21.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Republik Polen) — Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, spółka jawna/Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

(Rechtssache C-280/10) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und 178 - Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze - Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft - Rechnungen, die vor Eintragung der den Abzug geltend machenden Gesellschaft ausgestellt wurden)

2012/C 118/02

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, spółka jawna

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny Izba Finansowa Wydział I — Auslegung der Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Abzug der für zur Aufnahme einer geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit, aber vor der Eintragung einer Gesellschaft getätigte Umsätze entrichteten Vorsteuer — Erwerb eines Grundstücks durch die zukünftigen Gesellschafter

Tenor

1.

Die Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden.

2.

Die Art. 168 und 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Gesellschaft der Vorsteuerabzug versagt ist, wenn die Rechnung vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung dieser Gesellschaft auf ihre Gesellschafter ausgestellt wurde.


(1)  ABl. C 234 vom 28.08.2010.