29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/16


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-512/10)

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2011/C 30/26

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen bei der Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (1) in geänderter Fassung und aus den Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (2) sowie aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/14, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 91/440 in geänderter Fassung und den Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 verstoßen hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission legt der Republik Polen vier Verstöße gegen die Bestimmungen des ersten Eisenbahnpakets zur Last.

Erstens habe die Republik Polen keine Mechanismen vorgesehen, die die Unabhängigkeit der Entscheidungen und der Organisation der die wesentlichen Funktionen erfüllenden Betreiberin der Infrastruktur, nämlich der PLK S.A. (Polskie Linie Kolejowe, Spółka Akcyjna [Polnische Eisenbahnstrecken AG]), von der Holding, d. h. sowohl von der herrschenden Gesellschaft PKP S.A. als auch von den anderen abhängigen Gesellschaften der Holding, die Eisenbahnunternehmen seien, sicherstellten.

Zweitens habe die Republik Polen es unterlassen, gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/14 sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 91/440 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Betreiberin der Infrastruktur PLK S.A. über einen angemessenen Zeitraum ein finanzielles Gleichgewicht erreiche. Die Republik Polen lasse zu, dass die PLK S.A. bis zum Jahr 2012 Verluste anhäufe.

Drittens habe die Republik Polen für die PLK S.A. kein allgemeines System von Anreizen zur Senkung der Kosten und der Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/14 vorgesehen.

Viertens habe die Republik Polen entgegen Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die Entgelte für den Mindestzugang zur Eisenbahninfrastruktur auf der Grundlage der Kosten berechnet würden, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfielen. Darüber hinaus habe der polnische Staat keinen Kontrollmechanismus nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 vorgesehen, anhand dessen überprüft werden könne, ob die verschiedenen Marktsegmente in wirtschaftlicher Hinsicht in der Lage seien, erhöhte Entgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und für deren Nutzung zu tragen.


(1)  ABl. L 237, S. 25.

(2)  ABl. L 75, S. 29.