52013PC0580

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates /* COM/2013/0580 final - 2013/0281 (APP) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1. Mehrjähriger Finanzrahmen 2007-13

Gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 wurde das Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ aufgelegt. Sein wichtigstes Ziel ist eine wirksame operative Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung, einschließlich Maßnahmen gegen die Auswirkungen von Terrorismus, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Verbrechensbekämpfung allgemein, die Unterstützung der Bereitstellung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im europäischen Maßstab und die Stärkung der Kriminalitäts- und Terrorismusprävention, um Sicherheit in der Gesellschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.

Da diese Ziele in den Verträgen auf grundsätzlich verschiedenen Rechtsgrundlagen fußen, umfasste das Rahmenprogramm zwei Rechtsinstrumente. Zum einen wurde mit Beschluss 2007/125/JI des Rates das Spezifische Programm Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung aufgelegt („ISEC-Programm“). Das Spezifische Programm umfasste vier Themenbereiche: Kriminalprävention und Kriminologie, Strafverfolgung, Schutz und Unterstützung von Zeugen sowie Schutz von Opfern. Zum anderen wurde mit Beschluss 2007/124/EG,Euratom das Spezifische Programm Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken aufgelegt („CIPS-Programm“). Das Programm sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, sich auf sie vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor ihnen zu schützen.

1.2. Mehrjähriger Finanzrahmen 2014-20

Innerhalb des Gesamtrahmens des Fonds für die Innere Sicherheit, wird das Instrument zur finanziellen Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements („ISF-Polizei“) die Zusammenarbeit der Polizeibehörden, den Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus, den Schutz von Menschen und kritischer Infrastruktur und den wirksamen Umgang mit Sicherheitsrisiken und Krisen fördern.

Das ISEC- und das CIPS-Programm, aus denen dieser Politikbereich unter dem Finanzrahmen 2007-2013 finanziert wurde, sind daher vorbehaltlich der Einführung von Übergangsbestimmungen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufzuheben.

Das ISEC-Programm wird mit der Verordnung zur Errichtung von ISF-Polizei aufgehoben.

Mit dem CIPS-Programm konnte nicht so verfahren werden, da seine Aufhebung wegen der anderen Verfahrensregeln für die Verabschiedung aufgrund der doppelten Rechtsgrundlage (EG/Euratom) eines separaten Rechtsakts bedarf. Allerdings ist die abschließende Bestimmung zum Inkrafttreten dieses Beschlusses so formuliert, dass die Aufhebung des CIPS-Programms mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Auflegung von ISF-Polizei zusammenfällt, so als wäre die Aufhebung in dieser Verordnung selbst verfügt worden. Damit wird bei der Aufhebung der spezifischen Programme „CIPS“ und „ISEC“ identisch verfahren.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE

2.1.        Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme

Aufgrund der obigen Ausführungen schlägt die Kommission vor, den Beschluss zur Auflegung des CIPS-Programms mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufzuheben.

2.2.        Rechtsgrundlage

Der Beschluss 2007/124/EG,Euratom des Rates war auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen worden.

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags zur Aufhebung dieses Ratsbeschlusses sind Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

3.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich nicht unmittelbar auf den EU-Haushalt aus.

2013/0281 (APP)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Beschluss 2007/124/EG,Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte erstreckt sich auf den Zeitraum 2007 bis 2013.

(2)       Das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 aufgelegt[2].

(3)       Der Beschluss 2007/124/EG,Euratom des Rates sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/124/EG,Euratom des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 2

1.         Diese Aufhebung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten.

2.         Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates vor dem [Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt] beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

3.         Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

4.         Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2015 einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der durch den Beschluss 2007/124/EG,Euratom des Rates kofinanzierten Maßnahmen für den Zeitraum 2011 bis 2013.

5.         Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die quantitativen Aspekte der Durchführung des Beschlusses 2007/124/EG,Euratom des Rates für den Zeitraum 2011 bis 2013.

Artikel 3

1.         Dieser Beschluss tritt am gleichen Tag in Kraft wie die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit („Verordnung zur Schaffung von ISF-Polizei“).

2.         Tritt die Verordnung zur Schaffung von ISF-Polizei vor Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, so tritt dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.   

Artikel 4

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

[2]               Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, KOM(2011) 753 endg.