1980L0181 — DE — 27.05.2009 — 004.001


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►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 20. Dezember 1979

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG

(80/181/EWG)

(ABl. L 039, 15.2.1980, p.40)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE DES RATES 85/1/EWG vom 18. Dezember 1984

  L 2

11

3.1.1985

►M2

RICHTLINIE DES RATES 89/617/EWG vom 27. November 1989

  L 357

28

7.12.1989

►M3

RICHTLINIE 1999/103/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Januar 2000

  L 34

17

9.2.2000

►M4

RICHTLINIE 2009/3/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 11. März 2009

  L 114

10

7.5.2009


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 185 vom 12.7.1984, S. 42  (80/181)

►C2

Berichtigung, ABl. L 276 vom 19.10.1984, S. 47  (80/181)

►C3

Berichtigung, ABl. L 104 vom 29.4.2000, S. 89  (99/103)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 20. Dezember 1979

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG

(80/181/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

gestützt auf die Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG ( 2 ),

auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 4 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 5 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einheiten im Meßwesen sind für alle Meßgeräte, für die Bezeichnung aller durchgeführten Messungen und für alle Größenangaben unerläßlich. In den meisten Bereichen der menschlichen Tätigkeit wird mit Einheiten im Meßwesen gearbeitet. Bei ihrer Verwendung muß größtmögliche Klarheit herrschen. Deshalb muß ihr Gebrauch innerhalb der Gemeinschaft in der Wirtschaft, im öffentlichen Gesundheitswesen und im Bereich der öffentlichen Sicherheit sowie bei den Maßnahmen im amtlichen Verkehr geregelt werden.

Im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs bestehen jedoch schon internationale Konventionen oder Abkommen mit rechtsverbindlichem Charakter für die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten. Diese Konventionen oder Abkommen müssen eingehalten werden.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden und behindern somit die Handelsgeschäfte. Daher ist eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Beseitigung dieser Hemmnisse geboten.

Die Einheiten im Meßwesen sind Gegenstand internationaler Entschließungen der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) der am 20. Mai 1875 in Paris unterzeichneten Meterkonvention, der alle Mitgliedstaaten angehören. Diese Entschließungen haben zur Entstehung des „Internationalen Systems für Einheiten im Meßwesen“(SI) geführt.

Am 18. Oktober 1971 hat der Rat die Richtlinie 71/354/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen, um durch die Einführung des internationalen Einheitensystems auf Gemeinschaftsebene die Handelshemmnisse zu beseitigen. Die Richtlinie 71/354/EWG ist durch die Beitrittsakte und durch die Richtlinie 76/770/EWG geändert worden.

Diese gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften haben jedoch nicht alle Hemmnisse auf diesem Gebiet beseitigt. Gemäß der Richtlinie 76/770/EWG ist bis zum 31. Dezember 1979 die weitere Verwendung der in Kapitel D ihres Anhangs wiedergegebenen Einheiten, Einheitennamen und Einheitenzeichen zu prüfen. Ferner hat es sich als notwendig erwiesen, die weitere Verwendung einiger anderer Einheiten im Meßwesen zu überprüfen.

Zur Vermeidung erheblicher Schwierigkeiten ist eine Übergangszeit erforderlich, in der die Einheiten im Meßwesen, die mit dem internationalen System nicht vereinbar sind, beseitigt werden müssen. Den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, muß jedoch die schnellstmögliche Einführung lediglich der Vorschriften von Kapitel I des Anhangs in ihrem Hoheitsgebiet ermöglicht werden. Daher ist es auf Gemeinschaftsebene erforderlich, die Übergangszeit zu begrenzen, gleichzeitig aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, sie nicht vollständig in Anspruch zu nehmen.

Während der Übergangszeit muß jedoch bei der Verwendung der Einheiten im Meßwesen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten Klarheit herrschen, um vor allem den Verbraucher zu schützen. Als hierzu geeignet erscheint die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, bei den während der Übergangszeit aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren und Ausrüstungen die Verwendung zusätzlicher Angaben zu akzeptieren.

Die systematische Anwendung einer solchen Lösung ist jedoch nicht unbedingt bei allen Meßgeräten erwünscht, unter anderem nicht bei medizinischen Meßgeräten. Die Mitgliedstaaten müssen daher in ihrem Hoheitsgebiet verlangen können, daß die Größenangaben auf den Meßgeräten in einer einzigen gesetzlichen Einheit im Meßwesen angegeben sind.

Diese Richtlinie berührt nicht die weitere Herstellung von bereits in den Verkehr gebrachten Waren. Sie betrifft jedoch die Vermarktung und Verwendung von Waren und Ausrüstungen, die Größenangaben in nicht mehr gesetzlichen Einheiten im Meßwesen tragen, und zur Ergänzung oder zum Ersatz von Teilen bereits in den Verkehr gebrachter Waren, Ausrüstungen und Meßgeräte erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten müssen daher die Vermarktung und Verwendung solcher der Ergänzung oder dem Ersatz dienender Waren und Ausrüstungen selbst mit Größenangaben in nicht mehr gesetzlichen Einheiten gestatten, um die weitere Verwendung der bereits in den Verkehr gebrachten Waren, Ausrüstungen und Meßgeräte zu ermöglichen.

Die Internationale Organisation für Normung (ISO) hat am 1. März 1974 eine internationale Norm über die Darstellung von SI-Einheiten und anderen Einheiten zur Verwendung in Systemen mit begrenztem Zeichenvorrat angenommen. Es ist daher zweckmäßig, daß die Gemeinschaft die Lösungen übernimmt, die bereits auf einer breiteren internationalen Ebene mit der ISO-Norm 2955 vom 1. März 1974 gebilligt worden sind.

Die Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der Einheiten im Meßwesen sind über mehrere Gemeinschaftstexte verstreut. Wegen der Bedeutung der Einheiten im Meßwesen muß man sich jedoch an einen einzigen Gemeinschaftstext halten können. Deshalb sind in dieser Richtlinie alle einschlägigen gemeinschaftlichen Bestimmungen erfaßt, und die Richtlinie 71/354/EWG ist aufzuheben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Als gesetzliche Einheiten im Meßwesen, die zur Angabe von Größen verwendet werden müssen, gelten im Sinne dieser Richtlinie:

a) die in Kapitel I des Anhangs angegebenen Einheiten;

▼M4

b) die in Kapitel II des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren;

▼M2

c) die in Kapitel III des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren, bis zu einem von diesen Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt; dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem 31. Dezember 1994 liegen;

d) die in Kapitel IV des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren, bis zu einem von diesen Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt; dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem 31. Dezember 1999 liegen.

▼B

Artikel 2

▼M4

a) Die Verpflichtungen aus Artikel 1 betreffen die verwendeten Messgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen;

▼B

b) Auf dem Gebiet der See- und Luftfahrt und des Eisenbahnverkehrs wird die Verwendung anderer als der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einheiten, die in internationalen Konventionen oder Abkommen mit rechtsverbindlichem Charakter für die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, durch diese Richtlinie nicht berührt.

Artikel 3

(1)  Eine zusätzliche Angabe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn eine in einer Einheit des Kapitels I des Anhangs ausgedrückte Angabe von einer oder mehreren Angaben begleitet wird, die in nicht in Kapitel I aufgeführten Einheiten ausgedrückt sind.

▼M4

(2)  Die Verwendung zusätzlicher Angaben ist zulässig.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, daß die Meßgeräte Größenangaben nur in einer einzigen gesetzlichen Einheit im Meßwesen tragen.

(4)  Die Angabe, die durch die in Kapitel I aufgeführte Einheit im Meßwesen ausgedrückt ist, muß hervorgehoben sein. Die Angaben, die durch die in Kapitel I nicht aufgeführten Einheiten im Meßwesen ausgedrückt werden, müssen insbesondere mit Zeichen ausgedrückt werden, die höchstens ebenso groß sind wie diejenigen der entsprechenden Angabe in Einheiten des Kapitels I.

▼M2 —————

▼B

Artikel 4

Die Verwendung von Einheiten im Meßwesen, die nicht oder nicht mehr gesetzliche Einheiten sind, ist zulässig

 für Waren und Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie bereits in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen sind;

 für Teile von Waren und Ausrüstungen, die erforderlich sind, um Teile der vorgenannten Waren und Ausrüstungen zu ergänzen oder zu ersetzen.

Für die Anzeigeeinrichtungen von Meßgeräten kann allerdings die Verwendung gesetzlicher Einheiten verlangt werden.

Artikel 5

Die internationale Norm ISO 2955 vom ►M2  15. Mai 1983 ◄ „Datenverarbeitung — Darstellung von SI-Einheiten und anderen Einheiten zur Verwendung in Systemen mit begrenztem Zeichenvorrat“ findet in dem unter ihrem Absatz 1 fallenden Bereich Anwendung.

Artikel 6

Die Richtlinie 71/354/EWG wird zum 1. Oktober 1981 aufgehoben.

▼M2 —————

▼M3

Artikel 6a

Die Umsetzung der Richtlinie betreffende Themen, insbesondere die Frage der zusätzlichen Angaben, werden weiter untersucht; erforderlichenfalls werden geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 18 der Richtlinie 71/316/EWG ( 6 ) des Rates ergriffen.

▼M4

Artikel 6b

Die Kommission überwacht die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen in Bezug auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den internationalen Handel und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.

▼B

Artikel 7

a) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1981 die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und teilen sie der Kommission mit.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1981 an.

b) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis, daß sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

KAPITEL I

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE a)

1.   SI-EINHEITEN UND IHRE DEZIMALEN VIELFACHEN UND TEILE

1.1.   SI-Basiseinheiten



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Länge

Meter

m

Masse

Kilogramm

kg

Zeit

Sekunde

s

Elektrische Stromstärke

Ampere

A

Thermodynamische Temperatur

Kelvin

K

Stoffmenge

Mol

mol

Lichtstärke

Candela

cd

Die Definitionen der SI-Basiseinheiten lauten wie folgt:

▼M1

Das Meter ist die Länge der Strecke, die Licht im Vakuum während der Dauer 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt (17. CGPM - 1983 - Resolution 1)

▼B

Das Kilogramm ist die Einheit der Masse; es ist gleich der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps.

(3. CGPM — 1901 — S. 70 des Tagungsberichts)

Die Sekunde ist ►C1  das 9 192 631 770fache ◄ der Periodendauer der dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustands von Atomen des Nuklids 133Cs entsprechenden Strahlung.

(13. CGPM — 1967 — Resolution 1)

Das Ampere ist die Stärke eines zeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der, durch zwei im Vakuum parallel im Abstand 1 Meter voneinander angeordnete, geradlinige, unendlich lange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreisförmigem Querschnitt fließend, zwischen diesen Leitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 2·10 -7 Newton hervorrufen würde.

(CIPM — 1946 — Resolution 2; bestätigt von der 9. CGPM — 1948)

▼M4

Das Kelvin, Einheit der thermodynamischen Temperatur, ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers.

Diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,00015576 Mol 2H pro Mol 1H, 0,0003799 Mol 17O pro Mol 16O und 0,0020052 Mol 18O pro Mol 16O.

(13. CGPM — 1967 — Resolution 4 und 23. CGPM — 2007 — Resolution 10)

▼B

Das Mol ist die Stoffmenge eines Systems, das aus ebensoviel Einzelteilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids 12C enthalten sind.

Bei Verwendung des Mol müssen die Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein; es können Atome, Moleküle, Ionen, Elektronen sowie andere Teilchen oder Gruppen solcher Teilchen genau angegebener Zusammensetzung sein.

(14. CGPM — 1971 — Resolution 3)

Die Candela ist die Lichtstärke einer Strahlungsquelle, welche monochromatische Strahlung der Frequenz 540·1012 Hertz in eine bestimmte Richtung aussendet, in der die Strahlstärke 1/683 Watt durch Steradiant beträgt.

(16. CGPM — 1979 — Resolution 3)

1.1.1.    ►M4  Besonderer Name und besonderes Einheitszeichen für die abgeleitete SI-Temperatureinheit bei der Angabe von Celsius-Temperaturen ◄



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Celsius-Temperatur

Grad Celsius

°C

▼M3

Die Celsius-Temperatur ►C3  t  ◄ ist gleich der Differenz ►C3  t = T - T 0  ◄ zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen ►C3  T  ◄ und ►C3  T 0  ◄ mit ►C3  T 0  ◄  = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz kann entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin.

▼M4

1.2.   Abgeleitete SI-Einheiten

▼M4 —————

▼M4

1.2.2.   Allgemeine Regel für abgeleitete SI-Einheiten

Aus den SI-Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten werden als algebraische Ausdrücke in der Form von Potenzprodukten aus den SI-Basiseinheiten mit dem Zahlenfaktor 1 dargestellt.

1.2.3.   Besondere Namen und Einheitenzeichen für abgeleitete SI-Einheiten



Größe

Einheit

Ausgedrückt

Name

Einheitenzeichen

in anderen SI-Einheiten

in den SI-Basiseinheiten

Ebener Winkel

Radiant

rad

 

m · m–1

Räumlicher Winkel

Steradiant

sr

 

m2 · m–2

Frequenz

Hertz

Hz

 

s–1

Kraft

Newton

N

 

m · kg · s–2

Druck, mechanische Spannung

Pascal

Pa

N · m–2

m–1 · kg · s–2

Energie, Arbeit, Wärmemenge

Joule

J

N · m

m2 · kg · s–2

Leistung (1), Energiefluss

Watt

W

J · s–1

m2 · kg · s–3

Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung

Coulomb

C

 

s · A

Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz, elektromotorische Kraft

Volt

V

W · A–1

m2 · kg · s–3 · A–1

Elektrischer Widerstand

Ohm

Ω

V · A–1

m2 · kg · s–3 · A–2

Leitwert

Siemens

S

A · V–1

m–2 · kg–1 · s3 · A2

Kapazität

Farad

F

C · V–1

m–2 · kg–1 · s4 · A2

Magnetischer Fluss

Weber

Wb

V · s

m2 · kg · s–2 · A–1

Magnetische Flussdichte

Tesla

T

Wb · m–2

kg · s–2 · A–1

Induktivität

Henry

H

Wb · A–1

m2 · kg · s–2 · A–2

Lichtstrom

Lumen

lm

cd · sr

cd

Beleuchtungsstärke

Lux

lx

lm · m–2

m–2 · cd

Aktivität (ionisierende Strahlung)

Becquerel

Bq

 

s–1

Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex

Gray

Gy

J · kg–1

m2 · s–2

Äquivalentdosis

Sievert

Sv

J · kg–1

m2 · s–2

Katalytische Aktivität

Katal

kat

 

mol · s–1

(1)   Besondere Namen für die Einheit der Leistung: Voltampere — Einheitszeichen VA — für die Angabe von Wechselstrom-Scheinleistungen und Var — Einheitenzeichen var — für die Angabe von Wechselstrom-Blindleistungen. Der Name Var ist nicht in den Resolutionen der CGPM enthalten.

Aus den SI-Basiseinheiten abgeleitete Einheiten können durch die Einheiten des Kapitels I ausgedrückt werden.

Insbesondere können abgeleitete SI-Einheiten unter Verwendung der besonderen Namen und Einheitenzeichen der vorstehenden Tabelle ausgedrückt werden; beispielsweise kann die SI-Einheit der dynamischen Viskosität als m–1 · kg · s–1 oder N · s · m–2 oder Pa · s ausgedrückt werden.

▼B

1.3.   Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von bestimmten dezimalen Vielfachen und ►C2  Teile ◄ von Einheiten

▼M3



Zehnerpotenz

Vorsatz

Vorsatzzeichen

1024

Yotta

Y

1021

Zetta

Z

1018

Exa

E

1015

Peta

P

1012

Tera

T

109

Giga

G

106

Mega

M

103

Kilo

k

102

Hekto

h

101

Deka

da

10-1

Dezi

d

10-2

Zenti

c

10-3

Milli

m

10-6

Mikro

μ

10-9

Nano

n

10-12

Piko

p

10-15

Femto

f

10-18

Atto

a

10-21

Zepto

z

10-24

Yokto

y

▼B

Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Vorsatzzeichen vor das Einheitenzeichen „g“ gebildet.

Zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen einer als Quotient ausgedrückten abgeleiteten Einheit kann ein Vorsatz mit einer Einheit entweder im Nenner oder im Zähler sowie auch in beiden Teilen des Quotienten verbunden werden.

Zusammengesetzte, d. h. durch Aneinanderreihen mehrerer Vorsätze gebildete Vorsätze dürfen nicht verwendet werden.

1.4.   Zugelassene besondere Namen und Einheitenzeichen für dezimale Vielfache oder Teile von SI-Einheiten



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Volumen

Liter

l oder L (1)

1 l = 1 dm3 = 10-3 m3

Masse

Tonne

t

1 t = 1 Mg = 103 kg

Druck, mechanische Spannung

Bar

bar (2)

1 bar = 105 Pa

(1)   Für die Einheit Liter können die beiden Einheitenzeichen ►C1  „l“ oder „L“ ◄ verwendet werden.

(2)   Einheit, die den vorübergehend zulässigen Einheiten aus der Broschüre des Internationalen Büros ►C2  für Maße und Gewicht ◄ entnommen ist.

Anmerkung:

Die unter Punkt 1.3 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen gelten auch für die Einheiten und Einheitenzeichen der Tabelle unter Punkt 1.4.

2.   EINHEITEN, DIE AUSGEHEND VON SI-EINHEITEN DEFINIERT, ABER NICHT DEZIMALE VIELFACHE ODER TEILE DAVON SIND



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Ebener Winkel

Vollwinkel* (1) ()

 

1 Vollwinkel = 2 π rad

Neugrad* oder Gon*

gon *

image

Grad

°

image

(Winkel-) Minute

image

(Winkel-) Sekunde

image

Zeit

Minute

min

1 min = 60 s

Stunde

h

1 h = 3 600 s

Tag

d

1 d = 86 400 s

(1)   Das Zeichen * hinter einem Einheitennamen oder hinter einem Einheitenzeichen besagt, daß diese nicht in den Listen der CGPM, des CIPM, und des BIPM aufgeführt sind. Diese Anmerkung gilt für den gesamten Anhang.

(2)   Es gibt kein international vereinbartes Einheitenzeichen.

Anmerkung:

Die unter Punkt 1.3 aufgeführten Vorsätze gelten nur für den Einheitennamen Neugrad oder Gon, die Vorsatzzeichen nur für das Einheitenzeichen gon.

▼M3

3.   EINHEITEN, DIE MIT DEM SI VERWENDET UND DEREN SI-WERTE ÜBER VERSUCHE ERHALTEN WERDEN



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Definition

Energie

Elektronvolt

eV

Das Elektronvolt ist die Energie, die ein Elektron bei Durchlaufen einer Potentialdifferenz von 1 Volt im Vakuum gewinnt.

Masse

Atomare Masseneinheit

u

Die atomare Masseneinheit ist der 12te Teil der Masse eines Atoms des Nuklids 12C.

Anm.:

Die Vorsätze und Vorsatzzeichen unter Punkt 1.3 gelten auch für diese Einheiten und Einheitenzeichen.

▼B

4.   EINHEITEN UND NAMEN VON EINHEITEN, DIE NUR IN SPEZIELLEN ANWENDUNGSBEREICHEN ZUGELASSEN SIND



Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Brechkraft von optischen Systemen

Dioptrie*

 

1 Dioptrie = 1 m-1

Masse von Edelsteinen

metrisches Karat

 

1 metr. Karat = 2 · 10-4 kg

Fläche von Grundstücken und Flurstücken

Ar

a

1 a = 102 m2

Längenbezogene Maße von textilen Fasern und Garnen

Tex*

tex*

1 tex = 10-6 kg m-1

Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten

Millimeter Quecksilbersäule

mm Hg (*)

1 mm Hg = 133,322 Pa

Wirkungsquerschnitt

Barn

b

1 b = 10-28 m2

Anmerkung:

►M1  Die Vorsätze und Vorsatzzeichen unter Punkt 1.3 gelten auch für die obigen Einheiten und Einheitenzeichen, mit Ausnahme der Einheit Millimeter Quecksilbersäule und ihres Einheitenzeichens. Das Vielfache 102 a wird jedoch „Hektar“ genannt. ◄

5.   ZUSAMMENGESETZTE EINHEITEN

Durch Kombination der in Kapitel I genannten Einheiten werden zusammengesetzte Einheiten gebildet.

▼M2

KAPITEL II

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE b), DIE NUR FÜR SPEZIELLE VERWENDUNGSZWECKE ZUGELASSEN SIND



Anwendungsbereich

Einheit

Name

Angenäherte Beziehung

Einheitenzeichen

 
 

Straßenverkehrszeichen sowie Entfernungs- und Geschwindigkeitsmessung

Mile

1 mile =

1 609 m

mile

Yard

1 yd =

0,9144 m

yd

Foot

1 ft =

0,3048 m

ft

Inch

1 in =

2,54 × 10-2m

in

Ausschank von Bier und Apfelwein vom Faß; Milch in Mehrwegbehältern

Pint

1 pt =

0,5683 × 10-3m3

pt

▼M4 —————

▼M2

Handel mit Edelmetallen

Troy Ounce

1 oz tr =

31,10 × 10-3 kg

oz tr

▼M4

Die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten können miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.

▼B

KAPITEL III

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE c)



GRÖSSEN, EINHEITENNAMEN, EINHEITENZEICHEN UND ANGENÄHERTE BEZIEHUNGEN

Länge

Inch

1 in

= 2,54 · 10-2 m

Foot

1 ft

= 0,3048 m

▼M2 —————

▼B

Mile

1 mile

= 1 609 m

Yard

1 yd

= 0,9144 m

Fläche

Square foot

1 sq ft

= 0,929 · 10-1 m2

Acre

1 ac

= 4 047 m2

Square yard

1 sq yd

= 0,8361 m2

Volumen

Fluid ounce

1 fl oz

= 28,41 · 10-6 m3

Gill

1 gill

= 0,1421 · 10-3 m3

Pint

1 pt

= 0,5683 · 10-3 m3

Quart

1 qt

= 1,137 · 10-3 m3

Gallon

1 gal

= 4,546 · 10-3 m3

Masse

Ounce (avoirdupois)

1 oz

= 28,35 · 10-3 kg

Troy ounce

1 oz tr

= 31,10 · 10-3 kg

Pound

1 lb

= 0,4536 kg

Energie

Therm

1 therm

= 105,506 · 106 J

Bis zu dem gemäß Artikel 1 Buchstabe c) festzusetzenden Zeitpunkt können die in Kapitel III aufgeführten Einheiten miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.

▼M2

KAPITEL IV

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE d), DIE NUR IN SPEZIELLEN ANWENDUNGSBEREICHEN ZUGELASSEN SIND



Anwendungsbereich

Einheit

Name

Angenäherte Beziehung

Einheitenzeichen

 
 

Seeschiffahrt

Fathom

1 fm =

1,829 m

fm

Bier, Apfelwein, Mineralwasser, Limonaden und Fruchtsäfte in Mehrwegbehältern

Pint

1 pt =

0,5683 × 10-3m3

pt

Fluid Ounce

1 fl oz =

28,41 × 10-6m3

fl. oz

Spirituosen

Gill

1 gill =

0,142 × 10-3m3

gill

Lose Ware

Ounce

(avoir dupois)

1 oz =

28,35 × 10-3 kg

oz

Pound

1 lb =

0,4536 kg

lb

Gasversorgung

Therm

1 therm =

105,506 × 106J

therm

Bis zu dem gemäß Artikel 1 Buchstabe d) festgesetzten Zeitpunkt können die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.



( 1 ) ABl. Nr. L 243 vom 29.10.1971, S. 29.

( 2 ) ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 204.

( 3 ) ABl. Nr. C 81 vom 28.3.1979, S. 6.

( 4 ) ABl. Nr. C 127 vom 21.5.1979, S. 80.

( 5 ) Stellungnahme vom 24./25. 10. 1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 6 ) ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.