8.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 452/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto — Juízo Central Cível (Portugal), eingereicht am 21. Juli 2021 — Portugália — Administração de Patrimónios, SGPS, SA/Banco BPI

(Rechtssache C-448/21)

(2021/C 452/08)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca do Porto — Juízo Central Cível

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Portugália — Administração de Patrimónios, SGPS, SA

Beklagte: Banco BPI

Vorlagefragen

I.

Handelt es sich im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (im Folgenden: Richtlinie) bei der menschliches Tätigwerden involvierenden Ausführung eines in Papierform erteilten, digitalisierten und per E Mail übermittelten Zahlungsauftrags, der von einem vom Zahlungsdienstnutzer eingerichteten E Mail-Konto an den Zahlungsdienstleister gesendet wird, um einen „Zahlungsvorgang“ im Sinne von Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie?

II.

Ist Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass

II.I

unbeschadet der Bestimmungen des Art. 71 oder eines ordnungsgemäß gemeldeten berechtigten Betrugsverdachts die bloße Anzeige eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ohne Vorlage unterstützender Beweismittel ausreicht, um die Verpflichtung (des Zahlungsdienstleisters) zur Erstattung (an den Zahler) zu begründen?

II.II

Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: Kann die Regel, dass die bloße Anzeige des Zahlungsdienstnutzers ausreicht, durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien (Zahler und Zahlungsdienstleister) über die Nichtanwendung der Beweislastregeln aus Art. 72, wie sie in Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen ist, ausgeschlossen werden?

II.III

Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: Ist der Zahlungsdienstleister, wenn die Anwendung von Art. 72 der Richtlinie ausgeschlossen wurde und die anwendbaren gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen den Zahler zu einem Nachweis, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert war, verpflichten, nur dann zur unverzüglichen Erstattung zugunsten des Zahlers verpflichtet, wenn der Zahler diesen Nachweis erbringt?

III.

Lässt es Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie zu, dass der Zahlungsdienstnutzer (bei dem es sich nicht um einen Verbraucher handelt) und der Zahlungsdienstleister nicht nur die Anwendung von Art. 74 der Richtlinie ausschließen, sondern auch anstelle der ausgeschlossenen Bestimmung eine strengere Haftung des Zahlers vereinbaren, die insbesondere von Art. 73 der Richtlinie abweicht?


(1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35).