22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/30


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Olbia und Verona

(2006/C 95/18)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke:

Olbia - Verona - Olbia

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Generale, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.