25.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6519 — Cremer/L Possehl/Possehl Erzkontor JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 57/08

1.

Am 17. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Peter Cremer Holding GmbH & Co. KG („Cremer“, Deutschland) und L. Possehl & Co. mbH („L. Possehl“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Veräußerung und Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Possehl Erzkontor GmbH („Possehl Erzkontor“, Deutschland), das derzeit unter alleiniger Kontrolle von L. Possehl steht.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cremer: Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Grundstoffen, Stahl und anderen Rohstoffen, Produktion und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Produktion, Handel und Verkauf von oleochemischen Produkten sowie Seetransport von Schütt- und Containerladungen,

L. Possehl: Bauleistungen, Edelmetallverarbeitung, Elastomertechnik, Elektronik, Mailroom-Systeme, Reinigungsmaschinen, Textilveredelungsanlagen und Mittelstandsbeteiligungen,

Possehl Erzkontor: Internationaler Handel mit Mineralien, Erzen, Metallen, Kunststoffen und Chemikalien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6519 — Cremer/L Possehl/Possehl Erzkontor JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).