22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/24 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-332/12)
2012/C 287/45
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, L. Nicolae und J. Hottiaux)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 25 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
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gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 56 095,20 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen; |
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 17. Juni 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 131, S. 114.