18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/10


Mitteilung an Unternehmen, die beabsichtigen, 2018 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

(2017/C 16/08)

1.

Diese Mitteilung richtet sich an jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden die „Verordnung“) (1) seine Absicht anmelden möchte, im Jahr 2018 in der Union teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in Verkehr zu bringen:

a)

Hersteller und Einführer, die seit 1. Januar 2015 rechtmäßig in der Union teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in Verkehr bringen und die gemäß der Verordnung gemeldet haben, dass sie 2015 und/oder 2016 mehr als 100 Tonnen CO2-Äquivalent an fluorierten Kohlenwasserstoffen als Massengut in der Union in Verkehr gebracht haben;

b)

alle übrigen Hersteller und Einführer, die beabsichtigen, 2018 mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen als Massengut in der Union in Verkehr zu bringen.

2.

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung genannten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten:

HFKW-23, HFKW-32, HFKW-41, HFKW-125, HFKW-134, HFKW-134a, HFKW-143, HFKW-143a, HFKW-152, HFKW-152a, HFKW-161, HFKW-227ea, HFKW-236cb, HFKW-236ea, HFKW-236fa, HFKW-245ca, HFKW-245fa, HFKW-365mfc, HFKW-43-10mee.

3.

Außer für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung genannten Verwendungen unterliegt jedes Inverkehrbringen dieser Stoffe den Mengenbeschränkungen im Rahmen des Quotensystems gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung. Die Kommission teilt den betreffenden Unternehmen Quoten zu.

4.

Alle von den Unternehmen übermittelten Daten, Quoten und Referenzwerte werden in dem elektronischen HFKW-Register gemäß Artikel 17 der Verordnung gespeichert, das online über das F-Gas-Portal (2) zugänglich ist. Alle Daten im HFKW-Register einschließlich Quoten, Referenzwerte, geschäftlicher und personenbezogener Daten werden von der Europäischen Kommission vertraulich behandelt.

Nur für die Hersteller und Einführer, die gemäß Ziffer 1 Buchstabe a dieser Mitteilung gemeldet haben, dass sie 2015 und/oder 2016 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Union in Verkehr gebracht haben

5.

Die Kommission berechnet gemäß Artikel 16 Absatz 3 für jedes dieser Unternehmen einen Referenzwert. Diese Referenzwerte werden bis 31. Oktober 2017 im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.

6.

Solche Unternehmen erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 5 sowie den Anhängen V und VI der Verordnung 89 % von 63 % (d. h. 56,07 %) ihres gemäß Ziffer 5 festgelegten Referenzwerts als Quote für 2018.

Für alle in Ziffer 1 Buchstaben a und b dieser Mitteilung genannten Unternehmen

7.

Gemäß Anhang VI der Verordnung wird die Summe der gemäß Ziffer 6 auf der Grundlage der Referenzwerte zugewiesenen Quoten von der Höchstmenge des Jahres 2018 abgezogen, um die Menge festzulegen, die aus der Reserve zuzuweisen ist.

8.

Unternehmen, die eine Quote aus dieser Reserve erhalten wollen, müssen das in den Ziffern 9 bis 11 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.

9.

Das Unternehmen muss als Erzeuger und/oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in dem online über das F-Gas-Portal (3) zugänglichen elektronischen HFKW-Register registriert sein. Für Unternehmen, die noch nicht registriert sind, sind auf den Webseiten der GD Klimapolitik (4) Anweisungen für die Registrierung abrufbar.

10.

Das Unternehmen muss online in dem über das F-Gas-Portal (5) zugänglichen HFKW-Register eine Erklärung über die für 2018 (zusätzlich) erwarteten Mengen abgeben. Diese Erklärungen sind nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2017, 13.00 Uhr MEZ möglich.

11.

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Anmeldungen (zusätzlicher) erwarteter Mengen, die bis zum 31. Mai 2017, 13:00 Uhr MEZ eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

12.

Auf der Grundlage dieser Erklärungen weist die Kommission diesen Unternehmen im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sowie mit den Anhängen V und VI der Verordnung eine Quote zu.

13.

Die Kommission setzt die Unternehmen über das HFKW-Register über die zugewiesene Gesamtquote für 2018 in Kenntnis.

14.

Die Registrierung im HFKW-Register und/oder eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Jahr 2018 allein begründet noch nicht das Recht, 2018 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen.


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain

(3)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain

(4)  http://ec.europa.eu/clima/policies/f-gas/reporting_en

(5)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain