einrichtungen, Institute oder Zentren über den Tiergesundheitszustand zumindest der letzten drei Jahre sowie die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen, denen Tiere in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum unterzogen wurden. Abweichend von dieser Vorschrift werden neue Einrichtungen, Institute oder Zentren jedoch zugelassen, wenn alle darin befindlichen Tiere aus zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren bezogen wurden.

d) Sie führen aktuelle Bücher über

i) Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten,

ii) Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Tiere, mit Angaben zum Herkunfts- und Bestimmungsort, Transportdaten und Angaben zum Gesundheitszustand,

iii) Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde,

iv) Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur Behandlung,

v) Obduktionsbefunde im Fall von Tieren, die in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum verendet sind, auch im Fall tot geborener Tiere,

vi) Beobachtungen während der Absonderung oder Quarantäne.

e) Sie haben entweder eine vertragliche Regelung mit einem für Obduktionen zuständigen Untersuchungsamt, oder sie verfügen über eine oder mehrere Einrichtungen, in denen diese Untersuchungen unter Verantwortung eines behördlich zugelassenen Tierarztes von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden können.

f) Sie haben entweder eine entsprechende vertragliche Regelung mit einer Beseitigungsanstalt oder verfügen vor Ort über eine geeignete Anlage zur Beseitigung von Tieren, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.

g) Sie nehmen, im Rahmen einer vertraglichen oder anderweitig rechtsverbindlichen Regelung, die Dienste eines von der zuständigen Behörde zugelassenen und ihrer Kontrolle unterstehenden Tierarztes in Anspruch, der

i) sinngemäß die Anforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt B der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt;

ii) dafür Sorge trägt, dass in der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum entsprechend der Tiergesundheitslage des betreffenden Landes geeignete Seuchenbekämpfungs- und -überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat. Derartige Maßnahmen umfassen

 einen Jahresplan zur Überwachung von Tierseuchen einschließlich Zoonosen,

 klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Obduktionen von seuchenverdächtigen Tieren,

 ggf. die Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist;

iii) dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die darauf schließen lassen, dass sich die Tiere mit einer oder mehrerer der Krankheiten gemäß Anhang A und B angesteckt haben, unterrichtet wird, sofern die betreffende Krankheit in dem betroffenen Mitgliedstaat anzeigepflichtig ist;

iv) dafür Sorge trägt, dass zugehende Tiere nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach Anweisung der zuständigen Behörde erforderlichenfalls quarantänisiert werden,

v) dafür verantwortlich ist, dass die Tiergesundheitsvorschriften dieser Richtlinie und die Vorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Beseitigung tierischer Abfälle jederzeit eingehalten werden.

h) Soweit Tiere für Laborversuche gehalten werden, tragen die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum dafür Sorge, dass die Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 86/609/EWG eingehalten werden.

2. Die Zulassung bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) Die Anlage untersteht der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde, der

i) die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum mindestens einmal jährlich besichtigt;

ii) die Kontrolltätigkeit des zugelassenen Tierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsplans überprüft;

iii) sicherstellt, dass die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

b) In die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum werden nach Maßgabe der Vorschriften dieser Richtlinie nur Tiere aus einer anderen zugelassenen Einrichtung, einem anderen zugelassenen Institut oder einem anderen zugelassenen Zentrum aufgenommen.

c) Der amtliche Tierarzt überprüft, ob

 die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden;

 die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen sowie die Obduktionsbefunde auf Vorliegen einer der Krankheiten gemäß den Anhängen A und B schließen lassen.

d) Die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum hält die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe d) nach der Zulassung mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung.

3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie Nummer 2 Buchstabe b) dieses Anhangs können Tiere, einschließlich Affen (Simiae und Prosimiae), die nicht aus einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum stammen, in eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum aufgenommen werden, sofern sie vor der Einstellung in den Tierbestand unter amtlicher Kontrolle und nach den Anweisungen der zuständigen Behörde quarantänisiert werden.

Für Affen (Simiae und Prosimiae) gelten die Quarantänevorschriften des Internationalen Tiergesundheitskodex des OIE (Kapitel 2.10.1 und Anhang 3.5.1).

Für andere Tiere, die gemäß Nummer 2 Buchstabe b) dieses Anhangs quarantänisiert werden, beträgt die Quarantänefrist im Fall von Krankheiten gemäß Anhang A mindestens 30 Tage.

4. Tiere, die in einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum gehalten werden, dürfen diese Anlagen nur verlassen, soweit sie für eine andere zugelassene Einrichtung, ein anderes zugelassenes Institut oder ein anderes zugelassenes Zentrum in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; sind sie jedoch nicht für eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum bestimmt, so dürfen sie die Anlage nur verlassen, sofern alle Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Vermeidung einer Erregerverschleppung getroffen wurden.

5. Kann ein Mitgliedstaat nach geltendem Gemeinschaftsrecht zusätzliche Garantien verlangen, so kann die Erfüllung dieser zusätzlichen Garantieanforderungen und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung von diesem Mitgliedstaat zur Auflage gemacht werden, bevor die empfängliche Tierart in den Tierbestand der zugelassenen Einrichtung, des zugelassenes Instituts oder des zugelassenen Zentrums aufgenommen werden kann.

6. Die Zulassung wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt, entzogen bzw. wieder erteilt:

a) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2 nicht erfüllt wurden oder dass ein Verwendungszweck vorliegt, der in Artikel 2 dieser Richtlinie nicht vorgesehen ist, so wird die Zulassung ausgesetzt oder entzogen.

b) Wird ein Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A oder B mitgeteilt, so wird die Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder entzogen, bis der Verdacht amtlich entkräftet wurde. Je nach Krankheit und Übertragungsrisiko kann die Aussetzung die gesamte Anlage oder nur bestimmte Kategorien seuchenempfänglicher Tiere betreffen. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass alle Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts oder zur Verhütung der Erregerverschleppung getroffen werden, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Tierseuchenbekämpfung und zur Regelung des Handels mit Tieren vorgesehen sind.

c) Bestätigt sich der Krankheitsverdacht, so wird der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum die Zulassung erst wieder erteilt, wenn vorbehaltlich der Tilgung der Krankheit und der Liquidierung des Infektionsherds aus der Anlage sowie deren Reinigung und Desinfektion die Bedingungen gemäß Nummer 1 dieses Anhangs, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe c), wieder erfüllt sind.

d) Die zuständige Behörde teilt der Kommission jede Aussetzung, jeden Entzug bzw. jede Wiedererteilung der Zulassung einer Einrichtung, eines Instituts oder Zentrums mit.

▼B




ANHANG D

▼M1

KAPITEL I

I.   Zulassungsbedingungen für Besamungsstationen

Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie stehen unter der Überwachung eines „Stationstierarztes“.

2. Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:

a) abschließbare Stallungen und erforderlichenfalls für Equiden einen Auslaufbereich, die räumlich vom Sprungraum, vom Spermalabor und vom Spermadepot getrennt sind;

b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den normalen Stallungen;

c) Sprungräume für die Spermagewinnung sowie einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

d) ein Spermalabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Spermagewinnung getrennt sein muß; das Spermalabor muß nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen;

e) ein Spermadepot zur Lagerung des Samens, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muß.

▼C1

3. Ihre Bauweise muß gewährleisten, daß ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist.

▼M1

4. Ihre Bauweise muß gewährleisten, daß die gesamte Station, bis auf die Büroräume und im Fall von Equiden der Auslaufbereich, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.

II.   Vorschriften für die Überwachung von Besamungsstationen

Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

▼C1

1. Sie müssen dahin gehend überwacht werden, daß lediglich Tiere der Tierart gehalten werden, die für die Spermagewinnung vorgesehen ist.

Es dürfen sich jedoch andere Haustiere in der Station aufhalten, sofern sie für die in der Station befindlichen Spendertiere kein Infektionsrisiko darstellen und die vom Stationstierarzt festgelegten Bedingungen erfüllen.

Liegt die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Betriebsgelände wie eine KB-Station oder eine Deckstation, so haben Stuten, Probierhengste und für den Natursprung vorgesehene Hengste Zugang, vorausgesetzt sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt A Nummern 1, 2, 3 und 4.

▼M1

2. Sie werden dahin gehend überwacht, daß Buch geführt wird über

 Art, Rasse, Geburtsdatum und Kennzeichnung der in der Station befindlichen Tiere,

 alle Zu- und Abgänge von Tieren,

 die gesundheitliche Entwicklung, die Diagnoseuntersuchungen und die entsprechenden Testergebnisse, Behandlungen und Impfungen der in der Station befindlichen Tiere,

 das Datum der Spermagewinnung und -aufbereitung,

 die Bestimmung des Spermas,

 die Lagerung des Spermas.

3. Sie werden im Fall von Tieren mit saisonalem Reproduktionszyklus während der Decksaison mindestens einmal jährlich und im Fall der saisonunabhängigen Reproduktion zweimal jährlich von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert, der sich vergewissert, daß die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen eingehalten werden.

4. Sie werden so überwacht, daß der Zutritt unbefugter Personen verhindert wird. Zugelassene Besucher haben gemäß den vom Stationsarzt vorgeschriebenen Bedingungen Zutritt.

5. Sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das im Interesse der Verhütung der Krankheitsverschleppung in Fragen der Desinfektion und Arbeitshygiene angemessen geschult wurde.

6. Sie müssen dahin gehend überwacht werden, daß folgendes gewährleistet ist:

 Keine der in der Station gehaltenen Tiere werden zumindest in den 30 Tagen vor der ersten Spermagewinnung und während des Gewinnungszeitraums zur natürlichen Paarung eingesetzt;

 die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung des Spermas erfolgt ausschließlich in den eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten;

 alle Gerätschaften, die während der Spermagewinnung oder -aufbereitung mit dem Sperma oder dem Spendertier in Berührung kommen, werden entweder vor der nächsten Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert oder es werden neue Einweg-Materialien benutzt, die nach der Verwendung vernichtet werden;

 sofern sich die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Gelände befindet wie eine KB- oder Deckstation, ist zu gewährleisten, daß Instrumente und Ausrüstungen für die künstliche Besamung oder den Natursprung auf keinen Fall mit Instrumenten und Ausrüstungen in Berührung kommen, die für Spendertiere oder andere in der Besamungsstation befindliche Tiere und das Sperma bestimmt sind;

▼C1

 bei der Spermaaufbereitung dürfen lediglich Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z. B. Verdünnungsmittel, Zusatzstoffe oder Streckmittel) verwendet werden, die kein Gesundheitsrisiko für Tiere darstellen oder die vorbeugend behandelt worden sind;

▼M1

 im Fall von gefrorenem oder gekühltem Sperma werden kryogene Stoffe verwendet, die zu keiner Zeit für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet worden sind;

 die Behältnisse für die Lagerung und Beförderung des Spermas werden vor ihrer Verwendung entweder ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert, oder es werden neue Einweg-Behälter verwendet, die anschließend vernichtet werden.

7. Sie gewährleisten, daß jede einzelne Spermadosis unlöschbar und derart gekennzeichnet ist, daß der Ursprungsmitgliedstaat, das Datum der Spermagewinnung, die Tierart, die Rasse, die Identität des Spendertiers sowie der Name und/oder die Zulassungsnummer der Besamungsstation, in der das Sperma gewonnen wurde, jederzeit festgestellt werden kann.

▼B

KAPITEL II

Vorschriften für Entnahmezentren und -stationen

Anforderungen hinsichtlich der Zulassung männlicher Spendertiere

▼M1

A.   HENGSTE

Für die Spermagewinnung kommen nur Hengste in Frage, die zur Zufriedenheit des Stationstierarztes folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie dürfen bei der Aufnahme in die Besamungsstation und am Tag der Spermagewinnung keinerlei Anzeichen von Infektionskrankheiten aufweisen.

2. Sie müssen aus einem Mitgliedstaat oder — falls dieser regionalisiert wurde — aus einem Teil eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands und aus einem unter tierärztlicher Überwachung stehenden Betrieb stammen, die die Anforderungen der Richtlinie 90/426/EWG des Rates erfüllen.

3. Sie müssen in den 30 Tagen vor der Spermagewinnung in Betrieben gehalten worden sein, in denen während dieser Zeit kein Equide klinische Anzeichen von infektiöser Arteriitis aufwies.

4. Sie müssen in den 60 Tagen vor der Spermagewinnung in Betrieben gehalten worden sein, in denen während dieser Zeit kein Equide klinische Anzeichen von kontagiöser Metritis aufgewiesen hat.

5. Sie dürfen in den 30 Tagen vor der ersten Spermagewinnung und während des Gewinnungszeitraums nicht für den Natursprung eingesetzt werden.

6. Sie müssen mit negativem Ergebnis folgenden Tests unterzogen worden sein, die von einem behördlich anerkannten Labor gemäß dem Programm unter Nummer 7 durchgeführt und bescheinigt wurden:

i) Agargel-Immunodiffusionstest (Coggins-Reaktion) auf infektiöse Anämie der Einhufer mit negativem Befund;

ii) Serumneutralisationstest auf infektiöse Arteriitis des Pferdes bei einer Serumverdünnung von 1: 4 oder Virusisolationstest auf infektiöse Arteriitis des Pferdes anhand einer Aliquote des gesamten Spermas des Spenderhengstes;

iii) Test auf kontagiöse equine Metritis, durchzuführen in zwei Testserien im Abstand von sieben Tagen durch Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers aus dem Vorsekret oder einer Spermaprobe und aus Tupferproben, die zumindest an der Fossa urethralis, einschließlich Sinus urethralis, sowie am Penis, einschließlich Fossa glandis, zu entnehmen sind.

7. Sie müssen einer der folgenden Testreihen unterzogen worden sein:

▼C1

i) falls das Sperma im Hinblick auf den Handel mit frischem oder gekühltem Sperma gewonnen wird

 und der Spenderhengst in den 30 Tagen vor der ersten Spermagewinnung und während des Gewinnungszeitraums permanent in der Besamungsstation gehalten wird und sofern keine Equiden der Besamungsstation mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als der Spenderhengst in Berührung kommen: den Tests gemäß Nummer 6 Ziffern i), ii) und iii), durchzuführen frühestens 14 Tage nach Beginn des vorgenannten Aufenthaltszeitraums sowie mindestens einmal jährlich zu Beginn der Decksaison;

 und der Spenderhengst nicht permanent in der Besamungsstation gehalten wird und/oder andere Equiden der Besamungsstation direkt mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen: den Tests gemäß Nummer 6 Ziffern i), ii) und iii), durchzuführen in den 14 Tagen vor der ersten Spermagewinnung sowie mindestens einmal jährlich zu Beginn der Decksaison. Außerdem ist der Test gemäß Nummer 6 Ziffer i) während des Gewinnungszeitraums jeweils in einem Abstand von mindestens 120 Tagen zu wiederholen. Der Test gemäß Nummer 6 Ziffer ii) ist höchstens 30 Tage vor jeder Spermagewinnung durchzuführen, es sei denn, der Status des serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis des Pferdes reagierenden Hengstes als Nichtausscheider wird durch einen jährlich durchzuführenden Virusisolationstest bestätigt;

ii) falls das Sperma im Hinblick auf den Handel mit gefrorenem Sperma gewonnen wird, den Tests gemäß Nummer 7 Ziffer i) erster und zweiter Gedankenstrich bzw. den Tests gemäß Nummer 6 Ziffern i), ii) und iii), durchzuführen während der vorgeschriebenen 30tägigen Lagerung des Spermas und frühestens 14 Tage nach der Spermagewinnung, unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Hengstes.

▼B

B.   SCHAFE UND ZIEGEN

1. Samen darf nur denjenigen Schafen und Ziegen aus Zentren, Stationen oder Betrieben entnommen werden, die nach Feststellung des amtlichen Tierarztes

a) zum Zeitpunkt der Entnahme gesund sind;

b) den Anforderungen nach den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 91/68/EWG bezüglich des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs entsprechen.

Darüber hinaus müssen die Spendertiere 30 Tage vor der Entnahme folgenden Tests unterzogen werden, wobei das Ergebnis negativ sein muß:

 Test zum Nachweis der Brucellose (Brucella melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG,

 Test zum Nachweis der ansteckenden Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG,

 Isolierungstest für den Virus der enzootischen Zitterkrankheit;

c) den einschlägigen Tests bzw. Kontrollen unterworfen wurden, die die Erfüllung der Anforderungen der Buchstaben a) und b) belegen.

2. Die Untersuchungen nach Nummer 1 sind von einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Laboratorium durchzuführen.

▼M1

C. Ergibt sich bei einer der Untersuchungen nach Abschnitt A oder B ein positiver Befund, so ist das Tier abzusondern; der seit der letzten Untersuchung mit negativem Befund entnommene Samen darf nicht in den Handel gebracht werden. Das gleiche gilt für den Samen der übrigen für die betreffende Krankheit empfänglichen Tiere, die sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, in dem Betrieb bzw. der Entnahmestation aufgehalten haben. Der Handel mit diesen Erzeugnissen kann erst wieder aufgenommen werden, wenn der Gesundheitsstatus wiederhergestellt ist.

KAPITEL III

Vorschriften für Sperma, Eizellen und Embryonen

Sperma, Eizellen und Embryonen müssen nach folgenden Kriterien gewonnen, aufbereitet und konserviert worden sein:

a) Eizellen und Embryonen — auch von Equiden — werden nach Kriterien gewaschen, die nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen sind. In Erwartung einer entsprechenden Entscheidung gelten internationale Standards.

Die Zona pellucida von Eizellen und Embryonen muß vor und nach dem Waschen unversehrt sein.

Lediglich Eizellen und Embryonen ein und desselben Spendertieres dürfen zur gleichen Zeit gewaschen werden.

Nach dem Waschen ist die Zona pellucida jeder einzelnen Eizelle und jedes einzelnen Embryos oberflächenumfassend bei mindestens 50facher Vergrößerung zu untersuchen und als unversehrt und frei von jeglichen anhaftenden Fremdkörpern zu bescheinigen.

b) Nährsubstrate und Lösungen, die für die Gewinnung, Aufbereitung (Untersuchung, Waschung und Behandlung), Konservierung oder Einfrierung von Eizellen und Embryonen verwendet werden, werden nach zugelassenen Verfahren sterilisiert und derart hantiert, daß sie steril bleiben.

Die Gewinnungs-, Wasch- und Konservierungsmedien für Eier und Embryonen und die Verdünnungsmittel für Sperma sind mit Antibiotika zu versetzen.

Nach dem Verfahren des Artikels 26 werden erforderlichenfalls ausführliche Vorschriften erlassen.

c) Alle für die Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung oder Einfrierung von Sperma, Eizellen und Embryonen verwendeten Materialien werden vor ihrer Verwendung entweder desinfiziert bzw. sterilisiert, oder es werden neue Einweg-Materialien verwendet, die anschließend vernichtet werden.

d) Nach dem Verfahren des Artikels 26 können — insbesondere für Gewinnungs- bzw. Waschflüssigkeit — zusätzliche Tests festgelegt werden, um sicherzustellen, daß keine pathogenen Keime darin enthalten sind.

e) Eizellen und Embryonen, die bei der Untersuchung gemäß Buchstabe a) ein zufriedenstellendes Ergebnis erbrachten, und Sperma werden in sterile Behältnisse gegeben, die ordnungsgemäß gekennzeichnet lediglich Produkte ein und desselben männlichen oder weiblichen Spendertiers enthalten und unverzüglich verplombt werden.

Die Kennzeichnung der Behältnisse, die nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, gewährleistet, daß zumindest das Ursprungsland, das Datum der Gewinnung, die Tierart, die Rasse, die Identität des Spendertiers und der Name und/oder die Zulassungsnummer der Besamungsstation/des Teams jederzeit festgestellt werden können.

f) Gefrorenes Sperma, gefrorene Eizellen und gefrorene Embryonen werden in sterile Behältnisse mit Flüssigstickstoff gegeben, bei denen keinerlei Kontaminationsrisiko besteht.

g) Gefrorenes Sperma, gefrorene Eizellen und gefrorene Embryonen werden mindestens 30 Tage vor ihrem Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert.

h) Sperma, Eizellen und Embryonen werden in Behältnissen befördert, die entweder vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert bzw. sterilisiert werden, oder es werden neue Einweg-Behältnisse verwendet, die anschließend vernichtet werden.

KAPITEL IV

weibliche Spendertiere

Embryonen und Eizellen dürfen weiblichen Spendertieren nur entnommen werden, wenn diese und die Bestände, aus denen sie stammen, nach Feststellung des amtlichen Tierarztes die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien über den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Zucht- und Nutztieren für die jeweiligen Tierarten genügen.

Für Schweine gelten die Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates, für Schafe und Ziegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/68/EWG des Rates.

Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 90/426/EWG des Rates müssen Equiden vor der Entnahme der Eizellen und Embryonen in Betrieben gehalten worden sein, die seit 60 Tagen frei von klinischen Anzeichen der kontagiösen equinen Metritis waren. Während des 30tätigen Zeitraums vor der Entnahme der Eizellen oder Embryonen dürfen sie nicht für den Natursprung eingesetzt werden.

▼M3




ANHANG E

Teil 1

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Teil 2

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Teil 3

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▼M7




ANHANG F

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG.



( 1 ) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 57, und ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 102.

( 2 ) ABl. Nr. C 38 vom 19. 2. 1990, S. 134, und ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990, S. 263.

( 3 ) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 47, und ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 25.

( 4 ) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90 (ABl. Nr. L 29 vom 31. 1. 1990, S. 1).

( 5 ) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/499/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 107).

( 6 ) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/423/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13).

( 7 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

( 8 ) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

( 9 ) Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, Seite 42). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

( 10 ) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/67/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

( 11 ) Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1).

( 12 ) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19).

( 13 ) Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1).

( 14 ) Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15).

( 15 ) Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/486/EWG (ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 21).

( 16 ) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.

( 17 ) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

( 18 ) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

( 19 ) ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 47. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/211/EG.

( 20 ) Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).

( 21 ) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

( 22 ) Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17).

( 23 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 24 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.