Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 605 final

2016/0282(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, EU Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Haushaltsordnung 1 sind die Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des EU-Haushalts sowie für die Kontrolle der EU-Mittel festgelegt. In den letzten 30 Jahren hat die Zahl der allgemeinen Finanzvorschriften in der Haushaltsordnung deutlich zugenommen. 2 Außerdem sind neue sektorspezifische Finanzvorschriften hinzugekommen: Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 3 , gemeinsame Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 4 und gemeinsame Anwendungsvorschriften für den Außenbereich 5 .

Die Nutzer von EU-Mitteln beanstanden regelmäßig, dass sowohl die allgemeinen als auch die sektorspezifischen Vorschriften überhand nehmen und wegen der jeweils programmspezifischen Konzeption und der verschiedenen Kontrollebenen uneinheitlich und komplex geworden sind. Die Komplexität der Vorschriften führt zudem zu langsamer, teurer und fehleranfälliger Mittelausführung.

2012 wurde ein erster Schritt hin zu einfacheren und kohärenteren Finanzvorschriften vollzogen, als die Kommission Vorschläge für die Programme im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 vorlegte, in denen sie die Zahl der Programme und Instrumente reduzierte, diese unter einem einzigen Rahmen mit gemeinsamen Vorschriften zusammenfasste, die Verfahren für die Antragstellung und die Geltendmachung von Kosten durch Endempfänger vereinfachte, den Einsatz innovativer Finanzierungsinstrumente ermöglichte, EU-Treuhandfonds einführte und kosteneffizientere Kontrollen vorsah. Im Rahmen der jüngsten Überarbeitungen der Haushaltsordnung wurden ihre Bestimmungen (im Jahr 2013) an die Ergebnisse der Verhandlungen zum MFR 2014-2020 und (im Jahr 2015) an die neue Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge angepasst.

Es besteht jedoch Spielraum für weitere Vereinfachungen, wie die seit 2014 gesammelten Erfahrungen und die Arbeit der hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds 6 zeigen. Die öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Haushaltsordnung 7 machte die diesbezüglichen Erwartungen unmissverständlich deutlich.

Daher sind weitere Bemühungen erforderlich, um insbesondere Engpässe zu beseitigen, für Synergien und Komplementaritäten zwischen den ESI-Fonds und anderen EU-Mitteln zu sorgen und um die Effizienz der Leistungs- und Kontrollvorgaben zu erhöhen. Einfachere und flexiblere Finanzvorschriften tragen dazu bei, die Ausgaben und Auswirkungen des MFR 2014-2020 zu optimieren, und sind daher ein Kernstück der Initiative der Kommission für einen ergebnisorientierten Haushalt, die sicherstellen soll, dass den Prioritäten entsprechende Mittel zugewiesen werden und dass jede Maßnahme maximale Wirkung und einen maximalen Mehrwert erbringt 8 . Eine weitere Folge sind geringere Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften und der Anzahl von Fehlern.

Einfachere und flexiblere EU-Finanzvorschriften sind wichtig, um den EU-Haushalt anpassungsfähiger zu machen, sodass auf veränderte Umstände und unerwartete Entwicklungen reagiert werden kann.

Der vorliegende Verordnungsvorschlag ist Bestandteil der Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des MFR 2014-2020 9 . Er stellt in erster Linie auf die beiden folgenden Ziele ab: Vereinfachung und Flexibilität.

Die Kommission schlägt daher in einem einzigen Rechtsakt sowohl eine umfassende Überarbeitung der allgemeinen Finanzvorschriften als auch entsprechende Änderungen der sektorspezifischen Finanzvorschriften vor, die in 15 verschiedenen Rechtsakten für mehrjährige Programme festgelegt sind. Durch die Zusammenfassung dieser verschiedene Bereiche betreffenden Änderungen in einem einzigen Legislativvorschlag sollen ein konsistenteres Verhandlungsverfahren und eine beschleunigte Annahme durch die Organe sichergestellt werden. Die Schwerpunkte der Änderungen sind:

1.    Vereinfachungen für die Empfänger von EU-Mitteln: Viele der Maßnahmen zielen auf Vereinfachungen für die Empfänger von EU-Mitteln ab. Sie betreffen Finanzhilfen (keine Prüfung hinsichtlich des Kumulierungsverbots bei Finanzhilfen mit geringem Wert, Aufhebung des Gewinnverbots, einfachere Regeln für die Bewertung von Sachleistungen, Anerkennung unentgeltlicher Leistungen, Möglichkeit der Gewährung von Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in bestimmten Fällen) und vereinfachte Finanzhilfen (Titel VIII).

2.    Übergang von mehreren Kontrollebenen zu gegenseitiger Anerkennung von Prüfungen, Bewertungen oder Genehmigungen, sowie Harmonisierung der Berichterstattungspflichten: Mit diesen Maßnahmen soll erreicht werden, dass Prüfungen, Bewertungen oder Genehmigungen (z. B. in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen), die die Kriterien für eine Anerkennung im EU-System erfüllen, herangezogen werden können, wann immer dies möglich ist. Generell werden die für die Durchführungspartner (internationale Organisationen, EIB/EIF, nationale Förderbanken, nationale Stellen, NRO) geltenden Vorschriften vereinfacht, indem deren Verfahren und Strategien, soweit sie positiv bewertet wurden, zunehmend anerkannt werden. Im Falle langfristiger Partnerschaften können im Wege finanzieller Partnerschaftsrahmenvereinbarungen Fortschritte bei der Harmonisierung der Prüf-, Berichterstattungs- und sonstigen administrativen Anforderungen der Geber erzielt werden (Titel V Artikel 122, 123 und 126).

3.    Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei hybriden Maßnahmen oder bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente: Der Vorschlag soll für die Partner der EU noch mehr Vereinfachung bringen, indem er durch eine Reihe von Maßnahmen verhindert, dass verschiedene Vorschriften und Verfahren gleichzeitig Anwendung finden. So soll insbesondere die Kombination von Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) mit Finanzierungsinstrumenten und mit Mitteln des Europäischen Fonds für strategische Investitionen erleichtert werden (Titel V).

4.    Effizientere Nutzung von Finanzierungsinstrumenten: Dazu gehört die verbesserte Nutzung von Rückflüssen, die Gewährleistung gleicher Bedingungen für die wichtigsten Durchführungspartner der EU und die Straffung der Anforderungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Einzelinformationen zu den Endempfängern und in Bezug auf die Ausschlusskriterien (Titel X).

5.    Flexiblere Haushaltsverwaltung: Der Vorschlag enthält mehrere Maßnahmen, die eine flexiblere Haushaltsführung ermöglichen und die Union in die Lage versetzen sollen, wirksamer auf neue Aufgaben und unvorhergesehene Herausforderungen zu reagieren und Krisen besser zu bewältigen. Dazu gehören die Einrichtung eines „Flexibilitätspolsters“ für unvorhergesehenen Bedarf und aufkommende Krisen in der Mittelausstattung der geografischen Instrumente des auswärtigen Handelns, eine effizientere Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds und des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die Erweiterung der Treuhandfonds auf die internen Politikbereiche (Artikel 14 und 227) und die Schaffung einer EU-Krisenreserve, in die frei werdende Mittel zur Wiederverwendung eingestellt werden. Im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen soll außerdem die Möglichkeit vorgesehen werden, dass im Zusammenhang mit Finanzierungen (mit Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten) für die Union eine Eventualverbindlichkeit entsteht, die den Betrag des die Verbindlichkeit der Union deckenden Vermögenswerts überschreitet (Artikel 203), und es soll ein gemeinsamer Dotierungsfonds geschaffen werden, in den die für Finanzierungen vorgesehenen Mittel eingestellt werden (Artikel 205). Neuere Initiativen (wie der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)) haben deutlich gemacht, dass die Hebelwirkung des Unionshaushalts in vollem Umfang genutzt werden muss und zu diesem Zweck nicht dotierte Eventualverbindlichkeiten zugelassen werden sollten. Den Rahmen für die Billigung, Steuerung und Begrenzung dieser finanziellen Risiken enthält der Titel X.

6.    Ergebnisorientierung und gestraffte Berichterstattung: Eine stärkere Ergebnisorientierung soll dadurch erreicht werden, dass anstelle von Kostenerstattungen und an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebundenen Zahlungen Pauschalbeträge, Preisgelder sowie output- und ergebnisabhängige Zahlungen zum Einsatz kommen (Artikel 121 und Titel XIII). Dies dürfte dazu beitragen, die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung von EU-Mitteln noch weiter zu senken und das Auftreten von Fehlern zu begrenzen. Die Berichterstattung soll nicht nur für die Haushaltsbehörde, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger der EU effizienter und transparenter gestaltet werden, indem die Berichte in zwei großen Paketen vorgelegt werden: Entwurf des Haushaltsplans und integrierte Finanzberichterstattung (Artikel 39 und 239-245).

7.    Einfachere und schlankere EU-Verwaltung: In diesem Bereich sollen Vereinbarungen oder Befugnisübertragungen zwischen Organen und Einrichtungen erleichtert werden, um die gemeinsame Ausführung von Verwaltungsmitteln in Europäischen Ämtern oder Exekutivagenturen zu ermöglichen (Artikel 57, 58, 64, 65 und 68). Des Weiteren sollen die für finanzielle Unregelmäßigkeiten zuständigen Fachgremien (Artikel 73 Absatz 6) mit dem für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem EDES zuständigen Gremium (Artikel 139) zusammengelegt werden und es sollen nicht nur jährliche sondern auch mehrjährige Finanzierungsbeschlüsse möglich sein (Artikel 108).

8.    Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger: Die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie jede EU-Mittel ausführende Stelle sollen die Möglichkeit haben, die Bürgerinnen und Bürger zur Ausführung des Haushaltsplans der Union zu konsultieren (Artikel 54).

Dank seiner einfacheren und flexibleren Finanzvorschriften bildet der vorliegende Vorschlag eine solide Grundlage für die Ausarbeitung der nächsten Generation von EU-Ausgabenprogrammen (nach 2020).

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Kommission hat bei der Festlegung einfacherer und flexiblerer EU-Finanzvorschriften strikt darauf geachtet, dass die nach wie vor zentrale Vorgabe der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nicht untergraben wird. Der vorliegende Vorschlag enthält vielmehr schärfere Vorschriften in Bezug auf Steuervermeidung, die die Durchführungspartner der EU einhalten müssen, und stellt klar, dass die Verpflichtung zur Vermeidung von Interessenkonflikten uneingeschränkt für alle Haushaltsvollzugsarten und auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten gilt. Des Weiteren konsolidiert der Vorschlag die zum Schutz des EU-Haushalts vor Betrug und Unregelmäßigkeiten eingesetzten Systeme (indem er die Anweisungsbefugten ermächtigt, auch bei indirekter Mittelverwaltung im Rahmen des Früherkennungs- und Ausschlusssystems tätig zu werden). Die Vereinfachung der EU-Finanzvorschriften wird auch dazu beitragen, den mit der Ausführung von EU-Mitteln verbundenen Kosten- und Zeitaufwand sowie die Fehlerquote zu senken. Zudem dürfte der Vorschlag die Auswirkungen der politischen Maßnahmen und deren Ergebnisse vor Ort verbessern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der erste Teil des Vorschlags, in dem die Vorschriften der Haushaltsordnung überarbeitet werden, stützt sich auf Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der zweite Teil des Vorschlags, in dem verschiedene Rechtsakte geändert werden, stützt sich auf die jeweiligen sektorspezifischen Rechtsgrundlagen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Annahme der allgemeinen Finanzvorschriften der EU sowie der für die sektorspezifischen Rechtsakte vorgeschlagenen Änderungen fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Das vorrangige Ziel des vorliegenden Verordnungsvorschlags ist die Vereinfachung der bestehenden Bestimmungen; er geht nicht über das zur Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus. Auch die in seinem Omnibus-Teil vorgeschlagenen Änderungen an sektorspezifischen Rechtsakten gehen nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, damit die in der Haushaltsordnung vorgeschlagenen Vereinfachungen in der Praxis uneingeschränkt greifen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Im April/Mai 2016 fand eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Haushaltsordnung statt. Daraufhin gingen von verschiedensten Interessenträgern insgesamt 111 Beiträge ein.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden von den Teilnehmern insgesamt unterstützt (Vereinfachungsmaßnahmen 65 %, Flexibilitätsmaßnahmen 79 %). Hinsichtlich der Vereinfachung der Vorschriften für die Gewährung von EU-Finanzhilfen befürworten die Interessenträger nach wie vor die Erstattung ausgewiesener Kosten, lehnen aber eine vereinfachte Erstattung mittels Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen oder eine Erstattung auf der Grundlage von im Voraus festgelegten Ergebnissen nicht ab, sofern diese nicht verbindlich vorgeschrieben sind. Diesen Erwägungen wurde im Verordnungsvorschlag Rechnung getragen. So wird die vereinfachte Kostenerstattung lediglich eine zusätzliche Option bleiben, die der Anweisungsbefugte in Abhängigkeit von der Art der unterstützten Projekte oder Empfänger einsetzen kann. Die Durchführungspartner der EU (nationale Entwicklungsagenturen, internationale Organisationen, EIB/EIF, NRO) wünschen, dass ihre Verfahren und Strategien, soweit sie positiv bewertet wurden, von der Kommission anerkannt werden. Sie bemängeln, dass ihre Systeme und Verfahren teilweise mehrfach vorab bewertet werden und dass dieselben Vorhaben sowohl durch die EU als auch durch andere Geber geprüft werden, obwohl eine gegenseitige Anerkennung solcher Bewertungen und Prüfungen möglich wäre. Sie beanstanden außerdem, dass die einzelnen Geber unterschiedliche Berichterstattungsanforderungen stellen. 10

Die Interessenträger wurden eingeladen, ihre Anliegen und Vorschläge zur Haushaltsordnung im Rahmen eines Hearings vorzubringen, das am 6. April 2016 in Brüssel stattfand, und ihre Beiträge bestätigen die Reaktionen auf die öffentliche Konsultation.

Die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen tragen diesen Anliegen Rechnung.

Folgenabschätzung

Für diese Überarbeitung der Haushaltsordnung wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Die Haushaltsordnung als solche hat keine signifikanten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen (da sie lediglich die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung der Ausgabenprogramme enthält. Konkrete wirtschaftliche oder soziale Auswirkungen entstehen, wenn politische Entscheidungen zur Umsetzung der sektorspezifischen Programme getroffen werden.) Die für die sektorspezifischen Rechtsakte vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf Bestimmungen, die sich aus den in der Haushaltsordnung vorgeschlagenen Vereinfachungen ergeben.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Überarbeitung der Haushaltsordnung und die entsprechenden Änderungen der sektorspezifischen Rechtsakte fallen zwar nicht unter das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), sie entsprechen aber der Agenda für bessere Rechtsetzung und bringen diese erheblich voran: Der Vorschlag reduziert die Gesamtzahl der allgemeinen Finanzvorschriften für den EU-Haushalt um rund 25 % und fasst sie in einem einheitlichen Regelwerk zusammen, das sowohl die derzeitige Haushaltsordnung als auch ihre Anwendungsbestimmungen ersetzen wird:

·Wesentliche Vorschriften der Anwendungsbestimmungen werden in die Haushaltsordnung aufgenommen, während sich weniger wichtige Elemente, wenn sie erforderlich sind, fallabhängig in den internen Vorschriften der Kommission oder in von der Kommission veröffentlichten Leitlinien wiederfinden.

·Die detaillierten Vergabevorschriften für die Organe und Einrichtungen der EU sollen in einem Anhang der überarbeiteten Haushaltsordnung konsolidiert werden, der dann im Wege eines delegierten Rechtsaktes geändert werden könnte.

·Die in Teil 2 der Haushaltsordnung enthaltenen besonderen Bestimmungen für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, für die Forschung, für den Außenbereich und für andere spezifische EU-Mittel werden, soweit sie noch relevant sind, in die entsprechenden Teile der Haushaltsordnung eingegliedert.

Bei der Überarbeitung der Haushaltsordnung wurde versucht, sich auf allgemeine Bestimmungen zu konzentrieren und Besonderheiten auf ein Mindestmaß zu reduzieren, um die Vorschriften für die Nutzer leichter anwendbar zu machen: Der Schwerpunkt liegt auf gemeinsamen Vorschriften, die für alle Arten des Haushaltsvollzugs (direkt, indirekt und geteilt) und für alle Rechtsinstrumente anwendbar sind und in jeweils eigenen Kapiteln zusammengefasst werden. Die Bestimmungen über die Europäischen Ämter, Exekutivagenturen, dezentralen Einrichtungen und öffentlich-privaten Partnerschaften, die sich an verschiedenen Stellen der derzeitigen Haushaltsordnung befanden, sind nun in einem Kapitel zusammengefasst. Die Vorschriften über EU-Treuhandfonds, Budgethilfen und Sachverständige (einschließlich im Bereich der Forschung) sind in einem neuen Titel (Sonstige Instrumente des Haushaltsvollzugs) zusammengefasst.

Ein anderer wichtiger Schwerpunkt des Vorschlags ist die bedeutende Vereinfachung der bestehenden Finanzvorschriften der EU. Wie in Abschnitt 1 erläutert, enthält er zahlreiche Maßnahmen, die den Verwaltungsaufwand für Antragsteller und für Empfänger von EU-Mitteln reduzieren.

Der Vorschlag betrifft auch Kleinstunternehmen, da solche Unternehmen Empfänger von EU-Mitteln sein können und daher den Regeln der Haushaltsordnung unterworfen sein müssen. Allerdings verringert er in bestimmten Bereichen die Kosten für Unternehmen, bei denen es sich häufig auch um KMU handelt (indem beispielsweise im Bereich der Finanzierungsinstrumente nicht mehr die Veröffentlichung von detaillierten Empfängerdaten sondern von aggregierten Statistiken verlangt wird). Des Weiteren dürften die zahlreichen Vereinfachungsmaßnahmen allgemein allen Unternehmen zugutekommen.

Grundrechte

Der Vorschlag steht mit dem Schutz der Grundrechte im Einklang.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

1. Vereinfachungen für die Empfänger von EU-Mitteln

1.1 Vereinfachter Einsatz von Finanzhilfen und vereinfachte Berechnung von Pauschalbeträgen und Kosten

Viele der Maßnahmen zielen auf Vereinfachungen für die Empfänger von EU-Mitteln ab. Sie betreffen den Inhalt von Finanzhilfeanträgen, den Wert von Sachleistungen, die Anerkennung unentgeltlicher Leistungen, die Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, das Prinzip des Gewinnverbots, das Prinzip des Kumulierungsverbots bei Finanzhilfen und die Abschaffung von Finanzhilfebeschlüssen. Weitere Maßnahmen ergeben sich aus dem Übergang zu einer einfacheren und schlankeren Verwaltung.

1.1.1 Allgemeine Finanzvorschriften

Der Vorschlag erleichtert die Verwendung vereinfachter Formen von Finanzhilfen, die bei allen mit EU-Mitteln unterstützten Programmen eingesetzt werden können, bei denen sich die Art der Maßnahmen und die zugrunde liegenden Ausgaben dafür eignen (z. B. bei Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, für Reisekosten usw.). Dies soll den Verwaltungsaufwand verringern, den Empfängern mehr Gewissheit über den zu erstattenden Betrag bieten und den Einsatz vereinfachter Formen von Finanzhilfen sowie ihre Kombination fördern (Artikel 175).

Rückgriff auf Experteneinschätzungen: Die Anwendung vereinfachter Formen von Finanzhilfen wird bisher dadurch behindert, dass keine Daten verfügbar sind, um die tatsächlichen Kosten zuverlässig zu schätzen. Der Grund dafür ist häufig der innovative Charakter der betreffenden Maßnahme oder der Umstand, dass die Maßnahme nur in bestimmten Ländern umgesetzt wird und für andere Länder keine Daten vorliegen. Um in diesen Fällen Abhilfe zu schaffen, wird vorgeschlagen, je nach Art der Maßnahme in Ergänzung oder als Alternative zu den statistischen oder historischen Daten auf die Einschätzung eines Sachverständigen zurückzugreifen (Artikel 175).

Vereinfachte Genehmigung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen: Anstelle des bisherigen langwierigen und aufwändigen Genehmigungsverfahrens (Finanzhilfen im Betrag von über 60 000 EUR erfordern einen Beschluss des Kollegiums) soll der zuständige Anweisungsbefugte dazu ermächtigt werden, Beschlüsse zur Genehmigung vereinfachter Formen von Finanzhilfen zu erlassen. Diese Entscheidungsebene ist aufgrund der hohen Fachlichkeit dieser Beschlüsse (Berechnungsmethoden, Datenaufstellungen usw.) angemessener (Artikel 175).

Vereinfachung und Klärung des Inhalts der Finanzhilfeanträge sowie der beizufügenden Belege: Die Verpflichtung, Informationen zum Nachweis der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorzulegen, entfällt, wenn diese ohnehin nicht geprüft werden (z. B. bei öffentlichen Einrichtungen). Die Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfberichts wird mit den im Bereich der Rechnungslegung geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Einklang gebracht (Artikel 189).

Vereinfachung des Kumulierungsverbots: Finanzhilfen von geringem Wert, wie Stipendien für natürliche Personen oder Direkthilfen für Flüchtlinge, Arbeitslose und sonstige besonders bedürftige Personen, werden von diesem Verbot ausgenommen (Artikel 185).

Aufhebung des Gewinnverbots: In der Praxis hat das Prinzip des Gewinnverbots erheblich an Bedeutung verloren, da mit Einnahmen verbundene Vorhaben im Allgemeinen im Wege von Finanzierungsinstrumenten unterstützt werden. Bei Vorhaben, bei denen normalerweise keine Einnahmen erwirtschaftet werden, führt das Gewinnverbot zu negativen Effekten, denn es besteht für die Empfänger kein Anreiz dafür, ihre Vorhaben nachhaltig und rentabel zu gestalten. Dies hat wiederum negative Auswirkungen auf die Wirtschaft.

Vereinfachte Bestimmung des Werts von Sachleistungen: Sachleistungen gelten nicht als förderfähige Kosten. Ihr genauer Wert ist daher unerheblich. Trotzdem können sie nach wie vor als Teil einer Kofinanzierung akzeptiert werden. Jede zum Zeitpunkt der Annahme des Kostenvoranschlags vom Anweisungsbefugten mit vernünftigem Ermessen bewertete Sachleistung kann als Nachweis dafür gelten, dass es für die Maßnahme neben der EU-Finanzhilfe andere Finanzierungsquellen gibt und dass die Maßnahme somit das Kofinanzierungsgebot erfüllt (Artikel 184).

Anerkennung unentgeltlicher Leistungen: Um vor dem Hintergrund knapper Ressourcen kleinen Organisationen die Teilnahme an Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Politik zu erleichtern, ist es notwendig, den Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen als förderfähige Kosten anzuerkennen. So können solche Organisationen zum Nachweis der Kofinanzierung der Maßnahme stärker auf die Arbeit von Freiwilligen zurückgreifen (Artikel 175, 180 und 184).

Vereinfachte und harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: Es wird vorgeschlagen, die freihändige Gewährung von Finanzhilfen an von den Mitgliedstaaten benannte Stellen auf Einrichtungen auszudehnen, die de facto oder de jure eine Monopolstellung innehaben, und auf Direktempfänger, die aufgrund ihrer Fachkompetenz, ihrer Spezialisierung oder ihrer Verwaltungsbefugnis ausgewählt werden. Darüber hinaus soll der Anweisungsbefugte ermächtigt werden, den Bewertungsbericht und die Vergabeentscheidung in einem Dokument zusammenzuführen. Dies wird den Verwaltungsaufwand verringern und die freihändige Gewährung von Finanzhilfen beschleunigen (Artikel 188).

Vereinfachte Aufzeichnungspflichten: Die Frist für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen soll auch im Falle der indirekten Mittelverwaltung einheitlich auf fünf Jahre festgesetzt werden (drei Jahre, wenn es sich um Beträge von höchstens 60 000 EUR handelt) (Artikel 128).

Konzeptioneller Ansatz bei Finanzhilfen: Bei Finanzhilfen, deren Betrag ausschließlich als absoluter Wert (nicht als Prozentsatz der förderfähigen Kosten) ausgedrückt wird, soll die Förderfähigkeit der Kosten spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags geprüft werden (Artikel 180). Für diese Prüfung soll eine vereinfachte („konzeptionelle“) Prüfung ausreichend sein (Artikel 150).

Abschaffung von Finanzhilfebeschlüssen: Vorbehaltlich der am Ende des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens erzielten Fortschritte im Hinblick auf die elektronische Verwaltung von Finanzhilfen (e-grants) wird vorgeschlagen, Finanzhilfebeschlüsse schrittweise abzuschaffen und vornehmlich Finanzhilfevereinbarungen einzusetzen (Artikel 277). 

1.1.2 Sektorspezifische Vorschriften

Die in der Haushaltsordnung vorgeschlagenen Verbesserungen im Hinblick auf die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen sind, damit diese in größerem Umfang genutzt werden können, durch Änderungen an den folgenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften zu ergänzen:

·Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds,

·Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds,

·Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen.

2. Übergang von mehreren Kontrollebenen zu gegenseitiger Anerkennung von Prüfungen, Bewertungen oder Genehmigungen sowie Harmonisierung der Berichterstattungspflichten

Mit diesen Maßnahmen soll erreicht werden, dass Prüfungen, Bewertungen oder Genehmigungen (z. B. in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen), die die Kriterien für eine Anerkennung im EU-System erfüllen, herangezogen werden können, wann immer dies möglich ist. Um zu vermeiden, dass die gleichen Punkte mehrfach kontrolliert werden, empfiehlt die Kommission, international anerkannte Normen oder international bewährte Verfahren in diesem Bereich anzuerkennen, sowie eine Einigung auf gemeinsame Berichterstattungspflichten unter den Gebern:

·Ex-ante-Bewertungen und Kontrollen, die bereits von anderen Einrichtungen (Gebern) durchgeführt wurden und deren Bedingungen denen der EU gleichwertig sind, sollen anerkannt werden (Artikel 122).

·Ebenso wird empfohlen Prüfungen, die im Einklang mit international anerkannten Normen durchgeführt wurden, anzuerkennen, um zu vermeiden, dass dieselben Personen oder Einrichtungen für dieselben Tätigkeiten mehrfach geprüft werden. In dieser Weise könnte die Kommission unabhängige, von internationalen Partnern (Vereinte Nationen, Weltbank usw.) oder den Mitgliedstaaten erstellte Prüfungen über die Verwendung der EU-Mittel heranziehen (Artikel 123).

·Harmonisierung ihrer Berichterstattungspflichten mit denjenigen anderer Geber: Im Wege der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen, die die Kommission mit ihren wichtigsten internationalen Partnern schließt, beabsichtigt sie gemeinsame Berichterstattungspflichten festzulegen (Artikel 126).

·Bei der indirekten Mittelverwaltung könnte sich die Kommission auf die Systeme und Verfahren ihrer Partner stützen, soweit diese Systeme und Verfahren positiv bewertet wurden (Artikel 149), und Abhilfemaßnahmen verlangen, wenn bestimmte Vorschriften oder Verfahren nicht ausreichen, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen. Ist die Anwendung kommissionseigener oder besonderer Verfahren vorgeschrieben, so findet keine Bewertung statt. In jedem Fall muss das Maß der Überwachung/Kontrolle dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

·Bessere finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarungen (Artikel 126): Diese für eine langfristige Zusammenarbeit mit bewährten Partnern geschlossenen Vereinbarungen sollen künftig für alle Maßnahmen mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung zum Einsatz kommen. Darin wird festgelegt, in welchem Umfang sich die Kommission auf die positiv bewerteten Systeme und Verfahren ihrer Partner stützen kann, und gewährleistet, dass für alle Rechtsinstrumente ein einheitliches Regelwerk angewandt wird. Langfristige Partnerschaftsrahmenvereinbarungen bieten einen flexiblen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung von Bewertungen und Prüfungen, wann immer dies möglich ist, sowie für die Harmonisierung der Prüf-, Berichterstattungs- und sonstigen administrativen Anforderungen der Geber.

3. Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei hybriden Maßnahmen oder bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente

Der Vorschlag soll die indirekte Mittelverwaltung für die Partner der EU so einfach wie möglich machen.

3.1 Allgemeine Finanzvorschriften

·In bestimmten Fällen soll es zulässig sein, auf einen Durchführungspartner der Kommission nur ein Regelwerk anstelle von zwei anzuwenden, und zwar unabhängig von der Art der Maßnahme und der Rolle des jeweiligen Partners (Mittelverwalter oder die Maßnahme umsetzender Akteur). Bei hybriden Maßnahmen, bei denen Mittel sowohl indirekt als auch direkt verwaltet werden und derzeit zwei Regelwerke gelten, sollen für die derzeit den Vorschriften der direkten Verwaltung unterliegenden Unterstützungselemente (vielfach technische Hilfe) nunmehr die Vorschriften der Hauptelemente der Maßnahme (z.B. Umsetzung eines Finanzierungsinstruments mit Garantien o. Ä.) maßgeblich sein (Artikel 208 Absatz 2).

·Um die Kombination von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, soll für Finanzhilfen, die in Ergänzung zu Finanzierungsinstrumenten für dieselbe Maßnahme gewährt werden, ein einheitliches Regelwerk (nämlich die Vorschriften für die Finanzierungsinstrumente) gelten (Artikel 208 Absatz 2).

·Die Frist für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen soll für Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente gleichermaßen fünf Jahre betragen (drei Jahre, wenn es sich um Beträge von höchstens 60 000 EUR handelt) (Artikel 128).

3.2 Sektorspezifische Vorschriften

·Wenn ESI-Fondsmittel zusammen mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten eingesetzt werden, soll die Prüfung staatlicher Beihilfen auf die in der Haushaltsordnung für EU-Finanzierungsinstrumente vorgesehene Kohärenzprüfung beschränkt werden (keine doppelte Prüfung). Für Beiträge, die die Mitgliedstaaten zu EU-Finanzierungsinstrumenten leisten und für deren Verwendung sie abgesehen vom geografischen Gebiet keinerlei weitere Bedingungen festlegen, soll keine weitere Prüfung der staatlichen Beihilfe erforderlich sein, da das Finanzierungsinstrument gemäß der Haushaltsordnung bereits mit den Beihilfevorschriften im Einklang steht. Zu diesem Aspekt sollen Leitlinien erstellt werden.

·Die KMU-Initiative (SMEI) soll verlängert werden, damit sie über das Jahr 2016 hinaus eingesetzt werden kann. So können die Mitgliedstaaten noch bis zum Jahr 2020 Mittel für die KMU-Initiative binden.

·In Bezug auf die Kombination von Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen sollen die Bestimmungen der Dachverordnung erweitert und präzisiert werden, um den kombinierten Einsatz dieser Finanzierungen zu erleichtern.

·Es sollen eine neue Möglichkeit für die Kombination von ESI-Fondsmitteln mit EFSI-Finanzierungen und eine neue Struktur für die Kombination von ESI-Fondsmitteln mit EIB- und EIF-Finanzierungen geschaffen werden. Aus Programmen im Rahmen der ESI-Fonds sollten Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten geleistet werden können, die bereits im Rahmen des EFSI mit EIB-Mitteln ausgestattet sind.

4. Effizientere Nutzung von Finanzierungsinstrumenten

4.1 Allgemeine Finanzvorschriften

In Bezug auf die Finanzierungsinstrumente legen die bisherigen Erfahrungen sowie insbesondere das Feedback wichtiger Durchführungspartner (EIB/EIF) folgende Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung ihrer Verwaltung und Wirksamkeit nahe:

·Um Effizienzgewinne zu erzielen, sollten sämtliche Rückflüsse (Einnahmen und Erstattungen) aus einem Finanzierungsinstrument nur für dieses Instrument eingesetzt werden. Die Berichterstattung soll uneingeschränkte Transparenz sicherstellen (Artikel 202 Absatz 2).

·Um für die Durchführungspartner der EU gleiche Bedingungen zu schaffen, sollten die EIB und der EIF ihren Status als wichtige Partner behalten, darüber hinaus sollten aber direkte Verhandlungen zwischen der Kommission und einer größeren Zahl möglicher Einrichtungen gestattet werden (Artikel 149).

·In Fällen, in denen die EU an einem Fonds als Geberin mit Minderheitsrechten beteiligt ist und aus diesem Grund die uneingeschränkte Einhaltung der EU-Vorschriften bei einem Finanzierungsinstrument nicht durchsetzen kann, soll eine verhältnismäßige Anwendung der EU-Vorschriften vorgesehen werden (Artikel 208 Absatz 4).

·Für Endempfänger, die EU-Unterstützung im Wert von unter 500 000 EUR erhalten, soll die Veröffentlichung von Einzelinformationen zu den Endempfängern aufgegeben und durch die Veröffentlichung von aggregierten und nach bestimmten Kriterien aufgeschlüsselten statistischen Daten ersetzt werden (Politikbereich, Art der Unterstützung, Art des Empfängers, geografische Verteilung) (Artikel 36 Absatz 5).

·Wenn der Durchführungspartner eine Ausschlussstrategie anwendet, die der EU gleichwertig anerkannt ist, sollen Endempfänger und Finanzmittler keine ehrenwörtliche Erklärung mehr vorlegen müssen, in der sie bestätigen, dass keine der Ausschlusssituationen auf sie zutrifft (Artikel 131).

·Für sonstige, mit finanziellen Risiken behaftete Instrumente, wie Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, werden in zwei neuen Abschnitten entsprechende Bestimmungen vorgeschlagen (Titel X Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3).

·Des Weiteren werden Vorschriften für die Billigung, Verwaltung und Steuerung nicht gedeckter Eventualverbindlichkeiten vorgeschlagen (Artikel 203 bis 206).

4.2 Sektorspezifische Vorschriften

Im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verwaltung und Nutzung von Finanzierungsinstrumenten in geteilter Mittelverwaltung werden Änderungen der Dachverordnung Nr. 1303/2013 vorgeschlagen:

·Es soll präzisiert werden, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Verträge – auch in Bezug auf technische Hilfe – mit der EIB/dem EIF und anderen internationalen Finanzinstituten sowie mit nationalen Förderbanken freihändig zu schließen.

·Verwaltung der Kassenmittel: Fallen negative Zinsen für Mittel aus den ESI-Fonds an, die vor der Tätigung der Investitionen in den Endempfänger vorübergehend in ein Finanzierungsinstrument investiert werden, so soll es nach Ablauf mindestens eines Investitionszyklus zulässig sein, dass diese Zinsen aus Rückflüssen gezahlt werden.

·Bestimmte für ELER-Maßnahmen geltende Vorschriften, bei denen es sich gezeigt hat, dass sie bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums den Rückgriff auf Finanzierungsinstrumente und deren Umsetzung durch die Fondsmanager beeinträchtigen, sollen aufgegeben werden, um durch einen verstärkten Einsatz von Finanzierungsinstrumenten die Hebelwirkung der ELER-Finanzierungen zu erhöhen.

5. Flexiblere Haushaltsverwaltung

5.1 Allgemeine Finanzvorschriften

Um die Union in die Lage zu versetzen, wirksamer auf unvorhergesehene Herausforderungen und neue Aufgaben zu reagieren, sieht der Vorschlag mehrere Möglichkeiten für eine flexiblere Haushaltsführung vor:

·Die Einrichtung von EU-Treuhandfonds soll auch für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen innerhalb der EU (und nicht nur für Drittstaaten) ermöglicht werden. Die jüngsten Entwicklungen in der Europäischen Union haben gezeigt, dass innerhalb der EU flexiblere Finanzierungsmöglichkeiten benötigt werden. Da sich externe und interne Politik immer schwieriger abgrenzen lassen, würde sich dieses Instrument auch dazu eignen, grenzüberschreitende Herausforderungen anzugehen (Artikel 227).

·Durch eine Erhöhung der Negativreserve von 200 Mio. EUR auf 400 Mio. EUR soll unter anderem der Forderung des Rates entsprochen werden, weniger Berichtigungshaushaltspläne im Zusammenhang mit Mitteln für Zahlungen vorzulegen (Artikel 48).

·Im Bereich des auswärtigen Handelns soll ein Flexibilitätspolster eingerichtet werden, indem festgelegt wird, dass nicht zugewiesene Mittel für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II), das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) und das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) unter Einhaltung der Höchstgrenze von 10 % der ursprünglichen Mittel jedes Instruments auf das Haushaltsjahr n+1 übertragen werden können (Artikel 12).

·Für den Einsatz in Krisen- und Notsituationen und in der humanitären Hilfe sollen die Finanzhilfen flexibler gestaltet werden. Durch einfachere Verwaltungsverfahren soll schnell und effizient reagiert werden können, beispielsweise indem der zuständige Anweisungsbefugte bereits vor der Antragstellung getätigte Ausgaben für förderfähig erklärt und Finanzhilfen somit rückwirkend gewährt werden können (Artikel 186).

·In den Delegationen der Union sollen Zahlstellen zugelassen werden, um nach haushaltstechnischen Verfahren Zahlungen von geringer Höhe leisten zu können. Dabei sollen auch nicht auf Statutsbasis beschäftigte Mitarbeiter dazu ermächtigt werden, solche Zahlstellen zu verwalten und für Maßnahmen in Krisen- und Notsituationen sowie im Bereich der humanitären Hilfe rechtliche Verpflichtungen von bis zu 2500 EUR zu unterzeichnen (Artikel 109).

·Bei den Übertragungen, die die Kommission eigenständig vornehmen darf, soll durch Erweiterung des derzeitigen Anwendungsbereichs für mehr Flexibilität gesorgt werden; so sollen beispielsweise bei den operativen Ausgaben Mittelübertragungen von Titel zu Titel zulässig sein, sofern beide dieselbe Rechtsgrundlage haben; dies soll auch für die Kapitel mit Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben gelten und für die Übertragung von Verwaltungsmitteln auf die entsprechenden operativen Mittel (Artikel 28).

·Die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) soll vereinfacht werden, indem die Kommission ermächtigt wird, eigenständig Mittel aus der Reserve auf die entsprechende Haushaltslinie zu übertragen, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss über die Inanspruchnahme des EUSF erlassen (Artikel 28).

·Die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) soll vereinfacht werden, indem die Übertragung der Mittel aus der Reserve auf die entsprechende Haushaltslinie als genehmigt gilt, sobald die Haushaltsbehörde den Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlässt (Artikel 30).

·Es soll präzisiert werden, dass Mittel für Verpflichtungen der Soforthilfereserve und des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) automatisch auf das nächste Jahr übertragen werden (Artikel 12).

·Die bisher bestehende Verpflichtung, zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel zu verwenden und erst nach deren Ausschöpfung die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel zu verwenden, soll aufgehoben werden.

·Es soll fortan zulässig sein, interne zweckgebundene Einnahmen für andere Zwecke als die, für die sie zugewiesen worden sind, zu verwenden, soweit kein dem ursprünglichen Zweck entsprechender Bedarf besteht (Artikel 30 Absatz 3).

·Die Organe und Einrichtungen sollen für bestimmte Veranstaltungen oder Aktivitäten (nicht für Empfänge oder sonstige rein gesellschaftliche Veranstaltungen) Sachleistungen von Unternehmen annehmen dürfen (Sponsoring). Zur Umsetzung dieser Bestimmung soll jedes Organ zunächst den Grundsatz der Annahme von Sponsoring-Sachleistungen genehmigen und spezifische Leitlinien, insbesondere zu ethischen Aspekten, festlegen (Artikel 24).

·Um das Gebäudemanagement der Kommission zu verbessern und ihr den Erwerb weiterer Gebäude zu erleichtern, soll im Verfahren zur Genehmigung der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken vorgesehen werden, dass die Haushaltsbehörde fallabhängig akzeptieren kann, dass der Veräußerungserlös als zweckgebundene Einnahme zu betrachten ist (Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe g).

·Es soll eine EU-Krisenreserve eingerichtet werden, in die frei werdende Mittel zur Wiederverwendung eingestellt werden.

·Im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen soll die Möglichkeit vorgesehen werden, dass im Zusammenhang mit Finanzierungen (mit Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten) für die Union eine Eventualverbindlichkeit entsteht, die den Betrag des die Verbindlichkeit der Union deckenden Vermögenswerts überschreitet (Artikel 203) und es soll ein gemeinsamer Dotierungsfonds geschaffen werden, in den die für Finanzierungen vorgesehenen Mittel eingestellt werden (Artikel 205).

5.2 Sektorspezifische Vorschriften

·In der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums soll die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten auch im Fall von vom Menschen verursachten Katastrophen wie der Flüchtlingskrise Hilfe bereitstellen und die zur Verfügung stehenden Mittel unmittelbar (ohne eine Programmänderung abwarten zu müssen) verwenden können. Des Weiteren soll eine spezielle Investitionspriorität für Flüchtlinge und Migranten hinzugefügt werden, um die Programmierung von Maßnahmen zur Unterstützung von Flüchtlingen und Migranten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu vereinfachen.

·Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI – Verordnung (EU) Nr. 1296/2013): Damit mit dem EaSI-Programm besser auf Krisen und neue politische Prioritäten reagiert werden kann, müssen die Ausgabenobergrenzen für jedes der drei Unterprogramme und für jeden der thematischen Abschnitte innerhalb dieser Unterprogramme flexibel sein. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Wirtschaftslage sollte außerdem die Möglichkeit verlängert werden, zur Unterstützung von Jugendlichen, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden, ausnahmsweise den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch zu nehmen.

·Fazilität „Connecting Europe“ (Verordnung (EU) Nr. 1316/2013): Angesichts des Erfolgs der mehrjährigen Arbeitsprogramme ist mehr Flexibilität erforderlich, damit 95 % für Mehrjahresprogramme und weitere Vorhaben mit einem hohen Mehrwert für das transeuropäische Verkehrsnetz (Kernnetzkorridore, grenzübergreifende Vorhaben und Vorhaben auf anderen Abschnitten des Kernnetzes) ausgegeben werden können.

·Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz (Verordnung (EU) Nr. 652/2014): In Anbetracht der positiven Erfahrungen mit der Anwendung dieser Bestimmung und der damit erzielten erheblichen Verringerung des Arbeitsaufwands sowohl aufseiten der Empfänger als auch aufseiten der Kommissionsdienststellen, wird vorgeschlagen, in Jahrestranchen unterteilbare Mittelbindungen beizubehalten.

·Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung soll auch auf Fonds auf Gegenseitigkeit, aus denen Landwirte, die in bestimmten Bereichen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen, Unterstützung erhalten, abstellen, und es soll zulässig sein, das Grundkapital dieser Fonds zu bezuschussen.

6. Ergebnisorientierung und gestraffte Berichterstattung

Der Vorschlag enthält eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abstellen, die Ergebnisorientierung des Haushalts zu verbessern, einen klaren Leistungsrahmen festzulegen, mehr Transparenz zu schaffen und die Berichterstattung zu straffen.

6.1 Ergebnisorientierung

Viele der Vorschläge betreffen alle Politikbereiche und sollen dafür sorgen, dass die Ergebnisse und nicht so sehr die Ausgaben im Vordergrund stehen. Sie machen deutlich, dass die Kommission bemüht ist, die Voraussetzungen für einen ergebnisorientierten Ansatz zu schaffen.

·Bei allen Arten der Mittelverwaltung sollen Zahlungen auf der Grundlage von erfüllten Bedingungen, erzielten Outputs oder Leistungsmerkmalen geleistet werden (z. B. Zahlungen pro angesiedeltem Flüchtling im Rahmen des AMIF oder pro neu niedergelassenem Junglandwirt, Artikel 121). In diesen Fällen ist die Projektfinanzierung nicht an die Erstattung der von den Empfängern von EU-Mitteln verauslagten Kosten gebunden, sondern unmittelbar von den vor Ort erzielten Ergebnissen abhängig. Entscheidend ist entweder die Erfüllung bestimmter Bedingungen, die (ex ante) im Basisrechtsakt oder in einem Kommissionsbeschluss festgelegt wurden, oder das Erzielen bestimmter, anhand von Leistungsindikatoren (ex post) gemessener Ergebnisse oder beides. Diese Art von Systemen sorgt für mehr Eigenverantwortung und Engagement bei den Mittelempfängern im Hinblick auf die Erzielung von Ergebnissen. Außerdem sind Verwaltungsaufwand und Kontrollkosten erheblich geringer. Die Kontrollen können sich auf die Prüfung beschränken, ob die Bedingungen/vereinbarten Ergebnisse erzielt wurden, was einen wesentlich geringeren Verwaltungsaufwand verursacht. Dies wiederum begrenzt das Risiko von Fehlern in Bezug auf Recht- und Ordnungsmäßigkeit. Der Europäische Rechnungshof befürwortet dieses System und nennt es „entitlements“.

·Leichterer Rückgriff auf Preisgelder (Titel IX): Der Titel „Preisgelder“ soll gekürzt und vereinfacht werden. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung von Preisgeldern in Höhe von 1 Mio. EUR oder mehr in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans soll durch eine Vorabinformation des Europäischen Parlaments und eine ausdrückliche Bekanntmachung solcher Preisgelder im Finanzierungsbeschluss ersetzt werden.

·Einmalige Pauschalbeträge (Artikel 176): Künftig könnten sämtliche förderfähigen Kosten einer Maßnahme durch einen einmaligen Pauschalbetrag abgegolten werden. Dabei sollen ausschließlich die Outputs/Ergebnisse geprüft bzw. kontrolliert werden. Der einmalige Pauschalbetrag soll auf der Grundlage des vom Antragsteller vorgelegten Finanzierungsplans unter Bewertung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit festgelegt werden, wobei gegebenenfalls auch auf einschlägige Daten und/oder Urteile von Sachverständigen zurückgegriffen werden kann.

·Vereinfachte Formen von Finanzhilfen mit output- und ergebnisabhängigen Zahlungen (Artikel 175): Ein inputorientierter Ansatz soll nur zur Anwendung kommen, wenn ein outputorientierter Ansatz unmöglich oder nicht angemessen ist. Derzeit werden vereinfachte Formen von Finanzhilfen vorwiegend inputorientiert eingesetzt (Anzahl der Personentage, Zahl der Reisen, Zahl der Dienstreisetage usw.). Nun soll die Gewährung solcher vereinfachten Finanzhilfen auch im Hinblick auf konkrete Outputs (Konferenz organisiert, Festival veranstaltet, Prototyp gebaut usw.) gefördert werden.

·Kontrollumfang bei vereinfachten Formen von Finanzhilfen und Folgen des Nichterreichens der Ergebnisse (Artikel 177): Bei den Kontrollen soll in erster Linie geprüft werden, ob die für die Auszahlung erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden (Wurde der mit EU-Mitteln geförderte Film in der geforderten Qualität produziert und in der geforderten Menge vertrieben? Hat der Erasmus-Student tatsächlich im Ausland studiert? usw.). Der Empfänger soll keinen Bericht über die ihm tatsächlich entstandenen Kosten vorlegen müssen. Sollten die für die Auszahlung erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt oder die vereinbarten Maßnahmen schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt worden sein, so soll die Kommission den Betrag der Finanzhilfe im Verhältnis zum festgestellten Mangel kürzen und ungerechtfertigt ausgezahlte Beträge einziehen können.

6.2 Klarer Leistungsrahmen

Zur Ergänzung des stärker ergebnisorientierten Ansatzes wird ein klarer Leistungsrahmen vorgeschlagen:

·In Bezug auf die Mittelverwendung soll eine Verbindung zwischen Leistung, Zielfestlegung, Indikatoren, Ergebnissen und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit geschaffen werden (Artikel 31).

·Die mit der Verwaltung von EU-Mitteln betrauten Organisationen sollen anhand von leistungsorientierten Gebühren vergütet werden (Artikel 150).

·Die Informationen zur Leistung der Programme sollen sich in erster Linie auf die Programmabrisse (programme statements) stützen (Artikel 39).

·Der Synthesebericht und der Evaluierungsbericht nach Artikel 318 AEUV sollen in der „Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts“ zusammengefasst werden, sodass für den EU-Haushalt jährlich (erstmals für das Haushaltsjahr 2015) nur ein einziger Leistungsbericht erstellt wird (Artikel 239).

·Die Terminologie der Evaluierung soll mit den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 2016 in Einklang gebracht werden, und es soll eine Verbindung zwischen Ex-ante-Evaluierungen nach der Haushaltsordnung und Folgenabschätzungen geschaffen werden (Artikel 32).

6.3 Gestraffte Berichterstattung

6.3.1 Allgemeine Finanzvorschriften

Im Zuge der bisherigen Überarbeitungen der Haushaltsordnung ist die Zahl der anzufertigenden Berichte und vorzulegenden Nachweise (auch der Finanzberichte) erheblich angewachsen, sodass über das Jahr zu unterschiedlichen Terminen verschiedene Berichte vorzulegen sind. Um die Berichterstattung nicht nur für die Haushaltsbehörde, sondern auch für die Öffentlichkeit effizienter und transparenter zu gestalten und dabei dennoch den gleichen Informationsumfang bereitzustellen, wird vorgeschlagen:

·die Berichterstattung jährlich auf die folgenden beiden Anlässe zu terminieren:

·zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans sollen sämtliche Informationen über die Finanzierungsinstrumente der EU in einem einzigen Bericht vorgelegt werden (Artikel 39);

·und im Rahmen des Entlastungsverfahrens soll eine integrierte Finanzberichterstattung erfolgen, wobei ein Kapitel speziell der Haushalts- und der sonstigen Finanzberichterstattung gewidmet sein soll (Artikel 239 bis 245);

·die neue Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts, in der seit dem Haushaltsjahr 2015 der Synthesebericht und der Evaluierungsbericht nach Artikel 318 AEUV zusammengefasst sind, zu einem Herzstück der integrierten Finanzberichterstattung zu machen (Artikel 239);

·zu präzisieren, dass die vom Rechnungshof vorgenommene externe Prüfung der Mehrjährigkeit der Programme Rechnung trägt (Artikel 247 Absatz 1).

6.3.2 Sektorspezifische Vorschriften

·Die Berichterstattungspflichten sollen gestrafft werden, indem bestimmte Überschneidungen beseitigt werden (Dachverordnung).

7.    Einfachere und schlankere EU-Verwaltung

7.1    Allgemeine Finanzvorschriften

Der Vorschlag enthält eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen, die es den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ermöglichen sollen, effizienter zu arbeiten und beispielsweise durch die gemeinsame Ausführung von Verwaltungsmitteln Größenvorteile zu erzielen.

·Es soll eine klare Rechtsgrundlage für Leistungsvereinbarungen zwischen Dienststellen der Organe, Einrichtungen der Union und Europäischen Ämtern geschaffen werden, und allen Organen und Einrichtungen soll die Möglichkeit eröffnet werden, untereinander solche Vereinbarungen zu schließen, um die Ausführung von Verwaltungsmitteln zu erleichtern. Außerdem soll die Möglichkeit vorgesehen werden, künftig ein von der Kommission eingesetztes Amt mit der Ausführung von Verwaltungsmitteln zu betrauen.

·In Bezug auf die Ämter sollen die obligatorischen Aufgaben klar von den fakultativen Aufgaben abgegrenzt werden (Artikel 64 und 65). Für obligatorische Aufgaben sind im Einzelplan des Haushaltsplans für das Amt entsprechende Mittel vorzusehen. Fakultative Aufgaben, die ein Amt auf Ersuchen eines Organs oder einer Einrichtung freiwillig übernimmt, sind aus dem Haushaltsplan des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung zu finanzieren.

·Es sollen mehrjährige Finanzierungsbeschlüsse eingeführt werden, und die Zahl der zwingend erforderlichen Bestandteile der Finanzierungsbeschlüsse soll verringert werden (Artikel 108). Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Finanzierungsbeschlüsse gleichzeitig als jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme anzusehen. Diese Maßnahmen würden den Haushaltsvollzug für die betreffenden Programme im Jahr 2 und in den Folgejahren beschleunigen.

·Die Bestimmungen zu den Exekutivagenturen sollen präzisiert werden (Artikel 68): Sie werden mittels eines jährlichen Beitrags aus dem Haushaltsplan finanziert. Ihre Direktoren führen die operativen Mittel als bevollmächtigte Anweisungsbefugte aus. Wird eine Exekutivagentur mit der Ausführung eines operationellen Programms beauftragt, so kann dies auch Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen und die Ausführung von Verwaltungsmitteln umfassen, damit Synergieeffekte und Größenvorteile erzielt werden können.

·Das Gremium nach Artikel 139 der Haushaltsordnung und das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten sollen zusammengelegt werden (Artikel 90): Aus Gründen der Effizienz soll das Gremium, das gemäß der Haushaltsordnung Empfehlungen zu Ausschlüssen und finanziellen Sanktionen in Bezug auf Wirtschaftsteilnehmer ausspricht, künftig auch für die Beurteilung finanzieller Unregelmäßigkeiten zuständig sein, die von EU-Bediensteten begangen werden. Für die Konsequenzen solcher Unregelmäßigkeiten soll nach wie vor der im Statut vorgesehene Disziplinarrat zuständig sein.

7.2 Sektorspezifische Vorschriften

·Es werden mehrere Änderungen der Dachverordnung vorgeschlagen, mit denen Erleichterungen bei der Programmverwaltung, bei landesweiten Programmen sowie bei gemeinsamen Aktionsplänen erreicht und die Ergebnisorientierung der Vorhaben gefördert werden sollen.

·Im Bereich der Direktzahlungen für Landwirte soll aktiven landwirtschaftlichen Erzeugern Unterstützung gewährt werden, während bestimmte Maßnahmen speziell auf die Förderung von Junglandwirten ausgerichtet sind.

·Bei Finanzkorrekturen, die in Bezug auf Fehler bei der öffentlichen Auftragsvergabe verhängt werden, soll künftig auf Verhältnismäßigkeit geachtet werden, um zu vermeiden, dass stets davon ausgegangen wird, die Fehler beträfen den Gesamtbetrag der Unterstützung.

8.    Sonstige Änderungen

Einnahmenvorgänge: Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

·Im Sinne der Transparenz sollen die Bestimmungen hinsichtlich der negativen Anpassungen der Eigenmittel für Buchführungszwecke geändert werden (Artikel 94).

·Entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine neue Bestimmung vorgesehen, in der eine Frist für die Übermittlung von Zahlungsaufforderungen festgelegt wird (Artikel 96 Absatz 2).

·In einem neuen Artikel soll für die Fälle, in denen infolge einer gütlichen Einigung oder eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union Beträge erstattet werden müssen, Bestimmungen hinsichtlich des für die Ausgleichszinsen zugrunde zu legenden Zinssatzes festgelegt werden (Artikel 107)

·Die Bestimmung über Geldbußen, Vertragsstrafen und andere Sanktionen soll geändert werden, um klarzustellen, dass vorläufig eingenommene Beträge dem betreffenden Dritten unter Berücksichtigung der Zinserträge zurückgezahlt werden und dass Geldbußen, die von anderen Organen (beispielsweise vom Rat gemäß der Verordnung Nr. 1173/2011) auferlegt werden, nunmehr auch der Haushaltsordnung unterliegen (was bisher nur für die Geldbußen der Kommission galt) (Artikel 106).

·Der Wortlaut des Artikels über die zweckgebundenen Einnahmen soll geändert werden, um Beiträge zu Maßnahmen wie der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu erfassen (Artikel 20 Absatz 2).

Liste der sektorspezifischen Rechtsakte, für die Änderungen vorgeschlagen werden:

·Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3),

·Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238),

·Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289),

·Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),

·Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470),

·Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),

·Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),

·Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608),

·Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),

·Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855),

·Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129),

·Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1),

·Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14),

·Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG des Rates (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1),

·Beschluss 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227).

2016/0282 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, EU Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, 175, 177 und 178, Artikel 189 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2, Artikel 322 Absatz 2 und Artikel 349, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 11 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 12 ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 13 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Da nach dreijähriger Umsetzung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union weitere Änderungen daran vorgenommen werden müssen, um Engpässe bei der Umsetzung durch verstärkte Flexibilität zu beseitigen, um die Durchführung für die Interessenträger und die Dienststellen zu vereinfachen und um die Ergebnisorientierung zu verstärken, sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(2)Um die Komplexität der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden „Haushaltsplan“) zu verringern und die einschlägigen Vorschriften in einer einzigen Verordnung zu bündeln („einheitliches Regelwerk“), sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 15 aufgehoben werden. Im Interesse der Klarheit sollten die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in die vorliegende Verordnung integriert und andere Bestimmungen in Verwaltungsleitlinien aufgenommen werden.

(3)Die wesentlichen Haushaltsgrundsätze sollten beibehalten werden. Abweichungen von diesen Grundsätzen für Bereiche wie Forschung, Außenbeziehungen und die Strukturfonds sollten geprüft und so weit wie möglich vereinfacht werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch relevant sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt ist und welchen Aufwand sie für die Interessenträger verursachen.

(4)Es ist möglich, zu Beginn des Haushaltsjahres bis zu 10 % der Mittel des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II), des Europäische Nachbarschaftsinstruments und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) nicht zuzuweisen, um neben den bereits eingeplanten Mitteln über zusätzliche Mittel zur Reaktion auf umfassende unvorhergesehene Bedarfsfälle sowie zur Bewältigung neuer Krisensituationen oder erheblicher politischer Veränderungen in Drittländern zu verfügen. Wenn diese nicht zugewiesenen Mittel im Laufe des Haushaltsjahres nicht gebunden werden, sollten sie mit einem Beschluss der Kommission übertragen werden.

(5)Die Vorschriften für die Übertragung sollten klarer strukturiert werden, wobei eindeutig zwischen automatischen und nicht automatischen Übertragungen unterschieden werden sollte.

(6)Um die Ausführung des Haushaltsplans zu optimieren, ist es wichtig, die Übertragung externer zweckgebundener Einnahmen auf Nachfolgeprogramme und maßnahmen und die Nutzung solcher Einnahmen im Rahmen dieser Programme und Maßnahmen zuzulassen. Interne zweckgebundene Einnahmen sollten nur auf das unmittelbar folgende Jahr übertragen werden dürfen, es sei denn, diese Verordnung sieht etwas anderes vor.

(7)Um den Haushaltsvollzug zu verbessern, sollten die Vorschriften für Mittelübertragungen eine größere Flexibilität ermöglichen. Insbesondere sollte die Kommission entscheiden können, bis zu 10 % der operativen Mittel auf andere Titel zu übertragen, sofern diese Titel unter denselben Basisrechtsakt fallen. Außerdem sollte die Kommission eigenständig Mittel von Haushaltslinien für administrative Unterstützung auf die entsprechenden operativen Haushaltslinien übertragen dürfen.

(8)Um die Dynamik bei der Umsetzung besonderer Instrumente zu verbessern, sollten für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und den Solidaritätsfonds der Europäischen Union vereinfachte Verfahren für die Inanspruchnahme und die Übertragung gelten.

(9)In Bezug auf interne zweckgebundene Einnahmen sollte eine Ausnahme vom Grundsatz der Spezialität eingeführt werden, um eine optimale Nutzung aller Arten verfügbarer Mittel zu ermöglichen. Wird kein Bedarf feststellt, der eine Nutzung der Einnahmen entsprechend ihrer Zweckbindung ermöglicht, sollte ihre Nutzung zu einem anderen Zweck zulässig sein.

(10)Die Organe der Union sollten Zuwendungen jeder Art zugunsten der Union annehmen dürfen.

(11)Es sollte eine Ermächtigungsklausel eingeführt werden, die es juristischen Personen ermöglicht, für Werbezwecke oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung Veranstaltungen oder Aktivitäten der EU mittels Sachleistungen zu sponsern.

(12)Der Begriff der Leistung sollte in Bezug auf den EU-Haushalt präzisiert werden. Leistung sollte als unmittelbare Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert werden. Es sollte eine Verbindung zwischen Leistung, Zielfestlegung, Indikatoren und Ergebnissen sowie Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung bestehen. Um Konflikte mit bestehenden Leistungsrahmen der verschiedenen Programme zu vermeiden, sollten terminologische Verweise auf Leistung nur im Zusammenhang mit Zielen und der Überwachung der Fortschritte bei deren Erreichung verwendet werden.

(13)Die Rechtsvorschriften der Union sollten von hoher Qualität sein, sich auf Bereiche konzentrieren, in denen sie den größten Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger Europas erzielen, und so wirksam und effizient wie möglich zur Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele der Union beitragen. 16 Die Erreichung dieser Ziele kann dadurch unterstützt werden, dass bestehende und neue Ausgabenprogramme und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Bewertungen unterzogen werden.

(14)Der in Artikel 15 AEUV verankerte Grundsatz der Offenheit, der die Organe zu größtmöglicher Transparenz bei ihrer Arbeit verpflichtet, erfordert, dass sich die Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans darüber informieren können, wo und für welche Zwecke die Union Gelder einsetzt. Solche Informationen fördern die demokratische Debatte, tragen zur Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Entscheidungsprozess der Union bei und stärken die institutionelle Kontrolle und Prüfung der Ausgaben der Union. Diese Ziele sollten durch die Veröffentlichung – möglichst mithilfe moderner Kommunikationsmittel – relevanter Angaben über alle Empfänger von Mitteln der Union erreicht werden, wobei die berechtigten Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen der Empfänger und, soweit natürliche Personen betroffen sind, deren Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten berücksichtigt werden. Die Organe sollten daher gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen selektiven Ansatz bei der Veröffentlichung von Informationen anwenden. Entscheidungen über die Veröffentlichung sollten auf relevante Kriterien gestützt werden, um sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

(15)Die Informationen über die Verwendung von Mitteln der Union, die dem direkten Haushaltsvollzug unterliegen, sollten auf einer Website der Organe veröffentlicht werden; sie sollten zumindest den Namen und den Ort des Empfängers, den Betrag und den Zweck der Mittel beinhalten. Bei diesen Informationen sollten relevante Kriterien wie Häufigkeit, Art und Bedeutung der Maßnahme berücksichtigt werden.

(16)Im Falle von Preisgeldern, Finanzhilfen und Aufträgen, die im Anschluss an ein öffentliches Vergabeverfahren gewährt bzw. vergeben wurden, wie dies insbesondere bei Wettbewerben, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen der Fall ist, sollten Name und Ort der Empfänger von Mitteln der Union unter Achtung der Grundsätze des AEUV, insbesondere der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung sollte darüber hinaus dazu beitragen, dass öffentliche Auswahlverfahren durch die Antragsteller kontrolliert werden können, deren Anträge im Rahmen des Wettbewerbs abgelehnt wurden.

(17)Personenbezogene Daten sollten nur so lange veröffentlicht werden, wie die Mittel vom Empfänger verwendet werden; daher sollten sie nach zwei Jahren entfernt werden. Dasselbe sollte auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen gelten, aus deren offizieller Bezeichnung die Namen einer oder mehrerer natürlicher Personen hervorgehen.

(18)In den meisten Fällen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, betrifft die Veröffentlichung juristische Personen.

(19)Im Falle von natürlichen Personen sollte die Veröffentlichung nur in Erwägung gezogen werden, wenn dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des gewährten Betrags und der notwendigen Sicherstellung einer optimalen Mittelverwendung gewahrt wird. Sind natürliche Personen betroffen, so steht die Veröffentlichung der Region auf der Ebene NUTS 2 im Einklang mit dem Ziel der Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern und gewährleistet die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten unterschiedlicher Größe unter Wahrung des Rechts der Empfänger auf Achtung der Privatsphäre und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten.

(20)Informationen über Stipendien und andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, sollten von der Veröffentlichung ausgenommen bleiben.

(21)Um die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Empfängern sicherzustellen, sollte die Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen auch im Einklang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten erfolgen, eine umfassende Transparenz in Bezug auf Aufträge zu schaffen, deren Wert den in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge festgesetzten Betrag übersteigt.

(22)Name und Ort des Empfängers sowie Betrag und Zweck der Mittel sollten nicht veröffentlicht werden, falls ihre Veröffentlichung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Integrität des Empfängers gefährden könnte oder seine legitimen geschäftlichen Interessen beeinträchtigen würde.

(23)Im Falle des indirekten und des geteilten Haushaltsvollzugs sollten die Personen, Stellen oder benannten Stellen, die Unionsmittel ausführen, Informationen über die Empfänger und die Endempfänger bereitstellen. Detailgenauigkeit und Kriterien sollten gegebenenfalls in den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden; beides kann in den finanziellen Rahmenpartnerschaftsvereinbarungen genauer geregelt werden. Die Kommission sollte einen Verweis auf die Website bereitstellen, auf der die Informationen über die Empfänger und die Endempfänger zu finden sind.

(24)Zur Verbesserung der Lesbarkeit und der Transparenz von Daten über Finanzierungsinstrumente, deren Ausführung im Rahmen des direkten und des indirekten Haushaltsvollzugs erfolgt, sollten sämtliche Berichterstattungspflichten in einem einzigen Arbeitsdokument zusammengefasst werden, das dem Haushaltsentwurf als Anhang beigefügt wird.

(25)Um die Ausführung von Verwaltungsmitteln zu erleichtern, sollte für die Kommission eine Möglichkeit vorgesehen werden, Leistungsvereinbarungen mit anderen Organen zu schließen; außerdem sollte Dienststellen der Organe, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V des EUV betraut sind, sowie dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander solche Vereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauaufträgen und für Immobilientransaktionen zu schließen.

(26)Der Begriff „Europäische Ämter“ sollte definiert werden, und es sollte zwischen obligatorischen und fakultativen Aufgaben dieser Ämter unterschieden werden. Den Organen und Einrichtungen der Union und anderen Europäischen Ämtern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Direktor eines Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis zu übertragen. Außerdem sollte den Europäischen Ämtern die Möglichkeit eingeräumt werden, Leistungsvereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauaufträgen und für Immobilientransaktionen zu schließen. Es sollten spezifische Vorschriften für die Bereitstellung der Rechnungslegungsunterlagen, Bestimmungen zur Ermächtigung des Rechnungsführers der Kommission, einige seiner Aufgaben auf Personal dieser Ämter zu übertragen, sowie Verfahren für den Umgang mit Bankkonten festgelegt werden, die die Europäischen Ämter gegebenenfalls mit Ermächtigung im Namen der Kommission eröffnen.

(27)Zur weiteren Verbesserung der Kosteneffizienz der Exekutivagenturen und angesichts der mit anderen Einrichtungen der Union gesammelten praktischen Erfahrungen sollte es zulässig sein, dass der Rechnungsführer der Kommission mit sämtlichen oder einem Teil der Aufgaben des Rechnungsführers einer Exekutivagentur betraut wird.

(28)Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig klarzustellen, dass die Direktoren der Exekutivagenturen bei der Verwaltung der operativen Mittel von Programmen, mit deren Verwaltung ihre Agentur betraut wurde, als bevollmächtigte Anweisungsbefugte agieren. Damit aus einer globalen Zentralisierung bestimmter Unterstützungsdienste resultierende Effizienzgewinne voll zum Tragen kommen, sollte die Möglichkeit, dass Exekutivagenturen den Haushaltsvollzug für Verwaltungsausgaben übernehmen, ausdrücklich erwähnt werden.

(29)Es ist notwendig, die Befugnisse und Zuständigkeiten von Finanzakteuren, insbesondere von Anweisungsbefugten und Rechnungsführern, zu regeln.

(30)Das Europäische Parlament und der Rat sollten innerhalb von zwei Wochen informiert werden, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, ein Interner Prüfer oder ein Rechnungsführer ernannt wird oder aus dem Amt ausscheidet.

(31)Die Anweisungsbefugten sollten für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, die volle Verantwortung tragen, und zwar auch in Bezug auf interne Kontrollsysteme; sie sollten für diese Vorgänge rechenschaftspflichtig sein, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren.

(32)Daher sollten auch ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie die von ihnen zu beachtenden Verfahrensgrundsätze festgelegt werden. Ferner sollte festgelegt werden, dass die bevollmächtigten Anweisungsbefugten dafür zu sorgen haben, dass die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Bediensteten Informationen über die Kontrollnormen und einschlägige Methoden und Techniken erhalten und dass Maßnahmen ergriffen werden, um das Funktionieren des Kontrollsystems zu gewährleisten; hierdurch sollte die nur für Finanzprüfungen geltende Verpflichtung zur Festlegung berufsbezogener Regeln ersetzt werden. Die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in einem jährlichen Tätigkeitsbericht, der die erforderlichen Finanz- und Verwaltungsinformationen enthält, um die Zuverlässigkeitserklärung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten über die Ausführung seiner Pflichten zu untermauern, einschließlich Informationen über die Gesamtleistung der durchgeführten Vorhaben. Die Belege für die durchgeführten Vorhaben sollten aufbewahrt werden. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Verhandlungsverfahrens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten dem betreffenden Organ ein Sonderbericht und dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über alle Arten dieser Verhandlungsverfahren vorgelegt werden.

(33)Die Leiter der Delegationen der Union (und im Falle ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter) haben eine Doppelrolle als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte für den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und – im Hinblick auf operative Mittel – für die Kommission; dem sollte Rechnung getragen werden.

(34)Die Übertragung der Haushaltsvollzugsbefugnis durch die Kommission an die stellvertretenden Leiter der Delegationen der Union für die operativen Mittel, die in den sie betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans eingestellt werden, ist auf Situationen beschränkt, in denen die Ausführung der betreffenden Aufgaben durch die stellvertretenden Leiter der Delegationen unbedingt notwendig ist, um während der Abwesenheit der Leiter der Delegationen den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Die stellvertretenden Leiter der Delegationen können diese Befugnis nicht systematisch oder aus Gründen der internen Aufgabenaufteilung ausüben.

(35)Dem Rechnungsführer obliegt es nach wie vor, für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsausführung, der Erhebung der Einnahmen und der Einziehung von Forderungen zu sorgen. Er verwaltet die Kassenmittel, Bankkonten und Rechtsträgerdateien, übernimmt die Rechnungslegung und erstellt die Jahresabschlüsse des Organs. Der Rechnungsführer der Kommission ist als einziger ermächtigt, die Rechnungsführungsvorschriften sowie den einheitlichen Kontenplan festzulegen, während die Rechnungsführer aller anderen Organe der Union die in ihren Organen geltenden Rechnungsführungsverfahren festlegen.

(36)Die Modalitäten für die Ernennung des Rechnungsführers und für sein Ausscheiden aus dem Amt sollten festgelegt werden.

(37)Der Rechnungsführer sollte Verfahren einrichten, um zu gewährleisten, dass für die Kassenmittelverwaltung eingerichtete Konten sowie Zahlstellen keinen Debetsaldo aufweisen.

(38)Es sollte geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Mittelverwaltung über Zahlstellen, die eine Ausnahme von den üblichen Haushaltsverfahren darstellt, in Anspruch genommen werden kann; die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zahlstellenverwalter sowie des Anweisungsbefugten und Rechnungsführers bei der Kontrolle von Zahlstellen sollten ebenfalls präzisiert werden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten informiert werden, wenn die betreffenden Personen benannt werden oder aus dem Amt ausscheiden. Aus Gründen der Effizienz sollten bei den Delegationen der Union für Mittel des Einzelplans Kommission sowie für Mittel des Einzelplans EAD des Gesamthaushaltsplans Zahlstellen eingerichtet werden. Ferner sollte unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Zahlstellen in den Delegationen der Union zugelassen werden, um nach haushaltstechnischen Verfahren Zahlungen von geringer Höhe zu leisten. In Bezug auf die Ernennung der Zahlstellenverwalter hat es sich als erforderlich erwiesen, dass sie gegebenenfalls auch aus dem Kreis des in den Bereichen Krisenmanagement und humanitäre Hilfsmaßnahmen tätigen Personals der Kommission ausgewählt werden müssen, sofern keine Statutsbediensteten der Kommission zur Verfügung stehen.

(39)Zur Berücksichtigung der Situation im Bereich humanitärer Hilfsmaßnahmen, wenn keine entsprechenden Statutsbediensteten der Kommission zur Verfügung stehen und technische Schwierigkeiten verhindern, dass der zuständige Anweisungsbefugte sämtliche rechtlichen Verpflichtungen unterzeichnet, sollte von der Kommission in diesem Bereich beschäftigtes Personal dazu ermächtigt werden, rechtliche Verpflichtungen von sehr niedrigem Wert bis zu 2500 EUR, die mit Zahlungen der Zahlstellen verknüpft sind, zu unterzeichnen, und die Leiter der Delegationen der Union oder ihre Stellvertreter sollten dazu ermächtigt werden, rechtliche Verpflichtungen auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten zu unterzeichnen.

(40)Sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Finanzakteure einmal festgeschrieben, können diese nur nach Maßgabe des Statuts für die Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union zur Verantwortung gezogen werden. In den Organen der Union wurden Fachgremien für finanzielle Unregelmäßigkeiten eingerichtet; aufgrund der geringen Zahl der Fälle, die diesen Gremien vorgelegt wurden, und aus Gründen der Effizienz ist es angebracht, die Funktionen dieser Gremien auf das neue interinstitutionelle Gremium zu übertragen, das in Fällen, die ihm von der Kommission oder anderen Organen und Einrichtungen der Union vorgelegt werden, Anträge bewertet und Empfehlungen zur Verhängung von Verwaltungssanktionen (Ausschluss und finanzielle Sanktionen) abgibt. Diese Übertragung zielt auch darauf ab, in Fällen, in denen sowohl ein Wirtschaftsteilnehmer als auch ein Bediensteter der EU beteiligt ist, Doppelarbeit zu vermeiden und das Risiko widersprüchlicher Empfehlungen zu mindern. Das Verfahren, mit dem ein Anweisungsbefugter sich eine Weisung, die seiner Auffassung nach eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, bestätigen lassen kann, sodass er aus der Verantwortung entlassen wäre, sollte beibehalten werden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums sollte geändert werden, wenn es diese Aufgabe erfüllt.

(41)Was die Einnahmen anbelangt, so ist es erforderlich, negative Anpassungen der Eigenmittel zu berücksichtigen, die unter die Verordnung des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union fallen. Vom Sonderfall der Eigenmittel abgesehen, sollten die Aufgaben des Anweisungsbefugten, auch in Bezug auf die Kontrolle, in den verschiedenen Etappen des Verfahrens beibehalten werden: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Einziehungsanordnung, Versendung der Zahlungsaufforderung, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, Berechnung etwaiger Verzugszinsen und — falls erforderlich — Entscheidung über einen Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, um eine effiziente Einziehung von Einnahmen sicherzustellen.

(42)Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren und insbesondere im Falle von Vergleichen und ähnlichen Verfahren sollte der Anweisungsbefugte in der Lage sein, vollständig oder teilweise auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten.

(43)Es sollten spezifische Bestimmungen für Verfahren zur Anpassung und Annullierung einer festgestellten Forderung angewandt werden.

(44)Aufgrund der jüngsten Entwicklungen auf den Finanzmärkten und des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes ist es erforderlich, die Bestimmungen über die auf Geldbußen und andere Sanktionen angewandten Zinsen zu überarbeiten und Regelungen für den Fall eines negativen Zinssatzes vorzusehen.

(45)Angesichts der Besonderheiten von Forderungen in Form von Geldbußen oder anderen Sanktionen, die von den Organen auf Grundlage des AEUV oder des Euratom-Vertrags verhängt werden, ist es erforderlich, besondere Bestimmungen für die auf fällige, aber noch nicht gezahlte Beträge anzuwendenden Zinssätze festzulegen, wenn diese Beträge durch den Gerichtshof der Europäischen Union erhöht werden.

(46)Die Einziehungsvorschriften sollten sowohl klarer gefasst als auch verschärft werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass der Rechnungsführer Forderungen der Union auch durch Verrechnung mit Forderungen des Schuldners gegenüber einer mit der Ausführung des Unionshaushalts betrauten Exekutivagentur einziehen kann.

(47)Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Regeln für die Fristen aufgestellt werden, innerhalb derer Zahlungsaufforderungen zu übermitteln sind.

(48)Um die Verwaltung von Vermögenswerten zu sichern und gleichzeitig Einnahmen zu erwirtschaften, sind vorläufig eingenommene Beträge, etwa angefochtene Geldbußen in Wettbewerbssachen, in Finanzanlagen zu investieren, und es ist festzulegen, für welche Zwecke die daraus hervorgehenden Erträge zu verwenden sind. Da die Kommission nicht das einzige zur Verhängung von Geldbußen oder anderen Sanktionen berechtigte Organ ist, ist es erforderlich, Bestimmungen für von anderen Organen verhängte Geldbußen oder andere Sanktionen sowie Regeln für deren Einziehung festzulegen, die den Regeln für von der Kommission verhängte Geldbußen oder Sanktionen entsprechen.

(49)Um sicherzustellen, dass der Kommission alle für die Annahme der Finanzierungsbeschlüsse erforderlichen Informationen vorliegen, sind die Mindestanforderungen an den Inhalt von Finanzierungsbeschlüssen über Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Treuhandfonds, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente, Mischfinanzierungsfazilitäten und Haushaltsgarantien festzulegen. Um potenziellen Empfängern eine längerfristige Perspektive zu eröffnen, sollte es zulässig sein, dass Finanzierungsbeschlüsse für mehr als ein Jahr angenommen werden, wobei die Umsetzung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für das jeweilige Jahr steht. Um eine solche längerfristige Perspektive zu ermöglichen, ist es notwendig, die Zahl der für einen Finanzierungsbeschluss erforderlichen Elemente zu verringern. Im Sinne der Vereinfachung sollte der Finanzierungsbeschluss gleichzeitig als Jahres- bzw. Mehrjahresprogramm dienen. Da der Beitrag, der den in den Artikeln 69 und 70 genannten Einrichtungen gewährt wird, bereits im jährlichen Haushaltsplan festgesetzt wird, sollte es nicht notwendig sein, hierfür einen gesonderten Finanzierungsbeschluss zu erlassen.

(50)Bei den Ausgaben sind der Zusammenhang zwischen Finanzierungsbeschlüssen, globalen Mittelbindungen und Einzelmittelbindungen sowie die Begriffe Mittelbindung und rechtliche Verpflichtung zu klären, um klare Rahmenbedingungen für die einzelnen Etappen des Haushaltsvollzugs vorzugeben.

(51)Um insbesondere die Zahl der in den Delegationen und Vertretungen der Union eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen sowie die Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen, mit denen die Delegationen und Vertretungen konfrontiert sind, sollten auch dann vorläufige Mittelbindungen möglich sein, wenn Endempfänger und Beträge bekannt sind.

(52)Um die für die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich verfügbaren Mittel besser zu nutzen, sollte die zeitliche Befristung für rechtliche Einzelverpflichtungen auf Grundlage globaler Mittelbindungen gestrichen werden; das Gleiche gilt für die die Verpflichtung zum Abschluss einer Beitragsvereinbarung bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 in Fällen, in denen eine Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland die globale Mittelbindung darstellt, unter die auch die Beitragsvereinbarung fällt.

(53)In Bezug auf die verschiedenen Zahlungen, die Anweisungsbefugte vornehmen können, sollte – im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung – Klarheit hinsichtlich der verschiedenen Zahlungsarten geschaffen werden. Die Vorschriften für die Abrechnung von Vorfinanzierungen sollten präzisiert werden, insbesondere für Fälle, in denen keine Zwischenabrechnung möglich ist. Deshalb sollten geeignete Bestimmungen in die zu unterzeichnenden rechtlichen Verpflichtungen aufgenommen werden.

(54)In dieser Verordnung sollte festgeschrieben werden, dass Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen und dass Gläubiger bei Überschreitung dieser Frist Anspruch auf Zinsen zulasten des Haushalts haben; hiervon ausgenommen sind Mitgliedstaaten und nun auch die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds.

(55)Es erscheint angebracht, die Bestimmungen über die Feststellung und Bewilligung von Ausgaben in einem Artikel zusammenzufassen und den Begriff der Aufhebung zu definieren. Da die Transaktionen über IT-Systeme abgewickelt werden, wurde der Begriff der Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks – außer in einer begrenzten Zahl von Fällen – durch den Begriff der „elektronisch gesicherten Unterschrift“ ersetzt. Außerdem ist klarzustellen, dass die Feststellung von Ausgaben für alle förderfähigen Kosten gilt, d. h. auch für solche, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; dies ist beispielsweise bei der Abrechnung von Vorfinanzierungen der Fall.

(56)Um die Komplexität zu verringern, die bestehenden Vorschriften zu straffen und die Lesbarkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die für mehrere Instrumente des Haushaltsvollzugs gelten. Aus diesen Gründen sollten gewisse Bestimmungen zusammengefasst werden, und bei anderen Bestimmungen sollten Wortlaut und Geltungsbereich angeglichen und unnötige Wiederholungen und Querverweise gestrichen werden.

(57)Leistung und Ergebnisse sollten stärker in den Vordergrund gerückt werden. Daher ist es angemessen, zusätzlich zu den bereits etablierten Arten von Unionsbeiträgen (Erstattung der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen) eine weitere Finanzierungsform einzuführen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpft ist. Diese Finanzierungsform sollte sich entweder auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im Voraus oder auf das Erreichen von Ergebnissen stützen, gemessen anhand vorab festgelegter Etappenziele oder mittels Leistungsindikatoren.

(58)Wenn die Kommission Bewertungen der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Empfänger von EU-Mitteln oder ihrer Systeme und Verfahren durchführt, sollte sie sich auf bereits von anderen Stellen oder Gebern durchgeführte Bewertungen stützen dürfen, damit dieselben Empfänger nicht doppelt bewertet werden. Von der Möglichkeit, auf Bewertungen anderer Stellen zurückzugreifen, sollte Gebrauch gemacht werden, wenn diese Bewertungen auf Grundlage von Bedingungen durchgeführt wurden, die gegenüber den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Dieser gegenseitige Rückgriff auf Bewertungen sollte unterstützt werden, indem die Kommission die Anwendung international anerkannter Normen oder international bewährter Verfahren fördert.

(59)Außerdem gilt es zu vermeiden, dass die Empfänger von EU-Mitteln mehrmals von verschiedenen Stellen in Bezug auf die Verwendung dieser Mittel geprüft werden. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, auf bereits von unabhängigen Prüfern durchgeführte Prüfungen zurückzugreifen, sofern diese Prüfungen nach international anerkannten Normen vorgenommen wurden, hinreichende Gewähr bieten und sich auf Jahresabschlüsse und Berichte beziehen, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben. Solche Prüfungen sollten dann die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit der Verwendung von Unionsmitteln bilden.

(60)Es ist wichtig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zu beantragen, dass ihnen im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs zugewiesene Mittel auf die Unionsebene übertragen werden und von der Kommission im Rahmen des direkten oder indirekten Haushaltsvollzugs ausgeführt werden, und zwar möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. Hierdurch würde die Nutzung dieser Ressourcen und der mit der vorliegenden Verordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen (einschließlich der EFSI-Verordnung) festgelegten Instrumente, an die die Mittel auf Antrag der Mitgliedstaaten übertragen würden, optimiert. Um eine effiziente Umsetzung dieser Instrumente zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass im Falle der Übertragung von Ressourcen an mit dieser Verordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen (einschließlich der EFSI-Verordnung) festgelegte Instrumente die Bestimmungen jener Verordnungen gelten.

(61)Um einen langfristigen Kooperationsmechanismus mit Empfängen von Finanzmitteln der Union zu ermöglichen, sollte die Möglichkeit zur Unterzeichnung finanzieller Rahmenpartnerschaftsvereinbarungen vorgesehen werden. Die Umsetzung finanzieller Partnerschaftsrahmen sollte mittels Finanzhilfen oder Kooperationsvereinbarungen mit Stellen erfolgen, die Unionsmittel ausführen. Zu diesem Zweck sollten die Mindestanforderungen an den Inhalt entsprechender Vereinbarungen festgelegt werden. Der Zugang zu Unionsmitteln sollte durch finanzielle Partnerschaftsrahmen nicht auf ungerechtfertigte Weise eingeschränkt werden.

(62)Die für die verschiedenen Instrumente des Haushaltsvollzugs (z. B. Finanzhilfen, Auftragsvergabe, indirekter Haushaltsvollzug, Preisgelder usw.) geltenden Bedingungen und Verfahren für die Aussetzung, die Kündigung und die Verringerung des Beitrags der Union sollten harmonisiert werden. Die Gründe für Aussetzungen, Kündigungen und Verringerungen sollten definiert werden.

(63)Diese Verordnung sollte pauschale Fristen festlegen, innerhalb derer Dokumente im Zusammenhang mit Beiträgen der Union von den Empfängern aufbewahrt werden müssen, um abweichende oder unverhältnismäßige vertragliche Bedingungen zu vermeiden und gleichzeitig der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof ausreichend Zeit zu geben, Zugang zu solchen Daten und Dokumenten zu erhalten und Ex-post-Überprüfungen und Prüfungen durchzuführen. Außerdem sollten die Teilnehmer und Empfänger zur Zusammenarbeit beim Schutz der finanziellen Interessen der Union verpflichtet werden.

(64)Um Teilnehmer und Empfänger angemessen zu informieren und sicherzustellen, dass sie ihr Recht auf Verteidigung ausüben können, sollte diese Verordnung vorsehen, dass Teilnehmern und Empfängern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, bevor eine Maßnahme verabschiedet wird, die sie in ihren Rechten beeinträchtigt, und dass sie über die Rechtsbehelfe informiert werden, die ihnen zur Anfechtung einer solchen Maßnahme zur Verfügung stehen.

(65)Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem einrichten.

(66)Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem sollte gelten für Teilnehmer, Empfänger, Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder der Bieter in Anspruch nehmen will, Unterauftragnehmer von Auftragnehmern, jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält (bei Haushaltsausführung im Wege des indirekten Haushaltsvollzugs), jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten erhält, die dem direkten Haushaltsvollzug unterliegen, sowie Teilnehmer oder Empfänger von Stellen, die Aufgaben im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs wahrnehmen.

(67)Wenn beschlossen wird, eine Person oder Stelle in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems aufzunehmen, und zwar auf Basis der Ausschlusssituationen für natürliche oder juristische Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans jener Person oder Stelle sind oder die Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse in Bezug auf jene Person oder Stelle bzw. natürliche oder juristische Personen haben, die unbegrenzt für die Schulden jener Person oder Stelle oder einer natürlichen Personen haften, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, dann sollten die in der Datenbank gespeicherten Informationen Angaben über diese Personen umfassen.

(68)Die Entscheidung, eine Person oder Stelle von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen oder eine finanzielle Sanktion zu verhängen, und die Entscheidung zur Veröffentlichung der damit zusammenhängenden Informationen sollten vom zuständigen Anweisungsbefugten unter Berücksichtigung seiner Verwaltungsautonomie getroffen werden. In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung und in Fällen im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vertragsverletzung sollte der zuständige Anweisungsbefugte seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gremiums auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung treffen. In Fällen, in denen die Dauer des Ausschlusses nicht in der rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung festgelegt wurde, sollte das Gremium auch die Dauer des Ausschlusses bewerten.

(69)Das Gremium sollte die kohärente Funktionsweise des Ausschlusssystems gewährleisten. Das Gremium sollte sich aus einem ständigen Vorsitz, Vertretern der Kommission und einem Vertreter des zuständigen Anweisungsbefugten zusammensetzen.

(70)Die vorläufige rechtliche Bewertung greift der abschließenden Bewertung des Verhaltens der betroffenen Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Die Empfehlungen des Gremiums sowie die Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten sollten daher nach der Übermittlung dieser abschließenden Bewertung überprüft werden.

(71)Eine Person oder Stelle sollte vom zuständigen Anweisungsbefugten dann ausgeschlossen werden, wenn eine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung vorliegt wegen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, Nichterfüllung – mit oder ohne Vorsatz – der Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialbeiträgen oder Steuern, Betrugs zum Nachteil des Haushalts, Bestechung, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit oder anderer Formen von Menschenhandel oder Unregelmäßigkeiten. Ferner sollte eine Person oder Stelle im Falle einer schwerwiegenden Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung oder bei Konkurs ausgeschlossen werden.

(72)Bei der Entscheidung über einen Ausschluss oder eine finanzielle Sanktion und deren Veröffentlichung oder über die Ablehnung einer Person oder Stelle sollte der zuständige Anweisungsbefugte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem er insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Schwere der Umstände, ihre Auswirkungen auf den Haushalt, die seit dem Tatbestand verstrichene Zeit, die Dauer des betreffenden Verhaltens, die Frage, ob ein Wiederholungsfall, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, sowie den Umfang der Zusammenarbeit der Person oder Stelle mit den jeweils zuständigen Behörden bei den Ermittlungen und ihren diesbezüglichen Beitrag.

(73)Der zuständige Anweisungsbefugte sollte eine Person oder Stelle auch dann ausschließen können, wenn eine natürliche oder juristische Person, die unbeschränkt für die Schulden dieses Wirtschaftsteilnehmers haftet, zahlungsunfähig ist oder sich in einer mit einem Insolvenzverfahren vergleichbaren Lage befindet oder wenn eine natürliche oder juristische Person ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeträgen oder Steuern nicht nachkommt und wenn sich diese Umstände auf die finanzielle Lage des Wirtschaftsteilnehmers auswirken.

(74)Gegen eine Person oder Stelle sollte keine Entscheidung über einen Ausschluss getroffen werden, wenn sie Abhilfemaßnahmen getroffen und damit ihre Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat. Bei den schwerwiegendsten kriminellen Aktivitäten sollte diese Möglichkeit jedoch entfallen.

(75)Angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es angezeigt, zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen eine finanzielle Sanktion als Alternative zum Ausschluss verhängt werden kann, und den Fällen, in denen die Schwere des Verhaltens des betreffenden Empfängers bei dem Versuch zur unrechtmäßigen Erlangung von Mitteln der Union neben dem Ausschluss zusätzlich die Verhängung einer finanziellen Sanktion rechtfertigt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Auch die Ober- und Untergrenzen der finanziellen Sanktionen, die der öffentliche Auftraggeber verhängen kann, sollten festgelegt werden.

(76)Eine finanzielle Sanktion sollte nur gegen einen Empfänger und nicht gegen einen Teilnehmer verhängt werden, da die Höhe der zu verhängenden finanziellen Sanktion auf Grundlage des Werts der betreffenden rechtlichen Verpflichtung berechnet wird.

(77)Die Möglichkeit der Anwendung verwaltungsrechtlicher und/oder finanzieller Sanktionen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften lässt die Möglichkeit von Vertragsstrafen wie etwa pauschalisiertem Schadenersatz unberührt; hierauf sollte ausdrücklich verwiesen werden.

(78)Der Ausschluss sollte wie in der Richtlinie 2014/24/EU 17 vorgesehen zeitlich befristet sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

(79)Es ist notwendig, den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer der Verjährungsfrist für die Verhängung von Verwaltungssanktionen festzulegen.

(80)Es ist wichtig, dass die durch den Ausschluss und die finanzielle Sanktion erzielte abschreckende Wirkung verstärkt werden kann. Dies sollte dadurch erfolgen können, dass die Informationen über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion unter vollständiger Beachtung der Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates6 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 veröffentlicht werden können. Dies soll zur Gewährleistung beitragen, dass sich dasselbe Verhalten nicht wiederholt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Der zuständige Anweisungsbefugte sollte bei seiner Beurteilung etwaige Empfehlungen des Gremiums berücksichtigen. Im Fall natürlicher Personen sollten personenbezogene Daten nur ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn dies aufgrund der Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union gerechtfertigt ist.

(81)Die Informationen über einen Ausschluss oder eine finanzielle Sanktion sollten nur bei schwerwiegendem beruflichen Fehlverhalten, Betrug, einem erheblichen Mangel bei der Erfüllung der Hauptauflagen eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags oder im Falle einer Unregelmäßigkeit veröffentlicht werden.

(82)Die Kriterien für den Ausschluss sind präzise von den Kriterien für eine etwaige Ablehnung in einem konkreten Verfahren zu unterscheiden.

(83)Die Informationen über die frühzeitige Erkennung von Risiken und die Verhängung von Verwaltungssanktionen gegen Personen oder Stellen sollten zentralisiert werden. Zu diesem Zweck sollten einschlägige Informationen in einer Datenbank gespeichert werden, die von der Kommission eingerichtet und von ihr als Eigentümerin des zentralisierten Systems geführt wird. Dieses System sollte in voller Übereinstimmung mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten verwaltet werden.

(84)Für die Einrichtung und den Betrieb dieses Früherkennungs- und Ausschlusssystems sollte zwar die Kommission zuständig sein, doch sollten die anderen Organe und Einrichtungen und alle Stellen, die Aufgaben im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Haushaltsvollzugs übernehmen, an diesem System mitwirken, indem sie der Kommission einschlägige Informationen übermitteln. Der zuständige Anweisungsbefugte und das Gremium sollten den Wirtschaftsteilnehmern das Recht auf Verteidigung gewährleisten. Die gleichen Rechte sollten Personen bzw. Stellen im Zusammenhang mit der frühzeitigen Erkennung erhalten, wenn der Anweisungsbefugte einen Verfahrensakt beabsichtigt, der die betreffende Person bzw. Stelle in ihren Rechten beeinträchtigen könnte. Bei Betrug, Bestechung oder einer anderen, den finanziellen Interessen der Union schadenden rechtswidrigen Handlung, über die noch kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, sollten der zuständige Anweisungsbefugte und das Gremium die Anhörung der Person bzw. Stelle verschieben können. Eine solche Verschiebung sollte nur dann begründet sein, wenn aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit der Untersuchung gewahrt werden muss.

(85)Dem Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die nach dieser Verordnung verhängten Zwangsmaßnahmen übertragen werden.

(86)Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union in Bezug auf alle Arten des Haushaltsvollzugs zu erleichtern, sollten alle am geteilten und indirekten Haushaltsvollzug mitwirkenden Stellen die Möglichkeit haben, gegebenenfalls von Anweisungsbefugten auf Unionsebene beschlossene Ausschlüsse zu berücksichtigen.

(87)Durch diese Verordnung sollten das Ziel der elektronischen Verwaltung (e-Government) und insbesondere die Verwendung elektronischer Daten beim Informationsaustausch zwischen den Organen und Dritten gefördert werden.

(88)Fortschritte hin zum elektronischen Informationsaustausch und zur Einreichung von Dokumenten auf elektronischem Wege, die eine wesentliche Vereinfachung darstellen, sollten mit klaren Bedingungen für die Abnahme der zu verwendenden Systeme einhergehen, damit eine rechtlich verlässliche Grundlage für deren Nutzung geschaffen wird und zugleich, wie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, Teilnehmer, Empfänger und Anweisungsbefugte über hinreichende Flexibilität bei der Verwendung der Unionsmittel verfügen.

(89)Es sollten Vorschriften über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Ausschusses festgelegt werden, der die Angebots-, Antrags- bzw. Bewerbungsunterlagen bei Vergabeverfahren, Finanzhilfeverfahren oder Wettbewerben für Preisgelder bewertet. Der Ausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.

(90)Im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis sollte der Anweisungsbefugte Klarstellungen oder fehlende Unterlagen anfordern, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen und ohne dass dies zu wesentlichen Änderungen bei den Antragsunterlagen führt. In hinreichend begründeten Fällen kann der Anweisungsbefugte beschließen, dies nicht zu tun. Darüber hinaus sollte der Anweisungsbefugte offensichtliche Fehler berichtigen können oder die Teilnehmer auffordern können, solche Fehler zu berichtigen.

(91)Im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte sich die Kommission bei der Auszahlung von Vorfinanzierungsbeträgen durch Garantien absichern. Für Auftragnehmer und Begünstigte sollte keine automatische Verpflichtung bestehen, Garantien zu leisten, sondern die Verpflichtung sollte sich aus einer Risikoanalyse ableiten. Wenn der Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, sollte der Anweisungsbefugte berechtigt sein, die Ersetzung der Garantie zu verlangen.

(92)Die bislang unterschiedlichen Regelungen für den direkten und den indirekten Haushaltsvollzug, insbesondere in Bezug auf die Definition von Haushaltsvollzugsaufgaben, haben zu Verwirrung geführt und bergen das Risiko von Einordnungsfehlern, und zwar sowohl aufseiten der Kommission als auch bei den Partnern; deshalb sollten diese Regelungen vereinfacht und harmonisiert werden.

(93)Die Bestimmungen zu Ex-ante-Bewertungen auf Basis von Säulen sollten überarbeitet werden, damit sich die Kommission so weit wie möglich auf Systeme und Verfahren von Partnern stützen kann, die als gleichwertig mit den von der Kommission verwendeten Systemen und Verfahren eingestuft wurden. Außerdem ist es wichtig, Folgendes klarzustellen: Wenn die Bewertung aufzeigt, dass in bestimmten Bereichen die bestehenden Verfahren nicht ausreichen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission Beitragsvereinbarungen schließen und zugleich zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen anordnen können. Außerdem ist klarzustellen, in welchen Fällen die Kommission keine Säulenbewertung benötigt, um Beitragsvereinbarungen zu unterzeichnen.

(94)Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Vergütung der mit dem Vollzug des Unionshaushalts betrauten Organisationen gegebenenfalls und soweit möglich auf Leistungsbasis erfolgen sollte.

(95)Die Kommission schließt im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen Partnerschaften mit Drittländern. Der Inhalt der Finanzierungsvereinbarung ist zu präzisieren, insbesondere was die Teile betrifft, die das Drittland im Wege des indirekten Haushaltsvollzugs ausführt.

(96)Es ist wichtig, die Besonderheiten von Mischfinanzierungsfazilitäten zu berücksichtigen, die Beiträge der Kommission und von Finanzinstituten umfassen, und die Anwendbarkeit von Titel X über Finanzierungsinstrumente klarzustellen.

(97)Die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Grundsätze, die für von den Organen der Union auf eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge gelten, sollten auf den Bestimmungen der Richtlinien 2014/23/EU 18 und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beruhen.

(98)Für gemischte Aufträge sollte klargestellt werden, nach welcher Methodik der öffentliche Auftraggeber feststellt, welche Vorschriften anwendbar sind.

(99)Bei Aufträgen oberhalb und unterhalb der in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte und Aufträgen, die nicht unter die Bestimmungen jener Richtlinie fallen, sollten die für die Einleitung eines Vergabeverfahrens erforderlichen vorausgehenden und nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen präzisiert werden.

(100)Diese Verordnung sollte eine vollständige Liste aller Vergabeverfahren enthalten, die den Organen der EU unabhängig von den Schwellenwerten zur Verfügung stehen.

(101)Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Förderung der Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen sollten für Aufträge von mittlerem Wert Verhandlungsverfahren vorgesehen werden.

(102)Wie in der Richtlinie 2014/24/EU sollte in der vorliegenden Verordnung eine Marktkonsultation vor Einleitung eines Vergabeverfahrens vorgesehen sein. Um zu gewährleisten, dass die Innovationspartnerschaft nur dann zur Anwendung kommt, wenn das gewünschte Produkt auf dem Markt nicht erhältlich ist, sollte in dieser Verordnung die Auflage festgeschrieben werden, vor Verwendung der Innovationspartnerschaft eine Marktkonsultation durchzuführen.

(103)Es sollte klargestellt werden, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und gleichzeitig gewährleisten können, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können, insbesondere indem bestimmte Kennzeichnungen gefordert bzw. angemessene Vergabemethoden genutzt werden.

(104)Damit gewährleistet ist, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von Aufträgen die durch Unionsrecht, nationales Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, sollten diese Verpflichtungen zu den von dem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen gehören und in die von dem öffentlichen Auftraggeber unterzeichneten Verträge aufgenommen werden.

(105)Es sollte zwischen verschiedenen Situationen, die üblicherweise als „Interessenkonflikt“ bezeichnet werden, unterschieden werden, und diese sollten unterschiedlich behandelt werden. Der Begriff „Interessenkonflikt“ sollte nur für Fälle verwendet werden, in denen sich Stellen oder Personen mit Haushaltsvollzugs-, Audit- oder Kontrollaufgaben bzw. Beamte oder Bedienstete eines Organs der Union in einer entsprechenden Situation befinden. Versucht ein Wirtschaftsteilnehmer, ein Verfahren ungebührlich zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, so ist dies als schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten zu behandeln. Darüber hinaus können sich Wirtschaftsteilnehmer in einer Situation befinden, in der sie wegen kollidierender beruflicher Interessen nicht für die Ausführung eines Vertrags ausgewählt werden sollten. So sollte beispielsweise ein Unternehmen kein Projekt evaluieren, bei dem es mitgewirkt hat, und ein Wirtschaftsprüfer keine Rechnungslegung prüfen, deren Richtigkeit er zuvor bescheinigt hat.

(106)Im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU sollte es möglich sein, in beliebiger Reihenfolge den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers zu überprüfen, Auswahl- und Zuschlagskriterien anzuwenden und die Einhaltung der Auftragsunterlagen zu überprüfen. Infolgedessen sollten Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien abgelehnt werden können, ohne dass der betroffene Bieter zuvor anhand der Ausschluss- oder Eignungskriterien überprüft wurde.

(107)Der Zuschlag für Aufträge sollte im Einklang mit Artikel 67 der Richtlinie 2014/24/EU auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Eignungskriterien eng mit der Bewertung der Bewerber oder Bieter und die Zuschlagskriterien eng mit der Bewertung der Angebote verknüpft sind.

(108)Bei der öffentlichen Auftragsvergabe der Union sollte gewährleistet werden, dass die Mittel der Union auf wirksame, transparente und angemessene Weise genutzt werden. Hierbei sollte die elektronische Auftragsvergabe zum besseren Einsatz von Mitteln der Union beitragen und den Zugang zu Aufträgen für alle Wirtschaftsteilnehmer verbessern.

(109)Es sollte klargestellt werden, dass jedes Verfahren eine Eröffnungsphase und eine Bewertung umfasst. Der Zuschlag sollte stets das Ergebnis einer Bewertung sein.

(110)Bewerber und Bieter sollten bei der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens darüber unterrichtet werden, auf welcher Grundlage die Entscheidung beruht, und eine detaillierte Begründung auf Basis des Bewertungsberichts erhalten.

(111)Da die Kriterien in keiner bestimmten Reihenfolge angewandt werden, sollten abgelehnte Bieter, die konforme Angebote vorgelegt hatten, die Möglichkeit erhalten, auf Wunsch über die Eigenschaften und die jeweiligen Vorteile des erfolgreichen Angebots in Kenntnis gesetzt zu werden.

(112)Bei Rahmenverträgen mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb sollte darauf verzichtet werden können, einem erfolglosen Bewerber die Eigenschaften und jeweiligen Vorteile eines Zuschlagsempfängers bekanntzugeben, da die Kenntnis dieser Informationen bei jeder erneuten Ausschreibung den fairen Wettbewerb zwischen Parteien desselben Rahmenvertrags gefährden könnte.

(113)Ein öffentlicher Auftraggeber sollte ein Vergabeverfahren bis zur Unterzeichnung des Vertrags annullieren können, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dies sollte jedoch Situationen unberührt lassen, in denen sich der öffentliche Auftraggeber so verhalten hat, dass er im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts für Schäden haftbar gemacht werden kann.

(114)Wie in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen ist es erforderlich, die Bedingungen für eine Änderung des Vertrags während des Ausführungszeitraums ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu präzisieren. Insbesondere führen beispielsweise administrative Änderungen, eine Gesamtrechtsnachfolge und die Anwendung klarer und eindeutiger Revisionsklauseln oder -optionen nicht zu einer Änderung der Mindestanforderungen des ursprünglichen Verfahrens. Ein neues Vergabeverfahren sollte bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Auftrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums, erforderlich werden. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen des betreffenden Auftrags neu zu verhandeln, insbesondere dann, wenn die Änderungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten.

(115)Es muss die Möglichkeit einer Erfüllungsgarantie im Hinblick auf Bauleistungen, Lieferungen und komplexe Dienstleistungen vorgesehen werden, um die Einhaltung wesentlicher vertraglicher Pflichten und die ordnungsgemäße Erfüllung während der gesamten Laufzeit des Auftrags sicherzustellen. Außerdem ist entsprechend der üblichen Praxis in den betreffenden Branchen ein Gewährleistungseinbehalt für den vertraglichen Haftungszeitraum erforderlich.

(116)Zur Festlegung der anwendbaren Schwellenwerte und Verfahren muss präzisiert werden, ob die Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen der Union als öffentliche Auftraggeber gelten. Bei Beschaffungen bei einer zentralen Beschaffungsstelle sollten sie nicht als öffentliche Auftraggeber gelten. Darüber hinaus bilden die Unionsorgane eine einzige rechtsfähige Körperschaft und können zwischen ihren Dienststellen keine Verträge, sondern nur Leistungsvereinbarungen schließen.

(117)Es ist sinnvoll, in diese Verordnung einen Verweis auf die beiden in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte für Bau, Liefer- und Dienstleistungsaufträge aufzunehmen. In Anbetracht der besonderen Vergabeerfordernisse der Organe der Union sollten diese Schwellenwerte aus Gründen sowohl der Vereinfachung als auch der wirtschaftlichen Haushaltsführung ebenfalls für Konzessionsverträge gelten. Eine nach der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Überprüfung dieser Schwellenwerte sollte daher unmittelbar auf die Auftragsvergabe durch die Organe der Union anwendbar sein.

(118)Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollten die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Standardverfahren auch auf Beschaffungen angewandt werden, die unter die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Sonderregelung fallen. Deshalb sollte der Schwellenwert für Beschaffungen nach der Sonderregelung an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge angeglichen werden.

(119)Es ist zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Stillhaltefrist anzuwenden ist.

(120)Die Vorschriften für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich sollten mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU in Einklang stehen.

(121)Um die Komplexität zu verringern, die bestehenden Vorschriften zu straffen und Lesbarkeit der Vorschriften für die Auftragsvergabe zu verbessern, ist es notwendig, die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe sowie die spezifischen Bestimmungen für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich zusammenzufassen und unnötige Wiederholungen und Querverweise zu streichen.

(122)Es ist erforderlich zu präzisieren, welche Wirtschaftsteilnehmer je nach dem Ort ihrer Niederlassung Zugang zur Auftragsvergabe durch die EU-Organe haben, und ausdrücklich festzulegen, dass auch internationalen Organisationen dieser Zugang ermöglicht werden kann.

(123)Um ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der erforderlichen Transparenz und größerer Kohärenz der Vorschriften für die Auftragsvergabe einerseits und der Notwendigkeit von Flexibilität im Hinblick auf bestimmte technische Aspekte dieser Vorschriften andererseits, sollten die technischen Vorschriften für die Auftragsvergabe im Anhang dieser Verordnung zusammengeführt werden, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um diesen Anhang zu ändern.

(124)Der Anwendungsbereich des Titels über Finanzhilfen muss präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf die Art der Maßnahmen und die Art der förderfähigen Einrichtungen sowie hinsichtlich der zur Gewährung von Finanzhilfen einsetzbaren rechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere sollten Finanzhilfebeschlüsse aufgrund ihres begrenzten Nutzens und der schrittweisen Einführung der elektronischen Verwaltung von Finanzhilfen nach und nach abgeschafft werden. Zwecks Vereinfachung der Struktur sollten die Bestimmungen, die andere Instrumente als Finanzhilfen betreffen, in andere Teile der Verordnung verschoben werden. Es sollte klargestellt werden, welche Art von Einrichtungen Beiträge zu den Betriebskosten erhalten können, da der Begriff „Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen“ durch den Begriff „Einrichtungen, die Ziele verfolgen, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer politischen Maßnahme der Union sind“ abgedeckt wird. Zudem sollte die restriktive Definition für eine „Einrichtung, die ein Ziel von allgemeinem Interesse für die Union verfolgt“ gestrichen werden.

(125)Um die Verfahren zu vereinfachen und die Lesbarkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten die Bestimmungen über den Inhalt des Antrags auf Gewährung einer Finanzhilfe, der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung vereinfacht und gestrafft werden.

(126)Um die Umsetzung von Maßnahmen zu erleichtern, die von mehreren Gebern finanziert werden und bei denen die Gesamtfinanzierung zum Zeitpunkt der Mittelbindung für den Beitrag der Union nicht bekannt ist, sollte klargestellt werden, auf welche Weise der Beitrag der Union festgelegt wird und nach welchem Verfahren seine Verwendung überprüft wird.

(127)Die bei der Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Formen der Finanzierung erheblich die Verwaltungsverfahren vereinfachen und das Risiko von Fehlern beträchtlich vermindern. Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sind unabhängig vom Bereich, in dem die Union tätig wird, sinnvolle Formen der Finanzierung, insbesondere für standardisierte und wiederkehrende Maßnahmen, z. B. Mobilität, institutionelle Partnerschaften, Fortbildungsmaßnahmen usw. In diesem Zusammenhang sollten die Bedingungen für die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen flexibler gestaltet werden. Die Möglichkeit zur Festlegung einmaliger Pauschalbeträge, die die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms umfassen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden. Außerdem sollte der ergebnisabhängigen Förderung Priorität beigemessen werden, um die Ergebnisorientierung zu verstärken. Auf Input basierende Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze sollten weiterhin als Option zur Verfügung stehen, wenn entsprechende auf Outputs basierende Finanzierungsformen nicht möglich oder geeignet sind.

(128)Um die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen zu vereinfachen, sollte dem Anweisungsbefugten die Befugnis für eine solche Genehmigung erteilt werden. Gegebenenfalls erfolgt diese Genehmigung durch die Kommission, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betroffenen Anweisungsbefugten angemessen ist.

(129)Wenn die zur Festlegung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen verwendeten Daten lückenhaft sind, sollte es zulässig sein, auf die Einschätzung von Sachverständigen zurückzugreifen.

(130)Es sollte klargestellt werden, in welchem Umfang Überprüfungen und Kontrollen – die von regelmäßigen Bewertungen der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze zu unterscheiden sind – durchgeführt werden sollten. Im Zentrum dieser Überprüfungen und Kontrollen sollte die Frage stehen, ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen erfüllt sind und ob gegebenenfalls vorgegebene Ergebnisse erzielt wurden. Die Berichterstattung über die tatsächlich dem Begünstigten entstandenen Kosten sollte nicht zu diesen Bedingungen zählen. Wurden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen vorab vom zuständigen Anweisungsbefugten oder von der Kommission festgelegt, sollten diese nicht mehr im Rahmen von Ex-post-Kontrollen infrage gestellt werden. Zur regelmäßigen Bewertung der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze wird ist für statistische und methodische Zwecke möglicherweise der Zugriff auf die Rechnungslegung der Begünstigten erforderlich. Die regelmäßige Bewertung kann dazu führen, dass die für künftige Vereinbarungen geltenden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsätze angepasst werden; bereits vereinbarte Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze sollten hierdurch jedoch nicht infrage gestellt werden. Auch zur Prävention und Bekämpfung von Betrug ist der Zugriff auf die Rechnungslegung der Begünstigten erforderlich.

(131)Um vor dem Hintergrund knapper Ressourcen kleinen Organisationen die Teilnahme an Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Politik zu erleichtern, ist es notwendig, den Wert von Leistungen, die von Freiwilligen erbracht werden, als förderfähige Kosten anzuerkennen. So können solche Organisationen zum Nachweis der Kofinanzierung der Maßnahme stärker auf die Arbeit von Freiwilligen zurückgreifen. Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung sollte die Finanzhilfe der Union auf die veranschlagten förderfähigen Kosten beschränkt werden, die nicht die von Freiwilligen erbrachten Leistungen umfassen. Durch diese Einschränkung wird der Erstattung von Kosten vorgebeugt, die dem Begünstigten gar nicht entstanden sind, denn die Freiwilligentätigkeit wird von Dritten geleistet, ohne dass der Empfänger ihnen hierfür eine Vergütung zahlt.

(132)Die Heranziehung von Preisgeldern als zweckmäßige, nicht auf vorhersehbaren Kosten basierende Art der finanziellen Unterstützung sollte erleichtert werden, und die anwendbaren Vorschriften sollten klarer gefasst werden. Preisgelder sollten als Ergänzung anderer Finanzierungsinstrumente, etwa Finanzhilfen, gesehen werden und nicht als Ersatz dafür.

(133)Damit sich Preisgelder flexibler einsetzen lassen, ist es sinnvoll, die Verpflichtung zur Bekanntmachung von Preisgeldern in Höhe von 1 000 000 EUR oder mehr in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans zu ersetzen durch eine Vorabinformation des Europäischen Parlaments und eine ausdrückliche Bekanntmachung solcher Preisgelder im Finanzierungsbeschluss.

(134)Preisgelder sollten den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung unterliegen. In diesem Zusammenhang sollten auch die Mindestangaben für Wettbewerbe festgelegt werden, vor allem die Bedingungen für die Auszahlung des Preisgelds an die Gewinner und die geeigneten Publikationsmedien. Ferner sollte ein klar umrissenes Vergabeverfahren – von der Einreichung der Beiträge bis zur Information der Antragsteller und der Notifizierung des Gewinners – festgelegt werden, das sich am Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen ausrichtet.

(135)Diese Verordnung sollte Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sowie die Vorschriften zur Beschränkung der finanziellen Haftung der Union, für die Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche, die Abwicklung von Finanzierungsinstrumenten und die Berichterstattung festlegen.

(136)Die Union hat in den letzten Jahren zunehmend Finanzierungsinstrumente eingesetzt, die eine höhere Hebelwirkung des Unionshaushalts ermöglichen, jedoch zugleich ein finanzielles Risiko für den Haushalt mit sich bringen. Zu diesen Finanzierungsinstrumenten zählen nicht nur diejenigen, die bereits unter die Bestimmungen der Haushaltsordnung fallen, sondern auch andere Instrumente, beispielsweise Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand, für die bisher ausschließlich die Bestimmungen der jeweiligen Basisrechtsakte galten. Es ist wichtig, einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, der gewährleistet, dass diese verschiedenen Instrumente auf einheitlichen Prinzipien basieren, und diese Instrumente unter einem neuen Titel zusammenzufassen, der neben den bestehenden Vorschriften für Finanzierungsinstrumente auch Abschnitte über Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten und Drittländer umfasst.

(137)Finanzierungsinstrumente können sich dazu eignen, die Wirkung von Mitteln der Union zu verstärken, wenn diese Mittel mit anderen Mitteln gebündelt werden und eine Hebelwirkung entfaltet wird. Finanzierungsinstrumente sollten nur umgesetzt werden, wenn dadurch kein Risiko der Marktverzerrung entsteht und wenn dies mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.

(138)Im Rahmen der jährlichen Mittel, die vom Europäischen Parlament und vom Rat für ein bestimmtes Programm genehmigt werden, sollten Finanzierungsinstrumente auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung genutzt werden, aus der hervorgeht, dass die Instrumente für das Erreichen der politischen Ziele der Union wirksam sind.

(139)Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand sollten durch Basisrechtsakte genehmigt werden. Werden Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen ohne einen Basisrechtsakt eingerichtet, sollten sie vom Europäischen Parlament und vom Rat im Haushaltsplan genehmigt werden.

(140)Die potenziell unter Titel X fallenden Instrumente, etwa Darlehen, Garantien, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen sowie Risikoteilungsinstrumente, sollten definiert werden. Die Begriffsbestimmung von Risikoteilungsinstrumenten sollte die Aufnahme von Bonitätsverbesserungen für Projektanleihen ermöglichen, die die Zahlungsrisiken eines Projekts abdecken und das Kreditrisiko für Anleihegläubiger mittels Bonitätsverbesserungen in Form eines Darlehens oder einer Garantie vermindern.

(141)Sämtliche Rückflüsse aus einem Finanzierungsinstrument sollten für das Instrument verwendet werden, das diese Rückflüsse generiert hat, sodass dessen Effizienz gesteigert und gegebenenfalls weniger neue Haushaltsmittel für dieses Instrument bereitgestellt werden müssen, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.

(142)Es ist angezeigt, die Gleichlage der Interessen bei der Verfolgung der politischen Ziele der Union anzuerkennen und insbesondere darauf zu verweisen, dass die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds über spezifische Fachkenntnisse für die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten verfügen.

(143)Die Europäische Investitionsbank und der Europäischen Investitionsfonds, die als Gruppe agieren, sollten die Möglichkeit haben, einen Teil der Umsetzung an den jeweils anderen zu übertragen, wenn dies – wie in einer relevanten Vereinbarung mit der Kommission näher definiert – für die Umsetzung einer Maßnahme von Vorteil ist.

(144)Es sollte klargestellt werden, dass im Fällen, in denen Finanzierungsinstrumente mit anderen Formen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt kombiniert werden, die Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente gelten sollten. Diese Bestimmungen sollten gegebenenfalls durch spezifische Anforderungen aus den sektorspezifischen Vorschriften ergänzt werden.

(145)Darüber hinaus sollte die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien mit den steuerpolitischen Zielen und Errungenschaften der Union hinsichtlich der Steuervermeidung in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf aggressive Steuerplanung und verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich. In diesem Zusammenhang sollten die Empfehlung der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung (C(2012) 8806), die Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012) 8805), die Mitteilung der Kommission über ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung: nächste Schritte auf dem Weg zu einer effektiven Besteuerung und einer größeren Steuertransparenz in der EU (COM(2016) 23) und insbesondere auch die Mitteilung der Kommission über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016) 24) sowie verbundene Entwicklungen auf Unionsebene beachtet werden.

(146)Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittländer werden außerhalb des Haushaltsplans verbucht, haben jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz der Union. Auch wenn sie außerhalb des Haushaltsplans verbleiben, sorgt ihre Einbeziehung in die Haushaltsordnung für einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union und schafft einen klareren Rahmen für ihre Genehmigung, Verwaltung und Abrechnung.

(147)Die Union hat in jüngster Zeit umfassende Initiativen auf Basis von Haushaltsgarantien auf den Weg gebracht, etwa den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD). Durch diese Instrumente entsteht eine Eventualverbindlichkeit für die Union, die impliziert, dass Rückstellungen vorgenommen werden müssen, um über einen Liquiditätspuffer zu verfügen, wodurch der Haushalt in geordneter Weise reagieren kann, falls sich aus den Eventualverbindlichkeiten Zahlungsverpflichtungen ergeben. Um die Bonität der Union und somit ihre Fähigkeit zu sichern, wirksame Finanzierungen zu bereitzustellen, ist es unerlässlich, dass die Genehmigung und Überwachung von Eventualverbindlichkeiten und entsprechende Rückstellungen gemäß einem robusten Regelwerk erfolgen, das für sämtliche Haushaltsgarantien gelten sollte.

(148)Aus Haushaltsgarantien resultierende Eventualverbindlichkeiten können ein breites Spektrum von Finanzierungs- und Investitionsvorhaben abdecken. Im Gegensatz zu Darlehen, wo es einen festgelegten Tilgungsplan gibt, lässt sich bei Haushaltsgarantien die Möglichkeit, dass die Garantie in Anspruch genommen wird, nicht mit absoluter Sicherheit auf Jahresbasis einplanen. Daher ist es unerlässlich, einen Rahmen für die Genehmigung und Überwachung von Eventualverbindlichkeiten einzurichten, der gewährleistet, dass jederzeit die Jahresobergrenze für Zahlungen vollständig eingehalten wird, die mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften eingerichtet wurde.

(149)Mit diesem Rahmen sollten auch Verwaltung und Kontrolle geregelt werden, einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung über die finanzielle Exponierung der Union. Die Rückstellungsrate für finanzielle Verbindlichkeiten sollte auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bewertung der sich aus dem entsprechenden Instrument ergebenden finanziellen Risiken festgelegt werden. Die Tragfähigkeit der Eventualverbindlichkeiten sollte jährlich im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewertet werden. Zudem sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, um einem Mangel an Rückstellungen zur Deckung finanzieller Verbindlichkeiten vorzubeugen.

(150)Aufgrund der verstärkten Nutzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand müssen in erheblichem Umfang Mittel für Zahlungen bereitgestellt und entsprechende Rückstellungen vorgenommen werden. Um eine Hebelwirkung zu erzielen und gleichzeitig einen angemessenen Schutz vor finanziellen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, ist es angezeigt, den Umfang der benötigten Rückstellungen zu optimieren und Effizienzgewinne anzustreben, indem diese Rückstellungen in einem gemeinsamen Dotierungsfonds gebündelt werden. Zudem ermöglicht die flexiblere Nutzung dieser gebündelten Rückstellungen eine effektive allgemeine Dotierungsquote, die den geforderten Schutz bei optimierter Ressourcennutzung bietet.

(151)Die Vorschriften für Rückstellungen und den gemeinsamen Dotierungsfonds sollten einen soliden Rahmen für die interne Kontrolle umfassen. Die Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens aus den Rückstellungen sollten nach Konsultation des Rechnungsführers auf Ebene der Kommission festgelegt werden. Die Anweisungsbefugten sollten die finanziellen Verbindlichkeiten, für die sie die Verantwortung tragen, aktiv überwachen, und der für den gemeinsamen Dotierungsfonds zuständige Anweisungsbefugte sollte die Barmittel und Vermögenswerte des Fonds gemäß den vom Rechnungsführer festgelegten Bestimmungen und Verfahren verwalten.

(152)Für Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sollten die gleichen Grundsätze gelten, die bereits für Finanzierungsinstrumente festgelegt wurden. Insbesondere Haushaltsgarantien sollten den folgenden Grundsätzen entsprechen: Sie sollten unwiderruflich, unbedingt und auf Abruf verfügbar sein; sie sollten im Wege des indirekten oder – nur in Ausnahmefällen – des direkten Haushaltsvollzugs umgesetzt werden; sie dürfen nur Finanzierungs- und Investitionsvorhaben abdecken, und die Gegenparteien sollten aus eigenen Mitteln Beiträge zu den betreffenden Vorhaben leisten.

(153)Für den finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittländer sollten Darlehen, Kreditlinien oder jedes andere Instrument eingesetzt werden, das als geeignet erachtet wird, eine effektive Unterstützung zu gewährleisten. Zur Bereitstellung der Mittel sollte die Kommission ermächtigt werden, auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten Darlehen aufzunehmen, wobei zu verhindern ist, dass die Union Fristenänderungen jeglicher Art ausgesetzt ist, die Zinsrisiken oder sonstige Marktrisiken für die Union mit sich bringen.

(154)Um die angestrebte Vereinfachung und Effektivität zu erreichen, sollten die Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente so bald wie möglich gelten, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2018. Die Bestimmungen über Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sowie über den gemeinsamen Dotierungsfonds sollten gelten, sobald der mehrjährige Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 wirksam wird. Dieser Zeitplan lässt eine gründliche Vorbereitung der neuen Instrumente für die Verwaltung von Eventualverbindlichkeiten zu. Außerdem ermöglicht dies, dass sowohl der mehrjährige Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 als auch die auf diesem Finanzrahmen basierenden spezifischen Programme mit den Grundsätzen des Titels X in Einklang gebracht werden können.

(155)Am 22. Oktober 2014 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/20145 an, durch die die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 aufgehoben wurde und die neue Vorschriften enthält, die unter anderem die Finanzierung von politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene betreffen, wobei es insbesondere um Folgendes geht: Finanzierungsbedingungen, Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel, Spenden und Zuwendungen, Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, erstattungsfähige Ausgaben, Finanzierungsverbot, Rechnungslegung, Berichterstattung und Rechnungsprüfung, Ausführung und Kontrolle, Sanktionen, Zusammenarbeit zwischen der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten sowie Transparenz. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2017.

(156)Wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehen, sollten Vorschriften für Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union festgelegt werden, die europäischen politischen Parteien gewährt werden. Mit diesen Vorschriften sollte den politischen Parteien auf europäischer Ebene mehr Flexibilität im Hinblick auf die für die Verwendung dieser Beiträge vorgesehenen Zeiträume eingeräumt werden, da dies aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten notwendig ist.

(157)Die finanzielle Unterstützung europäischer politischer Parteien sollte in Form eines spezifischen Beitrags erfolgen, der den besonderen Bedürfnissen der europäischen politischen Parteien Rechnung trägt.

(158)Auch wenn die finanzielle Unterstützung gewährt wird, ohne dass ein Jahresarbeitsprogramm erforderlich ist, sollten die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der zuständige Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel dazu verwendet wurden, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume erstattungsfähige Ausgaben entsprechend den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien zu tätigen. Die Beiträge für europäische politische Parteien sollten bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgt, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom zuständigen Anweisungsbefugten wiedereingezogen werden.

(159)Die zur Finanzierung der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien bereitgestellten Unionsmittel sollten nicht für andere als die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Zwecke verwendet werden, insbesondere nicht für die direkte oder indirekte Finanzierung anderer Stellen wie z. B. nationaler politischer Parteien. Die europäischen politischen Parteien sollten aus den Beiträgen einen Prozentsatz der laufenden und künftigen Ausgaben bestreiten; die Beiträge sollten nicht dazu verwendet werden, Ausgaben oder Schulden zu begleichen, die ihnen vor Einreichung der Anträge auf Gewährung eines Beitrags entstanden sind.

(160)Die Beitragsgewährung sollte auch vereinfacht und auf die Besonderheiten der europäischen politischen Parteien abgestimmt werden, insbesondere indem auf Auswahlkriterien verzichtet, die einmalige Vorfinanzierung in voller Höhe als Regelfall festgelegt und die Möglichkeit geschaffen wird, Finanzierungen über Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen ohne Verbindung zu den Kosten der betreffenden Aktivitäten zu nutzen.

(161)Die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollten ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden, wenn die europäischen politischen Parteien gegen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Verpflichtungen verstoßen.

(162)Sanktionen, die sich sowohl auf die Haushaltsordnung als auch auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 stützen, sollten auf schlüssige Weise und unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem verhängt werden. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sind in der Haushaltsordnung vorgesehene verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen nicht zu verhängen, wenn in dem entsprechenden Fall bereits Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verhängt wurden.

(163)In dieser Verordnung sollten allgemeine Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Budgethilfe als ein Instrument im Außenbereich benutzt werden kann, einschließlich der Verpflichtung für das Drittland, der Kommission fristgerecht geeignete Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der vereinbarten Bedingungen und der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu bewerten.

(164)Für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen – nicht nur im Außenbereich, sondern auch EU-intern – sollte die Kommission ermächtigt werden, Unions-Treuhandfonds einzurichten und zu verwalten. Die jüngsten Entwicklungen in der Europäischen Union haben gezeigt, dass innerhalb der EU mehr Flexibilität für Finanzierungen benötigt wird. Da sich externe und interne Politik immer schwieriger voneinander abgrenzen lassen, würde sich dieses Instrument auch dazu eignen, grenzüberschreitende Herausforderungen anzugehen. Es ist notwendig, die auf die Treuhandfonds der Union anwendbaren Grundsätze festzulegen und die Zuständigkeiten der Finanzakteure sowie des Verwaltungsrats des Treuhandfonds klarzustellen. Darüber hinaus ist die Festlegung von Vorschriften erforderlich, die gewährleisten, dass eine angemessene Vertretung der Geber im Verwaltungsrat des Treuhandfonds sichergestellt ist und dass Entscheidungen über die Verwendung der Mittel nur mit Zustimmung der Kommission getroffen werden.

(165)Zur Straffung der bestehenden Vorschriften und zur Vermeidung unangemessener Wiederholungen sollte der zweite Teil der bisherigen Haushaltsordnung mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, für die Forschung, für den Außenbereich und für spezifische EU-Mittel gestrichen werden. Die Bestimmungen dieses zweiten Teils sollten in die entsprechenden Teile der Haushaltsordnung eingegliedert werden oder – wenn sie nicht angewandt werden oder nicht mehr relevant sind – einfach gestrichen werden.

(166)Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Rechnungsführung sollten vereinfacht und präzisiert werden. Daher ist es sinnvoll, alle Bestimmungen über Jahresrechnungen und andere Formen der Finanzberichterstattung in einem spezifischen Titel zusammenzufassen.

(167)Das Verfahren, nach dem die Organe derzeit dem Europäischen Parlament und dem Rat über künftige Immobilienprojekte und die verschiedenen Etappen dieser Projekte Bericht erstatten, sollte beibehalten werden. Es sollte zulässig sein, dass die Organe neue Immobilienprojekte aus Mitteln finanzieren, die von bereits verkauften Immobilien stammen; deshalb sollte auf die Bestimmungen über zweckgebundene Einnahmen verwiesen werden. Dadurch könnte den sich wandelnden Anforderungen der Gebäudepolitik der Organe Rechnung getragen werden, und zugleich könnten Kosten eingespart und die Flexibilität verbessert werden.

(168)Um technische Elemente und detaillierte Bestimmungen über die Auftragsvergabe und über die für bestimmte Einrichtungen der Union geltenden Regeln anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar unter Berücksichtigung des Anhangs dieser Verordnung, der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, und der Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(169)Um die Dynamik bei der Umsetzung besonderer Instrumente zu verbessern, sollten die Verfahren für die Inanspruchnahme und die Übertragung vereinfacht werden, indem für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und den Solidaritätsfonds der Europäischen Union kommissionsinterne Übertragungen verwendet werden.

(170)Um sicherzustellen, dass mit dem Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) rasch angemessene Mittel zur Unterstützung neuer politischer Prioritäten bereitgestellt werden können, sollten die vorläufigen Anteile für jedes der drei Unterprogramme und die Mindestprozentsätze für jede der thematischen Prioritäten innerhalb dieser Unterprogramme größere Flexibilität ermöglichen. Dadurch dürfte sich die Verwaltung des Programms verbessern, und Haushaltsmittel können auf solche Maßnahmen fokussiert werden, die bessere Ergebnisse in den Bereichen Beschäftigung und Soziales erzielen.

(171)Um Investitionen in kulturelle und nachhaltige touristische Infrastruktur zu fördern, und zwar unbeschadet der uneingeschränkten Anwendung des EU-Umweltrechts, insbesondere der Richtlinien über die strategische Umweltprüfung und über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sollten bestimmte Einschränkungen in Bezug auf den Umfang der Unterstützung für solche Investitionen beseitigt werden.

(172)Zur Bewältigung der Herausforderungen infolge des steigenden Zustroms von Migranten und Flüchtlingen sollten explizit die Ziele genannt werden, zu denen der EFRE bei der Unterstützung von Migranten und Flüchtlingen beitragen kann.

(173)Da die Änderung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 günstigere Bedingungen für bestimmte Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben vorsieht, für die Unterstützungsbeträge oder sätze in Anhang II der EMFF-Verordnung festgelegt sind, ist es notwendig, für diese Bestimmungen einen anderen Tag des Inkrafttretens festzulegen, sodass eine Gleichbehandlung der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützten Vorhaben gewährleistet ist.

(174)Um die Umsetzung von Vorhaben zu erleichtern, sollte der Kreis der potenziellen Begünstigten vergrößert werden. Auch natürliche Personen sollten für kohäsionspolitische Unterstützung infrage kommen.

(175)Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Zusammenhang mit ESI-Fonds zu gewährleisten, die dem geteilten Haushaltsvollzug unterliegen, und die Pflichten der Mitgliedstaaten klarzustellen, sollte in den allgemeinen Grundsätzen ausdrücklich auf die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze der internen Kontrolle des Haushaltsvollzugs sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten verwiesen werden.

(176)Zwecks Maximierung der Synergien aller Fonds der Union im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl sollte sichergestellt werden, dass wenn thematische Ziele in den fondsspezifischen Regelungen in Prioritäten umgesetzt werden, diese Prioritäten die angemessene Nutzung jedes Fonds für die genannten Bereiche abdecken.

(177)Um eine kohärente Programmplanung zu gewährleisten, sollten Partnerschaftsvereinbarungen und operationelle Programme einmal pro Jahr miteinander in Einklang gebracht werden.

(178)Im Hinblick auf eine optimale Nutzung der Ressourcen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik zugeteilt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ESI-Fonds-Mittel an Instrumente zu übertragen, die mit der Haushaltsordnung oder sektorspezifischen Verordnungen festgelegt wurden.

(179)Um die Vorbereitung und Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung zu erleichtern, sollte der federführende Fonds Vorbereitungs-, Betriebs- und Sensibilisierungskosten abdecken können.

(180)Um die Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung sowie integrierter territorialer Investitionen zu erleichtern, sollten die Funktionen und Zuständigkeiten der lokalen Aktionsgruppen (im Falle der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung) bzw. der lokalen Behörden, Einrichtungen für regionale Entwicklung und Nichtregierungsorganisationen (im Falle integrierter territorialer Investitionen) im Verhältnis zu anderen am Programm beteiligten Einrichtungen klargestellt werden. Eine Benennung als zwischengeschaltete Einrichtung sollte nur dann erforderlich sein, wenn die betreffenden Einrichtungen Aufgaben ausführen, die über die im relevanten Artikel beschriebenen Aufgaben hinausgehen, oder wenn dies gemäß den fondsspezifischen Regelungen obligatorisch ist.

(181)Verwaltungsbehörden sollte ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, Finanzierungsinstrumente durch freihändige Auftragsvergabe an die EIB und internationale Finanzinstitutionen (IFI) umzusetzen.

(182)Viele Mitgliedstaaten verfügen über öffentliche Banken oder Finanzinstitute mit einem politischen Mandat zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung. Solche Banken und Finanzinstitute verfügen über spezifische Merkmale (Eignerstruktur, Entwicklungsmandat, kein Gewinnmaximierungsziel), durch die sie sich von privaten Geschäftsbanken unterscheiden. Sie haben insbesondere die Aufgabe, Marktversagen auszugleichen, etwa wenn die in bestimmten Regionen oder Politikbereichen von Geschäftsbanken angebotenen Finanzdienstleistungen unzureichend sind. Diese staatlichen Banken oder Finanzinstitute sind gut geeignet, um den Zugang zu den ESI-Fonds zu fördern und zugleich Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten. Durch ihre besondere Funktion und ihre spezifischen Eigenschaften können die Mitgliedstaaten verstärkt Finanzierungsinstrumente zur Bereitstellung von ESI-Fonds einsetzen, um so die Wirkung dieser Fonds in der Realwirtschaft zu maximieren. Ein solches Ergebnis stünde im Einklang mit der Politik der Kommission, die Funktion solcher Banken und Institute als Fondsmanager zu unterstützen, und zwar sowohl beim Einsatz der ESI-Fonds als auch bei der Kombination von ESI-Fonds mit EFSI-Finanzierungen, worauf insbesondere in der Investitionsoffensive für Europa verwiesen wird. Es ist daher gerechtfertigt, Verwaltungsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, entsprechende Aufträge direkt an solche öffentlichen Banken und Finanzinstitute zu vergeben. Um jedoch sicherzustellen, dass diese Möglichkeit der Direktvergabe auch mit den Grundsätzen des Binnenmarktes in Einklang steht, sollten strenge Auflagen festgelegt werden, die die öffentlichen Banken und Finanzinstitute erfüllen müssen, damit diese Regelung anwendbar ist.

(183)Um die Option der KMU-Initiative als Instrument zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu erhalten, sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten während des gesamten Programmplanungszeitraums zugunsten von KMU Beiträge zu gemeinsamen unbegrenzten Garantien und zur Verbriefung von Finanzierungsinstrumenten leisten können; ferner sollten die für diese Option relevanten Bestimmungen, z. B. über Ex-ante-Bewertungen und Evaluierungen aktualisiert werden.

(184)Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal – der Europäische Fonds für strategische Investitionen – sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ESI-Fonds zu nutzen, um Beiträge zur Finanzierung förderfähiger Projekte zu leisten, die durch die EFSI-EU-Garantie unterstützt werden. Mittels spezifischer Bestimmungen sollten Bedingungen festgelegt werden, die eine bessere Interaktion und größere Komplementarität ermöglichen, sodass im Rahmen der EFSI-EU-Garantie die Möglichkeit der Kombination von ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB erleichtert wird.

(185)Zur Vereinfachung und Harmonisierung der Kontroll- und Prüfungsanforderungen und zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit von der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen umgesetzten Finanzierungsinstrumenten ist es notwendig, die Bestimmungen über die Verwaltung und Kontrolle von Finanzierungsinstrumenten zwecks Erleichterung des Prozesses für die Erlangung der Zuverlässigkeitsgewähr zu ändern.

(186)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Vorlagen für Kontrollberichte und jährliche Prüfberichte gemäß Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ausgeübt werden.

(187)Im Interesse der Kohärenz mit der Handhabung von Finanzkorrekturen während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ist klarzustellen, dass es im Falle von Finanzierungsinstrumenten möglich sein sollte, einzelne Unregelmäßigkeiten innerhalb desselben Vorhabens durch ordnungsgemäße Ausgaben zu ersetzen, sodass die entsprechende Finanzkorrektur keinen Nettoverlust für das Vorhaben mit dem Finanzierungsinstrument zur Folge hat.

(188)Um Anreize für private Investoren zu schaffen, sich an gemeinsamen Investitionen in Projekte mit politischen Zielsetzungen zu beteiligen, sollte der Begriff der differenzierten Behandlung von Investoren eingeführt werden, dem zufolge ESI-Fonds unter spezifischen Bedingungen nachrangig gegenüber privaten Investoren und Finanzprodukten der EIB mit EFSI-EU-Garantie sein können. Zugleich sollten die Bedingungen für die Anwendung einer solchen differenzierten Behandlung bei der Umsetzung von ESI-Fonds festgelegt werden.

(189)Angesichts des anhaltenden Niedrigzinsumfelds und um Einrichtungen, die Finanzierungsinstrumente umsetzen, nicht unangemessen zu benachteiligen, sollte es – sofern eine aktive, sorgfältige Mittelverwaltung gewährleistet ist – ermöglicht werden, negative Zinsen, die sich aus Investitionen von ESI-Fonds gemäß Artikel 43 der Dachverordnung ergeben, aus Rückflüssen in das Finanzierungsinstrument zu finanzieren.

(190)Eine Anpassung von Artikel 46 der Dachverordnung ist erforderlich, um die Berichterstattungsanforderungen an den neuen Artikel 43a über die differenzierte Behandlung von Investoren anzugleichen und um Doppelungen zwischen dem „Wert der Investitionen“ in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe h und „Beteiligungskapitalinvestitionen“ in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i zu vermeiden.

(191)Um die Umsetzung der ESI-Fonds zu erleichtern, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Direktvergabe bei Maßnahmen der technischen Hilfe zu geben, die von der EIB bzw. dem EIF, anderen IFI und öffentlichen Banken und Finanzinstituten umgesetzt werden.

(192)Um die Umsetzung von Einnahmen erwirtschaftenden Vorhaben zu erleichtern, sollte es zulässig sein, den Kofinanzierungssatz jederzeit während der Programmdurchführung zu verringern, und es sollten Möglichkeiten für die Festlegung von prozentuellen Pauschalsätzen für Nettoeinnahmen auf nationaler Ebene geschaffen werden.

(193)Aufgrund der späten Annahme der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Tatsache, dass mit dieser Verordnung Beihilfeintensitäten festgelegt wurden, ist es erforderlich, für den EMFF bestimmte Ausnahmen in Bezug auf Einnahmen schaffende Vorhaben festzulegen.

(194)Um den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern, sollte der Schwellenwert angehoben werden, bis zu dem bestimmte Vorhaben von der Berechnung und Berücksichtigung von während der Umsetzung generierten Einnahmen ausgenommen sind.

(195)Um Synergien zwischen den ESI-Fonds und anderen Unionsinstrumenten zu erleichtern, können getätigte Ausgaben in einem vorab festgelegten Anteilsverhältnis aus verschiedenen ESI-Fonds und Unionsinstrumenten erstattet werden.

(196)Um die Verwendung von Pauschalbeträgen zu fördern und angesichts der Tatsache, dass Pauschalbeträge auf einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basieren müssen, die eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel gewährleistet, sollte die Obergrenze für die Verwendung von Pauschalbeträgen gestrichen werden.

(197)Um den Verwaltungsaufwand bei der Projektdurchführung durch die Begünstigten zu verringern, sollte für die Finanzierung auf Basis von Bedingungen, die nicht die Vorhabenkosten betreffen, eine neue Art vereinfachter Kostenoption eingeführt werden.

(198)Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt die Verpflichtung zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit von Investitionsvorhaben ab der Abschlusszahlung an den Begünstigten; da beim Leasingkauf neuer Maschinen und Ausrüstungsgegenstände die Abschlusszahlung jedoch am Ende der Vertragslaufzeit erfolgt, sollte diese Verpflichtung für diese Art von Investitionen nicht gelten.

(199)Um für eine breite Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zu sorgen, sollte für den EFRE und den ESF bei Vorhaben unterhalb einer bestimmten Schwelle die Nutzung von standardisierten Sätzen für Kosten je Einheit, von Pauschalbeträgen und von Pauschalsätzen vorgesehen werden. Zugleich sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Haushaltsentwürfe als zusätzliche Methode zur Festlegung vereinfachter Kosten zu nutzen.

(200)Um eine frühzeitige, stärker zielgerichtete Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Definition der standardisierten Sätze für Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie der fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode für deren Festlegung sowie Finanzierung auf Basis der Erfüllung von Bedingungen, die mit Fortschritten bei der Umsetzung oder Erreichung von Programmzielen statt mit Kosten verknüpft sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(201)Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten verstärkt Pauschalsätze verwendet werden, für die die Mitgliedstaaten keine Methodik festlegen müssen. Daher sollten zwei zusätzliche Arten von Pauschalsätzen eingeführt werden: einer zur Berechnung der direkten Personalkosten und ein weiterer zur Berechnung der restlichen förderfähigen Kosten auf Basis der Personalkosten. Zudem sollten die Methoden zur Berechnung der Personalkosten präzisiert werden.

(202)Um die Effektivität und die Wirkung der Vorhaben zu verbessern, sollte die Umsetzung von landesweiten Vorhaben sowie von Vorhaben, die verschiedene Programmbereiche abdecken, erleichtert werden, und für bestimmte Investitionen sollten mehr Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Ausgaben außerhalb der Union geschaffen werden.

(203)Um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, von der Beurteilung von Großprojekten durch unabhängige Sachverständige Gebrauch zu machen, sollte es zulässig sein, der Kommission vor der positiven Beurteilung durch den unabhängigen Sachverständigen eine Ausgabenerklärung für das Großprojekt vorzulegen, sofern die Kommission zuvor darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die relevanten Informationen an den unabhängigen Sachverständigen übermittelt wurden.

(204)Um die Verwendung gemeinsamer Aktionspläne zu fördern, die den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten verringern, ist es notwendig, die rechtlichen Auflagen für die Aufstellung eines gemeinsamen Aktionsplans zu reduzieren.

(205)Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu vermeiden, sollten die Bestimmungen über Information und Kommunikation dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Daher ist es wichtig, den Anwendungsbereich der Bestimmungen über Information und Kommunikation klar abzugrenzen.

(206)Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und einen wirksamen Einsatz technischer Hilfe in allen Fonds und Regionenkategorien zu gewährleisten, sollte mehr Flexibilität bei der Berechnung und Überwachung der jeweiligen Höchstwerte für technische Hilfe für die Mitgliedstaaten eingeräumt werden.

(207)Um die Umsetzungsstrukturen zu straffen, sollte klargestellt werden, dass auch bei Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde Teil derselben öffentlichen Einrichtung sein können.

(208)Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden bei der Überprüfung von Ausgaben im Falle der Verwendung vereinfachter Kostenoptionen sollten genauer ausgeführt werden.

(209)Um sicherzustellen, dass die Begünstigen bei der Umsetzung der ESI-Fonds und des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) voll vom Vereinfachungspotenzial von E-Governance-Lösungen profitieren können, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer vollständig elektronischen Dokumentenverwaltung, ist klarzustellen, dass Papierunterlagen nicht erforderlich sind, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

(210)Um die Gleichbehandlung der auf Grundlage der vorliegenden Verordnung unterstützten Vorhaben zu gewährleisten, ist festzulegen, ab wann bestimmte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 angewandt werden.

(211)Um den Zugang bestimmter Zielgruppen zum ESF zu erleichtern, sollte sich die Erhebung von Daten zu bestimmten Indikatoren auf repräsentative Stichproben stützen, und sie sollte zweimal während des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden.

(212)Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine harmonisierte, diskriminierungsfreie Umsetzung der Förderung für Junglandwirte sicherzustellen, ist klarzustellen, dass im Kontext der ländlichen Entwicklung der in den einschlägigen Vorschriften genannte „Zeitpunkt der Niederlassung“ das Datum ist, an dem der Niederlassungsprozess durch eine Handlung des Antragstellers eingeleitet wird, und dass der Antrag auf Förderung innerhalb von 24 Monaten nach diesem Zeitpunkt zu stellen ist. Die im Rahmen der Verhandlungen über die Programme gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten und die Schwellenwerte für den Zugang zur Förderung in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 präzisiert werden sollten und dass die Bestimmungen über die Laufzeit des Geschäftsplans gestrafft werden sollten.

(213)Damit Finanzierungsinstrumente für den Privatsektor hinreichend attraktiv sind, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie flexibel gestaltet und eingesetzt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit den Rückgriff auf Finanzierungsinstrumente für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie den flexiblen Einsatz von Finanzierungsinstrumenten durch Fondsmanager beeinträchtigen. Daher ist es sinnvoll, festzulegen, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit nicht für Finanzierungsinstrumente gelten. Aus demselben Grund sollte festgelegt werden, dass Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auch in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden können. Aufgrund dieser Änderungen sollte für den Fall, dass eine Förderung für Investitionen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt wird, vorgesehen werden, dass die Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leisten muss.

(214)Aufgrund der Marktentwicklungen sind die Landwirte heute zunehmend wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Jedoch sind nicht alle landwirtschaftlichen Sektoren gleichermaßen von diesen wirtschaftlichen Risiken betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, in begründeten Fällen Landwirte durch sektorspezifische Instrumente zur Einkommensstabilisierung zu unterstützen; dies gilt insbesondere für Sektoren, die von erheblichen Einkommensrückgängen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf ein spezifisches ländliches Gebiet betroffen sind. Um außerdem die Ausgaben im Zusammenhang mit diesem neuen Instrument zu überwachen, sollte der Finanzierungsplan des Programms angepasst werden. Im Übrigen wird die spezifische Anforderung in Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, im Jahr 2018 über die Maßnahme für Risikomanagement Bericht zu erstatten, bereits durch den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Überwachung und Bewertung der GAP gemäß Artikel 110 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgedeckt. Daher sollte Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 gestrichen werden.

(215)In Bezug auf Fonds auf Gegenseitigkeit ist festzustellen, dass das in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegte Verbot eines Beitrags aus öffentlichen Mitteln zum Grundkapital das wirksame Funktionieren dieser Fonds beeinträchtigt. Daher sollte dieses Verbot gestrichen werden.

(216)Eine Förderung für Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem Produktionspotenzial gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird in der Regel sämtlichen förderfähigen Antragstellern gewährt. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet sein, Eignungskriterien für Wiederaufbauvorhaben festzulegen. In hinreichend begründeten Fällen, in denen es aufgrund der Art der Maßnahmen nicht möglich ist, Eignungskriterien festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem alternative Auswahlmethoden definieren dürfen.

(217)In Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind die Höchstsätze für die ELER-Beteiligung festgelegt. Um den Druck auf die nationalen Haushalte einiger Mitgliedstaaten zu verringern und dringend benötigte Investitionen in Zypern zu beschleunigen, sollte die Geltungsdauer des in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f genannten Höchstsatzes von 100 % bis zum Programmabschluss verlängert werden. Außerdem sollte in Artikel 59 Absatz 4 der spezifische Beitragssatz erwähnt werden, der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das neue, in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung vorgesehene Finanzierungsinstrument eingeführt wird.

(218)Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist. Diese Möglichkeit, Ausgaben förderfähig zu machen, die vor Einreichung einer Programmänderung angefallen sind, sollte auf andere Umstände ausgeweitet werden, z. B. Katastrophenereignisse oder erhebliche und plötzliche Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in einem Mitgliedstaat oder einer Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen.

(219)Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor nur Ausgaben förderfähig, die nach Einreichung eines Antrags angefallen sind. Für den Fall, dass eine Investition mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder mit einer erheblichen und plötzlichen Veränderung der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region zusammenhängt, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren Programmen vorzusehen, dass nach dem Eintritt des Ereignisses angefallene Ausgaben förderfähig sind.

(220)Um die Nutzung der vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu steigern, müssen die speziellen ELER-bezogenen Vorschriften in Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Hilfen beschränkt werden, die nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, was Einkommensverluste und Wartungskosten betrifft, und der Artikel 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden.

(221)Gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 müssen die Mitgliedstaaten nach der Genehmigung des Programms innerhalb von vier Monaten den Begleitausschuss des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den Eignungskriterien konsultieren. Dadurch sind die Mitgliedstaaten indirekt verpflichtet, bis zu diesem Datum alle Eignungskriterien festzulegen, selbst für Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen, die erst später erfolgen. Um vermeidbaren Verwaltungsaufwand zu reduzieren und zugleich zu gewährleisten, dass die finanziellen Mittel optimal genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten zu jedem Zeitpunkt vor der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen die Eignungskriterien festlegen und den Begleitausschuss zur Stellungnahme auffordern können.

(222)Mithilfe der Haushaltsdisziplin wird sichergestellt, dass beim Haushalt des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft die jeweiligen jährlichen Obergrenzen eingehalten werden, und die Reserve für Krisen im landwirtschaftlichen Sektor gebildet. Angesichts des technischen Charakters der Festlegung des Anpassungssatzes und dessen Verknüpfungen mit dem Voranschlag der Ausgaben im Haushaltsplanentwurf der Kommission sollte die Festsetzung des Anpassungssatzes vereinfacht werden, indem die Kommission befugt wird, ihn nach dem Beratungsverfahren zu beschließen. In der neuen Haushaltsordnung ist nicht festlegt, welche Begünstigten für eine Erstattung der Anpassungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Frage kommen. Die vorliegende Verordnung sollte dementsprechend angepasst werden, wobei die derzeitige Festlegung der in Frage kommenden Begünstigten beibehalten wird.

(223)Um die Vorschriften für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen in Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu harmonisieren, sollte das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten Informationen über die Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindungen gemäß Artikel 38 Absatz 3 an die Kommission übermitteln müssen, angepasst werden.

(224)Um Rechtssicherheit bezüglich der Behandlung der Einziehungen aufgrund der vorübergehenden Kürzungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu schaffen, sollten diese in die Liste der Quellen zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 43 besagter Verordnung aufgenommen werden.

(225)Es hat sich gezeigt, dass die mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2005 eingeführte Regel, nach der das Risiko der Nichteinziehung von wegen Unregelmäßigkeiten fälligen Beträgen innerhalb angemessener Fristen gleichmäßig auf den Haushalt und die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird („Regel der 50:50-Finanzierung“) hilfreich war, um Schaden vom Haushalt abzuwenden. Ein solches System bringt jedoch einen hohen Verwaltungs- und Buchführungsaufwand sowohl für die Europäische Kommission als auch für die Mitgliedstaaten mit sich. Es wird daher als angemessen erachtet, diese Vorgehensweise weiter zu ändern und mit den betreffenden Beträgen nach Ablauf der jeweiligen Frist vollständig die jeweiligen Mitgliedstaaten zu belasten, die dann andererseits am Ende der betreffenden Einziehungsverfahren die später eingezogenen Beträge in ihrem nationalen Haushalt belassen können.

(226)Um sicherzustellen, dass die Ablehnung oder Einziehung von Zahlungen, die von einer Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen sind, der Schwere der Nichteinhaltung entspricht und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird, sollte die Ablehnung oder Einziehung auf die Höhe begrenzt bleiben, die von der Kommission für Finanzkorrekturen von Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Falle der Nichteinhaltung solcher Vorschriften festgelegt wurde. Außerdem ist es angebracht klarzustellen, dass eine solche Nichteinhaltung die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen lediglich im gleichen Maße beeinträchtigt.

(227)Die bisher gesammelten Erfahrungen zeigen, dass die Anwendung der drei Kriterien für die Einstufung als aktiver Betriebsinhaber, die in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 aufgeführt sind, für viele Mitgliedstaaten schwierig ist. Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Anwendung der drei Kriterien zu reduzieren, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, nur eines oder zwei von ihnen anzuwenden. Es hat sich zudem gezeigt, dass in einigen Mitgliedstaaten die Verwaltungskosten der Anwendung der Bestimmung für aktive Betriebsinhaber stärker wiegen als der Nutzen, wenn eine sehr geringe Zahl nicht aktiver Begünstigter von den Direktzahlungen ausgenommen wird. Damit die Mitgliedstaaten hier in künftigen Antragsjahren situationsgerecht handeln können, sollte die vollständige Anwendung des Artikels 9 für sie in Zukunft fakultativ sein.

(228)Im ersten Jahr der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat sich gezeigt, dass bestimmte Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nicht den gesamten im Rahmen der Haushaltsmittel verfügbaren Betrag, wie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1089 festgelegt, genutzt haben. Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, können bereits Zahlungsansprüche mit einem Wert zuteilen, der über dem Betrag liegt, der ihnen für ihre Basisprämienregelung zur Verfügung steht, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden können. Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sollte daher gestattet werden, innerhalb derselben gemeinsamen Grenzen und unter Beachtung der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den erforderlichen Betrag zu berechnen, um den ihre Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angehoben werden darf.

(229)Um eine maximale Reichweite der Zahlungen an Junglandwirte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sicherzustellen, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl der Zahlungsansprüche oder die beihilfefähige Hektarfläche begrenzen, allerdings nur, insofern diese Begrenzung dazu dient, dass die relevanten Bestimmungen zur Finanzierung der Zahlungen an Junglandwirte eingehalten werden.

(230)Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in spezifischen Agrarsektoren oder Landwirtschaftsformen unter bestimmten Bedingungen eine gekoppelte Stützung in dem Umfang gewähren, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen. Um zu vermeiden, dass das Produktionsniveau aufrechterhalten werden muss, obwohl dies wegen struktureller Marktungleichgewichte nicht angebracht ist, sollte die Kommission befugt sein, mittels delegierter Rechtsakte zu gestatten, dass bis 2020 eine fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage der Produktionseinheiten, für die die Unterstützung in einem vorherigen Bezugszeitraum gewährt worden ist, weitergezahlt werden kann. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise dient diese vorübergehende Ausnahmeregelung langfristig dem Ziel der fakultativen gekoppelten Stützung, das Produktionsniveau in den betreffenden Gebieten aufrechtzuerhalten. 

(231)Eines der größten Hindernisse für die Bildung von Erzeugerorganisationen – hauptsächlich in Mitgliedstaaten mit einem sehr geringen Organisationsgrad – scheint der Mangel an wechselseitigem Vertrauen und an Erfahrungen zu sein. Coaching, bei dem andere Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppen oder einzelne Erzeuger von Obst und Gemüse vom Beispiel bestehender, funktionierender Erzeugerorganisationen lernen, könnte dieses Hindernis beseitigen und sollte daher zu den Zielen der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor gehören.

(232)Neben den Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung ist es auch angezeigt, Coaching-Maßnahmen zu fördern, die Erzeuger dazu anregen sollen, Organisationen zu gründen, die die Kriterien für eine volle Finanzierung durch die Union im Rahmen der operationellen Programme bestehender Erzeugerorganisationen erfüllen.

(233)Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagement sollten auf die Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit ausgeweitet werden, die als neue Instrumente zur Krisenreaktion beitragen könnten.

(234)In Mitgliedstaaten, in denen die Erzeuger des Obst- und Gemüsesektors nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche nationale Finanzbeiträge gewährt werden dürfen.

(235)Im Sinne einer effizienten, zielgerichteten und nachhaltigen Unterstützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Verbände im Obst- und Gemüsesektor sollte die Befugnis zum Erlass bestimmter Rechtsakte hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, die den Erzeugerorganisationen nationale finanzielle Unterstützung gewähren dürfen, an die Kommission übertragen werden.

(236)Zur Vereinfachung des derzeitigen Verfahrens, bei dem zuerst Mitgliedstaaten gestattet wird, Erzeugerorganisation in Regionen der Union mit einem besonders geringen Organisationsgrad zusätzliche nationale finanzielle Unterstützung zu gewähren, und anschließend ein Teil der nationalen finanziellen Unterstützung erstattet wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, könnte ein neues System eingerichtet werden. Mitgliedstaaten, in denen die Organisationsrate besonders niedrig ist – unter 20 % auf nationaler Ebene im Jahr 2013 – könnten nationale Hilfe in Höhe eines bestimmten zusätzlichen Prozentsatzes des Wertes der vermarkteten Erzeugung gewähren, und das Ergebnis wäre dem derzeitigen System der vorherigen Genehmigung und anschließenden Erstattung durch die Union ähnlich. Die Kommission sollte die Liste der Mitgliedstaaten, die zusätzliche nationale Unterstützung gewähren dürfen, regelmäßig überprüfen und aktualisieren.

(237)Die Erfahrungen mit der Anwendung des Artikels 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 haben gezeigt, dass es umständlich und ressourcenintensiv ist, zur Handhabung einfacher mathematischer Prozesse im Zusammenhang mit der Zuteilung von Kontingenten Durchführungsrechtsakte erlassen zu müssen, ohne dass damit besondere Vorteile einhergingen. Die Kommission hat hier überhaupt keinen Ermessensspielraum, da die entsprechende Formel bereits durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 24 festgelegt ist. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und Vereinfachung des Verfahrens sollte festgelegt werden, dass die Kommission die Ergebnisse der Zuteilung der Einfuhrzollkontingente in angemessener Weise im Internet veröffentlicht. Außerdem sollte eine besondere Bestimmung enthalten sein, nach der die Mitgliedstaaten Lizenzen erst nach der Veröffentlichung der Zuteilung durch die Kommission erteilen.

(238)Der EGF sollte auch nach dem 31. Dezember 2017 vorübergehend Unterstützung für Jugendliche bieten, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (im Folgenden „NEET-Jugendliche“ für „young people not in employment, education or training“) und die in Regionen leben, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche haben, weil diese Regionen unverhältnismäßig stark von Entlassungen größeren Ausmaßes betroffen sind.

(239)Um die Effizienz der Intervention zu steigern, können im Rahmen der Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF“) eine oder mehrere Mischfinanzierungsfazilitäten eingerichtet werden. Mit solchen Mischfinanzierungsfazilitäten sollten Mischfinanzierungsmaßnahmen finanziert werden, d. h. Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Unterstützungsleistungen und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt, einschließlich Kombinationen von CEF-Eigenkapital- und CEF-Fremdfinanzierungsinstrumenten, mit Finanzierungen der EIB-Gruppe (einschließlich der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI), von Entwicklungseinrichtungen oder von anderen Finanzinstituten sowie von Investoren kombiniert werden.

(240)Mit den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten sollte eine Verstärkung der Multiplikatorwirkung der Ausgaben der Union angestrebt werden, indem zusätzliche Mittel von privaten Investoren mobilisiert werden. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die unterstützten Maßnahmen wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind.

(241)Um die Durchführung von Projekten mit dem höchsten Mehrwert für das transeuropäische Verkehrsnetz im Hinblick auf Kernnetzkorridoren, grenzübergreifende Projekte und Projekte in den übrigen Abschnitten des Kernnetzes zu unterstützen, muss bei der Nutzung des mehrjährigen Arbeitsprogramms eine Flexibilität im Umfang von bis zu 95 % der in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 angegebenen Haushaltsmittel zugelassen werden.

(242)Maßnahmen im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen können derzeit ausschließlich mit Finanzhilfen oder Vergabeverfahren unterstützt werden. Im Sinne der höchstmöglichen Effizienz sollten hierfür auch Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen.

(243)Interventionen im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen sollten auf einfachen und flexiblen Grundsätzen beruhen, damit die Union auf neue politische Prioritäten und damit zusammenhängenden Finanzierungsbedarf reagieren kann. Um die Ziele einer Intervention in einem bestimmten Gebiet zu erreichen, kann es insbesondere notwendig sein, Schnittstellendienste zu finanzieren, die eine oder mehrere nationale Infrastrukturen mit einer oder mehreren Kerndienstplattformen verbinden, wie z. B. Elemente einer bestimmten digitalen Dienstinfrastruktur: Datenverarbeitung, Datenspeicherung und verwaltung, Netzanbindung.

(244)Um unnötigen Verwaltungsaufwand für Behörden zu vermeiden, der der effizienten Durchführung des FEAD im Wege stehen könnte, ist es angezeigt, das Verfahren zur Änderung nicht wesentlicher Elemente operationeller Programme zu vereinfachen und zu erleichtern.

(245)Um die Anwendung des FEAD weiter zu vereinfachen, sind zusätzliche Bestimmungen zur Förderfähigkeit der Ausgaben und insbesondere zur Nutzung von standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen angebracht.

(246)Um eine ungerechte Behandlung von Partnerorganisationen zu vermeiden, sollten Unregelmäßigkeiten, die nur der Einrichtung anzulasten sind, die die Hilfe bezieht, sich nicht auf die Förderfähigkeit der Ausgaben von Partnerorganisationen auswirken.

(247)Es ist angezeigt, die Begriffsbestimmung für „Regeln für die Förderfähigkeit“ klarzustellen, damit bei mit dem FEAD unterstützten Maßnahmen Rechtssicherheit herrscht.

(248)Um die Durchführung des FEAD zu vereinfachen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollten bestimmte Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei Verwaltung und Kontrolle klargestellt werden.

(249)Um die Durchführung der ESI-Fonds und des FEAD zu vereinfachen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollten bestimmte Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei Verwaltung und Kontrolle klargestellt werden.

(250)Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 sieht die Möglichkeit, Mittelbindungen in Jahrestranchen zu unterteilen, ausschließlich bei der Genehmigung mehrjähriger Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, bei Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Nachweises von Schädlingen und bei Programmen für die Schädlingsbekämpfung in Regionen in äußerster Randlage der Union vor. Im Interesse der Vereinfachung und zum Abbau des Verwaltungsaufwands sollte diese Möglichkeit auf die anderen in der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vorgesehenen Maßnahmen ausgeweitet werden.

(251)Der mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichtete Unterstützungsrahmen zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (im Folgenden „SST“) wird mit den Mitteln dreier Förderprogramme der Union finanziert: das durch die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 eingerichtete Copernicus-Programm, durch die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 eingerichtete Satellitennavigationsprogramme und ein besonderes, mit dem Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates eingerichtetes Programm zur Durchführung von Horizont 2020. Infolgedessen gelten für den SST-Unterstützungsrahmen drei verschiedene Regelwerke. Dadurch wird der Rahmen nicht optimal genutzt, und es entsteht unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Kommission und die Begünstigten. Die Zielsetzungen und der Umfang der drei Förderprogramme müssen zwar gewahrt bleiben, doch im Sinne der Vereinfachung sollten in Zukunft für die Gewährung und Verwaltung der Finanzhilfen innerhalb des SST-Unterstützungsrahmens einheitliche Regeln gelten.

(252)Diese Verordnung sollte nur dann geändert werden, wenn sich dies als notwendig erweist, und zwar spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen jedes mehrjährigen Finanzrahmens. Allzu häufige Überarbeitungen gehen wegen der Anpassung der Verwaltungsstrukturen und der Verfahren an die neuen Vorschriften mit unverhältnismäßig hohen Kosten einher. Außerdem könnte der Zeitraum zu kurz sein, um aus der Anwendung der geltenden Vorschriften stichhaltige Schlussfolgerungen ziehen zu können.

(253)Es sollten Übergangsvorschriften dargelegt werden. Um die Anwendung der einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, in denen möglicherweise auf Finanzhilfebeschlüsse Bezug genommen wird, nicht zu beeinträchtigen, sollte festgelegt werden, dass Finanzhilfebeschlüsse weiter gemäß den Bestimmungen des Basisrechtsakts angenommen werden können. Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Annahmeverfahren für Beschlüsse zu gewährleisten, mit denen die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen genehmigt wird, sollte der zuständige Anweisungsbefugten dazu ermächtigt werden, bestehende einschlägige Beschlüsse zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL 1
HAUSHALTSORDNUNG

TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Antragsteller“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen eines Gewährungsverfahrens für Finanzhilfen oder eines Wettbewerbs um Preisgelder einen Antrag eingereicht hat;

2.„Antragsunterlagen“ ein Angebot, einen Teilnahmeantrag, einen Finanzhilfeantrag oder einen Antrag im Rahmen eines Wettbewerbs um Preisgelder;

3.„Vergabeverfahren“ ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, ein Verfahren zur Gewährung einer Finanzhilfe, einen Wettbewerb um Preisgelder oder ein Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen oder Stellen, die Unionsmittel im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführen;

4.„Basisrechtsakt“ den Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan untermauerten Haushaltsgarantie oder Maßnahme des finanziellen Beistands bildet.

Bei einem Basisrechtsakt kann es sich handeln um

a)eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ausführung des AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) oder

b)eine der in Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Ausgestaltungen in Ausführung des Titels V des Vertrags über die Europäische Union (EUV).

Empfehlungen und Stellungnahmen ersetzen Basisrechtsakte nicht;

5.„Begünstigter“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;

6.„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität durchgeführte Maßnahme, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt sowie Finanzierungsinstrumente von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzinstitutionen, kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert. Mischfinanzierungsmaßnahmen können auch Vorbereitungsmaßnahmen umfassen, die möglicherweise zu Investitionen von Finanzinstituten führen;

7.„Mischfinanzierungsfazilität“ eine als Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, Entwicklungs- und anderen öffentlichen Finanzinstitutionen, kommerziellen Finanzinstituten und Investoren geschaffene Fazilität mit dem Zweck, bestimmte prioritäre Unionsziele und -strategien unter Einsatz von Mischfinanzierungsmaßnahmen und anderen Einzelmaßnahmen zu verwirklichen;

8.„Mittelbindung“ den Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte Mittel im Haushaltsplan für spätere Zahlungen vormerkt;

9.„Haushaltsgarantie“ eine rechtliche Verpflichtung der Union zur Unterstützung eines Maßnahmenprogramms durch die Einstellung einer finanziellen Verpflichtung in den Unionshaushalt für den Fall, dass während der Durchführung des Programms ein bestimmtes Ereignis eintritt;

10.„Immobilientransaktionen“ einen Vertrag, der Kauf, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien umfasst. Ein solcher Vertrag umfasst sowohl bestehende Gebäude als auch Gebäude vor Fertigstellung, sofern der Bewerber eine gültige Baugenehmigung dafür erlangt hat, es sei denn, das Gebäude wurde gemäß den Spezifikationen des öffentlichen Auftraggebers entworfen;

11.„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Wettbewerb oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat;

12.„zentrale Beschaffungsstelle“ einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und gegebenenfalls Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;

13.„Überprüfung“ die Feststellung eines spezifischen Aspekts eines Einnahmen- oder Ausgabenvorgangs;

14.„Konzessionsvertrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag im Sinne der Artikel 168 und 172, der dazu dient, einen Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen oder mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen zu betrauen (im Folgenden „Konzession“). Die Vergütung besteht entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung. Mit der Vergabe eines Konzessionsvertrages geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides handeln kann. Es wird davon ausgegangen, dass der Konzessionsnehmer ein Betriebsrisiko trägt, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können;

15.„Eventualverbindlichkeit“ eine potenzielle finanzielle Verpflichtung, die je nach Ergebnis eines künftigen Ereignisses entstehen kann;

16.„Vertrag“ einen öffentlichen Auftrag oder einen Konzessionsvertrag;

17.„Auftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, mit dem ein Vertrag zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags unterzeichnet wurde;

18.„Kontrolle“ jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und deren Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters von Programmen und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben. Kontrollen können verschiedene Überprüfungen beinhalten sowie auch die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele;

19.„Beitragsvereinbarung“ eine mit Stellen und Personen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bis viii geschlossene Vereinbarung;

20.„Gegenpartei“ die andere Vertragspartei, der eine Haushaltsgarantie der Union gewährt wird;

21.„Krisensituationen“ Situationen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar oder kurzfristig zu einem bewaffneten Konflikt eskalieren oder dass ein Land destabilisiert wird. Krisensituationen können auch die Folge von Naturkatastrophen sein, von durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten, oder von außergewöhnlichen Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit Phänomenen des Klimawandels, mit Umweltschäden, mit der Unterbrechung der Energieversorgung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen oder mit extremer Armut auftreten können;

22.„dynamisches Beschaffungssystem“ ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung marktüblicher Leistungen;

23.„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer öffentlichen Stelle oder einer Gruppe solcher Personen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anbietet;

24.„Beteiligungsinvestition“ die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen, das direkt oder indirekt investiert wird für den Erwerb des Eigentums an diesem Unternehmen insgesamt oder zum Teil, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Verwaltungskontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann;

25.„endgültige Verwaltungsentscheidung“ eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung, die nach dem geltenden Recht endgültig und bindend ist;

26.„finanzieller Vermögenswert“ jeden Vermögenswert, der einen Geldbetrag, eine Beteiligungsinvestition bei einer anderen Stelle oder einen vertraglichen Anspruch, einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert von einer anderen Stelle zu erhalten, darstellt;

27.„Finanzierungsinstrumente“ aus dem Haushalt finanzierte Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union. Solche Instrumente können die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Garantien oder anderen Risikoteilungsinstrumenten einnehmen und gegebenenfalls mit anderen Formen finanzieller Unterstützung, mit Fonds unter geteilter Mittelverwaltung oder EEF-Mitteln kombiniert werden;

28.„finanzielle Verbindlichkeit“ jede Verbindlichkeit, die eine vertragliche Verpflichtung darstellt, einer anderen Einrichtung einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern;

29.„Rahmenvertrag“ einen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Einzelaufträge, die auf ihm beruhen und die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;

30.„Garantie“ eine schriftliche Zusage, die Haftung für die Verbindlichkeiten oder Pflichten eines Dritten insgesamt oder teilweise zu übernehmen oder für die erfolgreiche Erfüllung der Pflichten dieses Dritten durch ihn im Garantiefall zu haften, beispielsweise bei einem Kreditausfall;

31.„Garantie auf Abruf“ eine Garantie, die vom Garantiegeber unabhängig von etwaigen Mängeln bei der Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Verpflichtung auf Aufforderung der Gegenpartei zu leisten ist;

32.„rechtliche Verpflichtung“ die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die zu einer darauf folgenden Zahlung oder darauf folgenden Zahlungen sowie der Erfassung der Ausgabe zulasten des Haushalts führt. Für die Zwecke des Teils 1 Titel V – jedoch mit Ausnahme des Artikels 134 – umfasst der Ausdruck „rechtliche Verpflichtung“ auch finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarungen und Rahmenverträge;

33.„Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem Finanzbetrag für förderfähige Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags;

34.„Darlehen“ eine Vereinbarung, die den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen und in deren Rahmen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen;

35.„Finanzhilfe von geringem Wert“ eine Finanzhilfe, die 60 000 EUR nicht übersteigt;

36.„Haushaltsvollzugsart“ die verschiedenen Haushaltsvollzugsarten, die in den Artikeln 61, 62 oder 149 beschrieben sind, d. h. direkter Haushaltsvollzug, indirekter und geteilter Haushaltsvollzug;

37.„von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme“ jede Maßnahme, bei der die Mittel der Union mit den Mitteln mindestens eines anderen Gebers gebündelt werden;

38.„Multiplikatoreffekt“ den Quotienten aus der Investition förderfähiger Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags;

39.„gleichrangig“ einen gleichberechtigten Anspruch auf ein bestimmtes Recht;

40.„Teilnehmer“ einen Bewerber oder Bieter in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, einen Antragsteller in einem Verfahren zur Gewährung einer Finanzhilfe, einen Sachverständigen in einem Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, einen Antragsteller in einem Wettbewerb um Preisgelder oder eine Stelle oder Person, die an einem Verfahren zur Ausführung von Unionsmitteln im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe c teilnimmt;

41.„Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu gehören

a)die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 157,

b)die Aufforderung zur Angebotsabgabe,

c)die Spezifikationen der Ausschreibung, die die technischen Spezifikationen und die relevanten Kriterien enthalten müssen, bzw. die Beschreibungen im Falle eines wettbewerblichen Dialogs,

d)der Vertragsentwurf;

42.„öffentlicher Auftrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 168 und 172 schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags;

43.Gegenstand öffentlicher Aufträge können sein:

a)Immobilien,

b)Lieferungen,

c)Bauleistungen,

d)Dienstleistungen;

44.„Preisgeld“ einen im Rahmen eines Wettbewerbs zuerkannten Finanzbeitrag;

45.„Auftragsvergabe“ den im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden;

46.„beteiligungsähnliche Investition“ eine Art der Finanzierung, die zwischen Beteiligung und Verbindlichkeit angesiedelt ist und ein höheres Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und ein geringeres Risiko als eine übliche Beteiligung darstellt. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit – typischerweise ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar – oder als vorrangige Beteiligung ausgestaltet sein;

47.„Empfänger“ einen Begünstigten, einen Auftragnehmer, einen vergüteten externen Sachverständigen oder eine Person oder Stelle, die Preisgelder oder Mittel im Rahmen eines Finanzierungsinstruments erhält oder die Unionsmittel gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführt;

48.„Rückkaufsvereinbarung“ den Verkauf von Wertpapieren gegen Bargeld mit der Vereinbarung, sie zu einem festgelegten künftigen Datum oder auf Aufforderung zurückzukaufen;

49.„Mittel für Forschung und technologische Entwicklung“ die Mittel, die entweder bei einem Titel der mit „indirekter Forschung“ und „direkter Forschung“ verbundenen Politikbereiche oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt werden;

50.„Risikoteilungsinstrument“ ein Finanzierungsinstrument, durch das – gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie – ein festgelegtes Risiko zwischen zwei oder mehr Einrichtungen geteilt werden kann;

51.„Dienstleistungsaufträge“ einen Vertrag, der alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen abdecken kann;

52.„Statut“ das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union;

53.„Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teilauftrags oder von einem Begünstigten zur Ausführung eines Teils der mit der Finanzhilfe kofinanzierten Aufgaben vorgeschlagen wird;

54.„Mitgliedsbeitrag“ Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Europäische Union Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten;

55.„Lieferaufträge“ einen Vertrag über Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;

56.„technische Hilfe“ für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Bewertungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, und zwar unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften;

57.„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;

58.„Union“ die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, wenn der Zusammenhang dies fordert;

59.„Unionsorgan“ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“); die Europäische Zentralbank gilt nicht als Organ der Union;

60.„Anbieter“ einen in einem Anbieter-Verzeichnis aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, der zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden soll;

61.„Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;

62.„Bauaufträge“ einen Vertrag über entweder nur die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe 26 genannten Tätigkeiten, oder aber über die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen.

Artikel 3
Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung

1.Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem Basisrechtsakt muss die in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätze beachten.

2.Unbeschadet des Absatzes 1 wird in allen der Rechtsetzungsbehörde vorgelegten Vorschlägen oder Änderungen solcher Vorschläge, die Abweichungen von anderen als den in Titel II enthaltenen Bestimmungen dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen, und in den Erwägungsgründen oder der Begründung des betreffenden Vorschlags wird konkret angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

Artikel 4
Fristen, Daten und Termine

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates( 27 ) gilt für die in dieser Verordnung festgelegten Fristen, es sei denn, etwas anderes ist vorgesehen.

Artikel 5
Schutz personenbezogener Daten

Nach dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten werden gemäß der Richtlinie 95/46/EG( 28 ) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Ein Bewerber oder Bieter in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, ein Antragsteller in einem Verfahren zur Gewährung einer Finanzhilfe, ein Sachverständiger in einem Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, ein Antragsteller in einem Wettbewerb um Preisgelder oder eine Stelle oder Person, die an einem Verfahren zur Ausführung von Unionsmitteln im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe c teilnimmt, sowie ein Begünstigter, ein Auftragnehmer, ein vergüteter externer Sachverständiger oder eine Person oder Stelle, die Preisgelder erhält oder Unionsmittel nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführt, werden entsprechend unterrichtet.

TITEL II
HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 6
Wahrung der Haushaltsgrundsätze

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erforderlich macht, und der Transparenz, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

KAPITEL 1
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 7
Anwendungsbereich des Haushaltsplans

1.Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan sämtliche als erforderlich erachtete Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt. Er umfasst:

a)die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die aus den Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;

b)die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.

2.Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen, und nichtgetrennte Mittel.

Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel umfassen:

a)die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, bereitgestellten Mittel;

b)die übertragenen Mittel;

c)die gemäß Artikel 14 wiedereingesetzten Mittel;

d)die Mittel aus gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b zurückgezahlten Vorfinanzierungsbeträgen;

e)die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder die in den vorhergehenden Haushaltsjahren eingegangen sind und nicht verwendet wurden.

3.Vorbehaltlich Artikel 112 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangen werden.

4.Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangenen oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

5.Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels stehen einer globalen Mittelbindung oder Mittelbindungen, die in Jahrestranchen erfolgen, wie in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 110 Absatz 2 vorgesehen, nicht entgegen.

Artikel 8
Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit

1.Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie veranschlagt.

2.Ausgaben können nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

3.Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.

KAPITEL 2
Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 9
Haushaltsjahr

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 10
Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel

1.Als Einnahmen eines Haushaltsjahrs werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahrs die in dem Haushaltsjahr vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahrs können allerdings gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 29 vorzeitig bereitgestellt werden.

2.Die Einträge bezüglich der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer und des Bruttonationaleinkommens können nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 angeglichen werden.

3.Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht. Eine Ausnahmeregelung gilt für globale Mittelbindungen nach Artikel 110 Absatz 4, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember erfolgten Mittelbindungen buchmäßig erfasst werden.

4.Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

5.Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt Folgendes:

a)Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden zulasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember dieses Haushaltsjahrs verbucht, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs zugegangen sind.

b)Ausgaben im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs mit Ausnahme der EGFL-Ausgaben werden zulasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Haushaltsjahrs vorgenommenen Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einschließlich der bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs getätigten Ausgaben nach Artikel 28 und Artikel 29 verbucht.

Artikel 11
Mittelbindung

1.Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

2.Die Mittel für laufende Verwaltungsausgaben sowie für laufende Managementausgaben des EGFL können ab dem 15. Oktober eines jeden Haushaltsjahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden.

Diese Mittelbildungen dürfen jedoch folgende Grenzen nicht überschreiten:

a)ein Viertel der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen Mittel bei der entsprechenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr für laufende Verwaltungsausgaben, sofern diese Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan bewilligt wurden;

b)drei Viertel der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr für laufende Managementausgaben im Rahmen des EGFL, sofern sich diese Ausgaben auf einen bestehenden Basisrechtsakt stützen.

Artikel 12
Verfall und Übertragung von Mitteln

1.Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragen werden.

2.Das betreffende Organ kann folgende Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, übertragen, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr:

a)Beträge, die Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember abgeschlossen sind. Diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können;

b)Beträge, die sich als notwendig erweisen, weil die Rechtsetzungsbehörde den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahrs erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember binden konnte; Diese Beträge können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden;

c)Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken;

d)nichtgebundene Mittel für Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Diese Übertragungen übersteigen den Betrag der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgenommenen Anpassung der Direktzahlungen während des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht um mehr als 2 % der ursprünglich von der Haushaltsbehörde bewilligten Mittel. Übertragene Mittel werden den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 finanziert werden;

e)zu Beginn des Haushaltsjahres nicht zugewiesene Mittel für die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II), der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) und der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (DCI) genannten Instrumente bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der ursprünglichen Mittelausstattung des jeweiligen Instruments.

Das betreffende Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 15. März von seinem Übertragungsbeschluss. Dabei gibt es für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien der Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

3.Folgende Mittel werden automatisch übertragen:

a)Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen für die Reserve für Soforthilfen und die Krisenreserve der Europäischen Union sowie Mittel für Verpflichtungen für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union;

b)interne zweckgebundene Einnahmen.

Die in den Buchstaben a und b genannten Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember gebunden werden; eine Ausnahme bilden interne zweckgebundene Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe g, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen. Zum 31. Dezember verfügbare Mittel für Verpflichtungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Verordnung (EU) Nr. 514/2014 30 , die sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergeben, dürfen bis zum Abschluss des Programms übertragen und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, bei Bedarf verwendet werden;

c)externe zweckgebundene Einnahmen.

Diese Beträge werden automatisch übertragen und vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet.

Das gilt nicht für die Einnahmen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren gebundene Mittel verfallen.

Externe zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) an bestimmten Programmen der Union gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e werden im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls 32 im Anhang zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) behandelt;

d)mit dem EGFL verbundene Mittel für Zahlungen infolge von Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

4.Für nichtgetrennte Mittel, für die zum Ende des Haushaltsjahres rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, sind bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Zahlungen zu leisten.

5.Unbeschadet des Absatzes 3 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Organe, die den Bestimmungen des Statuts unterliegen.

Artikel 13
Aufhebung von Mittelbindungen

1.Mittel, die in einem Haushaltsjahr nach dem Haushaltsjahr freigegeben werden, in dem sie gebunden wurden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, werden in Abgang gestellt, sofern in Absatz 3 und Artikel 14 nichts anderes bestimmt ist.

2.Bei Mitteln, die nach Artikel 12 Absatz 2 bis zum 31. März zu binden sind, werden Mittel in Abgang gestellt, die nach dem 31. März freigegeben werden.

3.Mittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden nach Maßgabe der genannten Verordnung automatisch freigegeben.

4.Mittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 werden nach Maßgabe der genannten Verordnung automatisch freigegeben.

5.Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 20 Absatz 2.

Artikel 14
Freigegebene Mittel wieder einsetzen

1.Die in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in Verordnung (EU) Nr. 223/2014 31 genannten freigegebenen Mittel, können wiedereingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.

Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahrs anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.

2.Die freigegebenen Mittel werden wieder eingesetzt, wenn

a)die Mittelbindungen für ein Programm im Rahmen der Regelungen für die Anwendung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgehoben werden;

b)die Mittelbindungen für ein Programm, das einem bestimmten Finanzierungsinstrument zugunsten von KMU gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewidmet ist, aufgrund der Einstellung der Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Finanzierungsinstrument aufgehoben werden.

3.Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden im Jahr n-2 freigegebene Mittel im Rahmen des Haushaltsverfahrens für das Jahr n in die Krisenreserve der Europäischen Union eingesetzt.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Reserve für erforderlich, unterbreitet sie nach Artikel 30 Absatz 4 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

4.Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, können die sich daraus ergebenden Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens wieder in das zugehörige Forschungsprogramm oder in dessen Nachfolgeprogramm eingesetzt werden.

Artikel 15
Verzug beim Erlass des Haushaltsplans

1.Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 315 Absatz 1 AEUV (die Regelung der vorläufigen Zwölftel). Mittelbindungen und Zahlungen können innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 dieses Artikels vorgenommen werden.

2.Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des Entwurfs des Haushaltsplans darf nicht überschritten werden.

Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel überschreiten.

3.Als für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligte Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die im Haushaltsplan, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltjahres.

4.Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl Mittel für Verpflichtungen als auch Mittel für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.

Der im ersten Unterabsatz genannte Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht einen der folgenden Schritte unternimmt:

a)innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen, was zur Folge hat, das die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen muss,

b)dem Rat und der Kommission mitteilt, dass es diese Ausgaben nicht kürzen will, was zur Folge hat, dass der Beschluss vor Ablauf der Frist von 30 Tagen in Kraft tritt.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

5.Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorhergehenden Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß den in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Allerdings darf die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel im vorhergehenden Haushaltsplan oder im vorgeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans auf keinen Fall überschritten werden.

KAPITEL 3
Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 16
Definition und Anwendungsbereich

1.Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

2.Die Union und die in den Artikeln 69 und 70 genannten Einrichtungen der Union sind nicht befugt, im Rahmen des Haushalts Darlehen aufzunehmen.

Artikel 17
Saldo eines Haushaltsjahrs

1.Der Saldo jedes Haushaltsjahrs wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.

2.Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 40 vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen erfolgen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 32 des Rates.

3.Nach dem vorläufigen Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz zwischen diesem Abschluss und den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall legt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vor.

KAPITEL 4
Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 18
Verwendung des Euro

1.Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung nach Artikel 76 jedoch dürfen der Rechnungsführer, – im Falle von Zahlstellen – der Zahlstellenverwalter und – für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) – der zuständige Anweisungsbefugte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.

2.Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung von sektorspezifischen Vorschriften oder aus Einzelverträgen, Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen resultieren, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Euro-Kurs vor, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.

Wird kein solcher Tageskurs veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Kurs heran.

3.Zu Zwecken der in den Artikeln 80 und 81 vorgesehenen Rechnungsführung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Buchungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Umrechnungskurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorausgeht, für den der Kurs ermittelt wird.

4.Währungsumrechnungen sind so vorzunehmen, dass sie sich nicht wesentlich auf die Höhe der Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Haushalt der Europäischen Union belasten. Gegebenenfalls kann für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraumes herangezogen werden.

KAPITEL 5
Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 19
Anwendungsbereich

Unbeschadet des Artikels 20 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 25 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 20
Zweckgebundene Einnahmen

1.Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

2.Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen:

a)von der Kommission im Namen der Beitragenden verwaltete Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern und Einrichtungen, die nicht nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen sowie zu ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung,

b)Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde,

c)Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates 33 ,

d)zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen,

e)nicht unter Buchstabe b fallende Finanzbeiträge von Drittländern oder von Einrichtungen, die nicht ihren Sitz in der Union haben, an Tätigkeiten der Union,

f)interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der anderen Einnahmen nach diesem Absatz sind,

g)Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre – JRC), zu denen zählen:

i)Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die JRC teilnimmt,

ii)Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter,

iii)Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen nach Artikel 57 über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen,

3.Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen:

a)Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in deren Auftrag durchgeführte Arbeiten,

b)Erlös aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke,

c)Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 99,

d)Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich Artikel 8 Absatz 3,

e)Erlös aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für andere Dienststellen innerhalb eines Organs, Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,

f)Einnahmen aus Versicherungsleistungen,

g)Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken,

h)Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen, auch in elektronischer Form,

i)Einnahmen und Rückerstattungen aus anderen Finanzgeschäften als Anleihe- und Darlehenstransaktionen und den zugehörigen Vermögenswerten, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden,

j)Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b. Zweckgebundene Einnahmen werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 Buchstaben b und c sowie des Artikels 30 übertragen.

4.Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.

5.Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit – soweit möglich – den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

Artikel 21
Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel

1.Unbeschadet von Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels sowie von Artikel 22 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt:

a)im Einnahmenteil des Einzelplans der einzelnen Organe bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;

b)im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Linien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.

Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.

2.Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Organ eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine der folgenden Ausnahmen handelt:

a)In Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a können bei Beiträgen von Mitgliedstaaten Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat die Beitragsvereinbarung unterzeichnet hat, sofern diese auf Euro lautet.

b)In Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und iii werden Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.

c)In Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c werden mit der Verbuchung der diesen Einnahmen entsprechenden Beträge im Einnahmenteil gleichzeitig entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Ausgabenteil eingesetzt.

Mittel nach Buchstabe c dieses Absatzes sind nach Maßgabe des Artikels 19 auszuführen.

3.Die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und h genannten Forderungsvorausschätzungen werden dem Rechnungsführer zur Erfassung übermittelt.

Artikel 22
Zweckgebundene Einnahmen aus den Beteiligungen der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union

1.Die Einnahmen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

a)Im Einnahmenteil wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk geschaffen, bei der der Gesamtbetrag der Beteiligungen der EFTA-Staaten für das betreffende Haushaltsjahr verbucht wird.

b)Im Ausgabenplan werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Linien betreffend Tätigkeiten der Union, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt.

2.Gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden für die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls 32 im Anhang zum EWR-Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigten Beträge der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen eingesetzt.

Artikel 23
Zuwendungen

1.Die Unionsorgane können Zuwendungen zugunsten der Union annehmen, beispielsweise Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen sowie Schenkungen und Vermächtnissen.

2.Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50 000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates. Für eine solche Genehmigung äußern sich das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so treffen die Unionsorgane eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Annahme der Zuwendung. Die Unionsorgane erläutern die Folgekosten, die sich aus der Annahme der Zuwendungen an die Union ergeben.

Artikel 24
Sponsoring durch Unternehmen

1.Sponsoring durch Unternehmen bezeichnet eine Vereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person Veranstaltungen oder Aktivitäten zu Werbezwecken oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung mittels Sachleistungen sponsert.

2.Auf der Grundlage spezifischer interner Vorschriften können Unionsorgane und -einrichtungen in Ausnahmefällen durch Unternehmen gesponserte Sachleistungen annehmen, vorausgesetzt:

a)die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz werden gebührend berücksichtigt,

b)es trägt zu einem positiven Bild der Union bei und ist direkt mit dem Kernziel der Veranstaltung oder einer Maßnahme verbunden,

c)es entsteht dadurch weder ein Interessenkonflikt noch handelt es sich um eine rein gesellschaftliche Veranstaltung.

Artikel 25
Salden und Wechselkursdifferenzen

1.Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

a)Auftragnehmern oder Begünstigten auferlegte Sanktionen,

b)Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen,

c)Vorfinanzierungszinsen,

d)Anpassungen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnten Anpassungen können mittels eines Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. Zahlung von Restbeträgen zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden.

Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.

2.Die Preise der Warenlieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.

3.Die Preise der Warenlieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können wie folgt verbucht werden:

a)mit ihrem Betrag ohne Steuern,

b)mit ihrem Betrag einschließlich Steuern. In diesem Fall ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln.

4.Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.

KAPITEL 6
Grundsatz der Spezialität

Artikel 26
Allgemeine Bestimmungen

1.Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.

2.Die Kommission und die anderen Organe können vorbehaltlich der besonderen Bedingungen der Artikel 27 bis 30 Mittel innerhalb des Haushaltsplans übertragen.

Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk versehen sind.

Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 27 und Artikel 28 erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

Es wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die bei der Entnahmelinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Mittelübertragungen, die die Kommission oder das betreffende Organ eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen, werden nicht berücksichtigt.

Vorbehaltlich der zusätzlichen Bedingungen für Anträge auf Mittelübertragung des Artikels 30 werden den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß Artikel 27, 28 und 29 sachdienliche, ausführliche Unterlagen beigegeben, die Aufschluss geben über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.

Artikel 27
Von anderen Organen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen

1.Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:

a)von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

b)von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung.

2.Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 unterrichten die Organe das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 29 angewandt.

3.Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können dem Europäischen Parlament und dem Rat Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 29.

4.Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne Mittelübertragungen innerhalb eines Artikels und innerhalb eines Kapitels vornehmen, ohne zuvor das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis zu setzen. Sie können zudem Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels vornehmen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung erfolgen soll, übersteigen, ohne das Europäische Parlament und den Rat im Vorfeld darüber zu unterrichten.

Artikel 28
Mittelübertragungen der Kommission

1.Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:

a)innerhalb eines Kapitels,

b)bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden,

c)bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels oder von einem Titel auf einen anderen Titel, der unter denselben Basisrechtsakt fällt – das gilt auch für die Kapitel der Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben –, in Höhe von maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,

d)bei den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung, die von der JRC verwaltet werden, kann die Kommission innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich „Direkte Forschung“ Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Entnahmelinie vornehmen,

e)beim Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) von der Reserve auf die entsprechende Haushaltslinie, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss über die Inanspruchnahme des Fonds erlassen,

f)bei den operativen Ausgaben der in geteiltem Haushaltsvollzug verwalteten Fonds, außer dem EGFL, von Titel zu Titel, vorausgesetzt die betreffenden Mittel sind für dasselbe Ziel im Sinne der betreffenden Verordnung vorgesehen oder es handelt sich um Ausgaben für technische Hilfe,

g)von dem Haushaltsposten einer Haushaltsgarantie auf den Haushaltsposten einer anderen Haushaltsgarantie, wenn die aus dem gemeinsamen Dotierungsfonds für die letztgenannte Garantie bereitgestellten Ressourcen nicht ausreichen, um abgerufene Garantiebeträge zu zahlen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c sind eigenständige Mittelübertragungen von den Haushaltslinien für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben auf die entsprechenden operativen Haushaltslinien zulässig.

Die Kommission fasst ihre Beschlüsse bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs.

Die Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen für jeden Politikbereich die in Artikel 45 Absatz 3 genannten Kategorien.

Überträgt die Kommission gemäß Absatz 1 EGFL-Mittel nach dem 31. Dezember, fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.

Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 29 angewandt.

Abweichend von Unterabsatz 2 kann die Kommission in den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer Bediensteter und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Jahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.

2.Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon unterrichtet:

a)Mittelübertragungen aus dem in Artikel 47 dieser Verordnung genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt;

b)in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wie humanitäre Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, Übertragungen nicht verwendeter und noch verfügbarer Mittel dieses Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen.

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 27 und 28 werden sachdienliche, ausführliche Unterlagen beigegeben, die Aufschluss geben über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.

Artikel 29
Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Organe

1.Alle Organe unterbreiten ihre Mittelübertragungsvorschläge gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

2.Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Übertragung von Mitteln für Zahlungen auf in geteiltem Haushaltsvollzug verwaltete Fonds, außer auf den EGFL, bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs unterbreiten. Mittel für Zahlungen können aus jeder Haushaltslinie übertragen werden. Die in Absatz 3 genannte Sechswochenfrist wird auf drei Wochen verkürzt.

Wird die Mittelübertragung vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht oder nur teilweise gebilligt, geht der in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b genannte entsprechende Teil der Ausgaben zulasten der Mittel für Zahlungen des folgenden Haushaltsjahrs.

3.Das Europäische Parlament und der Rat beschließen Mittelübertragungen nach Maßgabe der Absatze 4 bis 8.

4.Das Europäische Parlament und der Rat beschließen - Letzterer mit qualifizierter Mehrheit - außer in dringenden Fällen über jeden Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen.

5.Überträgt die Kommission EGFL-Mittel nach Maßgabe dieses Artikels, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Vorschläge bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs.

Die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist wird auf drei Wochen verkürzt.

6.Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist einer der folgenden Fälle eintritt:

a)Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu.

b)Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung.

c)Das Europäische Parlament und der Rat nehmen nicht Stellung bzw. fassen keinen Beschluss, den Mittelübertragungsvorschlag zu ändern oder abzulehnen.

7.Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn

a)der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie ausmacht und 5 000 000 EUR nicht überschreitet;

b)die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100 000 000 EUR nicht übersteigt.

8.Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Betrag der Mittelübertragung geändert hat, während das jeweils andere Organ diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat den Betrag geändert haben, so gilt der niedrigere der beiden Beträge als gebilligt, es sei denn, das betreffende Organ zieht seinen Mittelübertragungsvorschlag zurück.

Artikel 30
Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen

1.Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

2.Haushaltslinien, für die keine Mittel durch einen konkreten Antrag der Kommission bewilligt wurden, werden mit einem Pro-memoria-Vermerk versehen. Die Bewilligung des Antrags der Kommission erfolgt nach Maßgabe des Artikels 29. 

3.Absatz 1 gilt nicht für interne zweckgebundene Einnahmen falls für deren ausgewiesenen Zweck kein Bedarf ermittelt wurde.

4.Beschlüsse über Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen und der Krisenreserve der Europäischen Union ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

Für die Zwecke dieses Absatzes findet das Verfahren nach Artikel 29 Absätze 3 und 4 Anwendung. Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über den Vorschlag der Kommission und können keinen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielen, so ergeht ihrerseits kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen und der Krisenreserve der Europäischen Union ermöglichen sollen, sind sachdienliche, ausführliche Unterlagen beigegeben, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres für die aufzustockende Haushaltslinie,

b)die Prüfung der Möglichkeiten einer Mittelumschichtung.

5.Mittelübertragungen aus der Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gelten als vom Europäischen Parlament und dem Rat gebilligt, sobald der Beschluss über die Inanspruchnahme des Fonds erlassen wurde.

KAPITEL 7
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung

Artikel 31
Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit

1.Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den folgenden Grundsätzen auszuführen:

a)dem Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Organ bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden,

b)dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und der Erreichung von Zielen betrifft,

c)dem Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, in wieweit die angestrebten Ziele erreicht wurden.

2.Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu diesem Zweck werden:

a)Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt,

b)die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht,

c)das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe h und Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii über erzielte Ergebnisse unterrichtet.

Artikel 32
Bewertungen

1.Bei Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, werden Ex-ante- und nachträgliche Bewertungen (im Folgenden „Bewertungen“) vorgenommen, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind.

2.Ex-ante-Bewertungen im Zuge der Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten basieren auf Leistungsnachweisen verbundener Programme oder Tätigkeiten und dienen der Ermittlung und Analyse anzugehender Probleme, des EU-Mehrwerts, der Ziele, der erwarteten Auswirkungen unterschiedlicher Optionen sowie der Überwachungs- und Bewertungsmodalitäten.

3.Bei nachträglichen Bewertungen wird die Leistung des Programms oder der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Sie werden regelmäßig und so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Bewertungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.

Artikel 33
Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens

1.Allen Vorschlägen oder Initiativen, die der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, werden ein Finanzbogen und die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 32 beigefügt.

Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, wird ein Finanzbogen beigefügt, den das Organ erstellt, das die Änderungen vorschlägt.

Der Finanzbogen enthält finanzielle und wirtschaftliche Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Maßnahme der Union beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und eine etwaige Synergie mit anderen Tätigkeiten der Union.

Bei mehrjährigen Maßnahmen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Mittel- und Personalbedarf, einschließlich für externes Personal, sowie eine Bewertung ihrer mittelfristigen finanziellen Auswirkungen.

2.Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die angesichts des Fortgangs der Beratungen über den der Rechtsetzungsbehörde vorgelegten Vorschlag für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen im Finanzbogen zweckdienlich sind.

3.Um die Gefahr betrügerischer Handlungen, von Unregelmäßigkeiten oder der Nichterreichung der Ziele zu mindern, muss der Finanzbogen nach Absatz 1 Angaben zu dem bestehenden System der internen Kontrolle, eine Kosten-Nutzen-Schätzung der für ein solches System erforderlichen Kontrollen und eine Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos sowie Angaben zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Betrugspräventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.

Bei dieser Analyse werden der wahrscheinliche Umfang und die wahrscheinliche Art von Fehlern sowie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Politikbereichs und die darauf anwendbaren Regelungen berücksichtigt.

4.Bei der Vorlage revidierter oder neuer Ausgabenvorschläge schätzt die Kommission die Kosten und Nutzen von Kontrollsystemen sowie das in Absatz 3 genannte Ausmaß des Fehlerrisikos.

Artikel 34
Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

1.Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt der Haushaltsvollzug unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften in Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.

2.Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)eine zuverlässige Berichterstattung;

c)die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

3.Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

a)Aufgabentrennung;

b)eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht;

c)Vermeidung von Interessenkonflikten;

d)angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;

(e) Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz und für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;

f)regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.

4.Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

a)Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;

b)Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;

c)gegebenenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen der Durchführungspartner sowie Bestätigungsvermerke unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden;

d)rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Sanktionen;

e)klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der politischen Maßnahmen;

f)Vermeidung von Mehrfachkontrollen;

g)Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.

5.Im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Umsetzung ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme, analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und schlägt geeignete Maßnahmen vor, wie z. B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Verbesserung der Kontrollsysteme und Umgestaltung des Programms oder des Ausführungsrahmens.

KAPITEL 8
Grundsatz der Transparenz

Artikel 35
Veröffentlichung der Rechnungslegung und der Haushaltspläne

1.Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

2.Der Haushaltsplan sowie jeglicher Berichtigungshaushaltsplan werden in ihrer endgültig erlassenen Fassung auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans.

Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Organe abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Die konsolidierte Jahresrechnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 36
Bekanntmachung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen

1.Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Empfänger sowie über die Art und den Zweck der aus dem Haushalt finanzierten Maßnahme zur Verfügung, soweit der Haushaltsvollzug nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a in direkter Mittelverwaltung erfolgt.

Die in Unterabsatz 1 festgelegte Pflicht gilt auch für andere Organe, wenn sie den Unionshaushalt ausführen.

Die Informationen zu den Empfängern von im Rahmen des direkten Haushaltsvollzugs von der Union ausgeführten Mitteln werden spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, auf einer Internetseite des betreffenden Unionsorgans bekannt gemacht.

2.Zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Informationen, die unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse sowie insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten bereitgestellt werden, gehören:

a)Name des Empfängers;

b)Ort des Empfängers;

c)der Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde;

d)Art und Zweck der Maßnahme.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Ort“

i)wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Anschrift;

ii)wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt: die Region auf der Ebene NUTS 2.

Diese Informationen werden lediglich bezüglich Preisgeldern, Finanzhilfen und Verträgen, die im Anschluss an Wettbewerbe, Gewährungsverfahren oder Vergabeverfahren gewährt wurden und bezüglich Sachverständigen veröffentlicht, die nach Artikel 230 Absatz 2 ausgewählt wurden. In folgenden Fällen werden keine Informationen veröffentlicht:

a)Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und andere in Artikel 185 Absatz 4 Buchstabe b genannte Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden;

b)Verträge von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 230 Absatz 2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden sowie Verträge von einem sehr geringem Wert, der unter dem in Nummer 14.4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Betrag liegt.

Werden diese Informationen nicht direkt auf der einschlägigen Internetseite des betreffenden Unionsorgans veröffentlicht, so muss diese Internetseite zumindest auf die Internetadresse verweisen, unter der die Informationen zu finden sind.

3.Sind natürliche Personen betroffen, beschränkt sich die Veröffentlichung auf den Namen und den Ort des Empfängers, den Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, und den Zweck der Maßnahme. Die Offenlegung dieser Angaben stützt sich auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art oder die Bedeutung der Maßnahme. Personenbezogene Daten werden zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag eingegangen wurde, entfernt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen, deren Name eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.

4.Auf die Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt würden.

5.Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c verwalten, und benannte Stellen im Sinne des Artikels 62 Absatz 3 stellen Informationen zu ihren Empfängern in geeigneter Weise und zeitnah bereit.

Die Informationen zu Endempfängern von über Finanzierungsinstrumente bereitgestellten Mitteln, die einen Betrag aus dem Unionshaushalt von weniger als 500 000 EUR erhalten, sind auf statistische Daten beschränkt, die anhand einschlägiger Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden.

Detailgenauigkeit und Kriterien sollten gegebenenfalls in den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden; beides kann in den finanziellen Rahmenpartnerschaftsvereinbarungen genauer geregelt werden.

Die Kommission macht in geeigneter Weise und zeitnah bekannt, unter welcher Internetadresse die in Unterabsatz 1 genannten Informationen zu finden sind.

TITEL III
AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 37
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

1.Jedes andere Organ als die Kommission erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den es der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt.

2.Der Hohe Vertreter konsultiert die für Entwicklungspolitik, Nachbarschaftspolitik und internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion verantwortlichen Kommissionsmitglieder in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.

3.Die Kommission erstellt ihren eigenen Voranschlag, den sie unmittelbar nach seiner Annahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 38 genannten Informationen zurück.

Artikel 38
Haushaltsvoranschlag der Einrichtungen nach Artikel 69

Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt jede Einrichtung nach Artikel 69 gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf ihres einzigen Programmplanungsdokuments.

Artikel 39
Entwurf des Haushaltsplans

1.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor. Sie leitet diesen Vorschlag zur Information auch den nationalen Parlamenten zu.

Der Entwurf des Haushaltsplans enthält einen zusammenfassenden allgemeinen Einnahmeplan und Ausgabenplan der Union sowie die konsolidierten in Artikel 37 genannten Voranschläge. Er kann auch andere Voranschläge als die von den Organen erstellten enthalten.

Die Gliederung und die Darstellung des Entwurfs des Haushaltsplans sind in den Artikeln 45 bis 50 festgelegt.

Die Organe stellen ihren Einzelplänen eine Einleitung voran.

Die allgemeine Einleitung zum Entwurf des Haushaltsplans erstellt die Kommission. Sie enthält Übersichten über die wichtigsten Finanzdaten nach Titeln sowie Begründungen der Veränderungen bei den Mittelansätzen gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr nach Ausgabenkategorien des mehrjährigen Finanzrahmens.

2.Für die Zwecke genauerer und zuverlässigerer Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen von geltenden Rechtsvorschriften und anhängigen Gesetzgebungsvorschlägen auf den Haushalt fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine indikative Finanzplanung für die Folgejahre bei, die nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist. Die vollständige Finanzplanung umfasst alle Ausgabenkategorien; ausgenommen sind die Bereiche Landwirtschaft, Kohäsionspolitik und Verwaltung, für die lediglich eine Übersicht vorgelegt wird.

Die indikative Finanzplanung wird nach dem Erlass des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens und anderer einschlägiger Beschlüsse aktualisiert.

3.Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:

a)die Gründe dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Organen erstellten enthält;

b)alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsunterlagen zu den Stellenplänen der Organe. In diesen Arbeitsunterlagen, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht, sind stets folgende Angaben enthalten:

i)das gesamte von der Union beschäftigte Personal, ausgewiesen nach Vertragsart,

ii)eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter sowie zur Gleichstellung der Geschlechter,

iii)die Zahl der Stellen, die zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich besetzt waren, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit,

iv)eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen,

v)für jede Kategorie externer Bediensteter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgraden;

c)für die in den Artikeln 69 und 70 genannten Einrichtungen eine Arbeitsunterlage mit einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie sämtlichen in Buchstabe b Ziffern i bis v genannten Angaben zum Personal.

Machen öffentlich-private Partnerschaften von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, sind die Informationen, die sich auf diese Instrumente beziehen, in die in Absatz 4 genannte Arbeitsunterlage aufzunehmen;

d)eine Arbeitsunterlage über die geplante Mittelausführung für das Haushaltsjahr sowie über noch abzuwickelnde Mittelbindungen;

e)zu den Verwaltungsmitteln eine Arbeitsunterlage, in der die von der Kommission in ihrem Einzelplan auszuführenden Verwaltungsausgaben dargestellt sind;

f)eine Arbeitsunterlage über Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, in der unter andrem die Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargelegt werden;

g)hinsichtlich der Finanzbeiträge an internationale Organisationen eine Arbeitsunterlage, die Folgendes enthält:

i)eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen oder -fonds und internationalen Organisationen,

ii)eine Darlegung der Gründe dafür, dass es für die Union effizienter war, diese internationalen Organisationen zu finanzieren, statt unmittelbar tätig zu werden;

h)Programmabrisse oder andere einschlägige Dokumente, die Folgendes enthalten:

i)Angaben zu den Politikbereichen und Zielen der Union, zu denen das Programm beiträgt,

ii)eine klare Begründung dafür, dass eine Intervention auf Unionsebene u. a. im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erforderlich ist,

iii)aktuelle Angaben zu den Fortschritten bei der Erreichung der Programmziele,

iv)eine ausführliche Begründung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel,

v)Informationen über die Ausführungsrate des Programms im laufenden Jahr und in den Vorjahren;

i)eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen.

4.Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf für jedes Finanzierungsinstrument eine Arbeitsunterlage bei, die über Folgendes Auskunft gibt:

a)die Bezeichnung des Finanzierungsinstruments und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung des Instruments, seiner Auswirkungen auf den Haushalt und des Mehrwerts des Unionsbeitrags;

b)die Finanzinstitute, die an der Umsetzung beteiligt sind, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 150 Absatz 2;

c)den Beitrag des Instruments zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung gehört;

d)die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der angestrebten Hebelwirkung oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der Hebelwirkung, die sich aus den bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt;

e)die Haushaltslinien der jeweiligen Transaktionen und den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt;

f)den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Mittelbindung für Finanzierungsinstrumente und der rechtlichen Verpflichtungen für einzelne Projekte in Form von Beteiligungen oder Darlehen, wenn dieser Zeitraum drei Jahre überschreitet. Die Kommission erläutert die Gründe und legt gegebenenfalls einen Aktionsplan für die Verkürzung des Zeitraums im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor;

g)die Einnahmen und Rückzahlungen nach Artikel 202 Absatz 2, einschließlich einer Bewertung deren Verwendung;

h)den Wert der Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;

i)den Gesamtbetrag von vorläufig eingesetzten Mitteln für Risiken und Verbindlichkeiten sowie Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist;

j)Wertminderungen der Vermögenswerte und in Anspruch genommene Garantien, sowohl Angaben über das vorhergehende Jahr als auch entsprechende kumulierte Angaben;

k)die mit dem Finanzierungsinstrument erzielte Leistung einschließlich der Investitionen, der angestrebten Hebelwirkung und der erzielten Hebelwirkung;

l)die im gemeinsamen Garantiefonds zugewiesenen Ressourcen und gegebenenfalls der Saldo auf dem Treuhandkonto.

Diese Arbeitsunterlage enthält zudem eine Übersicht über die Verwaltungsausgaben infolge von Verwaltungsgebühren und sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten finanziellen und betriebliche Aufwendungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach verwaltenden Stellen und verwalteten Finanzierungsinstrumenten.

5.Hat die Kommission eine Haushaltsgarantie gestellt, fügt sie dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, die für jede Haushaltsgarantie und für den gemeinsamen Garantiefonds folgende Angaben enthält:

a)die Bezeichnung der Haushaltsgarantie und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung der Garantie, ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Verbindlichkeiten des Haushalts und des Mehrwerts der Unterstützung durch die Union;

b)die Gegenparteien der Garantie, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 150 Absatz 2;

c)den Beitrag der Haushaltsgarantie zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung und die Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors gehören;

d)nach Sektoren, Ländern und Instrumenten aggregierte Daten zu den von der Garantie abgedeckten Transaktionen, gegebenenfalls einschließlich Portfolios und mit anderen Unionsmaßnahmen kombinierter Förderung;

e)den an Begünstigte überwiesenen Finanzbetrag sowie eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die im Rahmen der Garantie unterstützten Projekte erzielt wird;

f)auf derselben Grundlage wie in Buchstabe d aggregierte Daten zu Abrufen der Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;

g)Angaben zum Finanzmanagement, zur Leistung und zum Risiko des gemeinsamen Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs;

h)die effektive Dotierungsquote des gemeinsamen Garantiefonds und gegebenenfalls die nachfolgenden Übertragungen gemäß Artikel 206 Absatz 3;

i)die Finanzströme des gemeinsamen Garantiefonds während des vorangegangenen Kalenderjahrs sowie die bedeutenden Transaktionen und alle wichtigen Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist;

j)nach Artikel 203 Absatz 3 eine Bewertung der Tragfähigkeit der zulasten des Haushaltsplans der Union gehenden Eventualverbindlichkeiten aus Finanztransaktionen.

6.Nimmt die Kommission Unions-Treuhandfonds in Anspruch, fügt sie dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage über die durch Unions-Treuhandfonds geförderten Maßnahmen, deren Umsetzung und deren Leistung bei.

7.Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsunterlagen bei, die sie zur Erläuterung ihrer Haushaltsmittelforderungen für zweckdienlich erachtet.

8.Um die Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der Union zu gewährleisten, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates ( 34 ) zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage vor, die einen umfassenden Überblick liefert über

a)alle das auswärtige Handeln der Union einschließlich der Aufgaben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden;

b)sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorhergehenden Haushaltsjahr, aufgeteilt nach Ausgaben für die einzelnen Delegationen der Union und Ausgaben für die zentrale Verwaltung des EAD, sowie die operativen Ausgaben, aufgeteilt nach geografischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.

9.Die in Absatz 6 genannte Arbeitsunterlage enthält außerdem folgende Angaben:

a)die in den einzelnen Delegationen der Union und in der zentralen Verwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;

b)alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr in der zentralen Verwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe.

Artikel 40
Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans

Um jeglichen neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag eines der anderen Organe für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten. Diese Schreiben können auch ein Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung insbesondere der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft umfassen.

Artikel 41
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben

1.Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren von Artikel 314 Absatz 9 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag endgültig erlassen ist.

2.Der endgültige Erlass des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar erlassen wird, vom Zeitpunkt des endgültigen Erlasses des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die der Union geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 abzuführen.

Artikel 42
Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne

1.Die Kommission kann unter folgenden Umständen Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich einnahmebedingt sind:

a)um den Saldo des vorhergehenden Haushaltsjahrs nach dem Verfahren des Artikels 17 in den Haushaltsplan einzustellen,

b)um die Prognosen der Eigenmittel auf der Grundlage aktualisierter wirtschaftliche Prognosen zu revidieren und

c)um die revidierten Prognosen der Eigenmittel und der übrigen Einnahmen zu aktualisieren sowie um die Verfügbarkeit von und den Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu überprüfen.

Soweit möglich und wenn dies gerechtfertigt ist, kann die Kommission ausgabenbedingte Berichtigungen mit den in Unterabsatz 1 genannten einnahmebedingten Berichtigungen kombinieren.

Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen, kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich ausgabenbedingt sind.

2.Die unter denselben Umständen wie in Absatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe auf Berichtigungshaushaltspläne werden der Kommission zugeleitet.

Die Kommission und die anderen Organe prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln besonders erwähnen.

Artikel 41 findet auf Berichtigungshaushaltspläne Anwendung. Berichtigungshaushaltspläne sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.

3.Außer im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich spätestens am 15. Oktober eines jeden Haushaltsjahres. Sie kann den von den anderen Organen unterbreiteten Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.

4.Den Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug des vorhergehenden und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt.

Artikel 43
Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe

Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für den Erlass und die Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen. Diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 314 AEUV und 106a Euratom-Vertrag vorgesehenen Zeiträume für die Prüfung der Dokumente zur Folge haben.

KAPITEL 2
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 44
Gliederung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan umfasst

a)den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan,

b)Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen für jedes der Organe einzeln mit Ausnahme des Europäischen Rates und des Rates, die in demselben Einzelplan zusammengefasst werden.

Artikel 45
Eingliederungsplan

1.Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Organe werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

2.Der nach Zweckbestimmung strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan des Einzelplans der Kommission wird von dem Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen.

Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Programm oder einem Tätigkeitsfeld.

Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen. Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgewiesen.

Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz: Er erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, er ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und er unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.

3.Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert:

a)Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal: dabei wird ein Mittelbetrag und eine Anzahl von Planstellen angegeben, die diesen Ausgaben entsprechen;

b)Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erwähnte und aus der Rubrik „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;

c)Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;

d)externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen.

Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

Artikel 46
Negativeinnahmen

1.Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden, es sei denn sie stammen aus einer Negativverzinsung von Einlagen.

2.Die gemäß dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union erhobenen eigenen Einnahmen sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel 47
Vorläufig eingesetzte Mittel

1.Jeder Einzelplan kann einen Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“ umfassen. In diesen Titel werden Mittel eingesetzt, falls

a)zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder

b)aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittel bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.

Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 294 AEUV angenommen wird, nur nach einer Übertragung nach Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 29 dieser Verordnung.

2.Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Mittelübertragung auf den Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“ vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen diese Mittelübertragung nach Maßgabe des Artikels 29.

Artikel 48
Negativreserve

Der die Kommission betreffende Einzelplan des Haushaltsplans kann eine „Negativreserve“ im Höchstbetrag von 400 000 000 EUR vorsehen. Diese Reserve, die in einem gesonderten Titel ausgewiesen wird, enthält nur Mittel für Zahlungen.

Diese Negativreserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 28 und 29 zu mobilisieren.

Artikel 49
Reserve für Soforthilfen und Krisenreserve der Europäischen Union

1.Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan umfasst eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern und eine Krisenreserve der Europäischen Union.

2.Die in Absatz 1 genannten Reserven sind vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 28 und 30 zu mobilisieren.

Artikel 50
Darstellung des Haushaltsplans

1.Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

a)im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:

i)die geschätzten Einnahmen der Union für das betreffende Haushaltsjahr („Jahr n“),

ii)die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahrs n - 2,

iii)die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n,

iv)die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,

v)die im Jahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln des Jahres n angegeben werden,

vi)sachdienliche Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 45 Absatz 1. In den Erläuterungen sind der Basisrechtsakt, sofern vorhanden, sowie sämtliche sachdienliche Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel angegeben;

b)in den jeweiligen Einzelplänen die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a;

c)hinsichtlich des Personals

i)für jeden Einzelplan ein Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppen, Funktionsgruppen und Sonderlaufbahnen,

ii)ein Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Funktions- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden,

iii)die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 69, die einen Beitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen; in den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben. Die Stellen der Euratom-Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert ausgewiesen;

d)hinsichtlich finanziellen Beistands und Haushaltsgarantien

i)im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für die jeweiligen Transaktionen, in die etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner eingesetzt werden sollen. Diese Linien werden mit einem Pro-Memoria-Vermerk (p.m.) und entsprechenden Erläuterungen versehen,

ii)im Einzelplan der Kommission

die Haushaltslinien für die Unionsgarantien betreffend die jeweiligen Transaktionen. Diese Linien tragen einen Pro-Memoria-Vermerk (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist,

Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der finanziellen Garantie der Union für die betreffenden Transaktionen,

iii)in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber, auch für die entsprechenden Risiken, Angaben über

laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,

Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das Jahr n;

e)hinsichtlich der von Stellen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c verwalteten Mittel

i)Angaben zum Basisrechtsakt des jeweiligen Programms,

ii)die entsprechenden Haushaltslinien,

iii)eine allgemeine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt;

f)der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP, eingesetzt in einem einzigen, in spezifische Haushaltsartikel untergliederten Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“. Diese Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und zerfallen in spezifische Linien, in denen zumindest die wichtigsten Einzelmissionen aufgeführt werden.

2.Neben den in Absatz 1 genannten Dokumenten können das Europäische Parlament und der Rat dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.

Artikel 51
Stellenpläne

1.Die Stellenpläne gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c geben für jedes Organ und jede Einrichtung eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor. Darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Jedes Organ und jede Einrichtung kann jedoch Änderungen an ihren Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

a)der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird,

b)die Gesamtzahl der im jeweiligen Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und

c)das Organ bzw. die Einrichtung an einem Leistungsvergleich mit anderen Organen und Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat.

Das Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat drei Wochen im Voraus von seiner Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, sieht das Organ von den Änderungen ab, und das Verfahren nach Artikel 42 findet Anwendung.

2.Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

KAPITEL 3
Haushaltsdisziplin

Artikel 52
Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.

Artikel 53
Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel führt, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan entsprechend geändert worden ist.

TITEL IV
HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 54
Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Einklang mit der öffentlichen Meinung

1.Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

2.Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

3.Die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie jede andere EU-Mittel ausführende Stelle können die Bürgerinnen und Bürger zur Ausführung des Haushaltsplans der Union konsultieren.

Artikel 55
Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

Bei Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen oder zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Preisgeldern, bei denen Mittel in direktem Haushaltsvollzug ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, Bieter oder Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ) in sämtlichen Aufforderungen darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Europäischen Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission, der Exekutivagenturen und der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union übermittelt werden können.

Artikel 56
Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen

1.Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Union können nur verwendet werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.

2.Abweichend von Absatz 1 können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Zuständigkeit hat:

a)Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte darf 40 000 000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.

b)Mittel für in den Anwendungsbereichen des AEUV und des Euratom-Vertrags fallende vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Verfahren für die Annahme des einschlägigen Basisrechtsakts wird vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen. Im Verlauf dieses Verfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Empfänger beachtet werden. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel entspricht also nicht dem Volumen der Mittel, das zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen wird.

Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben darf 50 000 000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100 000 000 EUR nicht übersteigen.

c)Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Anwendungsbereich des Titels V EUV. Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.

Im Hinblick auf Unionsmaßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters erlassen.

Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden.

Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von Krisenbewältigungseinsätzen der Union nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union vereinbart, deckt zusätzliche Kosten, wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten, Tagegelder, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder eines Teams ergeben, an dem unter anderem Personal der Unionsorgane beteiligt ist.

d)Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den AEUV und den Euratom-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts gemäß Buchstabe b sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge zugewiesen werden und die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind.

e)die Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 57
Ausführung von Haushaltsmitteln durch die anderen Organe

1.Die Kommission erkennt den anderen Organen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu.

2.Die Kommission kann mit den anderen Unionsorganen Vereinbarungen treffen, um die Ausführung der Mittel, insbesondere der Verwaltungsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauaufträgen und für Immobilientransaktionen zu erleichtern.

3.Diese Leistungsvereinbarungen können auch zwischen Dienststellen der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V des EUV betraut sind, sowie dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen getroffen werden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen können die bei deren Umsetzung entstandenen Kosten zurückerlangt werden.

Artikel 58
Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen

1.Die Kommission und alle anderen Organe können ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse in ihren Dienststellen nach Maßgabe dieser Verordnung sowie ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die sie in der Übertragungsverfügung festlegen, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

2.Jedoch kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in den sie betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans eingestellten operativen Mittel an die Leiter der Delegationen der Union und – zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während deren Abwesenheit – an die stellvertretenden Leiter der Delegationen übertragen. Wenn Leiter von Delegationen der Union und in deren Abwesenheit deren Stellvertreter als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission.

Die Kommission kann diese Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Vorschriften widerrufen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.

3.Der EAD kann in Ausnahmefällen seine Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in den ihn betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans eingestellten Verwaltungsmittel an Kommissionsbedienstete der Delegation übertragen, sofern dies notwendig ist, um den Dienstbetrieb in der Verwaltung der Delegationen bei Abwesenheit des zuständigen Anweisungsbefugten des EAD aufrecht zu erhalten. In den Ausnahmefällen, in denen Kommissionsbedienstete der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD fungieren, haben sie die EAD-internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD.

Der EAD kann diese Befugnisübertragung gemäß seinen eigenen Vorschriften widerrufen.

Artikel 59
Interessenkonflikt

1.Finanzakteure im Sinne von Titel IV Kapitel 4 und sonstige Personen, die in den Bereichen direkter, indirekter oder geteilter Haushaltsvollzug, Finanzmanagement – einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen –, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass Interessenkonflikte bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entstehen, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Artikel 60
Interessenkonflikt bei Bediensteten

Wenn bei einem Bediensteten im Sinne des Statuts das Risiko eines Interessenkonflikts nach Artikel 59 besteht, befasst er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten, der schriftlich bestätigt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Der betreffende Bedienstete unterrichtet auch seinen Dienstvorgesetzten. Liegt ein Interessenkonflikt vor, befreit die Anstellungsbehörde den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte sorgt persönlich dafür, dass alle weiteren geeigneten Maßnahmen getroffen werden.

KAPITEL 2
Arten des Haushaltsvollzugs

Artikel 61
Arten des Haushaltsvollzugs

1.Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus:

a)direkt („direkter Haushaltsvollzug“) über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Bediensteten in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 58 Absatz 2, oder über Exekutivagenturen nach Artikel 68,

b)in geteiltem Haushaltsvollzug mit den Mitgliedstaaten („geteilter Haushaltsvollzug“) oder

c)indirekt („indirekter Haushaltsvollzug“), wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist oder in den in Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen, mit

i)Drittländern oder von diesen benannten Stellen,

ii)internationalen Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 151,

iii)der Europäischen Investitionsbank oder dem Europäischen Investitionsfonds („EIB-Gruppe“),

iv)Einrichtungen nach den Artikeln 69 und 70,

v)öffentliche Einrichtungen,

vi)privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten,

vii)privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten,

viii)Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen m Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

2.Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich und überträgt Haushaltsvollzugsaufgaben nicht an Dritte, wenn diese Aufgaben mit einem großen Ermessensspielraum für politische Entscheidungen verbunden sind.

Die Kommission überträgt im Wege von Verträgen nach Titel VII keine Aufgaben, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Ermessensbefugnisse umfassen.

Artikel 62
Geteilter Haushaltsvollzug mit Mitgliedstaaten

1.Bei der Ausführung des Haushaltsplans in geteiltem Haushaltsvollzug beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen werden in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

2.Die Mitgliedstaaten ergreifen sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um insbesondere

a)sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam gemäß den geltenden sektorspezifischen Vorschriften umgesetzt werden; hierfür benennen – nach Absatz 3 – und überwachen sie Stellen, die für die Verwaltung und Kontrolle von Mitteln der Union verantwortlich sind;

b)Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führen die Mitgliedstaaten unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit diesem Artikel und den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und/oder risikogestützter Stichproben von Transaktionen. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten, sofern in dieser Hinsicht erforderlich, rechtliche Schritte ein.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften und in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist.

Als Teil ihrer Risikobewertung und im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften überwacht die Kommission die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Bei ihrer Prüfungstätigkeit achtet die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß des bewerteten Risikos im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften.

3.Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren benennen die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene Stellen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Union zuständig sind. Diese Stellen können auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Stellen einschließlich der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii genannten Einrichtungen weiterübertragen.

Bei der Entscheidung über die Benennung von Stellen können die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen sind, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben.

Zeigt sich anhand der Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannten Stellen nicht mehr die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass diese Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung gemäß den sektorspezifischen Vorschriften.

In den sektorspezifischen Vorschriften wird die Rolle der Kommission in dem Verfahren gemäß diesem Absatz festgelegt.

4.Stellen, die gemäß Absatz 3 benannt wurden, sind verpflichtet,

a)ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,

b)ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,

c)die nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen,

d)für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 36 Absatz 2 zu sorgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

5.Die gemäß Absatz 3 benannten Stellen legen der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar folgende Information zum vergangenen Haushaltsjahr vor:

a)ihre Rechnungslegung über die im Rahmen ihrer Aufgaben während des relevanten Bezugszeitraums entstandenen Ausgaben, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden. Diese Rechnungslegung enthält Vorfinanzierungen und Beträge, für die Einziehungsverfahren laufen oder abgeschlossen wurden. diesen Informationen ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen

i)die Informationen ordnungsgemäß vorgelegt, vollständig und sachlich richtig sind,

ii)die Mittel entsprechend ihrem in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Zweck verwendet wurden,

iii)die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten;

b)eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

Die Rechnungslegung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a und die Übersicht nach Unterabsatz 1 Buchstabe b werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a enthaltenen Feststellungen aufkommen.

Die Frist bis zum 15. Februar kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.

Die Mitgliedstaaten können auf der geeigneten Ebene die Informationen nach diesem Absatz veröffentlichen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die auf der geeigneten Ebene unterzeichnet sind und sich auf die Informationen nach diesem Absatz gründen.

6.Damit die Mittel der Union unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, hat die Kommission

a)die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme für die benannten Stellen durchzuführen, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist,

b)alle Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen,

c)Zahlungsfristen zu unterbrechen oder Zahlungen auszusetzen, wenn dies in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen ist.

Die Kommission beendet gänzlich oder teilweise die Unterbrechung von Zahlungsfristen oder die Aussetzung von Zahlungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgelegt hat und sobald er notwendige Maßnahmen ergriffen hat. In dem in Artikel 73 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Unterabsatz Auskunft gegeben.

7.In sektorspezifischen Vorschriften wird den Erfordernissen der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Verwaltungserklärung, des Verfahrens nach Absatz 3 und der Rechnungsprüfungsfunktion, Rechnung getragen.

8.Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den jeweiligen Sektorverordnungen für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Stellen.

Zur Förderung bewährter Verfahren beim Haushaltsvollzug der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des EGFL und des Europäischen Fischereifonds kann die Kommission zu Informationszwecken einen methodischen Leitfaden zur Verfügung stellen, der ihre eigene Kontrollstrategie einschließlich Checklisten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält. Dieser Leitfaden wird erforderlichenfalls aktualisiert.

9.Den Mitgliedstaaten im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs zugewiesene Mittel können auch verwendet werden in Kombination mit Transaktionen und Instrumenten gemäß Verordnung 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013.

KAPITEL 3
EUROPÄISCHE ÄMTER UND EINRICHTUNGEN DER UNION

Abschnitt 1
Europäische Ämter

Artikel 63
Definition und Zuständigkeitsbereich

1.„Europäische Ämter“ sind Verwaltungsstrukturen, die von der Kommission alleine oder der Kommission gemeinsam mit einem oder mehreren Organen mit dem Auftrag geschaffen wurden, bestimmte horizontale Aufgaben wahrzunehmen, sofern dies durch eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der damit verbundenen Risiken gerechtfertigt werden kann.

2.In den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Ämter:

a)fallen obligatorische Aufgaben, die in ihrem Gründungsrechtsakt oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind,

b)können fakultative Aufgaben fallen, zu deren Wahrnehmung sie vom Direktorium ermächtigt wurden, nachdem dieses die Kosten und Nutzen sowie die für die Beteiligten zu erwartenden Risiken bewertet hat. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann dem Amt die Anweisungsbefugnis übertragen werden oder das Amt kann Ad-hoc-Leistungsvereinbarungen mit den Organen und Einrichtungen der Union, mit anderen Europäischen Ämtern oder mit Dritten schließen.

3.Mit Ausnahme von Absatz 4 dieses Artikels, Artikel 65 und Artikel 66 Absätze 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung auf die Tätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung.

4.Der Interne Prüfer der Kommission übt sämtliche in Kapitel 8 dieses Titels festgeschriebenen Befugnisse aus.

Artikel 64
Mittelausstattung der Europäischen Ämter

1.Die für die Durchführung der obligatorischen Aufgaben der einzelnen Europäischen Ämter bewilligte Gesamtausstattung wird bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission im Haushaltsplan veranschlagt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen.

Der im ersten Unterabsatz genannte Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne des Haushaltsplans.

Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel:

a)decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Wahrnehmung der obligatorischen Aufgaben, die in ihrem Gründungsrechtsakt oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind,

b)können den Finanzbedarf eines Europäischen Amtes für die Wahrnehmung von Aufgaben decken, die von den Organen und Einrichtungen der Union oder von Europäischen Ämtern und Agenturen, die Kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen und gemäß dem Gründungsrechtsakt des Amtes ermächtigt wurden, verlangt wurden.

2.Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 72 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind.

3.Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.

4.Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 genannten Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von diesen Mittelübertragungen.

Artikel 65
Fakultative Aufgaben

Im Fall der in Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b genannten fakultativen Aufgaben kann ein Europäisches Amt

a)von den Organen oder Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern eine Bevollmächtigung für seinen Direktor erhalten, sowie die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Einzelplan des Haushaltsplans des Organs oder der Einrichtung der Union oder eines anderen Europäischen Amtes ausgewiesen sind. Die Organe und Einrichtungen der Union und andere betroffene Europäische Ämter legen die Grenzen und Modalitäten der Übertragung der Anweisungsbefugnis fest. Eine solche Übertragung wird in Einklang mit dem Gründungsrechtsakt des Europäischen Amtes, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten und Bedingungen der Übertragung vereinbart;

b)Ad-hoc-Leistungsvereinbarungen schließen. In solchen Fällen erlässt der Direktor des Europäischen Amtes in Einklang mit dem Gründungsrechtsakt die besonderen Bestimmungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die Einziehung entstandener Kosten und die entsprechende Rechnungsführung. Das Amt teilt den Organen, den Einrichtungen der Union oder anderen betroffenen Europäischen Ämtern die Ergebnisse dieser Rechnungsführung mit.

Artikel 66
Rechnungsführung der Europäischen Ämter

1.Die Europäischen Ämter erfassen ihre Ausgaben in ihrer Rechnungsführung, auf deren Grundlage der Anteil der für die einzelnen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Europäischen Ämter erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Rechnungsführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.

2.Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, bei der die Gesamtmittelausstattung eines Europäischen Amtes, dem nach Artikel 65 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, eingesetzt wird, enthalten eine Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Organe und Einrichtungen der Union und die anderen betroffenen Europäischen Ämter erbringt. Diese wird auf der Grundlage der Rechnungsführung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellt.

3.Die Europäischen Ämter, denen nach Artikel 65 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, teilen den Organen und Einrichtungen der Union und den anderen betroffenen Europäischen Ämtern die Ergebnisse der Rechnungsführung gemäß Absatz 1 dieses Artikels mit.

4.Die Rechnungsabschlüsse der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der Rechnungsabschlüsse der Union gemäß Artikel 234.

5.Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Europäischen Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Amt direkt vorgenommen werden, einem Bediensteten des Europäischen Amtes übertragen.

6.Auf Vorschlag des Direktoriums des Europäischen Amtes kann die Kommission für den Kassenmittelbedarf des Amtes Bank- oder Postgirokonten auf den Namen des Amtes eröffnen. Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Europäischen Amt abgestimmt und abgerechnet. 

Abschnitt 2
Einrichtungen der Union

Artikel 67
Anwendbarkeit auf die Euratom-Versorgungsagentur

Diese Verordnung regelt auch den Haushaltsvollzug der Euratom-Versorgungsagentur.

Artikel 68
Exekutivagenturen

1.Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates 36 kann die Kommission einer Exekutivagentur die Befugnis übertragen, für ihre Rechnung und unter ihrer Verantwortung ein Programm oder Vorhaben der Union, einschließlich Pilotprojekten, vorbereitender Maßnahmen und der Ausführung der Verwaltungsausgaben, ganz oder teilweise umzusetzen. Die Exekutivagenturen werden von der Kommission durch Beschluss geschaffen und sind juristische Personen des Unionsrechts. Sie erhalten einen jährlichen Beitrag.

2.Die Direktoren der Exekutivagenturen sind hinsichtlich der Ausführung der operativen Mittel für die Programme der Union, die sie ganz oder teilweise verwalten, als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig.

3.Der Lenkungsausschuss der Exekutivagenturen kann mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der Exekutivagentur fungiert. Der Lenkungsausschuss kann unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen auch einen Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der Exekutivagentur an den Rechnungsführer der Kommission übertragen. In beiden Fällen sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

Artikel 69
Gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen

1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zu erlassen, um die Haushaltsordnung durch eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen zu ergänzen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.

2.Die Rahmenfinanzregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung.

3.Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

4.Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für den Vollzug ihrer Haushaltspläne. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legen gegebenenfalls die erforderlichen Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen.

5.Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

6.Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der Einrichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der betreffenden Einrichtung wiedergegeben sind. Sofern der Basisrechtsakt nach Absatz 1 dieses Artikels nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 AEUV einen gesonderten Jahresbericht über jede Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die Rechnungsprüfungstätigkeit des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.

Artikel 70
Öffentlich-private Partnerschaften

Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt geschaffen wurden und mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf Unionsmittel erforderlichen Grundsätze.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 261 zu erlassen, um die Haushaltsordnung durch eine Musterfinanzregelung zu ergänzen, in der die Grundsätze festgelegt werden, die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf Unionsmittel erforderlich sind und die auf Artikel 149 basieren.

Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

Auf öffentlich-private Partnerschaften findet Artikel 69 Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

Kapitel 4
Finanzakteure

Abschnitt 1
Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 71
Aufgabentrennung

1.Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

2.Jedes Organ stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

Abschnitt 2
Der Anweisungsbefugte

Artikel 72
Der Anweisungsbefugte

1.Jedes Organ übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

2.Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Bedienstete“ Personen, die dem Statut unterliegen.

3.Jedes Organ überträgt unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis Bediensteten angemessenen Ranges. In seinen internen Verwaltungsvorschriften gibt es an, wem es diese Befugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin vor, ob die Anweisungsbefugnis weiterübertragen werden kann.

4.Die Anweisungsbefugnis kann nur Bediensteten übertragen oder weiterübertragen werden.

5.Die zuständigen Anweisungsbefugten werden in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind.

6.Die Organe oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 69 unterrichten den Rechnungshof, das Europäische Parlament, den Rat sowie den Rechnungsführer der Kommission innerhalb von zwei Wochen über die Ernennung und die Abberufung von bevollmächtigten Anweisungsbefugten, Internen Prüfern und Rechnungsführern sowie über ihre internen Finanzvorschriften.

7.Die Organe unterrichten den Rechnungshof über die Ernennung der Zahlstellenverwalter und die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 78 und Artikel 85.

Artikel 73
Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

1.Dem Anweisungsbefugten jedes Organs obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen und sowohl deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit als auch die Gleichbehandlung der Empfänger eines Programms zu gewährleisten.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels führt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gemäß Artikel 34 und entsprechend den von jedem Organ festgelegten Mindestvorschriften unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse eingerichtet, in der auch die Kosteneffizienz berücksichtigt wird.

3.Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der zuständige Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

4.Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

5.Jeder Vorgang wird hinsichtlich seiner operativen und finanziellen Aspekte mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, die auf der Grundlage einer mehrjährigen Kontrollstrategie unter Berücksichtigung der Risiken erfolgt. Ziel der Ex-ante-Kontrollen ist es, Fehler und Unregelmäßigkeiten vor Genehmigung der Vorgänge zu vermeiden.

Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.

6.Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um Fehler und Unregelmäßigkeiten bei bereits genehmigten Vorgängen festzustellen und zu korrigieren. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln, bei denen Ergebnisse früherer Kontrollen und Kosteneffizienzaspekte berücksichtigt werden.

Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Führt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte Finanzprüfungen von Begünstigten als Ex-Post-Kontrollen durch, müssen die damit zusammenhängenden Prüfungsvorschriften deutlich, einheitlich und transparent sein und den Rechten sowohl der Kommission als auch der Geprüften Genüge tun.

7.Die für den Haushaltsvollzug zuständigen Anweisungsbefugten und Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes Organs sorgt für Folgendes:

a)Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Bediensteten erhalten regelmäßig aktualisierte und relevante Informationen über die Kontrollnormen und die einschlägigen Methoden und Techniken.

b)Bei Bedarf werden Maßnahmen ergriffen, um das wirksame und effiziente Funktionieren der Kontrollsysteme gemäß Absatz 2 zu gewährleisten.

8.Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er seinen Dienstvorgesetzten dementsprechend. Falls der Bedienstete dies schriftlich tut, hat der Dienstvorgesetzte schriftlich zu antworten. Wird der Dienstvorgesetzte nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete den bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich. Erfolgt seitens des Anweisungsbefugten innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat keine Reaktion, informiert der Bedienstete das in Artikel 139 genannte zuständige Gremium.

Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichtet der Bedienstete die Behörden und Einrichtungen, die im Statut sowie in den Beschlüssen der Organe der Union über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union bezeichnet sind. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Union durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den bevollmächtigten Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten.

9.Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt dem jeweiligen Organ einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie Kontrollergebnisse enthält und in dem er erklärt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,

a)die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

b)die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;

c)die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält Informationen über die ausgeführten Vorgänge, unter Bezugnahme auf die in den Strategieplänen vorgegebenen Ziele, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit von internen Kontrollsystemen. Dazu zählen auch eine Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen sowie Informationen darüber, inwieweit die genehmigten operativen Ausgaben einen Beitrag zur Verwirklichung von strategischen Zielen der EU leisten und inwieweit sie einen Mehrwert für die EU bilden. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte über die Tätigkeiten des vorhergehenden Jahres.

10.Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte erfasst für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Nummer 11.1 Buchstaben a bis f und Nummer 39 des Anhangs der vorliegenden Verordnung vergebenen Aufträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Aufträge gegenüber den früheren Haushaltsjahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei seinem Organ verzeichnete Durchschnitt, erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Organ Bericht und erläutert gegebenenfalls die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Jedes Organ übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verhandlungsverfahren. Die Kommission fügt diesen Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Absatz 9 dieses Artikels bei.

Artikel 74
Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten

Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit und im Anschluss an den Haushaltsvollzug und die Haushaltsvollzugshandlungen richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.

Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt.

In Belegen enthaltene personenbezogene Daten, deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist, werden nach Möglichkeit entfernt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 75
Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union

1.Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 58 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Überwachung und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist und arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden. Sie unterliegen den internen Vorschriften der Kommission und in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben der von der Kommission hierfür aufgestellten Charta. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bediensteten der Kommission unterstützt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, in der die Kommission für den an sie weiterübertragenen Haushaltsvollzug haftbar gemacht werden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.

Falls eine Situation bzw. ein Konflikt im Sinne von Unterabsatz 2 dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

2.Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 73 Absatz 8 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das in Artikel 139 genannte Gremium. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen.

3.Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 58 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, erstatten dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 73 Absatz 9 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung, die in Artikel 89 Absatz 5 genannt ist. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls zusätzlich benötigte Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 58 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission Folge, sei es auf Antrag der Kommission selbst oder – im Zusammenhang mit der Entlastung – auf Antrag des Europäischen Parlaments.

Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV auswirkt.

4.Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch für die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegation der Union als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

Abschnitt 3
Der Rechnungsführer

Artikel 76
Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers

Jedes Organ ernennt einen Rechnungsführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt:

a)Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,

b)Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel XIII,

c)die Rechnungsführung gemäß den Artikeln 80 und 81,

d)Festlegung der Rechnungsführungsvorschriften und -verfahren sowie des Kontenplans gemäß den Artikeln 79 bis 81,

e)Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, wobei der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen kann,

f)Kassenführung.

Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an Leiter von Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

Der Rechnungsführer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch die Aufgaben des Rechnungsführers des EAD wahr.

Artikel 77
Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt

1.Der Rechnungsführer wird von jedem Organ aus den Reihen der dem Statut der Beamten der Europäischen Union unterliegenden Beamten ernannt.

Er wird vom Organ aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

2.Zwei oder mehrere Organe oder Einrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen.

In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

3.Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.

4.Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststelle übermittelt.

Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern.

Der Übergabebericht muss auch das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.

Artikel 78
Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann

Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten und nach Artikel 86 Absatz 1 ernannten Zahlstellenverwaltern bestimmte Aufgaben übertragen.

Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung festgelegt

Artikel 79
Rechnungsführungsvorschriften

1.Die Rechnungsführungsvorschriften, die von allen Organen der Union, allen in Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Titels genannten Europäischen Ämtern sowie allen in Artikel 234 genannten Einrichtungen der Union angewandt werden, beruhen auf international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens. Diese Vorschriften werden vom Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Unionsorgane, der Europäischen Ämter und der Einrichtungen der Union erlassen.

2.Der Rechnungsführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht eine Rechnungslegungsvorschrift inhaltlich von diesen Normen ab, wird dies in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.

3.Die in Absatz 1 genannten Rechnungsführungsvorschriften legen den Aufbau und Inhalt der Jahresabschlüsse sowie die Rechnungsführungsprinzipien, die der Buchführung zugrunde liegen, fest.

4.Die Haushaltsbuchführung nach Artikel 234 beachtet die in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze. Sie bietet eine ausführliche Aufzeichnung des Haushaltsvollzugs. Sie erfasst alle in diesem Titel vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild davon.

Artikel 80
Rechnungsführung

1.Der Rechnungsführer der Kommission legt den einheitlichen Kontenplan fest, der von allen Unionsorganen, den in Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Titels genannten Europäischen Ämtern sowie den in Artikel 234 genannten Einrichtungen der Union anzuwenden ist.

2.Die Rechnungsführer erhalten von den Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Rechnungsabschlüssen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Organe und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Die Anweisungsbefugten garantieren die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

3.Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Organ oder der Einrichtung im Sinne des Artikels  69 angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Organs oder der Einrichtung im Sinne des Artikels  69 vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den in Artikel  79 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den in Artikel 76 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Rechnungsführungsverfahren erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

4.Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der von diesem festgelegten Vorschriften sämtliche Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

Der Anweisungsbefugte legt dem Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch anlässlich der Rechnungsabschlüsse, die Finanzinformationen zu den Treuhandkonten vor, sodass die Verwendung von Mitteln der Union in ihren Rechnungsabschlüssen ausgewiesen werden kann.

Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen bewirtschafteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.

5.Der zuständige Anweisungsbefugte informiert den Rechnungsführer über sämtliche Entwicklungen bzw. umfassenden Änderungen jedes Finanzverwaltungssystems, Inventarsystems oder Systems zur Bewertung der Aktiva und Passiva, das Daten für die Rechnungslegung des Organs liefert oder zum Nachweis von Daten der Rechnungslegung herangezogen wird, sodass der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen kann.

Der Rechnungsführer kann ein bereits validiertes Finanzverwaltungssystem jederzeit erneut überprüfen und verlangen, dass der zuständige Anweisungsbefugte einen Aktionsplan erstellt, um etwaige Mängel schnellstmöglich zu beheben.

Der zuständige Anweisungsbefugte ist für die Vollständigkeit der an den Rechnungsführer weitergeleiteten Angaben verantwortlich.

6.Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

7.Das Rechnungsführungssystem eines Organs dient dazu, Haushalts- und Finanzdaten aufzunehmen, zu klassifizieren und zu registrieren.

8.Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Die Buchführungen werden nach Kalenderjahren in Euro geführt.

9.Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann zudem ein ausführliches internes Rechnungswesen unterhalten.

10.Die Belege im Zusammenhang mit der Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäß Artikel 234 werden während eines Zeitraums von fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament für das Haushaltsjahr, auf das sich die Belege beziehen, die Entlastung erteilt.

Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 81
Finanzbuchführung

1.In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Organe und der in Artikel 234 genannten Einrichtungen auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

2.In der Finanzbuchführung werden die Salden und die Kontenbewegungen in die Bücher aufgenommen.

3.Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

4.Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.

Artikel 82
Bankkonten

1.Zum Zwecke der Kassenmittelverwaltung kann der Rechnungsführer im Namen des Organs bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. Der Rechnungsführer ist zudem für die Schließung solcher Konten verantwortlich bzw. stellt sicher, dass sie geschlossen werden.

2.Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Bankkonten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige Banktransaktionen entsprechend den Vorschriften für die interne Kontrolle die Unterschrift eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich ist. Außerhalb des Systems ausgefertigte Anweisungen werden von mindestens zwei ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten oder vom Rechnungsführer persönlich unterzeichnet.

3.Im Rahmen der Umsetzung eines Programms oder einer Maßnahme können im Auftrag der Kommission Treuhandkonten eröffnet werden, die von einer Stelle nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v oder vi verwaltet werden.

Solche Konten werden mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten eröffnet.

Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten verwaltet.

4.Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften über die Eröffnung, Verwaltung und Schließung der Treuhandkonten sowie ihre Nutzung fest.

Artikel 83
Kassenführung

1.Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

2.Der Rechnungsführer sorgt dafür, dass seinem Organ gemäß dem geltenden Rechtsrahmen ausreichende Mittel zur Deckung des Kassenbedarfs im Rahmen des Haushaltsvollzugs zur Verfügung stehen, und richtet Verfahren ein, um zu gewährleisten, dass keines der nach Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 86 Absatz 2 eingerichteten Konten einen Debetsaldo aufweist.

3.Zahlungen werden per Überweisung oder per Scheck und im Falle von Zahlstellen oder bei ausdrücklicher Genehmigung durch den Rechnungsführer per Debitkarte, Lastschriftverfahren oder im Wege anderer Zahlungsmittel nach Maßgabe der Anweisungen des Rechnungsführers geleistet.

4.Der Rechnungsführer kann Zahlungen nur dann veranlassen, wenn die Angaben zum Rechtsträger und die Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers zuvor in einer gemeinsamen Datei des jeweiligen Organs, für das er zuständig ist, erfasst worden sind.

Bevor der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, stellt er die Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen der Zahlungsempfänger z fest und erfasst sie in der gemeinsamen Datei des jeweiligen Organs, für das er zuständig ist, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und eine ordnungsgemäße Ausführung von Zahlungen zu gewährleisten.

Die Anweisungsbefugten informieren den Rechnungsführer über jede Änderung der ihnen von den Empfängern mitgeteilten Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen und sie prüfen, ob diese Angaben gültig sind, bevor sie eine Zahlung anordnen.

Artikel 84
Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte

1.Die Unionsorgane und die Einrichtungen der Union nach Artikel 234 erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Mustermengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller materiellen, immateriellen und finanziellen Vermögenswerte, aus denen das Vermögen der Union besteht.

Jedes Organ und jede in Artikel 234 genannte Einrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Vermögenswerte, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind als im Rahmen der in Artikel 76 genannten Rechnungsführungsverfahren ermittelt, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.

2.Veräußerungen von materiellen Vermögenswerten der Union werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

3.Die Organe und Einrichtungen nach Artikel 234 erlassen die jeweils für sie maßgeblichen Vorschriften über die Erhaltung der in ihrer Vermögensübersicht ausgewiesenen Vermögenswerte und bestimmen die für die Führung des Bestandsverzeichnisses zuständigen Dienststellen.

Abschnitt 4
Der Zahlstellenverwalter

Artikel 85
Zahlstellen

1.Für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln und für die Zahlung von Ausgaben, wenn es aufgrund der geringen Höhe der Beträge materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären Haushaltsverfahren vorzunehmen, können Zahlstellen eingerichtet werden.

Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen können Zahlstellen jedoch ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern der vom Europäischen Parlament und vom Rat für die betreffende Haushaltslinie festgelegte Mittelansatz für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten wird und die internen Vorschriften der Kommission eingehalten werden.

In den Delegationen der Union können Zahlstellen auch in Anspruch genommen werden, um Zahlungen von geringer Höhe nach Haushaltsverfahren zu leisten, sofern dieses Vorgehen aufgrund der lokalen Anforderungen wirksam und effizient ist.

2.Über die in den Delegationen der Union eingerichteten Zahlstellen können sowohl Mittel des Einzelplans der Kommission als auch Mittel des Einzelplans des EAD im Rahmen des Gesamthaushaltsplans ausgezahlt werden, wobei die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ausgaben gewährleistet sein muss.

Artikel 86
Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen

1.Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters werden vom Rechnungsführer des Organs auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen. In diesem Beschluss wird auf die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen des Zahlstellenverwalters und des Anweisungsbefugten hingewiesen.

Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt, oder – vorbehaltlich der in den internen Vorschriften der Kommission festgelegten Grenzen – aus den Reihen des Personals, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, sofern ihre Arbeitsverträge das gleiche Maß an Schutz in Haftungsfragen vorsehen wie Artikel 93 bei Bediensteten. Die Zahlstellenverwalter werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden, oder nach einer einschlägigen Schulung ausgewählt.

Bei der Entscheidung, eine Zahlstelle einzurichten, legt der Rechnungsführer die Funktionsweise und die Bedingungen für die Verwendung der Zahlstelle dar.

Die Änderung der Funktionsweise einer Zahlstelle wird ebenfalls vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen.

2.Der Rechnungsführer eröffnet Bankkonten für die Zahlstellen und überträgt auf begründeten Vorschlag des Anweisungsbefugten auch die Zeichnungsbefugnis für sie.

3.Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des betreffenden Organs bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den Zahlstellenverwaltern.

4.Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung oder abschließende Auszahlungsanordnungen.

Der Anweisungsbefugte rechnet die Transaktionen der Zahlstellen spätestens am Ende des folgenden Monats ab, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo zu gewährleisten.

5.Der Rechnungsführer nimmt in der Regel vor Ort und gegebenenfalls ohne vorherige Anmeldung Kontrollen vor bzw. lässt solche von einem eigens hierzu bevollmächtigten Bediensteten seiner Dienststellen oder der anweisungsbefugten Dienststellen vornehmen, um zu überprüfen, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden. Der Rechnungsführer teilt dem zuständigen Anweisungsbefugten die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

Kapitel 5
Verantwortlichkeit von Finanzakteuren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 87
Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteuren

1.Zuständigen Anweisungsbefugten kann von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiter übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

2.Der Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter, oder beide, können von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

3.Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen, die in Bezug auf die in den beiden Absätzen genannten Finanzakteure ergriffen werden.

Artikel 88
Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption

1.Dieses Kapitel berührt nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 87 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

2.Unbeschadet der Artikel 89, 92 und 93 dieser Verordnung können zuständige Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts bzw. im Fall von Personal im Sinne des Artikels 86 nach Maßgabe der Arbeitsverträge disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen eingeschaltet, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

Abschnitt 2
Auf die zuständigen Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 89
Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

1.Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts finanziell haftbar gemacht werden.

2.Eine finanzielle Haftung besteht insbesondere, wenn der zuständige Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig

a)bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Verordnung missachtet hat;

b)es unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.

3.Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt ihm die Befugnis erteilende Stelle schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, ist er von seiner Verantwortung entbunden.

4.Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.

5.Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen und ihre Stellvertreter ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Festlegung der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für deren Effizienz und Wirksamkeit verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich sowie für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union zuständig sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit absolvieren sie besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug.

Über ihre in Unterabsatz 1 genannten Pflichten erstatten die Leiter der Delegationen der Union nach Artikel 75 Absatz 3 Bericht.

Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der Systeme der internen Verwaltung und Kontrolle ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 73 Absatz 9 abgeben kann.

Dieser Absatz findet auch für die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegation der Union als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

Artikel 90
Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

1.Unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung sind alle Verstöße gegen die Haushaltsordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten dem in Artikel 139 dieser Verordnung genannten Gremium durch eine der folgenden Stellen zur Stellungnahme vorzulegen:

a)die Anstellungsbehörde, die für Disziplinarmaßnahmen zuständig ist;

b)einen Bediensteten gemäß Artikel 73 Absatz 8. In einem solchen Fall leitet das Gremium den Vorgang an die Anstellungsbehörde weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen;

c)den zuständigen Anweisungsbefugten, einschließlich der Leiter von Delegationen der Union (und im Falle ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter), die gemäß Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

2.In den Fällen nach Absatz 1 hat das in Artikel 139 dieser Verordnung genannte Gremium darüber zu entscheiden, ob eine finanzielle Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. Das betreffende Organ entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen des in Artikel 139 genannten und für die in Absatz 1 aufgeführten Fälle zuständigen Gremiums über die Einleitung eines Disziplinar- oder Schadensersatzverfahrens. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, spricht es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten – es sei denn, dieser ist der beteiligte Bedienstete – sowie dem Internen Prüfer eine Empfehlung aus.

3.Bevor das Gremium in Fällen von Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 dieses Artikels eine Empfehlung abgibt, gibt es dem beteiligten Bediensteten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4.Gibt das Gremium eine Empfehlung nach Absatz 1 ab, so richtet sich die Zusammensetzung des Gremiums nach Artikel 139 Absatz 2 zuzüglich zweier weiterer Mitglieder:

a)ein Vertreter der für die Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung, sowie

b)ein weiteres Mitglied, das von der Personalvertretung des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung ernannt wurde. Bei der Ernennung dieser zusätzlichen Mitglieder sind Interessenkonflikte zu vermeiden.

5.Gibt das Gremium eine Empfehlung nach Absatz 1 dieses Artikels ab, ist diese an den Disziplinarrat zu adressieren, der von jedem Organ und jeder Einrichtung in Einklang mit den jeweiligen internen Vorschriften eingerichtet wird.

6.Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Union gilt.

Artikel 91
Bestätigung von Weisungen

1.Ist ein Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine ihm erteilte Weisung eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, insbesondere weil ihre Ausführung mit den ihm zugewiesenen Ressourcen unvereinbar ist, so hat er dies der Stelle, die ihm die Befugnis übertragen bzw. weiterübertragen hat, schriftlich darzulegen. Wird diese Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen, und ist sie insofern präzise genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden. Er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder verstößt gegen geltende strafrechtliche Bestimmungen oder Sicherheitsnormen.

2.Absatz 1 gilt auch, wenn ein Anweisungsbefugter bei der Ausführung einer ihm erteilten Weisung erfährt, dass der betreffende Vorgang mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist.

Weisungen, die nach Maßgabe von Artikel 89 Absatz 3 bestätigt wurden, werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfasst und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vermerkt.

Abschnitt 3
Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 92
Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,

b)ungerechtfertigte Änderung von Bank- oder Postgirokonten,

c)Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den zugehörigen Einziehungsanordnungen oder Auszahlungsanordnungen entsprechen,

d)Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Artikel 93
Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Unbeschadet des Artikels 88 Absatz 2 können die Zahlstellenverwalter insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,

b)Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,

c)Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen,

d)Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Kapitel 6
Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1
Bereitstellung der Eigenmittel

Artikel 94
Eigenmittel

1.Die Eigenmitteleinnahmen gemäß dem Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Ihre Bereitstellung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

2.Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind.

Die Feststellung und die Einziehung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften, die in Anwendung des in Absatz 1 genannten Beschlusses erlassen werden.

Zu Buchführungszwecken erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung für die Zu- und Abgänge auf dem Konto für Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Abschnitt 2
Forderungsvorausschätzungen

Artikel 95
Forderungsvorausschätzungen

1.Wenn der zuständige Anweisungsbefugte über ausreichende und zuverlässige Informationen zu einer Maßnahme oder Situation verfügt, die eine Forderung der Union begründen kann, erstellt er eine Forderungsvorausschätzung.

2.Sobald der zuständige Anweisungsbefugte von einem Ereignis Kenntnis erhält, das sich auf die Maßnahme oder die Situation auswirkt, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, korrigiert er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend.

Stellt der zuständige Anweisungsbefugte für eine Maßnahme oder Situation, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, eine Einziehungsanordnung aus, so passt er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend an.

Lautet die Einziehungsanordnung auf den gleichen Betrag wie die ursprüngliche Forderungsvorausschätzung, so wird diese Forderungsvorausschätzung auf Null gesetzt.

3.Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 3
Feststellung von Forderungen

Artikel 96
Feststellung von Forderungen

1.Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft,

b)das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft,

c)die Fälligkeit der Schuld überprüft.

Mit der Feststellung wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern.

2.Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist dadurch festzustellen, dass dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung ausgestellt wird. Anschließend wird dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt, es sei denn, es wird unmittelbar ein Verzichtsverfahren durchgeführt. Sowohl die Einziehungsanordnung als auch die Zahlungsaufforderung werden vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgestellt.

Der Anweisungsbefugte übermittelt die Zahlungsaufforderung unmittelbar nach Feststellung der Forderung, spätestens jedoch vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Organ unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können. Stellt der Anweisungsbefugte fest, dass das verspätete Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die das Organ aufgewandt hat, dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, insbesondere dessen Verzögerungstaktik oder Bösgläubigkeit, so gilt diese Frist nicht.

Die Einziehungsanordnung ist der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen.

3.Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass

a)die Forderung einredefrei, d. h. nicht an eine Bedingung geknüpft ist;

b)die Forderung bezifferbar, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;

c)die Forderung fällig ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt;

d)die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;

e)die Verbuchungsstelle des betreffenden Betrags richtig ist;

f)die Belege ordnungsgemäß sind und

g)der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b genannten Kriterien, beachtet wird.

4.Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

a)die Union die Forderung festgestellt hat;

b)keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Zahlung seiner Schuld innerhalb der in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist erfolgt;

c)seine Schuld unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften zu dem in Artikel 97 genannten Satz verzinslich ist, wenn sie innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist;

d)das Organ, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist, den geschuldeten Betrag durch Verrechnung oder durch Inanspruchnahme zuvor geleisteter Garantien einzieht;

e)der Rechnungsführer in außergewöhnlichen Umständen die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, das heißt, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Kommission geschuldete Betrag verloren gehen könnte, wobei dem Schuldner vorab mitgeteilt wird, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Verrechnung erfolgt;

f)das Organ, wenn sämtliche Maßnahmen der Buchstaben a bis e dieses Unterabsatzes nicht zur vollständigen Einziehung der Schuld geführt haben, die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels nach Artikel 98 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.

Steht nach Überprüfung der Bezeichnung des Schuldners oder auf der Grundlage anderer wichtiger vorliegender Informationen fest, dass die Schuld unter einen der Fälle nach Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b fällt, oder dass die Zahlungsaufforderung nicht nach Absatz 2 dieses Artikels übermittelt wurde, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung beschließen, im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 99 und mit Zustimmung des Rechnungsführers direkt zum Verzicht überzugehen, ohne eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln.

In allen anderen Fällen wird die Zahlungsaufforderung ausgedruckt und dem Schuldner vom Anweisungsbefugten übermittelt. Der Rechnungsführer wird über das Rechnungsführungssystem über den Vorgang in Kenntnis gesetzt.

5.Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Artikel 97
Verzugszinsen

1.Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung spezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen.

2.Außer in dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fall wird auf die bei Ablauf der in Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichenen Schulden der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a)acht Prozentpunkte, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V handelt;

b)dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

3.Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten und in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wurde.

Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.

4.Im Fall von Geldbußen oder Vertragsstrafen wird auf die bei Ablauf der in Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichenen Schulden der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße oder einer Vertragsstrafe geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a)anderthalb Prozentpunkte, wenn der Schuldner eine finanzielle Garantie hinterlegt hat, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert;

b)dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

Erhöht der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner auf Artikel 261 AEUV gestützten Zuständigkeit den Betrag einer Geldbuße oder einer Vertragsstrafe, sind die Zinsen auf den Betrag der Erhöhung ab dem Datum des Urteils des Gerichtshofs fällig.

In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozentpunkte festgesetzt.

Abschnitt 4
Anordnung von Einziehungen

Artikel 98
Anordnung von Einziehungen

1.Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von diesem Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen.

2.Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.

Wenn der wirksame und rechtzeitige Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen auch einen solchen vollstreckbaren Beschluss zugunsten anderer Organe auf deren Antrag aufgrund von Forderungen erlassen, die sich in Bezug auf Bedienstete ergeben, für die das Statut gilt, oder in Bezug auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder einen Organs der Europäischen Union.

Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn das betreffende Organ die in Artikel 99 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen Zahlung und der Einziehung durch Verrechnung ausgeschöpft hat und der Schuldbetrag erheblich ist. In solchen Fällen können die nicht in Artikel 299 AEUV genannten Organe die Kommission um den Erlass eines vollstreckbaren Beschlusses ersuchen.

In dem vollstreckbaren Beschluss ist in jedem Fall festgelegt, dass die eingeforderten Beträge in den Einzelplan des betreffenden Organs einzustellen sind, dem die Anweisungsbefugnis zufällt. Sofern die Einnahmen keine zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 darstellen, werden sie als allgemeine Einnahmen eingestellt.

Das antragstellende Organ setzt die Kommission von allen Umständen in Kenntnis, die die Einziehung beeinflussen könnten, und unterstützt die Kommission im Falle der Anfechtung des vollstreckbaren Titels.

Die Kommission und das betreffende Organ legen die Umsetzungsmodalitäten dieses Artikels einvernehmlich fest.

Abschnitt 5
Einziehung

Artikel 99
Einziehungsvorschriften

1.Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen für Forderungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Rechte der Union gewahrt werden und ihre Einnahmen eingehen.

Teilzahlungen durch einen Schuldner, an den mehrere Einziehungsanordnungen gerichtet worden sind, werden zunächst auf die ältesten Ansprüche angerechnet, sofern der Schuldner nichts anderes bestimmt hat. Teilzahlungen werden zunächst auf die Zinsen angerechnet.

Der Rechnungsführer zieht Forderungen der Union durch Verrechnung mit Forderungen des Schuldners gegenüber einer mit der Ausführung des Unionshaushalts betrauten Exekutivagentur ein. Die entsprechenden Forderungen müssen einredefrei, beziffert und fällig sein.

2.Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtsbeschluss ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass des Verzichtbeschlusses übertragen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine festgestellte Forderung nur aussprechen,

a)wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Union nicht schadet;

b)wenn sich die Einziehung aufgrund des Alters der Forderung, einer Verzögerung bei der Versendung der Zahlungsaufforderung im Sinne des Artikels 96 Absatz 2, wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder infolge anderer Insolvenzverfahren als unmöglich erweist;

c)wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

3.Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe c hält der zuständige Anweisungsbefugte die bei jedem Organ zuvor festgelegten Verfahren ein und wendet folgende verbindlich vorgeschriebenen, in allen Fällen geltenden Kriterien an:

a)Art des Tatbestands in Anbetracht des Schweregrads der Unregelmäßigkeit, die Anlass zur Feststellung der Forderung gegeben hat (Betrug, Wiederholungsfall, Vorsatz, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, offensichtlicher Irrtum);

b)potenzielle Folgen des Forderungsverzichts für das Funktionieren und die finanziellen Interessen der Union (Betrag, auf den verzichtet werden soll, Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls, Beeinträchtigung des Verbindlichkeitscharakters der Norm).

4.Je nach Lage des Falls hat der Anweisungsbefugte möglicherweise auch folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:

a)etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Forderungsverzichts;

b)wirtschaftliche und soziale Nachteile aufgrund der vollständigen Einziehung der Forderung.

5.Jedes Organ übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Fälle, in denen nach diesem Absatz auf Forderungen von 100 000 EUR oder mehr verzichtet wurde. Für die Kommission wird dieser Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 73 Absatz 9 beigefügt.

6.Der zuständige Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf die verbleibende festgestellte Forderung der Union gleich.

Bei Vorliegen eines Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung ganz oder teilweise und begründet dies angemessen.

Jedes Organ legt in seinen internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.

7.Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Kontrollen und Prüfungen durchzuführen und rechtsgrundlos ausgegebene Beträge einzuziehen. Soweit die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten auf eigene Rechnung aufdecken und einschlägige Korrekturmaßnahmen ergreifen, sind sie von Finanzkorrekturen durch die Kommission bezüglich dieser Unregelmäßigkeiten ausgenommen.

8.Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten vor, um Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Die Kommission stützt ihre Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt werden, darf die Kommission gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen vornehmen.

Die Kommission setzt die Höhe einer Finanzkorrektur nach Maßgabe der Art und des Schweregrads des Verstoßes gegen das anwendbare Recht sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt, auch im Fall von Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, fest.

Die Kriterien, nach denen die Finanzkorrekturen bestimmt werden, und die dafür geltenden Verfahren können in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.

9.Die Methoden für die Vornahme von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen werden gemäß den sektorspezifischen Vorschriften so festgelegt, dass die Kommission die finanziellen Interessen der Union schützen kann.

Artikel 100
Einziehung durch Verrechnung

1.Wenn der Schuldner gegenüber der Union oder einer mit der Ausführung des Unionshaushalts betrauten Exekutivagentur eine nach Artikel 96 Absatz 3 Buchstabe a einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach der in Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung durch Verrechnung vor.

Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung ausnahmsweise vor der in Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungsfrist vornehmen, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte.

Auch wenn der Schuldner einverstanden ist, nimmt der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist vor.

2.Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betroffenen Schuldner, auch über die Rechtsbehelfe gemäß Artikel 129.

Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, unterrichtet der Anweisungsbefugte auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, die Einziehung durch Verrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.

3.Die Verrechnung im Sinne von Absatz 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Union im Betrag der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.

Artikel 101
Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung

1.Ist unbeschadet des Artikels 100 bei Ablauf der in Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten und in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Garantien.

2.Ist unbeschadet des Artikels 100 die in Absatz 1 genannte Art der Einziehung nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf das Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vor.

Artikel 102
Gewährung von Zahlungsfristen

Zusätzliche Zahlungsfristen können vom Rechnungsführer im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und unter der zweifachen Voraussetzung gewährt werden, dass

a)der Schuldner sich verpflichtet, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist nach Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Zinsen zu dem in Artikel 97 vorgesehenen Satz zu zahlen;

b)der Schuldner zur Wahrung der Ansprüche der Union eine vom Rechnungsführer des Organs akzeptierte finanzielle Garantie leistet, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Garantie kann durch eine vom Rechnungsführer des Organs genehmigte selbstschuldnerische Garantie eines Dritten ersetzt werden.

In Ausnahmefällen kann der Rechnungsführer auf Antrag des Schuldners auf eine Garantie nach Unterabsatz 1 Buchstabe b verzichten, wenn der Schuldner nach Einschätzung des Rechnungsführers zahlungswillig und in der Lage ist, die Schuld innerhalb der zusätzlichen Frist zu begleichen, sich aber in einer schwierigen Lage befindet und keine Garantie leisten kann.

Artikel 103
Verjährungsfrist

1.Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

2.Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten beginnt mit Ablauf der dem Schuldner nach Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b in der Zahlungsaufforderung mitgeteilten Zahlungsfrist.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.

3.Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten wird durch jede Handlung eines Organs oder eines auf Ersuchen eines Organs handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten bekannt gegeben wird.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und der Union von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger zugestellt wird.

4.Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 beginnt eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.

5.Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß 2, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem dieselben Parteien in derselben Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.

6.Gewährt der Rechnungsführer einem Schuldner eine zusätzliche Zahlungsfrist nach Maßgabe von Artikel 102, so stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die zusätzliche Zahlungsfrist abgelaufen ist.

7.Forderungen der Union, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 2 bis 6 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.

Artikel 104
Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten

Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden Forderungen der Union ebenso bevorzugt bedient wie gleichartige Forderungen öffentlicher Einrichtungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Einziehungsverfahren durchgeführt wird.

Artikel 105
Von den Organen verhängte finanzielle Sanktionen und aufgelaufene Zinsen

1.Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, Vertragsstrafen und sonstigen finanziellen Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Beschlüsse noch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden können.

2.Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich, spätestens jedoch in dem Jahr als Haushaltseinnahmen verbucht, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht.

3.Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturbeschlüsse.

Artikel 106
Einziehung von den Organen verhängter finanzieller Sanktionen

1.Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem ein Organ nach Maßgabe des AEUV oder des Euratom-Vertrags eine Geldbuße oder Vertragsstrafe verhängt, nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer der Kommission benannte Konto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission eine finanzielle Garantie. Die Garantie ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, der Vertragsstrafe oder anderer Sanktionen auf erste Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 97 Absatz 4.

2.Die Kommission sichert die vorläufig eingenommenen Beträge durch Investitionen in finanzielle Vermögenswerte ab und gewährleistet auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden sollen.

3.Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Bestätigung der Geldbuße oder Vertragsstrafe werden

a)entweder die vorläufig eingezogenen Beträge, einschließlich der damit erzielten Erträge, gemäß Artikel 105 spätestens in dem Jahr als Haushaltseinnahmen verbucht, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden;

b)oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien einbehalten und die betreffenden Beträge als Haushaltseinnahmen verbucht.

Falls der Gerichtshof der Europäischen Union den Betrag der Geldbuße oder der Vertragsstrafe erhöht, wird bis zu dem im ursprünglichen Beschluss des Organs festgesetzten Betrag oder gegebenenfalls bis zu dem in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im selben Verfahren festgelegten Betrag Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes angewandt. Die der Erhöhung entsprechenden Beträge und die nach Artikel 97 Absatz 4 fälligen Zinsen werden vom Rechnungsführer der Kommission eingezogen und als Haushaltseinnahmen verbucht.

4.Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe werden

a)vorläufig eingenommene Beträge oder Teile davon, unter Berücksichtigung etwaiger Erträge, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt

b)oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien freigegeben.

Artikel 107
Ausgleichszinsen

Unbeschadet des Artikels 97 Absatz 2 und in allen anderen als den in Artikel 105 genannten Fällen, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union oder im Rahmen einer gütlichen Einigung erstattet werden muss, wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Monats, geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich null Prozentpunkten, und zwar vom Tag der Zahlung des Betrags bis zu dem Tag, an dem die Rückerstattung fällig ist.

In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozentpunkte festgesetzt.

Kapitel 7
Ausgabenvorgänge

Artikel 108
Finanzierungsbeschlüsse

1.Der Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden und die gemäß Absatz 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben sowie für Beiträge, die den in Artikeln 69 und 70 genannten Einrichtungen gewährt werden. Finanzierungsbeschlüsse werden für ein oder mehrere Jahre angenommen.

2.Der Finanzierungsbeschluss stellt gleichzeitig das jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramm dar und wird angenommen, sobald der Haushaltsplanentwurf angenommen wurde, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres. Die Organe veröffentlichen den Teil, der das Arbeitsprogramm enthält, direkt nach dessen Annahme und vor dessen Ausführung auf ihrer Internetseite. Der Finanzierungsbeschluss enthält eine Angabe über den vom Finanzierungsbeschluss gedeckten Gesamtbetrag sowie eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen. Der Finanzierungsbeschluss enthält folgende Angaben:

a)Basisrechtsakt und Haushaltslinie;

b)die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse;

c)die Haushaltsvollzugsarten;

d)sonstige Informationen, die laut Basisrechtsakt für das Arbeitsprogramm notwendig sind.

Darüber hinaus sollte er Folgendes enthalten:

a)für Finanzhilfen: Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet; globale Mittelausstattung für Finanzhilfen;

b)für die Auftragsvergabe: globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe;

c)für Beiträge zu den Treuhandfonds gemäß Artikel 227: die für den Treuhandfonds vorgemerkten Jahresmittel sowie die für seine gesamte Laufzeit veranschlagten Beträge;

d)für Preisgelder: Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie die konkrete Angabe von Preisgeldern mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR;

e)für Finanzierungsinstrumente: der dem Finanzierungsinstrument zugewiesene Betrag;

f)im Falle des indirekten Haushaltsvollzugs: die Stelle bzw. Person nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder die für die Wahl der Stelle bzw. Person zu verwendenden Kriterien;

g)für Beiträge zu Mischfinanzierungsfazilitäten: der der Mischfinanzierungsfazilität zugewiesene Betrag und die Aufstellung der Stellen, die an der Mischfinanzierungsfazilität beteiligt sind;

h)für Haushaltsgarantien: die Höhe der jährlichen Dotierung und gegebenenfalls den Betrag der Haushaltsgarantie, der freigegeben werden soll.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann im jeweiligen Finanzierungsbeschluss, der gleichzeitig das Arbeitsprogramm darstellt, oder in einem anderen auf der Internetseite des Organs veröffentlichten Dokument weitere relevante Informationen hinzufügen.

Ein mehrjähriger Finanzierungsbeschluss steht im Einklang mit der Finanzplanung nach Artikel 39 Absatz 2 und es geht aus ihm hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwölftel, es sei denn, der Beschluss stellt die Grundlage für Mittelbindungen in Jahrestranchen nach Artikel 110 Absatz 2.

3.Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.

Artikel 109
Ausgabenvorgänge

1.Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Der nach Ablauf der in Artikel 112 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird aufgehoben.

Der zuständige Anweisungsbefugte, der die Vorgänge abwickelt, überzeugt sich von der Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Haushaltsordnung und der gemäß den Verträgen sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erlassenen Rechtsakte und Verordnungen.

2.Außer in hinreichend begründeten Fällen wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der die rechtliche Verpflichtung eingeht. Insbesondere im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen können rechtliche Verpflichtungen auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission, der gleichwohl die volle Verantwortung für die zugrunde liegenden Vorgänge trägt, durch die Leiter von Delegationen der Union oder im Falle ihrer Abwesenheit durch ihre Stellvertreter unterzeichnet werden. Das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen beschäftigte Personal kann rechtliche Verpflichtungen von einem Wert bis zu 2500 EUR, die mit Zahlungen der Zahlstellen verknüpft sind, unterzeichnen.

Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto nach Artikel 227 überträgt.

Diese Pflicht findet nicht Anwendung auf:

a)rechtliche Verpflichtungen, die die Kommission oder ein anderes Organ aufgrund ihrer/seiner Verwaltungsautonomie eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eine Notfallsituation erklärt wurde.

b)Maßnahmen der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätze und Hilfen in Notstandssituationen, wenn die wirksame Ausführung der Tätigkeit der Union den unverzüglichen Eingang einer rechtlichen Verpflichtung durch die Union voraussetzt und es nicht möglich ist, die Einzelmittelbindung vorab zu verbuchen. Das Verbuchen der Mittelbindung wird unmittelbar nach Eingang der rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten vorgenommen.

3.Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Ausgabe verbucht, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, so wie sie in den Bedingungen der rechtliche Verpflichtung festgelegt sind, sofern eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Zu diesem Zweck unternimmt der zuständige Anweisungsbefugte:

a)die Überprüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers;

b)die Bestimmung oder Überprüfung des Bestehens und der Höhe der Forderung durch den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“);

c)die Überprüfung der Fälligkeit der Forderung.

Ungeachtet dessen ist die Feststellung von Ausgaben nicht auf die Ausgaben beschränkt, die zulasten des Haushalts gehen. Sie findet auch Anwendung bei Zwischen- oder Abschlussberichten, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; in diesem Fall beschränken sich die Auswirkungen auf das Rechnungsführungssystem auf die Finanzbuchführung. Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die elektronisch gesicherte Unterschrift nach Artikel 141 durch den Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, oder, in Ausnahmefällen, bei papiergestützten Verfahren ein Stempel mit der jeweiligen Unterschrift.

Mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“) bescheinigt der zuständige Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, dass:

a)bei Vorfinanzierung die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können;

b)bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Verträgen die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht, die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

c)bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Finanzhilfen die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten förderfähig sind. Das gleiche gilt für Zwischen- oder Abschlussberichte, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind.

4.Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, den Betrag der zuvor festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse des Anweisungsbefugten oder bei ausdrücklicher Genehmigung durch den Rechnungsführer nach Artikel 83 Absatz 3 ein Lastschriftverfahren von einer Zahlstelle anordnen.

5.Die Aufhebung ist der Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die zuvor durch eine Mittelbindung erfolgte Vormerkung von Mitteln vollständig oder teilweise annulliert.

Artikel 110
Mittelbindungsarten

1.Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien:

a)individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest;

b)global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest;

c)vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Managementausgaben des EGFL gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen.

Laufende Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit Delegationen und Vertretungen der Union können jedoch auch dann von vorläufigen Mittelbindungen gedeckt werden, wenn der Betrag und der Endempfänger der Zahlung endgültig feststehen.

2.Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

3.Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.

4.Die globale Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung — die den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht — oder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt. Finanzierungsvereinbarungen im Bereich des direkten finanziellen Beistands für Drittländer, einschließlich Budgethilfe, die eine rechtliche Verpflichtung darstellen, können Zahlungen geleistet werden, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen geschlossen werden müssen.

Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht.

5.Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er sie in der zentralen Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.

6.Vorläufige Mittelbindungen werden durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, abgewickelt. Bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung oder der Öffentlichkeitsarbeit der Organe zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union oder in den in Nummer 14.5 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Fällen können sie jedoch unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt werden.

Artikel 111
Bindung von EGFL-Mitteln

1.Für jedes Haushaltsjahr umfassen die EGFL-Mittel nichtgetrennte Mittel; Ausnahmen sind Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 sowie Maßnahmen, die im Rahmen der nichtoperativen technischen Hilfe finanziert werden, und Beiträge an Exekutivagenturen, die von getrennten Mitteln abgedeckt werden.

2.Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Erstattungen dieser Ausgaben gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.

3.Vorläufige globale Mittelbindungen des EGFL eines Haushaltsjahrs, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Einzelmittelbindungen entsprechend dem Eingliederungsplan vorgenommen wurden, werden für das betreffende Haushaltsjahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.

4.Für die Ausgaben der in den Vorschriften über den EGFL genannten Behörden und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen.

5.Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist.

Die Mittelbindung nach Unterabsatz 1 wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Absatz 1 angelastet.

6.Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Rechnungsprüfung und der Rechnungsannahme.

Artikel 112
Fristen für Mittelbindungen

1.Vorbehaltlich von Artikel 109 Absatz 2 und Artikel 256 Absatz 3 werden die rechtlichen Verpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31 Dezember des Jahres n eingegangen.

2.Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 eingegangen werden.

Wird auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen ein Preisgeld nach Titel IX gewährt, ist die rechtliche Verpflichtung nach Artikel 200 Absatz 4 bis zum 31. Dezember des Jahres n + 3 einzugehen.

Wird bei Maßnahmen im Außenbereich auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen eine Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland getroffen, ist diese Vereinbarung bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 zu treffen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht. In diesem Fall deckt die globale Mittelbindung die Kosten für die rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung, die vor Ende der Frist für die Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden.

3.Für Einzelmittelbindungen und vorläufige Mittelbindungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Umsetzung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die im Einklang mit den Bedingungen in den jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

4.Die Teile der Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf der Abwicklungsfrist nicht durch Zahlung abgewickelt worden sind, werden gemäß Artikel 13 aufgehoben.

5.Eine Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 113 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn die rechtliche Verpflichtung die Form einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland annimmt oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten.

Artikel 113
Zahlungsarten

1.Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

2.Die Zahlung umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a)Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b)Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

i)eine Vorfinanzierung, mit der dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll, der im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann, wobei die Zahlung entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags, des Beschlusses oder der Vereinbarung überprüft werden kann;

ii)eine oder mehrere Zwischenzahlungen entsprechend dem Durchführungsstand der Maßnahme oder der Ausführung des Auftrags. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts kann die Vorfinanzierung vollständig oder teilweise mit Zwischenzahlungen verrechnet werden;

iii)Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt oder der Auftrag vollständig ausgeführt ist.

c)Zahlung einer Dotierung in den nach Artikel 205 eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds.

Die Zahlung des Restbetrags erfolgt in Form einer einmaligen Zahlung, mit der sämtliche noch offene Ausgaben beglichen werden; eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, um nichtverwendete Mittel einzuziehen.

3.In der Haushaltsbuchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 2 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen.

4.Die in Artikel 79 genannten Rechnungsführungsvorschriften enthalten Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben.

5.Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Charakter und spätestens bei Abschluss des Projekts. Die Verbuchung erfolgt auf der Grundlage von Informationen über angefallene Kosten oder einer Bestätigung darüber, dass die Bedingungen für eine gemäß Artikel 109 Absatz 3 vom Anweisungsbefugten festgestellte Zahlung gemäß Artikel 121 erfüllt sind.

Bei Finanzhilfevereinbarungen, Verträgen oder Beitragsvereinbarungen über mehr als 5 000 000 EUR erhält der Anweisungsbefugte zum Ende eines jeden Jahres mindestens die Informationen, die für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts jener Kosten erforderlich sind. Zwar kann dieser Wert nicht für die Abrechnung der Vorfinanzierung verwendet werden, jedoch sorgt er dafür, dass der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer den Verpflichtungen gemäß Artikel 80 Absatz 2 nachkommen können.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den unterzeichneten rechtlichen Verpflichtungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

Artikel 114
Zahlungsfristen

1.Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:

a)90 Kalendertage im Fall von Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,

b)60 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,

c)30 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen.

2.Die Feststellung der Ausgabe, die Anordnung der Ausgabe und die Zahlung müssen innerhalb der Zahlungsfrist erfolgen.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang des Zahlungsantrags.

Eingehende Zahlungsanträge werden von der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten umgehend registriert; der Tag ihrer Registrierung gilt als Tag ihres Eingangs.

Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Organs belastet wird.

Ein Zahlungsantrag enthält die folgenden wichtigen Angaben:

a)den Zahlungsempfänger,

b)den Betrag,

c)die Währung,

d)das Datum.

Fehlt eine dieser Angaben, wird der Zahlungsantrag abgelehnt.

Der Empfänger wird umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Zahlungsantrags schriftlich von der Ablehnung seines Antrags und den Gründen der Ablehnung unterrichtet.

3.Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn

a)der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder

b)keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden.

Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von Ausgaben in einer Zahlungsaufforderung aufkommen lässt, kann er die Zahlungsfrist aussetzen, um – einschließlich durch Kontrollen vor Ort – zu überprüfen, dass die Kosten tatsächlich förderfähig sind. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Überprüfungen samt Kontrollen vor Ort abgeschlossen sind.

Die betroffenen Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für diese Aussetzung unterrichtet.

4.Außer im Fall von Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds hat der Zahlungsempfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen:

a)Maßgebend sind die in Artikel 97 Absatz 2 genannten Zinssätze;

b)die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die in Absatz 1 festgelegt ist, bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.

5.Jedes Organ legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels festgelegten Zahlungsfristen vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 73 Absatz 9 beigefügt.

Kapitel 8
Der Interne Prüfer

Artikel 115
Ernennung des Internen Prüfers

1.Jedes Organ richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss. Der von dem Organ benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der für die Mittelbewirtschaftung eingesetzten Systeme und Verfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

2.Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 58 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, in Bezug auf die an sie weiter übertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.

Der Interne Prüfer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch die Aufgaben des Internen Prüfers des EAD wahr.

3.Jedes Organ benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Es unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ernennung des Internen Prüfers.

4.Jedes Organ definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der Funktion der internen Prüfung unter Einhaltung der geltenden internationalen Normen für die interne Revision im Einzelnen fest.

5.Das Organ kann einen Beamten oder sonstigen dem Statut unterliegenden Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse als Internen Prüfer benennen.

6.Benennen mehrere Organe ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit er nach Maßgabe des Artikels 119 zur Verantwortung gezogen werden kann.

7.Das Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, wenn sein Interner Prüfer aus dem Amt ausscheidet.

Artikel 116
Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

1.Der Interne Prüfer berät das betreffende Organ in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politik sowie der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und

b)die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

2.Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Organs. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, auch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den jährlichen Tätigkeitsberichten der Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.

3.Der Interne Prüfer teilt dem betroffenen Organ seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das Organ überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der Interne Prüfer unterbreitet ferner dem Organ alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss gibt über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Jedes Organ prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Praktiken mit den übrigen Organen münden können.

4.Der Interne Prüfer unterbreitet ferner dem Organ alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss gibt über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die wichtigsten abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Dieser Jahresbericht befasst sich außerdem mit den systeminhärenten Problemen, die von dem gemäß Artikel 139 der Haushaltsordnung eingerichteten Gremium in den Fällen festgestellt wurden, die ihm gemäß Artikel 90 zur Stellungnahme vorgelegt werden.

5.Der Interne Prüfer achtet bei der Erstellung seines Berichts insbesondere auf die generelle Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und trägt dafür Sorge, dass die Anwendung dieses Grundsatzes mittels geeigneter Maßnahmen kontinuierlich ausgebaut und verbessert wird.

6.Jedes Jahr übermittelt die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens und gemäß Artikel 319 AEUV auf Ersuchen ihren jährlichen Bericht über interne Prüfungen im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitserfordernissen.

7.Das Organ stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

8.Das Organ erstellt alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung der Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, der abgegebenen Empfehlungen und der im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen enthält, und leitet ihn gemäß Artikel 239 an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

9.Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des Organs werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

10.Das Organ stellt dem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Prüffunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

Artikel 117
Arbeitsprogramm des Internen Prüfers

1.Der Interne Prüfer nimmt sein Arbeitsprogramm an und legt es dem Organ vor.

2.Das Organ kann den Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

Artikel 118
Unabhängigkeit des Internen Prüfers

1.Der Interne Prüfer führt seine Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von dem Organ so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.

2.Er ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.

3.Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, führt er seine ausschließlichen Prüfungsfunktionen in völliger Unabhängigkeit aus und nimmt seine Verantwortung gemäß dem Statut und nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten wahr.

Artikel 119
Verantwortlichkeit des Internen Prüfers

Der Interne Prüfer in seiner Eigenschaft als dem Statut unterliegender Beamter oder sonstiger Bediensteter kann nur von dem betreffenden Organ selbst nach Maßgabe dieses Artikels zur Verantwortung gezogen werden.

Das Organ erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das Organ kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete unbedingt zu hören.

Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom Organ dazu gehört wird.

Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das Organ entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Statuts sowie Anhang IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Organen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Artikel 120
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar Klage erheben. Diese Klage muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag der Mitteilung der betreffenden Verfügung, eingereicht werden.

Bei Klagen wird nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union untersucht und entschieden.

TITEL V
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1
AUF DEN DIREKTEN, INDIREKTEN UND GETEILTEN HAUSHALTSVOLLZUG ANWENDBARE VORSCHRIFTEN

Artikel 121
Formen von Unionsbeiträgen

1.Die Beiträge der Union zum direkten, geteilten und indirekten Haushaltsvollzug fördern die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse und können in folgender Form gewährt werden:

a)Erstattung förderfähiger tatsächlich entstandener Kosten;

b)Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;

c)Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;

d)Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;

e)Finanzierung, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft ist und sich auf folgende Faktoren stützt:

i)entweder die Erfüllung in sektorspezifischen Rechtsvorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegter Bedingungen oder

ii)die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;

f) als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

Unionsbeiträge nach den Buchstaben b, c und d werden gemäß Artikel 175 oder sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt. Unionsbeiträge nach Buchstabe e werden gemäß Artikel 175, sektorspezifischen Rechtsvorschriften oder einem Beschluss der Kommission festgelegt.

2.Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungslegungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen.

Artikel 122
Berücksichtigung vorliegender Bewertungen

Die Kommission kann ganz oder teilweise auf eigene oder Bewertungen anderer Stellen einschließlich Gebern zurückgreifen, soweit diese Bewertungen auf Grundlage von Bedingungen durchgeführt wurden, die den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Anwendung international anerkannter Standards oder international bewährter Verfahren.

Artikel 123
Berücksichtigung vorliegender Prüfungen

Soweit ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Normen geprüft hat und diese Prüfung hinreichende Gewähr bietet, bildet diese Prüfung die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird.

Artikel 124
Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, wirkt uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewährt – als eine Voraussetzung für den Empfang der Mittel – die erforderlichen Rechte und den Zugang, die der zuständige Anweisungsbefugte, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäische Rechnungshof (ERH) sowie gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden benötigen, um ihre jeweiligen Kompetenzen auszuüben. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen durchzuführen.

2.Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen des direkten und des indirekten Haushaltsvollzugs erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die in Absatz 1 genannten erforderlichen Rechte zu gewähren. Dies schließt die Verpflichtung an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligter Dritter ein, für gleichwertige Rechte zu sorgen.

Artikel 125
Übertragung von Ressourcen an mit dieser Verordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen festgelegte Instrumente

Den Mitgliedstaaten im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs zugewiesene Ressourcen können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf mit der vorliegenden Verordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen eingerichtete Instrumente übertragen werden. Die Kommission kann diese Mittel gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a oder c einsetzen, und zwar möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. Darüber hinaus können den Mitgliedstaaten im Rahmen des geteilten Haushaltsvollzugs zugewiesene Ressourcen auf Antrag dieser Mitgliedstaaten verwendet werden, um die Risikoübernahmekapazität des EFSI zu steigern. In solchen Fällen gelten die EFSI-Vorschriften.

KAPITEL 2
AUF DIE DIREKTE UND INDIREKTE MITTELVERWALTUNG ANWENDBARE VORSCHRIFTEN

Abschnitt 1
VORSCHRIFTEN FÜR VERFAHREN UND AUSFÜHRUNG

Artikel 126
Finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarungen

1.Die Kommission kann finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarungen erstellen, die einer langfristigen Zusammenarbeit mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten dienen. Finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarungen werden, unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c, mindestens einmal je mehrjährigem Finanzrahmen überprüft. Im Rahmen solcher Vereinbarungen können Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet werden.

2.In der finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung werden die Formen der finanziellen Zusammenarbeit, die gemeinsamen Ziele der Zusammenarbeit und die Grundsätze festgelegt, nach denen sich eine solche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Personen und Stellen, die Unionsmittel nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführen, oder Begünstigten gestaltet. Darüber hinaus spiegeln diese Vereinbarungen das Ausmaß wider, in dem die Kommission auf die Systeme und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführen, oder der Begünstigten zurückgreifen kann; dies gilt auch für Prüfverfahren.

3.Mit Blick auf die Kosten-Nutzen-Optimierung von Prüfungen und zur Erleichterung der Koordinierung können Prüf- oder Kontrollvereinbarungen mit Personen und Stellen, die Mittel nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Finanzhilfebegünstigten geschlossen werden. Im Fall der Europäischen Investitionsbank findet die mit der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof geschlossene Dreiparteien-Vereinbarung Anwendung.

4.Bei finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen, die mit Einzelfinanzhilfen durchgeführt werden, gilt Folgendes:

a)In der Vereinbarung wird über die in Absatz 2 genannten Aspekte hinaus Folgendes festgelegt:

i)die Art der vorgesehenen Maßnahmen oder Arbeitsprogramme;

ii)das Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze und -vorschriften des Titels VIII;

b)Die Bestimmungen der finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung und der Einzelfinanzhilfevereinbarung erfüllen zusammen die Anforderungen des Artikels 194;

c)Die Laufzeit der Partnerschaft darf außer in begründeten Fällen vier Jahre nicht überschreiten;

d)Die finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung wird unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung von Antragstellern eingesetzt;

e)Die finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung ist in Bezug auf Planung, vorherige Bekanntmachung und Vergabeverfahren einer Finanzhilfe gleichgestellt;

f)Einzelfinanzhilfen auf der Grundlage einer solchen Partnerschaft unterliegen den in Artikel 183 Absatz 2 genannten Verfahren der nachträglichen Bekanntmachung.

5.In der mit Einzelfinanzhilfen durchgeführten finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung kann die Berücksichtigung der Systeme und Verfahren des Begünstigten gemäß Absatz 2 vorgesehen werden, wenn diese Systeme und Verfahren gemäß Artikel 149 Absätze 2, 3 und 4 bewertet wurden. In diesem Fall findet Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Sofern die in Artikel 149 Absatz 4 Buchstabe d genannten Verfahren des Begünstigten zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Dritte positiv bewertet wurden, finden die Artikel 197 und 198 keine Anwendung.

6.Im Falle der mit Einzelfinanzhilfen durchgeführten finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung wird vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die in Artikel 191 genannte Überprüfung der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Die Kommission kann auf eine von anderen Gebern durchgeführte gleichwertige Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit zurückgreifen.

7.Im Falle der mit Beitragsvereinbarungen durchgeführten finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung erfüllen die Bestimmungen der finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung und der Beitragsvereinbarung zusammen die Anforderungen des Artikels 150 Absatz 4 und des Artikels 124.

8.Die Kommission ist bestrebt, ihre Berichtsanforderungen mit denen anderer Geber zu harmonisieren.

Artikel 127
Aussetzung, Kündigung und Kürzung

1.Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich von Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.

2.Stellt sich nach der Vergabe heraus, dass das Vergabeverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug vorlag, kann der zuständige Anweisungsbefugte

a)die Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung verweigern oder die Preisvergabe einstellen;

b)Zahlungen aussetzen;

c)die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen;

d)gegebenenfalls die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines Empfängers kündigen.

3.Der zuständige Anweisungsbefugte kann auch Zahlungen oder die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen, wenn

a)sich herausstellt, dass die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten vorlag;

b)es erforderlich ist zu überprüfen, ob mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten tatsächlich vorlagen;

c)Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten die Zuverlässigkeit oder Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme einer Stelle oder Person, die Unionsmittel gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in Frage stellen.

Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten, der Betrug oder eine Verletzung von Pflichten nicht bestätigt, werden die Umsetzung bzw. die Zahlungen baldmöglichst wiederaufgenommen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a und c genannten Fällen die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines Empfängers kündigen.

4.Über die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Maßnahmen hinaus kann der zuständige Anweisungsbefugte die Finanzhilfe, das Preisgeld, den im Rahmen der Beitragsvereinbarung gewährten Beitrag oder den im Rahmen eines Vertrags vereinbarten Preis im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten kürzen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht oder schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurden.

Bei einer Finanzierung nach Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe e kann der zuständige Anweisungsbefugte den Beitrag im entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn die Ergebnisse schlecht, nur teilweise oder verspätet erreicht oder die Bedingungen nicht erfüllt wurden.

5.Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 3 finden auf Antragsteller in einem Wettbewerb um Preisgelder keine Anwendung.

Artikel 128
Führung von Aufzeichnungen

1.Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen, Belege, statistische Aufzeichnungen und sonstige zur Finanzierung gehörende Aufzeichnungen für fünf Jahre nach Zahlung des Restbetrags oder – falls keine solche Zahlung erfolgt – nach dem Vorgang in elektronischer Form auf. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre, wenn es sich bei der Finanzierung um einen Betrag von höchstens 60 000 EUR handelt.

2.Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung ergeben, oder mit Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung – sofern diese dem Empfänger mitgeteilt worden sind – im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Ansprüche oder Untersuchungen abgeschlossen sind.

3.Die Aufzeichnungen und Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden sind. Im letzteren Fall sind keine Originale erforderlich, wenn diese Unterlagen die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen, um als mit dem Original übereinstimmend und für Prüfzwecke zuverlässig zu gelten.

Artikel 129
Kontradiktorisches Verfahren und Rechtsbehelfe

1.Der Anweisungsbefugte gewährleistet, dass dem Teilnehmer oder Empfänger eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die die Rechte des Teilnehmers oder Empfängers beeinträchtigt.

2.Wird ein Teilnehmer oder Empfänger durch eine Maßnahme eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, ist dem betreffenden Rechtsakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Akt angefochten werden kann, beizufügen.

Artikel 130
Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge

1.Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge werden im Einklang mit Titel X gewährt, soweit sie in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden.

2.Sofern Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge nicht in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden, können sie im Einklang mit den Titeln VI oder VIII gewährt werden.

Abschnitt 2
Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

Artikel 131
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Erkennung von Risiken und Verhängung von Verwaltungssanktionen

1.Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union errichtet die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem über Teilnehmer und Empfänger und unterhält es.

Dieses System soll Folgendes erleichtern:

a)die frühzeitige Erkennung von Teilnehmern und Empfängern, die ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen;

b)den Ausschluss von Teilnehmern und Empfängern, auf die einer der in Artikel 132 Absatz 1 genannten Ausschlussgründe zutrifft;

c) die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger gemäß Artikel 134.

Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem findet auch Anwendung auf

a)Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer von Auftragnehmern;

b)jede Unionsmittel empfangende Person oder Stelle, soweit sie den Haushaltsplan nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage von Angaben gemäß Artikel 150 Absatz 4 ausführt. Soweit im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente Vorschriften und Verfahren fehlen, die den in Artikel 149 Absatz 4 Buchstabe d genannten völlig gleichwertig sind, legen die Endempfänger und Finanzmittler der Person oder Stelle, die Unionsmittel nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführt, eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d oder in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen bzw. dass sie sich in einer Situation befinden, die nach der gemäß Artikel 149 Absatz 4 durchgeführten Bewertung als gleichwertig gilt;

c)jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten empfängt, die ausnahmsweise nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a ausgeführt werden. Die Endempfänger legen den Finanzmittlern eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d oder in Artikel 137 Absatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen;

d)Teilnehmer oder Empfänger, zu denen Haushaltsmittel gemäß Artikel 62 ausführende Stellen Informationen gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt haben.

2.Die Entscheidung über die Aufnahme einer Früherkennungsinformation, den Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion wird vom zuständigen Anweisungsbefugten getroffen. Informationen im Zusammenhang mit solchen Entscheidungen werden in der in Artikel 138 Absatz 1 genannte Datenbank gespeichert. Wird eine solche Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 132 Absatz 4 getroffen, enthalten die in der Datenbank gespeicherten Angaben die Informationen über die in Artikel 132 Absatz 4 genannten Personen.

3.Der Entscheidung über einen Ausschluss oder die Verhängung finanzieller Sanktionen kann in den Fällen nach Artikel 132 Absatz 1 eine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung oder in den Fällen nach Artikel 132 Absatz 2 eine vorläufige rechtliche Bewertung durch das in Artikel 139 genannte Gremium zugrunde gelegt werden, damit eine zentrale Bewertung solcher Situationen gewährleistet ist. Liegt einer der in Artikel 137 genannten Fälle vor, so lehnt der zuständige Anweisungsbefugte einen Teilnehmer in einem konkreten Verfahren ab.

Artikel 132
Ausschlusskriterien und Verwaltungssanktionen

1.Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Vergabeverfahren nach dieser Verordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn

a)die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde, oder sie sich aufgrund eines in den EU- oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;

b)durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist;

c)durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit;

ii)Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

iii)Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

iv)Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des zuständigen Anweisungsbefugten während des Vergabeverfahrens;

v)Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten;

d)durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 37 ;

ii)Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind 38 , und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates 39 sowie Bestechung im Sinne des anwendbaren Rechts;

iii)Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 40 ;

iv)Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 41 ;

v)terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates 42 oder Anstiftung, Mittäterschaft, Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses,

vi)Kinderarbeit oder andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 43 ;

e)die Person oder Stelle bei der Ausführung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ;

f)durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 44 begangen hat.

2.In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und f oder im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e legt der zuständige Anweisungsbefugte bei entsprechendem Verhalten einer in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle eine vorläufige rechtliche Bewertung für deren Ausschluss zugrunde, wobei er sich auf die festgestellten Sachverhalte oder sonstigen Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Artikel 139 genannten Gremiums stützt.

Die in Unterabsatz 1 genannte vorläufige rechtliche Bewertung greift der Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Der zuständige Anweisungsbefugte überprüft seine Entscheidung über den Ausschluss der in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion unverzüglich nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer endgültigen Verwaltungsentscheidung. In den Fällen, in denen durch die rechtskräftige Gerichts- oder die endgültige Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist, legt der zuständige Anweisungsbefugte die Dauer aufgrund der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 139 genannten Gremiums fest.

Wenn in der rechtskräftigen Gerichts- oder der endgültigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wird, dass sich die in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle des Verhaltens, aufgrund dessen der Ausschluss durch die vorläufige rechtliche Bewertung erfolgte, nicht schuldig gemacht hat, hebt der zuständige Anweisungsbefugte den Ausschluss unverzüglich auf und/oder erstattet gegebenenfalls verhängte finanzielle Sanktionen.

Die Sachverhalte und Erkenntnisse nach Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

a)Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen des Rechnungshofs oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung oder bei einer internen Prüfung oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;

b)nicht endgültige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;

c)Beschlüsse von Stellen und Personen, die Unionsmittel nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführen, oder von Stellen, die den Haushaltsplan nach Artikel 62 ausführen;

d)Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht.

3.Jede Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten nach den Artikeln 131 bis 138 oder, sofern anwendbar, jede Empfehlung des in Artikel 139 genannten Gremiums muss im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen und insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

a)die Schwere der Umstände, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union;

b)die seit dem Tatbestand verstrichene Zeit;

c)die Dauer des betreffenden Verhaltens und Wiederholungsfälle;

d)die Frage, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen;

e)die Höhe des betreffenden Betrags im Falle von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels;

f)andere mildernde Umstände, wie etwa das Ausmaß der vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannten Zusammenarbeit der betreffenden in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und ihres Beitrags zu der Untersuchung oder der Offenlegung der Ausschlusssituation durch die in Artikel 133 Absatz 1 genannte Erklärung.

4.Der zuständige Anweisungsbefugte schließt die in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle aus, wenn

a)sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle ist oder bezüglich dieser Personen oder Stellen Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Situationen befindet;

b)sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden der in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle haftet, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Situationen befindet;

c)sich eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Situationen befindet.

5.In den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle vorläufig ohne die vorherige Empfehlung des Gremiums gemäß Artikel 139 ausschließen, wenn die Teilnahme der betreffenden Person oder Stelle an Vergabeverfahren oder deren Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln eine ernste und unmittelbar drohende Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. In diesen Fällen verweist der zuständige Anweisungsbefugte den Fall unverzüglich an das Gremium und trifft spätestens 14 Tage nach Erhalt der Empfehlung des Gremiums eine endgültige Entscheidung.

6.Der zuständige Anweisungsbefugte berücksichtigt gegebenenfalls die Empfehlung des in Artikel 139 genannten Gremiums und schließt eine in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle nicht von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren und von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn

a)die Person oder Stelle in Absatz 7 dargelegte Abhilfemaßnahmen in einem Ausmaß getroffen hat, das ausreicht, ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Dieser Buchstabe ist nicht auf den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall anwendbar;

b)eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 7 unerlässlich ist;

c)ein solcher Ausschluss aufgrund der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre.

Darüber hinaus findet Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder durch ähnliche nach EU- oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Verfahren.

In den Fällen, in denen nach den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kein Ausschluss stattfindet, gibt der zuständige Anweisungsbefugte die Gründe an, warum die in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle nicht ausgeschlossen wird, und teilt diese dem in Artikel 139 genannten Gremium mit.

7.Die in Absatz 6 genannten Maßnahmen, mit denen bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe geschaffen wird, können insbesondere Folgendes umfassen:

a)Maßnahmen zur Aufdeckung der Ursachen der Umstände, die zum Ausschluss geführt haben, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen in dem maßgeblichen Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich der in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle, damit ein solches Verhalten berichtigt wird und in Zukunft nicht mehr vorkommt;

b)den Nachweis, dass die in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle Maßnahmen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung des Schadens oder Nachteils für die finanziellen Interessen der Union ergriffen hat, dem der Tatbestand zugrunde liegt, der zu der Ausschlusssituation geführt hat;

c)den Nachweis, dass die in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle die von einer zuständigen Behörde verhängten Geldbußen bzw. die Steuern oder Sozialbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b gezahlt hat bzw. die Zahlung gewährleistet ist.

8.Der zuständige Anweisungsbefugte revidiert – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der überarbeiteten Empfehlung des Gremiums nach Artikel 139 – von Amts wegen oder auf Antrag einer ausgeschlossenen in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle unverzüglich seine Entscheidung zum Ausschluss dieser Person oder Stelle, sofern diese ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen, oder neue Sachverhalte eingebracht hat, mit denen sie nachweisen kann, dass die Ausschlusssituation nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr besteht.

Artikel 133
Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusskriterien und entsprechende Nachweise

1.Ein Teilnehmer erklärt, ob eine der in Artikel 132 Absatz 1 oder in Artikel 137 Absatz 1 genannten Situationen auf ihn zutrifft und ob er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Artikel 132 Absatz 6 Buchstabe a getroffen hat.

Der Bewerber oder Bieter legt die gleiche Erklärung vor, die von einem Unterauftragnehmer oder einer anderen Stelle unterschrieben ist, falls er dessen/deren Kapazitäten in Anspruch nehmen will. Falls auf eine Stelle, deren Kapazitäten der Bewerber oder der Bieter in Anspruch nehmen will, oder auf einen Unterauftragnehmer eines Auftragnehmers eine Ausschlusssituation zutrifft, verlangt der zuständige Anweisungsbefugte vom Bewerber oder Bieter, diese Stelle oder diesen Unterauftragnehmer zu ersetzen.

Der zuständige Anweisungsbefugte verlangt eine solche Erklärung nicht, wenn diese Erklärung bereits für die Zwecke eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurde, sofern sich die Situation nicht geändert hat und die Ausstellung der Erklärung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei Aufträgen von sehr geringem Wert, die im Anhang definiert werden, auf die Anforderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 verzichten.

2.Sofern es für eine angemessene Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, legt der Teilnehmer, die Stelle, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, oder ein Unterauftragnehmer eines solchen Bewerbers oder Bieters auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten Folgendes vor:

a)geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 132 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen auf ihn/sie zutrifft;

b)Auskunft über die natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Teilnehmers sind oder im Hinblick auf diesen Teilnehmer Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben, sowie geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Ausschlusssituationen auf eine oder mehrere dieser Personen zutrifft;

c)geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausschlusssituationen auf die natürlichen oder juristischen Personen zutrifft, die unbegrenzt für die Schulden dieses Teilnehmers haften.

3.Der zuständige Anweisungsbefugte akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keiner der in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und f genannten Fälle zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Teilnehmer oder die Stelle niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Der zuständige Anweisungsbefugte akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keiner der in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Fälle zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums. In dem Fall, dass die Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, kann der Teilnehmer eine vor einer Justizbehörde oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung oder ersatzweise eine vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation in dem Land, in dem er niedergelassen ist, abgegebene förmliche Erklärung vorlegen.

4.Der zuständige Anweisungsbefugte sieht von der Anforderung an einen Teilnehmer oder an eine in Absatz 2 genannte Stelle zur Vorlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise ab,

a)wenn er in einer gebührenfreien nationalen Datenbank auf den Nachweis zugreifen kann;

b)wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Verfahrens vorgelegt wurde, vorausgesetzt dass alle vorgelegten Dokumente nach wie vor gültig sind und die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

c)wenn es materiell unmöglich ist, diese Nachweise vorzulegen, und der zuständige Anweisungsbefugte dies anerkennt.

5.Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c verwalten, oder auf Einrichtungen im Sinne der Artikel 69 und 70.

Artikel 134
Finanzielle Sanktionen

1.Um für eine abschreckende Wirkung zu sorgen, kann der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 139 genannten Gremiums eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängen, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde und auf den eine der in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c, d, e oder f genannten Situationen zutrifft.

Bezüglich der Situationen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f kann die finanzielle Sanktion als Alternative zur Entscheidung, den Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, verhängt werden, wenn der Ausschluss nach den Kriterien in Artikel 132 Absatz 3 unverhältnismäßig wäre.

Bezüglich der Situationen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f kann die finanzielle Sanktion zusätzlich zu einem Ausschluss, der zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, verhängt werden, wenn der Empfänger ein systematisches und wiederholtes Verhalten gezeigt hat in der Absicht, unrechtmäßig Mittel der Union zu erlangen.

2.Die Höhe der finanziellen Sanktion beträgt höchstens 10 % des Gesamtwerts der rechtlichen Verpflichtung. Bei einer Finanzhilfevereinbarung, die mit mehreren Begünstigten unterzeichnet wurde, fällt die finanzielle Sanktion nicht höher aus als 10 % des Finanzhilfebetrags, auf den der betreffende Begünstigte nach der Finanzhilfevereinbarung Anspruch hat.

Artikel 135
Dauer des Ausschlusses und Verjährungsfrist

1.Die Dauer des Ausschlusses soll folgende Zeiträume nicht überschreiten:

a)die gegebenenfalls durch die rechtskräftige Gerichts- oder die endgültige Verwaltungsentscheidung eines Mitgliedstaates festgelegte Dauer,

b)fünf Jahre für die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fälle,

c)drei Jahre für die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c, e und f genannten Fälle.

Eine in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle wird ausgeschlossen, solange die in in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Situationen auf ihn zutreffen.

2.Die Verjährungsfrist für den Ausschluss einer in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen sie beträgt fünf Jahre, jeweils ab dem folgenden Zeitpunkt:

a)ab dem Zeitpunkt des Verhaltens, das zu dem Ausschluss geführt hat, oder – bei anhaltenden oder wiederholten Handlungen – ab dem Ende des Verhaltens, in den Fällen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e;

b)ab dem Erlass des rechtskräftigen einzelstaatlichen Gerichtsurteils oder der endgültigen Verwaltungsentscheidung in Fällen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, c und d.

Die Verjährungsfrist wird durch eine Verfügung einer nationalen Behörde, der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, des Gremiums gemäß Artikel 139 oder einer sonstigen, an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Stelle unterbrochen, wenn diese Verfügung der in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle mitgeteilt wird und Untersuchungen oder ein Gerichtsverfahren betrifft. An dem auf die Unterbrechung folgenden Tag beginnt eine neue Verjährungsfrist.

Für die Zwecke des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe f gilt für den Ausschluss einer in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist.

Trifft das Verhalten der in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle auf mehrere der in Artikel 132 Absatz 1 genannten Gründe zu, gilt die Verjährungsfrist des schwerwiegendsten dieser Gründe.

Artikel 136
Veröffentlichung eines Ausschlusses und finanzieller Sanktionen

1.Um die abschreckende Wirkung des Ausschlusses und/oder der finanziellen Sanktion, falls erforderlich, noch zu verstärken, veröffentlicht die Kommission vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten folgende Informationen über den Ausschluss bzw. die finanzielle Sanktion in den Fällen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f auf ihrer Internetseite:

a)den Namen der betreffenden in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle;

b)den Ausschlussgrund;

c)die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion.

Wurde die Entscheidung über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion auf Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung nach Artikel 132 Absatz 2 getroffen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In diesen Fällen werden Informationen über Berufungsverfahren, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde.

Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund der Empfehlung des in Artikel 139 genannten Gremiums getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate, nachdem sie der betreffenden in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle mitgeteilt wurde, wirksam.

Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht.

Im Falle von personenbezogenen Daten weist der zuständige Anweisungsbefugte die betreffende in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf seine Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

2.Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels werden unter den folgenden Umständen nicht veröffentlicht:

a)wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss;

b)wenn eine Veröffentlichung der betreffenden in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder aufgrund der in Artikel 132 Absatz 3 dargelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion anderweitig unverhältnismäßig wäre;

c)wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u.a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union ausnahmsweise gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 137
Ablehnung in einem konkreten Vergabeverfahren

1.Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem konkreten Verfahren ab, wenn dieser

a)sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 132 befindet;

b)die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;

c)zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Vergabeverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (einschließlich der Wettbewerbsverzerrung) darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den übrigen Teilnehmern am Vergabeverfahren die relevanten Informationen mit, die im Zusammenhang mit oder als Ergebnis der Einbeziehung des Teilnehmers in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens wie in Buchstabe c beschrieben ausgetauscht wurden. Der zuständige Anweisungsbefugte legt angemessene Fristen für den Eingang von Angeboten oder Anträgen fest. Vor einer solchen Ablehnung erhält der Teilnehmer Gelegenheit nachzuweisen, dass seine Einbeziehung in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.

2.Artikel 129 Absatz 1 findet Anwendung, es sei denn, die Ablehnung wurde gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit einer Entscheidung zum Ausschluss des Teilnehmers gerechtfertigt, bei der seine Stellungnahme schon geprüft wurde.

Artikel 138
Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

1.Die innerhalb des Früherkennungs- und Ausschlusssystems nach Artikel 131 ausgetauschten Informationen werden in einer von der Kommission eingerichteten Datenbank (im Folgenden „Datenbank“) zentralisiert und im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und den in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten anderen Rechten verwaltet.

Informationen über Fälle von Früherkennung, Ausschluss und/oder finanziellen Sanktionen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten in die Datenbank eingegeben, nachdem die betreffende in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle unterrichtet wurde. Eine solche Unterrichtung kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese zwingenden schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 hat jede in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle, die unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fällt, das Recht auf Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten, wofür ein Antrag an die Kommission zu stellen ist.

Die Informationen in der Datenbank werden gegebenenfalls im Zuge von Berichtigungen, Löschungen oder Änderungen der Daten aktualisiert. Sie werden nur nach Artikel 136 veröffentlicht.

2.Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem nach Artikel 131 Absatz 1 dieser Verordnung stützt sich auf die in Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Informationen und auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission insbesondere durch eine der folgenden Stellen:

a)durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 , sofern eine abgeschlossene oder laufende Untersuchung durch OLAF es geraten erscheinen lässt, Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, unter gebührender Berücksichtigung der Achtung der Verfahrens- und Grundrechte sowie des Schutzes von Hinweisgebern;

b)durch einen Anweisungsbefugter der Kommission, eines von der Kommission eingerichteten Europäischen Amtes oder einer Exekutivagentur;

c)durch ein Organ, ein Europäisches Amt oder eine Agentur, die nicht in Buchstabe b dieses Absatzes genannt sind, eine mit der Umsetzung von GASP-Maßnahmen betraute Einrichtung oder Person;

d)durch Stellen, die nach Artikel 62 den Haushaltsplan ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen, wenn dies nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist;

e)Stellen oder Personen, die Unionsmittel gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen.

3.Abgesehen von den Fällen, in denen die Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften vorzulegen sind, müssen die nach Absatz 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen Folgendes umfassen:

a)die Identifikation der betreffenden Stelle oder Person;

b)eine Übersicht über die erkannten Risiken oder die betreffenden Sachverhalte;

c)Informationen, die für den Anweisungsbefugten bei der Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder beim Treffen einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 132 Absätze 1 oder 2 oder einer Entscheidung zur Verhängung einer finanziellen Sanktion nach Artikel 134 nützlich sein könnten;

d)gegebenenfalls Sondermaßnahmen zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung für den Schutz der Untersuchung oder des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens.

4.Die Kommission übermittelt die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen unverzüglich an ihre Anweisungsbefugten und an diejenigen ihrer Exekutivagenturen sowie an alle anderen Organe, Einrichtungen, Europäischen Ämter und Agenturen über die in Absatz 1 genannte Datenbank, damit diese Stellen die notwendige Überprüfung hinsichtlich ihrer laufenden Vergabeverfahren und bestehenden rechtlichen Verpflichtungen durchführen können.

Bei der Durchführung dieser Überprüfung übt der zuständige Anweisungsbefugte seine Befugnisse gemäß Artikel 73 aus und geht nicht über das hinaus, was in den Bedingungen des Vergabeverfahrens und in den vertraglichen Bestimmungen vorgesehen ist.

Die nach Absatz 3 übermittelten Informationen im Zusammenhang mit der Früherkennung dürfen höchstens ein Jahr lang gespeichert werden. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte in dieser Zeit bei dem Gremium den Antrag, eine Empfehlung in einem Ausschlussfall oder bezüglich einer etwaigen finanziellen Sanktion abzugeben, kann die Speicherdauer verlängert werden, bis der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung getroffen hat.

5.Der zuständige Anweisungsbefugte darf eine Entscheidung zum Ausschluss und/oder zur Verhängung einer finanziellen Sanktion sowie eine Entscheidung zur Veröffentlichung der damit in Zusammenhang stehenden Informationen erst nach Erhalt einer Empfehlung des Gremiums treffen, wenn eine solche Entscheidung auf einer vorläufigen rechtlichen Bewertung nach Artikel 132 Absatz 2 gründet.

6.Alle nach Artikel 61 am Haushaltsvollzug beteiligten Stellen erhalten von der Kommission Zugang zu den Informationen über Ausschlussentscheidungen nach Artikel 132, um prüfen zu können, ob ein Ausschluss im System vorliegt, und um diese Informationen gegebenenfalls und in eigener Verantwortung bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug zu berücksichtigen.

7.Im Rahmen des Jahresberichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 325 Absatz 5 AEUV liefert die Kommission eine Zusammenfassung von Informationen über die Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach den Artikeln 131 bis 138. Dieser Bericht enthält auch weitere Informationen über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach Artikel 132 Absatz 6 und Artikel 136 Absatz 2 sowie über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten, nach Artikel 139 Absatz 6 Unterabsatz 3 dieser Verordnung von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen sind unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitserfordernisse zu erteilen und dürfen insbesondere keine Identifizierung der betreffenden in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle ermöglichen.

Artikel 139
Gremium

1.Auf Antrag eines Anweisungsbefugten eines Organs, von Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern und Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V des EUV betraut sind, wird ein Gremium einberufen.

2.Das Gremium setzt sich zusammen aus

a)einem von der Kommission benannten ständigen hochrangigen und unabhängigen Vorsitzenden,

b)zwei ständigen Vertretern der Kommission als Eigentümerin des Systems, die einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringen, und

c)einem Vertreter des antragstellenden Anweisungsbefugten.

Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird sichergestellt, dass geeignetes rechtliches und technisches Fachwissen zur Verfügung steht. Das Gremium erhält ein ständiges, bei der Kommission angesiedeltes Sekretariat, das für seine laufende Verwaltung zuständig ist.

3.Der Vorsitzende wird unter den ehemaligen Mitgliedern des Rechnungshofes bzw. Gerichtshofs oder unter ehemaligen Beamten ausgewählt, die zumindest den Rang eines Generaldirektors in einem anderen Organ der Europäischen Union als der Kommission innehatten. Er wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Eignung, seiner umfassenden Erfahrungen mit rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie seiner nachgewiesenen Kompetenz, Unabhängigkeit und Integrität ausgewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Der Vorsitzende wird als Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt. Der Vorsitzende des Gremiums leitet alle Sitzungen des Gremiums. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Er darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Vorsitzender des Gremiums und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben unterliegen.

4.Die Geschäftsordnung des Gremiums wird von der Kommission festgelegt.

5.Das Gremium wahrt das Recht der betreffenden in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle, sich zu den in Artikel 132 Absatz 2 genannten Sachverhalten oder Erkenntnissen oder zur vorläufigen rechtlichen Bewertung zu äußern, bevor das Gremium seine Empfehlungen abgibt. Diese Gelegenheit zur Stellungnahme kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.

6.Die Empfehlung des Gremiums für einen Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion muss je nach Einzelfall folgende Angaben enthalten:

a)die in Artikel 132 Absatz 2 genannten Sachverhalte oder Erkenntnisse und ihre vorläufige rechtliche Bewertung;

b)eine Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Sanktion verhängt werden soll;

c)eine Beurteilung, ob die betreffende in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle ausgeschlossen werden soll, und, sollte dies der Fall sein, einen Vorschlag für die Dauer des Ausschlusses;

d)eine Beurteilung, ob die Informationen über die in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle, die ausgeschlossen wurde und/oder gegen die eine finanzielle Sanktion verhängt wurde, veröffentlicht werden sollen;

e)eine Bewertung etwaiger von der in Artikel 131 Absatz 1 genannten Person oder Stelle getroffener Abhilfemaßnahmen.

Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte eine strengere Entscheidung als die von dem Gremium empfohlene, stellt er sicher, dass diese Entscheidung unter gebührender Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten getroffen wird.

Entschließt sich der zuständige Anweisungsbefugte dazu, von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, so muss er diese Entscheidung gegenüber dem Gremium begründen.

7.Das Gremium revidiert seine Empfehlung während des Ausschlusszeitraums auf Antrag des zuständigen Anweisungsbefugten in den in Artikel 132 Absatz 8 genannten Fällen oder nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder endgültigen Verwaltungsentscheidung, die den Ausschluss begründet, in den Fällen nach Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2, in denen durch die Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist.

8.Das Gremium unterrichtet den antragstellenden zuständigen Anweisungsbefugten unmittelbar über seine revidierte Empfehlung, und dieser überprüft daraufhin seine Entscheidung.

9.Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung einer Entscheidung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 131 Absatz 1 genannte Person oder Stelle ausschließt und/oder eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängt; er kann z.B. den Ausschluss aufheben, die Ausschlussdauer verkürzen oder verlängern und/oder die finanzielle Sanktion aufheben, senken oder erhöhen. Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung des Anweisungsbefugten zum Ausschluss oder zur Verhängung einer finanziellen Sanktion auf Grundlage einer Empfehlung des Gremiums getroffen wird.

Artikel 140
Ausnahmen, die für die Gemeinsame Forschungsstelle gelten

Die Artikel 131 bis 139 finden auf die Gemeinsame Forschungsstelle keine Anwendung.

Abschnitt 3
IT-Systeme und elektronische Verwaltung (e-Government)

Artikel 141
Elektronische Verwaltung von Vorgängen

1.Werden Einnahmen und Ausgaben oder der Austausch von Dokumenten computergestützt verwaltet, können Unterschriften über ein elektronisches Verfahren erfolgen, das über eine angemessene Authentifizierung des Unterzeichners verfügt. Solche Computersysteme enthalten eine vollständige aktuelle Beschreibung des Systems mit definierten Inhalten sämtlicher Datenfelder, in der beschrieben wird, wie jeder einzelne Vorgang behandelt wird, und im Einzelnen aufgezeigt wird, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet.

2.Die Organe und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.

Artikel 142
Elektronische Verwaltung (e-Government)

1.Die Organe, die Exekutivagenturen sowie die in den Artikeln 69 und 70 genannten Einrichtungen legen für den elektronischen Informationsaustausch mit Teilnehmern einheitliche Standards fest und wenden sie an. Insbesondere entwerfen sie so weit wie möglich Lösungen für die Einreichung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Vergabeverfahren eingereicht werden, und setzen sie um; hierfür richten sie für Teilnehmer einen gemeinsamen „Bereich für elektronischen Datenaustausch“ ein.

2.Bei geteiltem Haushaltsvollzug erfolgt der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über in den sektorspezifischen Vorschriften angegebene Hilfsmittel. Diese Vorschriften sehen die Interoperabilität der erhobenen oder bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten vor.

Artikel 143
Elektronische Kommunikationssysteme

1.Die Kommunikation mit den Empfängern, einschließlich des Abschlusses rechtlicher Verpflichtungen und der Vereinbarung diesbezüglicher Änderungen, kann über ein elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

2.Die elektronischen Kommunikationssysteme müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;

b)lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;

c)befugte Personen müssen anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert werden;

d)Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion müssen genau bestimmbar sein;

e)die Unversehrtheit der Dokumente muss gewährleistet sein;

f)die Verfügbarkeit der Dokumente muss gewährleistet sein;

g)erforderlichenfalls muss die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet sein;

h)der Schutz personenbezogener Daten muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

3.Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

Artikel 144
Vorlage von Antragsunterlagen

1.Die Modalitäten für die Einreichung der Antragsunterlagen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der bestimmen kann, wie allein sie zu erfolgen hat.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten, dass Wettbewerb tatsächlich stattfindet und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)dass die eingereichten Anträge alle zu ihrer Bewertung erforderlichen Informationen enthalten;

b)dass die Unversehrtheit der Daten sichergestellt ist;

c)dass die Vertraulichkeit der Antragsunterlagen gewahrt bleibt;

d)dass der Schutz personenbezogener Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügt.

2.Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 142 Absatz 1 durch geeignete Mittel sicher, dass Teilnehmer auf elektronischem Wege die Antragsunterlagen und ergänzende Unterlagen eingeben können. Elektronische Kommunikationssysteme für den Kommunikations- und Informationsaustausch müssen nicht diskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sein und dürfen den Zugang der Teilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.

3.Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Antragsunterlagen gewährleisten mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren, dass

a)der Teilnehmer eindeutig authentifiziert werden kann;

b)die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Antragsunterlagen genau bestimmt werden können;

c)nur befugte Personen Zugang zu den unter diesen Anforderungen übermittelten Daten haben und den Zeitpunkt für deren Öffnung festlegen und ändern können;

d)in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens nur die befugten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten haben und Zugang zu diesen Daten gewähren dürfen, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;

e)es als sicher gelten kann, dass sich ein Versuch, gegen die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis e zu verstoßen, aufdecken lässt.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die unterhalb der in Artikel 169 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte liegen.

4.Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Übermittlung von Auftragsunterlagen, so gelten die mit diesen Systemen übermittelten elektronischen Dokumente als Originale.

5.Erfolgt die Einreichung der Anträge mittels eines Schreibens, so kann der Teilnehmer zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall ist der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend;

b)durch Hinterlegung bei den Dienststellen des zuständigen Anweisungsbefugten durch den Teilnehmer oder einen Vertreter; in diesem Fall ist die Empfangsbestätigung maßgebend.

6.Mit der Einreichung von Antragsunterlagen erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden.

7.Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c verwalten.

KAPITEL 3
AUF DEN DIREKTEN HAUSHALTSVOLLZUG ANWENDBARE VORSCHRIFTEN

Artikel 145
Bewertungsausschuss

1.Antragsunterlagen werden von einem Bewertungsausschuss bewertet.

2.Der Bewertungsausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt.

Der Ausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.

3.Die Mitglieder des Finanzhilfeanträge oder Angebote bewertenden Ausschusses vertreten mindestens zwei organisatorische Einheiten der in Artikel 67, 69 und 70 genannten Organe oder Einrichtungen und stehen in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. In den Vertretungen und den lokalen Stellen außerhalb der Union sowie in den Einrichtungen im Sinne der Artikel 67, 69 und 70 entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander, wenn keine getrennten Einheiten vorhanden sind. Außenstellen sind insbesondere Delegationen, Vertretungen oder Büros der Union in Drittländern.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen.

Mitglieder des Ausschusses können externe Sachverständige sein, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.

4.Die Mitglieder des Ausschusses, der Anträge in einem Wettbewerb um Preisgelder bewertet, können in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Personen oder externe Sachverständige sein.

5.Die Mitglieder des Bewertungsausschusses und die externen Sachverständigen erfüllen die in Artikel 59 festgelegten Verpflichtungen.

Artikel 146
Klarstellung und Korrektur von Antragsunterlagen

Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in den Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer berichtigen.

Legt ein Teilnehmer Nachweise nicht vor oder gibt Erklärungen nicht ab, ersucht der Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte – außer in hinreichend begründeten Fällen – den Teilnehmer darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern.

Solche Informationen, Klarstellungen oder Bestätigungen dürfen die Antragsunterlagen nicht wesentlich ändern.

Artikel 147
Garantien

1.Außer bei Verträgen von geringem Wert und Finanzhilfen von geringem Wert kann der zuständige Anweisungsbefugte, wenn dies verhältnismäßig ist, nach einer Risikoanalyse von folgenden Akteuren eine Garantie verlangen:

a)von Auftragnehmern oder Begünstigten, um die mit Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen („Garantie für Vorfinanzierungen“);

b)von Auftragnehmern, um im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten („Erfüllungsgarantie“);

c)von Auftragnehmern, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen („Gewährleistungseinbehalt“).

Die Gemeinsame Forschungsstelle ist von der Verpflichtung zur Stellung von Garantien ausgenommen.

Alternativ zum Verlangen einer Garantie für Vorfinanzierungen kann der zuständige Anweisungsbefugte bei Finanzhilfen entscheiden, die Zahlung in mehreren Teilbeträgen vorzunehmen.

2.Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet, ob die Garantie auf Euro oder auf die Währung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung lauten soll.

3.Die Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt, die bzw. das vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird.

Auf Ersuchen des Auftragnehmers oder Begünstigten und sofern dies vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird, bestehen folgende Möglichkeiten:

a)Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Garantien können durch eine selbstschuldnerische Garantie eines Dritten ersetzt werden;

b)Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Garantie kann durch eine unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten ersetzt werden.

4.Die Garantie besteht darin, dass die Bank, das Finanzinstitut oder der Dritte unwiderruflich für die Verpflichtungen des Auftragnehmers haften oder auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten einstehen.

5.Wenn der zuständige Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, verlangt der zuständige Anweisungsbefugte vom Auftragnehmer oder Begünstigten die Ersetzung der von diesem Garantiegeber gestellten Garantie.

Artikel 148
Garantie für Vorfinanzierungen

1.Die Garantie beläuft sich höchstens auf den Betrag der Vorfinanzierung.

2.Die Garantie wird nach Maßgabe des Vertrags oder den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den an den Auftragnehmer zu leistenden Zwischen- oder Restbetragszahlungen freigegeben.

Titel VI
Indirekter Haushaltsvollzug

Artikel 149
Indirekter Haushaltsvollzug

1.Die Auswahl der Stellen und Personen, die Unionsmittel oder Haushaltsgarantien nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführen, erfolgt auf transparente Weise, wird anhand der Art der Maßnahme begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen. Bei den in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, v, vi und vii genannten Stellen wird bei der Auswahl auch deren operative und finanzielle Leistungsfähigkeit gebührend berücksichtigt.

Wird die Stelle oder Person in einem Basisrechtsakt benannt, enthält der Finanzbogen nach Artikel 33 eine Begründung der Wahl dieser konkreten Stelle oder Person.

Im Falle eines Haushaltsvollzugs durch einen Verbund, wobei mindestens eine Einrichtung oder Stelle je Mitgliedstaat oder Land zu benennen ist, wird diese Benennung von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land nach Maßgabe des Basisrechtsakts vorgenommen. In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen oder Stellen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.

2.Stellen und Personen, die Unionsmittel oder Haushaltsgarantien nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c ausführen, beachten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der angemessenen Sichtbarkeit der Maßnahmen der Union. Trifft die Kommission finanzielle Partnerschaftsvereinbarungen nach Artikel 126 werden diese Grundsätze in diesen Vereinbarungen eingehender beschrieben.

3.Bevor die Kommission Beitrags-, Finanzierungs- oder Garantievereinbarungen unterzeichnet, stellt sie sicher, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichem Maße geschützt werden wie im Falle des Haushaltsvollzugs durch die Kommission nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission die Systeme und Verfahren der Stellen oder Personen, die Unionsmittel ausführen, sofern sie beabsichtigt, sich zur Umsetzung der Maßnahme auf diese Systeme und Verfahren zu stützen, oder wendet geeignete Aufsichtsmaßnahmen an.

4.Die Kommission bewertet im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter gebührender Berücksichtigung der Art der Maßnahme und des finanziellen Risikos, ob die Stellen und Personen, die gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c EU-Mittel ausführen:

a)ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie für einschlägige Korrekturmaßnahmen einrichten, das auf bewährter internationaler Praxis beruht, und gewährleisten, dass es funktioniert;

b)ein Rechnungsführungssystem anwenden, das zeitnah genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung stellt;

c)sich einer unabhängigen externen Prüfung unterziehen, die nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Stelle oder Person funktional unabhängig ist;

d)bei der Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte geeignete Vorschriften und Verfahren anwenden, einschließlich Verfahren der zweckdienlichen Überprüfung, Vorschriften für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Vorschriften für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln;

e)angemessene Informationen zu ihren Empfängern veröffentlichen;

f)für einen Schutz personenbezogener Daten zu sorgen, der dem Schutz nach Artikel 5 entspricht.



Darüber hinaus kann die Kommission in Absprache mit den Stellen oder Personen weitere Vorschriften und Verfahren bewerten, beispielsweise die Abrechnungspraxis der Stellen in Bezug auf die Verwaltungskosten. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission entscheiden, sich auf diese Vorschriften und Verfahren zu stützen.

Stellen oder Personen, die anhand dieser Anforderungen bewertet wurden, unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige wesentliche Änderungen ihrer Vorschriften, Systeme oder Verfahren, die sich auf die Zuverlässigkeit der Bewertung durch die Kommission auswirken könnten.

5.Erfüllen diese Stellen oder Personen nur einen Teil der in Absatz 4 genannten Anforderungen, ergreift die Kommission geeignete Aufsichtsmaßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegt.

6.Eine Ex-ante-Bewertung ist nicht erforderlich

a)bei den in den Artikeln 69 und 70 genannten Einrichtungen und den in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer viii genannten Personen, die nach Zustimmung der Kommission Finanzregelungen angenommen haben,

b)bei Drittländern oder den von ihnen benannten Stellen, soweit die Kommission genügend Verantwortung für das Finanzmanagement behält, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, oder

c)bei den speziell von der Kommission geforderten Verfahren, einschließlich ihrer eigenen oder der in Basisrechtsakten festgelegten Verfahren.

7.Werden die Systeme oder Verfahren der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c genannten Stellen oder Personen als geeignet bewertet, können die Unionsbeiträge für diese Stellen oder Personen nach Maßgabe dieses Titels ausgeführt werden. Nehmen diese Stellen oder Personen an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teil, halten sie sich nach Maßgabe des Titels VIII an die Vorschriften dieser Aufforderung. In einem solchen Fall kann der Anweisungsbefugte entscheiden, eine Beitragsvereinbarung oder eine Finanzierungsvereinbarung anstelle einer Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen.

Artikel 150
Haushaltsvollzug

1.Stellen und Personen, die EU-Mittel oder Haushaltsgarantien ausführen, legen der Kommission Folgendes vor:

a)einen Bericht über den Haushaltsvollzug der Unionsmittel oder der Haushaltsgarantie einschließlich der Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse nach Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe e;

b)falls die Beiträge der Erstattung von Ausgaben dienen, die Rechnungslegung über die entstandenen Ausgaben;

c)eine Verwaltungserklärung, in der für die Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls nach Buchstabe b bestätigt wird, dass

i)die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind,

ii)der EU-Beitrag entsprechend seiner Zweckbestimmung nach den Beitrags-, Finanzierungs- bzw. Garantievereinbarungen oder gegebenenfalls den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften verwendet wurde,

iii)die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten;

d)eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

Bei Maßnahmen, die vor Ende des betreffenden Haushaltsjahrs abgeschlossen werden, kann der Abschlussbericht über diese Maßnahme an die Stelle der in Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung treten, sofern er vor dem 15. Februar des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind sowie ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind. Fehlt ein solcher Bestätigungsvermerk, kann der Anweisungsbefugte von anderen unabhängigen Quellen eine Bestätigung einholen, die eine gleichwertige Gewähr bietet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt. Der in Unterabsatz 3 genannte Bestätigungsvermerk ist der Kommission spätestens am 15. März vorzulegen.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz lassen Abkommen mit der EIB-Gruppe, mit internationalen Organisationen und mit Drittländern unberührt. In Bezug auf die Verwaltungserklärung ist in solchen Abkommen für diese Stellen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass der Unionsbeitrag im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß den in Artikel 149 Absätze 3 und 4 genannten Anforderungen und entsprechend den in den Abkommen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurde. Eine solche Erklärung kann in den Abschlussbericht einbezogen werden, wenn die umgesetzte Maßnahme auf 18 Monate begrenzt ist.

2.Stellen und Personen, die EU-Mittel oder Haushaltsgarantien ausführen,

a)halten die einschlägigen Standards und die geltenden Rechtsvorschriften zur Verhütung von Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus, des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung ein,

b)dürfen Mechanismen zur Steuerumgehung weder nutzen, noch sich daran beteiligen, insbesondere Strategien der aggressiven Steuerplanung oder Praktiken, die den Kriterien des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den Mitteilungen und Empfehlungen oder anderen förmlichen Bekanntmachungen der Kommission nicht genügen,

c)dürfen nicht in Gebieten niedergelassen sein, die bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht mit der Union zusammenarbeiten, und im Falle der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien auch keine Geschäftsbeziehungen mit dort eingetragenen Einrichtungen unterhalten.

3.Die Kommission überprüft, ob die Unionsmittel oder die Haushaltsgarantie gemäß den in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen eingesetzt wurden. Werden die Kosten der Stelle oder Person auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption gemäß Artikel 121 Buchstaben b bis d erstattet, gelten die Bestimmungen des Artikels 175 Absätze 1 bis 4 sowie der Artikel 176 bis 178 sinngemäß. Wurden beim Einsatz der Unionsmittel oder Haushaltsgarantie die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Pflichten verletzt, findet Artikel 127 Anwendung.

4.Werden Ausgaben bei von mehreren Gebern finanzierten Maßnahmen durch den Unionsbeitrag erstattet, besteht das Verfahren nach Absatz 3 in der Überprüfung, dass ein Betrag in Höhe der Kommissionszahlung für die betreffende Maßnahme von der Stelle gemäß den Bedingungen verwendet wurde, die in der einschlägigen Finanzhilfe-, Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.

5.In den Beitragsvereinbarungen, Finanzierungsvereinbarungen oder Garantievereinbarungen werden die Zuständigkeiten und Verpflichtungen der EU-Mittel ausführenden Stelle, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 124, die Bedingungen für die Zahlung des Beitrags sowie gegebenenfalls der Vergütung, die, sofern dies angezeigt ist, leistungsabhängig sein sollte, eindeutig bestimmt. Diese Vereinbarungen enthalten auch Vorschriften für die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Aufgaben, die erwarteten Ergebnisse einschließlich Indikatoren zur Messung der Leistung und die Verpflichtung der EU-Mittel ausführenden Stellen, der Kommission aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen unverzüglich zu melden.

6.Alle Beitragsvereinbarungen, Finanzierungsvereinbarungen und Garantievereinbarungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.

7.Mit Ausnahme etwaiger Ad-hoc-Beitragsvereinbarungen gilt Artikel 150 nicht für den Beitrag der Union zu Einrichtungen, die einem gesonderten Entlastungsverfahren nach den Artikeln 69 und 70 unterliegen.

Artikel 151
Indirekter Haushaltsvollzug mit internationalen Organisationen

1.Internationale Organisationen sind internationale öffentliche Einrichtungen, die durch internationale Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen. Diese Abkommen sind der Kommission im Rahmen der Bewertung zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 149 Absatz 3 vornimmt.

2.Folgende Organisationen werden internationalen Organisationen gleichgestellt:

a)das Internationale Komitee vom Roten Kreuz;

b)der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

3.Die Kommission kann mit einem hinreichend begründeten Beschluss eine gemeinnützige Organisation mit einer internationalen Organisation gleichstellen, wenn die gemeinnützige Organisation folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)sie verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und selbstständige Leitungsgremien;

b)sie wurde gegründet, um bestimmte Aufgaben allgemeinen internationalen Interesses durchzuführen;

c)mindestens sechs Mitgliedstaaten sind Mitglieder der gemeinnützigen Organisation;

d)sie bietet ausreichende finanzielle Garantien;

e)sie arbeitet auf der Grundlage ständiger Strukturen und nach Maßgabe von Systemen, Vorschriften und Verfahren, die gemäß Artikel 149 Absatz 3 bewertet werden können.

4.Führen internationale Organisationen Mittel im indirekten Haushaltsvollzug aus, finden mit ihnen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.

Artikel 152
Indirekter Haushaltsvollzug mit Drittländern

1.Die Kommission kann den Haushaltsplan gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Partnerschaft mit einem Drittland ausführen, indem sie eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, in der die Tätigkeit der Union in dem Drittland beschrieben und die Haushaltsvollzugsart für jeden Teil der Maßnahme festgelegt wird.

2.Für die Teile der Maßnahme, die in indirektem Haushaltsvollzug von dem Drittland oder den von ihm benannten Stellen umgesetzt werden, sind zusätzlich zu den in Artikel 150 Absatz 4 genannten Elementen auch die Funktionen und Zuständigkeiten des Drittlands und der Kommission bei der Ausführung der Mittel eindeutig in der Finanzierungsvereinbarung definiert. In der Finanzierungsvereinbarung werden ferner auch die Vorschriften und Verfahren bestimmt, die von dem Drittland bei der Ausführung von EU-Mitteln anzuwenden sind.

Artikel 153
Mischfinanzierungsmaßnahmen

1.Mischfinanzierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die im Rahmen von Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen finanziert werden.

2.Werden Finanzierungsinstrumente im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität umgesetzt, findet Titel X Anwendung.

3.Bei Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsfazilitäten gilt die Bedingung des Artikels 202 Absatz 1 Buchstabe h als erfüllt, falls vor der Einrichtung der jeweiligen Mischfinanzierungsfazilität eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt wird.

4.Auf der Ebene der Mischfinanzierungsfazilität werden jährliche Berichte nach Artikel 241 erstellt, wobei alle Finanzierungsinstrumente berücksichtigt werden, die unter diese Fazilität fallen.

TITEL VII
VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND KONZESSIONEN

KAPITEL 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 154
Grundsätze für öffentliche Aufträge und Anwendungsbereich

1.Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

2.Alle Aufträge werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das Verfahren nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe d angewendet wird.

Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht mit der Absicht erfolgen, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Auftrags zu diesem Zweck ist unzulässig.

Der öffentliche Auftraggeber unterteilt einen Auftrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.

3.Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.

4.Die JRC kann infolge ihrer Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungen zulasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten.

5.Die in dieser Verordnung festgelegten Vergabevorschriften sind, mit Ausnahme der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, nicht auf Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter anwendbar.

Artikel 155
Anhang zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausübung der Befugnisübertragung

Einzelheiten zu Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind im Anhang dieser Verordnung geregelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 261 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang zu ändern.

Artikel 156
Gemischte Aufträge und gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge

1.Ein gemischter Auftrag über zwei oder mehr Arten von öffentlichen Aufträgen (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) bzw. von Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) oder über beides wird nach Maßgabe der Bestimmungen für die Art von öffentlichem Auftrag vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.

2.Bei Aufträgen über Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Leistungsart mit dem höheren Wert als Hauptgegenstand des Auftrags.

Ein Auftrag über eine einzige Auftragsart (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) und Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) werden nach Maßgabe der Bestimmungen vergeben, die für den jeweiligen öffentlichen Auftrag gelten.

3.Finanzhilfen oder mit der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds geschlossene Aufträge für technische Hilfe fallen nicht unter diesen Titel.

4.Für öffentliche Aufträge gilt als Referenznomenklatur das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 .

Artikel 157
Veröffentlichungsmaßnahmen

1.Bei allen Verfahren, deren Wert die in Artikel 169 Absatz 1 oder in Artikel 172 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union:

a)eine Auftragsbekanntmachung zur Einleitung eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe d,

b)eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse des Verfahrens.

2.Die Verfahren, deren Wert die in Artikel 169 Absatz 1 oder in Artikel 172 genannten Schwellenwerte unterschreitet, werden auf geeignetem Weg bekannt gemacht.

3.Von der Veröffentlichung bestimmter Informationen über eine Zuschlagserteilung kann abgesehen werden, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse auf andere Weise zuwiderlaufen, oder die legitimen Geschäftsinteressen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würde.

Artikel 158
Vergabeverfahren

1.Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträge, werden nach einem der folgenden Verfahren vergeben:

a)im offenen Verfahren,

b)im nicht offenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem,

c)im Wettbewerb,

d)im Verhandlungsverfahren, auch ohne vorherige Bekanntmachung,

e)im wettbewerblichen Dialog,

f)im Vergabeverfahren mit Verhandlung,

g)im Rahmen einer Innovationspartnerschaft,

h)in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.

2.Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben.

3.Bei einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft kann jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen und die sich nicht in einer Situation nach den Artikeln 132 und 137 befinden, dazu auf, ein Angebot abzugeben.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben sein müssen, begrenzen. Die Zahl der eingeladenen Bewerber muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

4.Bei allen Verfahren, die Verhandlungen umfassen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle Folgeangebote bzw. Teile davon – mit Ausnahme ihrer endgültigen Angebote –, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die in den Auftragsunterlagen aufgeführten Kriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.

5.Der öffentliche Auftraggeber kann folgende Verfahren anwenden:

a)das offene oder nicht offene Verfahren für alle Arten von Beschaffung;

b)die Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung für Aufträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 169 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, sowie zur Vorauswahl von Bewerbern, die zur Abgabe eines Angebots im Rahmen von zukünftigen nicht offenen Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder zur Erstellung eines Verzeichnisses von Anbietern, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen;

c)den Wettbewerb für den Erwerb eines Plans oder eine Planung, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt;

d)die Innovationspartnerschaft zur Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;

e)das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog für Konzessionsverträge, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU in Fällen, in denen im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, oder in Fällen, in denen besondere Umstände – u.a. in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Komplexität des Auftragsgegenstands bzw. mit der besonderen Vertragsart – dieses Verfahren rechtfertigen, wie im Anhang dieser Verordnung ausgeführt;

f)das Verhandlungsverfahren für Aufträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 169 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nur für bestimmte Arten von Beschaffungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen, oder für eindeutig definierte Ausnahmefälle, wie im Anhang dieser Verordnung ausgeführt.

6.Das dynamische Beschaffungssystem steht während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt.

Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.

Artikel 159
Interinstitutionelle Auftragsvergabe und gemeinsame Auftragsvergabe

1.Ist ein Auftrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen nach den Artikeln 69 und 70 oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das Vergabeverfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden Auftrags oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber interinstitutionell durchführen.

Die Einrichtungen und Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V des EUV betraut sind, sowie das Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen können sich ebenfalls an interinstitutionellen Verfahren beteiligen.

Die Bedingungen eines Rahmenvertrags dürfen nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck in den Auftragsunterlagen genannt werden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung finden.

2.Erfordert eine von einem Organ und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das Vergabeverfahren von diesem Organ und diesen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam organisiert werden.

Eine gemeinsame Auftragsvergabe kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag eigens vorgesehen ist.

Eine gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt nach den Verfahrensregeln, die für das Organ gelten.

In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Auftrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinlänglich begründeten Fällen kann das betreffende Organ beschließen, dass die für den öffentlichen einzelstaatlichen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Organs gleichwertig betrachtet werden können.

Das Organ und der öffentliche Auftraggeber in einem Mitgliedstaat, einem EFTA-Staat oder einem Bewerberland der Union, die von einer gemeinsamen Auftragsvergabe betroffen sind, einigen sich darauf, welche detaillierten praktischen Regeln für die Bewertung der Teilnahmeanträge oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Auftrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.

Artikel 160
Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

1.Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation zur Vorbereitung des Verfahrens durchführen.

2.Der öffentliche Auftraggeber nennt in den Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse, gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen an und führt die anzuwendenden Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien auf. Ferner nennt der öffentliche Auftraggeber die Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen darstellen. Die Einhaltung der durch Unionsrecht, einzelstaatliches Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört auch zu den Mindestanforderungen.

Artikel 161
Auftragsvergabe

1.Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende Bedingungen überprüft hat:

a)Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen,

b)der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 132 ausgeschlossen oder nach Artikel 137 abgelehnt und

c)der Bewerber oder Bieter erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Eignungskriterien, und es bestehen keine kollidierenden Interessen, die sich negativ auf die Auftragsausführung auswirken könnten.

2.Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters die Eignungskriterien an. Eignungskriterien können sich nur auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie auf technische und berufliche Leistungsfähigkeit beziehen. Die Anforderungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit gelten für die JRC als erfüllt.

3.Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung des Angebots die Zuschlagskriterien an.

4.Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das anhand einer der folgenden drei Zuschlagsmethoden ermittelt wird: niedrigster Preis, niedrigste Kosten oder bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Für das Verfahren der niedrigsten Kosten wendet der öffentliche Auftraggeber einen Kosteneffizienz-Ansatz, beispielsweise den Lebenszyklus-Kostenansatz, an.

Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

Artikel 162
Abgabe, elektronische Kommunikation und Bewertung

1.Der öffentliche Auftraggeber legt nach Maßgabe von Nummer 24 des Anhangs und unter Berücksichtigung der Komplexität der Beschaffung Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge fest, die den Wirtschaftsteilnehmern einen angemessenen Zeitraum für die Vorbereitung ihrer Angebote zugestehen.

2.Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Garantie verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot nicht vor der Vertragsunterzeichnung zurückziehen. Die geforderte Garantie soll 1 bis 2 % des geschätzten Gesamtauftragswerts betragen.

3.Der öffentliche Auftraggeber öffnet alle Teilnahmeanträge und Angebote. Folgende Anträge bzw. Angebote werden jedoch abgelehnt:

a)Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde und die nicht geöffnet werden,

b)Angebote, die bereits geöffnet eingehen und deren Inhalt nicht geprüft wird.

4.Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nach Absatz 3 nicht abgelehnt wurden, anhand der in den Auftragsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Auftrag zu vergeben oder eine elektronische Auktion durchzuführen.

5.In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte darauf verzichten, einen Bewertungsausschuss nach Artikel 145 Absatz 2 einzusetzen:

a)der Auftragswert liegt unter den in Artikel 169 Absatz 1 genannten Schwellenwerten;

b)auf der Grundlage einer Risikoanalyse für die Fälle nach Nummer 11.1 Buchstabe c, Buchstabe e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h des Anhangs;

c)auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird;

d)bei Verfahren für Maßnahmen im Außenbereich wenn der Wert höchstens 20 000 EUR beträgt.

6.Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen nicht alle in den Auftragsunterlagen aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden abgelehnt.

Artikel 163
Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens

1.Vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen nachreichen, wenn er einen Irrtum oder eine Auslassung im Text entdeckt oder wenn Bewerber oder Bieter ihn darum ersuchen. Bereitgestellte Informationen werden allen Bewerbern oder Bietern mitgeteilt.

2.Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote wird in allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, sowie in allen Fällen gemäß Artikel 146, in denen keine Kontakte stattgefunden haben, in der Akte des Vergabeverfahrens ein entsprechender Hinweis angebracht.

Artikel 164
Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

1.Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet unter Einhaltung der in den Auftragsunterlagen aufgeführten Eignungs- und Zuschlagskriterien, wem der Zuschlag für den Auftrag erteilt wird.

2.Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Teilnahmeantrag oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und die Dauer der in Artikel 169 Absatz 2 genannten Stillhaltefrist.

Bei der Vergabe von Einzelverträgen innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der öffentliche Auftraggeber die Bieter über das Ergebnis der Bewertung.

3.Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bewerber, für den kein Ausschlussgrund nach Artikel 137 vorliegt und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über folgende Aspekte:

a)den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Auftrag erteilt wurde, sowie – außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb – die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots, den Preis bzw. den Auftragswert;

b)die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern.

Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern verfälschen würde.

Artikel 165
Annullierung des Vergabeverfahrens

Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern baldmöglichst bekannt zu geben.

Artikel 166
Ausführung und Änderungen des Auftrags

1.Die Auftragsausführung beginnt erst nach Vertragsunterzeichnung.

2.Der öffentliche Auftraggeber darf einen Auftrag oder Rahmenvertrag nur in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen ohne Vergabeverfahren verändern, vorausgesetzt, die Änderung bezieht sich nicht auf den Gegenstand des Auftrags oder Rahmenvertrags.

3.Ein Auftrag, ein Rahmenvertrag oder ein Einzelauftrag innerhalb eines Rahmenvertrags kann in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden:

a)bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

i)ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen im Zusammenhang mit Anforderungen an Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen;

ii)ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden;

iii)eine Preiserhöhung, einschließlich des kumulierten Nettowerts von aufeinanderfolgenden Änderungen, darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen;

b)wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;

ii)eine Preiserhöhung darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen;

c)wenn der Wert der Änderung die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt:

i)die in Artikel 169 Absatz 1 und in Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich genannten Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich sind;

ii)10 % des ursprünglichen Auftragswerts bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Bau- oder Dienstleistungs-Konzessionsverträgen und 15 % des ursprünglichen Auftragswerts bei öffentlichen Bauaufträgen;

d)wenn die Mindestanforderungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens nicht geändert werden; in diesem Fall muss jede nachfolgende Änderung des Werts die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, es sei denn, eine solche Änderung des Werts ergibt sich aus der strikten Anwendung der Auftragsunterlagen oder der vertraglichen Bestimmungen.

Preisanpassungen werden beim ursprünglichen Auftragswert nicht berücksichtigt.

Der kumulierte Nettowert von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes darf die dort genannten Schwellenwerte nicht übersteigen.

Der öffentliche Auftraggeber wendet die in Artikel 157 vorgesehenen nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen an.

Artikel 167
Erfüllungsgarantien und Gewährleistungseinbehalte

1.Die Erfüllungsgarantie beläuft sich auf höchstens 10 % des Gesamtauftragswerts.

Nach erfolgter Endabnahme der Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen wird die Erfüllungsgarantie innerhalb einer vertraglich festzulegenden Frist, die den Bestimmungen des Artikels 114 Absatz 1 unterliegt, in voller Höhe freigegeben. Wurden die Bauleistungen, Lieferungen und komplexen Dienstleistungen vorläufig abgenommen, kann sie zu einem Teil oder in voller Höhe freigegeben werden.

2.Ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von maximal 10 % des Gesamtauftragswerts kann gebildet werden, indem nach und nach entsprechende Beträge von den Zwischenzahlungen einbehalten werden oder ein entsprechender Betrag der Abschlusszahlung einbehalten wird.

Bei einem Auftrag, für den eine Erfüllungsgarantie verlangt und nicht freigegeben wurde, wird kein Gewährleistungseinbehalt vorgenommen.

3.Auf Antrag des Auftragnehmers und nach Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers kann der Gewährleistungseinbehalt durch eine Garantie im Sinne des Artikels 147 ersetzt werden.

4.Nach Ablauf des Haftungszeitraums gibt der öffentliche Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt innerhalb einer vertraglich festzulegenden Frist frei, die den Bestimmungen des Artikels 114 Absatz 1 unterliegt.

KAPITEL 2
Bestimmungen über Aufträge, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben

Artikel 168
Öffentlicher Auftraggeber

1.In den Fällen, in denen die Unionsorgane, Exekutivagenturen und Einrichtungen im Sinne der Artikel 69 und 70 Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als öffentliche Auftraggeber, es sei denn, sie tätigen die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle. Dienststellen dieser Organe gelten nicht als öffentliche Auftraggeber, wenn sie untereinander Leistungsvereinbarungen schließen.

Diese Organe übertragen nach Maßgabe von Artikel 58 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber erforderlich sind.

2.Jeder bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes einzelnen Organs beurteilt, ob die Schwellenwerte gemäß Artikel 169 Absatz 1 erreicht sind.

Artikel 169
Schwellenwerte und Stillhaltefrist

1.Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen beachtet der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines in Artikel 158 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Verfahrens die in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte. Nach diesen Schwellenwerten richten sich die in Artikel 157 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Veröffentlichungsmaßnahmen.

2.Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang dieser Verordnung unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, deren Wert über den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.

3.Die Stillhaltefrist beträgt 10 Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

Artikel 170
Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren

1.Die Teilnahme an Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

2.Für die Zwecke des Artikels 154 Absatz 4 gilt das JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.

Artikel 171
Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation

In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht das Vergabeverfahren unter den Bedingungen dieses Übereinkommens auch Wirtschaftsteilnehmern offen, die ihren Sitz in den Staaten haben, die es ratifiziert haben.

KAPITEL 3
Bestimmungen für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

Artikel 172
Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich

1.Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die im Anhang festgelegt werden, gelten für Aufträge nach diesem Titel die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Titel VII Kapitel 1. Die Artikel 168 bis 171 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe.

Artikel 157 sowie Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a und b werden erst angewendet ab einem Wert von

a)300 000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen und

b)5 000 000 EUR bei Bauaufträgen.

2.Dieses Kapitel gilt für

a)die Auftragsvergabe in Fällen, in denen die Kommission Aufträge nicht auf eigene Rechnung vergibt,

b)die Auftragsvergabe durch Einrichtungen oder Personen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c, soweit dies in den in Artikel 149 genannten Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist.

3.Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 152 zu regeln.

4.Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.

Artikel 173
Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren

1.Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

2.In den Fällen nach Artikel 56 Absatz 2 können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zur Angebotsabgabe zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte ordnungsgemäß begründet.

3.Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt, stehen die Vergabeverfahren für aus dem Haushalt finanzierte Aufträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.

TITEL VIII
FINANZHILFEN

KAPITEL 1
Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

Artikel 174
Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

1.Dieser Titel betrifft im Rahmen des direkten Haushaltsvollzugs gewährte Finanzhilfen.

2.Finanzhilfen sind zulasten des Haushalts gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung von

a)einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird („maßnahmenbezogene Finanzhilfen“);

b)Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, welche Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen („Beiträge zu den Betriebskosten“).

Beiträge zu den Betriebskosten werden in Form eines Finanzbeitrags zum Arbeitsprogramm der betreffenden Einrichtung geleistet.

3.Finanzhilfen können in den in Artikel 121 Absatz 1 genannten Formen gewährt werden. Wird die Finanzhilfe in der in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe e genannten Form gewährt, gelten die Bestimmungen dieses Titels zur Förderfähigkeit und zur Kostenprüfung nicht.

4.Die Organe können Finanzhilfen für Kommunikationstätigkeiten gewähren, wenn dies aufgrund der Art dieser Tätigkeiten gerechtfertigt ist.

5.Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) kann infolge ihrer Teilnahme an Finanzhilfeverfahren, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungen zu Lasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten. In solchen Fällen gelten Artikel 191 Absatz 4, was die finanzielle Leistungsfähigkeit betrifft, sowie Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.

Artikel 175
Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierung

1.Dieser Artikel gilt für Finanzhilfen, die in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d gewährt werden.

2.Wenn möglich und angemessen, werden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen derart festgelegt, dass sie gezahlt werden können, sobald konkrete Ergebnisse erzielt worden sind.

3.Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt, wird die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder einer Pauschalfinanzierung vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt, der nach einem in jedem Organ zuvor festgelegten Verfahren handelt.

4.Die Genehmigung enthält zumindest Folgendes:

a)Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;

b)Angabe der Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder der Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten;

c)Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung. Diese Methoden beruhen auf:

i)statistischen Daten, ähnlichen objektiven Mitteln oder einer Experteneinschätzung; oder

ii)einem begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft;

d)wenn möglich, die wesentlichen Bedingungen für die Zahlung, was gegebenenfalls die Erzielung von Ergebnissen einschließt;

e)Beschreibung der Bedingungen, die gewährleisten, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Kofinanzierung in angemessener Weise eingehalten werden;

f)wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder die Pauschalfinanzierung nicht auf Ergebnissen beruhen, eine Begründung dafür, warum ein ergebnisbasiertes Vorgehen nicht möglich oder nicht angemessen ist.

5.Die Genehmigung gilt für die gesamte Laufzeit des Programms oder der Programme, sofern im Beschluss zur Genehmigung nicht anders festgelegt.

Die Genehmigung kann die über ein bestimmtes Förderprogramm hinausgehende Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen umfassen, wenn die Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben eine gemeinsame Vorgehensweise zulässt. Der Beschluss zur Genehmigung kann auf folgende Weise gefasst werden:

a)durch die zuständigen Anweisungsbefugten, wenn alle betreffenden Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen;

b)durch die Kommission, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betroffenen zuständigen Anweisungsbefugten angemessen ist.

6.Der zuständige Anweisungsbefugte kann genehmigen oder vorschreiben, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschalsätzen finanziert werden. Ein höherer Pauschalsatz kann mit einem entsprechend begründeten Kommissionsbeschluss genehmigt werden.

7.KMU-Eigentümer und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, dürfen förderfähige Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von ihnen selbst geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.

8.Begünstigte dürfen Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von Freiwilligen geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.

Artikel 176
Einmalige Pauschalbeträge

1.Ein Pauschalbetrag kann die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms umfassen (im Folgenden „einmaliger Pauschalbetrag“).

2.Einmalige Pauschalbeträge können auf der Grundlage des Kostenvoranschlags bestimmt werden. Bei einem solchen Voranschlag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird ex ante zum Zeitpunkt der Bewertung des Finanzhilfeantrags geprüft.

3.Bei der Genehmigung eines einmaligen Pauschalbetrags befolgt der zuständige Anweisungsbefugte Artikel 175.

Artikel 177
Prüfungen und Kontrollen der Begünstigten im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen

1.Der zuständige Anweisungsbefugte prüft spätestens vor Zahlung des Restbetrags, ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen erfüllt sind; gegebenenfalls schließt dies zu erzielende Ergebnisse ein. Außerdem kann die Erfüllung dieser Bedingungen Ex-post-Kontrollen unterliegen.

Die Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung, die ex ante mittels der vom zuständigen Anweisungsbefugten oder der Kommission genehmigten Methode gemäß Artikel 175 festgelegt wurde, darf bei Ex-post-Kontrollen nicht in Frage gestellt werden, unbeschadet des Rechts des zuständigen Anweisungsbefugten, gemäß Artikel 127 Absatz 4 die Finanzhilfe zu reduzieren. Wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen auf der Grundlage der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten festgelegt werden, gilt Artikel 179 Absatz 2.

2.Zu den Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen, gehört nicht die Berichterstattung über die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten.

3.Die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit oder als Pauschalfinanzierung berührt nicht das Recht auf Zugang zu den Büchern des Begünstigten für die Zwecke der Artikel 178 und 124.

Artikel 178
Regelmäßige Prüfung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen

Die Methode für die Bestimmung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen sowie die dem zugrunde liegenden Daten und die sich daraus ergebenden Beträge werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls gemäß Artikel 175 angepasst.

Artikel 179
Gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten

1.Wird der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten genehmigt, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Verfahren im Voraus anhand der in Artikel 175 Absatz 4 dargelegten Bedingungen oder mithilfe einer geeigneten Strategie für Ex-post-Kontrollen bewerten.

2.Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 175 Absatz 4 dargelegten Bedingungen im Voraus festgestellt, darf die unter Berücksichtigung dieser Verfahren festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr in Frage gestellt werden. Dies berührt nicht das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, gemäß Artikel 127 Absatz 4 die Finanzhilfe zu reduzieren.

3.Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 175 Absatz 4 genannten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Fördersysteme anerkannt werden.

Artikel 180
Förderfähige Kosten

1.Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze, die nach Möglichkeit nach den veranschlagten förderfähigen Kosten berechnet wird, nicht überschreiten. Unbeschadet des Basisrechtsakts können Finanzhilfen darüber hinaus als Prozentsatz der veranschlagten förderfähigen Kosten ausgedrückt werden.

Wenn Finanzhilfen aufgrund der Besonderheiten einer Maßnahme nur als absoluter Betrag ausgedrückt werden können, wird die Prüfung der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 150 Absatz 3 vorgenommen.

2.Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung

a)darf eine Finanzhilfe die förderfähigen Kosten nicht übersteigen;

b)darf eine Finanzhilfe, wenn die veranschlagten förderfähigen Kosten Kosten für Freiwilligenarbeit gemäß Artikel 175 Absatz 8 enthalten, die förderfähigen Kosten außer den Kosten für Freiwilligenarbeit nicht übersteigen.

3.Förderfähige Kosten sind Kosten, die dem Begünstigten einer Finanzhilfe tatsächlich entstehen und die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)Sie entstehen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;

b)sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;

c)sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird;

d)sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsstandards und seinen gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren erfasst;

e)sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen;

f)sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

4.In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Kostenkategorien angegeben, die für eine Finanzierung aus Mitteln der Union als förderfähig gelten.

Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt und zusätzlich zu Absatz 3 sind die nachstehenden Kostenkategorien förderfähig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte sie im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen so eingestuft hat:

a)Kosten im Zusammenhang mit einer Garantie für Vorfinanzierungen, die vom Empfänger einer Finanzhilfe gestellt wird, wenn diese Garantie vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 147 Absatz 1 gefordert wird;

b)Kosten im Zusammenhang mit den Bescheinigungen über die Jahresabschlüsse und Prüfberichten über die operativen Aspekte, wenn solche Bescheinigungen oder Berichte vom zuständigen Anweisungsbefugten gefordert werden;

c)Mehrwertsteuer, wenn sie gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattet wird und vom Begünstigten bezahlt wird, der keine Person ist, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG 47 des Rates nicht als Steuerpflichtiger gilt;

Die Mehrwertsteuer gilt als nicht erstattungsfähig, wenn sie gemäß den nationalen Vorschriften eine der folgenden Umsatzarten betrifft:

i)steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht;

ii)nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze;

iii)Umsätze nach Ziffer i oder ii, für die kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, für die die Mehrwertsteuer aber mittels spezieller, in der Richtlinie 2006/112/EG nicht vorgesehener Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen erstattet werden kann, auch wenn die jeweilige Erstattungs- oder Ausgleichsregelung auf nationalen Mehrwertsteuervorschriften basiert.

Ein Empfänger, der Mehrwertsteuer aus Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG entrichtet, gilt nicht als Nichtsteuerpflichtiger nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dem betreffenden Mitgliedstaat als Tätigkeiten einer Einrichtung angesehen werden, die als Behörde dem öffentlichen Recht unterliegt.

d)Abschreibungskosten, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen;

e)Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.

5.Kosten, die Stellen entstanden sind, die mit einem Begünstigten gemäß Artikel 181 verbunden sind, können als förderfähig akzeptiert werden, sofern der zuständige Anweisungsbefugte sie nicht im Rahmen der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als nicht förderfähig erklärt. Folgende Bedingungen gelten kumulativ:

a)Die betreffenden Stellen werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben;

b)Die betreffenden Stellen halten sich an die Regeln, die für den Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Kosten und die Befugnisse der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und des Rechnungshofs zu Überprüfungen und Prüfungen gelten.

Artikel 181
Verbundene Stellen und einziger Begünstigter

1.Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Stellen als mit dem Begünstigten verbundene Stellen:

a)Stellen, die gemäß Absatz 2 den Begünstigten bilden;

b)Stellen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 132 Absatz 1 und Artikel 137 Absatz 1 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist.

Titel V, Kapitel 2, Abschnitt 2 gilt auch für verbundene Stellen.

2.Erfüllen mehrere Stellen die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe und bilden zusammen eine einzige Stelle, kann diese Stelle wie ein einziger Begünstigter behandelt werden, auch wenn die Rechtsperson speziell zum Zweck der Durchführung der Maßnahme, die durch die Finanzhilfe finanziert werden soll, eingerichtet wurde.

KAPITEL 2
Grundsätze

Artikel 182
Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen

Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen

a)der Gleichbehandlung;

b)der Transparenz;

c)der Kofinanzierung;

d)des Kumulierungsverbots und des Doppelfinanzierungsverbots;

e)des Rückwirkungsverbots.

Artikel 183
Transparenz

1.Abgesehen von den in Artikel 188 genannten Fällen werden Finanzhilfen nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

2.Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.

3.Nach der Veröffentlichung gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)Anzahl der Antragsteller des vorangegangenen Jahres;

b)Anzahl und Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)durchschnittliche Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;

d)Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, bei denen im vorangehenden Jahr nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 4 von einer nachträglichen Bekanntmachung abgesehen wurde.

Artikel 184
Kofinanzierung

1.Für Finanzhilfen gilt das Gebot der Kofinanzierung. Das bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe durch die Finanzhilfe bereitgestellt werden.

Kofinanzierungsquellen sind beispielsweise die Eigenmittel des Empfängers, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder Finanzbeiträge oder Sachleistungen Dritter.

2.Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit gemäß Artikel 175 Absatz 8 sind im Kostenvoranschlag als förderfähige Kosten auszuweisen. Sie sind separat von den übrigen förderfähigen Kosten auszuweisen.

Andere Sachleistungen von Dritten sind im Kostenvoranschlag separat von den Beiträgen zu den förderfähigen Kosten auszuweisen. Ihr ungefährer Wert ist im Kostenvoranschlag anzugeben und darf anschließend nicht mehr geändert werden.

3.Abweichend von Absatz 1 kann eine Maßnahme im Außenbereich in vollem Umfang nur dann mit der Finanzhilfe finanziert werden, wenn dies für ihre Durchführung unerlässlich ist. Dies ist im Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe zu begründen.

4.Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge.

Artikel 185
Grundsatz des Verbots der Kumulierung und der Doppelfinanzierung

1.Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Begünstigten nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn, die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.

Als Beitrag zu den Betriebskosten eines Begünstigten kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.

Eine Maßnahme kann von mehreren zuständigen Anweisungsbefugten gemeinsam zulasten verschiedener Haushaltslinien finanziert werden.

2.Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.

3.Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

4.Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für

a)Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird;

b)Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden.

Artikel 186
Rückwirkungsverbot

1.Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, werden Finanzhilfen nicht rückwirkend gewährt.

2.Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.

In diesem Fall sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um

a)einen hinreichend begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist;

b)um äußerst dringliche Hilfen für Maßnahmen gemäß Artikel 188 Buchstaben a und b, sofern ein frühzeitiges Engagement der Union dabei von großer Bedeutung wäre. In diesen Fällen kommen die einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags entstandenen Kosten unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht:

i)wenn dies vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß begründet wurde;

ii)wenn in der Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.

3.Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

4.Im Fall von Beiträgen zu den Betriebskosten wird binnen sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Begünstigten die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet. Die förderfähigen Kosten dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten entstanden sein.

KAPITEL 3
Verfahren zur Gewährung der Finanzhilfe und Finanzhilfevereinbarung

Artikel 187
Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

1.Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:

a)die angestrebten Ziele;

b)die Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Eignungs- und Gewährungskriterien sowie die entsprechenden Belege;

c)die Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union, insbesondere die Finanzhilfearten;

d)die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge;

e)das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge benachrichtigt werden sollen, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung.

2.Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume festgesetzt:

a)für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge höchstens sechs Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;

b)für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern höchstens drei Monate ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller darüber, dass sie erfolgreich waren.

Diese Zeiträume können angepasst werden, um die Zeit zu berücksichtigen, die benötigt wird, um spezielle Verfahren durchzuführen, die unter Umständen nach dem Basisrechtsakt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 vorgeschrieben sind, und sie können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere bei komplexen Maßnahmen, bei denen es eine große Zahl von Vorschlägen oder den Antragstellern zuzurechnende Verzögerungen gibt.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gibt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Zeit an, die durchschnittlich für die Benachrichtigung von Antragstellern und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen benötigt wurde. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume überschritten, begründet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, wenn diese Überschreitung nicht gemäß Unterabsatz 2 ordnungsgemäß begründet wird.

3.Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Organe der Union und, falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Empfängern erforderlich ist, in anderer geeigneter Form, unter anderem im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht. Sie können vorbehaltlich der Annahme des Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 108 veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem der Haushaltsausführung vorausgehenden Jahr. Etwaige Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.

Artikel 188
Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Finanzhilfen können nur in folgenden Fällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden:

a)im Rahmen der humanitären Hilfe, bei Soforthilfemaßnahmen, bei Katastrophenschutzeinsätzen oder bei Hilfen in Krisensituationen;

b)in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;

c)an Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, oder an von den Mitgliedstaaten benannte Einrichtungen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben;

d)zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 56 als Empfänger von Finanzhilfen genannt sind, oder, falls in einem Basisrechtsakt ein Mitgliedstaat als Empfänger von Finanzhilfen genannt ist, unter seiner Verantwortung zugunsten den von ihm benannten Einrichtungen;

e)im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 108 aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;

f)für Tätigkeiten mit besonderen Merkmalen, die aufgrund der technischen Kompetenz, besonderen Spezialisierung oder administrativen Befugnisse eine bestimmte Art von Einrichtung erfordern, und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen. Wenn es sich bei dieser bestimmten Art von Einrichtung um einen Mitgliedstaat handelt, kann die Finanzhilfe auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der Einrichtung gewährt werden, die vom Mitgliedstaat im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Zweck der Durchführung der Maßnahme benannt wurde;

g)an die EIB oder den Europäischen Investitionsfonds für Maßnahmen der technischen Hilfe. In solchen Fällen gilt Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.

Ein Vorgehen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und f ist im Gewährungsbeschluss hinreichend zu begründen.

Artikel 189
Inhalt der Finanzhilfeanträge

1.Ein Finanzhilfeantrag enthält

a)Angaben zur Rechtsform des Antragstellers;

b)eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 133 Absatz 1 über die Erfüllung der Förderfähigkeits- und Eignungskriterien;

c)Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen oder des vorgeschlagen Arbeitsprogramms nachzuweisen, und, falls der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres.

Von Antragstellern, deren finanzielle oder operative Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 191 Absatz 5 nicht zu prüfen ist, werden solche Angaben und Belege nicht verlangt. Außerdem sind für Finanzhilfen von geringem Wert keine Belege erforderlich;

d)(wenn eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750 000 EUR oder für Betriebskosten von mehr als 100 000 EUR beantragt wird) einen von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellten Bericht, sofern verfügbar; wird nach EU- oder nationalem Recht eine Pflichtprüfung verlangt, ist dies stets erforderlich. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt. In allen anderen Fällen leistet der Antragsteller eine von seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Eigenerklärung, mit der die Richtigkeit der Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt wird.

Unterabsatz 1 gilt nur für den Erstantrag, den ein und derselbe Empfänger in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem zuständigen Anweisungsbefugten stellt.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 je Empfänger anzuwenden.

Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 126 Absatz 4 muss der in Unterabsatz 1 bezeichnete Bericht für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre vor Unterzeichnung der finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung vorgelegt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung bei Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung und bei Vereinbarungen mit mehreren selbstschuldnerisch haftenden Empfängern oder Empfängern, denen keinerlei finanzielle Verantwortung zukommt, von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 absehen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 151;

e)eine Beschreibung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms sowie einen Kostenvoranschlag, in dem nach Möglichkeit

i)die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind;

ii)die veranschlagten förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms aufgeführt sind.

Abweichend von Ziffer i kann der Kostenvoranschlag in begründeten Fällen Rückstellungen für Unwägbarkeiten oder Wechselkursschwankungen enthalten.

f)die Angabe der Quellen und Beträge für alle Unionsfinanzierungen, die in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für deren Betriebskosten eingegangen sind bzw. beantragt wurden, sowie aller sonstigen Finanzierungen, die für dieselbe Maßnahme eingegangen sind bzw. beantragt wurden:

2.Der Antrag kann gemäß Artikel 193 Absatz 2 in mehreren Teilen und zu verschiedenen Phasen eingereicht werden.

Artikel 190
Förderfähigkeitskriterien

1.Durch die Förderfähigkeitskriterien werden die Bedingungen für die Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

2.Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kommen als Antragsteller in Frage:

a)juristische Personen;

b)natürliche Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist;

c)Stellen, die nach geltendem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen im Namen der Stelle einzugehen, und in gleichwertiger Weise wie Rechtspersonen Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt sind. Insbesondere muss der Antragsteller eine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit aufweisen, die der einer juristischen Person gleichwertig ist. Die Vertreter des Antragstellers weisen nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

3.In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können weitere Förderfähigkeitskriterien festgelegt werden, die den Zielen der Maßnahme in gebührender Weise Rechnung tragen und mit dem Transparenzgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot im Einklang stehen.

4.Für die Zwecke des Artikels 174 Absatz 4 und dieses Artikels gilt das JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.

Artikel 191
Eignungskriterien

1.Mithilfe der Eignungskriterien muss beurteilt werden können, ob der Antragsteller in der Lage ist, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen.

2.Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, so dass er seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann („finanzielle Leistungsfähigkeit“).

3.Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann („operative Leistungsfähigkeit“).

4.Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse aller in Artikel 189 aufgeführten Angaben und Belege.

Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte jedoch Bedenken hinsichtlich der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers, fordert er ihn auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen.

Bei Partnerschaften erfolgt diese Prüfung gemäß Artikel 126 Absatz 6.

5.Von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht betroffen sind

a)natürliche Personen, die Bildungsförderung erhalten;

b)besonders bedürftige natürliche Personen, die Direkthilfen erhalten;

c)öffentliche Einrichtungen;

d)internationale Organisationen;

e)Personen oder Stellen, die Zinsvergünstigungen oder Garantieentgeltbeiträge beantragen, sofern das Ziel dieser Vergünstigungen und Prämien ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Begünstigten zu stärken oder Erträge zu erzielen.

6.Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Stellen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.

Artikel 192
Gewährungskriterien

Die Gewährungskriterien müssen es ermöglichen,

a)die Qualität der eingereichten Vorschläge vor dem Hintergrund der gesetzten Ziele und Prioritäten zu bewerten;

b)Finanzhilfen für Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu gewähren, die die Gesamtwirkung der Finanzierung durch die Union maximieren.

Artikel 193
Bewertungsverfahren

1.Die Vorschläge werden anhand der zuvor bekannt gegebenen Eignungs- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.

2.Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest. Die Regeln dieses Verfahrens werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt.

Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Absatz 7.

Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.

3.Der in Artikel 145 genannte Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen zu den gemäß Artikel 146 eingereichten Unterlagen ersuchen. Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

4.Nach Abschluss der Arbeiten des Bewertungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden.

Erforderlichenfalls werden in diesem Protokoll die geprüften Vorschläge in eine Rangliste gesetzt, Höchstbeträge für die Finanzierung empfohlen und geringfügige Änderungen gegenüber den Finanzhilfeanträgen vorgeschlagen.

Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.

5.Der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller bitten, seinen Vorschlag unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bewertungsausschusses abzuändern. Der zuständige Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

6.Im Anschluss an die Bewertung fasst der zuständige Anweisungsbefugte einen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;

b)Namen der erfolgreichen Antragsteller, Bezeichnung der Maßnahmen, genehmigte Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Bewertungsausschusses abweicht;

c)Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

7.Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das Organ die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit. Die Unterrichtung der abgelehnten Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihres Antrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Unterrichtung der erfolgreichen Antragsteller.

8.Bei Finanzhilfen gemäß Artikel 188 gilt:

a)Die Absätze 2 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 145 sind nicht verpflichtend vorgeschrieben;

b)der zuständige Anweisungsbefugte kann die Inhalte des Bewertungsberichts und des Gewährungsbeschlusses in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet.

Artikel 194
Finanzhilfevereinbarung

1.Finanzhilfen unterliegen einer schriftlichen Vereinbarung.

2.Der Finanzhilfevereinbarung sind mindestens folgende Angaben zu entnehmen:

a)eine Beschreibung der Maßnahme bzw. – im Falle eines Beitrags zu den Betriebskosten – des Arbeitsprogramms sowie eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse;

b)der Höchstbetrag der Finanzierung der Union in Euro, ein Kostenvoranschlag für die Maßnahme bzw. das Arbeitsprogramm sowie die Form der Finanzhilfe;

c)die Vorschriften für Berichterstattung und Zahlungen und die in Artikel 198 aufgeführten Vorschriften für die Auftragsvergabe;

d)eine Einverständniserklärung des Begünstigten mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 124;

e)die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist;

f)die Bestimmung, dass das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet. Vereinbarungen mit internationalen Organisationen können eine abweichende Bestimmung enthalten;

g)die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle.

3.Finanzielle Verpflichtungen von anderen Stellen oder Personen als Staaten, die im Rahmen der Durchführung einer Finanzhilfevereinbarung entstehen, sind gemäß Artikel 98 Absatz 2 vollstreckbar.

4.Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen dürfen nicht den Zweck verfolgen oder eine Wirkung erzielen, die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe in Frage stellen könnten; außerdem dürfen sie nicht gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen.

KAPITEL 4
Durchführung der Finanzhilfen

Artikel 195
Betrag der Finanzhilfe und Übertragung von Feststellungen aus Prüfungen

1.Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und gegebenenfalls Rechnungen unbeschadet späterer Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen durch das betreffende Organ, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung oder den Europäischen Rechnungshof vom zuständigen Anweisungsbefugten gebilligt worden sind. Artikel 127 Absatz 4 gilt selbst dann noch, wenn der Betrag der Finanzhilfe als endgültig gilt.

2.Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Begünstigten systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt, die dem Begünstigten anzulasten sind und beträchtliche Auswirkungen auf mehrere diesem Begünstigten unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen haben, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Durchführung der Finanzhilfevereinbarung oder Zahlungen im Zusammenhang mit allen betroffenen Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen mit diesem Begünstigten beenden, im Verhältnis zum Schweregrad der Feststellungen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann außerdem die Finanzhilfen kürzen, nicht förderfähige Kosten zurückweisen und, falls erforderlich, zu Unrecht gezahlte Beträge einziehen in Bezug auf alle Finanzhilfen, die von den systembedingten oder immer wiederkehrenden Unregelmäßigkeiten, Betrugsfällen oder Pflichtverstößen nach Unterabsatz 1 betroffen sind und gemäß den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen möglichen Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen unterliegen.

3.Der zuständige Anweisungsbefugte legt die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge, soweit dies möglich und praktikabel ist, bei jeder betroffenen Finanzhilfe auf der Grundlage von unrechtmäßig als förderfähig gemeldeten Kosten fest, nachdem er die vom Begünstigten vorgelegten geänderten Berichte und Jahresabschlüsse akzeptiert hat.

4.Wenn es nicht möglich oder nicht praktikabel ist, den genauen Betrag nicht förderfähiger Kosten bei jeder betroffenen Finanzhilfe zu bestimmen, können die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge durch Hochrechnung der Kürzungs- oder Einziehungsquote bestimmt werden, die für die Finanzhilfen gilt, bei denen systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt wurden, oder, wenn sich die nicht förderfähigen Kosten nicht als Grundlage für die Bestimmung der zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge eignen, durch Anwendung eines Pauschalsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Begünstigten wird die Gelegenheit gegeben, vor Durchführung der Kürzung oder der Einziehung eine alternative Methode oder einen alternativen Satz, die bzw. der ordnungsgemäß zu begründen ist, vorzuschlagen.

Artikel 196
Belege zu Zahlungsanträgen

1.Der zuständige Anweisungsbefugte legt fest, welche Belege für Zahlungsanträge erforderlich sind.

2.Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Einem Antrag auf einen weiteren Teilbetrag der Vorfinanzierung ist eine Erklärung des Begünstigten zur Verwendung der vorhergehenden Vorfinanzierung beizufügen. Der Teilbetrag wird vollständig gezahlt, wenn mindestens 70 % des Gesamtbetrags jeder vorhergehenden Vorfinanzierung verwendet worden ist. Andernfalls wird der Teilbetrag um die noch zu verwendenden Beträge gekürzt, bis dieser Schwellenwert erreicht ist.

3.Unbeschadet der Pflicht, Belege vorzulegen, hat der Begünstigte ehrenwörtlich zu versichern, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Der Begünstigte hat außerdem zu versichern, dass die in den Zahlungsanträgen ausgewiesenen entstandenen Kosten gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig und durch geeignete Nachweise, die überprüft werden können, belegt sind.

4.Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei jeder Zwischenzahlung oder Zahlung eines Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über den Jahresabschluss der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Arbeitsprogramms und die ihr zugrunde liegenden Rechnungen verlangen. Ob eine solche Bescheinigung erforderlich ist, hängt von einer Risikobewertung ab, bei der insbesondere die Höhe der Finanzhilfe, die Höhe der Zahlung, die Art des Begünstigten und die Art der geförderten Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt.

Mit der Bescheinigung wird nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode und auf der Grundlage genehmigter, den internationalen Normen entsprechender Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Begünstigten in dem Jahresabschluss, auf den sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind. In begründeten Sonderfällen kann der zuständige Anweisungsbefugte verlangen, dass diese Bescheinigung in der Form eines Bestätigungsvermerks oder nach einem anderen in den internationalen Normen vorgesehenen Muster ausgestellt wird.

5.Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung für eine Zahlung die Vorlage eines Prüfberichts über die operativen Aspekte verlangen, der von einem unabhängigen, vom zuständigen Anweisungsbefugten zugelassenen Prüfer angefertigt wurde. In dem Prüfbericht ist anzugeben, dass die operativen Aspekte nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode geprüft wurden und ob die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm tatsächlich gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen umgesetzt wurde.

Artikel 197
Finanzielle Unterstützung Dritter

Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Begünstigten gewährt werden, sofern die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission genau geregelt sind, um dem Begünstigten keinen Ermessensspielraum zu lassen.

Der Ermessensspielraum gilt als ausgeschöpft, wenn in der Finanzhilfevereinbarung Folgendes festgelegt ist:

a)der Höchstbetrag der Förderung, die einem Dritten gewährt werden kann, welche nicht mehr als 60 000 EUR betragen darf, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags. Dieser Schwellenwert kann überschritten werden, wenn die Ziele der Maßnahme sonst unmöglich oder nur übermäßig schwierig zu erreichen wären;

b)die Arten von Tätigkeiten, die für eine solche finanzielle Förderung in Betracht kommen, in einer erschöpfenden Aufstellung;

c)die Definition der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die für eine solche finanzielle Förderung in Betracht kommen, und die Gewährungskriterien.

Artikel 198
Ausführungsverträge

1.Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so kann der Begünstigte unbeschadet der Anwendung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU 49 den Auftrag im Einklang mit seinen gewöhnlichen Beschaffungsverfahren vergeben, vorausgesetzt das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält den Zuschlag; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt.

2.Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms die Vergabe eines Auftrags im Wert von über 60 000 EUR, kann der zuständige Anweisungsbefugte in hinreichend begründeten Fällen dem Begünstigten zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten.

Diese besonderen Vorschriften basieren auf dieser Verordnung und müssen dem jeweiligen Auftragswert, dem relativen Anteil des Beitrags der Union an den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Risiko angemessen sein. Sie sind in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

TITEL IX
PREISGELDER

Artikel 199
Allgemeine Vorschriften

1.Preisgelder müssen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung beachten und die Verwirklichung der politischen Ziele der Union fördern.

2.Preisgelder dürfen nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben werden.

Wettbewerbe um Preisgelder mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn diese Preisgelder im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 108 genannt werden und dem Europäischen Parlament Informationen über die Preisgelder übermittelt worden sind.

3.Die Höhe des Preisgelds ist unabhängig von den dem Preisträger entstandenen Kosten.

4.Ist es für die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms erforderlich, dass ein von einer Finanzhilfe der Union Begünstigter Dritten ein Preisgeld zuerkennt, kann dieser Begünstigte das Preisgeld zuerkennen, sofern die Förderfähigkeits- und Vergabekriterien, die Höhe der Preisgelder und die Zahlungsmodalitäten in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission ohne jeglichen Ermessensspielraum festgelegt sind.

Artikel 200
Vorschriften für Wettbewerb, Vergabe und Veröffentlichung

1.Die Wettbewerbsregeln enthalten:

a)die Förderfähigkeitskriterien;

b)die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge und, wenn erforderlich, für die vorherige Anmeldung der Bewerber;

c)die Ausschlusskriterien;

d)einen Hinweis auf die ausschließliche Haftung der Bewerber im Falle von Ansprüchen, die sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergeben;

e)einen Hinweis auf die Verpflichtung der Preisträger, ihr Einverständnis mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 124 und mit der nachträglichen Bekanntmachung, wie in den Wettbewerbsregeln festgelegt, zu erklären;

f)die Bestimmung, dass das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch das in den Wettbewerbsregeln genannte nationale Recht, Anwendung findet;

g)die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle;

h)die Vergabekriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele bewertet, die erwarteten Ergebnisse eingeschätzt und die Preisträger nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können;

i)die Höhe des Preisgeldes bzw. der Preisgelder;

j)die Modalitäten für die auf die Preisvergabe folgende Auszahlung der Preisgelder an die Preisträger.

Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die von Finanzhilfen der Union Begünstigten die Förderfähigkeitskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a.

Für den Fall der Teilnahme internationaler Organisationen kann hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe f eine abweichende Bestimmung getroffen werden.

Artikel 187 Absatz 3 gilt sinngemäß für die Veröffentlichung von Wettbewerben.

2.Die Wettbewerbsregeln können die Bedingungen für die Annullierung des Wettbewerbs enthalten, insbesondere für den Fall, dass seine Ziele nicht erreicht werden können.

3.Die Preisgelder werden anschließend nach einer Bewertung durch den in Artikel 145 genannten Bewertungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten vergeben.

Artikel 193 Absatz 6 gilt sinngemäß für die Vergabeentscheidung.

4.Die Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis der Bewertung ihres Beitrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Vergabeentscheidung durch den Anweisungsbefugten.

Der Beschluss über die Zuerkennung des Preisgeldes wird dem Preisträger zugestellt und gilt als rechtliche Verpflichtung.

5.Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs vergebenen Preisgelder werden gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.

Nach der Veröffentlichung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Jahr;

b)Anzahl der Bewerber und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb;

c)Verzeichnis der im Vorjahr an den Bewertungsausschüssen beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.

TITEL X
FINANZIERUNGSINSTRUMENTE, HAUSHALTSGARANTIEN UND FINANZIELLER BEISTAND

KAPITEL 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 201
Anwendungsbereich und Durchführung

1.Die Union kann mittels eines Basisrechtsakts Finanzierungsinstrumente schaffen oder Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand gewähren, die sich auf den Gesamthaushaltsplan stützen.

2.Die Mitgliedstaaten können zu den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands der Union beitragen. Wenn der Basisrechtsakt dies zulässt, sind auch Beiträge anderer Dritter möglich.

3.Wenn Finanzierungsinstrumente bei geteiltem Haushaltsvollzug mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gelten unbeschadet des Artikels 208 Absatz 2 Unterabsatz 2 sektorspezifische Vorschriften.

4.Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien im indirekten Haushaltsvollzug ausgeführt werden, trifft die Kommission Vereinbarungen mit Stellen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi. Diese Stellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vereinbarungen mit Finanzmittlern treffen und folgende Verfahren wählen, die denen der Kommission gleichwertig sind. In diese Vereinbarungen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 150 Absatz 2 eingehen.

Wenn Drittländer zu Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäß Absatz 2 beitragen, kann im Basisrechtsakt die Benennung von förderfähigen Durchführungsstellen oder Gegenparteien aus den betreffenden Ländern zugelassen werden.

Artikel 202
Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

1.Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien

a)dienen dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und auf verhältnismäßige Weise lediglich diejenigen Endempfänger zu fördern, die zum Zeitpunkt der finanziellen Unterstützung durch die Union als potenziell wirtschaftlich lebensfähig gewertet werden;

b)bewirken eine Zusätzlichkeit; die Ersetzung möglicher Unterstützung aus anderen öffentlichen oder Marktquellen wird vermieden;

c)dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen;

d)bewirken eine Hebelwirkung oder einen Multiplikatoreffekt, indem eine Gesamtinvestition mobilisiert wird, die den Beitrag oder die Garantie der Union übersteigt. Die wertmäßige Zielspanne für die Hebelwirkung und den Multiplikatoreffekt basiert auf einer Ex-ante-Bewertung des betreffenden Finanzierungsinstruments oder der betreffenden Haushaltsgarantie;

e)stellen durch Bestimmungen z. B. über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize sicher, dass ein gemeinsames Interesse der Durchführungsstellen oder an der Durchführung beteiligter Gegenparteien an der Verwirklichung der im betreffenden Basisrechtsakt definierten politischen Ziele besteht, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der Stellen oder Gegenparteien vorzubeugen ist;

f)stellen sicher, dass die Entgelte der Union mit der Risikoaufteilung unter den finanziell Beteiligten und den politischen Zielen des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie im Einklang stehen;

g)stellen sicher, dass die Vergütung für die Durchführungsstellen oder an der Durchführung beteiligten Gegenparteien leistungsorientiert ist. Leistungsorientierte Gebühren enthalten Verwaltungsgebühren, mit denen die Arbeit der an der Durchführung des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie beteiligten Stellen oder Gegenparteien vergütet wird, und bei Bedarf politisch motivierte Anreize, um das Erreichen der politischen Ziele zu fördern oder Anreize hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie zu setzen. Außergewöhnliche Aufwendungen können erstattet werden;

h)beruhen auf Ex-ante-Bewertungen im Einklang mit Artikel 32, einzeln oder als Teil eines Programms. Die Ex-ante-Bewertung enthält Erläuterungen der Wahl der Art des Finanzvorgangs, wobei die verfolgten politischen Ziele und die damit verbundenen finanziellen Risiken und Einsparungen für den Haushalt der Union berücksichtigt werden.

2.Sofern nicht in einem Basisrechtsakt anders festgelegt, gelten für interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 3 Ziffer i folgende Grundsätze:

a)Sie werden unbeschadet des Artikels 208 Absatz 5 während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens für dasselbe Finanzierungsinstrument oder dieselbe Haushaltsgarantie verwendet;

b)nach Ablauf des Durchführungszeitraums eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie werden ausstehende, aus dem Unionshaushalt stammende Beträge an den Haushalt zurückgeführt;

c)unbeschadet der Ziffer b kann der ausstehende Betrag von durch einen Basisrechtsakt, der aufgehoben werden soll oder ausläuft, zweckgebundenen Einnahmen berücksichtigt werden, wenn die Höhe der Mittel für ein anderes Finanzierungsinstrument in dessen Basisrechtsakt festgelegt wird;

d)sie werden bei der Zuweisung der Mittel zu einem Finanzierungsinstrument oder einer Haushaltsgarantie im jährlichen Haushaltsplan mit berücksichtigt.

Zweckgebundene Einnahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie können mittels eines Basisrechtsakts an ein anderes Finanzierungsinstrument oder eine andere Haushaltsgarantie übertragen werden.

3.Der für ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder eine Maßnahme des finanziellen Beistands zuständige Anweisungsbefugte erstellt gemäß Artikel 232 und im Einklang mit den in Titel XIII genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (im Folgenden „IPSAS“) einen Jahresabschluss für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

In Bezug auf im indirekten Haushaltsvollzug ausgeführte Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sorgt der zuständige Anweisungsbefugte dafür, dass ungeprüfte Jahresabschlüsse über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, die im Einklang mit den in Artikel 79 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den IPSAS erstellt worden sind, und alle Informationen, die notwendig sind, um Jahresabschlüsse gemäß Artikel 80 Absatz 2 zu erstellen, von den in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi genannten Stellen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs sowie geprüfte Jahresabschlüsse bis zum 15. Mai des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 203
Finanzielle Haftung der Union

1.Die finanzielle Haftung der Union darf folgende Beträge zu keiner Zeit übersteigen:

a)bei Finanzierungsinstrumenten: den Betrag der entsprechenden Mittelbindung;

b)bei Haushaltsgarantien: den Betrag der gemäß dem Basisrechtsakt genehmigten Haushaltsgarantie;

c)bei finanziellem Beistand: die maximale Kreditaufnahme einschließlich der entsprechenden Zinsen, zu der die Kommission befugt ist, um das durch den Basisrechtsakt genehmigte Darlehen zu finanzieren.

2.Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands können eine Eventualverbindlichkeit für die Union erzeugen, die die zur Deckung der finanziellen Haftung der Union vorgesehenen finanziellen Vermögenswerte übersteigt.

3.Die gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe j vorzunehmende jährliche Bewertung der Tragfähigkeit der Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Haushalts der Union gehen, vollzieht sich innerhalb der durch die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegten Grenzen sowie der jährlichen Obergrenze der Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union festgelegt ist.

Artikel 204
Dotierung finanzieller Haftung

1.Bei Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand für Drittländer wird in einem Basisrechtsakt eine Dotierungsquote festgelegt, d. h. ein Prozentsatz des Betrags der zulässigen finanziellen Haftung.

Dieser Basisrechtsakt sieht mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung der Dotierungsquote vor.

2.Bei der Festlegung einer Dotierungsquote wird eine von der Kommission im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip vorgenommene qualitative und quantitative Bewertung der finanziellen Risiken zugrunde gelegt, die mit einer Haushaltsgarantie oder einem finanziellen Beistand für ein Drittland einhergehen; dabei werden weder Vermögenswerte und Gewinne über- noch Risiken und Verluste unterbewertet.

3.Bei Finanzierungsinstrumenten werden, falls angezeigt, Vorkehrungen dafür getroffen, dass künftige Zahlungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung des jeweiligen Finanzierungsinstruments geleistet werden können.

4.Folgende Mittel tragen zur Dotierung bei:

a)Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union;

b)Erträge aus Investitionen;

c)von säumigen Schuldnern nach dem in der Garantie- oder Darlehensvereinbarung festgelegten Einziehungsverfahren eingezogene Beträge;

d)Einnahmen und sonstige von der Union erhaltene Zahlungen im Einklang mit der Garantie- oder Darlehensvereinbarung;

e)gegebenenfalls Geldleistungen der Mitgliedstaaten und von Dritten gemäß Artikel 201 Absatz 2.

5.Die Dotierungen werden verwendet

a)im Falle eines Abrufs der Haushaltsgarantie;

b)für Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung für ein Finanzierungsinstrument;

c)für finanzielle Verpflichtungen durch die Aufnahme von Fremdkapital gemäß Artikel 213 Absatz 1;

d)gegebenenfalls für andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands für Drittländer.

6.Die Gesamthöhe der in Absatz 3 Buchstabe a angeführten Beiträge dürfen den in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag nicht übersteigen.

7.Wenn die über eine Haushaltsgarantie bereitgestellten Finanzierungen die in Absatz 1 angeführte Höhe der Dotierung übersteigen, werden innerhalb des im Basisrechtsakt vorgesehenen Förderzeitraums und unbeschadet des Artikels 206 Absatz 3 die in Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Mittel herangezogen um den ursprünglichen Betrag der Haushaltsgarantie wiederherzustellen.

8.Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und kann angemessene Aufstockungsmaßnahmen vorschlagen, wenn

a)wenn infolge des Abrufs einer Haushaltsgarantie die Dotierungen für diese Garantie unter 30 % der in Absatz 1 genannten Dotierungsquote fallen oder sie gemäß einer Risikobewertung der Kommission innerhalb eines Jahres darunter fallen könnten;

b)ein Land, das finanziellen Beistand der Union erhält, fällige Zahlungen nicht leistet.

Artikel 205
Gemeinsamer Dotierungsfonds

1.Die Dotierungen für die Fälle der finanziellen Haftung, die sich aus Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands ergeben können, werden in einem von der Kommission direkt verwalteten Fonds gehalten.

2.Die gesamten Gewinne und Verluste aus Investitionen werden den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands im Verhältnis zugeteilt.

Die Kommission hält einen Mindestbetrag der Mittel des Fonds im Einklang mit Aufsichtsregeln und den Vorausschätzungen der Zahlungen, die die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen Anweisungsbefugten aufstellen, in Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten bereit.

Die Kommission kann Rückkaufsvereinbarungen eingehen, bei denen die Vermögenswerte des gemeinsamen Dotierungsfonds als Sicherheit dienen, um Zahlungen aus dem Fonds zu leisten, wenn dieses Vorgehen nach vernünftigem Ermessen für den Haushalt der Union günstiger sein dürfte als die Veräußerung von Vermögenswerten innerhalb der Frist der Zahlungsaufforderung. Die Dauer oder Verlängerungsperiode von Rückkaufsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Zahlung bleibt auf das Mindestmaß begrenzt, das für eine Minimierung des Schadens für den Haushalt erforderlich ist.

3.Der Rechnungsführer richtet gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 83 Absätze 1 und 2 die Verfahren ein, die im Hinblick auf die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge sowie die Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Dotierungsfonds anzuwenden sind.

Artikel 206
Effektive Dotierungsquote

1.Die Dotierung der Haushaltsgarantien und des finanziellen Beistands für Drittländer im gemeinsamen Dotierungsfonds beruht auf einer effektiven Dotierungsquote. Diese Quote bietet einen Schutz vor der finanziellen Haftung der Union, der dem Ausmaß entspricht, das die jeweiligen Dotierungsquoten böten, wenn die Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden.

Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 werden die jeweiligen Dotierungsquoten proportional entsprechend der effektiven Dotierungsquote angepasst.

2.Die effektive Dotierungsquote wird von der Kommission jährlich berechnet, wobei gegebenenfalls die Anfangsphase der Bildung einer Dotierung gemäß Artikel 204 Absatz 1 berücksichtigt wird. Sie dient als Referenzwert für die Berechnung der Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union gemäß Artikel 204 Absatz 4 Buchstabe a.

3.Nach der Berechnung der jährlichen effektiven Dotierungsquote nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe h werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens folgende Übertragungen vorgenommen:

a)Überschüsse an Dotierungen für eine Haushaltsgarantie oder eine Maßnahme des finanziellen Beistands für Drittländer werden an andere Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands für Drittländer übertragen, deren Dotierung nicht ausreicht;

b)Überschüsse im Gesamtsaldo des Fonds werden in den Gesamthaushalt der Union übertragen;

c)Auffüllungen des Fonds werden unbeschadet des Artikels 204 Absatz 7 in jährlichen Tranchen über höchstens drei Jahre vorgenommen.

4.Die Kommission legt nach Konsultierung des Rechnungsführers im Einklang mit angemessenen Aufsichtsregeln und unter Ausschluss von Transaktionen mit Derivaten für Spekulationszwecke die Leitlinien für die Festlegung der effektiven Dotierungsquote und die Vermögensverwaltung fest.

Die Zweckdienlichkeit der Leitlinien wird alle drei Jahre einer unabhängigen Bewertung unterzogen.

Artikel 207
Jährliche Berichterstattung

Die Kommission berichtet jährlich nach Maßgabe des Artikels 242 über Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, Maßnahmen des finanziellen Beistands, Eventualverbindlichkeiten und den gemeinsamen Dotierungsfonds.

KAPITEL 2
Besondere Bestimmungen

Abschnitt 1
Finanzierungsinstrumente

Artikel 208
Vorschriften und Umsetzung

1.Unbeschadet des Artikels 201 Absatz 1 können Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen eingerichtet werden, ohne dass sie durch einen Basisrechtsakt genehmigt sind, wenn solche Instrumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e in den Haushaltsplan aufgenommen wurden.

2.Wenn Finanzierungsinstrumente in einer einzigen Vereinbarung mit ergänzender Unterstützung aus dem Unionshaushalt kombiniert werden, einschließlich Finanzhilfen, gilt dieser Titel für die gesamte Maßnahme. Die Berichterstattung erfolgt nach Artikel 242.

Wenn ein Finanzierungsinstrument für die Zwecke der Durchführung des Artikels 39 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit einem Beitrag aus einer Haushaltsgarantie der Union eingerichtet wird, gilt dieser Titel mit Ausnahme des Artikels 201 Absatz 1. Es wird nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c umgesetzt.

3.Die Kommission gewährleistet eine harmonisierte Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, Berichterstattung, Überwachung und Finanzrisikomanagement.

4.Wenn die Union mit einem Minderheitsanteil an einem Finanzierungsinstrument beteiligt ist, sorgt die Kommission auf der Grundlage des Umfangs und des Werts der Beteiligung der Union an dem Instrument für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen stellt die Kommission sicher, dass Artikel 124 befolgt wird.

5.Ist das Europäische Parlament oder der Rat der Auffassung, dass ein Finanzierungsinstrument seine Ziele nicht wirksam erreicht hat, können sie die Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen geänderten Basisrechtsakt im Hinblick auf die Abwicklung des Instruments vorzulegen. Bei einer Abwicklung des Finanzierungsinstruments werden neue Beträge, die gemäß Artikel 202 Absatz 2 an das Instrument zurückfließen, als allgemeine Einnahmen betrachtet und in den Haushalt zurückgeführt.

6.Der Zweck der Finanzierungsinstrumente oder einer Reihe von Finanzierungsinstrumenten auf Fazilitätsebene sowie gegebenenfalls ihre spezifische Rechtsform und der Ort, an dem sie rechtlich registriert sind, werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

7.Stellen, die Finanzierungsinstrumente umsetzen, dürfen im Namen der Union Treuhandkonten im Sinne von Artikel 82 Absatz 3 einrichten. Diese Stellen übermitteln der zuständigen Dienststelle der Kommission entsprechende Rechnungsabschlüsse. Die Kommission leistet Zahlungen auf Treuhandkonten auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die ordnungsgemäß mit Auszahlungsprognosen begründet sind, unter Berücksichtigung der auf den Treuhandkonten zur Verfügung stehenden Salden und der Notwendigkeit, übermäßige Salden auf solchen Konten zu vermeiden.

Artikel 209
In direktem Haushaltsvollzug von der Kommission ausgeführte Finanzierungsinstrumente

1.Finanzierungsinstrumente dürfen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a auf folgendem Wege in direktem Haushaltsvollzug ausgeführt werden:

a)durch eine spezialisierte Investitionsgesellschaft, an der die Kommission zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Investoren beteiligt ist, um die Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erhöhen;

b)durch Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und andere Risikoteilungsinstrumente, bei denen es sich nicht um Investitionen in spezialisierte Investitionsgesellschaften handelt, und die den Endempfängern direkt oder über Finanzmittler bereitgestellt werden.

2.Spezialisierte Investitionsgesellschaften gemäß Buchstabe a werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet. Im Außenbereich können sie auch nach dem Recht eines Nicht-Mitgliedstaats eingerichtet werden. Die Verwalter derartiger Investitionsgesellschaften sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, ihren einschlägigen Sorgfaltspflichten nachzukommen und nach Treu und Glauben zu handeln.

3.Die Verwalter der spezialisierten Investitionsgesellschaften nach Absatz 2 und die Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente werden unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Stellen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf transparente Weise, wird anhand objektiver Kriterien begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen.

Artikel 210
Behandlung von Beiträgen bei geteiltem Haushaltsvollzug

1.Über Beiträge für gemäß diesem Abschnitt eingerichtete Finanzierungsinstrumente, die aus Fonds mit geteiltem Haushaltsvollzug stammen, ist gesondert Buch zu führen.

2.Beiträge aus Fonds mit geteiltem Haushaltsvollzug werden in gesonderten Rechnungen ausgewiesen und im Einklang mit den Zielen der betreffenden Fonds für Maßnahmen und Endempfänger verwendet, die dem Programm oder den Programmen, aus denen die Beiträge geleistet werden, entsprechen.

3.Für Beiträge aus Fonds mit geteiltem Haushaltsvollzug zu gemäß diesem Abschnitt eingerichteten Finanzierungsinstrumenten gelten die sektorspezifischen Vorschriften. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können sich Verwaltungsbehörden auf eine vorhandene, nach Maßgabe des Artikels 202 Absatz 1 Buchstabe h vorgenommene Ex-ante-Bewertung stützen, bevor sie einen Beitrag zu einem bestehendes Finanzierungsinstrument leisten.

Abschnitt 2
Haushaltsgarantien

Artikel 211
Vorschriften für Haushaltsgarantien

1.Im Basisrechtsakt wird festgelegt:

a)die zu keinem Zeitpunkt zu überschreitende Höhe der Haushaltsgarantie, unbeschadet des Artikels 201 Absatz 2;

b)die von der Haushaltsgarantie abgedeckten Arten von Vorhaben.

2.Beiträge von Mitgliedstaaten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 201 Absatz 2 können als Garantien oder als Geldleistung erbracht werden.

Beiträge, die die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Höhe überschreiten, werden im Namen der Union gewährt. Zahlungen im Falle des Abrufs der Garantien werden, falls erforderlich, von den Mitgliedstaaten oder Dritten zu gleichen Bedingungen geleistet. Die Kommission unterzeichnet eine Vereinbarung mit den Gebern der Beiträge, die insbesondere Bestimmungen zu den Zahlungsbedingungen enthält.

Artikel 212
Umsetzung von Haushaltsgarantien

1.Haushaltsgarantien sind unbedingt und unwiderruflich und werden für die Arten der durch sie abgedeckten Vorhaben auf Abruf gewährt.

2.Haushaltsgarantien werden gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder in Ausnahmefällen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a umgesetzt.

3.Eine Haushaltsgarantie kann ausschließlich Finanzierungen und Investitionen abdecken, die die Bedingungen gemäß Artikel 202 Absatz 1 Buchstaben a bis d erfüllen.

4.Gegenparteien tragen mit ihren eigenen Mitteln zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben bei.

5.Die Kommission schließt mit der Gegenpartei eine Garantievereinbarung. Die Haushaltsgarantie wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung gewährt.

6.Gegenparteien übermitteln der Kommission jährlich:

a)die Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben sowie die erwarteten Ausfälle;

b)die offenen finanziellen Verpflichtungen für die Union, die sich aus der Haushaltsgarantie ergeben, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben und bemessen nach den Rechnungsführungsvorschriften der Union gemäß Artikel 79 oder den international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens;

c)die Gewinne oder Verluste, die sich insgesamt aus den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben ergeben.

Abschnitt 3
Finanzieller Beistand

Artikel 213
Vorschriften und Umsetzung

1.Die Union gewährt Mitgliedstaaten oder Drittländern finanziellen Beistand in Form eines Darlehens, einer Kreditlinie oder jedes anderen Instruments, das geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Kommission im entsprechenden Basisrechtsakt die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.

2.Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

3.Der finanzielle Beistand wird in Euro gewährt, abgesehen von gebührend begründeten Ausnahmefällen.

4.Die Maßnahmen des finanziellen Beistandswerden von der Kommission in direktem Haushaltsvollzug ausgeführt.

5.Die Kommission schließt eine Vereinbarung mit dem begünstigten Land, die Bestimmungen enthält,

a)die sicherstellen, dass das begünstigte Land die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um im Rahmen des finanziellen Beistands durch die Union bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten;

c)mit denen die Kommission, das OLAF und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, ihre Rechte gemäß Artikel 124 auszuüben;

d)die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich das begünstige Land im Zusammenhang mit der Verwaltung des finanziellen Beistands durch die Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;

e)die sicherstellen, dass sämtliche der Union im Zusammenhang mit einer Maßnahme des finanziellen Beistandsentstehenden Kosten vom begünstigten Land getragen werden.

6.Sofern möglich, gibt die Kommission die Darlehen vorbehaltlich der Erfüllung der mit dem finanziellen Beistand verknüpften Bedingungen in Tranchen frei. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, setzt die Kommission die Auszahlung des finanziellen Beistands vorübergehend aus oder stellt sie ein.

7.Mittel, die bereits aufgenommen, aber noch nicht ausgezahlt wurden, können für kein anderes Ziel verwendet werden als für den finanziellen Beistand des betreffenden begünstigten Landes. Der Rechnungsführer richtet gemäß Artikel 83 Absätze 1 und 2 die Verfahren für die Verwahrung der Mittel ein.

TITEL XI
BEITRÄGE AN EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN

Artikel 214
Allgemeine Bestimmungen

1.Im Sinne dieser Verordnung sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 als solche gegründet und eingetragen wurden.

2.Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.

Artikel 215
Grundsätze

1.Die Beiträge dürfen nur dazu verwendet werden, den in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Prozentsatz der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die, wie in Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 21 der genannten Verordnung ausgeführt, unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen.

2.Die Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien abgeschlossen wurden, sofern bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte vorgelegen haben.

3.Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil – sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung – zu verschaffen. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt Aktivitäten Dritter, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene, zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Zuwendungen, Darlehen oder ähnlichen Vereinbarungen geschieht. Die Beiträge dürfen für keinen der durch Artikel 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgeschlossenen Zwecke verwendet werden.

4.Für die Beiträge gelten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Kriterien.

5.Die Beiträge werden vom Europäischen Parlament auf jährlicher Grundlage bewilligt und gemäß Artikel 36 Absatz 2 dieser Verordnung und gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 veröffentlicht.

6.Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen weder direkt noch indirekt andere Mittel aus dem Haushalt. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Haushalt einer Fraktion des Europäischen Parlaments. Auf keinen Fall können dieselben Ausgaben zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

7.Stellt eine europäische politische Stiftung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014 am Ende des Geschäftsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, so kann sie einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet wird.

Artikel 216
Haushaltstechnische Aspekte

Die Beiträge werden aus dem Einzelplan für das Europäische Parlament im Haushalt finanziert. Die für unabhängige externe Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständige im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehenen Mittel gehen unmittelbar zu Lasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

Artikel 217
Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

1.Die Beiträge werden im Wege einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen gewährt, die jedes Jahr zumindest auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.

2.Einer europäischen politischen Partei kann pro Jahr nur ein Beitrag gewährt werden.

3.Eine europäische politische Partei kann nur dann einen Beitrag erhalten, wenn sie gemäß den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen einen Finanzierungsantrag stellt.

4.In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Antragstellerin nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Beiträge erhalten kann, sowie Ausschlusskriterien.

5.In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird zumindest die Art der Ausgaben festgelegt, die mit dem Beitrag erstattet werden können.

6.In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.

Artikel 218
Gewährungsverfahren

1.Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

2.Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung eines Beitrags in einer der in Artikel 132 Absatz 1 und Artikel 137 genannten Situationen befinden oder in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 138 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.

3.Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.

4.Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Bewertung der Anträge auf Beiträge auf die Unterstützung eines Ausschusses zurückgreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

5.Anträge, die den Förderfähigkeits- und Ausschlusskriterien gerecht werden, werden auf der Grundlage der in Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 angeführten Gewährungskriterien ausgewählt.

6.Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben:

a)Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags;

b)Namen der ausgewählten Antragstellerinnen und den jeweils angenommenen Betrag;

c)Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

7.Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in Absatz 1 und Artikel 217 Absatz 4 genannten Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 129 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.

8.Die Beiträge sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

Artikel 219
Art der Beiträge

1.Beiträge können in folgender Form gewährt werden:

a)als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;

b)als Erstattung auf der Basis von Kosten je Einheit;

c)als Pauschalbetrag;

d)als Pauschalfinanzierung;

e)als nicht mit den Kosten der relevanten Vorhaben verknüpfte Finanzierung auf der Grundlage von entweder

i) der Erfüllung bestimmter Bedingungen ex ante oder

ii) der Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;

f) als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

2.Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.

3.Die in Artikel 218 Absatz 8 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung eines Pauschalbetrags, einer Pauschalfinanzierung, von Kosten je Einheit oder einer nicht mit den Kosten der relevanten Vorhaben verknüpften Finanzierung erfüllt sind.

4.Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe gezahlt, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte trifft in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine andere Entscheidung.

Artikel 220
Garantien

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Garantie verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikoanalyse die unmittelbare Gefahr besteht, dass die europäische politische Partei in eine der in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung beschriebenen Situationen gerät, oder wenn die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 errichtete Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt hat.

Artikel 148 gilt sinngemäß auch für Garantien, die in den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unter Umständen bei Vorfinanzierungen an europäische politische Parteien erforderlich sind.

Artikel 221
Verwendung der Beiträge

1.Die Beiträge werden gemäß Artikel 215 verwendet.

2.Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wurde (Jahr n), nicht in Anspruch genommen werden, sind für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 entstehen. Der verbleibende Teil des Beitrags, der nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben wird, wird gemäß Titel IV Kapitel 6 wiedereingezogen.

3.Für die europäischen politischen Parteien gilt der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen gelten nicht als Teil der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei.

4.Die europäischen politischen Parteien verwenden den Teil des Beitrags, der in dem Haushaltsjahr, für das dieser Beitrag gewährt wurde, nicht in Anspruch genommen wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge verwenden.

5.Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen gelten als Teil des Beitrags.

Artikel 222
Bericht über die Verwendung der Beiträge

1.Im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 legen europäische politische Parteien dem zuständigen Anweisungsbefugten ihren Jahresbericht über die Verwendung des Beitrags und ihren Jahresabschluss zur Genehmigung vor.

2.Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt den in Artikel 73 Absatz 9 dieser Verordnung genannten jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses. Zur Erstellung dieses Berichts können weitere Belege herangezogen werden.

Artikel 223
Höhe des Beitrags

1.Die Höhe des Beitrags gilt erst dann als endgültig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte den in Artikel 222 Absatz 1 genannten Jahresbericht und Jahresabschluss genehmigt hat. Die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses erfolgt unbeschadet späterer Kontrollen durch die Behörde.

2.Nicht in Anspruch genommene Vorfinanzierungsbeträge gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der europäischen politischen Partei dazu verwendet wurden, erstattungsfähige Ausgaben zu tätigen, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Kriterien entsprechen.

3.Kommt die europäische politische Partei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung nicht nach, so werden die Beiträge ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

4.Der zuständige Anweisungsbefugte stellt vor einer Zahlung sicher, dass die europäische politische Partei noch in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen ist und gegen sie vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, keine Sanktionen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung verhängt wurden.

5.Ist die europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register verzeichnet oder wurde gegen sie eine der in Artikel 27 der genannten Verordnung vorgesehenen Sanktionen verhängt, kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der anderweitigen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der in Artikel 218 Absatz 8 genannten Vereinbarung unrechtmäßig gezahlten Beträge wiedereinziehen, nachdem der europäischen politischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Artikel 224
Kontrollen und Sanktionen

1.Die in Artikel 215 Absatz 8 genannten Vereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass bei allen europäischen politischen Parteien, die Mittel der Union erhalten haben, sowie deren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern das Europäische Parlament die Befugnis hat, Belegkontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen, sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Rechnungshof ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse gemäß Artikel 124 wahrnehmen können.

2.Der zuständige Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Artikeln 132 und 133 dieser Verordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

3.Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können auch gegen europäische politische Parteien verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Beitrags oder nach Beitragserhalt bei der Übermittlung der vom zuständigen Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Angaben gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Artikel 225
Aufbewahrung von Aufzeichnungen

1.Europäische politische Parteien bewahren sämtliche zu der Gewährung der Finanzhilfe gehörende Aufzeichnungen und Belege fünf Jahre nach der letzten Zahlung im Zusammenhang mit dem Beitrag auf.

2.Aufzeichnungen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Regelung von Ansprüchen, die sich aus der Inanspruchnahme des Beitrags ergeben, oder mit Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung – sofern diese dem Empfänger mitgeteilt worden sind – im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Ansprüche oder Untersuchungen erledigt haben.

Artikel 226
Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen

Die unabhängigen externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden im Wege eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt. Die Laufzeit ihres Vertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf von zwei aufeinander folgenden Vertragslaufzeiten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befinden, der die Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte.



Titel XII
Sonstige Instrumente des Haushaltsvollzugs

Artikel 227
Treuhandfonds

1.Für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen kann die Kommission nach vorheriger Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einen Treuhandfonds einrichten. Im Gründungsakt des Treuhandfonds sind seine Ziele festzulegen. Der Kommissionsbeschluss zur Errichtung des Treuhandfonds enthält eine Beschreibung der Ziele des Fonds, die Begründung für seine Einrichtung gemäß Absatz 3, eine Angabe zu seiner Laufzeit und die vorläufigen Vereinbarungen mit anderen Gebern.

2.Die Kommission unterbreitet ihre Entwürfe von Beschlüssen zur Einrichtung, zur Fortschreibung und zur Auflösung eines Unions-Treuhandfonds dem zuständigen Ausschuss, sofern in dem Basisrechtsakt, aufgrund dessen der Unionsbeitrag zu dem Unions-Treuhandfonds gewährt wird, vorgesehen.

3.Unions-Treuhandfonds müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)Die Maßnahmen der Union haben einen Mehrwert: Treuhandfonds werden nur dann auf Unionsebene eingerichtet und ausgeführt, wenn ihre Ziele insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen sind als auf nationaler Ebene;

b)Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und führen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle seitens der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber herbei. Die Fonds sollten nicht eingerichtet werden, wenn sie, ohne Komplementarität zu bewirken, lediglich andere bestehende Finanzierungsmöglichkeiten oder vergleichbare Instrumente duplizieren.

4.Für jeden Unions-Treuhandfonds wird ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der eine angemessene Vertretung der Geber sowie der Mitgliedstaaten, die keinen Beitrag leisten, als Beobachter sicherstellt und über die Verwendung der Mittel beschließt. Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie dessen Geschäftsordnung sind in der von der Kommission angenommenen und von den Gebern akzeptierten Gründungsakte des Treuhandfonds niedergelegt. Diese Vorschriften müssen gewährleisten, dass die endgültige Entscheidung über die Verwendung der Mittel mit Zustimmung der Kommission ergeht.

5.Treuhandfonds der Union werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrem Gründungsakt festgelegt ist. Diese Laufzeit kann auf Antrag des Vorstands durch einen Beschluss der Kommission verlängert werden.

Das Europäische Parlament und/oder der Rat kann die Kommission auffordern, die Gewährung von Mitteln für den jeweiligen Treuhandfonds einzustellen oder gegebenenfalls den Gründungsakt zum Zweck der Auflösung des Fonds zu ändern. In einem solchen Fall sind verbleibende Finanzmittel anteilig an den Haushalt als allgemeine Einnahmen und an die beitragenden Mitgliedstaaten und andere Geber zurückzuzahlen.

Artikel 228
Ausführung von Treuhandfonds

1.Unions-Treuhandfonds werden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie im Einklang mit den in den einzelnen Gründungsakten festgelegten spezifischen Zielen ausgeführt.

2.Aus Treuhandfonds der Union finanzierte Maßnahmen können direkt von der Kommission gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a und indirekt mit den in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern  i, ii, iii, v und vi genannten Stellen ausgeführt werden.

3.Die Mittel werden von Finanzakteuren der Kommission im Sinn der Definition in Titel IV Kapitel 4 gebunden und ausgezahlt. Der Rechnungsführer eines Treuhandfonds der Union ist der Rechnungsführer der Kommission. Er legt die Verfahren zur Rechnungsführung und den Kontenplan fest, die allen Treuhandfonds der Union gemeinsam sind. Der interne Prüfer der Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der EuRH üben gegenüber dem Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission.

4.Die Beiträge der Union und der übrigen Geber fließen nicht in den Haushalt ein und werden auf einem gesonderten Bankkonto deponiert. Das gesonderte Bankkonto des Treuhandfonds wird vom Rechnungsführer eröffnet und geschlossen. Sämtliche Transaktionen, die im Laufe des Jahres auf dem Bankkonto gemäß Absatz 3 vorgenommen werden, werden in der Rechnungslegung des Treuhandfonds ordnungsgemäß erfasst.

Die Beiträge der Union sind auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die mit Ausgabenprognosen ordnungsgemäß begründet sind, auf dieses Konto zu überweisen, wobei die auf den Konten zur Verfügung stehenden Salden und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zusätzlicher Zahlungen zu berücksichtigen sind. Ausgabenprognosen werden jährlich oder sofern angebracht halbjährlich erstellt.

Sobald die Beiträge anderer Geber auf dem betreffenden Bankkonto des Treuhandfonds eingegangen sind, werden sie in Höhe ihres am Tag des Eingangs in Euro umgerechneten Betrags berücksichtigt. Auf dem Bankkonto des Treuhandfonds auflaufende Zinsbeträge werden in den Treuhandfonds investiert, sofern in der Gründungsakte des Treuhandfonds nichts anderes bestimmt ist.

5.Die Kommission kann bis zu 5 % der in den Treuhandfonds eingezahlten Beträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die in Absatz 4 genannten Beiträge anfänglich verwendet wurden, verwenden. Während der Laufzeit des Treuhandfonds werden diese Verwaltungsgebühren zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gleichgestellt.

Der Anweisungsbefugte erstellt zweimal jährlich Finanzberichte über die Tätigkeit der einzelnen Treuhandfonds.

Die Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.

Artikel 229
Einsatz von Budgethilfen

1.Sofern dies in den entsprechenden Basisrechtsakten geregelt ist, kann die Kommission Budgethilfe für ein Drittland unter folgenden Bedingungen gewähren:

a)die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in dem betreffenden Drittland ist hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll;

b)das Drittland verfügt über hinreichend glaubwürdige und zweckdienliche sektorbezogene oder nationale Programme;

c)das Drittland verfolgt eine auf Stabilität ausgerichtete makroökonomische Politik;

d)das Drittland ermöglicht ausreichenden und rechtzeitigen Zugang zu umfassenden und aussagekräftigen Haushaltsinformationen.

2.Die Zahlung des Beitrags der Union hängt von der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen einschließlich der Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen ab. Außerdem kann für einige Zahlungen vorausgesetzt werden, dass Etappenziele erreicht werden, was anhand objektiver Leistungsindikatoren gemessen wird, so dass die Ergebnisse und Reformfortschritte in dem betreffenden Bereich im Laufe der Zeit widergespiegelt werden.

3.Die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen mit dem Drittland enthalten

a)eine Verpflichtung für das Drittland, der Kommission fristgerecht zuverlässige Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der in Absatz 2 angeführten Bedingungen zu bewerten;

b)geeignete Bestimmungen, nach denen das Drittland sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Auszahlung der relevanten Unionsmittel durch schwere Unregelmäßigkeiten, die diesem Land zuzuschreiben sind, beeinträchtigt war.

Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 herangezogen werden.

4.Die Kommission unterstützt in Drittländern den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.

Artikel 230
Vergütete externe Sachverständige

1.Bei Werten unterhalb der in Artikel 169 Absatz 1 festgelegten Schwellen können vergütete externe Sachverständige, die den Organen bei der Bewertung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten helfen und in spezifischen Fällen Stellung nehmen und Rat geben, nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren ausgewählt werden.

2.Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.

3.Auf der Website des betreffenden Organs wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.

Die Aufforderung zur Interessensbekundung enthält eine Beschreibung der Aufgaben, deren Dauer und die Vergütungsregelung.

Auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung wird ein Verzeichnis erstellt. Dieses gilt ab seiner Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, oder aber für die Dauer des Mehrjahresprogramms, auf das sich die Aufgaben beziehen.

4.Während der Geltungsdauer der Aufforderung zur Interessenbekundung, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten natürlichen Personen Bewerbungen einreichen.

5.Die aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Sachverständigen werden nach den Verfahren eingestellt, die das Europäische Parlament und der Rat bei der Annahme der einzelnen Forschungsrahmenprogramme oder nach den entsprechenden Bestimmungen für die Beteiligung festlegen. Für die Zwecke des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 2 werden diese Sachverständigen im Sinne des Artikels 2 als Empfänger betrachtet.

Artikel 231
Nicht vergütete Sachverständige

Die Organe können Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von ihnen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, erstatten oder ihnen, falls angebracht, sonstige Entschädigungen zahlen.

Artikel 232
Mitglieds- und ähnliche Beiträge

Die Union kann an Organisationen, denen sie als Mitglied oder Beobachterin angehört, entsprechende Beiträge zahlen.

Artikel 233
Sonstige Instrumente

Sonstige Instrumente können für folgende Zahlungen verwendet werden:

a)Ausgaben für das Personal der Organe, einschließlich Beiträgen für Vereinigungen derzeitiger und früherer Mitglieder des Europäischen Parlaments, sowie Beiträge an Europäische Schulen;

b)Ausgaben für die Fischereimärkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik;

c)Makrofinanzhilfen.

TITEL XIII
JAHRESRECHNUNGEN UND SONSTIGE FINANZBERICHTE

KAPITEL 1
Jahresrechnungen

Abschnitt 1: Rechnungslegungsrahmen

Artikel 234
Gliederung der Rechnungen

Die Jahresrechnungen werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Sie setzen sich zusammen aus

a)den Jahresabschlüssen, in denen Finanzdaten entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 79 dargestellt werden;

b)den Haushaltsrechnungen, in der die Informationen aus den Haushaltsrechnungen der Organe dargestellt sind;

c)den konsolidierten Jahresrechnungen, in denen entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 79 und insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit die Finanzdaten der Jahresabschlüsse und der Haushaltsrechnungen der in Artikel 69 genannten Einrichtungen und sonstiger Einrichtungen, die die Konsolidierungskriterien für die Rechnungsführung erfüllen, in konsolidierter Form dargestellt sind.

Artikel 235
Jahresabschlüsse

1.Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 79 zusammen aus:

a)der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahrs darstellt;

b)die Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorhergehenden Haushaltsjahrs hervorgeht;

c)der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahrs und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

d)der Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

2.Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle nach den in Artikel 79 genannten Rechnungsführungsvorschriften erforderlichen ergänzenden Informationen.

3.Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Haushaltsjahr bewirken. Diese Berichtigungen müssen den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 79 genügen.

Abschnitt 2
Haushaltsrechnungen

Artikel 236
Haushaltsrechnungen

Die Haushaltsrechnungen werden in Millionen Euro erstellt. Sie bestehen aus

a)Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;

b)dem Haushaltsergebnis, das auf der Grundlage der entsprechenden geltenden Eigenmittelverordnung berechnet wird;

c)Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

Abschnitt 3
Zeitplan für die Jahresrechnungen

Artikel 237
Vorläufige Rechnungen

1.Die Rechnungsführer der anderen Organe und Einrichtungen nach Artikel 234 übermitteln bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungen.

2.Außerdem übermitteln die Rechnungsführer der anderen Organe und Einrichtungen nach Artikel 234 bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden.

3.Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungen mit den vorläufigen Rechnungen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres auf elektronischem Wege die vorläufigen Rechnungen der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union.

Artikel 238
Billigung der endgültigen Rechnungen

1.Der Rechnungshof legt bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Organe, ausgenommen der Kommission, und aller Einrichtungen nach Artikel 234 vor; er legt bis zum 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union vor.

2.Die Rechnungsführer der anderen Organe und Einrichtungen nach Artikel 234 übermitteln bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden.

Die anderen Organe sowie jede Einrichtung nach Artikel 234 übermitteln ihre endgültigen Rechnungen dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli.

3.Der Rechnungsführer jedes Organs und jeder Einrichtung nach Artikel 234 legt dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung seiner endgültigen Rechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

4.Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungen auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Organe als die Kommission und in Artikel 234 genannten Einrichtungen gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

5.Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungen sowie ihre eigenen endgültigen Rechnungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof auf elektronischem Wege bis zum 31. Juli.

Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen konsolidierten Rechnungen.

6.Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden spätestens am 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL 2
Integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte

Artikel 239
Integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte

1.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. July des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres einen integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichtssatz, der Folgendes enthält:

a)die konsolidierten Jahresrechnungen gemäß Artikel 238;

b)die jährliche Management- und Leistungsbilanz, aus der Folgendes hervorgeht:

i)eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte für das vorhergehende Haushaltsjahr mit den jährlichen Tätigkeitsberichten jedes bevollmächtigten Anweisungsbefugten gemäß Artikel 73 Absatz 9;

ii)eine Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse gemäß Artikel 318 AEUV;

c)den Bericht zu den Präventiv- und Korrekturmaßnahmen im Hinblick auf den EU-Haushalt, aus dem die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben hervorgehen.

d)den gemäß Artikel 325 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellten Bericht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien, der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen enthält;

e)den Bericht über die internen Prüfungen gemäß Artikel 116 Absatz 7;

f)den Bericht über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung gemäß Artikel 253 Absatz 3.

2.Der in Absatz 1 genannte integrierte Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichtssatz wird dem Rechnungshof zugänglich gemacht.

KAPITEL 3
Haushaltsberichterstattung und sonstige Finanzberichte

Artikel 240
Monatliche Berichterstattung über den Haushaltsvollzug

Zusätzlich zu den in den Artikeln 235 und 236 vorgesehenen jährlichen Übersichten übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich Daten zur Ausführung des Haushaltsplans, sowohl zu den Einnahmen als auch zu den Ausgaben, unter Einbeziehung sämtlicher verfügbarer Haushaltsmittel.

Sie werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.

Artikel 241
Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

1.Jedes Organ und jede Einrichtung nach Artikel 234 erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres.

Sie machen den Bericht bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zugänglich.

2.Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält – in zusammengefasster Form – Angaben über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

Artikel 242
Jährlicher Bericht über Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand

Die Kommission berichtet jährlich nach Maßgabe des Artikels 39 Absätze 4 und 5 und des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe d dem Europäischen Parlament und dem Rat über Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand, Eventualverbindlichkeiten und den gemeinsamen Dotierungsfonds. Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof zugänglich gemacht.

Artikel 243
Sachstandsbericht zur Rechnungsführung

Der Rechnungsführer übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September jedes Jahres einen Bericht mit Angaben über festgestellte aktuelle Risiken und allgemeine Tendenzen, neu aufgetretene Rechnungsführungsprobleme, Fortschritte in Rechnungsführungsangelegenheiten, einschließlich der vom Rechnungshof zur Sprache gebrachten Angelegenheiten, sowie Angaben über Einziehungen.

Artikel 244
Berichterstattung über Treuhandfonds

Nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 5 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr über die durch den Unions-Treuhandfonds geförderten Tätigkeiten, deren Ausführung und die mit ihnen erzielten Ergebnisse sowie über deren Rechnungen.

Der Verwaltungsrat des Treuhandfonds genehmigt den vom Anweisungsbefugten erstellten Jahresbericht des Treuhandfonds. Er billigt auch die vom Rechnungsführer erstellten endgültigen Rechnungsabschlüsse. Die vom Rechnungsführer erstellten endgültigen Rechnungsabschlüsse werden im Rahmen des Entlastungsverfahrens der Kommission vom Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

Artikel 245
Veröffentlichung der Angaben zu Empfängern

Die Kommission veröffentlicht Angaben zu Empfängern nach Artikel 36.

TITEL XIV
EXTERNE PRÜFUNG UND ENTLASTUNG

KAPITEL 1
Externe Prüfung

Artikel 246
Externe Prüfung durch den Rechnungshof

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre gemäß den Artikeln 12, 15, 20, 27, 28, 30 und 41 erlassenen Vorschriften und Beschlüsse.

Artikel 247
Prüfungsvorschriften und -verfahren

1.Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt unter Beachtung der Verträge, des Haushaltsplans, dieser Verordnung, der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und aller sonstigen in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte. Bei der Prüfung wird der Mehrjahrescharakter der Programme und der damit zusammenhängenden Aufsichts- und Kontrollsysteme berücksichtigt.

2.Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 249 von allen Dokumenten und Informationen zu der Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen im Zusammenhang mit den von der Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für die genannten Stellen oder Einrichtungen angemessenen Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er durch die Verträge und die in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut worden ist, auf seinen Wunsch zu den Prüfungsmaßnahmen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch ein Organ oder für Rechnung eines Organs durchgeführt werden.



Auf Wunsch des Rechnungshofs erteilen die Organe den Finanzinstituten, bei denen Guthaben der Union gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof zu ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungslegungsdaten zu überzeugen.

3.In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Rechnungshof den Organen und den Behörden, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten bekannt, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen vorzunehmen.

Artikel 248
Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

Artikel 249
Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs

1.Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Union betrauten Einrichtungen sowie die Empfänger gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, die gesamte Rechnungslegung über Kassen- und Sachbestände, alle Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, alle Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, alle Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne, die der Rechnungshof zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder Prüfungen vor Ort für erforderlich erachtet, zu dessen Verfügung; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die elektronisch erstellt oder gespeichert werden.

Die für interne Prüfung zuständigen Einrichtungen und sonstigen Dienststellen der betreffenden einzelstaatlichen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

2.Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

a)ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;

b)die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 247 genannten umfassenden Prüfung erforderlich sind.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.

3.Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Union zu prüfen, die bei Dienststellen der Organe, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Union Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.

4.Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Mittel der Union durch Einrichtungen außerhalb der Organe, die diese Mittel in Form von Beiträgen erhalten.

5.Die Finanzhilfen der Union zugunsten von Empfängern außerhalb der Organe sind an die schriftliche Zustimmung dieser Empfänger oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.

6.Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Antrag Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.

7.Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen die Möglichkeiten des Rechnungshofs, auf die Belege zuzugreifen, nicht eingeschränkt werden.

Artikel 250
Jahresbericht des Rechnungshofs

1.Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den betroffenen Organen spätestens am 15. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übermitteln dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.

2.Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

3.Der Jahresbericht umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Organe. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass in der veröffentlichten Fassung seines Jahresberichts die Antworten der Organe unmittelbar neben oder nach der betreffenden Bemerkung stehen.

4.Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen bis zum 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 251
Sonderberichte des Rechnungshofs

1.Der Rechnungshof übermittelt dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren.

Das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung leitet dem Rechnungshof im Allgemeinen binnen sechs Wochen nach der Übermittlung dieser Bemerkungen seine bzw. ihre Antworten in Bezug auf diese Bemerkungen zu. Diese Frist wird in hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt, insbesondere dann, wenn es während des kontradiktorischen Verfahrens für das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung zur Fertigstellung seiner bzw. ihrer Antwort erforderlich ist, Rückmeldungen von Mitgliedstaaten einzuholen.

Die Antworten des betroffenen Organs oder der betroffenen Einrichtung beziehen sich unmittelbar und ausschließlich auf die Bemerkungen des Rechnungshofes.

Der Rechnungshof stellt sicher, dass Sonderberichte innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der im Allgemeinen 13 Monate nicht überschreitet, erarbeitet und angenommen werden.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betroffenen Organe oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass die Antworten der betroffenen Organe oder Einrichtungen auf seine Bemerkungen neben oder nach der betreffenden Bemerkung veröffentlicht werden, und veröffentlicht den Zeitplan für die Ausarbeitung des Sonderberichts.

2.Die in Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Organs, das die Stellungnahme beantragt hat oder von ihr betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betroffenen Organe beigefügt.

KAPITEL 2
Entlastung

Artikel 252
Zeitplan für das Entlastungsverfahren

1.Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.

2.Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

3.Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 253
Entlastungsverfahren

1.Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Union, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.

2.Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 318 AEUV genannten Rechnungen, Finanzübersichten und Evaluierungsberichte. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Organe, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

3.Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV.

Artikel 254
Folgemaßnahmen

1.Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Kommission und die anderen in den Artikeln 69 und 70 dieser Verordnung genannten Organe und Einrichtungen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

2.Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die in Absatz 1 genannten Organe und Einrichtungen Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die sie ihren am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt haben. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission sie in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.

Artikel 255
Besondere Bestimmungen über den EAD

Der EAD unterliegt voll und ganz den Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV und gemäß den Artikeln 252, 253 und 254 dieser Verordnung. Der EAD arbeitet im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.

TITEL XV
VERWALTUNGSMITTEL

Artikel 256
Allgemeine Bestimmungen

1.Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.

2.Die Verwaltungsmittel dieses Titels sind in Artikel 45 Absatz 3 definiert.

Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her mehreren Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach der Art der Ausgaben gemäß Artikel 45 Absatz 3 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden.

Die betreffenden Ausgaben werden nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel verbucht.

3.Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.

4.Die Organe leisten Mietgarantien in Form von Bankgarantien oder Einlagen auf gesperrten Konten, die auf ihren Namen und den Namen des Vermieters eingerichtet werden; diese Konten lauten auf Euro, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Kann bei Transaktionen in Drittländern auf keine dieser Formen der Mietgarantie zurückgegriffen werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte andere Garantieformen akzeptieren, sofern diese den Schutz der finanziellen Interessen der Union in gleicher Weise gewährleisten.

5.Dem Personal und den Mitgliedern der Organe können nach Maßgabe des Statuts und der besonderen Bestimmungen für die Mitglieder der Organe Vorschüsse gezahlt werden.

Artikel 257
Vorauszahlungen

In Artikel 11 Absatz 2 genannte Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar.

Artikel 258
Besondere Bestimmungen über Immobilienprojekte

1.Jedes Organ legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Juni jedes Jahres eine Arbeitsunterlage über seine Gebäudepolitik vor, die folgende Angaben enthält:

a)für jedes Gebäude die Ausgaben – mit Angabe der betroffenen Flächen –, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden. Die Ausgaben umfassen die Kosten für die Gebäudeausstattung. Nebenkosten sind darin nicht enthalten;

b)die erwartete Entwicklung der gesamten Flächen- und Standortplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;

c)die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorhergehenden Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Projekte.

2.Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet das jeweilige Organ das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig über den Gebäudeflächenbedarf und die vorläufige Planung, bevor im Fall von Immobilienverträgen der örtliche Markt sondiert wird oder bevor im Fall von Bauleistungen Ausschreibungen veröffentlicht oder durchgeführt werden.

3.Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, legt das jeweilige Organ das Projekt vor – insbesondere einen detaillierten Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan, der mögliche Verwendungen der zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe g enthält, sowie eine Liste der Vertragsentwürfe, die herangezogen werden sollen – und ersucht das Europäische Parlament und den Rat vor dem Abschluss von Verträgen um Zustimmung. Auf Ersuchen des Organs werden die vorgelegten Unterlagen über das Immobilienprojekt vertraulich behandelt.

Außer in Fällen höherer Gewalt befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.

Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

Macht das Europäische Parlament und/oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist hinreichend begründete Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert.

Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht das betreffende Organ seinen Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.

4.In Fällen höherer Gewalt können die in Absatz 2 vorgesehenen Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt vorgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat befinden über das Immobilienprojekt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament und/oder der Rat fasst innerhalb dieses Zeitraums einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

5.Die folgenden Projekte gelten als Immobilienprojekte, die erhebliche Haushaltsauswirkungen haben können:

a)jeder Erwerb von Grundstücken;

b)Ankauf, Verkauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, in denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 3 000 000 EUR;

c)neue Immobilienverträge (einschließlich Nießbrauchverträge, Erbpacht und Verlängerungen bestehender Immobilienverträge zu weniger günstigen Bedingungen), die nicht unter Buchstabe b fallen, mit jährlichen Kosten von mindestens 750 000 EUR;

d)Verlängerung oder Erneuerung bestehender Immobilienverträge (einschließlich Nießbrauch- und Erbpachtverträge) zu gleichen oder günstigeren Bedingungen, mit jährlichen Kosten von mindestens 3 000 000 EUR.

Dieser Absatz gilt auch für Immobilienprojekte interinstitutioneller Art und für Delegationen der Union.

Die unter den Buchstaben b, c und d vorgesehenen Schwellenwerte von 750 000 EUR bzw. 3 000 000 EUR gelten für Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können. Im Falle von Miet- oder Nießbrauchverträgen gelten diese Schwellenwerte für die Mietausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können, nicht aber die Nebenkosten.

6.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 kann ein Vorhaben zum Ankauf einer Immobilie mit einem Darlehen finanziert werden, das der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf.

Die Aufnahme und die Rückzahlung von Darlehen erfolgt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter gebührender Beachtung des wohlverstandenen finanziellen Interesses der Union.

Beabsichtigt das Organ, den Ankauf durch Darlehen zu finanzieren, sind in dem zusammen mit dem Antrag auf vorherige Zustimmung vorzulegenden Finanzierungsplan des betroffenen Organs insbesondere Angaben über die Obergrenze, den Zeitraum und die Art der Finanzierung, die Finanzierungsbedingungen und Einsparungen im Vergleich zu anderen Arten vertraglicher Vereinbarungen zu machen.

Das Europäische Parlament und der Rat befinden über den Antrag auf vorherige Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen; diese Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden. Der darlehensfinanzierte Ankauf gilt als abgelehnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat ihm nicht innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt haben.

Artikel 259
Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und Verfahren der vorherigen Zustimmung

1.Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 258 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 258 Absatz 3 finden keine Anwendung, wenn Grundstücke kostenfrei oder für einen symbolischen Betrag erworben werden.

2.Die genannten Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 258 Absätze 1 und 5 finden keine Anwendung, wenn Wohngebäude erworben werden. Das Europäische Parlament und der Rat können bei dem betreffenden Organ Auskünfte über Wohngebäude anfordern.

3.In außergewöhnlichen oder politisch dringlichen Umständen können bei Immobilienprojekten für EU-Delegationen oder -Büros in Drittländern die gemäß Artikel 258 Absatz 2 frühzeitig zu übermittelnden Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 258 Absatz 3 vorgelegt werden. In solchen Fällen erfolgen die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung so früh wie möglich.

4.Das Verfahren der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 258 Absätze 3 und 4 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelkosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.

TITLE XVI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 260
Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Nachweise zu erhalten.

Artikel 261
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 155, 69 und 70 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens zwei Jahre vor dem 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend jeweils um den Zeitraum der nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat lehnt eine solche Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer des entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmens ab.

3.Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Sachverständige.

6.Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Die Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

ZWEI
ÄNDERUNGEN SEKTORSPEZIFISCHER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 262
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 51 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich die erforderlichen Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds. Diese Vorschläge umfassen

a)    alle in Absatz 1 genannten Informationen,

b)    alle anderen der Kommission zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen,

c)    einen Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind, und

d)    eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge."

2.Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Nach Annahme des Beschlusses zur Inanspruchnahme des Fonds durch das Europäische Parlament und den Rat erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung des Finanzbeitrags aus dem Fonds und zahlt diesen Finanzbeitrag umgehend und in einer einzigen Rate an den Empfängerstaat aus. Wurde eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a geleistet, so wird nur der Restbetrag ausbezahlt."

Artikel 263
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme gelten im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit des Programms die folgenden indikativen Prozentsätze:

a)    mindestens 18 % für das Unterprogramm Progress;

b)    mindestens 18 % für das Unterprogramm EURES;

c)    mindestens 18 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum."

2.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Mit dem Unterprogramm Progress werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt:

a)    Beschäftigung, insbesondere zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit;

b)    Sozialschutz, soziale Inklusion sowie Armutsbekämpfung und vermeidung;

c)    Arbeitsbedingungen."

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Von den gesamten dem Unterprogramm Progress zugewiesenen Mitteln wird ein erheblicher Anteil für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung im größeren Maßstab verwendet."

3.Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Thematische Abschnitte und Finanzierung

Im Rahmen des Unterprogramms EURES werden Maßnahmen in einer oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitte unterstützt:

a)    Transparenz bezüglich freier Stellen, Stellengesuchen und allen damit zusammenhängenden Informationen für Bewerber und Arbeitgeber;

b)    Entwicklung von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf Unionsebene, insbesondere durch gezielte Mobilitätsprogramme;

c)    grenzübergreifende Partnerschaften."

4.Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25

Thematische Abschnitte und Finanzierung

Im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum werden Maßnahmen in einem oder mehreren der unter den Buchstaben a und b genannten thematischen Abschnitte unterstützt:

a)    Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen;

b)    soziales Unternehmertum."

5.Artikel 33 wird gestrichen.

Artikel 264
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"Investitionen in die Erschließung des endogenen Potenzials durch Anlageinvestitionen in Ausrüstung und Infrastruktur, einschließlich kultureller und nachhaltiger touristischer Infrastruktur, Dienstleistungen für Unternehmen, Unterstützung von Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie und angewandte Unternehmensforschung;".

2.In Artikel 5 Absatz 9 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Unterstützung der Aufnahme und der sozialen und wirtschaftlichen Integration von Migranten und Flüchtlingen;".

3.In der Tabelle in Anhang I erhält der Text ab den Worten "Soziale Infrastruktur" bis zum Ende der Tabelle folgende Fassung:

"Soziale Infrastruktur

Kinderbetreuung und Bildung

Personen

Kapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen

Gesundheit

Personen

Anteil der Bevölkerung, dem verbesserte Gesundheitsdienste zur Verfügung stehen

Wohnungsbau

Wohneinheiten

Sanierte Wohnungen

Wohneinheiten

Sanierte Wohnungen, darunter solche für Migranten und Flüchtlinge (ohne Aufnahmezentren)

Migranten und Flüchtlinge

Personen

Kapazität der Infrastruktur zur Unterstützung von Migranten und Flüchtlingen (ohne Wohnungen)

Spezifische Indikatoren Stadtentwicklung

Personen

Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben

Quadratmeter

Geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten

Quadratmeter

Errichtete oder renovierte öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten

Artikel 265
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10. 'Begünstigter' eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist; und im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen gemäß Nummer 13 dieses Artikels die Stelle, die die Beihilfe erhält; und im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;"

b)Nummer 31 erhält folgende Fassung:

"31. 'makroregionale Strategie' einen Gesamtrahmen, der unter anderem durch die ESI-Fonds unterstützt werden kann, um gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet in Bezug auf in demselben geografischen Gebiet gelegene Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzugehen, wodurch Letzteren eine verstärkte Zusammenarbeit zugutekommt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt;".

2.In Artikel 4 Absatz 7 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 der Haushaltsordnung" ersetzt.

3.Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Im Einklang mit Artikel 31, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 59 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung."

4.In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

"Die für jeden ESI-Fonds in den fondsspezifischen Regelungen aufgestellten Prioritäten betreffen insbesondere die angemessene Nutzung jedes einzelnen Fonds in den Bereichen Migration und Asyl."

5.In Artikel 16 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Im Anschluss an die Änderung eines oder mehrerer Programme, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 genehmigt wurde, unterbreitet der Mitgliedstaat, soweit zutreffend, jedes Jahr bis zum 31. Januar eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung.

Die Kommission erlässt jedes Jahr bis zum 31. März einen Beschluss, mit dem bestätigt wird, dass die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung einer Änderung eines oder mehrerer Programme entspricht, die der von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde.

Dieser Beschluss kann die Änderung anderer Elemente der Partnerschaftsvereinbarung entsprechend dem in Absatz 4 genannten Vorschlag beinhalten, sofern der Kommission der Vorschlag bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres unterbreitet wurde."

6.Folgender Artikel 30a wird eingefügt:

"Artikel 30a

(1) Für einen Teil der einem Mitgliedstaat zugewiesenen ESI-Fonds-Mittel ist auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und mit Zustimmung der Kommission gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung eine Übertragung auf eines oder mehrere der mit der Haushaltsordnung oder mit sektorspezifischen Verordnungen eingerichteten Instrumente oder eine Übertragung zum Zwecke der Verbesserung der Risikoübernahmekapazität des EFSI möglich. Der Antrag auf Übertragung der zugewiesenen ESI-Fonds-Mittel sollte bis zum 30. September gestellt werden.

(2) Nur Finanzmittel künftiger Jahre im Finanzierungsplan eines Programms können übertragen werden.

(3) Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von dem oder denen die entsprechenden Mittel übertragen werden sollen, beigefügt. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 werden entsprechende Änderungen des Programms und der Partnerschaftsvereinbarung vorgenommen; darin wird der der Kommission für jedes in Frage kommende Jahr zu übertragende Gesamtbetrag festgelegt."

7.Artikel 32 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Legt der nach Artikel 33 Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, kann er gemäß den nationalen Vorschriften und Verfahren einen federführenden Fonds bestimmen, der sämtliche Vorbereitungs, Betriebs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, d und e für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung trägt."

8.Artikel 34 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen umfassen:

a)    den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Förderung ihrer Projektmanagementfähigkeiten;

b)    das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens, das Interessenkonflikte vermeidet und gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, und das die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt;

c)    die Ausarbeitung und Billigung nicht diskriminierender objektiver Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, die die Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze dieser Strategie gewährleisten;

d)    die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten;

e)    die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung;

f)    die Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel oder die Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle noch vor der Genehmigung;

g)    die Begleitung der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Strategie.

Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von den Buchstaben a bis g erfasst werden und unter die Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen als zwischengeschaltete Stellen benannt."

9.Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Umsetzung einer ITI im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen an eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen delegieren, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen."

10.Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) eine Schätzung der zusätzlichen öffentlichen und privaten Mittel, die durch das Finanzinstrument bis hinunter auf die Ebene des Endbegünstigten eventuell aufzubringen sind (erwartete Hebelwirkung), gegebenenfalls einschließlich einer Einschätzung der Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung und ihres Umfangs, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens privater Investoren zu mobilisieren, und/oder eine Beschreibung der Mechanismen – beispielsweise eines wettbewerbsfähigen oder hinreichend unabhängigen Bewertungsprozesses –, die zur Feststellung der Notwendigkeit dieser differenzierten Behandlung und ihres Umfangs verwendet werden sollen;".

b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Ex-ante-Bewertung gemäß Absatz 2 kann die im Einklang mit Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe h der Haushaltsordnung durchgeführte Ex-ante-Bewertung berücksichtigen und stufenweise durchgeführt werden. Sie muss auf jeden Fall abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörde darüber entscheidet, ob aus einem Programm ein Beitrag zu einem Finanzinstrument geleistet wird."

11.Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) Finanzinstrumenten, die die Kombination eines solchen Beitrags mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen gestatten."

b)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

– Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

"b)    die folgenden Stellen durch Direktvergabe mit der Durchführung der Aufgaben betrauen:

i)    die EIB;

ii)    eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

iii) eine als juristische Person gegründete staatseigene Bank oder Finanzinstitution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die betreffende Bank oder Institution vermitteln;

sie handelt im öffentlich-rechtlichen Auftrag, der von der einschlägigen Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene erteilt wurde, um Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung durchzuführen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der ESI-Fonds leisten;

sie führt ihre Entwicklungsmaßnahmen in Regionen, Politikbereichen und Sektoren durch, für die an den Finanzmärkten in der Regel kein oder kein ausreichender Zugang zu Finanzmitteln besteht;

sie handelt auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit, um eine langfristige finanzielle Tragfähigkeit sicherzustellen;

sie nimmt keine direkten Einlagen des Publikums entgegen und

sie unterliegt der Aufsicht durch eine unabhängige Behörde im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht;

c)    eine andere Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts mit der Durchführung der Aufgaben betrauen oder".

– Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) die Aufgaben direkt ausführen, wenn die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen. In diesem Fall gilt die Verwaltungsbehörde als Begünstigter gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10."

ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Beim Einsatz des Finanzinstruments tragen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht eingehalten wird, einschließlich der Vorschriften für ESI-Fonds, staatliche Beihilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge und einschlägiger Standards sowie der geltenden Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus, des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung. Diese Stellen dürfen Mechanismen zur Steuerumgehung weder nutzen noch sich daran beteiligen, insbesondere Strategien der aggressiven Steuerplanung oder Praktiken, die den Kriterien des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gemäß den EU-Rechtsvorschriften einschließlich der Empfehlungen und Mitteilungen der Kommission oder in anderen förmlichen Bekanntmachungen der Kommissionnicht genügen. Sie dürfen nicht in Gebieten niedergelassen sein, die bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht mit der Union zusammenarbeiten, und sie dürfen in Bezug auf die Durchführung der Finanztransaktionen keine Geschäftsbeziehungen mit Einrichtungen unterhalten, die in solchen Gebieteneingetragen sind. Diese Stellen dürfen unter ihrer Verantwortung mit Finanzmittlern Vereinbarungen zur Durchführung der Finanztransaktionen schließen. Sie setzen die in diesem Absatz genannten Anforderungen in ihren Verträgen mit Finanzmittlern, die für eine Beteiligung an der Ausführung von Finanztransaktionen im Rahmen solcher Vereinbarungen ausgewählt wurden, um."

c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"(5)    Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien aus Artikel 150 Absatz 2 und Artikel 202 Absätze 2 und 4 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.

(6)    Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen eröffnen in eigenem Namen und stellvertretend für die Verwaltungsbehörde Treuhandkonten oder richten das Finanzinstrument als separaten Verwaltungsblock innerhalb der Finanzinstitution ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Finanzinstitution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf."

d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8)    Bei nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d eingesetzten Finanzinstrumenten werden die Bedingungen für Beitrage aus Programmen zu den Finanzinstrumenten in einem Strategiedokument gemäß Anhang IV festgelegt und vom Begleitausschuss geprüft."

12.Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können während des in Artikel 65 Absatz 2 angegebenen Förderzeitraums auf den EFRE und den ELER zurückgreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten, indirekt von der Kommission mit der EIB gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 201 Absatz 4 der Haushaltsordnung in den folgenden Bereichen eingesetzten Finanzinstrumenten zu leisten:".

b)In Absatz 4

i)erhält Buchstabe a folgende Fassung:

"a) Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 wird ihm eine Ex-ante-Bewertung auf Unionsebene zugrunde gelegt, die von der EIB und der Kommission durchgeführt wird, oder, wenn neuere Daten verfügbar sind, eine Ex-ante-Bewertung auf nationaler oder regionaler Ebene, die von dem teilnehmenden Mitgliedstaat durchgeführt wird.

Auf der Grundlage verfügbarer Datenquellen zu Bankkreditfinanzierung und KMU umfasst die Ex-ante-Bewertung unter anderem eine Analyse des Finanzierungsbedarfs von KMU auf der entsprechenden Ebene, die Finanzierungsbedingungen und den Finanzierungsbedarf von KMU sowie die Finanzierungslücke bei KMU, ein Profil der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des KMU-Sektors auf der entsprechenden Ebene, die mindestens erforderliche kritische Masse der Gesamtbeiträge, eine Abgrenzung der geschätzten Gesamtdarlehenssumme, die durch die Beiträge generiert wird, und den Mehrwert."

ii)erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) Er wird von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten als Teil einer gesonderten Prioritätsachse im Rahmen eines Programms im Falle eines EFRE-Beitrags oder im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zur Unterstützung des in Artikel 9 Unterabsatz 1 Nummer 3 festgelegten thematischen Ziels geleistet."

c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Im Hinblick auf den in Absatz 2 dieses Artikels genannten finanziellen Beitrag wird der Zahlungsantrag eines Mitgliedstaats an die Kommission abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat an die EIB zu zahlenden Gesamtbetrags gemäß dem Zeitplan, der in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, gestellt. Der Zahlungsantrag beruht auf dem Betrag, der nach Auffassung der EIB benötigt wird, um die Mittelbindungen im Rahmen von Garantievereinbarungen oder Verbriefungstransaktionen, die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abzuschließen sind, abzudecken. Die Zahlungen der Mitgliedstaaten an die EIB erfolgen unverzüglich und grundsätzlich, bevor die EIB entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist."

d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument entrichtet werden, und

a)    in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen den in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,

b)    in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen der Gesamtsumme der neuen Kreditfinanzierung, die sich aus den Verbriefungstransaktionen ergibt und innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 genannten Förderzeitraums an förderfähige KMU oder zugunsten dieser ausgezahlt wird."

13.Folgender Artikel 39a wird eingefügt:

"Artikel 39a

Beitrag der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten, die die Kombination eines solchen Beitrags mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen gestatten

(1) Die Mitgliedstaaten können die ESI-Fonds für die Bereitstellung eines Beitrags zu in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten nutzen, um zusätzliche Investitionen des Privatsektors zu mobilisieren.

(2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag darf 25 % der Gesamtunterstützung für Endbegünstigte nicht überschreiten. In den weniger entwickelten Regionen gemäß Artikel 120 Absatz 3 Buchstabe b darf der Finanzbeitrag in Fällen, die durch eine Ex-ante-Bewertung hinreichend begründet sind, mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 50 % betragen. Die in diesem Absatz genannte Gesamtunterstützung umfasst den Gesamtbetrag neuer Darlehen und Darlehensgarantien sowie Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die den Endbegünstigten zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Absatz genannten Darlehensgarantien werden nur insoweit berücksichtigt, als Mittel aus den ESI-Fonds für Garantieverträge gebunden werden, deren Berechnung auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen abdeckt, erfolgt.

(3) Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 können Beiträge gemäß Absatz 1 auf einer vorbereitenden Bewertung beruhen, die sich auch auf die Sorgfaltspflicht erstreckt und von der EIB im Hinblick auf ihren Beitrag zu dem Finanzprodukt im Rahmen des EFSI durchgeführt wird.

(4) Die Berichterstattung durch die Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 46 über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente nach diesem Artikel zum Einsatz kommen, beruht auf den Informationen, die die EIB für die Zwecke ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der EFSI-Verordnung aufbewahrt hat, ergänzt durch die nach Artikel 46 Absatz 2 erforderlichen zusätzlichen Informationen.

(5) Bei der Leistung eines Beitrags zu Finanzinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c kann die Verwaltungsbehörde

a)    in das Kapital einer bestehenden oder neu geschaffenen juristischen Person investieren, die mit der Durchführung von Investitionen in Endbegünstigte im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut ist und Durchführungsaufgaben übernehmen wird;

b)    eine Finanzinstitution mit Durchführungsaufgaben betrauen, die entweder ein Treuhandkonto in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde eröffnet oder einen separaten Verwaltungsblock innerhalb der Finanzinstitution für den Programmbeitrag einrichtet. Im Falle eines separaten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Finanzinstitution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.

Für die Zwecke dieses Artikels kann ein Finanzinstrument auch die Form einer Investitionsplattform in Einklang mit Artikel 2 Nummer 4 der EFSI-Verordnung annehmen oder ein Teil davon sein, sofern die Investitionsplattform die Form einer Zweckgesellschaft oder eines verwalteten Kontos hat.

(6) Beim Einsatz der Finanzierungsinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c tragen die in Absatz 2 genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht eingehalten wird, einschließlich der Vorschriften für ESI-Fonds, staatliche Beihilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge und einschlägiger Standards sowie der geltenden Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung. Diese Stellen dürfen Strukturen zur Steuerumgehung weder nutzen noch sich daran beteiligen, insbesondere Strategien der aggressiven Steuerplanung oder Praktiken, die den Kriterien des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich nicht genügen, wie in den EU-Rechtsvorschriften einschließlich der Empfehlungen und Mitteilungen der Kommission oder in anderen förmlichen Bekanntmachungen der Kommission festgelegt. Sie dürfen nicht in Gebieten niedergelassen sein, die bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen betreffend Transparenz und Informationsaustausch nicht mit der Union zusammenarbeiten, und sie dürfen in Bezug auf die Durchführung der Finanztransaktionen keine Geschäftsbeziehungen mit Einrichtungen unterhalten, die in solchen Gebieten errichtet wurden. Diese Stellen dürfen unter ihrer Verantwortung mit Finanzmittlern Vereinbarungen zur Durchführung der Finanztransaktionen schließen. Sie setzen die in diesem Absatz genannten Anforderungen in ihren Verträgen mit Finanzmittlern, die für eine Beteiligung an der Ausführung von Finanztransaktionen im Rahmen solcher Vereinbarungen ausgewählt wurden, um.

(7) Die in Absatz 2 genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien aus Artikel 201 Absatz 4 und Artikel 202 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.

(8) Leisten Verwaltungsbehörden aus ESI-Fonds-Programmmitteln einen Beitrag zu einem bestehenden Instrument gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, dessen Fondsmanagement bereits von der EIB ausgewählt worden ist, zu internationalen Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder zu einer als juristische Person gegründeten staatseigenen Bank oder Finanzinstitution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii erfüllt, so übertragen sie diesem Fondsmanagement Durchführungsaufgaben im Wege der Direktvergabe.

(9) Abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 werden im Hinblick auf Beiträge zu Finanzinstrumenten nach Absatz 8 Anträge auf Zwischenzahlungen entsprechend dem in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Fälligkeitsplan für Zahlungen gestaffelt. Der in Satz 1 genannte Fälligkeitsplan entspricht dem Fälligkeitsplan, der für andere Investoren, die an demselben Finanzinstrument beteiligt sind, vereinbart wurde.

(10) Die Bedingungen für Beiträge gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c werden in den Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit Anhang IV auf folgenden Ebenen festgelegt:

a)    gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle;

b)    zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle einerseits und der das Finanzinstrument ausführenden Stelle andererseits.

(11) In Bezug auf Beiträge nach Absatz 1 zu Investitionsplattformen, die Beiträge aus auf Unionsebene eingerichteten Instrumenten erhalten, wird die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 202 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung gewährleistet.

(12) Im Falle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten, die die Form eines Garantieinstruments haben, können die ESI-Fonds Beiträge zu Junior- und/oder Mezzanine-Tranchen von Portfolios aus Darlehen, die auch durch die Unions-Garantie des EFSI abgedeckt werden, leisten.

(13) Es besteht die Möglichkeit, für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF eine separate Priorität und für den ELER eine separate Vorhabenart mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % im Rahmen eines Programms zur Unterstützung von Vorhaben, die durch in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannte Finanzinstrumente durchgeführt werden, einzurichten.

(14) Ungeachtet des Artikels 70 und des Artikels 93 Absatz 1 können die Beiträge gemäß Absatz 1 zur Schaffung neuer Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsmöglichkeiten im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ohne Berücksichtigung der Regionenkategorien aufgewendet werden, sofern die Finanzierungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

(15) Vor Ende 2019 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag."

14.Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die im Einklang mit Artikel 124 dieser Verordnung sowie mit Artikel 65 der ELER-Verordnung benannten Behörden führen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

Die benannten Behörden führen jedoch Überprüfungen im Einklang mit Artikel 125 Absatz 5 auf der Ebene anderer Stellen, die Finanzinstrumente im Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats einsetzen, sowie erforderlichenfalls auf der Ebene des Endbegünstigten aus.

Die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, stellen den benannten Behörden Kontrollberichte zu jedem Zahlungsantrag zur Verfügung. Sie legen der Kommission und den benannten Behörden außerdem einen jährlichen Prüfbericht vor, der von den externen Prüfern dieser Stellen erstellt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt betreffend die Muster für die Kontrollberichte und die jährlichen Prüfberichte im Sinne des Unterabsatzes 1 zu erlassen.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2) Unbeschadet des Artikels 127 sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Prüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen Prüfungen der Vorhaben und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Ebene anderer Stellen, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten Finanzinstrumente einsetzen, sowie auf Ebene der Endbegünstigten durch, wenn die Bedingungen des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt sind.

Die Kommission kann Prüfungen auf Ebene der in Absatz 1 genannten Stellen durchführen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass dies erforderlich ist, damit sie angesichts der ermittelten Risiken über hinreichende Gewähr verfügt."

b)Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

"(5a) Abweichend von Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der nach Artikel 143 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer einzelnen Unregelmäßigkeit gestrichen wurde, in demselben Vorhaben wiederverwendet werden, wobei Folgendes gilt:

a)    Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Endbegünstigten festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Endbegünstigte im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet werden;

b)    wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Finanzmittlers im Rahmen eines Dachfonds festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Finanzmittler oder für andere Endbegünstigte im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet werden.

Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene der den Dachfonds einsetzenden Stelle festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nicht im Rahmen desselben Vorhabens wiederverwendet werden.

Im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der gestrichene Beitrag für keines der von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffenen Vorhaben wiederverwendet werden."

15.In Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(1) Hinsichtlich der Finanzinstrumente aus Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c und der Finanzinstrumente aus Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b durchgeführt werden, werden zeitlich gestaffelte Anträge auf Zwischenzahlungen für an das Finanzinstrument gezahlte Programmbeiträge während des Förderzeitraums nach Artikel 65 Absatz 2 (im Folgenden 'Förderzeitraum') unter folgenden Bedingungen eingereicht:".

16.Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Werden Verwaltungskosten und gebühren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 dieses Artikels von der Stelle, die den Dachfonds einsetzt, oder von den Stellen, die die Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b einsetzen, erhoben, so dürfen sie die Obergrenze, die in dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wird, nicht überschreiten. Während die Verwaltungskosten die Posten der direkten oder indirekten Kosten umfassen, die gegen einen Ausgabennachweis erstattet werden, beziehen sich die Verwaltungsgebühren auf einen vereinbarten Preis für erbrachte Dienstleistungen, der gegebenenfalls über einen wettbewerblichen Marktprozess festgelegt wird. Verwaltungskosten und -gebühren beruhen auf einer leistungsbasierten Berechnungsmethode."

17.Folgender Artikel 43a wird eingefügt:

"Artikel 43a

Differenzierte Behandlung von Investoren

(1) Unterstützung aus den ESI-Fonds für bei den Endbegünstigten investierte Finanzinstrumente und Gewinne und andere Erträge oder Renditen wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch diese Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, können für eine diffenrenzierte Behandlung privater Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 eingesetzt wird, der EIB verwendet werden. Eine solche differenzierte Behandlung ist gerechtfertigt, wenn es erforderlich ist, die parallele Bereitstellung privater Mittel zu mobilisieren.

(2) Die Notwendigkeit und der Umfang der differenzierten Behandlung gemäß Absatz 1 werden in der Ex-ante-Bewertung bestimmt.

(3)    Die differenzierte Behandlung darf nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um Anreize für die parallele Bereitstellung privater Mittel zu schaffen. Sie darf nicht dazu führen, dass private Investoren und die EIB, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 eingesetzt wird, eine zu hohe Vergütung erhalten. Die Angleichung der Zinsen wird durch eine angemessene Risiko- und Gewinnbeteiligung gewährleistet.

(4) Durch die differenzierte Behandlung privater Investoren werden die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht berührt."

18.Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet des Artikels 43a werden Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:

a)    weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden;

b)    gegebenenfalls zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des ESI-Fonds-Beitrags zu dem Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, entstehen;

c)    gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments."

19.Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben g und h erhält folgende Fassung:

"g) Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden;h) Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente und Beteiligungen;".

20.Artikel 56 Absatz 5 wird gestrichen.

21.Artikel 57 Absatz 3 wird gestrichen.

22.Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Bezugnahme auf "Artikel 60 der Haushaltsordnung" wird durch eine Bezugnahme auf "Artikel 149 der Haushaltsordnung" ersetzt.

b)Am Ende des Absatzes 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden."

23.Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

"Aus jedem ESI-Fonds können Vorhaben gefördert werden, bei denen es um technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der anderen ESI-Fonds förderfähig sind."

b)Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten in Absatz 1 genannte Maßnahmen durchführen, indem eine Direktvergabe erfolgt an

i)    die EIB;

ii)    eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

iii)    eine staatseigene Bank oder Finanzinstitution gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii."

24.Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 3 wird nach Buchstabe a ein neuer Buchstabe aa eingefügt:

"Anwendung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen für einen Sektor oder Teilsektor, der nicht unter Buchstabe a fällt. Vor Anwendung des Pauschalsatzes überzeugt sich die zuständige Prüfbehörde davon, dass der Pauschalsatz nach einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methode auf der Grundlage historischer Daten oder objektiver Kriterien ermittelt wurde."

b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Als Alternative zur Anwendung der Methoden nach Absatz 3 kann der Kofinanzierungshöchstsatz nach Artikel 60 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaates für eine Priorität oder Maßnahme verringert werden, dem zufolge alle im Rahmen dieser Priorität oder Maßnahme geförderten Vorhaben einen einheitlichen Pauschalsatz gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a anwenden könnten. Die Verringerung entspricht mindestens dem Betrag, der berechnet wird, indem der nach den fondsspezifischen Regelungen anwendbare Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union mit dem entsprechenden in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Pauschalsatz multipliziert wird."

c)Absatz 7 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind;".

25.Artikel 65 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 8

i)erhält Buchstabe h folgende Fassung:

"h) Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind, mit Ausnahme derjenigen Vorhaben, bei denen im Rahmen der EMFF-Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen wird; oder";

ii)erhält Buchstabe i folgende Fassung:

"i) Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 100 000 EUR nicht überschreiten."

b)Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, die in einem Zahlungsantrag für einen der ESI-Fonds angegebenen Ausgaben werden weder aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt. Der in einen Zahlungsantrag für einen ESI-Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden ESI-Fonds anteilsmäßig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden."

26.Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"als Pauschalfinanzierung;".

ii) Buchstabe e wird eingefügt:

"e) als Finanzierung, die nicht mit Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Fortschritten bei der Durchführung oder der Erreichung von Zielen von Programmen beruht. Die genauen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung werden in delegierten Rechtsakten festgelegt, die im Einklang mit der in Absatz 5 vorgesehenen Befugnisübertragung erlassen werden."

b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

"(2a) Für Vorhaben oder Projekte, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 fallen und die Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF erhalten, werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen."

c)Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf:

i)    statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen;

ii)    den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter;

iii)    der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter; oder

iv)    Haushaltsplanentwürfen, die von Fall zu Fall erstellt und vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt;".

ii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 betreffend die Festlegung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d genannten standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen, betreffend die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten diesbezüglichen Methoden und betreffend die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Form der Unterstützung zu erlassen."

27.Artikel 68 erhält folgende Fassung:

"Artikel 68

Pauschalsätze für indirekte Kosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbare Unterstützung

Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:

a)    Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;

b)    Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

c)    Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung des Pauschalsatzes und der damit in Verbindung stehenden Methoden aus Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen."

28.Folgende Artikel 68a und 68b werden eingefügt:

"Artikel 68a

Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbare Unterstützung

(1) Unmittelbare Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden.

(2) Zur Bestimmung der Personalkosten kann der anwendbare Stundensatz berechnet werden, indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1 720 Stunden (für Vollzeitkräfte) geteilt werden oder indem ein entsprechender Anteil von 1 720 Stunden (für Teilzeitkräfte) zugrunde gelegt wird. Die Gesamtzahl der pro Person für ein Jahr geltend gemachten Stunden darf die Anzahl der für die Berechnungen des Stundensatzes herangezogenen Stunden nicht überschreiten.

(3) Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttopersonalkosten vor, so können sie von den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten oder von dem Beschäftigungsvertrag mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.

(4) Personalkosten für Personen, die mit einer konstanten Anzahl von Stunden pro Monat teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für jeden Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der feste Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit angegeben ist.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Artikel 68b

Pauschalsätze für andere Kosten als Personalkosten

(1) Ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss. Bei Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden, werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.

(2) Der in Absatz 1 genannte Pauschalsatz wird nicht angewendet, wenn die Personalkosten auf der Grundlage eines Pauschalsatzes berechnet wurden."

29.Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

"(1a) Für Vorhaben in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für Bürger oder Unternehmen, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, gilt, dass sie in allen Programmgebieten in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die Ausgaben den betreffenden Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien – zu denen die Haushaltszuweisung für die Programmgebiete nicht zählt – anteilig zugewiesen.

Dieser Absatz gilt nicht für das in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte nationale Programm und das in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte spezifische Programm für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum."

b)Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 15 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung zum Zeitpunkt der Zustimmung des Begleitausschusses gemäß Buchstabe c;".

c)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

"(2a) Haben Vorhaben, die gemäß Absatz 2 außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden, einen Nutzen sowohl außerhalb als auch innerhalb des Programmgebiets, so werden die Ausgaben im Falle der Fonds und des EMFF diesen Gebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien – zu denen die Haushaltszuweisung für die Programmgebiete nicht zählt – anteilig zugewiesen."

d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bei Vorhaben zu technischer Hilfe oder zu Kommunikations- und Werbemaßnahmen sowie bei Vorhaben im Rahmen des thematischen Ziels "Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation" dürfen Kosten außerhalb der Union anfallen, vorausgesetzt, die Bedingungen aus Absatz 2 Buchstabe a und die Verpflichtungen in Bezug auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens sind erfüllt.

Bei Vorhaben im Rahmen des thematischen Ziels "Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation" müssen zusätzlich die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sein."

30.Artikel 71 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zum Leasingkauf gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird."

31.In Artikel 75 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 5 der Haushaltsordnung" ersetzt.

32.Artikel 76 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 84 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 108 der Haushaltsordnung" ersetzt.

b)In Absatz 4 wird die Bezugnahme auf "Artikel 16 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 15 der Haushaltsordnung" ersetzt.

33.In Artikel 79 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 68 Absatz 3 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 80 Absatz 2 der Haushaltsordnung" ersetzt.

34.In Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 5 der Haushaltsordnung" ersetzt.

35.In Artikel 84 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 6 der Haushaltsordnung" ersetzt.

36.Artikel 98 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Aus dem EFRE und dem ESF kann – ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unionsfinanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms – ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden."

37.Artikel 102 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Ausgaben für ein Großprojekt können nach der Vorlage zur Genehmigung gemäß Absatz 2 in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden. Genehmigt die Kommission das von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt nicht, so wird die Ausgabenerklärung im Anschluss an die Rücknahme des Antrags durch den Mitgliedstaat oder die Annahme des Beschlusses der Kommission entsprechend berichtigt."

b)Folgender Absatz 6a wird angefügt:

"(6a) Wird das Großprojekt gemäß Absatz 1 durch unabhängige Sachverständige bewertet, können die Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Großprojekt in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden, nachdem die Verwaltungsbehörde die Kommission davon unterrichtet hat, dass den unabhängigen Sachverständigen die nach Artikel 101 erforderlichen Informationen vorgelegt wurden.

Wird die unabhängige Qualitätsüberprüfung der Kommission nicht binnen sechs Monaten nach Übermittlung dieser Informationen an die unabhängigen Sachverständigen vorgelegt oder fällt die betreffende Überprüfung negativ aus, so werden die entsprechenden Ausgaben gestrichen und die Ausgabenerklärung wird entsprechend berichtigt."

38.Artikel 104 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

"(2)    Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesenen öffentlichen Ausgaben betragen mindestens 5 000 000 EUR bzw. 5 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder eines der beitragenden Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist.

(3) Absatz 2 gilt weder für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen noch für den ersten von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan noch für den ersten von einem Programm im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan."

39.Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

40.Artikel 106 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"(1) eine Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Aktionsplans und der Art und Weise, wie er einen Beitrag zu den Zielen des Programms oder zu den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen, leistet;".

b)Nummer 2 wird gestrichen.

c)Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"(3) eine Beschreibung der geplanten Projekte oder Projektarten zusammen mit Etappenzielen, soweit angezeigt, sowie gegebenenfalls die Zielvorgaben für Outputs und Ergebnisse im Zusammenhang mit den gemeinsamen Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen;".

d)Die Nummern 6 und 7 werden gestrichen.

e)Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"(8) die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:

a)    Informationen über die Auswahl des gemeinsamen Aktionsplans durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 125 Absatz 3;

b)    die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 108;

c)    die Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen;".

e)Nummer 9 Buchstabe b wird gestrichen.

41.Artikel 107 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden der Begünstigte und die Ziele des gemeinsamen Aktionsplans, gegebenenfalls die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse einschließlich des insgesamt förderfähigen Betrags und des Betrags der öffentlichen Ausgaben, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans, angegeben."

42.Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen Aktionsplan ein, der sich vom Begleitausschuss der entsprechenden operationellen Programme unterscheiden kann. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht. Soweit angezeigt, unterrichtet die Verwaltungsbehörde den entsprechenden Begleitausschuss über die Ergebnisse der vom Lenkungsausschuss ausgeführten Arbeiten und die Fortschritte bei der Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a."

43.Artikel 109 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Zahlungen an den Begünstigten im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als standardisierte Einheitskosten behandelt."

44.Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) die Methodik und die Kriterien, die für die Auswahl der Vorhaben verwendet werden, unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe c;".

45.Artikel 114 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt für ein oder mehrere operationelle Programme einen Bewertungsplan. Der Bewertungsplan wird dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms übermittelt. Im Falle zweckbestimmter Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen wurden, wird der Bewertungsplan dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung unterbreitet."

b)Absatz 4 wird gestrichen.

46.Artikel 115 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Detaillierte Regelungen zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und Begünstigte sind in Anhang XII festgelegt.";

47.Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen zum Zeitpunkt der Annahme der operationellen Programme in einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist."

b)Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Werden die in Absatz 1 genannten Mittel im Falle von Strukturfonds verwendet, um insgesamt Vorhaben zu fördern, bei denen es um technische Hilfe in Bezug auf mehr als eine Regionenkategorie geht, können die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben im Rahmen einer Prioritätsachse, die unterschiedliche Regionenkategorien kombiniert, vorgenommen und anteilsmäßig zugewiesen werden, wobei entweder die jeweiligen Zuweisungen für die unterschiedlichen Regionenkategorien des operativen Programms oder die Mittelzuweisung in jeder Regionenkategorie als Anteil der Gesamtzuweisung für den Mitgliedstaat berücksichtigt werden."

48.Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

"Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet dieser Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds an das Vorhaben nicht übersteigt."

49.Artikel 123 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Im Falle der Fonds und im Falle des EMFF können, sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören."

50.Artikel 125 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)    überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und

i)    ob – im Falle von Kosten, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind - der Betrag der von den Begünstigten im Zusammenhang mit diesen Kosten geltend gemachten Ausgaben gezahlt wurde;

ii)    ob – im Falle von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d erstatteten Kosten – die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;".

b)Unter Buchstabe e wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung" ersetzt.

51.In Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung" ersetzt.

52.Artikel 127 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung" ersetzt.b)In Absatz 5 Buchstabe a wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung" ersetzt.

53.In Artikel 134 Absatz 1a Unterabsatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung" ersetzt.

54.In Artikel 137 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung" ersetzt.

55.In Artikel 138 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 5 der Haushaltsordnung" ersetzt.

56.In Artikel 139 Absatz 7 wird die Bezugnahme auf "Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung" ersetzt.

57.In Artikel 140 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Liegen Dokumente im Einklang mit dem Verfahren nach Absatz 5 auf allgemein üblichen Datenträgern vor, so sind keine Originaldokumente erforderlich."

58.In Artikel 145 Absatz 7 Buchstabe a wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 62 Absatz 5 der Haushaltsordnung" ersetzt.

59.In Artikel 147 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf "Artikel 73 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 89 der Haushaltsordnung" ersetzt.

60.In Artikel 152 wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

"Wird vor Inkrafttreten der Verordnung XXX/YYY zur Änderung der vorliegenden Verordnung ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet, kann die Verwaltungsbehörde (oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit") beschließen, die Verpflichtung nach Artikel 67 Absatz 2a für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung XXX/YYY nicht anzuwenden. Wird das Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, dem Begünstigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung XXX/YYY zur Verfügung gestellt, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, diese geänderten Bestimmungen nicht anzuwenden."

61.Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)Der Einleitungssatz der Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"Wird ein Finanzinstrument nach Artikel 39a und Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b ausgeführt, so muss die Finanzierungsvereinbarung die Bedingungen für die Entrichtung von Beiträgen vonseiten des Programms an das Finanzinstrument festlegen und zumindest die folgenden Angaben enthalten:".

b)Nummer 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a;".

c)Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)    Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 und gegebenenfalls Bestimmungen über die unterschiedliche Behandlung gemäß Artikel 43a;".

62.Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)In Unterabschnitt 2.2. wird folgende Nummer angefügt:

"6.    Die in diesem Unterabschnitt festgelegten Aufgaben gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird."

b)In Unterabschnitt 3.1. erhält Nummer 2 Buchstabe f folgende Fassung:

"f)    die Verpflichtung bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vorhabens und die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds gemäß Unterabschnitt 2.2., die den Begünstigten ab dem Zeitpunkt obliegt, zu dem ihnen das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsbehörde kann die potenziellen Begünstigten auffordern, in ihren Anträgen indikative Kommunikationsaktivitäten vorzuschlagen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen."

Artikel 266
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Sind Vorhaben, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallen, auch von Vorteil für das Programmgebiet, in dem sie durchgeführt werden, werden die Ausgaben diesen Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien – zu denen die Haushaltszuweisung für die Programmgebiete nicht zählt- – anteilig zugewiesen."

2.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird gestrichen.

b)Absatz 4 wird gestrichen.

3.Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"(1)    Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Teilnehmer

Unter 'Teilnehmern' 54 sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von einer ESF-Intervention profitieren, die sich anhand ihrer Merkmale ermitteln lassen und deren Merkmale von ihnen erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden. Sonstige Personen werden nicht als Teilnehmer eingestuft. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind die Folgenden:

   Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*

   Langzeitarbeitslose*

   Nichterwerbstätige*

   Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*

   Erwerbstätige, auch Selbstständige*

   Unter 25-Jährige*

   Über 54-Jährige*

   Über 54-Jährige, die arbeitslos sind, einschließlich Langzeitarbeitsloser, oder die nicht erwerbstätig sind und keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*

   Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2)*

   Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*

   Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*

   Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u.a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)**

   Teilnehmer mit Behinderungen**

   Sonstige benachteiligte Personen**

Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der Outputindikatoren errechnet.

Diese Daten über Teilnehmer an einem durch den ESF geförderten Vorhaben werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt.

   Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*

   Personen, die in ländlichen Gebieten leben* 55

   Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten leben*

   Teilnehmer, die in Erwerbslosenhaushalten mit unterhaltsberechtigten Kindern leben*

   Alleinerziehende mit unterhaltsberechtigten Kindern*

Die Daten über Teilnehmer gemäß den ersten beiden vorstehenden Indikatoren werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Die Daten über Teilnehmer gemäß den letzten drei vorstehenden Indikatoren werden in den Berichten gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Die Daten zu den fünf vorstehenden Indikatoren werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität wird derart sichergestellt, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können."

Artikel 267
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe n erhält folgende Fassung:

"n)    "Junglandwirt" eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt; die Niederlassung kann allein oder gemeinsam mit anderen Landwirten erfolgen;".

b)Buchstabe r erhält folgende Fassung:

"r)    "Wald" eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht unter diesen Begriff;".

c)Folgender Buchstabe s wird angefügt:

"s)    "Zeitpunkt der Niederlassung" den Tag, an dem der Niederlassungsvorgang aufgrund einer oder mehrerer Maßnahmen des Antragstellers beginnt."

2.Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii erhält folgende Fassung:

3."ii)eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER, für die in Artikel 39a genannte Vorhabenart und für jede technische Hilfestellung den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;". Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kann auch Kosten decken, die sich aus Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ergeben, die von Erzeugergemeinschaften umgesetzt wurden und die Erzeugnisse betreffen, die unter eine nach Absatz 1 geförderte Qualitätsregelung fallen. Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können diese Maßnahmen nur im Rahmen des Binnenmarktes durchgeführt werden."

4.Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)    die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen; Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den genannten Anhang fallendes Erzeugnis handeln; wird die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt, so kann es sich beim Input auch um ein nicht unter Anhang I des AEUV fallendes Erzeugnis handeln, sofern diese Investition einen Beitrag im Hinblick auf eine oder mehrere Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums leistet;".

5.Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)    Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Niederlassung zu stellen.

Die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss spätestens nach neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung begonnen werden. Der Geschäftsplan hat eine Höchstlaufzeit von fünf Jahren.

Bei Junglandwirten, die eine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhalten, beginnt die Durchführung des Geschäftsplans nach dem Zeitpunkt der Niederlassung. Im Geschäftsplan ist vorzusehen, dass der Junglandwirt innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beschlusses zur Gewährung der Förderung den Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Hinblick auf aktive Landwirte einhält.

Die Mitgliedstaaten legen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s genannte(n) Maßnahme(n) in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fest.

Die Mitgliedstaaten setzen für jeden Begünstigten Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen."

b)Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

"(4a)    Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i auch in Form von Finanzinstrumenten oder als Kombination von Zuschüssen und Finanzinstrumenten gewährt werden."

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)    Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird in mindestens zwei Tranchen gezahlt. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab."

6.Dem Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4)    Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird."

7.Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)    ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in allen Sektoren für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen;".

ii)Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d)    ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in einem spezifischen Sektor für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen."

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)    Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d bezeichnet der Begriff "Fonds auf Gegenseitigkeit" ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall, eines Umweltvorfalls oder für einen erheblichen Einkommensrückgang Entschädigungen gewährt werden."

c)Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

9.Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift des Artikels 39 erhält folgende Fassung:

"Artikel 39
Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in allen Sektoren".

b) In Absatz 4 Buchstabe b wird der letzte Satz gestrichen.

10.Folgender Artikel 39a wird eingefügt:

"Artikel 39a
Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in einem spezifischen Sektor

(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d darf nur in gebührend begründeten Fällen und nur dann gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 20 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt.

(2) Artikel 39 Absätze 2 bis 5 gilt für die Unterstützung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d."

11.Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Betriebskapital, das eine Neuinvestition, die eine Förderung aus dem ELER über ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichtetes Finanzierungsinstrument erhält, ergänzt oder mit dieser verbunden ist, kann als förderfähige Ausgabe gelten. Eine solche förderfähige Ausgabe darf 30 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben für die Investition nicht überschreiten. Der entsprechende Antrag ist hinreichend zu begründen."

b)Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7)    Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird."

12.Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Abweichend hiervon kann die Verwaltungsbehörde in außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, in denen es aufgrund der Charakteristik der Art der betreffenden Vorhaben nicht möglich ist, Auswahlkriterien aufzustellen, ein anderes Auswahlverfahren festlegen, das nach Anhörung des Begleitausschusses in dem Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums zu beschreiben ist."

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt – mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33 bis 34 und 36 bis 39a – sicher, dass die Vorhaben anhand der in Absatz 1 genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden."

c)Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird."

13.Artikel 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) 100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011;".

b) Unter Buchstabe g erhält der letzte Satz folgende Fassung:

"Der ELER-Beteiligungssatz, der ohne diese Ausnahmeregelung anwendbar wäre, muss jedoch für die im Programmplanungszeitraum getätigten gesamten öffentlichen Ausgaben eingehalten werden;".

c)Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) den in Artikel 39a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beteiligungssatz für das in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung genannte Finanzinstrument."

14.Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozio-ökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region – einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Veränderungen aufgrund von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen – vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist."

b)Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Programm jedoch vorsehen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozio-ökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region – einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Veränderungen aufgrund von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen –, die dem Begünstigten entstanden sind, nachdem das Ereignis eingetreten ist, ebenfalls förderfähig sind."

15.Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung (in Bezug auf Einkommensverluste und Erhaltungskosten) und gemäß den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode erstellt wurden. Zu diesem Zweck nimmt eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, die Berechnung vor oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind, muss Teil des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums sein."

16.Artikel 74 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)    Er wird vor Veröffentlichung des einschlägigen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört und gibt eine Stellungnahme dazu ab; die Kriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;".

Artikel 268
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird gestrichen.

b)Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(3) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) Bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des gemäß Absatz 3 festgelegten Anpassungssatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5) Die Mitgliedstaaten erstatten die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind.

Die Erstattung nach Unterabsatz 1 findet nur auf Endempfänger in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde.";

2.Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres n + 4 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält."

3.Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) die Beträge, die nach Artikel 40, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 51 in Bezug auf die Ausgaben des EGFL sowie nach den Artikeln 52 und 54 dem Haushalt der Union zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;".

4.Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung beziehungsweise, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so gehen die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 58 fortzusetzen.

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung den Fonds als Ausgabe.

Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnen sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. EUR überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Frist um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Frist verlängern."

5.In Artikel 63 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Betrifft die Nichterfüllung Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so wird der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere der Nichterfüllung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt, wobei den einschlägigen Leitlinien der Kommission über finanzielle Berichtigungen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, Rechnung zu tragen ist. Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs ist nur bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht."

Artikel 269
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß dem genannten Unterabsatz berechneten Betrag überschritten werden."

2.In Artikel 9 werden folgende Absätze 7 und 8 hinzugefügt:

"(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ab 2018 Personen oder Personenvereinigungen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 fallen, nur ein oder zwei der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten drei Kriterien anführen können, um nachzuweisen, dass sie aktive Landwirte sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss bis zum 1. August 2017 mit.

(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Artikel ab 2018 nicht mehr anzuwenden. Sie teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss bis zum 1. August 2017 mit."

3.In Artikel 36 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2017 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag ab 2018 in jedem Kalenderjahr aufstocken werden.

Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Unterabsatz 2 gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission die auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangegangenen Jahres mit."

4.Artikel 50 Absatz 9 wird gestrichen.

5.Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte den in Absatz 1 festgelegten Höchstsatz von 2 %, so legen die Mitgliedstaaten eine Höchstgrenze für die Anzahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber aktiviert hat, oder für die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber angemeldet hat, fest, um den in Absatz 1 festgelegten Höchstsatz von 2 % einzuhalten. Die Mitgliedstaaten halten diese Grenze ein, wenn sie Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 anwenden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gemäß Unterabsatz 1 angewendeten Grenzen mit; die Mitteilung erfolgt bis spätestens 15. September des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Beihilfeanträge, in Bezug auf die die Grenzen angewendet wurden, gestellt wurden."

6.In Artikel 52 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Maßnahmen enthalten, die verhindern, dass Begünstigte, die eine fakultative gekoppelte Stützung erhalten, das Erzeugungsniveau trotz struktureller Marktungleichgewichte in einem Sektor beibehalten, indem zugelassen wird, dass diese Unterstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die die fakultative gekoppelte Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2020 weiter gezahlt wird."

Artikel 270
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: "f) Krisenprävention und Krisenmanagement, einschließlich Bereitstellung von Betreuung für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger."

b)In Absatz 3 wird folgender Buchstabe i angefügt:

"i) Betreuung für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelnen Erzeugern."

2.Artikel 34 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:

a)    Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

i)    kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;

ii)    kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.

b)    Maßnahmen betreffend die Betreuung anderer Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelner Erzeuger aus den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Absatz 1."

3.Artikel 35 erhält folgende Fassung:

"Artikel 35
Nationale finanzielle Unterstützung

(1) Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern können Erzeugerorganisationen auf deren Antrag eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 1 % des Wertes der von ihnen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 zu ändern, indem Mitgliedstaaten hinzugefügt werden, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, oder indem Mitgliedstaaten gestrichen werden, in denen dies nicht mehr der Fall ist."

4.Artikel 188 erhält folgende Fassung:

"Artikel 188
Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten

(1) Die Kommission veröffentlicht über eine geeignete Website die Ergebnisse der Zuteilung von Zollkontingenten für die notifizierten Anträge, wobei die verfügbaren Zollkontingente und die notifizierten Anträge berücksichtigt werden.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 wird gegebenenfalls auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhängige Anträge abzulehnen, die Antragstellung auszusetzen oder ungenutzte Mengen zuzuteilen.

(3) Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden, vorbehaltlich der jeweiligen Zuteilungskoeffizienten und nach ihrer Veröffentlichung durch die Kommission gemäß Absatz 1."

Artikel 271
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Artikel 2 können antragstellende Mitgliedstaaten einer Anzahl NEET-Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, jünger als 30 Jahre sind, bis zu einer Zahl, die der Anzahl der angestrebten Begünstigten entspricht, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, wobei den Personen Vorrang eingeräumt werden sollte, die entlassen wurden oder ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern zumindest ein Teil der Entlassungen im Sinne von Artikel 3 in Regionen auf NUTS-2-Niveau erfolgt, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Jahr 2012 über 25 % lag, oder – in Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % zugenommen hat – in Regionen auf NUTS-2-Niveau, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 über 20 % lag. Die Unterstützung kann NEET-Jugendlichen unter 25 Jahren oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, unter 30 Jahren in den Regionen auf NUTS-2-Niveau gewährt werden, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Jahr 2012 über 25 % lag, oder – in Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % zugenommen hat – in Regionen auf NUTS-2-Niveau, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 über 20 % lag."

2.Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung wahrgenommen."

3.Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für dessen Inanspruchnahme vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen innerhalb von höchstens einem Monat nach der Befassung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich die Inanspruchnahme des EGF. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Haushaltsordnung vorgenommen."

Artikel 272
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:

1.Folgendes Kapitel wird eingefügt:

"Kapitel Va
Mischfinanzierung



Artikel 16a
CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten

(1) Mischfinanzierungsfazilitäten gemäß Artikel 153 der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung für einen oder mehrere der CEF-Sektoren eingerichtet werden.

(2) CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingesetzt.

(3) Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag darf insgesamt 10 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.

(4) Die im Rahmen der CEF-Mischfinanzierungsfazilität in Form von Finanzhilfen gewährte Unterstützung muss der Förderfähigkeit und den Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 7 entsprechen. Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die für durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen zu gewähren ist, wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse und der angestrebten möglichst großen Hebelwirkung der Unionsmittel angepasst.

(5) Die Union, jeder Mitgliedstaat oder andere Investoren können einen Beitrag zu CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten leisten, sofern die Kommission etwaigen Spezifikationen der Förderfähigkeitskriterien für Mischfinanzierungsmaßnahmen und/oder der Investitionsstrategie der Fazilität zustimmt, die aufgrund des zusätzlichen Beitrags gegebenenfalls erforderlich sind. Diese zusätzlichen Mittel werden von der Kommission im Einklang mit Absatz 2 eingesetzt.

(6) Durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen werden auf der Grundlage ihres Reifegrads ausgewählt und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie eine ausgewogene geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten aufweisen. Sie müssen

a) europäischen Mehrwert erbringen,

b) den Zielen der Strategie Europa 2020 entsprechen.

(7) Mischfinanzierungsmaßnahmen in Drittländern können durch eine Mischfinanzierungsfazilität der CEF "Verkehr" unterstützt werden, wenn diese Maßnahmen zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich sind."

2.Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer Spanne von 80 % bis 95 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel."

3.In Artikel 22 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

"Die oben genannte Ausgabenbescheinigung ist im Falle von Finanzhilfen, die auf der Grundlage der Verordnung 283/2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur gewährt werden, nicht verpflichtend."

Artikel 273
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

1.Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4)    Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, die unter die Unterabschnitte 3.5 und 3.6 bzw. unter Abschnitt 4 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm fallen.

Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden unter Unterabsatz 1 fallenden Beschluss innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Beschlusses mit. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf."

2.In Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Vorschriften für die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten."

3.Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Buchstaben d und e erhält folgende Fassung:

"d) Kosten von Partnerorganisationen für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen;

e) Kosten für flankierende Maßnahmen, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;".

b)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

"(3a) Ungeachtet des Absatzes 2 führt eine Verringerung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle nicht zu einer Verringerung der förderungsfähigen Kosten anderer Stellen, die in Absatz 2 Buchstaben c und e genannt sind."

4.Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

"Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet dieser Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wiedereinzuziehen, wenn der von der Empfängereinrichtung einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds an ein Vorhaben nicht übersteigt."

5.Artikel 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)    zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, dass das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und dass, wenn Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind, die von den Empfängereinrichtungen in Bezug auf diese Kosten geltend gemachten Ausgaben getätigt wurden,".

b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

"aa)    zu überprüfen, ob im Falle von gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erstatteten Kosten die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an die Empfängereinrichtung erfüllt sind,".

6.Artikel 42 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)    Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt werden:

a)    Der Betrag des Zahlungsantrags ist nicht fällig, oder die geeigneten Belege, darunter die für die Überprüfungen durch die Verwaltung gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen, wurden nicht vorgelegt.

b)    In Bezug auf eine mögliche Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben wurde eine Untersuchung eingeleitet.

Die betreffende Empfängereinrichtung wird schriftlich über die Aussetzung und die Gründe dafür informiert."

7.Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Dokumente müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Fassungen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Fassung vorhanden sind. Liegen Dokumente im Einklang mit dem Verfahren nach Absatz 5 auf allgemein üblichen Datenträgern vor, so sind keine Originaldokumente erforderlich."

Artikel 274
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 283/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"'Basisdienste' sind Gateway-Dienste, die eine oder mehrere nationale Infrastrukturen mit einer oder mehreren Kerndienstplattformen verknüpfen, sowie Dienste, die die Kapazität der digitalen Dienstinfrastrukturen durch Zugang zu Einrichtungen für Hochleistungsrechnen, Speicherung und Datenverwaltung steigern."

2.Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen werden unterstützt durch

a)    Auftragsvergabe,

b)    Finanzhilfen und/oder

c)    Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 5 Absatz 5."

Artikel 275
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:

1.Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei der Genehmigung mehrjähriger Maßnahmen können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen derart unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Maßnahmen, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt."

2.Artikel 13 Absatz 5 wird gestrichen.

3.Artikel 22 Absatz 5 wird gestrichen.

4.Artikel 27 Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 276
Änderung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

In Artikel 4 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Finanzierungsprogramme, die durch die Verordnungen (EU) Nr. 377/2014 und (EU) Nr. 1285/2013 sowie durch den Beschluss 2013/743/EU eingerichtet wurden, können im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Programme und in Übereinstimmung mit ihren Einzel- und Gesamtzielen einen Beitrag zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen leisten. Diese Beiträge werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwendet."

TEIL DREI
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 277
Übergangsbestimmungen

Rechtliche Verpflichtungen für Finanzhilfen, mit denen der Haushaltsplan der EU gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ausgeführt wird, können weiterhin in Form von Finanzhilfebeschlüssen eingegangen werden. Die für Finanzhilfevereinbarungen geltenden Bestimmungen des Titels VIII gelten sinngemäß für Finanzhilfebeschlüsse. Die Kommission überprüft die Anwendung von Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020, insbesondere im Hinblick auf die bis dahin erzielten Fortschritte bei der elektronischen Signatur und der elektronischen Verwaltung von Finanzhilfen.

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung werden Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder Pauschalsätzen, die gemäß Artikel 124 der Verordnung 966/2012 erlassen wurden, vom zuständigen Anweisungsbefugten im Einklang mit Artikel 175 dieser Verordnung geändert.

Bestehende Rahmenvereinbarungen können überprüft werden, um die Übereinstimmung mit Artikel 126 zu gewährleisten.

Erforderlichenfalls unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Änderung des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums, um bis zum 31. Dezember 2018 die Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s und Artikel 19 Absätze 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 herzustellen.

Artikel 278
Überprüfung

Diese Verordnung wird jedes Mal überprüft, wenn es sich als notwendig erweist, und in jedem Fall spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmens.

Die Überprüfung betrifft unter anderem die Durchführung der Bestimmungen von Teil 1 Titel VIII und die in Artikel 251 festgelegten Fristen.

Artikel 279
Aufhebung

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 20XX aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 2 zu lesen.

Artikel 280
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 20XX.

Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 265 Nummer 11 Buchstaben b und c, Artikel 265 Nummer 12 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i sowie Buchstaben c und d, Artikel 265 Nummer 14 Buchstabe b, Artikel 265 Nummern 17, 18, 20 und 21, Artikel 265 Nummer 24 Buchstabe c, Artikel 265 Nummer 25 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 265 Nummern 46, 48 und 49, Artikel 50 Buchstabe a, Artikel 265 Nummer 62, Artikel 266 Nummer 3 und Artikel 273 Nummer 3 Buchstabe b ab dem 1. Januar 2014.

Abweichend von Absatz 2 gelten die Artikel 201 bis 207 in Bezug auf Haushaltsgarantien und Finanzhilfen und die Artikel 205 und 206 in Bezug auf Finanzierungsinstrumente ab dem Tag des Inkrafttretens des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020.

Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 2 Nummer 9, Artikel 39 Absatz 5 und die Artikel 211, 212 und 213 ab dem Tag des Inkrafttretens des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(2) 1977 umfassten sie 71 Seiten, 2006 waren es 319 Seiten und 2012 345 Seiten.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds.
(5) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns.
(6) Diese Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz des ehemaligen Vizepräsidenten der Kommission Siim Kallas wurde am 10. Juli 2015 von der Kommission mit dem Ziel eingesetzt, sie im Hinblick auf die Vereinfachung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu beraten.
(7) Zusammenfassung der Konsultation: http://ec.europa.eu/budget/consultations/index_de.cfm
(8) http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/2015/2015_eu_budget_focused_on_results_conference_summary_en.pdf
(9) COM(2016) ....
(10) Auch der Ausschuss der Regionen hat in mehreren Stellungnahmen einfachere und flexiblere EU-Vorschriften gefordert (z. B. Stellungnahmen CDR 2798/2015 und CDR 8/2016 zur Vereinfachung der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. zur Vereinfachung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds aus der Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften).
(11) ABl. C […] vom […], S. […].
(12) ABl. C […] vom […], S. […].
(13) ABl. C […] vom […], S. […].
(14) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(15) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 111).
(16) Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung, ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(17) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(18) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(19) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(20) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(21) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(22) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(23) Vollständiger Titel, ABl.
(24) Vollständiger Titel, ABl.
(25) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
(26) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(27) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
(28) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(29) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(30) Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements.
(31) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
(32) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union.
(33) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(34) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(35) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(36) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).
(37) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.
(38) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.
(39) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor ( ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54 ).
(40) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ( ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42 ).
(41) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ( ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15 ).
(42) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung ( ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3 ).
(43) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates ( ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1 ).
(44) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 ).
(45) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.
(46) Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).
(47) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(48) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(49) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(50) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen.
(51) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
(52) Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
(53) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
(54) Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von "für die Verarbeitung Verantwortlicher" siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG).
(55) Die Daten werden auf der Ebene kleinerer Verwaltungseinheiten (lokaler Gebietskörperschaften) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gesammelt (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(56) Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 347).
(57) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).
(58) Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227).

Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 605 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1299/2013, (EU) 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014, (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates


ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1299/2013, (EU) 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014, (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 1

Rahmenverträge und Bekanntmachungen

1.Rahmenverträge und Einzelaufträge

1.1.Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags begründeten Sonderfällen.

Einzelaufträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen vergeben.

Bei der Vergabe der Einzelaufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen des Rahmenvertrags vornehmen.

1.2.Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben.

In wohlbegründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich konsultieren und gegebenenfalls auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.

1.3.Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern (im Folgenden „Mehrfach-Rahmenvertrag“) geschlossen, kann er in Form von Einzelverträgen mit jedem der Auftragnehmer zu gleich lautenden Bedingungen geschlossen werden.

Einzelaufträge, die auf einem mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvertrag beruhen, werden auf einem der folgenden Wege vergeben:

a)gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrags: ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, sofern alle Bedingungen zur Erbringung der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen und die objektiven Voraussetzungen, nach denen bestimmt wird, welcher der Auftragnehmer sie ausführt, in ihm festgelegt sind;

b)wenn nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen im Rahmenvertrag festgelegt sind: durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern im Einklang mit Nummer 1.4 und auf der Grundlage entweder

i)derselben und erforderlichenfalls präziser formulierter Bedingungen oder

ii)weiterer Bedingungen, die in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag genannt werden;

c)teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Buchstabe a und teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern gemäß Buchstabe b, sofern diese Möglichkeit vom öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag vorgesehen worden ist.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auftragsunterlagen ist außerdem festgelegt, welche Bedingungen einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können.

1.4.Ein Mehrfach-Rahmenvertrag mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb wird mit mindestens drei Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, vorausgesetzt es gibt ausreichend zulässige Angebote gemäß Nummer 29.3.

Bei der Vergabe eines Einzelauftrags durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern wendet sich der öffentliche Auftraggeber schriftlich an die Auftragnehmer und legt eine ausreichend lange Frist für die Einreichung der Einzelangebote fest. Einzelangebote sind schriftlich einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelaufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Einzelangebot vorgelegt hat.

1.5.In Bereichen, in denen sich die Preise und die Technik rasch entwickeln, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Ergibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen.

1.6.Auf Rahmenverträgen beruhende Einzelaufträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung.

2.Veröffentlichung von Verfahren, bei denen die Schwellenwerte gemäß Artikel 169 Absatz 1 erreicht oder überschritten werden, und Aufträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen

2.1.Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten alle Informationen gemäß den entsprechenden, in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Standardformularen, damit ein transparentes Verfahren gewährleistet ist.

2.2.Der öffentliche Auftraggeber kann seine geplanten Auftragsvergaben für das jeweilige Haushaltsjahr mittels der Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt geben. Diese erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten oder weniger ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen übermittelt wird.

2.3.Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorinformation entweder im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf seinem Beschafferprofil veröffentlichen. Im letzteren Fall wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben, dass die Vorinformation auf dem Beschafferprofil veröffentlicht wurde.

2.4.Der öffentliche Auftraggeber übermittelt dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 169 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Verfahrens.

Bei der Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems können die Bekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt in diesem Fall die Bekanntmachung spätestens 30 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.

2.5.Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Vergabebekanntmachung:

a)vor der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß dem Verfahren nach Nummer 11.1 Buchstabe b, dessen Wert die in Artikel 169 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet;

b) nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß den Verfahren nach Nummer 11.1 Buchstaben a sowie c bis f, dessen Wert die in Artikel 169 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

2.6.Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union in den Fällen gemäß Artikel 166 Absatz 3 Buchstaben a und b eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit, wenn der Wert der Änderung die in Artikel 169 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet oder die in Artikel 172 Absatz 1 für Maßnahmen im Außenbereich festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

2.7.Bei einem interinstitutionellen Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber, der für das Verfahren zuständig ist, auch für die vorzunehmenden Bekanntmachungsmaßnahmen zuständig.

3.Veröffentlichung von Verfahren, bei denen die Schwellenwerte gemäß Artikel 169 Absatz 1 nicht erreicht werden oder die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen

3.1.Verfahren mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte gemäß Artikel 169 Absatz 1 werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen schließen eine geeignete vorherige Bekanntmachung im Internet, eine Auftragsbekanntmachung oder — bei Aufträgen, die gemäß dem Verfahren nach Nummer 13 vergeben werden — eine Bekanntmachung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ein. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Verfahren gemäß Nummer 11 und das Verhandlungsverfahren für Aufträge von sehr geringem Wert gemäß Nummer 14.4.

3.2.Im Hinblick auf Aufträge, die gemäß Nummer 11 Buchstaben g und i vergeben werden, übermittelt der öffentliche Auftraggeber spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis der Aufträge an das Europäische Parlament und den Rat. Für die Kommission wird dieses Verzeichnis der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 73 Absatz 9 beigefügt.

3.3.Informationen über die Vergabe von Aufträgen enthalten den Namen des Auftraggebers, den Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie den Gegenstand des Auftrags, und bei direkten und Einzelaufträgen sind sie mit Artikel 36 Absatz 3 vereinbar.

Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht auf seiner Website spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis mit folgenden Angaben:

a)Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß Artikel 169 Absatz 1;

b)Aufträge, die gemäß Nummer 11 Buchstaben h und j bis m vergeben werden;

c)Auftragsänderungen gemäß Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe c;

d)Auftragsänderungen gemäß Artikel 166 Absatz 3 Buchstaben a und b, wenn der Wert der Änderung unter den Schwellenwerten gemäß Artikel 169 Absatz 1 liegt;

e)Einzelaufträge innerhalb eines Rahmenvertrags.

Was Unterabsatz 2 Buchstabe e betrifft, können die Informationen für einen Auftragnehmer und denselben Gegenstand gesammelt veröffentlicht werden.

3.4.Bei interinstitutionellen Rahmenverträgen ist jeder öffentliche Auftraggeber für die Veröffentlichung seiner Einzelaufträge und der Änderungen daran gemäß den in Nummer 3.3 genannten Bedingungen zuständig.

4.Veröffentlichung der Bekanntmachungen

4.1.Der öffentliche Auftraggeber erstellt die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 und übermittelt sie auf elektronischem Wege an das Amt für Veröffentlichungen.

4.2.Die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 werden vom Amt für Veröffentlichungen innerhalb folgender Zeiträume im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

a)wenn der öffentliche Auftraggeber das elektronische System zum Ausfüllen der in Nummer 2.1 genannten Standardformulare nutzt und dabei höchstens 500 Wörter frei gestalteten Text verwendet, spätestens sieben Tage nach ihrer Übermittlung;

b)in allen anderen Fällen zwölf Tage nach ihrer Übermittlung.

4.3.Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

5.Sonstige Formen der Veröffentlichung

Über die Veröffentlichung gemäß den Nummern 2 und 3 hinaus können Vergabeverfahren auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist —, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.

Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist — enthalten.

Abschnitt 2

Vergabeverfahren

6.Mindestzahl der Bewerber und Modalitäten für Verhandlungen

6.1.Beim nicht offenen Verfahren und in den Verfahren gemäß Nummer 13.1 Buchstaben a und b und Nummer 14.2 muss die Zahl der Bewerber mindestens fünf betragen.

6.2.Beim Vergabeverfahren mit Verhandlung, beim wettbewerblichen Dialog, bei der Innovationspartnerschaft, bei der Erkundung des lokalen Marktes gemäß Nummer 11.1 Buchstabe g und beim Verhandlungsverfahren für Aufträge von geringem Wert gemäß Nummer 14.3 muss die Zahl der Bewerber mindestens drei betragen.

6.3.In folgenden Fällen finden die Nummern 6.1 und 6.2 keine Anwendung:

a)Verhandlungsverfahren bei Aufträgen von sehr geringem Wert gemäß Nummer 14.4;

b) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Nummer 11 mit Ausnahme von Wettbewerben gemäß Nummer 11.1 Buchstabe d und der Erkundung des lokalen Marktes gemäß Nummer 11.1 Buchstabe g.

6.4.Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, unter der in den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber zur Teilnahme auffordert, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die ursprünglich weder eine Teilnahme beantragt haben noch zur Teilnahme aufgefordert worden sind, nicht miteinbeziehen.

6.5.Während einer Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

6.6.Eine Verhandlung kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, ob er auf diese Möglichkeit zurückgreift.

6.7.Bei den Verfahren gemäß Nummer 11.1 Buchstaben d und g, Nummer 14.2 und Nummer 14.3 fordert der öffentliche Auftraggeber zumindest alle Wirtschaftsteilnehmer zur Beteiligung auf, die nach vorheriger Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1, nach Erkundung des lokalen Marktes oder nach einem Wettbewerb ihr Interesse bekundet haben.

7.Innovationspartnerschaften

7.1.Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer innovativen Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Partnern vereinbart worden sind.

Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen umfassen. Bei der Innovationspartnerschaft werden die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele festgelegt.

Auf der Grundlage dieser Zwischenziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder — im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern — die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

7.2.Vor der Einleitung einer Innovationspartnerschaft führt der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation gemäß Nummer 15 durch, um sicherzustellen, dass die Bauleistung, Lieferung bzw. Dienstleistung nicht schon auf dem Markt oder in Form einer kurz vor der Marktreife stehenden Entwicklung vorhanden ist.

Die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 158 Absatz 4 und Nummer 6.5 sind dabei zu befolgen.

Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen den Bedarf an innovativen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen angeben, der nicht durch die Beschaffung von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt er an, welche Elemente dieser Beschreibung die Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

Der öffentliche Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.

Die Aufträge werden einzig und allein auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 161 Absatz 4 vergeben.

7.3.Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen.

Im Rahmen der Innovationspartnerschaft legt der öffentliche Auftraggeber vorgeschlagene Lösungen oder sonstige vertrauliche, von einem Partner mitgeteilten Informationen nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber anderen Partnern offen.

Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein.

8.Wettbewerbe

8.1.Für Wettbewerbe gelten die Vorschriften zu Veröffentlichungen gemäß Nummer 2; sie können die Vergabe von Preisen umfassen.

Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Bewerberzahl beschränkt, so legt der öffentliche Auftraggeber klare und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest.

Die Zahl der zur Teilnahme aufgeforderten Bewerber muss für einen echten Wettbewerb ausreichen.

8.2.Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Bewerbern unabhängig sind. Wird von den Bewerbern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Das Preisgericht ist in seinen Stellungnahmen unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.

8.3.Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, seine Rangfolge und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf.

Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.

Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den sich daraus ergebenden Dialog wird ein umfassendes Protokoll erstellt.

8.4.Der öffentliche Auftraggeber nennt sodann in einem Beschluss Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn er von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.

9.Dynamisches Beschaffungssystem

9.1.Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung marktüblicher Lieferungen beziehungsweise Leistungen, das während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, der die Eignungskriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die im Hinblick auf die in der jeweiligen Kategorie vorgesehenen Vergabe anhand von Merkmalen objektiv definiert werden. In diesem Fall sind für jede Kategorie Eignungskriterien festzulegen.

9.2.Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Art und die Menge der in Betracht gezogenen Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung an.

9.3.Der öffentliche Auftraggeber räumt während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System zu beantragen. Er schließt die Bewertung solcher Anträge innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang ab. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Bewertungsphase jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Bewerber zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob sie zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurden.

9.4.Der öffentliche Auftraggeber fordert sodann alle in der betreffenden Kategorie zur Teilnahme am System zugelassenen Bewerber auf, binnen einer hinlänglichen Frist ihre Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Auftrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Auftragsbekanntmachung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden.

9.5.Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an.

Außer in hinlänglich begründeten Sonderfällen darf die Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

Der öffentliche Auftraggeber darf dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht würde.

10.Wettbewerblicher Dialog

10.1.Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in einer Beschreibung seinen Bedarf und seine Anforderungen, die Zuschlagskriterien und einen voraussichtlichen Zeitplan an.

Er vergibt den Auftrag an den Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.

10.2.Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den nach Maßgabe der Eignungskriterien ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen sein Bedarf am besten erfüllt werden kann, zu ermitteln und festzulegen. In diesem Dialog kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern; er kann jedoch nicht seinen Bedarf, seine Anforderungen und seine Zuschlagskriterien gemäß Nummer 10.1 ändern.

Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter im Verlauf des Dialogs gleich behandelt werden und dass von einem Bieter mitgeteilte Lösungsvorschläge oder sonstige vertrauliche Informationen nicht ohne dessen Zustimmung offengelegt werden.

Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder der Beschreibung vorgesehen wurde.

10.3.Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen sein Bedarf erfüllt werden kann.

Nachdem der öffentliche Auftraggeber die verbleibenden Bieter vom Abschluss des Dialogs in Kenntnis gesetzt hat, fordert er jeden von ihnen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können diese endgültigen Angebote klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dabei keine wesentlichen Änderungen am Angebot oder an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden.

Der öffentliche Auftraggeber darf mit dem Bieter, dessen Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, verhandeln, damit im Angebot enthaltene Zusagen bestätigt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

10.4.Der öffentliche Auftraggeber kann für die ausgewählten, am Dialog teilnehmenden Bewerber Zahlungen vorsehen.

11.Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung

11.1.Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgreift, befolgt er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 158 Absatz 4 und Nummer 6.5.

In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber ungeachtet des voraussichtlichen Auftragswerts Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben:

a)wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge gemäß Nummer 11.2 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;

b)wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nach den in Nummer 11.3 genannten Bedingungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:

i)Ziel der Auftragsvergabe ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;

ii)aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb möglich;

iii)der Schutz von ausschließlichen Rechten einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums ist sicherzustellen;

c)soweit dies unbedingt erforderlich ist, da dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen gemäß den Nummern 24, 26 und 41 einzuhalten, und die Rechtfertigung einer solchen äußersten Dringlichkeit nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben ist;

d)wenn ein Dienstleistungsauftrag an einen Wettbewerb anschließt und an den Gewinner oder einen der Gewinner zu vergeben ist; im letzteren Fall müssen alle Gewinner zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden;

e)unter den in Nummer 11.4 genannten Bedingungen bei neuen Dienst- oder Bauleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern diese Dienst- oder Bauleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einer Auftragsbekanntmachung vergeben wurde;

f)bei Lieferaufträgen:

i)bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder von Einrichtungen oder zur Erweiterung bestehender Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, sofern ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren anderer technischer Beschaffenheit liefern lassen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; bei Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben, darf die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten;

ii)wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden; allerdings gilt dies nicht für Aufträge, die die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit eines Produkts oder zur Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten umfassen;

iii)bei auf einer Warenbörse notierten und bezogenen Lieferungen;

iv)wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder von Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder von Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens beschafft werden;

g)bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;

h)bei folgenden Aufträgen:

i)Vertretung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates 1 in Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren;

ii)Rechtsberatung zur Vorbereitung der oben genannten Verfahren oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;

iii)Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen;

iv)Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;

i)bei Aufträgen, die für geheim erklärt worden sind oder deren Ausführung nach den geltenden Verwaltungsvorschriften oder zum Schutz wesentlicher Interessen der Union besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, sofern die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch andere Maßnahmen gewahrt werden können; bei diesen Maßnahmen kann es sich um Anforderungen handeln, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren zur Verfügung stellt;

j)bei Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 , Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführten Transaktionen;

k)Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht;

l)bei der Beschaffung öffentlicher Kommunikationsnetze und elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ;

m)bei Dienstleistungen, die von einer internationalen Organisation erbracht werden, die sich gemäß ihrer Satzung oder Gründungsakte nicht an Wettbewerbsverfahren beteiligen darf.

11.2.Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn kein Bezug zum Gegenstand des Auftrags vorhanden ist; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 132 Absatz 1 auszuschließen ist oder die Eignungskriterien nicht erfüllt.

11.3.Die Ausnahmen gemäß Nummer 11.1 Buchstabe b Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht die Folge einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist.

11.4.In den in Nummer 11.1 Buchstabe e genannten Fällen sind im Grundprojekt der Umfang möglicher neuer Dienst- oder Bauleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das Grundprojekt angegeben; bei der Anwendung der in Artikel 169 Absatz 1 bzw. — in Bezug auf die Maßnahmen im Außenbereich — in Artikel 172 Absatz 1 genannten Schwellenwerte wird der für die Fortführung der Dienst- oder Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert berücksichtigt. Wenn die Organe Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, darf dieses Verfahren nur während der Ausführung des ursprünglichen Auftrags und bis höchstens drei Jahre nach Vertragsunterzeichnung angewandt werden.

12.Anwendung des Vergabeverfahrens mit Verhandlung oder des wettbewerblichen Dialogs

12.1.Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog zurückgreift, befolgt er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 158 Absatz 4 und Nummer 6.5. In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber diese Verfahren ungeachtet des geschätzten Auftragswerts anwenden:

a)wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens ausschließlich nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote gemäß den Nummern 12.2 und 12.3 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden; von der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung kann dabei unter den in Nummer 12.4 genannten Bedingungen abgesehen werden;

b)bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

i)der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers kann nicht ohne die Anpassung einer bereits verfügbaren Lösung erfüllt werden;

ii)die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen;

iii)der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen und finanziellen Rahmen des Auftrags oder den mit dem Gegenstand des Auftrags einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden;

iv)die technischen Spezifikationen können vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm gemäß Nummer 17.3 erstellt werden;

c)bei Konzessionsvergaben;

d)bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU;

e)bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die nicht unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, es sei denn, die Ergebnisse kommen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute oder die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet;

f)bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkdienste gemäß der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bestimmt ist, sowie Aufträgen über die Ausstrahlung oder Bereitstellung von Sendungen.

12.2.In folgenden Fällen gilt ein Angebot als nicht ordnungsgemäß:

a)wenn es die in den Auftragsunterlagen angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllt;

b)wenn es die Anforderungen an die Angebotsabgabe gemäß Artikel 162 Absatz 3 nicht erfüllt;

c)wenn der Bieter gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b oder c auszuschließen ist;

d)wenn der öffentliche Auftraggeber das Angebot für ungewöhnlich niedrig erklärt hat.

12.3.In folgenden Fällen gilt ein Angebot als unannehmbar:

a)wenn der Preis des Angebots das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und dokumentierte maximale Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt;

b)wenn das Angebot die Qualitätsmindeststandards der Zuschlagskriterien nicht erfüllt.

12.4.In den Fällen gemäß Nummer 12.1 Buchstabe a ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Vergabeverfahren mit Verhandlung alle Bieter einbezieht, die den Ausschluss- und Eignungskriterien genügen und kein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben haben.

13.Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung

13.1.Bei Aufträgen, deren Wert unter dem jeweiligen Schwellenwert gemäß Artikel 169 Absatz 1 oder Artikel 172 Absatz 1 liegt, und unbeschadet der Nummern 11 und 12 kann der öffentliche Auftraggeber auf eine Aufforderung zur Interessenbekundung zurückgreifen, um entweder

a)eine Vorauswahl der Bewerber vorzunehmen, die im Rahmen künftiger nicht offener Vergabeverfahren zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder

b)ein Verzeichnis derjenigen Anbieter zu erstellen, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen.

13.2.Das auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis gilt höchstens vier Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1 veröffentlicht wurde.

Das Verzeichnis nach Unterabsatz 1 kann Unterverzeichnisse umfassen.

Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle Wirtschaftsteilnehmer ihr Interesse bekunden.

13.3.Soll ein Auftrag vergeben werden, so fordert der öffentliche Auftraggeber alle in dem betreffenden Verzeichnis oder Unterverzeichnis genannten Bewerber oder Anbieter auf:

a)in Fällen nach Nummer 13.1 Buchstabe a ein Angebot abzugeben oder

b)in Fällen nach Nummer 13.1 Buchstabe b Folgendes zu übermitteln:

i)entweder Angebote, einschließlich Belegen, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen,

ii)oder Belege, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen, sowie anschließend, für diejenigen Bewerber oder Anbieter, die diese Kriterien erfüllen, deren Angebote.

14.Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert

14.1.Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 158 Absatz 4 und Nummer 6.5 im Verhandlungsverfahren vergeben werden. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, können ein Erstangebot übermitteln.

14.2.Aufträge, deren Wert 60 000 EUR überschreitet und die in Artikel 169 Absatz 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet, gelten als Aufträge von mittlerem Wert. Für die entsprechenden Verfahren gelten die Nummern 3.1, 6.1 und 6.4.

14.3.Aufträge, deren Wert 60 000 EUR nicht überschreitet, gelten als Aufträge von geringem Wert. Für die entsprechenden Verfahren gelten die Nummern 3.1, 6.2 und 6.4.

14.4.Aufträge, deren Wert 15 000 EUR nicht überschreitet, gelten als Aufträge von sehr geringem Wert. Für die entsprechenden Verfahren gilt die Nummer 6.3.

14.5.Zahlungen für Ausgaben bis zu 1000 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.

15.Vorherige Marktkonsultation

15.1.Für vorherige Marktkonsultationen kann der öffentliche Auftraggeber Beratung durch unabhängige Sachverständige, Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer einholen oder in Anspruch nehmen. Diese Beratung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.

15.2.Hat ein Wirtschaftsteilnehmer den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen gemäß Artikel 137, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Wirtschaftsteilnehmers nicht verzerrt wird.

16.Auftragsunterlagen

16.1.Die Auftragsunterlagen umfassen:

a)gegebenenfalls die Auftragsbekanntmachung oder eine Veröffentlichung in anderer Form gemäß den Nummern 2 bis 5;

b)die Aufforderung zur Angebotsabgabe,

c)die Spezifikationen oder bei einem wettbewerblichen Dialog die Beschreibungen; darin enthalten sind die technischen Spezifikationen und die relevanten Kriterien;

d)den auf der Grundlage des Mustervertrags ausgearbeiteten Vertragsentwurf.

Unterabsatz 1 Buchstabe d findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.

16.2.Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält:

a)Einzelheiten betreffend die Abgabe der Angebote, insbesondere die Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angebote bis zur Öffnung, die Frist für den Eingang sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden oder bei der sie einzureichen sind, oder bei elektronischer Übermittlung die Internetadresse;

b)den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Bedingungen gemäß den Auftragsunterlagen akzeptiert werden, und dass der Bieter, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden ist;

c)die Geltungsdauer der Angebote, während der der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muss;

d)das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 163 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist;

e)die Angabe, auf welche Weise die Einhaltung der Frist für den Eingang der Angebote nachgewiesen werden kann;

f)den Hinweis, dass sich die Bieter mit der Abgabe eines Angebots mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden erklären.

16.3.Die Spezifikationen enthalten:

a)die Ausschluss- und Eignungskriterien;

b)die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung oder, wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien; dies gilt auch für Varianten, falls diese in der Auftragsbekanntmachung zugelassen sind;

c)die technischen Spezifikationen gemäß Nummer 17;

d)falls Varianten zugelassen sind: die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen;

e)die Angabe, ob das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union oder gegebenenfalls das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen anzuwenden ist;

f)den Nachweis des Zugangs zum Vergabeverfahren;

g)bei dynamischen Beschaffungssystemen oder elektronischen Katalogen die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und die Merkmale der Verbindung.

16.4.Der Vertragsentwurf enthält:

a)die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen anwendbaren Schadenersatzpauschalen;

b)die Angaben, die Rechnungen und die dazugehörigen Belege gemäß Artikel 109 enthalten müssen;

c)die Bestimmung, dass in den Fällen, in denen die Organe auf eigene Rechnung Aufträge vergeben, das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch nationales Recht, oder, wenn dies für Immobilientransaktionen erforderlich ist, ausschließlich nationales Recht Anwendung findet;

d)die Angabe des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts;

e)die Bestimmung, dass der Auftragnehmer die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten muss, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationales Recht, Tarifverträge oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind;

f)die Angabe, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen;

g)die Bestimmung, dass der im Angebot angegebene Preis ein nicht zu ändernder Festpreis ist, oder die Bedingungen und Berechnungsweisen für Preisanpassungen während der Laufzeit des Vertrags.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber, wenn im Vertrag eine Preisanpassung vorgesehen ist, insbesondere:

i)den Gegenstand des Auftrags und die Wirtschaftskonjunktur;

ii)die Art und Dauer des Vertrags und der Aufgaben;

iii)die eigenen finanziellen Interessen.

Bei Aufträgen gemäß Nummer 11.1 Buchstabe m müssen Unterabsatz 1 Buchstaben c und d nicht berücksichtigt werden.

17.Technische Spezifikationen

17.1.Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Vergabeverfahren ermöglichen und dürfen die Öffnung der Auftragsvergabe für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

In den technischen Spezifikationen wird angegeben, welche Merkmale einschließlich Mindestanforderungen die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen besitzen müssen, damit sie den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllen.

17.2.Die Merkmale nach Nummer 17.1 können umfassen:

a)Qualitätsstufen;

b)Umwelt- und Klimaleistung;

c)bei Beschaffungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind: Kriterien für den Zugang von Behinderten oder aber eine Konzeption für alle Benutzerkategorien, außer in hinreichend begründeten Fällen;

d)Konformitätsbewertungsstufen und -verfahren;

e)Leistung oder Nutzung der Lieferung;

f)Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich — bei Lieferaufträgen — Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, und bei allen Aufträgen Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsprozesse und -methoden;

g)bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiggestellter Bauwerke und der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

17.3.Die technischen Spezifikationen werden in einer der folgenden Weisen festgelegt:

a)in der genannten Rangfolge unter Bezugnahme auf europäische Normen, auf europäische technische Bewertungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, auf internationale Normen oder auf andere von europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls keine vorhanden sind, auf gleichwertige nationale Normen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘ zu versehen;

b)in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen einschließlich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen;

c)durch eine Kombination der beiden unter den Buchstaben a und b dargelegten Methoden.

17.4.Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Nummer 17.3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung zurückweisen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, sobald der Bieter auf eine geeignete Weise nachweist, dass die vorgeschlagene Lösung den in den technischen Spezifikationen genannten Anforderungen gleichermaßen entspricht.

17.5.Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Nummer 17.3 Buchstabe b Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so kann er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, das einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder technischen Bezugssystemen, die von einem europäischen Normungsgremium erarbeitet wurden, entspricht, nicht zurückweisen, wenn die von ihm gestellten Leistungs- oder Funktionsanforderungen durch diese Normen, Zulassungen oder Spezifikationen abgedeckt werden.

Der Bieter muss auf eine geeignete Weise nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.

17.6.Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen, so kann er in den technischen Spezifikationen ein spezifisches Gütezeichen oder spezifische Anforderungen eines Gütezeichens verlangen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)die Gütezeichen-Anforderungen betreffen ausschließlich Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Auftrags stehen und dazu geeignet sind, die Merkmale der Beschaffung zu definieren;

b)die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;

c)die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt, an dem alle einschlägigen Interessenträger teilnehmen können;

d)die Gütezeichen sind für alle interessierten Parteien zugänglich;

e)die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, als Nachweis für die Konformität mit den Auftragsunterlagen einen Testbericht oder eine Zertifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 akkreditiert ist, oder einer gleichwertigen Konformitätsbewertungsstelle vorzulegen.

17.7.Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere geeignete Nachweise als die in Nummer 17.6 genannten an, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer aus nicht von ihm selbst zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese oder ein spezifisches Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.

17.8.Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Waren oder Wirtschaftsteilnehmer begünstigt oder ausgeschlossen würden.

Wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, sind solche Verweise ausnahmsweise zulässig. Sie sind mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zu versehen.

18.Ausschluss- und Eignungskriterien

18.1.Für die Zwecke des Artikels 133 erkennt der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU oder ersatzweise eine unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung an.

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann eine bereits bei einem früheren Verfahren verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern er bestätigt, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.

18.2.Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Eignungskriterien, die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und den erforderlichen Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen an. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, auf welche Weise Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien unter Berücksichtigung von Nummer 18.6 erfüllen müssen.

Ist ein Auftrag in Lose aufgeteilt, kann der öffentliche Auftraggeber für jedes Los Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit festlegen. Er kann zusätzliche Mindestanforderungen festlegen, sofern mehrere Lose an denselben Auftragnehmer vergeben werden.

18.3.Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)er muss in einem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister verzeichnet sein, es sei denn, es handelt sich um eine internationale Organisation;

b)bei Dienstleistungsaufträgen muss er im Besitz einer bestimmten Berechtigung sein, durch die nachgewiesen wird, dass er zur Ausführung des Vertrags in seinem Niederlassungsland berechtigt ist, oder er muss Mitglied einer bestimmten berufsständischen Organisation sein.

18.4.Beim Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder ansonsten eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber oder Bieter die Eignungskriterien erfüllt. Bei sehr geringen Auftragswerten kann der öffentliche Auftraggeber allerdings von diesen Anforderungen absehen.

Der öffentliche Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, eine aktualisierte Erklärung oder sämtliche oder einen Teil der Belege beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

Der öffentliche Auftraggeber fordert von den Bewerbern oder erfolgreichen Bietern aktuelle Belege an, es sei denn, er hat sie bereits für die Zwecke eines anderen Verfahrens erhalten und die Unterlagen sind noch aktuell oder er kann in einer nationalen Datenbank kostenlos auf sie zugreifen.

18.5.In den folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer absehen:

a)bei Verfahren für Aufträge, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und die den in Artikel 169 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten;

b)bei Verfahren für Aufträge im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich, die die in Artikel 172 Absatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten;

c)bei Verfahren gemäß Nummer 11.1 Buchstaben b und e, Buchstabe f Ziffern i und iv sowie Buchstaben h und m.

Beschließt der öffentliche Auftraggeber, von dem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer abzusehen, werden außer in hinreichend begründeten Fällen keine Vorfinanzierungen vorgenommen.

18.6.Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

Im Hinblick auf die technischen und beruflichen Kriterien kann ein Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen bzw. die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter Informationen über jeden Teil des Auftrags verlangen, den der Bieter weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.

In Bezug auf Bau- oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht auszuführen bzw. zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass der Auftragnehmer ihm die Namen, die Kontaktdaten und die bevollmächtigten Vertreter von Unterauftragnehmern, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind, sowie etwaige Änderungen im Hinblick auf Unterauftragnehmer mitteilt.

18.7.Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, und die vorgesehenen Unterauftragnehmer — sofern die Vergabe von Unteraufträgen einen wesentlichen Teil des Auftrags darstellt — die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen.

Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen bzw. einen Unterauftragnehmer, das bzw. der ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt.

18.8.Der öffentliche Auftraggeber kann im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte wesentliche Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder — wenn das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wird — von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

18.9.Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht, eine bestimmte Rechtsform haben muss; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

19.Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

19.1.Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die notwendige wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Auftrags verfügen, kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere verlangen, dass

a)die Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich, nachweisen;

b)die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse mit Angabe des Verhältnisses zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bereitstellen;

c)die Wirtschaftsteilnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe vorlegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Mindestjahresumsatz nicht das Zweifache des geschätzten jährlichen Auftragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art der Beschaffung, die der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen erläutert.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b erläutert der öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für derartige Verhältnisse in den Auftragsunterlagen.

19.2.Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz ausgehend vom erwarteten Höchstumfang konkreter Aufträge, die nach diesem System vergeben werden sollen, berechnet.

19.3.Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

a)entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

b)Jahresabschlüsse oder Auszüge davon für einen Zeitraum, der höchstens den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren entspricht;

c)eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Wirtschaftsteilnehmers und gegebenenfalls über den Umsatz im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich, der während der letzten drei Geschäftsjahre, für die Abschlüsse vorliegen, erwirtschaftet wurde.

Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

20.Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

20.1.Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob Bewerber oder Bieter die Mindesteignungskriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß den Nummern 20.2 bis 20.5 erfüllen.

20.2.Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit fest. Er kann eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

a)bei Bauleistungen, Lieferungen, die Verlege- oder Einbauarbeiten erfordern, und Dienstleistungen Nachweise der Bildungsabschlüsse und der beruflichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und Sachkenntnisse der für die Ausführung verantwortlichen Personen;

b)eine Liste

i)der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen mit Angabe des Werts, der Ausführungszeitpunkte sowie der öffentlichen oder privaten Kunden, wobei auf Anfrage Erklärungen der Kunden beizufügen sind;

ii)der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind;

c)eine Darstellung der technischen Ausrüstung, der Geräte und Fertigungsstätten, die dem Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags zur Verfügung stehen;

d)eine Beschreibung der technischen Ausrüstung und Mittel, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Qualitätssicherung zur Verfügung stehen, und eine Beschreibung der verfügbaren Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

e)einen Verweis auf die Fachkräfte oder die technischen Stellen, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie direkt zu ihm gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die für die Qualitätskontrolle zuständig sind;

f)bei Lieferungen: Muster, Beschreibungen bzw. Fotografien oder Bescheinigungen, die von anerkannten, für Qualitätskontrolle zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen durch entsprechende Bezugnahmen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse den technischen Spezifikationen oder Normen entsprechen;

g)bei Bauleistungen oder Dienstleistungen eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl und die Zahl der Führungskräfte des Wirtschaftsteilnehmers in den letzten drei Jahren;

h)Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung anwenden kann;

i)Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung anwenden kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Lieferungen oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen wird, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.

20.3.Sind die zu erbringenden Lieferungen oder Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, so kann der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer Überprüfung erbracht werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist. Diese Überprüfung betrifft die technische Leistungsfähigkeit und Produktionskapazität sowie erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

20.4.Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen — einschließlich solcher für den Zugang von Menschen mit Behinderungen — erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hat oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, nicht erlangen konnte, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

20.5.Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, erkennt der öffentliche Auftraggeber auch andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen an, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen jenen, die gemäß dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.

20.6.Wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können, kann er zu dem Schluss kommen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht die geforderte berufliche Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

21.Zuschlagskriterien

21.1.Zu Qualitätskriterien können Elemente gehören wie technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, soziale, ökologische und innovative Eigenschaften, der Prozess der Herstellung, der Bereitstellung und des Handels sowie jeder andere spezifische Prozess in Bezug auf jedes Lebenszyklus-Stadium, Organisation des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.

21.2.Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, er legt den niedrigsten Preis zugrunde. Diese Gewichtungen können mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Die Gewichtung des Preis- oder Kostenkriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preis- oder Kostenkriterium seine Bedeutung verliert.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

21.3.Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestqualitätsstandards vorschreiben, die ein Angebot erfüllen muss, um nicht abgelehnt zu werden.

21.4.Soweit relevant, umfasst die Berechnung der Lebensdauerkosten die folgenden Kosten während des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder teilweise:

a)vom öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten wie:

i)Anschaffungskosten;

ii)Nutzungskosten, z. B. für den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen;

iii)Wartungskosten;

iv)Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);

b)Kosten, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, die mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen während deren Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann.

21.5.Bewertet der öffentliche Auftraggeber die Kosten nach einem Lebensdauerkostenansatz, nennt er in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die Methode, die er zur Bestimmung der Lebensdauerkosten auf der Grundlage dieser Daten anwenden wird.

Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;

b)sie ist allen interessierten Parteien zugänglich;

c)die Wirtschaftsteilnehmer können die geforderten Daten mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.

Der öffentliche Auftraggeber zieht gegebenenfalls die vorgeschriebenen gemeinsamen Methoden zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten gemäß Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU heran.

22.Durchführung von elektronischen Auktionen

22.1.Der öffentliche Auftraggeber kann auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Der öffentliche Auftraggeber gestaltet die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.

22.2.Bei der Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens oder des Vergabeverfahrens mit Verhandlung kann der öffentliche Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Auftragsunterlagen präzise erstellt werden können.

Eine elektronische Auktion kann bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Nummer 1.3 Buchstabe b und bei Eröffnung des Wettbewerbs zur Vergabe von Aufträgen im Rahmen des in Nummer 9 genannten dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion beruht auf einer der Zuschlagsmethoden gemäß Artikel 161 Absatz 4.

22.3.Wenn der öffentliche Auftraggeber die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist er in der Auftragsbekanntmachung darauf hin.

Die Auftragsunterlagen enthalten die folgenden Angaben:

a)die Werte der Komponenten, die Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten so quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b)gegebenenfalls die zulässigen Ober- bzw. Untergrenzen der Werte, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

c)die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

d)die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, unter anderem darüber, ob sie in Phasen abläuft und wie sie gemäß Nummer 22.7 abgeschlossen wird;

e)die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f)die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

22.4.Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei die Verbindungen gemäß den Anweisungen zu benutzen sind. In der Aufforderung werden das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion angegeben.

Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

22.5.Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck werden allerdings etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

22.6.Der öffentliche Auftraggeber übermittelt allen Bietern im Laufe jeder Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Er kann zudem, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten und die Zahl der Teilnehmer in jeder Auktionsphase bekannt geben. Er darf jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

22.7.Der öffentliche Auftraggeber schließt die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

a)am zuvor angegebenen Termin (Datum und Uhrzeit);

b)wenn er keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhält, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern er zuvor die Frist genannt hat, die nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor er die elektronische Auktion abschließt;

c)wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.

22.8.Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

23.Ungewöhnlich niedrige Angebote

23.1.Scheinen die bei einem bestimmten Auftrag im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig zu sein, so verlangt der öffentliche Auftraggeber schriftlich Aufklärung über die wesentlichen Bestandteile der Preise oder Kosten, die er für relevant hält, und gibt dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Stellungnahmen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

a)die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;

b)die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, die dem Bieter zur Verfügung stehen;

c)die Originalität des Angebots;

d)die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch den Bieter;

e)die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer;

f)die Möglichkeit des Bieters, gemäß den geltenden Bestimmungen staatliche Beihilfen zu erhalten.

23.2.Der öffentliche Auftraggeber kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären.

Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er feststellt, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht genügt.

23.3.Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur ablehnen, sofern der Bieter binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war.

24.Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge

24.1.Die Fristen sind länger als die in dieser Nummer genannten Mindestfristen, wenn die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme vor Ort in die Anlagen der Auftragsunterlagen erstellt werden können.

In den folgenden Fällen wird die Frist um fünf Tage verlängert:

a)der öffentliche Auftraggeber bietet keinen unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an;

b)die Auftragsbekanntmachung wird gemäß Nummer 4.2 Buchstabe b veröffentlicht.

24.2.Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

24.3.Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen im Rahmen von Vergabeverfahren mit Verhandlung, dynamischen Beschaffungssystemen und Innovationspartnerschaften beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 32 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

24.4.Bei nicht offenen Verfahren und Vergabeverfahren mit Verhandlung beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

24.5.Bei einem dynamischen Beschaffungssystem beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 10 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

24.6.Bei Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Nummer 13.1 beträgt die Frist

a)für den Eingang der Angebote bei Verfahren gemäß Nummer 13.1 Buchstabe a sowie Nummer 13.3 Buchstabe b Ziffer i mindestens 10 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe;

b)bei dem zweistufigen Verfahren gemäß Nummer 13.3 Buchstabe b Ziffer ii für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 10 Tage und für den Eingang der Angebote mindestens 10 Tage.

24.7.Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen oder nicht offenen Verfahren um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

25.Zugang zu den Auftragsunterlagen und Frist für die Nachreichung zusätzlicher Informationen

25.1.Ab dem Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung oder, bei Verfahren ohne Auftragsbekanntmachung oder Verfahren gemäß Nummer 13, ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bietet der öffentliche Auftraggeber unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.

In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber die Auftragsunterlagen auf einem anderen von ihm festgelegten Weg übermitteln, wenn ein elektronischer Zugang aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Auftragsunterlagen vertrauliche Informationen enthalten. In diesen Fällen ist Nummer 24.1 Unterabsatz 2 anzuwenden, außer in dringenden Fällen gemäß Nummer 26.1.

Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die in Auftragsunterlagen enthalten sind. Er gibt diese Anforderungen sowie Informationen dazu bekannt, wie auf die betreffenden Auftragsunterlagen zugegriffen werden kann.

25.2.Der öffentliche Auftraggeber reicht zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen schnellstmöglich, gleichzeitig und schriftlich allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern nach.

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Nachreichung zusätzlicher Informationen stattzugeben, die weniger als sechs Arbeitstage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

25.3.Der öffentliche Auftraggeber verlängert die Fristen für den Eingang der Angebote, wenn

a)er zusätzliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nachgereicht hat, obwohl der Wirtschaftsteilnehmer sie rechtzeitig angefordert hatte;

b)er wesentliche Änderungen an den Auftragsunterlagen vornimmt.

26.Fristen im Falle der Dringlichkeit

26.1.In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in den Nummern 24.2 und 24.3 für offene oder nicht offene Verfahren vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:

a)für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote in offenen Verfahren eine Frist, die mindestens 15 Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung;

b)für den Eingang der Angebote in nicht offenen Verfahren eine Frist von mindestens 10 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

26.2.In dringenden Fällen beträgt die in Nummer 25.2 Unterabsatz 1 und in Nummer 25.3 Buchstabe a festgesetzte Frist vier Tage.

27.Elektronische Kataloge

27.1.Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.

27.2.Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so

a)weist der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung darauf hin;

b)nennt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog.

27.3.Wurde im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge ein Mehrfach-Rahmenvertrag geschlossen, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge nach einer der folgenden Methoden auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt:

a)der öffentliche Auftraggeber fordert die Auftragnehmer auf, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen;

b)der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmer darüber, dass er beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind; dies setzt voraus, dass der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag angekündigt wurde.

27.4.Wendet der öffentliche Auftraggeber die Methode gemäß Nummer 27.3 Buchstabe b an, so teilt er den Auftragnehmern den Tag und Zeitpunkt mit, an bzw. zu dem er die Informationen erheben wird, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten Einzelauftrags entsprechen, notwendig sind, und gibt den Auftragnehmern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.

Der öffentliche Auftraggeber sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.

Vor der Vergabe des Einzelauftrags legt der öffentliche Auftraggeber dem jeweiligen Auftraggeber die gesammelten Informationen vor, sodass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine wesentlichen Fehler enthält.

28.Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge

28.1.Bei offenen Verfahren dürfen bevollmächtigte Vertreter der Bieter bei der Angebotsöffnung anwesend sein.

28.2.Für Aufträge, deren Wert mindestens den in Artikel 169 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerten entspricht, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein. Der Anweisungsbefugte kann diese Verpflichtung auf der Grundlage einer Risikoanalyse aufheben, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder einer der in Nummer 11.1 genannten Fälle vorliegt, mit Ausnahme der Buchstaben d und g dieser Nummer.

Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens zwei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 59.

Bei den Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 145 bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, entfällt, sofern sie über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, die Anforderung, dass sie in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen dürfen.

28.3.Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Eröffnungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt.

28.4.Auf geeignete Weise überprüft der öffentliche Auftraggeber das ursprüngliche Angebot einschließlich des finanziellen Angebots sowie den in Artikel 144 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Nachweis über Datum und Uhrzeit des Eingangs des Angebots und gewährleistet deren Unversehrtheit.

28.5.In offenen Verfahren, bei denen gemäß Artikel 161 Absatz 4 das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag erhalten, werden die in den mit den Anforderungen konformen Angeboten genannten Preise laut vorgelesen.

28.6.Das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote wird von der/den für die Öffnung zuständigen Person/Personen oder von den Mitgliedern des Eröffnungsausschusses unterzeichnet. Darin werden die mit Artikel 144 konformen und nicht konformen Angebote und die Begründung für die Ablehnung von Angeboten gemäß Artikel 162 Absatz 4 genannt. Die Unterzeichnung dieses Protokolls kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

29.Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge

29.1.Der zuständige Anweisungsbefugte kann beschließen, dass der Bewertungsausschuss die Angebote bzw. Teilnahmeanträge lediglich anhand der Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Eignungskriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

29.2.Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Bewertungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt. Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.

29.3.Teilnahmeanträge und Angebote, die nach Nummer 11.2 geeignet und weder nicht ordnungsgemäß nach Nummer 12.2 noch unannehmbar nach Nummer 12.3 sind, gelten als zulässig.

30.Bewertungsergebnis und Vergabeentscheidung

30.1.Das Ergebnis der Bewertung ist ein Bewertungsbericht mit dem Vorschlag für die Auftragsvergabe. Der Bewertungsbericht wird von dem/den Bewerter/n oder den Mitgliedern des Bewertungsausschusses datiert und unterzeichnet. Die Unterzeichnung dieses Berichts kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

Wenn der Bewertungsausschuss die Angebote nicht anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien prüfen musste, wird der Bewertungsbericht außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat.

30.2.Der Bewertungsbericht enthält:

a)Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. Gegenstand und Höchstwert des Rahmenvertrags;

b)Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung durch Verweis auf einen der in Artikel 137 genannten Fälle oder auf Eignungskriterien;

c)die Verweise auf die abgelehnten Angebote und die Gründe für die Ablehnung, die wie folgt sein können:

i)Nichteinhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe a;

ii)Nichterfüllung der Mindestqualitätsstandards gemäß Nummer 21;

iii)ungewöhnlich niedriges Angebot gemäß Nummer 23;

d)Namen der geeigneten Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Eignung;

e)Namen der Bieter in der Rangfolge ihrer erreichten Punktzahl sowie deren Begründung;

f)Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder erfolgreichen Bieter und die Gründe für diese Wahl;

g)falls bekannt, Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, den der vorgeschlagene Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

30.3.Der öffentliche Auftraggeber trifft anschließend eine Entscheidung, die eines der folgenden Elemente enthält:

a)eine Genehmigung des Bewertungsberichts mit folgenden Informationen zusätzlich zu sämtlichen in Nummer 30.2 aufgeführten Angaben:

i)Name des erfolgreichen Bieters und Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, weshalb der im Bewertungsbericht abgegebenen Empfehlung nicht gefolgt wird;

ii)bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, bei Vergabeverfahren mit Verhandlung oder wettbewerblichen Dialogen die Umstände gemäß den Nummern 11, 12 und 39, die ihre Anwendung bedingen;

b)gegebenenfalls eine Begründung für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags.

30.4.In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte die Inhalte des Bewertungsberichts und der Vergabeentscheidung in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet:

a)bei Verfahren, deren Wert unter den in Artikel 169 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, wenn nur ein Angebot eingegangen ist;

b)wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen und kein Bewertungsausschuss eingesetzt wurde;

c)in den Fällen gemäß Nummer 11.1 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h, in denen kein Bewertungsausschuss eingesetzt wurde.

30.5.Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird die Entscheidung gemäß Nummer 30.3 von dem öffentlichen Auftraggeber getroffen, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.

31.Unterrichtung der Bewerber und Bieter

31.1.Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet nach jeder der folgenden Phasen alle Bewerber und Bieter schnellstmöglich und zeitgleich, aber separat auf elektronischem Wege über die Entscheidungen im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens:

a)in den in Artikel 162 Absatz 3 genannten Fällen: nach der Eröffnungsphase;

b)bei zweistufigen Vergabeverfahren: nachdem eine Entscheidung anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien getroffen wurde;

c)nachdem eine Vergabeentscheidung getroffen wurde.

In jedem dieser Fälle gibt der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots sowie die Rechtsmittel an, die eingelegt werden können.

Bei der Unterrichtung des erfolgreichen Bieters weist der öffentliche Auftraggeber darauf hin, dass diese mitgeteilte Entscheidung noch keine Verpflichtung seitens des Auftraggebers begründet.

31.2.Der öffentliche Auftraggeber übermittelt die in Artikel 164 Absatz 3 genannten Informationen so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags. Aufträge auf eigene Rechnung vergibt der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege. Der Bieter kann seinen Antrag ebenfalls elektronisch übermitteln.

31.3.Wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege kommuniziert, gelten die Informationen als von den Bewerbern bzw. Bietern erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, sie an die im Teilnahmeantrag bzw. im Angebot genannte elektronische Adresse gesendet zu haben.

In einem solchen Fall gelten sie als vom Bewerber bzw. Bieter am Absendedatum empfangen.

KAPITEL 2

Bestimmungen für Aufträge, die die Organe der Union auf eigene Rechnung vergeben

32.Zentrale Beschaffungsstelle

32.1.Eine zentrale Beschaffungsstelle kann

a)durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf an andere öffentliche Auftraggeber als Großhändler für Lieferungen und Dienstleistungen handeln;

b)durch die Vergabe von Rahmenverträgen oder den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme, die gemäß Ankündigung in der ursprünglichen Bekanntmachung von anderen öffentlichen Auftraggebern genutzt werden können, als Zwischenhändler handeln.

32.2.Die zentrale Beschaffungsstelle wickelt sämtliche Vergabeverfahren mit elektronischen Kommunikationsmitteln ab.

33.Lose

33.1.Aufträge werden in im selben Verfahren zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und kosteneffizient ist.

33.2.Wird der Auftragsgegenstand in mehrere Lose unterteilt, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes der Gesamtwert aller Lose berücksichtigt werden.

Wenn der Gesamtwert aller Lose die in Artikel 169 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los Artikel 157 Absatz 1, Artikel 158 und Artikel 159.

33.3.Wird ein Auftrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.

34.Modalitäten für die Schätzung des Werts von Aufträgen

34.1.Der öffentliche Auftraggeber schätzt den Wert eines Auftrags auf der Grundlage des gesamten zu zahlenden Betrags einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen.

Diese Schätzung ist spätestens zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorzunehmen.

34.2.Bei Rahmenverträgen oder dynamischen Beschaffungssystemen wird der maximale Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge herangezogen.

Bei Innovationspartnerschaften wird der geschätzte maximale Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft ausgeführt werden sollen, sowie der am Ende der geplanten Partnerschaft zu erwerbenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen herangezogen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.

34.3.Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt:

a)bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Vergütungen;

b)bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Vergütungen;

c)bei Aufträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Provisionen sowie sonstigen Vergütungen.

34.4.Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Pacht, eine Anmietung oder einen Ratenkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert:

a)bei zeitlich begrenzten Verträgen:

i)der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese 48 Monate bei Dienstleistungen bzw. zwölf Monate bei Lieferungen nicht überschreitet;

ii)der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;

b)bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder — bei Dienstleistungen — mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit 48.

34.5.Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen dienen als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert:

a)der tatsächliche Gesamtwert entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;

b)der geschätzte Gesamtwert entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge, die im Laufe des Haushaltsjahres vergeben werden sollen.

34.6.Bei Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert der eigentlichen Bauarbeiten der geschätzte Gesamtwert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

34.7.Bei Konzessionsvergaben entspricht der Wert dem geschätzten Gesamtumsatz, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt.

Der Wert wird anhand einer in den Auftragsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet; berücksichtigt werden dabei insbesondere:

a)die Einnahmen aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers erhoben werden;

b)der Wert von Finanzhilfen oder sonstigen finanziellen Vorteilen, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;

c)die Einnahmen aus den Verkäufen von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;

d)der Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;

e)die Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

35.Stillhaltefrist vor der Unterzeichnung des Vertrags

35.1.Die Stillhaltefrist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:

a)dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Benachrichtigungen an die abgelehnten und die erfolgreichen Bieter zeitgleich elektronisch übermittelt wurden;

b)wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der gemäß Nummer 11.1 Buchstabe b vergeben wird, ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Vergabebekanntmachung gemäß Nummer 2.4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bewerbern oder Bietern übermittelten Anträge und Anmerkungen oder anderweitig innerhalb der in Artikel 169 Absatz 3 festgelegten Frist erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach der Aussetzungsentscheidung davon unterrichtet.

Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Bieter unterzeichnet werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Bieter vergeben.

35.2.In folgenden Fällen gilt die Frist gemäß Nummer 35.1 nicht:

a)bei Verfahren, in denen nur ein Angebot eingegangen ist;

b)bei Einzelaufträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags vergeben werden;

c)bei dynamischen Beschaffungssystemen;

d)bei den in Nummer 11 genannten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, es sei denn, das Verfahren gemäß Nummer 11.1 Buchstabe b kommt zur Anwendung.

KAPITEL 3

Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich

36.Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Aufträgen im Außenbereich

Nummer 2, mit Ausnahme der Nummer 2.5, die Nummern 3, 4 und 6, Nummer 12.1 Buchstabe a und Buchstaben c bis f, die Nummern 12.4, 13.3, 14, 15, 17.3, 17.7, 20.4, 23.3, 24, 25.2, 25.3, 26 und 28 sowie die Nummer 29 mit Ausnahme der Nummer 29.3 finden keine Anwendung auf die Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 172 Absatz 2 oder für deren Rechnung vergeben werden.

Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe gemäß diesem Kapitel und regelt dabei auch, welche Kontrollen durch den zuständigen Anweisungsbefugten angemessen sind, wenn die Kommission nicht der Auftraggeber ist.

37.Bekanntmachung

37.1.Für Ausschreibungen im nicht offenen Verfahren oder im offenen Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b ist dem Amt für Veröffentlichungen die Vorabinformation gegebenenfalls möglichst umgehend auf elektronischem Wege zu übermitteln.

37.2.Die Vergabebekanntmachung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt nicht für Verträge, die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des Empfängerlandes es gebietet, und wenn eine Vergabebekanntmachung als nicht zweckmäßig erachtet wird.

38.Schwellenwerte und Verfahren

38.1.Im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich werden öffentliche Aufträge nach den folgenden Verfahren vergeben:

a)im nicht offenen Verfahren gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b;

a)im offenen Verfahren gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a;

c)im lokalen offenen Verfahren;

d)im vereinfachten Verfahren.

38.2.Die einzelnen Verfahren kommen wie folgt in Abhängigkeit von bestimmten Schwellenwerten zur Anwendung:

a)das offene oder nicht offene Verfahren für:

i)Dienstleistungs- und Lieferaufträge sowie Dienstleistungskonzessionen im Wert von mindestens 300 000 EUR,

ii)Bauaufträge im Wert von mindestens 5 000 000 EUR;

b)das lokale offene Verfahren für:

i)Lieferaufträge im Wert von mindestens 100 000 EUR und weniger als 300 000 EUR;

ii)Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von mindestens 300 000 EUR und weniger als 5 000 000 EUR;

c)das vereinfachte Verfahren für:

i)Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionen, Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von weniger als 300 000 EUR;

ii)Lieferaufträge im Wert von unter 100 000 EUR;

d)Aufträge und Konzessionen im Wert von bis zu 20 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden;

e)Zahlungen für Ausgaben bis zu 2500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.

38.3.Im nicht offenen Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe a ist in der Bekanntmachung die Zahl der Bewerber anzugeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen sind mindestens vier Bewerber zur Einreichung eines Angebots aufzufordern. Es muss eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen werden, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

Das Verzeichnis der ausgewählten Bewerber wird auf der Internet-Seite der Kommission veröffentlicht.

Wenn die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien bzw. die Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, darf der öffentliche Auftraggeber dennoch nur jene Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern, die die Kriterien erfüllen.

38.4.Beim lokalen offenen Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe c ist die Vergabebekanntmachung zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien zu veröffentlichen.

38.5.Beim vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe d erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Bietern seiner Wahl.

Beim vereinfachten Verfahren werden die Bieter aus einem durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung bekannt gemachten Anbieter-Verzeichnis gemäß Nummer 13.1 Buchstabe b ausgewählt.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

38.6.Für juristische Dienstleistungsaufträge, die nicht unter Nummer 11.1 Buchstabe h fallen, können die öffentlichen Auftraggeber unabhängig vom geschätzten Auftragswert das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren anwenden.

39.Anwendung des Verhandlungsverfahrens für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge

39.1.Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots anwenden:

a)Die Leistungen sollen von öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich.

b)Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen; in diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aus dem Kreise der Bieter, die an diesem Verfahren teilgenommen hatten, einen oder mehrere Bieter für Verhandlungen auswählen, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden.

c)Infolge der Kündigung eines bestehenden Vertrags ist ein neuer Vertrag zu schließen.

39.2.Für Zwecke von Nummer 11.1 Buchstabe c sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 172 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

39.3.Institutionelle Maßnahmen im Sinne von Nummer 39.1 Buchstabe a umfassen Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag der öffentlichen Einrichtung.

40.Spezifikationen

Abweichend von Nummer 16.3 können die Spezifikationen bei allen Verfahren, bei denen ein Teilnahmeantrag vorgesehen ist, entsprechend der beiden Verfahrensstufen aufgeteilt werden, wobei es möglich ist, in der ersten Stufe lediglich die in Nummer 16.3 Buchstaben a und f genannten Angaben zu machen.

41.Verfahrensfristen

41.1.Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In dringenden Fällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

41.2.Die Bieter können bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe schriftlich Fragen vorlegen. Der Auftraggeber beantwortet diese Fragen bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe.

41.3.Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

41.4.Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a)für Bauaufträge mindestens 90 Tage;

b)für Lieferaufträge mindestens 60 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

41.5.Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a)für Bauaufträge mindestens 60 Tage;

b)für Lieferaufträge mindestens 30 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

41.6.Bei vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe d wird den Bewerbern eine Frist von mindestens 30 Tagen, gerechnet ab dem Absendetag des Schreibens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, eingeräumt.

(1) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(4) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 605 final

Limité cabinets Embargo jusqu'à l'adoption

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1299/2013, (EU) 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014, (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates


ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1299/2013, (EU) 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014, (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Entsprechungstabelle

Teile/Titel/Kapitel/Abschnitte/Artikel der Verordnung Nr. 966/2012

Artikel der Anwendungsbestimmungen

Delegierte Verordnung Nr. 966/2012

Überschriften der Teile/Titel/Kapitel/Abschnitte/Artikel der Verordnung Nr. 966/2012 und der

Delegierten Verordnung Nr. 966/2012

Vorschlag für die neue Haushaltsordnung

TEIL EINS

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TITEL I

Artikel 1 Absatz 1

   Artikel 1

Gegenstand

   

Artikel 1

   gestrichen

Artikel 1 Absatz 2

Anwendbarkeit auf die Euratom-Versorgungsagentur

Artikel 67

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Artikel 3

   

Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung

Artikel 3

   

Artikel 4

Fristen, Daten und Termine

Artikel 4

Artikel 5

Schutz personenbezogener Daten

Artikel 5

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

TITEL II

Artikel 6

Wahrung der Haushaltsgrundsätze

Artikel 6

KAPITEL 1

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

KAPITEL 1

Artikel 7

Anwendungsbereich des Haushaltsplans

Artikel 7

Artikel 8

   Artikel 2

Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 8

   gestrichen

KAPITEL 2

Grundsatz der Jährlichkeit

KAPITEL 2

Artikel 9

Haushaltsjahr

Artikel 9

Artikel 10

Art der Mittel

gestrichen

Artikel 11

   Artikel 3

Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel

   

Artikel 10

   gestrichen    

Artikel 12

Mittelbindung

Artikel 11

Artikel 13

   Artikel 4

Verfall und Übertragung von Mitteln

   

Artikel 12

   gestrichen

Artikel 14

Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 15

Aufhebung von Mittelbindungen

Artikel 13

Artikel 16

Verzug beim Erlass des Haushaltsplans

Artikel 15

KAPITEL 3

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

KAPITEL 3

Artikel 17

Definition und Anwendungsbereich

Artikel 16

Artikel 18

Saldo eines Haushaltsjahrs

Artikel 17

KAPITEL 4

Grundsatz der Rechnungseinheit

KAPITEL 4

Artikel 19

   Artikel 5

   Artikel 6

Verwendung des Euro

   

   

Artikel 18

Artikel 18

   gestrichen

KAPITEL 5

Grundsatz der Gesamtdeckung

KAPITEL 5

Artikel 20

Definition und Anwendungsbereich

Artikel 19

Artikel 21

Zweckgebundene Einnahmen

Artikel 20

   Artikel 7

Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel

Artikel 21

   Artikel 8

Artikel 20 Absatz 2

   Artikel 9

Zweckgebundene Einnahmen aus den Beteiligungen der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union

Artikel 22

   Artikel 10

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 22

   Artikel 11

Zuwendungen

   

Artikel 23

Artikel 23 Absatz 2

Sponsoring durch Unternehmen

Artikel 24

Artikel 23

   Artikel 12

Salden und Wechselkursdifferenzen

   

Artikel 25

   gestrichen

KAPITEL 6

Grundsatz der Spezialität

KAPITEL 6

Artikel 24

   Artikel 13

   Artikel 14 

   Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 25

Von anderen Organen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen    

Artikel 27

Artikel 26

   Artikel 15

Mittelübertragungen der Kommission

Artikel 28

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 27

Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Organe

Artikel 29

Artikel 28

Besondere Bestimmungen über Mittelübertragungen

Artikel 26 Absatz 2 (teilweise)

Artikel 29

   Artikel 17

Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen

Artikel 30

Artikel 30 Absatz 5

KAPITEL 7

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung

KAPITEL 7

Artikel 30

   

Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit

Artikel 31

   

   Artikel 18

Bewertungen

Artikel 32

Artikel 31

   Artikel 19

Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens

Artikel 33

Artikel 33

Artikel 32

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

Artikel 34

Artikel 33

Systeme zur Kontrolle der Kosteneffizienz

Artikel 33 Absatz 4

KAPITEL 8

Grundsatz der Transparenz

KAPITEL 8

Artikel 34

   Artikel 20

Veröffentlichung der Rechnungen, der Haushaltspläne und der Berichte

Artikel 35

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 35

   Artikel 21

   Artikel 22

Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen

Artikel 36

   Artikel 36

   gestrichen

TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

TITEL III

KAPITEL 1

Aufstellung des Haushaltsplans

KAPITEL 1

Artikel 36

Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

Artikel 37

Artikel 37

Haushaltsvoranschlag der Einrichtungen nach Artikel 69

Artikel 38

Artikel 38

   Artikel 23

Entwurf des Haushaltsplans

Artikel 39

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 39

Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans

Artikel 40

Artikel 40

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben

Artikel 41

Artikel 41

   Artikel 24

Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen

Artikel 42

   Artikel 42 Absatz 4

Artikel 42

Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe

Artikel 43

KAPITEL 2

Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

KAPITEL 2

Artikel 43

Gliederung des Haushaltsplans

Artikel 44

Artikel 44

   Artikel 25

Eingliederungsplan

Artikel 45

Artikel 45 Absatz 2    

Artikel 45

Negativeinnahmen

Artikel 46

Artikel 46

Vorläufig eingesetzte Mittel

Artikel 47

Artikel 47

Negativreserve

Artikel 48

Artikel 48

Reserve für Soforthilfe und Krisenreserve der Europäischen Union

Artikel 49

Artikel 49

   Artikel 26    Artikel 27

   Artikel 28

Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 50

   gestrichen

   gestrichen

   gestrichen

Artikel 50

Stellenpläne

Artikel 51

KAPITEL 3

Haushaltsdisziplin

KAPITEL 3

Artikel 51

Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

Artikel 52

Artikel 52

Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan

Artikel 53

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG

TITEL IV

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL 1

Artikel 53

   

Haushaltsvollzug gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Konsultationen der Bürgerinnen und Bürger

Artikel 54

   Artikel 29

Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

Artikel 55

Artikel 54

   Artikel 30

   Artikel 31

Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen

Artikel 56

Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c

gestrichen

Artikel 55

Ausführung von Haushaltsmitteln durch die anderen Organe

Artikel 57

Artikel 56

Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen

Artikel 58

Artikel 57

   Artikel 32

Interessenkonflikte

   

Artikel 59

   gestrichen    

Interessenkonflikt bei Bediensteten

Artikel 60

KAPITEL 2

Arten des Haushaltsvollzugs

KAPITEL 2

Artikel 58

   

   Artikel 33

   Artikel 34

   Artikel 35

   Artikel 43

   

Artikel 44

Arten des Haushaltsvollzugs

Indirekte Mittelverwaltung mit Internationalen Organisationen

Artikel 61

   

gestrichen

gestrichen

Artikel 151

Artikel 149,1

Indirekter Haushaltsvollzug mit Partnerländern

Neuer Artikel 152

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Neuer Artikel 153

[Artikel 58 Absatz 1]

   [Artikel 34 zu Artikel 58]

Artikel 59

   Artikel 37

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Artikel 62

   Artikel 62 Absatz 8

Artikel 60

   

   Artikel 38

   

   Artikel 41

   Artikel 42
   

   

Indirekte Mittelverwaltung

Mittelverwaltung

Artikel 149

gestrichen

Artikel 150

Artikel 150

[Artikel 60 Absatz 2]

   [Artikel 61 Absatz 1, 40, 38 Absatz 1, 43 Absatz 2, 60 Absatz 2]

   [Artikel 39, 61 Absatz 2, 40, 38 Absätze 1 und 2]

Artikel 149

Artikel 150

Artikel 61

   Artikel 39

   Artikel 40
   [siehe oben]

   [Artikel 35]

   [Artikel 58 Absatz 1, 60 Absatz 1]

   Artikel 44, [Artikel 58 Absatz 2, 61 Absatz 2]

   

Ex-ante-Bewertung und Übertragungsvereinbarungen

Artikel 149

Artikel 149

Artikel 150

Artikel 62

   Artikel 35

Exekutivagenturen

Artikel 68

KAPITEL 3

Finanzakteure

KAPITEL 4

Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Abschnitt 1

Artikel 64

   Artikel 45 Absatz 1

Aufgabentrennung

Aufgabentrennung

Artikel 71

Artikel 71 Absatz 2

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Abschnitt 2

Artikel 65

   Artikel 46 Absatz 2

   Artikel 47 Unterabsatz 2

Der Anweisungsbefugte

Der Anweisungsbefugte

Der Anweisungsbefugte

Artikel 72

Artikel 72 Absatz 6

Artikel 72 Absatz 6

Artikel 66

   Artikel 48

   Artikel 49 Absatz 2

   Artikel 50 Absatz 4

   Artikel 51

   Artikel 52

   Artikel 53

   Artikel 74

   Artikel 75

   Artikel 76

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

Rechnungsführung

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

Umgang mit Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

Umgang mit Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

Artikel 73

Artikel 74

Artikel 73 Absatz 5

Artikel 73 Absatz 7

Artikel 73 Absatz 8

Artikel 80 Absatz 4

Artikel 73 Absatz 10

Artikel 73 Absatz 8

Artikel 90 Absatz 1

ersetzt durch Artikel 90

Artikel 67

Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union

Artikel 75

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Abschnitt 3

Artikel 68

   Artikel 54

   Artikel 55 Absätze 1 und 2

   Artikel 55 Absatz 3

   Artikel 56

   Artikel 57 Absatz 1

   Artikel 58 Absätze 1 und 2

   Artikel 59 Absatz 1

   Artikel 60 Absatz 1

   Artikel 61

   Artikel 62

   Artikel 63 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2

   Artikel 64

Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers

Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt

Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt

Der Anweisungsbefugte

Rechnungsführung

Kassenführung

Bankkonten

Bankkonten

Kassenführung

Kassenführung

Kassenführung

Rechnungsführung

Artikel 76

Artikel 77

Artikel 77

Artikel 72 Absatz 7

Artikel 80 Absatz 5

Artikel 83 Absatz 2

Artikel 82 Absatz 1

Artikel 82 Absatz 2

Artikel 83 Absatz 2

gestrichen

Artikel 83 Absatz 3

Artikel 83 Absatz 4

Artikel 80 Absatz 10

   Artikel 64

Rechnungsführung

Artikel 80 Absatz 10

Artikel 69

   Artikel 65

Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann

Artikel 78

   

gestrichen

Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter

Abschnitt 4

Artikel 70

   Artikel 66 Absatz 3

   Artikel 66 Absatz 4

   Artikel 67 Absatz 5

   Artikel 68

   Artikel 69

   Artikel 70 Absatz 2

   Artikel 71

   Artikel 72

   Artikel 73

Zahlstellen

Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen

Zahlstellen

Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen

Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen

Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen

Artikel 85

Artikel 86 Absatz 1

Artikel 85 Absatz 2

Artikel 86 Absatz 5

Artikel 86 Absatz 1

gestrichen

Artikel 86 Absatz 6

gestrichen

gestrichen

gestrichen

KAPITEL 4

Verantwortlichkeit von Finanzakteuren

KAPITEL 5

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1

Artikel 71

Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteuren

Artikel 87

Artikel 72

   Artikel 74

Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

Artikel 88

Artikel 73 Absatz 8

Abschnitt 2

Auf die zuständigen Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Abschnitt 2

Artikel 73

   Artikel 50 Absatz 4

   Artikel 77

   Artikel 75

   Artikel 76

Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

Bestätigung von Weisungen

Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

Artikel 89

Artikel 73 Absatz 7

Artikel 91

Artikel 90 Absatz 1

ersetzt durch Artikel 90

Abschnitt 3

Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Abschnitt 3

Artikel 74

Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

Artikel 92

Artikel 75

Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 93

KAPITEL 5

Einnahmenvorgänge

KAPITEL 6

Abschnitt 1

Bereitstellung der Eigenmittel

Abschnitt 1

Artikel 76

   Artikel 78

Eigenmittel

Eigenmittel

Artikel 94

Artikel 94 Absatz 2    

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Abschnitt 2

Artikel 77

   Artikel 79

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 95

   

Abschnitt 3

Feststellung von Forderungen

Abschnitt 3

Artikel 78

   Artikel 80

   Artikel 81

   Artikel 82

Feststellung von Forderungen

Feststellung von Forderungen

Feststellung von Forderungen

Artikel 96

Artikel 96 Absatz 2

Artikel 96 Absatz 3

   Artikel 83

Verzugszinsen

Artikel 97

Abschnitt 4

Anordnung von Einziehungen

Abschnitt 4

Artikel 79

   Artikel 84

   Artikel 85

   Artikel 88

Anordnung von Einziehungen

Anordnung von Einziehungen

Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung

Artikel 98

Artikel 98 Absatz 2

Artikel 101

Abschnitt 5

Einziehung

Abschnitt 5

Artikel 80

   Artikel 86

   Artikel 87

   Artikel 88

   Artikel 89

   Artikel 90

   Artikel 91 Absätze 1 und 5

   Artikel 92

Einziehungsvorschriften

Einziehung durch Verrechnung

Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung

Gewährung von Zahlungsfristen

Einziehung von Geldbußen oder anderen von den Organen verhängten Vertragsstrafen

Einziehungsvorschriften

Einziehungsvorschriften

Artikel 99

   

Artikel 100

Artikel 101

Artikel 102

Artikel 106

Artikel 99 Absatz 2

Artikel 99 Absatz 3

Artikel 81

   Artikel 93

Verjährungsfrist

Verjährungsfrist

Artikel 103

Artikel 103 Absätze 2 bis 7

Artikel 82

Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten

Artikel 104

Artikel 83

Von den Organen verhängte finanzielle Sanktionen und aufgelaufene Zinsen

Artikel 105

   Artikel 90

Einziehung von Geldbußen, Vertragsstrafen oder von den Organen verhängten Sanktionen

Artikel 106

KAPITEL 6

Ausgabenvorgänge

KAPITEL 7

Ausgleichszinsen

Neuer Artikel 107

Artikel 84

   Artikel 94 Absätze 2 und 4

Der Finanzierungsbeschluss

Der Finanzierungsbeschluss

Artikel 108

Artikel 108 Absätze 2 und 3

Abschnitt 1

Artikel 85

   Artikel 95

   Artikel 96

   Artikel 97

   Artikel 98

Ausgabenvorgänge

Mittelbindungsarten

Mittelbindungsarten

Mittelbindungsarten

Artikel 109 Absätze 2 bis 4

Artikel 110 Absätze 1 und 2

Artikel 110 Absätze 4 und 6

Artikel 110 Absätze 3 und 4

Artikel 86

   Artikel 99

Mittelbindungsarten

Ausgabenvorgänge

Fristen für Mittelbindungen

Artikel 110

Artikel 109 Absatz 4

Artikel 112

Artikel 87

Ausgabenvorgänge

Artikel 109 Absatz 1

Abschnitt 2

Artikel 88

Ausgabenvorgänge

Artikel 109 Absatz 5

   Artikel 100

gestrichen

   Artikel 101

Ausgabenvorgänge

Artikel 109 Absatz 5

   Artikel 102

Ausgabenvorgänge

Artikel 109 Absatz 5

   Artikel 103

gestrichen

   Artikel 104

gestrichen

   Artikel 105

gestrichen

   Artikel 106

gestrichen

Abschnitt 3

Artikel 89

   Artikel 107

   Artikel 108

Ausgabenvorgänge

Artikel 109 Absatz 6

   gestrichen

   gestrichen

Abschnitt 4

Artikel 90

   Artikel 109

   Artikel 110

Zahlungsarten

Artikel 113

   Artikel 113

   Artikel 113

Artikel 91

Zahlungsarten

Artikel 113 Absatz 1

Abschnitt 5

Artikel 92

   Artikel 111 Absätze 2, 3, 4 und 5

Zahlungsfristen

Zahlungsfristen

Artikel 114

Artikel 114 Absätze 2, 3, 4 und 5

KAPITEL 7

IT-Systeme und elektronische Verwaltung (e-Government)

KAPITEL 7

Artikel 93

   Artikel 112

   Artikel 113

Elektronische Verwaltung von Vorgängen

IT-Systeme

Regelmäßige Sicherung

Artikel 141

Artikel 142

Artikel 94

Übermittlung von Dokumenten

Artikel 141

Artikel 95

Elektronische Verwaltung (e-Government)

Artikel 142

KAPITEL 8

Verwaltungsgrundsätze

Artikel 96

Ordnungsgemäße Verwaltung

Artikel 146

Artikel 97

Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 129

KAPITEL 9

Der Interne Prüfer

KAPITEL 8

Artikel 98

   Artikel 114

Ernennung des Internen Prüfers

   

Artikel 115

   Artikel 115

Artikel 99

   Artikel 115

   

Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

   

Artikel 116

   

   Artikel 116

Arbeitsprogramm des internen Prüfers

Artikel 117

   Artikel 117

Berichte des Internen Prüfers

Artikel 116

Artikel 100

   Artikel 118

   Artikel 119

   Artikel 120

Unabhängigkeit des Internen Prüfers

   

Artikel 118

Artikel 100

Artikel 119

Artikel 120

TITEL V

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND KONZESSIONEN

TITEL VII

KAPITEL 1

Gemeinsame Bestimmungen

KAPITEL 1

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Artikel 102

Grundsätze für öffentliche Aufträge und Anwendungsbereich

Artikel 154

Anhang zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 155

Artikel 101

   Artikel 121

   Artikel 122    

Gemischte Aufträge und gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge

ANHANG ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND ZU KONZESSIONEN

Artikel 156

   gestrichen

   Nummer 1 des Anhangs

Abschnitt 2

Veröffentlichung

Artikel 103

   Artikel 123

   Artikel 124

   Artikel 125

   Artikel 126

Veröffentlichungsmaßnahmen

   Veröffentlichung von Verfahren, bei denen die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung erreicht oder überschritten werden, und Aufträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen
   Veröffentlichung von Verfahren, bei denen die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung nicht erreicht werden oder die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen
   Veröffentlichung der Bekanntmachungen
   Sonstige Formen der Veröffentlichung

Artikel 157

   Nummer 2 des Anhangs

   Nummer 3 des Anhangs

   Nummer 4 des Anhangs

   Nummer 5 des Anhangs

Abschnitt 3

Artikel 104

   Artikel 128

   Artikel 129

   Artikel 130

   Artikel 131

   Artikel 132

   Artikel 134

   Artikel 135

   Artikel 136

   Artikel 136a

   Artikel 137

   

   

Vergabeverfahren

   Mindestzahl der Bewerber und Modalitäten für Verhandlungen
   Innovationspartnerschaften
   Wettbewerbe
   Dynamisches Beschaffungssystem
   Wettbewerblicher Dialog

   Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung
   Anwendung des Vergabeverfahrens mit Verhandlung oder des wettbewerblichen Dialogs
   Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung
   Aufträge von mittlerem Wert
   Aufträge von geringem Wert
   

Artikel 158

   Nummer 6 des Anhangs

   Nummer 7 des Anhangs

   Nummer 8 des Anhangs

   Nummer 9 des Anhangs

   Nummer 10 des Anhangs

   Nummer 11 des Anhangs

   Nummer 12 des Anhangs

   Nummer 13 des Anhangs

   Nummer 14 des Anhangs

   

   

   

Artikel 104 a

   Artikel 133

Interinstitutionelle Auftragsvergabe und gemeinsame Auftragsvergabe

   Interinstitutionelle Verfahren

Artikel 159

   

Artikel 105

   Artikel 137 a

   Artikel 138

   Artikel 139

Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

   Vorherige Marktkonsultation
   Auftragsunterlagen
   Technische Spezifikationen
   

Artikel 160

   Nummer 15 des Anhangs

   Nummer 16 des Anhangs

   Nummer 17 des Anhangs

   

Artikel 105 a

Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Erkennung von Risiken und Verhängung von Verwaltungssanktionen

Artikel 131

Artikel 106

   

   

   Artikel 141

Ausschlusskriterien und Verwaltungssanktionen

   
   
   Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusskriterien und entsprechende Nachweise

Artikel 132-136

Artikel 133

Artikel 107

   

   Artikel 141

   Artikel 142

Ablehnung in einem konkreten Vergabeverfahren

   
   Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusskriterien und entsprechende Nachweise

   Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Artikel 137

Artikel 133

Artikel 137

   

Artikel 108

   Artikel 143

   Artikel 144

   

   

Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

Artikel 138-139

Artikel 110

   Artikel 146

   Artikel 147

   Artikel 148

   Artikel 149

   Artikel 150

   Artikel 151

Auftragsvergabe

   Eignungskriterien

   Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
   Zuschlagskriterien
   Durchführung von elektronischen Auktionen
   Ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 161

   Nummer 18 des Anhangs

   Nummer 19 des Anhangs

   Nummer 20 des Anhangs

   Nummer 21 des Anhangs

   Nummer 22 des Anhangs

   Nummer 23 des Anhangs

Artikel 111

   Artikel 152

   Artikel 153

   Artikel 154

   Artikel 155

   Artikel 155 a

   Artikel 156

   Artikel 157

   Artikel 158

Abgabe, elektronische Kommunikation und Bewertung

   Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge



   Zugang zu den Auftragsunterlagen und Frist für die Nachreichung zusätzlicher Informationen
   Fristen im Falle der Dringlichkeit
   Modalitäten für die Übermittlung der Angebote
   Elektronische Kataloge

   Bietungsgarantien
   Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge
   Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge

Artikel 162

   Nummer 24 des Anhangs

   Nummer 25 des Anhangs

   Nummer 26 des Anhangs

Artikel 144

   Nummer 27 des Anhangs

Artikel 162 Absatz 2

   Nummer 28 des Anhangs

   Nummer 29 des Anhangs

Artikel 112

   Artikel 160

Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens

   Kontakte zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bewerbern oder Bietern

Artikel 163

Artikel 146

Artikel 113

   Artikel 159

   Artikel 161

    

Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Bewertungsergebnis und Vergabeentscheidung

   Unterrichtung der Bewerber und Bieter
   

Artikel 164

   Nummer 30 des Anhangs    

   Nummer 31 des Anhangs 

Artikel 114

   [Artikel 161 zu Artikel 113]

Annullierung des Vergabeverfahrens

Artikel 165

Artikel 114 a

Ausführung und Änderungen des Auftrags

Artikel 166

Abschnitt 4

Artikel 115

   Artikel 163

   Artikel 164

   Artikel 165

   Artikel 165a

Erfüllungsgarantien und Gewährleistungseinbehalte

Artikel 167

Artikel 147

Artikel 148

Artikel 148

Artikel 167

Artikel 167

Artikel 116

   Artikel 166

Titel V – Gemeinsame Vorschriften

KAPITEL 2

Bestimmungen über Aufträge, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben

KAPITEL 2

Artikel 117

   Artikel 166a

   Artikel 167

Öffentlicher Auftraggeber

   Zentrale Beschaffungsstelle

Artikel 168

   Nummer 32 des Anhangs

Artikel 168 Absatz 2

Artikel 118

   Artikel 168

   Artikel 169

   Artikel 171

   

   

   

Schwellenwerte und Stillhaltefrist

Lose

   Modalitäten für die Schätzung des Werts von Aufträgen
   Stillhaltefrist vor der Unterzeichnung des Vertrags

Artikel 169

   Nummer 33 des Anhangs

   Nummer 34 des Anhangs

   Nummer 35 des Anhangs

   

   

   

Artikel 119

   Artikel 172

Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren

Artikel 170

   gestrichen

Artikel 120

   [Artikel 172 zu Artikel 119]

Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation

Artikel 171

   

TITEL VI

FINANZHILFEN

TITEL VIII

KAPITEL 1

Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

Artikel 121

   Artikel 173

   Artikel 174 Absatz 1

   Artikel 174 Absatz 2

   Artikel 175

   Artikel 176

   Artikel 177

   Artikel 178

   Artikel 179

Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

Mitgliedsbeiträge

Finanzhilfevereinbarung

Vereinbarungen und Beschlüsse über die Gewährung einer Finanzhilfe

Ausgaben für die Mitglieder der Organe

Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann

Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen

Partnerschaften

Elektronische Kommunikationssysteme

Artikel 174

Artikel 2 Nummer 44

jetzt Artikel 194

gestrichen

Artikel 230 Buchstabe a

gestrichen

   

gestrichen

Artikel 126

Artikel 143

Artikel 122

   Artikel 180

Begünstigte

Inhalt von Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüssen

Artikel 181

Artikel 194

Artikel 123

   Artikel 181

Form von Finanzhilfen

   Form von Finanzhilfen

Artikel 121

Artikel 121

Artikel 124

   Artikel 182 Absatz 1

   Artikel 182 Absatz 2

   Artikel 182 Absatz 3

   Artikel 182 Absatz 4

Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierung

   Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierung

Artikel 175

Artikel 175 Absatz 5 und Artikel 178.

gestrichen

Artikel 177 Absatz 3    

Artikel 127

Einmalige Pauschalbeträge

Artikel 176

Prüfungen und Kontrollen der Begünstigten im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen

Artikel 177

Regelmäßige Prüfung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen

Artikel 178

Gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten

Artikel 179

KAPITEL 2

Grundsätze

Artikel 125

   Artikel 183

   Artikel 184

   Artikel 185

   Artikel 186

Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen

Kofinanzierungsgrundsatz

Gewinnverbot

Finanzhilfen mit geringem Wert

Technische Hilfe

Artikel 184, 185 und 186

In Artikel 184

gestrichen

Artikel 2 Nummer 28

Artikel 2 Nummer 46

Artikel 126

   Artikel 187

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten

Artikel 180

Artikel 180

Artikel 127

Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen

Artikel 184

Artikel 128

   Artikel 188

   Artikel 189

   Artikel 190

   Artikel 191

   Artikel 192

Transparenz

Arbeitsplanung

Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Nachträgliche Bekanntmachung

Unterrichtung der Antragsteller

Artikel 183

Artikel 183

Artikel 187

Artikel 188

Artikel 183

gestrichen

Artikel 129

Artikel 193

Kumulierungsverbot

Finanzierung zulasten verschiedener Haushaltslinien

Artikel 185

Artikel 185 Absatz 1

Artikel 130

Artikel 194

Rückwirkungsverbot

Rückwirkung der Finanzierungen in Fällen äußerster Dringlichkeit und bei drohenden Konflikten

Artikel 186

Artikel 186

KAPITEL 3

Vergabeverfahren

Artikel 131

   Artikel 195

   Artikel 196

   Artikel 197

   Artikel 198

   Artikel 199

   Artikel 200

   Artikel 201 Absatz 1

   Artikel 201 Absatz 2

Anträge auf Finanzhilfe

Einreichung von Finanzhilfeanträgen

Inhalt der Finanzhilfeanträge

Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit

Als ein Antragsteller zu betrachtende Einrichtungen

Finanzielle und verwaltungsrechtliche Sanktionen

Förderfähigkeitskriterien

Artikel 189

Artikel 144

Artikel 189

Artikel 133

Artikel 190 Absatz 2

gestrichen

gestrichen

gestrichen

Artikel 190 Absatz 1

Artikel 132

   Artikel 202

   Artikel 203

Auswahl- und Gewährungskriterien

Auswahlkriterien

Gewährungskriterien

Artikel 191

Artikel 191

Artikel 192

Artikel 133

   Artikel 204

   Artikel 205

Bewertungsverfahren

Bewertung der Anträge und Gewährung

Unterrichtung der Antragsteller

Artikel 193

Artikel 193

Artikel 193 Absatz 7

KAPITEL 4

Zahlung und Kontrolle

Artikel 134

   Artikel 206

Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung

Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung

Artikel 147 und 148

Artikel 147 und 148

Artikel 135 Absatz 1 und Absätze 5 bis 7

Artikel 135 Absätze 2 bis 4

Artikel 135 Absätze 8 bis 9

   Artikel 207

   Artikel 208

Auszahlung von Finanzhilfen und Kontrollen

Begründung der Zahlungsanträge

Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen

Artikel 195

Artikel 127

gestrichen

Artikel 196

Artikel 127

Artikel 136

Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Artikel 128

KAPITEL 5

Ausführung

Artikel 137

   Artikel 209

   Artikel 210

Ausführungsverträge und finanzielle Unterstützung Dritter

Ausführungsverträge

Finanzielle Unterstützung Dritter

Artikel 197 und 198

Artikel 198

Artikel 197

TITEL VII

PREISGELDER

TITEL IX

Artikel 138

   Artikel 211

   Artikel 212

   Artikel 213

   Artikel 214

   Artikel 215

Allgemeine Vorschriften

Arbeitsplanung

Wettbewerbsregeln

Nachträgliche Bekanntmachung

Bewertung

Unterrichtung und Zustellung

Artikel 199

Artikel 108

Artikel 200

Artikel 200

Artikel 145

Artikel 200

TITEL VIII

FINANZIERUNGSINSTRUMENTE

TITEL X

Artikel 139

   Artikel 216

   

   Artikel 217

Anwendungsbereich und Durchführung

Artikel 201

   Artikel 218

Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

Artikel 202

   Artikel 219

Vorschriften und Umsetzung

Artikel 208

   Artikel 220

Direkt von der Kommission ausgeführte Finanzierungsinstrumente

Artikel 209

   Artikel 221

Direkt von der Kommission ausgeführte Finanzierungsinstrumente

Artikel 209

Artikel 140

Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

Artikel 202

   Artikel 222

Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

Artikel 202

   Artikel 223

Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

Artikel 202

   Artikel 224

Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

Artikel 202

   Artikel 225

   Artikel 226

Behandlung von Beiträgen bei geteiltem Haushaltsvollzug

Artikel 210

TITEL IX

Rechnungslegung und Rechnungsführung

TITEL XIII

KAPITEL 1

Jahresrechnungen

KAPITEL 1

Rechnungslegungsrahmen

Abschnitt 1

Artikel 141

Gliederung der Rechnungsabschlüsse

Artikel 234

Artikel 142

   Artikel 227

Artikel 241

gestrichen

Artikel 143

Rechnungsführungsvorschriften

Artikel 79

Artikel 144

   Artikel 228

   Artikel 229

Rechnungsführungsprinzipien

Artikel 79

Artikel 79 Absatz 2

gestrichen

Artikel 145

   Artikel 230

   Artikel 231

   Artikel 232

   

Jahresabschlüsse

Artikel 235

   gestrichen

   gestrichen

Haushaltsrechnungen

Abschnitt 2

Artikel 146

   Artikel 233

   

Haushaltsrechnungen

Artikel 236

gestrichen

Zeitplan für die Jahresrechnungen

Abschnitt 3

Artikel 147

Vorläufige Rechnungsabschlüsse

Artikel 237

Artikel 148

   Artikel 234

Billigung der Rechnungsabschlüsse

Artikel 238

Artikel 237 und 238

KAPITEL 2

Informationen zum Haushaltsvollzug

KAPITEL 2

Artikel 149

Bericht über Haushaltsgarantien und die damit verbundenen Risiken

Artikel 242

Artikel 150

Monatliche Berichterstattung über den Haushaltsvollzug

Artikel 240

KAPITEL 3

Rechnungsführung

KAPITEL 4

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 1

Artikel 151

   Artikel 235

   Artikel 236

Rechnungsführungssystem

Artikel 80 Absätze 7, 8 und 9

Artikel 152

Gemeinsame Anforderungen an das Rechnungsführungssystem der Organe

gestrichen

Abschnitt 2

Finanzbuchführung

Abschnitt 2

Artikel 153

Finanzbuchführung

Artikel 81

Artikel 154

   Artikel 237

   Artikel 238

   Artikel 239

   Artikel 240

   Artikel 241

   Artikel 242

   Artikel 243

   Artikel 244

   [Artikel 229 zu Artikel 144]

Buchungsvorgänge in der Finanzbuchführung

Artikel 81

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

Artikel 155

Berichtigungsbuchungen

Abschnitt 3

Artikel 156

   Artikel 245

Haushaltsbuchführung

gestrichen

KAPITEL 4

Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte

Artikel 157

   Artikel 246

   Artikel 247

   Artikel 248

   Artikel 249

   Artikel 250

   Artikel 251

   Artikel 252

   Artikel 253

   Artikel 254

Bestandsverzeichnis der Anlagen

Artikel 84

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

TITEL X

EXTERNE PRÜFUNG UND ENTLASTUNG

TITEL XIV

KAPITEL 1

Externe Prüfung

KAPITEL 1

Artikel 158

Externe Prüfung durch den Rechnungshof

Artikel 246

Artikel 159

Prüfungsvorschriften und -verfahren

Artikel 247

Artikel 160

Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände

Artikel 248

Artikel 161

Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs

Artikel 249

Artikel 162

Jahresbericht des Rechnungshofs

Artikel 250

Artikel 163

Sonderberichte des Rechnungshofs

Artikel 251

KAPITEL 2

Entlastung

KAPITEL 2

Artikel 164

Zeitplan für das Entlastungsverfahren

Artikel 252

Artikel 165

Entlastungsverfahren

Artikel 253

Artikel 166

Folgemaßnahmen

Artikel 254

Artikel 167

Besondere Bestimmungen über den EAD

Artikel 255

TEIL ZWEI

SONDERBESTIMMUNGEN

TITEL I

EUROPÄISCHER GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT

Artikel 168

Sonderbestimmungen über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft

gestrichen

Artikel 169 Absatz 1

Artikel 169 Absatz 2

Artikel 169 Absatz 3

Bindung von EGFL-Mitteln

gestrichen

gestrichen (in Artikel 12 Absatz 1 enthalten)

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 170 Absatz 1

Artikel 170 Absatz 2

Artikel 170 Absatz 3

Vorläufige globale Mittelbindungen zulasten des EGFL

gestrichen

Artikel 114 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 171 Absatz 1

Artikel 171 Absatz 2

Artikel 171 Absatz 3

Planung und Terminierung der EGFL-Bindung

Artikel 114 Absatz 3

Artikel 114 Absatz 2

Artikel 114 Absatz 4

Artikel 172

Buchführung über EGFL-Ausgaben

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 173 Absatz 1

Artikel 173 Absatz 2

Übertragung von EGFL-Mitteln

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 174

Zweckgebundene EGFL-Einnahmen

gestrichen

TITEL II

STRUKTURFONDS, KÖHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS, EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS SOWIE FONDS FÜR DEN RAUM DER FREIHEIT, SICHERHEIT UND DES RECHTS, DIE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG VERWALTET WERDEN

Artikel 175

Sonderbestimmungen

gestrichen

Artikel 176

Einhaltung der vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen

gestrichen

Artikel 177 Absatz 1

Artikel 177 Absatz 2

Artikel 177 Absatz 3

Artikel 177 Absatz 4

Artikel 177 Absatz 5

Beitragszahlungen, Zwischenzahlungen und Erstattungen

gestrichen

gestrichen

gestrichen

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel

Artikel 178 Absatz 1

Artikel 178 Absatz 2

   

Aufhebung von Mittelbindungen

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 1

Artikel 178 a

Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen für die Fazilität „Connecting Europe“

gestrichen

Artikel 179 Absatz 1

Artikel 179 Absatz 2

Artikel 179 Absatz 3

Mittelübertragung

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 180

Verwaltung, Auswahl der Vorhaben und Prüfung

TITEL III

FORSCHUNG

Artikel 181 Absatz 1

   Artikel 255

   

Artikel 181 Absatz 2

Mittel für Forschung
   Typologie der Maßnahmen

gestrichen

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 182

Bindung von Mitteln für Forschung

Artikel 14

Artikel 183 Absatz 1

   Artikel 256

Artikel 183 Absatz 2

Artikel 183 Absatz 3

Artikel 183 Absatz 4

Gemeinsame Forschungsstelle
   Zusatzvorschriften für das JRC

Artikel 154 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 Buchtstabe c

TITEL IV

MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 184

   Artikel 257

Maßnahmen im Außenbereich
   Für eine Finanzierung in Betracht kommende Maßnahmen

gestrichen

KAPITEL 2

Durchführung der Maßnahmen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

gestrichen

Artikel 185

Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich

gestrichen

Abschnitt 2

Budgethilfe und Gebertreuhandfonds

Artikel 186

   Artikel 258

Einsatz von Budgethilfen

   Einsatz von Budgethilfen

Artikel 229

Artikel 187

   Artikel 259

Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich
   Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

Artikel 228

Abschnitt 3

Andere Haushaltsvollzugsarten

Artikel 188

   Artikel 43

Maßnahmen im Außenbereich, die im Wege der indirekten Verwaltung durchgeführt werden

   Besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen

gestrichen

Artikel 189

   

   

   

   

Finanzierungsvereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich

gestrichen

KAPITEL 3

Auftragsvergabe

Artikel 190

   Artikel 260

   Artikel 261

   Artikel 262

   Artikel 263

   Artikel 264

   Artikel 265

   Artikel 266

   Artikel 267

   Artikel 269

   Artikel 273

   Artikel 274

   Artikel 275

   Artikel 276

   

   

   

   

   

   

Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich

   Anmietung von Gebäuden
   Dienstleistungsaufträge
   Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Aufträgen im Außenbereich
   Nachweis des Zugangs zu Vergabeverfahren
   Bekanntmachung
   Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionen
   Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens (negotiated procedure) für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge

   Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Lieferaufträge

   Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Bauaufträge und Baukonzessionen
   Leistungsbeschreibung
   Sicherheitsleistungen
   Verfahrensfristen
   Bewertungsausschuss

Artikel 172

gestrichen

gestrichen

Nummer 36 des Anhangs

gestrichen

Nummer 37 des Anhangs

Nummer 38 des Anhangs

Nummer 39 des Anhangs

Nummer 38 des Anhangs

Nummer 38 des Anhangs

Nummer 40 des Anhangs

Nummer 147, teilweise gestrichen

Nummer 41 des Anhangs

Artikel 145

Artikel 191

   

   Artikel 263

Regeln für den Zugang zu Vergabeverfahren

   Nachweis des Zugangs zu Vergabeverfahren

Artikel 173

gestrichen

KAPITEL 4

Finanzhilfen

Artikel 192

   Artikel 277

Vollständige Finanzierung einer Maßnahme im Außenbereich

   Vollfinanzierung

Artikel 184 Absatz 3

Artikel 193

Vorschriften über Finanzhilfen im Außenbereich

KAPITEL 5

Rechnungsprüfung

Artikel 194

Prüfungen von Finanzhilfen im Außenbereich durch die Union

TITEL V

EUROPÄISCHE ÄMTER

TITEL IV Kapitel 3 Abschnitt 1 Europäische Ämter

Artikel 195

   Artikel 278

   Artikel 279

   Artikel 280

Definition und Anwendungsbereich

Artikel 63

gestrichen

gestrichen

gestrichen

Artikel 196

   Artikel 281

   Artikel 282

Mittelausstattung der Europäischen Ämter

Buchführung der Europäischen Ämter

Buchführung der Europäischen Ämter

Artikel 64

Artikel 66 Absatz 5

Artikel 66 Absatz 6

Artikel 197

Mittelausstattung der Europäischen Ämter

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 198

Buchführung der Europäischen Ämter

Artikel 66

Artikel 199

   Artikel 279

   Artikel 280

Fakultative Aufgaben

Artikel 65 Buchstabe a

gestrichen

gestrichen

Artikel 200

Fakultative Aufgaben

Artikel 65 Buchstabe b

TITEL VI

VERWALTUNGSMITTEL

TITEL XV

Artikel 201

   Artikel 283

   Artikel 284

   Artikel 285

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 256

Artikel 256 Absatz 2

Artikel 256 Absatz 4

Artikel 256 Absatz 5

Artikel 202

Mittelbindung

Vorauszahlungen

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 257

Artikel 203

   Artikel 286

Allgemeine Bestimmungen

Besondere Bestimmungen über Immobilienprojekte

Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und Verfahren der vorherigen Zustimmung

Artikel 256 Absätze 10 und 2

Artikel 258

Artikel 259

TITEL VII

SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 204

   Artikel 287

Vergütete externe Sachverständige
   Vergütete externe Sachverständige

Artikel 230

TITEL VIII

BEITRÄGE AN EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN

TITEL XI

Artikel 204a

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 214

Artikel 204b

Grundsätze

Artikel 215

Artikel 204c

Haushaltstechnische Aspekte

Artikel 216

Artikel 204d

Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

Artikel 217

Artikel 204e

Vergabeverfahren

Artikel 218

Artikel 204f

Bewertungsverfahren

Artikel 218

Artikel 204 g

Art der Beiträge

Artikel 219

Artikel 204h

Vorschriften über die Beiträge

Artikel 219

Artikel 204i

Vorfinanzierung

Artikel 219

Artikel 204j

Sicherheitsleistungen

Artikel 220

Artikel 204k

Verwendung der Beiträge

Artikel 221

Artikel 204l

Bericht über die Verwendung der Beiträge

Artikel 222

Artikel 204m

Zahlung des Restbetrags

Artikel 204n

Kontrollen und Sanktionen

Artikel 224

Artikel 204o

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Artikel 225

Artikel 204p

Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen

Artikel 226

TEIL DREI

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 205

Übergangsbestimmungen

Artikel 277

   Artikel 288

   Übergangsbestimmungen

Artikel 206

Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 260

Artikel 207

Schwellenwerte und Beträge

gestrichen

Artikel 210

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 261

Artikel 208

   

Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden

Artikel 69

Artikel 209

Öffentlich-private Partnerschaften

Artikel 70

Artikel 211

Überarbeitung

Artikel 278

Artikel 212

Aufhebung

Artikel 279

Artikel 213

Prüfung in Bezug auf den EAD

gestrichen

Artikel 214

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Artikel 280