Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. September 2011 – Kommission/Spanien

(Rechtssache C‑90/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Habitat-Richtlinie – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Wildlebende Tiere und Pflanzen – Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2 – Festlegung von Erhaltungsprioritäten und geeigneten Schutzmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete – Mangelnde Gewährleistung eines angemessenen rechtlichen Schutzes der besonderen Schutzgebiete auf den Kanarischen Inseln“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 25)

2.                     Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Festlegung von Erhaltungsprioritäten – Erfüllung mittels einer Genehmigungsreihenfolge der entsprechenden Verwaltungsinstrumente – Fehlen – Unterbliebener Erlass von erforderlichen Maßnahmen, um eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie erhebliche Störungen der Arten zu verhindern – Vertragsverletzung (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 37-38, 48-49, 53-54, 62-64 und Tenor)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 47)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – Erhaltungsmaßnahmen – Biogeografische Region Makaronesien

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es

–        für die besonderen Schutzgebiete im spanischen Hoheitsgebiet, die den in der Entscheidung 2002/11/EG der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Verabschiedung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien gemäß der Richtlinie 92/43 aufgeführten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien entsprechen, keine Erhaltungsprioritäten nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 aufgestellt hat und

–        keine geeigneten Erhaltungsmaßnahmen und keine Schutzregelung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43 erlassen und angewandt hat, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie erhebliche Störungen der Arten verhindern, indem sie den rechtlichen Schutz der besonderen Schutzgebiete gewährleisten, die den in der Entscheidung 2002/11 aufgeführten Gebieten im spanischen Hoheitsgebiet entsprechen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.