Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates /* COM/2013/0580 final - 2013/0281 (APP) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Mehrjähriger
Finanzrahmen 2007-13 Gemäß dem mehrjährigen
Finanzrahmen 2007-2013 wurde das Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der
Freiheitsrechte“ aufgelegt. Sein wichtigstes Ziel ist eine wirksame operative Zusammenarbeit
bei der Terrorismusbekämpfung, einschließlich Maßnahmen gegen die Auswirkungen
von Terrorismus, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der
Verbrechensbekämpfung allgemein, die Unterstützung der Bereitstellung
nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im europäischen Maßstab und die Stärkung
der Kriminalitäts- und Terrorismusprävention, um Sicherheit in der Gesellschaft
unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Da diese Ziele in den Verträgen auf grundsätzlich
verschiedenen Rechtsgrundlagen fußen, umfasste das Rahmenprogramm zwei
Rechtsinstrumente. Zum einen wurde mit Beschluss 2007/125/JI des Rates das
Spezifische Programm Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung aufgelegt
(„ISEC-Programm“). Das Spezifische Programm umfasste vier Themenbereiche:
Kriminalprävention und Kriminologie, Strafverfolgung, Schutz und Unterstützung
von Zeugen sowie Schutz von Opfern. Zum anderen wurde mit Beschluss
2007/124/EG,Euratom das Spezifische Programm Prävention, Abwehrbereitschaft und
Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen
Sicherheitsrisiken aufgelegt („CIPS-Programm“). Das Programm sollte die
Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, Terroranschläge und andere
sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, sich auf sie vorzubereiten und die
Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor ihnen zu schützen. 1.2. Mehrjähriger
Finanzrahmen 2014-20 Innerhalb des Gesamtrahmens des Fonds für die
Innere Sicherheit, wird das Instrument zur finanziellen Unterstützung der
polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements („ISF-Polizei“) die
Zusammenarbeit der Polizeibehörden, den Informationsaustausch und -zugang, die
Kriminalprävention, die Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und
organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus, den Schutz von
Menschen und kritischer Infrastruktur und den wirksamen Umgang mit
Sicherheitsrisiken und Krisen fördern. Das ISEC- und das CIPS-Programm, aus denen
dieser Politikbereich unter dem Finanzrahmen 2007-2013 finanziert wurde, sind
daher vorbehaltlich der Einführung von Übergangsbestimmungen mit Wirkung vom
1. Januar 2014 aufzuheben. Das ISEC-Programm wird mit der Verordnung zur
Errichtung von ISF-Polizei aufgehoben. Mit dem CIPS-Programm konnte nicht so
verfahren werden, da seine Aufhebung wegen der anderen Verfahrensregeln für die
Verabschiedung aufgrund der doppelten Rechtsgrundlage (EG/Euratom) eines
separaten Rechtsakts bedarf. Allerdings ist die abschließende Bestimmung zum
Inkrafttreten dieses Beschlusses so formuliert, dass die Aufhebung des
CIPS-Programms mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Auflegung von
ISF-Polizei zusammenfällt, so als wäre die Aufhebung in dieser Verordnung
selbst verfügt worden. Damit wird bei der Aufhebung der spezifischen Programme
„CIPS“ und „ISEC“ identisch verfahren. 2. RECHTLICHE ASPEKTE 2.1. Inhalt der vorgeschlagenen
Maßnahme Aufgrund der obigen Ausführungen schlägt die
Kommission vor, den Beschluss zur Auflegung des CIPS-Programms mit Wirkung vom
1. Januar 2014 aufzuheben. 2.2. Rechtsgrundlage Der Beschluss 2007/124/EG,Euratom des Rates
war auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 203 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen worden. Rechtsgrundlage dieses Vorschlags zur
Aufhebung dieses Ratsbeschlusses sind Artikel 352 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 203 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag wirkt sich nicht unmittelbar auf
den EU-Haushalt aus. 2013/0281 (APP) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses
2007/124/EG,Euratom des Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2007/124/EG,Euratom
des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms
Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit
Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms
Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte erstreckt sich auf den Zeitraum
2007 bis 2013. (2) Das Instrument für die
finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der
Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im
Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit wird für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 aufgelegt[2]. (3) Der Beschluss
2007/124/EG,Euratom des Rates sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014
aufgehoben werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2007/124/EG,Euratom des Rates
wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 2 1. Diese Aufhebung berührt weder die
Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen
Einstellung, der Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle
Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage des Beschlusses
2007/124/EG,Euratom des Rates genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften,
die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten. 2. Bei der Annahme von Entscheidungen
über die Kofinanzierung durch das Instrument für die finanzielle Unterstützung
der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der
Grundlage des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates vor dem [Zeitpunkt
der Veröffentlichung im Amtsblatt] beschlossen wurden und sich im
Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken. 3. Die Kommission hebt Mittelbindungen
für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem
31. Dezember 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für
die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten
Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei
die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind. Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund
von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt
wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen
nicht berücksichtigt. 4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission bis zum 30. Juni 2015 einen Bericht zur Bewertung der
Ergebnisse und Auswirkungen der durch den Beschluss 2007/124/EG,Euratom des
Rates kofinanzierten Maßnahmen für den Zeitraum 2011 bis 2013. 5. Die Kommission unterbreitet dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht
über die erzielten Ergebnisse sowie über die quantitativen Aspekte der
Durchführung des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates für den Zeitraum
2011 bis 2013. Artikel 3 1. Dieser Beschluss tritt am gleichen
Tag in Kraft wie die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen
Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des
Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit („Verordnung
zur Schaffung von ISF-Polizei“). 2. Tritt die Verordnung zur Schaffung
von ISF-Polizei vor Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft, so tritt dieser Beschluss am Tag nach seiner
Veröffentlichung in Kraft. Artikel 4 Dieser
Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit, KOM(2011) 753 endg.