52013PC0246

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates /* COM/2013/0246 final - 2011/0276 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Die Kommission legte am 6. Oktober 2011 ihre Vorschläge für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den KF, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über die kohäsionspolitischen Fonds vor (KOM (2011) 615 endgültig).

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für die EMFF-Verordnung sah ein an die für den ELER vorgeschlagenen Modalitäten angepasstes Verwaltungs- und Kontrollsystem für den EMFF vor. Der Grund für diese Angleichung war vor allem die Tatsache, dass die Verwaltungsbehörden für den ELER und den EMFF häufig dieselben sind, für die harmonisierte Modalitäten für diese beiden Fonds von Vorteil wären.

Während der Prüfung des EMFF-Vorschlags in der Fischerei-Arbeitsgruppe des Rates äußerte eine Reihe von Mitgliedstaaten Vorbehalte gegenüber der Umstellung auf das System, das die Kommission für die Verwaltung und die Kontrolle sowie für die Finanzverwaltung vorgeschlagen hat. Im vorhergehenden Programmplanungszeitraum (2000-2006) und im aktuellen Programmplanungszeitraum (2007-2013) wurde das Verfahren für die Durchführung des EMFF an die im Rahmen der Kohäsionspolitik eingeführten Modalitäten angeglichen, und nach Ansicht der Mitgliedstaaten sollte eine größtmögliche Kontinuität gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten vertreten den Standpunkt, dass dank der Beibehaltung dieser Modalitäten die Fachkenntnisse optimal genutzt werden könnten, die sich die nationalen Behörden, die derzeit für die Verwaltung der EU-Mittel für die Fischerei verantwortlich sind, angeeignet haben.

Die meisten Mitgliedstaaten haben sich zwar für eine Anpassung des EMFF an das System für die Durchführung der Kohäsionspolitik ausgesprochen, haben allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 4 Absatz 5 Dachverordnung) berücksichtigt werden muss. In der Regel sind die operationellen Programme für die Fischerei kleiner als diejenigen, die im Rahmen der Kohäsionspolitik durchgeführt werden, und weisen zudem Besonderheiten auf, mit denen gewährleistet werden soll, dass der EMFF zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt.

Um die laufenden Verhandlungen im Rat und im Europäischen Parlament zu erleichtern, schlägt die Kommission gleichzeitig eine Änderung des Kommissionsvorschlags für die Dachverordnung und des Kommissionsvorschlags für die EMFF-Verordnung vor; auf diese Weise soll eine einfache und reibungslose Einbindung des EMFF in die bestehenden Bestimmungen für die Kohäsionspolitik sichergestellt werden.

Eine enge, in der vorgeschlagenen Weise vorgenommene Abstimmung der Systeme für die Durchführung des EMFF mit den für die Kohäsionspolitik vorgeschlagenen Systemen soll zur Harmonisierung und Kohärenz der für die verschiedenen Fonds (EFRE, ESF, KF und EMFF) geltenden Regelungen beitragen. Sie ermöglicht es, die in den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen gewonnenen Erfahrungen zu nutzen und erleichtert einen problemlosen Übergang von einem Programmplanungszeitraum zum anderen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Dem Kommissionsvorschlag zur Änderung der Dachverordnung und der EMFF-Verordnung gingen eingehende Diskussionen über die Modalitäten für die Durchführung des EMFF in der Fischerei-Arbeitsgruppe des Rates und bilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten voraus.

Für die ursprünglichen Legislativvorschläge wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag sieht eine parallele Änderung des Kommissionsvorschlags für die Dachverordnung und des Kommissionsvorschlags für die EMFF-Verordnung vor:

· Der EMFF wird in die einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung aufgenommen, die ursprünglich speziell für die Kohäsionspolitik galt, und in die Dachverordnung wird ein neuer Teil Vier aufgenommen, der für die Kohäsionspolitik und den EMFF gilt.

· Die entsprechenden Bestimmungen (die sich auf die Modalitäten für die Durchführung des ELER beziehen oder sich mit den Artikeln der Dachverordnung in ihrer geänderten Fassung überschneiden) werden in der EMFF-Verordnung gestrichen, und die erforderlichen Verweise auf die Dachverordnung werden in der EMFF-Verordnung eingefügt.

Die Erwägungsgründe und Begriffsbestimmungen werden an die Änderungen der Artikel und die geänderte Struktur der Verordnungen angepasst. Die Terminologie im neuen Teil Vier wird angepasst, um den Besonderheiten des EMFF Rechnung zu tragen; gegebenenfalls wird darauf hingewiesen, dass die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF durch weitere Regelungen ergänzt werden können.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der geänderte Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Nach Vorlage neuer Daten und makroökonomischer Prognosen sowie nach dem Beitritt der Republik Kroatien ergeben sich allerdings Veränderungen bei den Kohäsionsmitteln.

Diese Veränderungen erfolgen unbeschadet der laufenden Verhandlungen über die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen und die Haushaltsordnung.

5.           ZUSAMMENFASSUNG DER ÄNDERUNGEN

In der Dachverordnung werden die Erwägungsgründe 3, 75, 78, 80, 84 und 87 geändert. Außerdem werden Artikel 1 und Artikel 3 geändert, damit klar ist, welcher Teil der Dachverordnung für welchen Fonds (EFRE, ESF, KF, ELER und EMFF) gilt. Begrenzte Anpassungen der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 5, 7, 25 und 26 sind erforderlich, um die Verweise auf Teil Drei durch Verweise auf Teil Vier zu ersetzen.

Weitere Änderungen betreffen Artikel 55 Absatz 7, Artikel 64 Absatz 6, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 112 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 5, Artikel 114 Absatz 3 Buchstaben b und g, Artikel 117 Absatz 4, Artikel 120, Artikel 121 Absatz 1, Artikel 124, Artikel 126 Absatz 4, Artikel 128, Artikel 130 Absatz 1, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 133 Absatz 1, Artikel 134 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136, Artikel 137 und Artikel 140 Absatz 1.

In der EMFF-Verordnung werden die Erwägungsgründe 86, 89, 101, 103 und 104 geändert und die Erwägungsgründe 91, 93, 94 und 97 gestrichen. Weitere Änderungen betreffen die Artikel 3, 12, 14, 20, 24, 25, 28, 33, 37, 38, 39, 45, 46, 54, 56, 61, 62, 63, 64, 67, 75, 78, 92, 94, 95, 102, 103, 105, 108, 117, 118, 119, 120, 122, 126, 128, 129, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154 sowie die Streichung der Artikel 96, 97, 98, 99, 100, 101, 104, 106, 107, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 121, 123, 124, 125, 127 und 130.

Im Sinne der Klarheit wird dieser Änderungsvorschlag in konsolidierter Form vorgelegt, einschließlich aller bislang von der Kommission angenommenen Änderungen der Dachverordnung, d. h. COM(2012) 496 vom 11. September 2012 und COM(2013) 146 vom 12. März 2013. Hervorgehoben werden allerdings lediglich die Änderungen, die mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag unterbreitet werden.

2011/0276 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß Artikel 174 des Vertrags setzt sich die Europäische Union im Hinblick auf die Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, insbesondere der ländlichen Gebiete, der von industriellem Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen zu verringern. Unterstützt wird die Verwirklichung dieser Ziele gemäß Artikel 175 des Vertrags durch die Politik, die die Europäische Union mit Hilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt.

(2)       Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angenommen wurde, sorgen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, sie fördern die harmonische Entwicklung der Europäischen Union und tragen zum Abbau der regionalen Unterschiede bei.

(3)       Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds (KF), sowie des Fonds, der die Entwicklung des ländlichen Raumes unterstützt, also des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), und des Fonds, der die Meeres- und Fischereipolitik unterstützt, also des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), sollten für alle diese Fonds (GSR-Fonds) gemeinsame Bestimmungen eingeführt werden. Darüber hinaus enthält diese Verordnung Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF und den KF, nicht aber für den ELER und den EMFF gelten, sowie Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF, den KF und den EMFF, nicht aber für den ELER gelten. Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen GSR-Fonds sollten die spezifischen Regelungen für jeden GSR-Fonds und für das mit dem EFRE verfolgte Ziel der Europäischen territorialen Zusammenarbeit in separaten Verordnungen niedergelegt werden.

(4)       Was die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) betrifft, wurden bereits signifikante Synergien erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollregeln für den ersten Pfeiler (EGFL – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) und den zweiten Pfeiler (ELER) der GAP harmonisiert und aufeinander abgestimmt wurden. Die enge Bindung zwischen EGFL und ELER sollte daher aufrechterhalten und die bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden Strukturen sollten beibehalten werden.

(5)       Den Regionen in äußerster Randlage sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmitteln zugute kommen, um die Nachteile auszugleichen, die sich aus den in Artikel 349 des Vertrags genannten Faktoren ergeben.

(6)       Damit eine korrekte und einheitliche Auslegung der Bestimmungen sichergestellt und ein Beitrag zur Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten und Empfänger geleistet werden kann, ist es notwendig, bestimmte in der Verordnung verwendete Begriffe zu definieren.

(7)       Diese Verordnung besteht aus drei Teilen, von denen der erste die Erwägungsgründe und Begriffsbestimmungen, der zweite die gemeinsamen Bestimmungen für alle GSR-Fonds und der dritte die nur für den EFRE, den ESF und den KF (die „Fonds“) geltenden Bestimmungen enthält.

(8)       Gemäß Artikel 317 des Vertrags und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und es sollten die Befugnisse für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten klargestellt werden. Die Anwendung dieser Bedingungen sollte es der Kommission ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die GSR-Fonds-Mittel in rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[4] (nachstehend „Haushaltsordnung“) verwenden. Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sollten für die Durchführung der Programme auf der geeigneten Gebietsebene unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats zuständig sein. Diese Bestimmungen stellen auch sicher, dass die Notwendigkeit beachtet wird, die Komplementarität und Kohärenz der EU-Intervention, die Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsregelungen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Empfänger von GSR-Fonds-Mitteln zu gewährleisten.

(9)       Für die Partnerschaftsvereinbarung bzw. für jedes Programm organisiert der Mitgliedstaat eine Partnerschaft mit Vertretern der zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner, der Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, darunter Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung. Mit einer solchen Partnerschaft soll erreicht werden, dass der Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen beachtet, die Eigenverantwortung der Betroffenen bei den geplanten Maßnahmen sichergestellt und auf der Erfahrung und dem Know-how der einschlägigen Akteure aufgebaut wird. Die Kommission sollte dazu ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zur Bereitstellung eines Verhaltenskodex anzunehmen, mit dem sichergestellt wird, dass die Partner in Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen auf kohärente Weise eingebunden werden.

(10)     Die Tätigkeit der GSR-Fonds und die Vorhaben, die sie unterstützen, sollten dem geltenden EU- bzw. nationalen Recht entsprechen, das direkt oder indirekt mit der Durchführung des Vorhabens in Verbindung steht.

(11)     Im Rahmen ihrer Anstrengungen zugunsten eines stärkeren wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts sollte die Europäische Union beim Einsatz der GSR-Fonds-Mittel in allen Stadien darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.

(12)     Die Ziele der GSR-Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt durch die Europäische Union gemäß Artikel 11 und 19 des Vertrags unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Im Einklang mit dem Bestreben, mindestens 20 % der EU-Haushaltsmittel für den Klimaschutz aufzuwenden, sollten die Mitgliedstaaten unter Verwendung der von der Kommission per Durchführungsrechtsakt angenommenen Methodik Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen.

(13)     Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und Vorsätze der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sollten die GSR-Fonds-Mittel auf eine begrenzte Zahl gemeinsamer thematischer Ziele konzentriert werden. Der genaue Interventionsbereich eines jeden der GSR-Fonds sollte in fondsspezifischen Bestimmungen festgelegt werden und kann auch auf einige der in dieser Verordnung definierten thematischen Ziele beschränkt werden

(14)     Damit die GSR-Fonds den größtmöglichen Beitrag leisten und der Planungsprozess auf Ebene der Mitgliedstaaten und Regionen eine klare strategische Ausrichtung erhält, sollte ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen festgelegt werden. Der Gemeinsame Strategische Rahmen sollte die sektorale und territoriale Koordinierung der EU-Intervention über die GSR-Fonds sowie ihre Koordinierung mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Instrumenten der EU erleichtern.

(15)     Im Gemeinsamen Strategischen Rahmen sollte daher Folgendes festgelegt werden: die Mittel, mit denen die Kohärenz und die Übereinstimmung mit der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union erreicht werden, Mechanismen zur Koordinierung der GSR-Fonds untereinander sowie mit anderen relevanten EU-Strategien und –Instrumenten, bereichsübergreifende Grundsätze und Querschnittsstrategieziele, Vorkehrungen für die Bewältigung territorialer Herausforderungen, als Richtwert dienende Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und entsprechende Grundsätze für die Durchführung sowie Prioritäten für die Zusammenarbeit.

(16)     Auf der Grundlage des Gemeinsamen Strategischen Rahmens sollte jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit seinen Partnern und in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaftsvereinbarung ausarbeiten. Mit der Partnerschaftsvereinbarung sollten die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen dargelegten Elemente in den nationalen Kontext übertragen und sollten feste Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union durch die Programmplanung der GSR-Fonds eingegangen werden.

(17)     Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung so konzentrieren, dass ein signifikanter Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU im Einklang mit dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf des jeweiligen Mitgliedstaats sichergestellt werden kann. Es sollten Ex-ante-Konditionalitäten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die notwendigen Rahmenbedingungen für eine wirksame Nutzung der Unterstützung der Europäischen Union gegeben sind. Die Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten sollte von der Kommission bei der Prüfung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme bewertet werden. Wird eine Ex-ante-Konditionalität nicht erfüllt, so sollte die Kommission befugt sein, die Zahlungen an das Programm auszusetzen.

(18)     Für jedes Programm sollte ein Leistungsrahmen aufgestellt werden, damit die Fortschritte bei der Verwirklichung der für jedes Programm festgelegten Ziele und Vorsätze im Verlauf des Planungszeitraums überwacht werden können. In den Jahren 2017 und 2019 sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Leistungsüberprüfung vornehmen. Es sollte eine leistungsgebundene Reserve vorgesehen und 2019 zugewiesen werden, wenn die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele erreicht wurden. Für die Programme zur „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ sollte wegen ihrer Unterschiedlichkeit und ihres Mehrländercharakters keine Reserve bereitgestellt werden. In Fällen, in denen Etappenziele oder Vorsätze deutlich verfehlt wurden, sollte die Kommission die Zahlungen an das Programm aussetzen dürfen oder am Ende des Programmplanungszeitraums Finanzkorrekturen vornehmen dürfen, um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt nicht auf verschwenderische oder ineffiziente Weise genutzt wird.

(19)     Eine enge Verbindung zwischen der Kohäsionspolitik und der wirtschaftlichen Governance der Europäischen Union gewährleistet, dass die Wirkung der Ausgaben aus den GSR-Fonds durch solide Wirtschaftspolitik unterstützt wird und dass GSR-Fonds-Mittel gegebenenfalls auch umgeleitet und bei Wirtschaftsproblemen eines Landes herangezogen werden können. Dieser Prozess muss schrittweise verlaufen, beginnend mit Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme zur Unterstützung der Ratsempfehlungen zur Reaktion auf makroökonomische Ungleichgewichte und soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ergreift ein Mitgliedstaat trotz der gesteigerten Nutzung der GSR-Fonds keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Governance, so sollte die Kommission das Recht haben, die Zahlungen und Mittelbindungen vollständig oder teilweise auszusetzen. Beschlüsse über die Aussetzung sollten verhältnismäßig und wirksam sein und die Auswirkungen der einzelnen Programme im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Situation des betreffenden Mitgliedstaats und frühere Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung berücksichtigen. Beim Erlassen eines Beschluss zu einer Aussetzung sollte die Kommission darüber hinaus die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beachten und insbesondere berücksichtigen, wie sich die Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats auswirkt. Sobald der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen ergreift, sollten die Aussetzungen aufgehoben und die Finanzmittel dem Mitgliedstaat wieder zur Verfügung gestellt werden.

(20)     Damit die Realisierung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum als zentrales Anliegen nicht aus den Augen verloren wird, sollten gemeinsame Elemente für alle Programme festgelegt werden. Um eine einheitliche Handhabung der Planungsregelungen für die GSR-Fonds sicherzustellen, sollten die Annahme- und Änderungsverfahren für die Programme vereinheitlicht werden. Durch die Programmplanung sollte für Kohärenz mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen und der Partnerschaftsvereinbarung sowie für die Koordinierung der GSR-Fonds untereinander und mit den anderen Finanzinstrumenten sowie der Europäischen Investitionsbank gesorgt werden.

(21)     Mit dem Vertrag wurden die Ziele des wirtschaftlichen und des sozialen Zusammenhalts um das Ziel des territorialen Zusammenhalts ergänzt; deshalb ist es angezeigt, auf die Rolle der Städte, der funktionalen Gebietseinheiten und der den Regionen nachgeordneten Gebiete mit besonderen geografischen oder demografischen Problemen einzugehen. Zu diesem Zweck und zur besseren Mobilisierung des auf lokaler Ebene vorhandenen Potenzials ist es notwendig, von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Festlegung gemeinsamer Regeln und einer engen Koordinierung für alle GSR-Fonds zu stärken und zu fördern. Die Verantwortung für die Umsetzung örtlicher Entwicklungsstrategien sollte grundsätzlich lokalen Aktionsgruppen übertragen werden, die die Interessen der örtlichen Bevölkerung vertreten.

(22)     Finanzinstrumente gewinnen immer größere Bedeutung wegen ihrer Hebelwirkung auf GSR-Fonds, wegen ihrer Fähigkeit, verschiedene Arten öffentlicher und privater Finanzquellen zur Verfolgung öffentlicher Interessen zu kombinieren, und weil revolvierende Finanzierungsformen für diese Zwecke auf lange Sicht nachhaltiger sind.

(23)     Mit den aus den GSR-Fonds unterstützten Finanzinstrumenten sollte auf wirtschaftliche Weise besonderen Markterfordernissen genügt werden, wobei die Ziele der Programme zu berücksichtigen sind; eine private Finanzierung sollte hierdurch nicht verdrängt werden. Die Entscheidung, Unterstützungsmaßnahmen über Finanzinstrumente abzuwickeln, sollte daher auf eine Ex-ante-Untersuchung gestützt werden.

(24)     Finanzinstrumente sollten so konzipiert und eingesetzt werden, dass Investoren aus dem Privatsektor und Finanzinstitutionen nach dem Prinzip des geteilten Risikos in hohem Maße einbezogen werden. Damit die Finanzinstrumente für den Privatsektor ausreichend attraktiv sind, müssen sie flexibel gestaltet und eingesetzt werden. Die Verwaltungsbehörden sollten daher festlegen, wie die Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des einschlägigen Programms am zweckmäßigsten eingesetzt werden sollten, damit sie den besonderen Erfordernissen der Zielregionen gerecht werden.

(25)     Die Verwaltungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, Ressourcen aus den Programmen für auf EU-Ebene aufgelegte Finanzinstrumente bzw. für auf regionaler Ebene aufgelegte Instrumente beizusteuern. Außerdem sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, die Finanzinstrumente unmittelbar, über spezifische Fonds oder über Dachfonds einzusetzen.

(26)     Der Betrag der Mittel, die jederzeit aus den GSR-Fonds in die Finanzinstrumente fließen können, sollte dem Betrag entsprechen, der für die geplanten Investitionen und die Leistung der Zahlungen an die Endempfänger benötigt wird; er schließt die Verwaltungskosten und -gebühren ein und wird auf der Grundlage von Geschäftsplänen und Liquiditätsprognosen für einen im Voraus festgesetzten Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt.

(27)     Es müssen spezifische Vorschriften für die Höhe der bei Abschluss förderfähigen Ausgaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Beträge, die aus den GSR-Fonds in die Finanzinstrumente fließen und die die Verwaltungskosten und –gebühren einschließen, tatsächlich für Investitionen und Zahlungen an die Endempfänger aufgewendet werden. Ferner sind spezifische Vorschriften für die Wiederverwendung von auf GSR-Fonds-Mittel zurückzuführenden Mitteln, einschließlich der Verwendung von verbleibenden Mitteln nach Abschluss des Programms, festzulegen.

(28)     Die Mitgliedstaaten sollten die Programme überwachen, um ihre Durchführung und die Fortschritte beim Erreichen der Programmziele zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten Monitoringausschüsse eingesetzt werden, deren Zusammensetzung und Aufgaben in Bezug auf die GSR-Fonds festgelegt werden. Um die Koordinierung zwischen den GSR-Fonds zu erleichtern, könnten Gemeinsame Monitoringausschüsse eingerichtet werden. Im Interesse der Effizienz sollten die Monitoringausschüsse gegenüber den Verwaltungsbehörden Empfehlungen zur Durchführung der Programme aussprechen können und die in Reaktion auf die Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen überwachen.

(29)     Eine Abstimmung der Monitoring- und Melderegelungen der GSR-Fonds ist notwendig, um die Verwaltung auf allen Ebenen zu vereinfachen. Es ist sicherzustellen, dass die Meldepflichten verhältnismäßig sind, dass aber auch umfassende Informationen über die Fortschritte in zentralen Punkten zur Verfügung stehen. Deshalb müssen die Meldepflichten dem in bestimmten Jahren bestehenden Informationsbedarf angepasst sein und mit dem Zeitplan für die Leistungsüberprüfungen abgestimmt werden.

(30)     Zur Überprüfung der Fortschritte bei den Programmen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission eine jährliche Überprüfungssitzung abhalten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten jedoch vereinbaren können, keine solche Sitzung abzuhalten, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(31)     Damit die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der EU überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten Fortschrittsberichte über die Umsetzung ihrer Partnerschaftsvereinbarungen vorlegen. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission 2017 und 2019 einen Strategie- und Fortschrittsbericht ausarbeiten.

(32)     Die Wirksamkeit, die Effizienz und die Auswirkungen der Unterstützung aus den GSR-Fonds muss evaluiert werden, damit die Qualität der Programmdurchführung und -gestaltung verbessert und die Wirkung der Programme im Hinblick auf das mit der EU-Strategie angestrebte intelligente, nachhaltige und integrative Wachstum und gegebenenfalls auf das BIP und die Arbeitslosigkeit ermittelt werden kann. Die diesbezüglichen Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.

(33)     Um die Qualität und Gestaltung eines jeden Programms zu verbessern und um zu überprüfen, ob die Ziele und Vorsätze verwirklicht werden können, sollte jedes Programm einer Ex-ante-Evaluierung unterzogen werden.

(34)     Die für die Ausarbeitung des Programms zuständige Behörde sollte einen Evaluierungsplan erstellen. Während des Programmplanungszeitraums sollten die Verwaltungsbehörden Evaluierungen vornehmen, um die Wirksamkeit und die Auswirkungen des jeweiligen Programms zu bewerten. Der Monitoringausschuss und die Kommission sollten von den Ergebnissen der Evaluierungen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie fundierte Managemententscheidungen treffen können.

(35)     Zur Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz der GSR-Fonds sowie ihre Auswirkungen auf die übergeordneten Ziele der GSR-Fonds und die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sollten Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden.

(36)     Es empfiehlt sich festzulegen, welche Arten von Maßnahmen auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Hilfe mit GSR-Fonds-Unterstützung durchgeführt werden können.

(37)     Damit eine wirksame Nutzung der Mittel der EU sichergestellt und eine Überfinanzierung von einnahmenschaffenden Vorhaben vermieden werden kann, ist es erforderlich, Vorschriften für die Berechnung des GSR-Fonds-Beitrags zu einem einnahmenschaffenden Vorhaben festzulegen.

(38)     Es sollten Stichtage für den Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt werden, damit die Inanspruchnahme der GSR-Fonds-Mittel in der gesamten EU einer einheitlichen und ausgewogenen Regelung unterliegt. Um die Durchführung der Programme zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass der Beginn des Förderzeitraums vor dem 1. Januar 2014 liegen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt ein Programm vorlegt. Damit eine wirksame Nutzung von EU-Mitteln gewährleistet und das Risiko für den EU-Haushalt verringert werden kann, ist es notwendig, Beschränkungen für die Unterstützung abgeschlossener Vorhaben festzulegen.

(39)     Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und unter Berücksichtigung der in den Verordnungen (EU) Nr. […] [Verordnungen über EFRE, ESF, KF, ETZ, ELER, EMFF] festgelegten Ausnahmen sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben erlassen.

(40)     Um die Verwendung der GSR-Fonds-Mittel zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu minimieren und gleichzeitig erforderlichen falls nach den Besonderheiten der Politik zu differenzieren, ist es zweckmäßig, Folgendes festzulegen: Unterstützungsarten, einheitliche Bedingungen für die Erstattung von Finanzhilfen und Pauschalfinanzierung, besondere Regelungen für die Förderfähigkeit in Bezug auf Finanzhilfen und spezifische Bedingungen für die Förderfähigkeit von Vorhaben in Abhängigkeit vom Standort.

(41)     Um die Wirksamkeit, Ausgewogenheit und nachhaltige Wirkung der Intervention der GSR-Fonds sicherzustellen, sollten Bestimmungen festgelegt werden, die die Beständigkeit der Unternehmens- und Strukturinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass sich durch die Inanspruchnahme der GSR-Fonds ein ungerechtfertigter Vorteil verschaffen lässt. Erfahrungsgemäß bieten sich fünf Jahre als angemessener Mindestzeitraum an, außer wenn in den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein anderer Zeitraum vorgesehen ist. Es empfiehlt sich, Vorhaben, die vom ESF unterstützt werden, und Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, von der allgemeinen Anforderung der Dauerhaftigkeit auszunehmen, außer wenn sich diese Anforderung aus geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen ableitet, und Beiträge für oder aus Finanzinstrumenten auszuschließen.

(42)     Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten, so dass eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung der GSR-Fonds gewährleistet ist. Daher sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Programme und hinsichtlich der Vorbeugung gegen sowie der Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das EU-Recht spezifiziert werden.

(43)     Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollten in erster Linie die Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben im Rahmen der Programme verantwortlich sein. Um die Wirksamkeit der Kontrolle von Auswahl und Durchführung der Vorhaben bzw. des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erhöhen, sollten die Aufgaben der Verwaltungsbehörde spezifiziert werden.

(44)     Um eine Ex-ante-Zuverlässigkeitserklärung zu Struktur und Gestaltung der wichtigsten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorlegen zu können, sollten die Mitgliedstaaten eine Akkreditierungsstelle benennen, die für die Akkreditierung von Verwaltungs- und Kontrollstellen bzw. den Widerruf von Akkreditierungen zuständig ist.

(45)     Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch befugt sein, gezielte Prüfungen zu Fragen der wirtschaftlichen Haushaltsführung vorzunehmen, um Schlüsse über die Leistung der Fonds ziehen zu können.

(46)     Die Bindung der Mittel aus dem EU-Haushalt sollte jährlich erfolgen. Um eine wirksame Programmverwaltung zu gewährleisten, müssen – unbeschadet der notwendigen spezifischen Regelungen für jeden GSR-Fonds – gemeinsame Regelungen für Anträge auf Zwischenzahlung, gegebenenfalls für Jahresabschusszahlungen und für Restzahlungen festgelegt werden.

(47)     Eine Vorschusszahlung bei Programmbeginn stellt sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat unmittelbar nach Programmannahme über die notwendigen Mittel zur Unterstützung der Empfänger bei der Durchführung des Programms verfügt. Daher sollten Regelungen für Vorschussbeträge aus den GSR-Fonds festgelegt werden. Bei Abschluss des Programms sollte der erste Vorschuss vollständig verrechnet werden.

(48)     Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden können, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandfreien Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag schließen lassen, oder wenn für den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden.

(49)     Um zu gewährleisten, dass aus dem EU-Haushalt kofinanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter Bezugsrahmen für den jährlichen Rechnungsabschluss aufgestellt werden. Dieser Bezugsrahmen sollte vorsehen, dass die akkreditierten Stellen der Kommission – nach Maßgabe des jeweiligen Programms – eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, einen zusammenfassenden Kontrollbericht sowie einen Bestätigungsvermerk und einen Kontrollbericht einer unabhängigen Prüfstelle vorlegen.

(50)     Zum Schutz des EU-Haushalts muss die Kommission unter Umständen Finanzkorrekturen vornehmen. Um für die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss festgelegt werden, unter welchen Umständen Verstöße gegen die anwendbaren EU- oder nationalen Rechtsvorschriften zu Finanzkorrekturen der Kommission führen. Damit sichergestellt ist, dass den Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegte Finanzkorrekturen dem Schutz der finanziellen Interessen der EU dienen, sollten solche Korrekturen auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich ein Verstoß gegen das EU- oder nationale Recht direkt auswirkt auf die Förderfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Verwaltung oder Kontrolle von Vorhaben und auf die entsprechenden Ausgaben. Um Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über den Umfang der Finanzkorrektur zu gewährleisten, ist es von großer Bedeutung, dass die Kommission die Art und den Schweregrad des Verstoßes berücksichtigt.

(51)     Um die Haushaltsdisziplin zu fördern, sollten die Modalitäten für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen eines Programms festgelegt werden, insbesondere auch für den Fall, dass ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen werden soll, vor allem wenn Verzögerungen bei der Umsetzung auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht von den Verantwortlichen verschuldet oder die abnormal oder unvorhersehbar sind und deren Folgen sich trotz aller Sorgfalt nicht abwenden lassen.

(52)     Um das spezifische Funktionieren der Fonds zu gewährleisten, sollten zusätzliche allgemeine Bestimmungen festgelegt werden. Um den Mehrwert dieser Fonds und ihren Beitrag zur Erreichung der Prioritäten der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu steigern, sollte die Funktionsweise der Fonds vereinfacht und speziell auf die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sowie „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ausgerichtet werden.

(53)     Zusätzliche Bestimmungen zur spezifischen Funktionsweise des ELER und des EMFF sind in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.

(54)     Um die im Vertrag festgeschriebenen Zielsetzungen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern, sollten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ alle Regionen unterstützt werden. Die auf Grundlage dieses Ziels aus dem EFRE und dem ESF vergebenen Mittel sollten – um eine ausgewogene, schrittweise Förderung zu gewährleisten und dem Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen – nach Maßgabe des Bruttoinlandprodukts (BIP) pro Kopf im Verhältnis zum EU-Durchschnitt auf die weniger entwickelten Regionen, die Übergangsregionen und die stärker entwickelten Regionen aufgeteilt werden. Um die langfristige Nachhaltigkeit der Investitionen aus den Strukturfonds zu gewährleisten, sollten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU 25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch auf mehr als 75 % des Durchschnitts der EU-27 angestiegen ist, mindestens zwei Drittel der ihnen für 2007-2013 zugewiesenen Mittel erhalten. Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt, sollten auf Grundlage des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ Mittel aus dem KF erhalten.

(55)     Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der aus den Fonds förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen ausgewiesen werden, das unter der Bezeichnung „Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[5] geschaffen worden ist.

(56)     Um einen geeigneten Finanzrahmen vorzugeben, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens eine vorläufige jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen vornehmen, um die Regionen mit Entwicklungsrückstand – einschließlich derjenigen, die übergangsweise eine Unterstützung erhalten –, optimal zu fördern.

(57)     Die Höhe dieser Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sollte eingegrenzt werden, und es sollten objektive Kriterien für ihre Aufteilung auf die Regionen und Mitgliedstaaten festgelegt werden. Um die Entwicklung der Verkehrs- und Energienetze sowie der Informations- und Kommunikationstechnologien EU-weit im erforderlichen Maß zu beschleunigen, sollte eine Fazilität „Connecting Europe“ geschaffen werden. Für den Umfang der jährlich zugewiesenen Fondsmittel und der vom Kohäsionsfonds zur Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel, die ein Mitgliedstaat erhält, sollte eine Obergrenze nach Maßgabe der Kapazität des betreffenden Mitgliedstaates zur Aufnahme solcher Mittel festgelegt werden. Entsprechend dem Kernziel der Armutsbekämpfung sollte zudem die Nahrungsmittelhilfe für die am meisten benachteiligten Bevölkerungsteile neu ausgerichtet werden, um die soziale Eingliederung und die harmonische Entwicklung der EU zu fördern. Es ist ein Mechanismus vorgesehen, der für die Übertragung von Ressourcen auf dieses Instrument sorgt und gewährleistet, dass diese Ressourcen aus ESF-Mitteln bestehen, indem der Mindestsatz der für den ESF vorgesehenen Strukturfondsmittel für jedes Land implizit entsprechend vermindert wird.

(57a)    Angesichts der vordringlichen Priorität, die Jugendarbeitslosigkeit in den am stärksten betroffenen Regionen der Europäischen Union anzugehen, sollte eine Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ins Leben gerufen werden und aus einer besonderen Mittelzuweisung und gezielten Investitionen aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert werden. Ziel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte es sein, in den förderungsberechtigten Regionen wohnhafte junge Menschen zu unterstützen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte als Teil des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ umgesetzt werden.

(58)     Im Sinne einer verstärkten Ausrichtung auf Ergebnisse im Hinblick auf die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 sollten fünf Prozent der Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ als leistungsgebundene Reserve für jeden Fonds und jede Regionenkategorie in jedem Mitgliedstaat zurückbehalten werden.

(59)     Für die Fonds sollte gelten, dass zur Gewährleistung einer angemessenen Mittelaufteilung auf die einzelnen Regionenkategorien keine Mittel zwischen weniger entwickelten Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen übertragen werden sollten, es sei denn hinreichend begründete Umstände im Zusammenhang mit der Erreichung eines oder mehrerer thematischer Ziele machen dies erforderlich, wobei der Umfang solcher Übertragungen höchstens 2 % der insgesamt einer Regionenkategorie zugewiesenen Mittel ausmachen sollte.

(60)     Um sicherzustellen, dass die Fonds wirtschaftlich ihre volle Wirkung entfalten, sollten die Beiträge daraus nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder vergleichbarer Ausgaben der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung treten. Damit die Förderung aus den Fonds der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Rechnung trägt, sollte die Höhe der öffentlichen Ausgaben unter Berücksichtigung der allgemeinen makroökonomischen Bedingungen, unter denen die Finanzierung erfolgt, ermittelt werden, und zwar auf Grundlage der Indikatoren in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken[6] jährlich vorlegen. Die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs der Finanzmittel, die den unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen zugewiesen werden, auf Mitgliedstaaten konzentrieren, in denen mindestens 15 % der Bevölkerung auf Übergangsregionen entfallen.

(61)     Es sollten zusätzliche Bestimmungen für die Planung, die Verwaltung, das Monitoring und die Kontrolle von operationellen Programmen festgelegt werden, die aus den Fonds gefördert werden. Die operationellen Programme sollten Prioritätsachsen im Einklang mit den thematischen Zielen vorgeben, eine kohärente Interventionslogik zur Deckung des ermittelten Entwicklungsbedarfs beinhalten und einen Rahmen für die Leistungsbewertung vorgeben. Außerdem sollten sie andere für den wirksamen, effizienten Einsatz dieser Fonds erforderliche Elemente umfassen.

(62)     Es sollte möglich sein, im Rahmen gemeinsamer operationeller Programme auf Grundlage des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ eine KF- bzw. EFRE-Förderung mit einer ESF-Förderung zu kombinieren, um die Komplementarität zu verbessern und die Durchführung zu vereinfachen.

(63)     Ein erheblicher Anteil der EU-Ausgaben entfällt auf Großprojekte, die häufig strategische Bedeutung für die Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum haben. Es ist daher gerechtfertigt, dass die vorliegende Verordnung für Vorhaben von beträchtlicher Größe nach wie vor eine Zustimmung der Kommission vorsieht. Entsprechend sollte im Sinne der Klarheit der Umfang eines Großprojekts definiert werden. Außerdem sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Förderung eines Großprojekts abzulehnen, wenn sich eine solche Förderung als ungerechtfertigt erweist.

(64)     Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, operationelle Programme teilweise auf Basis eines ergebnisorientierten Ansatzes umzusetzen, sollte ein gemeinsamer Aktionsplan vorgesehen werden, der dem Empfänger eine Reihe von Aktionen vorgibt, die zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Zur Vereinfachung und Stärkung der Ergebnisorientierung der Fonds sollte die Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans ausschließlich auf Grundlage gemeinsam vereinbarter Etappenziele, Output- und Zielvorgaben erfolgen, die im Kommissionsbeschluss zur Annahme des gemeinsamen Aktionsplans festgelegt werden. Auch die Kontrolle und die Prüfung eines gemeinsamen Aktionsplans sollten sich auf die Erreichung dieser Etappenziele, Output- und Zielvorgaben beschränken. Daher sind Bestimmungen für die Aufstellung, den Inhalt, die Annahme, die finanzielle Verwaltung und die Kontrolle von gemeinsamen Aktionsplänen notwendig.

(65)     Erfordern Stadtentwicklungsstrategien oder Strategien für territoriale Entwicklung einen integrierten Ansatz, weil sie Investitionen im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme umfassen, so sollten die aus den Fonds geförderten Maßnahmen als integrierte territoriale Investition im Rahmen eines operationellen Programms ausgeführt werden.

(66)     Es sollten spezifische Bestimmungen zur Arbeit des Monitoringausschusses und für die jährlichen Berichte über die Durchführung der aus den Fonds geförderten operationellen Programme erlassen werden. Zusätzliche Bestimmungen zur spezifischen Funktionsweise des ELER sind in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.

(67)     Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig die wichtigsten Daten übermitteln, damit relevante, aktuelle Informationen über die Programmdurchführung zur Verfügung stehen. Damit den Mitgliedstaaten kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollte sich dies auf fortlaufend erhobene Daten beschränken, und die Übertragung sollte im Wege des elektronischen Datenaustausches erfolgen.

(68)     Gemäß Artikel 175 des Vertrags übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Kohäsionsbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Europäischen Union. Der Inhalt dieses Berichts sollte festgelegt werden.

(69)     Um auf geeigneter Ebene Informationen über die Ergebnisse und die Wirkung der finanzierten Interventionen zu erhalten, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Ex-post-Evaluierung für die Fonds durchführen. Außerdem sollten spezifische Bestimmungen zur Festlegung eines Verfahrens zur Annahme der Evaluierungspläne für die Fonds erlassen werden.

(70)     Die Öffentlichkeit sollte über die mit den EU-Fonds erzielten Ergebnisse und Erfolge informiert werden; schließlich haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, zu erfahren, wie die Mittel der EU investiert werden. Sowohl die Verwaltungsbehörde als auch die Empfänger sollten dafür sorgen müssen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Form informiert wird. Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union beitragen, sofern diese in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

(71)     Um für eine umfassende Verbreitung von Informationen über die Ergebnisse und Erfolge der Fonds zu sorgen, die Rolle der EU in diesem Zusammenhang bekanntzumachen und potenzielle Empfänger über Finanzierungsmöglichkeiten zu unterrichten, sollte die vorliegende Verordnung ausführliche Bestimmungen über Informations- und Kommunikationsmaßnahmen enthalten und bestimmte technische Aspekte solcher Maßnahmen regeln.

(72)     Damit die Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und Empfänger möglichst transparent und leicht zugänglich sind, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein einziges Portal bereitgestellt werden, auf der bzw. dem Informationen über sämtliche operationellen Programme – einschließlich Listen der mit jedem operationellen Programm unterstützen Vorhaben – verfügbar sind.

(73)     Insbesondere um die Multiplikatorwirkung von EU-Mitteln zu steigern, ist es notwendig, die Kriterien für die Ausdifferenzierung des Kofinanzierungssatzes für die Unterstützung der operationellen Programme aus den Fonds festzulegen. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung durch nationale Mittel in angemessener Höhe sicherzustellen, müssen zudem für jede Regionenkategorie Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze festgelegt werden, die der Fondsbeitrag nicht überschreiten darf.

(74)     Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Prüfbehörde benennen. Damit die die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Kontrollsysteme flexibel sein können, sollte die Option vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnehmen kann. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde ausführen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen.

(75)     Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen, effizienten Einsatz der Fonds und des EMFF; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Monitoring des Programms, der finanziellen Abwicklung und Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden.

(76)     Die Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner sollte sie den Jahresabschluss erstellen und bescheinigen, dass er vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsregelungen entsprechen. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden.

(77)     Die Prüfbehörde sollte dafür sorgen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und die Jahresabschlüsse geprüft werden. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden.

(78)     Es sollten detaillierte Bestimmungen für die Akkreditierung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde sowie für den Entzug dieser Akkreditierung erlassen werden, um den Besonderheiten der Organisation des Verwaltungs- und Kontrollsystems für den EFRE, den ESF, und den KF und den EMFF sowie der Notwendigkeit eines verhältnismäßigen Ansatzes Rechnung zu tragen.

(79)     Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten Kriterien festgelegt werden, die der Kommission erlauben, im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme festzulegen, welche Garantien sie von nationalen Prüfstellen erhalten sollte.

(80)     Neben den gemeinsamen Bestimmungen für die Finanzverwaltung sind zusätzliche Bestimmungen für EFRE, ESF, und KF und EMFF erforderlich. Insbesondere sollte bei Anträgen auf Zwischenzahlung – damit die Kommission vor dem Jahresabschluss über hinreichende Gewähr verfügt – die Erstattung 90 % des Betrages ausmachen, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Prioritätsachse festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Ausgaben für die Prioritätsachse ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den Mitgliedstaaten mit dem jährlichen Rechnungsabschluss ausgezahlt werden, sofern hinreichende Gewähr hinsichtlich der Förderfähigkeit der in dem Jahr, das Gegenstand des Rechnungsabschlusses ist, getätigten Ausgaben besteht.

(81)     Um für eine möglichst schnelle Auszahlung der Fördermittel an die Empfänger zu sorgen und zusätzliche Gewähr für die Kommission zu schaffen, sollten sich Zahlungsanträge nur auf bereits an die Empfänger ausgezahlte Fördermittel beziehen dürfen. Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel für eine solche Arbeitsweise verfügen, sollte ein jährlicher Vorschuss vorgesehen werden. Dieser Vorschluss sollte jedes Jahr beim Rechnungsabschluss verrechnet werden.

(82)     Um eine ordnungsgemäße Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen zu gewährleisten, sollte in den für die Fonds aufgestellten Bestimmungen geregelt werden, wie die Fristen für die Aufhebungen festgelegt und wie die entsprechenden Beträge berechnet werden.

(83)     Damit eine klare Grundlage und Rechtssicherheit für diese Vorkehrungen gewährleistet wird, sollte das Verfahren, nach dem der Jahresrechnungsabschluss im Rahmen der Fonds zu erstellen ist, genau definiert werden. Dabei ist wichtig, dass für Mitgliedstaaten die begrenzte Möglichkeit eingeplant wird, im Jahresabschluss einen Betrag einzustellen, zu dem noch ein Verfahren bei der Prüfbehörde anhängig ist.

(84)     Das Verfahren für den Jahresrechnungsabschluss sollte von einem jährlichen Abschluss der abgeschlossenen Vorhaben (für den EFRE, und den KF und den EMFF) oder Ausgaben (für den ESF) begleitet werden. Um die mit dem endgültigen Abschluss operationeller Programme verbundenen Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu reduzieren und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte ein jährlicher Abschluss obligatorisch sein, so dass der Zeitraum, über den die Belege aufbewahrt werden müssen und in dem Vorhaben geprüft und Finanzkorrekturen vorgenommen werden können, begrenzt wird.

(85)     Zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die eine Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission auf Ebene der Prioritätsachse oder des operationellen Programms ermöglichen.

(86)     Damit Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten besteht, sollten spezifische Vorkehrungen und Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten und durch die Kommission im Rahmen der Fonds festgelegt werden.

(87)     Die Häufigkeit von Vorhabenprüfungen sollte in angemessenem Verhältnis zur Unterstützung der EU aus den Fonds stehen. Insbesondere sollte die Anzahl der Prüfungen verringert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen bzw. 50 000 EUR beim EMFF (Berücksichtigung des geringeren Umfangs der aus diesem Fonds unterstützten Vorhaben). Jedoch sollte ein Vorhaben jederzeit geprüft werden können, falls Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Damit das Ausmaß der Prüfungen durch die Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Prüfarbeit im Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist.

(88)     Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu folgenden Punkten zu erlassen: Verhaltenskodex zu Zielen und Kriterien zur leichteren Umsetzung der Partnerschaft; Annahme der Bestandteile des Gemeinsamen Strategischen Rahmens im Zusammenhang mit den als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und entsprechenden Grundsätzen für die Durchführung, sowie Prioritäten für die Zusammenarbeit; zusätzliche Regelungen über die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve; Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von Strategien für lokale Entwicklung erfasst werden; detaillierte Regelungen für Finanzinstrumente (Ex-ante-Bewertung, Kombination von Unterstützung, Förderfähigkeit, nicht zu unterstützenden Maßnahmenarten); Regelungen zu bestimmten Arten von auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten; Regelungen zu Finanzierungsvereinbarungen; Transfer und Verwaltung von Aktiva, Vorkehrungen für Verwaltung und Kontrolle, Regelungen zu Zahlungsanträgen und Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen; Festlegung des Pauschalsatzes für einnahmenschaffende Vorhaben; Festlegung des Pauschalsatzes für indirekte Kosten für Finanzhilfen, basierend auf bestehenden Methoden und entsprechenden Sätzen, die in den EU-Strategien angewendet werden, Aufgaben der Mitgliedstaaten bezüglich der Verfahren zur Berichterstattung bei Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Modalitäten für den Austausch von Informationen zu den Vorhaben; Vorkehrungen für angemessene Prüfpfade; Bedingungen für nationale Prüfungen; Akkreditierungskriterien für Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden; Bestimmung der „allgemein üblichen Datenträger“; Kriterien für die Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, mittels delegierter Rechtsakte Anhang I und Anhang VI zu ändern, die beide nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung enthalten, damit diese bei zukünftigem Änderungsbedarf angepasst werden können. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt.

(89)     Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte vorbereitet und entwirft, sollte dafür gesorgt sein, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(90)     Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, mittels Durchführungsrechtsakten – im Hinblick auf alle GSR-Fonds – Beschlüsse über die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarungen, Beschlüsse über die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve, Beschlüsse über die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, im Falle der Aufhebung der Mittelbindung Beschlüsse über die Änderung der Beschlüsse zur Annahme des Programms sowie – im Hinblick auf die Fonds – Beschlüsse zur Ermittlung der Regionen und Mitgliedstaaten, die die Kriterien für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung erfüllen, Beschlüsse zur jährlichen Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, Beschlüsse über den von der KF-Zuweisung eines jeden Mitgliedstaats an die Fazilität „Connecting Europe“ zu transferierenden Betrag, Beschlüsse über den von der Strukturfondszuweisung eines jeden Mitgliedstaats an das Instrument „Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“ zu transferierenden Betrag, Beschlüsse über die Genehmigung und Änderung operationeller Programme, Beschlüsse über Großprojekte, Beschlüsse über gemeinsame Aktionspläne, Beschlüsse über die Aussetzung von Zahlungen und Beschlüsse über Finanzkorrekturen anzunehmen.

(91)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Punkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[7], ausgeübt werden: Methodik im Zusammenhang mit den Klimaschutzzielen; Standardvorschriften und -bedingungen für das Monitoring von Finanzinstrumenten; einheitliche Bedingungen für das Monitoring und die Bereitstellung von Monitoring-Informationen für Finanzinstrumente; Methodik für die Berechnung der Nettoeinnahmen im Rahmen einnahmenschaffender Projekte; Systeme für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission; Muster für operationelle Programme für die Fonds; Systematik für die Interventionskategorien; Form der Übermittlung von Informationen zu Großprojekten und anzuwendender Methodik bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse für Großprojekte; Muster des gemeinsamen Aktionsplans; Muster für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte; bestimmte technische Charakteristika der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und entsprechender Anweisungen; Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Empfängern und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen; Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene; Muster für die Prüfstrategie, den Vermerk und den jährlichen Kontrollbericht und Methodik für das Verfahren zur Auswahl der Stichproben; Regelungen zur Verwendung der im Rahmen der Prüfungen erhobenen Daten; Muster für Zahlungsanträge.

(92)     Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[8]. Die genannte Verordnung sollte daher aufgehoben werden.

(93)     Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen oder Inseln, insbesondere der ländlichen Gebiete, der von industriellem Wandel betroffenen Gebiete und der Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, zu verringern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht, sondern besser auf EU-Ebene erreicht werden kann, darf die EU gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Vorschriften erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL EINS GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds (KF), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt (die „GSR-Fonds“), festgelegt. Darüber hinaus werden darin die Bestimmungen festgehalten, die notwendig sind, um die Effizienz der GSR-Fonds und die Koordinierung der GSR-Fonds untereinander und mit anderen EU-Instrumenten zu gewährleisten. Die gemeinsamen Regelungen sind in Teil Zwei niedergelegt.

Ferner werden in In Teil Drei dieser Verordnung werden die allgemeinen Regelungen für den EFRE, den ESF (als Sammelbegriff die „Strukturfonds“) und den KF in Bezug auf festgelegt. In der Verordnung werden die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (die „Fonds“), die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus den GSR-Fonds in Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegtdefiniert.

In Teil Vier dieser Verordnung werden die allgemeinen Regelungen festgelegt, die für die Fonds und den EMFF in Bezug auf Verwaltung und Kontrolle, Finanzverwaltung, Rechnungsabschluss und Finanzkorrekturen gelten.

Die Regelungen aus dieser Verordnung gelten unbeschadet der Bestimmungen aus der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik[9] (nachstehend „GAP-Verordnung“) und der spezifischen Bestimmungen aus den folgenden Verordnungen:

(1) Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006[10] („EFRE-Verordnung“);

(2) Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006[11] („ESF-Verordnung“);

(3) Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006[12] („KF-Verordnung“);

(4) Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische territoriale Zusammenarbeit[13] („ETZ-Verordnung“);

(5) Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005[14] („ELER-Verordnung“); und

(6) Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006[15] („EMFF-Verordnung“).

Artikel 2 Begriffbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, für von den GSR-Fonds unterstützte Finanzinstrumente die Begriffsbestimmungen und Grundsätze zu Finanzinstrumenten aus der Haushaltsordnung.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

(7) „EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU zugrunde liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ festgelegt wurden und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele), der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union[16] und dem Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten[17] enthalten sind, sowie jedwede Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer Vorsätze;

(8) „Gemeinsamer Strategischer Rahmen“ die Elemente, die dem Planungsprozess eine klare Ausrichtung geben und die sektorale und territoriale Koordinierung der EU-Intervention im Rahmen der GSR-Fonds und mit anderen relevanten EU-Strategien und -Instrumenten im Einklang mit den Zielen und Vorsätzen der Strategie der Europäischen Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erleichtern;

(9) „Maßnahme“ eine Art von Vorhaben, das aus den GSR-Fonds zu unterstützen ist, damit die Ziele eines Programms erreicht werden;

(10) „als Richtwert dienende Maßnahme mit großem europäischen Mehrwert“ eine Maßnahme, von der ein erheblicher Beitrag zum Erreichen der Ziele und Vorsätze der Strategie der Europäischen Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erwartet werden kann und die bei der Erstellung der Programme als Referenzpunkt dient;

(11) „fondsspezifische Regelungen“ Bestimmungen, die in oder auf der Grundlage von Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung festgelegt wurden, oder eine in Artikel 1 Absatz 43 genannte oder aufgeführte spezifische oder allgemeine Verordnung über einen oder mehrere GSR-Fonds;

(12) „Programmplanung“ den mehrstufigen Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und Zuweisung der Finanzmittel, mit denen die EU und die Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis die gemeinsamen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum durchführen möchten;

(13) „Programm“ ein „operationelles Programm“ gemäß Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung und der EMFF-Verordnung und ein „Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum“ gemäß der ELER-Verordnung;

(14) „Priorität“ die „Prioritätsachse“ aus Teil Drei dieser Verordnung und die „EU‑Priorität“ aus der EMFF-Verordnung und der ELER-Verordnung;

(15) „Vorhaben“ ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von den Verwaltungsbehörden der betreffenden Programme oder unter ihrer Verantwortung, um die Ziele der zugehörigen Priorität bzw. Prioritäten zu erreichen; im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten besteht ein Vorhaben aus dem im Rahmen eines Programms geleisteten Finanzbeitrag an Finanzinstrumente und der daraus folgenden finanziellen Unterstützung durch diese Finanzinstrumente;

(16) „Empfänger“ eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist; im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen bezeichnet der Ausdruck „Empfänger“ die Stelle, die die Beihilfe erhält; im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck „Empfänger“ die Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt;

(17) „Endempfänger“ eine juristische oder natürliche Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält;

(18) „staatliche Beihilfen“ Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags und für die Zwecke dieser Verordnung auch De-minimis-Beihilfen im Sinne von Verordnung (EG) Nr.1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen[18], Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor[19] und Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung von Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004[20];

(19) „abgeschlossenes Vorhaben“ ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen seitens der Empfänger geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Empfänger entrichtet wurde;

(20) „öffentliche Unterstützung“ jedwede finanzielle Unterstützung für die Finanzierung eines Vorhabens auf der Grundlage von Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Europäischen Union in Bezug auf die GSR-Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

(21) „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ jedwede Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[21] sowie jedweder im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[22] gegründete Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), und zwar ungeachtet dessen, ob die relevanten nationalen Durchführungsbestimmungen den EVTZ als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts einstufen;

(22) „Dokument“ ein Papier oder ein elektronisches Medium, das Informationen beinhaltet, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;

(23) „zwischengeschaltete Stelle“ jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfänger wahrnimmt;

(24) „Strategie für lokale Entwicklung“ ein kohärentes Bündel von Vorhaben zum Erreichen lokaler Ziele und zur Erfüllung lokaler Bedürfnisse, das zum Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt und auf geeigneter Ebene mit Partnerschaften umgesetzt wird;

(25) „fortlaufender Abschluss“ den Abschluss von Vorhaben als Ergebnis der Jahresrechnungsabschlüsse und vor dem allgemeinen Abschluss des Programms;

(26) „Partnerschaftsvereinbarung“ das Dokument, das der Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der Mehrebenen-Governance erstellt, in dem die Strategie, die Prioritäten und die Vorkehrungen des Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der GSR-Fonds dargelegt werden, um die Strategie der Europäischen Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums umzusetzen, und das von der Kommission bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem Mitgliedstaat erörtert wurde;

(27) „Regionenkategorie“ die Kategorisierung der Regionen als „weniger entwickelte Regionen“, „Übergangsregionen“ oder „stärker entwickelte Regionen“ gemäß Artikel 82 Absatz 2;

(28) „Zahlungsantrag“ eine Zahlungsaufforderung oder Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht;

(29) „EIB“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;

(30) „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG oder späterer geänderter Fassungen;

(31) „Geschäftsjahr“ – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30 Juni; eine Ausnahme bildet erste Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023;

(32) „Haushaltsjahr“ – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

TEIL ZWEI GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE GSR-FONDS

TITEL I Grundsätze der EU-Unterstützung für die GSR-Fonds

Artikel 3 Geltungsbereich

Die in diesem Teil festgelegten Regelungen gelten unbeschadet der Bestimmungen aus Teil Drei und Teil Vier.

Artikel 4 Allgemeine Grundsätze

1.           Die GSR-Fonds unterstützen – ergänzend zu nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen – durch Mehrjahresprogramme die Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; die integrierten Leitlinien, die länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen werden dabei berücksichtigt.

2.           Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Unterstützung aus den GSR-Fonds mit den Strategien und Prioritäten der Europäischen Union und für Komplementarität mit anderen Instrumenten der Europäischen Union.

3.           Beim Einsatz der GSR-Fonds-Mittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen.

4            Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind dafür zuständig, dass die Programme und die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen auf geeigneter territorialer Ebene und im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen ausgeführt werden.

5.           Die Vorkehrungen für die Inanspruchnahme und die Nutzung der GSR-Fonds – insbesondere die für die Inanspruchnahme der GSR-Fonds erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen – für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle berücksichtigen hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

6.           Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung der GSR-Fonds untereinander sowie die Abstimmung mit anderen Strategien und Instrumenten der Europäischen Union, auch im Rahmen der externen Politikbereiche der Europäischen Union.

7.           Die den GSR-Fonds im EU-Haushalt zugewiesenen Mittel werden im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Buchstabe b der Haushaltsordnung eingesetzt, mit Ausnahme des gemäß Artikel 84 Absatz 4 an die Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen KF-Betrags und der in Artikel 9 der EFRE-Verordnung genannten innovativen Maßnahmen auf Initiative der Kommission und der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission.

8.           Im Einklang mit Artikel 27 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

9.           Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit der GSR-Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung.

10.         Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in Bezug auf die GSR-Fonds den Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger zum Ziel.

Artikel 5 Partnerschaft und Mehrebenen-Governance

1.           Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert der Mitgliedstaat eine Partnerschaft mit folgenden Partnern:

(a) zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden,

(b) Wirtschafts- und Sozialpartnern; und

(c) Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung.

2.           Im Einklang mit dem Ansatz der Mehrebenen-Governance binden die Mitgliedstaaten die Partner in die Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Fortschrittsberichte sowie in die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der Programme ein. Die Partner nehmen an den Monitoringausschüssen für Programme teil.

3.           Im Einklang mit Artikel 142 erhält die Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte anzunehmen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für bewährte Verfahren zu erstellen, in dem Ziele und Kriterien zur leichteren Umsetzung der Partnerschaft und zum vereinfachten Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

4.           Mindestens einmal im Jahr konsultiert die Kommission für jeden GSR-Fonds die die Partner auf EU-Ebene vertretenden Organisationen zum Einsatz der Mittel aus den GSR-Fonds.

Artikel 6 Einhaltung von EU‑Recht und nationalem Recht

Die aus den GSR-Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen EU-Recht und nationalem Recht.

Artikel 7 Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Vorbereitung und Umsetzung der Programme gefördert werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung und Durchführung der Programme.

Artikel 8 Nachhaltige Entwicklung

Die Ziele der GSR-Fonds werden im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt durch die Europäische Union gemäß Artikel 11 des Vertrags unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und ‑management bei der Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele unter Verwendung der von der Kommission angenommenen Methodik zur Verfügung. Die Annahme der Methodik durch die Kommission erfolgt mithilfe eines Durchführungsrechtsakts. Der Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 angenommen.

TITEL II STRATEGISCHER ANSATZ

KAPITEL I Thematische Ziele der GSR-Fonds und Gemeinsamer Strategischer Rahmen

Artikel 9 Thematische Ziele

Um zu der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beizutragen, werden aus jedem GSR-Fonds die folgenden thematischen Ziele unterstützt:

(1) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation;

(2) Verbesserung der Zugänglichkeit sowie der Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien;

(3) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF);

(4) Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft;

(5) Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements;

(6) Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz;

(7) Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen;

(8) Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte;

(9) Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut;

(10) Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen;

(11) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung.

Die thematischen Ziele werden in für jeden GSR-Fonds spezifische Prioritäten überführt und in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

Artikel 10 Gemeinsamer Strategischer Rahmen

Zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union wird in einem Gemeinsamen Strategischen Rahmen dem Planungsprozess eine klare Ausrichtung gegeben und die sektorale und territoriale Koordinierung der EU-Intervention im Rahmen der GSR-Fonds und mit anderen relevanten EU-Strategien und -Instrumenten im Einklang mit den Zielen und Vorsätzen der Strategie der Europäischen Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erleichtert.

Artikel 11 Inhalt

Im Gemeinsamen Strategischen Rahmen wird Folgendes festgelegt:

(a)        Mittel zur Erreichung von Kohärenz und Übereinstimmung der Programmplanung der GSR-Fonds mit den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den jeweiligen gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen;

(b)        Koordinierungsmechanismen der GSR-Fonds untereinander sowie mit anderen EU‑Strategien und ‑Instrumenten, einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit;

(c)        bereichsübergreifende Grundsätze und Querschnittsstrategieziele für die Nutzung der GSR-Fonds;

(d)        Vorkehrungen zur Bewältigung territorialer Herausforderungen und zu unternehmende Schritte zur Förderung eines integrierten Ansatzes, der die Rolle von städtischen, ländlichen, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten widerspiegelt, sowie spezifische Herausforderungen für Gebiete mit territorialen Besonderheiten aus Artikel 174 und 349 des Vertrags;

(e)        für jedes thematische Ziel die aus jedem GSR-Fonds zu unterstützenden als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und die entsprechenden Grundsätze für die Durchführung;

(f)         Prioritäten für die Zusammenarbeit für die GSR-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete.

Artikel 12 Annahme und Überarbeitung

Die Elemente des Gemeinsamen Strategischen Rahmens im Zusammenhang mit der Kohärenz und Übereinstimmung mit der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, den Mechanismen zur Koordinierung der GSR-Fonds untereinander und mit anderen relevanten EU-Strategien und -Instrumenten, den bereichsübergreifenden Grundsätzen und Querschnittsstrategiezielen sowie Vorkehrungen für die Bewältigung territorialer Herausforderungen sind in Anhang I festgelegt.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 anzunehmen, in denen die spezifischen Elemente des Gemeinsamen Strategischen Rahmens im Hinblick auf die Aufnahme als Richtwert dienender Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und entsprechenden Grundsätze für die Durchführung der einzelnen thematischen Ziele sowie von Prioritäten für die Zusammenarbeit festgelegt sind.

Ändert sich die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beträchtlich, so nimmt die Kommission eine Überarbeitung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens vor und nimmt gegebenenfalls mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 142 Änderungen an Anhang I an.

Binnen sechs Monaten nach Annahme der Überarbeitung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens schlagen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Änderungen an ihrer jeweiligen Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen vor, um die Übereinstimmung mit dem überarbeiteten Gemeinsamen Strategischen Rahmen zu gewährleisten.

KAPITEL II Partnerschaftsvereinbarung

Artikel 13 Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung

1.           Jeder Mitgliedstaat erarbeitet für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung.

2.           Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung gemeinsam mit den in Artikel 5 genannten Partnern. Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Dialog mit der Kommission ausgearbeitet.

3.           Die Partnerschaftsvereinbarung deckt alle Unterstützungsleistungen aus den GSR-Fonds im betreffenden Mitgliedstaat ab.

4.           Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen drei Monaten nach Annahme des Gemeinsamen Strategischen Rahmens seine Partnerschaftsvereinbarung.

Artikel 14 Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

              In der Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten:

(a) Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gewährleistet wird, darunter:

(i)      eine Analyse der Unterschiede und Entwicklungserfordernisse unter Bezugnahme auf die thematischen Ziele, den Gemeinsamen Strategischen Rahmen und auf die länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und auf die entsprechenden, nach Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen;

(ii)      eine zusammenfassende Analyse der Ex-ante-Evaluierungen der Programme, in der die Auswahl der thematischen Ziele und die als Richtwert dienende Verteilung der GSR-Fonds-Mittel begründet werden;

iii)      für jedes thematische Ziel eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der GSR-Fonds erwartet werden;

iv)      die als Richtwert dienende Zuweisung von Mitteln durch die Europäische Union nach thematischem Ziel auf nationaler Ebene für jeden der GSR-Fonds sowie der als Richtwert dienende Gesamtbetrag der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung;

v)       die wichtigsten prioritären Bereiche für eine Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

vi)      bereichsübergreifende Grundsätze und Strategieziele für die Nutzung der GSR-Fonds;

vii)     eine Auflistung der EFRE-, ESF- und KF-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen als Richtwert dienenden Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach GSR-Fonds und nach Jahr;

(b) ein integrierter Ansatz zur aus den GSR-Fonds unterstützten territorialen Entwicklung, der Folgendes aufführt:

i)        die Mechanismen auf nationaler und regionaler Ebene, die die Koordination zwischen den GSR-Fonds sowie anderen nationalen und EU‑Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

ii)       die Vorkehrungen für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der GSR-Fonds für die territoriale Entwicklung von städtischen, ländlichen, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten und Gebieten mit territorialen Besonderheiten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für Artikel 28, 29 und 99, gegebenenfalls mit einem Verzeichnis der Städte, die an dem in Artikel 8 der EFRE-Verordnung genannten Stadtentwicklungsforum teilnehmen;

(c) eine integrierte Strategie für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften, gegebenenfalls einschließlich der als Richtwert dienenden Mittelverteilung für die entsprechenden GSR-Fonds;

(d) Vorkehrungen für eine effektive Umsetzung, darunter:

i)        eine konsolidierte Tabelle mit den in den Programmen für den Leistungsrahmen aus Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Etappenzielen und Zielsetzungen sowie die Methodik und der Mechanismus zur Sicherung der Übereinstimmung in den verschiedenen Programmen und GSR-Fonds;

ii)       eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten und der auf nationaler und regionaler Ebene zu ergreifender Maßnahmen sowie ein Zeitplan für deren Umsetzung, wenn die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind;

iii)      die Informationen, die für eine Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung der Regeln zur Zusätzlichkeit erforderlich sind, wie in Teil Drei dieser Verordnung definiert;

iv)      die Maßnahmen zur Einbindung der Partner und ihre Rolle bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und des Fortschrittsberichts, wie in Artikel 46 dieser Verordnung festgelegt;

(e) Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der GSR-Fonds-Mittel, darunter:

i)        eine Bewertung, ob Bedarf zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Behörden und – gegebenenfalls – Empfänger besteht, sowie zu diesem Zweck zu ergreifende Maßnahmen;

ii)       eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Ziele in den Programmen, um den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern;

iii)      eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie die geplanten Maßnahmen, mit denen ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Empfängern und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt.

Artikel 15 Annahme und Änderung der Partnerschaftsvereinbarung

1.           Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung, mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen, den länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und der gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen unter Berücksichtigung der Ex-ante-Evaluierungen der Programme und bringt ihre Anmerkungen binnen drei Monaten nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung vor. Die Mitgliedstaaten stellen alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls die Partnerschaftsvereinbarung.

2.           Die Kommission nimmt spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Die Partnerschaftsvereinbarung tritt frühestens am 1. Januar 2014 in Kraft.

3.           Schlägt der Mitgliedstaat eine Änderung an der Partnerschaftsvereinbarung vor, so nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 1 eine Bewertung vor und erlässt gegebenenfalls mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung.

KAPITEL III Thematische Konzentration, Ex-ante-Konditionalitäten und Leistungsüberprüfung

Artikel 16 Thematische Konzentration

Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Maßnahmen, die in Bezug auf die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten, die in den länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen aufgreifen und nationale wie regionale Bedürfnisse berücksichtigen.

Artikel 17 Ex-ante-Konditionalitäten

1.           Für jeden GSR-Fonds werden in den fondsspezifischen Regelungen Ex-ante-Konditionalitäten definiert.

2.           Die Mitgliedstaaten bewerten, ob die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind.

3.           Sind Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Übermittlung der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllt, so legen die Mitgliedstaaten in der Partnerschaftsvereinbarung kurzgefasst die Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene ergriffen werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung vor, damit die Erfüllung der Bedingungen bis spätestens zwei Jahre nach der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung oder bis zum 31. Dezember 2016 gewährleistet wird, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

4.           Die Mitgliedstaaten legen in den jeweiligen Programmen detailliert die Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten sowie den Zeitplan für die Umsetzung dar.

5.           Die Kommission bewertet die über die Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten vorgelegten Informationen im Rahmen ihrer Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme. Sie kann sich bei der Genehmigung eines Programms dazu entschließen, Zwischenzahlungen an das Programm bis zum zufriedenstellenden Abschluss der Maßnahmen zur Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalitäten teilweise oder vollständig auszusetzen. Werden Maßnahmen zur Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalität nicht bis zu dem im Programm festgelegten Stichtag abgeschlossen, so gilt dies als Grundlage für eine mögliche Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission.

6.           Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.

Artikel 18 Leistungsgebundene Reserve

Mit Ausnahme der für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und für Titel V der EMFF-Verordnung gebundenen Mittel bilden 5 % der jedem GSR-Fonds und Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel eine leistungsgebundene Reserve, die im Einklang mit Artikel 20 eingesetzt werden kann.

Artikel 19 Leistungsüberprüfung

1.           In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft die Kommission in den Jahren 2017 und 2019 in jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen aus der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung und den jeweiligen Programmen. Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in Anhang II dargelegt.

2.           Bei dieser Überprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus den in den Jahren 2017 und 2019 eingereichten Fortschrittsberichten das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.

Artikel 20 Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve

1.           Ergibt die Leistungsüberprüfung aus dem Jahr 2017, dass in einer Priorität eines Programms das für das Jahr 2016 vorgegebene Etappenziel nicht erreicht wurde, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen.

2.           Auf Grundlage der Überprüfung aus dem Jahr 2019 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, um für jeden GSR-Fonds und Mitgliedstaat diejenigen Programme und Prioritäten zu bestimmen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden. Der Mitgliedstaat schlägt die Zuteilung der leistungsgebundenen Reserve für die in diesem Kommissionsbeschluss festgelegten Programme und Prioritäten vor. Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 26 die Änderung der betreffenden Programme. Übermittelt ein Mitgliedstaat nicht die Informationen im Einklang mit Artikel 46 Absätze 2 und 3, so wird die leistungsgebundene Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten nicht zugewiesen.

3.           Ergibt eine Leistungsüberprüfung, dass in einer Priorität die Etappenziele des Leistungsrahmens nicht erreicht wurden, so kann die Kommission im Einklang mit dem in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Verfahren eine Zwischenzahlung für eine Priorität eines Programms teilweise oder vollständig aussetzen.

4.           Stellt die Kommission infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des Programms fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele erheblich verfehlt wurden, so kann sie im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen hinsichtlich der betroffenen Prioritäten Finanzkorrekturen vornehmen. Die Kommission erhält die Befugnis, im Einklang mit Artikel 142 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien und der Methode für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur anzunehmen.

5.           Absatz 2 gilt nicht für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und Titel V der EMFF-Verordnung.

KAPITEL IV Makroökonomische Konditionalitäten

Artikel 21 Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten

1.           Die Kommission kann einen Mitgliedstaat zur Überarbeitung seiner Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme und zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen auffordern, wenn dies notwendig ist:

(a) um die Durchführung einer Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist und im Einklang mit Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und/oder Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommen wurde, oder um die Durchführung von Maßnahmen zu unterstützen, die dem betroffenen Mitgliedstaat angetragen wurden und im Einklang mit Artikel 136 Absatz 1 des Vertrags angenommen wurden;

(b) um die Durchführung einer Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist und im Einklang mit Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags angenommen wurde;

(c) um die Durchführung einer Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../2011 [über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte] angenommen wurde, vorausgesetzt, diese Änderungen werden als notwendig erachtet, um die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte zu unterstützen; oder

(d) um die Auswirkungen der zur Verfügung stehenden GSR-Fonds-Mittel auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Absatz 4 zu maximieren, falls ein Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)        ihm stehen gemäß Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates makrofinanzielle EU-Hilfen zur Verfügung;

ii)       ihm steht gemäß Verordnung (EG) Nr. 332/2002[23] des Rates mittelfristiger finanzieller Beistand zur Verfügung;

iii)      ihm steht im Einklang mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens zur Verfügung.

2.           Binnen eines Monats übermittelt der Mitgliedstaat einen Vorschlag zur Änderung der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme. Falls notwendig bringt die Kommission binnen eines Monats nach Einreichung der Änderungen Anmerkungen vor; in diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat binnen eines Monats seinen Vorschlag erneut.

3.           Bringt die Kommission keine Anmerkungen vor oder wird ihren Anmerkungen in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen, so nimmt die Kommission ohne unangemessene Verzögerungen einen Beschluss zur Genehmigung der Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme an.

4.           Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission, wenn einem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe d eine Finanzhilfe zur Verfügung gestellt wird und diese mit einem Anpassungsprogramm zusammenhängt, ohne Vorschlag des Mitgliedstaats die Partnerschaftsvereinbarung und die Programme im Hinblick auf die größtmögliche Steigerung der Auswirkungen der verfügbaren GSR-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit abändern. Um eine effiziente Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme zu gewährleisten, wird die Kommission, wie im Anpassungsprogramm oder in der mit dem betreffenden Mitgliedstaat unterzeichneten Absichtserklärung genauer dargelegt, an der Verwaltung beteiligt.

5.           Reagiert ein Mitgliedstaat nicht auf die Aufforderung der Kommission aus Absatz 1 oder reagiert er nicht binnen eines Monats in zufriedenstellender Weise auf die Anmerkungen der Kommission aus Absatz 2, so kann die Kommission binnen drei Monaten nach ihren Anmerkungen mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Zahlungen für die betreffenden Programme annehmen.

6.           Die Kommission setzt mittels eines Durchführungsrechtsaktes die Zahlungen und Mittelbindungen für die betroffenen Programme teilweise oder vollständig aus, wenn:

(a) der Rat zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat die spezifischen, vom Rat gemäß Artikel 136 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Maßnahmen nicht einhält;

(b) der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags zu dem Schluss kommt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat;

(c) der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2011 [über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte] zu dem Schluss kommt, dass in zwei aufeinanderfolgenden Fällen der Mitgliedstaat keinen ausreichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat oder der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 4 derselben Verordnung einen Beschluss zur Erklärung der Nichterfüllung annimmt;

(d) die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ergriffen hat, und folglich beschließt, die Auszahlung der dem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe nicht zu genehmigen; oder

(e) das Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu dem Schluss kommt, dass die Auflagen, die mit einer ESM-Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat verbunden sind, nicht erfüllt wurden, und somit beschließt, die gewährte Stabilitätshilfe nicht auszuzahlen.

7.           Beschließt die Kommission, die Zahlungen oder Mittelbindungen im Einklang mit Absätzen 5 bzw. 6 teilweise oder vollständig auszusetzen, so stellt sie sicher, dass diese Aussetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstände des betroffenen Mitgliedstaats angemessen und wirksam ist und beachtet die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats.

8.           Die Kommission hebt die Aussetzung der Zahlungen und Mittelbindungen unverzüglich auf, wenn der Mitgliedstaat wie von der Kommission aufgefordert Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme vorgeschlagen hat, welche die Kommission genehmigt hat und gegebenenfalls wenn:

(a) der Rat zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat die spezifischen, vom Rat gemäß Artikel 136 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Maßnahmen einhält;

(b) das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags beschließt, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;

(c) der Rat den vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […] [Verordnung zum Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht] eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruht, oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung einstellt;

(d) der Rat zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ergriffen hat und folglich die Auszahlung der dem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe genehmigt; oder

(e) das Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu dem Schluss kommt, dass die Auflagen, die mit einer Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat verbunden sind, erfüllt wurden, und somit beschließt, die gewährte Stabilitätshilfe auszuzahlen.

Gleichzeitig beschließt der Rat auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. […] des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 die Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittelbindungen in den Haushaltsplan.

Artikel 22 Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

1.           Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und KF-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum beziehen, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und in den nachfolgenden Abrechnungszeiträumen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) falls der betroffene Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat: er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010[24] des Rates makrofinanzielle Hilfen von der Europäischen Union;

(b) falls der betroffene Mitgliedstaat den Euro nicht eingeführt hat: er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates[25] mittelfristigen finanziellen Beistand;

(c) er erhält im Einklang mit dem am 11. Juli 2011 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Finanzhilfe.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.

2.           Ungeachtet Absatz 1 darf der EU-Beitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als die öffentliche Unterstützung und der Höchstbetrag der Unterstützung aus den GSR-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und KF bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt.

TITEL III PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen zu den GSR-Fonds

Artikel 23 Erstellung der Programme

1.           Die GSR-Fonds werden durch Programme im Einklang mit der Partnerschaftsvereinbarung genutzt. Jedes Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab.

2.           Die Programme werden von den Mitgliedstaaten oder jedweder von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den Partnern erstellt.

3.           Die Mitgliedstaaten reichen die Programme gleichzeitig mit der Partnerschaftsvereinbarung ein; Ausnahme sind Programme im Bereich „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens vorgelegt werden. Alle Programme werden von der Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 48 flankiert.

Artikel 24 Inhalt der Programme

1.           In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt, die mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen und der Partnerschaftsvereinbarung vereinbar ist. Jedes Programm umfasst Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und koordinierten Nutzung der GSR-Fonds und Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger.

2.           In jedem Programm werden Prioritäten definiert, in denen spezifische Ziele, die Mittelausstattung für die Unterstützung aus den GSR-Fonds und die entsprechende nationale Kofinanzierung angegeben sind.

3.           In jeder Priorität werden als Grundlage für das Monitoring, die Evaluierung und die Überprüfung der Leistung die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der Programme im Hinblick auf das Erreichen der Ziele festgelegt. Dazu zählen:

(a) Finanzindikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben;

(b) Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben;

(c) Ergebnisindikatoren zu der Priorität.

Die fondsspezifischen Regelungen legen für jeden GSR-Fonds gemeinsame Indikatoren fest und können auch programmspezifische Indikatoren vorgeben.

4.           Jedes Programm – mit Ausnahme derer, die ausschließlich technische Hilfe abdecken, – beinhaltet eine Beschreibung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln 7 und 8.

5.           In jedem Programm – mit Ausnahme derer, in denen technische Hilfe im Rahmen eines spezifischen Programms geleistet wird, – wird der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele festgelegt.

6.           Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen.

Artikel 25

Verfahren zur Genehmigung der Programme

1.           Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen sowie ihren wirksamen Beitrag zu den thematischen Zielen und den für jeden GSR-Fonds spezifischen EU‑Prioritäten, dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung, den länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den nach Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen unter Berücksichtigung der Ex-ante-Evaluierung. In der Bewertung wird insbesondere die Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel thematisiert.

2.           Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms Anmerkungen vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm.

3.           Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens sechs Monate nach der offiziellen Einreichung durch den/die Mitgliedstaat/en – jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014 oder vor dem Erlass eines Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung durch die Kommission – jedes Programm, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen.

Artikel 26 Änderung der Programme

1.           Von einem Mitgliedstaat eingereichte Änderungsersuchen zu Programmen sind gebührend zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen am Programm voraussichtlich auf das Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die spezifischen, im Programm definierten Ziele auswirken werden; der Gemeinsame Strategische Rahmen und die Partnerschaftsvereinbarung werden hierbei berücksichtigt. Begleitet werden sie von dem überarbeiteten Programm und gegebenenfalls einer überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung.

Bei Änderungen der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ werden die entsprechenden Partnerschaftsvereinbarungen nicht geändert.

2.           Die Kommission bewertet die im Einklang mit den nach Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens fünf Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat Anträge auf Änderung eines Programms, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Gegebenenfalls ändert die Kommission im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 gleichzeitig auch den Beschluss über die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung ab.

Artikel 27 Beteiligung der Europäischen Investitionsbank

1.           Die EIB kann sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben – vor allem Großprojekten –, Finanzinstrumenten und öffentlich-privaten Partnerschaften beteiligen.

2.           Die Kommission kann die EIB vor der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung oder der Programme konsultieren.

3.           Die Kommission kann die EIB um Überprüfung der fachlichen Qualität und der wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit der Großprojekte sowie um Unterstützung hinsichtlich der einzusetzenden oder zu entwickelnden Finanzinstrumente ersuchen.

4.           Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission der EIB Finanzhilfen zukommen lassen oder mit ihr Dienstleistungsverträge eingehen, die auf mehrjähriger Basis durchgeführte Initiativen abdecken. Die Mittelbindung der Beiträge aus dem EU-Haushalt im Hinblick auf diese Finanzhilfen oder Dienstleistungsverträge wird jährlich festgesetzt.

KAPITEL II

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

Artikel 28 Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

1.           Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung, in Bezug auf den ELER bezeichnet als „lokale Entwicklung LEADER“:

(a) konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen nachgeordnete Gebiete;

(b) werden von der örtlichen Bevölkerung durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei ist auf der Entscheidungsfindungsebene weder der öffentliche Sektor noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten;

(c) werden auf Gebietsebene mit integrierten und multisektoralen Strategien für lokale Entwicklung umgesetzt;

(d) sind so konzipiert, dass lokalen Bedürfnissen und lokal vorhandenem Potenzial Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und gegebenenfalls Zusammenarbeit.

2.           Unterstützung der lokalen Entwicklung aus den GSR-Fonds wird unter den GSR-Fonds abgestimmt und koordiniert. Dies wird unter anderem durch eine Koordinierung des Aufbaus von Kapazitäten und der Auswahl, Genehmigung und Finanzierung von Strategien für lokale Entwicklung und Gruppen, die sich mit lokaler Entwicklung befassen, gewährleistet.

3.           Legt der nach Artikel 29 Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl von Strategien für lokale Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten Strategie für lokale Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, so wird ein federführender Fonds bestimmt.

4.           Wird ein federführender Fonds bestimmt, so werden die Betriebskosten und die Sensibilisierungs‑ und Vernetzungstätigkeiten für die Strategie für lokale Entwicklung ausschließlich aus dem federführenden Fonds finanziert.

5.           Aus den GSR-Fonds unterstützte lokale Entwicklung wird im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten des Programms durchgeführt.

Artikel 29 Strategien für lokale Entwicklung

1.           Eine Strategie für lokale Entwicklung umfasst mindestens Folgendes:

(a) die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;

(b) eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und ‑potenzials für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken;

(c) eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele, eine Erläuterung des integrierten und innovativen Charakters der Strategie und eine Rangfolge der Ziele, einschließlich klarer und messbarer Zielvorgaben für Output oder Ergebnisse. Die Strategie stimmt mit den relevanten Programmen aller beteiligten GSR-Fonds überein;

(d) eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;

(e) einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele in Maßnahmen;

(f) eine Beschreibung der Verwaltungs- und Monitoringvorkehrungen zur Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Evaluierung;

(g) den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch die geplanten Zuweisungen jedes der GSR-Fonds enthält.

2.           Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der Strategien für lokale Entwicklung fest. In den fondsspezifischen Regelungen werden Auswahlkriterien festgelegt.

3.           Die Strategien für lokale Entwicklung werden von einem zu diesem Zweck von den relevanten Verwaltungsbehörden der Programme eingerichteten Ausschuss ausgewählt.

4.           Die Auswahl und Genehmigung aller Strategien für lokale Entwicklung wird spätestens zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen.

5.           Im Beschluss über die Genehmigung einer Strategie für lokale Entwicklung durch die Verwaltungsbehörde werden die Mittelzuweisungen aus jedem GSR-Fonds festgehalten. Darüber hinaus ist darin die Rolle der für die Durchführung der jeweiligen Programme zuständigen Behörden für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Strategie dargelegt.

6.           Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 bezüglich der in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden, anzunehmen.

Artikel 30 Lokale Aktionsgruppen

1.           Lokale Aktionsgruppen entwerfen die Strategien für lokale Entwicklung und führen sie durch.

Die Mitgliedstaaten legen für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Strategie die jeweilige Rolle der lokalen Aktionsgruppen und die für die Durchführung der jeweiligen Programme zuständigen Behörden fest.

2.           Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

3.           Die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen umfassen:

(a) den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben;

(b) das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und von Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, die Interessenkonflikte vermeiden; dabei wird gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern aus dem nichtöffentlichen Bereich stammen, die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Auswahlentscheidungen vorgesehen ist und die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt wird;

(c) das Gewährleisten der Kohärenz mit der Strategie für lokale Entwicklung bei der Auswahl der Vorhaben durch Einstufung der Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze der Strategie;

(d) die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten, einschließlich der Festlegung von Auswahlkriterien;

(e) die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung;

(f) die Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel oder gegebenenfalls die Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Behörde noch vor der Genehmigung;

(g) die Überwachung der Umsetzung der Strategie für lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Strategie für lokale Entwicklung.

Artikel 31 Unterstützung der lokalen Entwicklung durch die GSR-Fonds

Unterstützung für die lokale Entwicklung beinhaltet:

(a) die Kosten der Unterstützung der Vorbereitungen;

(b) die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der Strategie für lokale Entwicklung;

(c) die Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe;

(d) Betriebskosten und Kosten für die Sensibilisierung für die Strategie für lokale Entwicklung bis zum Höchstsatz von 25 % der im Rahmen dieser Strategie anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben.

TITEL IV

FINANZINSTRUMENTE

Artikel 32 Finanzinstrumente

1.           Die GSR-Fonds können Finanzinstrumente im Rahmen eines Programms – selbst wenn es über Dachfonds organisiert wurde – unterstützen, um zum Erreichen bestimmter, in einer Priorität festgelegter Ziele beizutragen; Grundlage ist eine Ex-ante-Bewertung, die Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen sowie Investitionsanforderungen aufgezeigt hat.

Finanzinstrumente können mit Finanzhilfen, Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften kombiniert werden. In diesem Fall sind für jede Art der Finanzierung separate Unterlagen zu führen.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Ex-ante-Bewertung von Finanzinstrumenten, die Kombination von Unterstützung für die Endempfänger durch Finanzhilfen, Zinszuschüsse, Prämien für Bürgschaften und Finanzinstrumente, zusätzliche spezifische Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben und Regelungen zur Spezifizierung der nicht durch Finanzinstrumente zu unterstützenden Maßnahmenarten anzunehmen.

2.           Die mit den Finanzinstrumenten unterstützten Endempfänger können auch Finanzhilfen oder andere Unterstützung aus einem Programm oder einem anderen aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Instrument erhalten. In diesem Fall sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen.

3.           Beiträge in Form von Sachleistungen stellen keine förderfähigen Ausgaben im Hinblick auf Finanzinstrumente dar; Ausnahmen sind Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien hinsichtlich von Investitionen zur Unterstützung der Stadtentwicklung oder Stadterneuerung, bei denen Grund oder Immobilien Teil der Investitionen sind. Solche Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien sind förderfähig, sofern die Bedingungen aus Artikel 59 erfüllt sind.

Artikel 33 Einsatz von Finanzinstrumenten

1.           Bei der Anwendung von Artikel 32 können die Verwaltungsbehörden folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:

(a) auf EU-Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet werden;

(b) auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden.

2.           Für die Finanzinstrumente aus Absatz 1 Buchstabe a gilt Titel [VIII] der Haushaltsordnung. Die Beiträge aus den GSR-Fonds an die Finanzinstrumente im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a werden auf separaten Konten verbucht und im Einklang mit den Zielen der jeweiligen GSR-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen und Endempfänger in Übereinstimmung mit dem Programm bzw. den Programmen, aus dem/denen der Beitrag erfolgt, eingesetzt.

3.           Bei Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde den folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:

(a) Finanzinstrumenten, die die Standardvorschriften und ‑bedingungen der Kommission einhalten, und zwar durch Durchführungsrechtsakte gemäß dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3;

(b) bereits existierenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten, die speziell für den angestrebten Zweck konzipiert wurden und die geltenden EU- und nationalen Regelungen achten.

Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung spezifischer Regelungen zu bestimmten, in den Buchstabe b genannten Arten von Finanzinstrumenten sowie zu den Produkten, die durch solche Instrumente zustande kommen, an.

4.           Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde:

(a) in das Kapital bestehender oder neu geschaffener juristischer Personen investieren – auch solcher, die aus anderen GSR-Fonds finanziert werden, –, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des entsprechenden GSR-Fonds betraut sind und Durchführungsaufgaben übernehmen werden; die Unterstützung solcher Investitionen wird auf die für den Einsatz neuer Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung notwendigen Beträge begrenzt; oder

(b) die folgenden Stellen mit der Durchführung der Aufgaben betrauen:

i)        die Europäische Investitionsbank;

ii)       internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder in einem Mitgliedstaat eingerichtete Finanzinstitutionen, die das Erreichen des öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel haben, ausgewählt im Einklang mit geltenden EU- und nationalen Regelungen;

iii)      eine Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts, ausgewählt im Einklang mit geltenden EU- und nationalen Regelungen.

(c) die Aufgaben direkt ausführen, falls die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung von Regelungen hinsichtlich der Finanzierungsvereinbarungen, der Rolle und Zuständigkeit der mit den Durchführungsaufgaben betrauten Stellen sowie der Verwaltungskosten und ‑gebühren anzunehmen.

5.           Die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Stellen können beim Einsatz der Finanzinstrumente über Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien aus [Artikel 57 und Artikel 131 Absatz 1, Absatz 1a und Absatz 3] der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.

6.           Die in Absatz 4 Buchstabe b genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen eröffnen in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde Treuhandkonten. Die Aktiva auf derartigen Treuhandkonten werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.

7.           Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich spezifischer Anforderungen bei Transfer und Verwaltung der von den mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen verwalteten Aktiva sowie der Umrechnung der Aktiva für Angaben in Euro bzw. Landeswährungen anzunehmen.

Artikel 34 Einsatz von bestimmten Finanzinstrumenten

1.           Die im Einklang mit Artikel 64 akkreditierten Stellen führen keine Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben aus, in denen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in Anspruch genommen werden. Sie erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den mit dem Einsatz dieser Finanzinstrumente betrauten Stellen.

2.           Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen keine Prüfungen von Vorhaben, die nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in Anspruch nehmen, und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Zusammenhang mit diesen Instrumenten durch. Sie erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den in den Vereinbarungen zur Einrichtung dieser Finanzinstrumente benannten Prüfern.

3.           Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zu Vorkehrungen für Verwaltung und Kontrolle der nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii eingesetzten Finanzinstrumente anzunehmen.

Artikel 35 Zahlungsanträge, auch betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente

1.           Hinsichtlich der Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a enthält der Zahlungsantrag den Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Unterstützung und weist diesen separat aus.

2.           Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a und b eingesetzten Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b enthält die in dem Zahlungsantrag angegebene Gesamthöhe der förderfähigen Ausgaben – separat ausgewiesen – den Gesamtbetrag der Mittel, die zwecks Investitionen bei Endempfängern in einem zuvor festgelegten Zeitraum von höchstens zwei Jahren an das Finanzinstrument gezahlt wurden bzw. voraussichtlich gezahlt werden, einschließlich Verwaltungskosten oder ‑gebühren.

3.           Der gemäß Absatz 2 festgelegte Betrag wird in den nachfolgenden Zahlungsanträgen angepasst, um der Differenz zwischen dem Betrag an bereits an das betreffende Finanzinstrument gezahlten Mitteln und den tatsächlich bei den Endempfängern investierten Beträgen, plus entrichteter Verwaltungskosten und –gebühren, Rechnung zu tragen. Diese Beträge werden im Zahlungsantrag separat ausgewiesen.

4.           Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c eingesetzten Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b enthält der Zahlungsantrag den Gesamtbetrag der von der Verwaltungsbehörde für Investitionen bei den Endempfängern vorgenommenen Zahlungen. Diese Beträge werden im Zahlungsantrag separat ausgewiesen.

5.           Die Kommission erhält die Befugnis, mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 die spezifischen Regelungen zu Zahlungen und zur Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente sowie zu den möglichen Konsequenzen bei den Zahlungsanträgen anzunehmen.

Artikel 36 Förderfähige Ausgaben bei Abschluss

1.           Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments dem Gesamtbetrag der innerhalb des in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitraums der Förderfähigkeit tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichteten – oder im Fall von Garantiefonds gebundenen – Zahlungen für:

(a) Zahlungen an Endempfänger;

(b) für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet gemäß einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endempfängern abdecken;

(c) kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Zeitraum der Förderfähigkeit gemäß Artikel 55 Absatz 2 anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitraum der Förderfähigkeit eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des in Artikel 55 Absatz 2 angegebenen Zeitraums der Förderfähigkeit für Investitionen bei Endempfängern eingesetzt werden;

(d) die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.

2.           Im Fall von eigenkapitalbasierten Instrumenten und Kleinstkrediten können kapitalisierte Verwaltungskosten oder ‑gebühren, die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitraum der Förderfähigkeit fällig werden, hinsichtlich von Investitionen bei Endempfängern, die während dieses Zeitraums der Förderfähigkeit angefallen sind und nicht von den Artikeln 37 und 38 abgedeckt werden können, als förderfähige Ausgaben gelten, wenn sie in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden.

3.           Die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 festgelegten förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der Summe:

i)       des Gesamtbetrags der an die Finanzinstrumente gezahlten Unterstützung aus den GSR-Fonds; und

ii)       der entsprechenden nationalen Kofinanzierung.

4.           Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften anzunehmen.

Artikel 37 Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die GSR-Fonds erwirtschaftete Gewinne

1.           Die aus den GSR-Fonds an Finanzinstrumente gezahlten Mittel werden in zinstragende Konten bei Finanzinstitutionen in Mitgliedstaaten eingezahlt oder vorübergehend gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung investiert.

2.           Zinsen oder andere Gewinne aus den für Finanzinstrumente bereitgestellten GSR-Fonds-Mitteln werden für denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den GSR-Fonds im selben Finanzinstrument verwendet.

3.           Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Zinsen und anderer Gewinne angemessen Buch geführt wird.

Artikel 38 Wiederverwendung von auf GSR-Fonds-Mittel zurückzuführenden Mitteln bis Abschluss des Programms

1.           Kapitalressourcen, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mittel zurück an Finanzinstrumente geflossen sind und auf GSR-Fonds-Mittel zurückzuführen sind, werden für weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument im Einklang mit den Zielen des Programms bzw. der Programme wiederverwendet.

2.           Gewinne und andere Erträge oder Renditen, einschließlich Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, die auf die GSR-Fonds-Mittel für das Finanzinstrument zurückzuführen sind, werden gegebenenfalls für folgende Zwecke bis zum benötigten Betrag verwendet:

(a) Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten and Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments;

(b) vorrangige Vergütung der Investoren, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind und die parallel zu den GSR-Fonds-Mitteln für das Finanzinstrument ebenfalls Ressourcen zur Verfügung stellen oder sich auf der Ebene der Endempfängern an den Investitionen beteiligen;

(c) weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den Zielen des Programms bzw. der Programme.

3.           Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Ressourcen und Gewinne aus Absatz 1 und 2 angemessen Buch geführt wird.

Artikel 39 Verwendung von verbleibenden Mitteln nach Abschluss des Programms

Die Mitgliedstaaten genehmigen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kapitalressourcen und ‑gewinne sowie sonstige Erträge oder Renditen, die auf die GSR-Fonds-Mittel für die Finanzinstrumente zurückzuführen sind, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Abschluss des Programms im Einklang mit den Zielen des Programms eingesetzt werden.

Artikel 40 Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente

1.           Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission als Anhang zum jährlichen Durchführungsbericht einen speziellen Bericht über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente zum Einsatz kommen.

2.           Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen:

(a) Angabe des Programms und der Priorität, in deren Rahmen Unterstützung aus den GSR-Fonds bereitgestellt wird;

(b) Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz;

(c) Benennung der mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen;

(d) Gesamtbetrag der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme in Bezug auf das Finanzinstrument, enthalten in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen;

(e) Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die Endempfänger gezahlten bzw. in Garantieverträgen gebundenen Mittel, aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme, enthalten in der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen;

(f) Einnahmen durch und Rückzahlungen an das Finanzinstrument;

(g) Multiplikatorwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente und Wert der Investitionen und Beteiligungen;

(h) Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren des Programms und der betreffenden Priorität.

3.           Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 einheitliche Bedingungen für das Monitoring und die Bereitstellung von Informationen zum Monitoring für die Kommission an, auch hinsichtlich der Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a.

TITEL V MONITORING UND EVALUIERUNG

KAPITEL I Monitoring

Abschnitt I Monitoring der Programme

Artikel 41 Monitoringausschuss

1.           Binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung eines Programms richtet der Mitgliedstaat in Absprache mit der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zum Monitoring der Durchführung des Programms ein.

Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat für die aus den GSR-Fonds kofinanzierten Programme einen einzigen Monitoringausschuss einsetzt.

2.           Jeder Monitoringausschuss setzt seine eigene Geschäftsordnung auf und nimmt sie an.

Artikel 42 Zusammensetzung des Monitoringausschusses

1.           Der Monitoringausschuss setzt sich aus Vertretern der Verwaltungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen und aus Vertretern der Partner zusammen. Jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist stimmberechtigt.

Dem Monitoringausschuss eines Programms im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gehören auch auch Vertreter etwaiger an diesem Programm teilnehmender Drittländer an.

2.           Die Kommission kann in beratender Funktion an der Arbeit des Monitoringausschusses teilnehmen.

3.           Trägt die EIB zu einem Programm bei, so kann sie in beratender Funktion an der Arbeit des Monitoringausschusses teilnehmen.

4.           Den Vorsitz im Monitoringausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Artikel 43 Aufgaben des Monitoringausschusses

1.           Der Monitoringausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Zielsetzungen. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen bei den Ergebnisindikatoren und dem Fortschritt bei quantifizierten Zielwerten, sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele.

2.           Der Monitoringausschuss untersucht eingehend alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken.

3.           Der Monitoringausschuss wird zu etwaigen, von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu Stellung.

4.           Der Monitoringausschuss kann der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Evaluierung des Programms Empfehlungen aussprechen. Er überwacht die infolge seiner Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 44 Durchführungsberichte

1.           Von 2016 bis einschließlich 2022 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr.

Der Mitgliedstaat übermittelt für den EFRE, den ESF und den KF bis zum 30. September 2023 einen abschließenden Bericht über die Durchführung des Programms und für den ELER und den EMFF einen jährlichen Durchführungsbericht.

2.           Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten Informationen zur Durchführung des Programms und seiner Prioritäten mit Verweis auf die Finanzdaten, gemeinsame und programmspezifische Indikatoren und quantifizierte Zielwerte, einschließlich Änderungen der Ergebnisindikatoren, sowie die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele. Die übermittelten Daten beziehen sich auf Indikatorenwerte für vollständig durchgeführte Vorhaben und auch für ausgewählte Vorhaben. Darüber hinaus legen sie auch die zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten ergriffenen Maßnahmen und etwaige Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, sowie die vorgenommenen Korrekturmaßnahmen dar.

3.           Der 2017 eingereichte jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die Informationen aus Absatz 2 und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms, einschließlich des Beitrags der GSR-Fonds zu Änderungen der Ergebnisindikatoren, wenn Nachweise aus den Evaluierungen vorliegen. Darüber hinaus enthält er eine Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus Artikel 6, 7 und 8 und einen Bericht über die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung.

4.           Der 2019 übermittelte jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Durchführungsbericht für die GSR-Fonds enthalten zusätzlich zu den Informationen und der Bewertung aus Absatz 2 und 3 auch Informationen und eine Bewertung hinsichtlich des Fortschritts beim Erreichen der Ziele des Programms und seines Beitrags zum Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

5.           Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten jährlichen Durchführungsberichte gelten als zulässig, wenn sie alle in diesen Absätzen und in den fondsspezifischen Regelungen geforderten Informationen enthalten. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.

6.           Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts und binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Berichts ihre Anmerkungen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Fristen nicht, so gelten die Berichte als angenommen.

7.           Die Kommission kann Empfehlungen aussprechen, um Probleme, die sich auf die Durchführung des Programms auswirken, anzusprechen. Im Falle solcher Empfehlungen informiert die Kommission die Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

8.           Eine Bürgerinfo zum Inhalt der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte wird veröffentlicht.

Artikel 45 Jährliche Überprüfungssitzung

1.           Von 2016 bis einschließlich 2022 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen; dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung.

2.           Die jährliche Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken. In den Jahren 2017 und 2019 deckt die jährliche Überprüfungssitzung alle Programme in dem Mitgliedstaat ab und trägt darüber hinaus den vom Mitgliedstaat in diesen Jahren im Einklang mit Artikel 46 eingereichten Fortschrittsberichten Rechnung.

3.           Der Mitgliedstaat und die Kommission können übereinkommen, für ein Programm außerhalb der Jahre 2017 und 2019 keine jährlichen Überprüfungssitzungen zu organisieren.

4.           Den Vorsitz bei der jährlichen Überprüfungssitzung führt die Kommission.

5.           Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaige Bemerkungen der Kommission nach dieser Sitzung angemessen weiterverfolgt werden.

Abschnitt II Strategischer Fortschritt

Artikel 46 Fortschrittsbericht

1.           Zum 30. Juni 2017 und zum 30. Juni 2019 reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung mit Stand 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018 ein.

2.           Der Fortschrittsbericht enthält Informationen über und bewertet Folgendes:

(a) Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung;

(b) Fortschritte beim Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, insbesondere hinsichtlich der für jedes Programm im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele und der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung;

(c) die Frage, ob die zur Erfüllung der zum Datum der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten ergriffenen Maßnahmen gemäß dem aufgestellten Zeitplan durchgeführt wurden bzw. werden;

(d) Einsatz der Mechanismen, die die Koordination zwischen den GSR-Fonds und anderen EU- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

(e) Fortschritte beim Erreichen der für die Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche;

(f) Maßnahmen, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Empfänger bei der Verwaltung und Nutzung der GSR-Fonds ergriffen wurden;

(g) die geplanten Maßnahmen und die entsprechenden Ziele in den Programmen, um den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern;

(h) die Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung.

3.           Stellt die Kommission binnen drei Monaten nach Datum der Einreichung des Fortschrittsberichts fest, dass die vorgelegten Informationen unvollständig oder unklar sind, so kann sie vom Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die angeforderten Informationen binnen drei Monaten zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den Fortschrittsbericht.

4.           In den Jahren 2017 und 2019 erstellt die Kommission einen strategischen Bericht, der die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten zusammenfasst, und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

5.           In den Jahren 2018 und 2020 fügt die Kommission in den Jahresfortschrittsbericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates einen Abschnitt ein, in dem der strategische Bericht mit besonderem Augenmerk auf den Fortschritt bei der EU‑Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zusammengefasst wird.

KAPITEL II Evaluierung

Artikel 47 Allgemeine Bestimmungen

1.           Evaluierungen werden zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen sowie zur Bewertung ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz und ihrer Auswirkungen vorgenommen. Die Auswirkungen der Programme werden im Einklang mit den Aufgaben der jeweiligen GSR-Fonds in Bezug auf die Ziele der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[26] sowie gegebenenfalls in Bezug auf Bruttoinlandsprodukt (BIP) und Arbeitslosigkeit evaluiert.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren.

3.           Die Evaluierungen werden von Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Die Kommission formuliert Leitlinien zur Durchführung der Evaluierungen.

4.           Alle Bewertungen werden vollumfänglich veröffentlicht.

Artikel 48 Ex-ante-Evaluierung

1.           Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um die Qualität der Gestaltung jedes Programms zu verbessern.

2.           Die Ex-ante-Evaluierungen werden unter der Verantwortung der für die Ausarbeitung der Programme zuständigen Behörde durchgeführt. Sie werden der Kommission gleichzeitig mit dem Programm und gemeinsam mit einer Zusammenfassung vorgelegt. In den fondsspezifischen Regelungen können Schwellenwerte festgelegt werden, unter denen die Ex-ante-Evaluierung mit der Evaluierung eines anderen Programms kombiniert werden darf.

3.           Die Ex-ante-Evaluierungen beurteilen:

(a) den Beitrag zur EU‑Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse;

(b) die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;

(c) die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen;

(d) die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung, den länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den nach Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen;

(e) die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen Programmindikatoren;

(f) wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt;

(g) ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den GSR-Fonds;

(h) die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;

(i) die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;

(j) die Eignung der Verfahren für das Monitoring der Programme und für die Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten;

(k) die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele;

(l) die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung;

(m) die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.

4.           Gegebenenfalls umfasst die Ex-ante-Evaluierung auch die Anforderungen für eine strategische Umweltprüfung nach Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme[27].

Artikel 49 Evaluierung während des Programmplanungszeitraums

1.           Die Verwaltungsbehörde erstellt für jedes Programm einen Bewertungsplan; dieser wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingereicht.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Evaluierungskapazitäten bereitgestellt werden.

3.           Während des Programmplanungszeitraums nehmen die Verwaltungsbehörden für jedes Programm auf der Grundlage des Evaluierungsplans Evaluierungen vor, auch solche zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen. Mindestens einmal während des Programmplanungszeitraums wird evaliuert, wie die Unterstützung aus den GSR-Fonds zu den Zielen für jede Priorität beitragen hat bzw. beiträgt. Alle Evaluierungen werden vom Monitoringausschuss überprüft und der Kommission übermittelt.

4.           Die Kommission kann auf eigene Initiative Programme evaluieren.

Artikel 50 Ex-post-Evaluierung

Die Ex-post-Evaluierungen werden in enger Zusammenarbeit von der Kommission oder den Mitgliedstaaten ausgeführt. Bei den Ex-post-Evaluierungen wird die Wirksamkeit und Effizienz der GSR-Fonds sowie ihr Beitrag zu der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten spezifischen Anforderungen überprüft. Die Ex-post-Evaluierungen werden bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen.

TITEL VI TECHNISCHE HILFE

Artikel 51 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1.           Aus den GSR-Fonds können auf Initiative oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden.

Diese Maßnahmen umfassen unter anderem:

(a) Unterstützung bei der Ausarbeitung und Beurteilung eines Projekts, auch mit der EIB;

(b) Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der GSR-Fonds;

(c) Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die GSR-Fonds und dem Kohäsionsbericht;

(d) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, dem Monitoring, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der GSR-Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe;

(e) Evaluierungen, Expertenberichte, Statistiken und Studien – auch solche allgemeiner Art – in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Tätigkeit der GSR-Fonds, die gegebenenfalls von der EIB durchgeführt werden können;

(f) Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung von Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern. Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union beitragen, sofern diese in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

(g) die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Monitoring-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen;

(h) Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Evaluierungspraktiken;

(i) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung;

(j) die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Bedarfserhebung, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte einschließlich gemeinsamer Initiativen mit der EIB.

Artikel 52 Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

1.           Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den GSR-Fonds Maßnahmen zur Ausarbeitung, zur Verwaltung, zum Monitoring, zur Evaluierung, zur Information und Kommunikation, zur Vernetzung, zur Konfliktbeilegung sowie zu Kontrolle und Prüfung unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können die GSR-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger, einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch, und von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaten und Empfänger bei der Verwaltung und Nutzung der GSR-Fonds heranziehen. Diese Maßnahmen können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen.

2.           In den fondsspezifischen Regelungen können Maßnahmen hinzugefügt oder ausgeschlossen werden, die über die technische Hilfe eines jeden GSR-Fonds finanziert werden dürfen.

TITEL VII FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN GSR-FONDS

KAPITEL I Unterstützung aus den GSR-Fonds

Artikel 53 Festlegung der Kofinanzierungssätze

1.           In dem Kommissionbeschluss über die Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz bzw. die Kofinanzierungssätze und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den GSR-Fonds gemäß der fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

2            Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100% finanziert werden.

Artikel 54 Einnahmenschaffende Vorhaben

1.           Nach Abschluss eines Vorhabens über einen bestimmten Bezugszeitraum erwirtschaftete Nettoeinnahmen werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt:

a)      Anwendung eines pauschalen Einnahmenprozentsatzes für die jeweilige Vorhabenart;

b)      Berechung des gegenwärtigen Werts der Nettoeinnahmen des Vorhabens unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats.

Die förderfähigen Ausgaben des zu kofinanzierenden Vorhabens liegen nicht über dem gegenwärtigen Wert der Investitionskosten des Vorhabens abzüglich des gegenwärtigen Werts der Nettoeinnahmen, festgelegt nach einer dieser Methoden.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung des unter Buchstabe a oben genannten Pauschalsatzes anzunehmen.

Die Kommission nimmt die Methodik aus Buchstabe b mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 an.

2.           Ist es objektiv nicht möglich, die Einnahmen im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Methoden vorab festzulegen, so werden die binnen drei Jahren nach Abschluss eines Vorhabens oder bis zum 30. September 2023 – je nachdem, welches der frührere Zeitpunkt ist, – erzielten Nettoeinnahmen von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.

3.           Absätze 1 und 2 gelten lediglich für Vorhaben, deren Gesamtkosten sich auf über 1 000 000 EUR belaufen.

4.           Dieser Artikel gilt nicht für den ESF.

5.           Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorhaben, auf die Regelungen zu staatlichen Beihilfen Anwendung finden, oder für die Unterstützung für die oder aus den Finanzinstrumenten.

KAPITEL II Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit

Artikel 55 Förderfähigkeit

1.           Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.

2.           Für einen Beitrag aus den GSR-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Termin ist, – und dem 31. Dezember 2022 aufgetreten sind und von einem Empfänger getätigt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem ELER und dem EMFF in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2022 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde.

3.           Im Fall von auf Grundlage von Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden die der Erstattung zugrunde liegenden Maßnahmen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2022 durchgeführt.

4.           Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Empfänger alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung aus den GSR-Fonds ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms übermittelt hat.

5.           Dieser Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer Hilfe auf Initiative der Kommission aus Artikel 51.

6.           Unmittelbar durch ein Vorhaben während seiner Durchführung erwirtschaftete Nettoeinnahmen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, werden von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben im vom Empfänger eingereichten Abschlusszahlungsantrag abgezogen. Diese Regelung gilt nicht für Finanzinstrumente und Preisgelder.

7.           Wird ein Programm geändert, so kommt für Ausgaben, die infolge der Programmänderung förderfähig werden, erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission eine Finanzhilfe in Betracht.

Die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können von Unterabsatz 1 abweichen.

8.           Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren GSR-Fonds und aus anderen EU‑Instrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, der in einem Zahlungsantrag zur Erstattung aus einem der GSR-Fonds aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder EU‑Instrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt.

Artikel 56 Unterstützungsarten

Die GSR-Fonds werden zur Unterstützung in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung und Finanzinstrumenten, auch in Kombination, herangezogen.

Im Fall von rückzahlbarer Unterstützung wird die Unterstützung, die an die Stelle, die sie bereitgestellt hat – oder an eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats – zurückgezahlt wurde, auf einem eigenen Konto geführt und für denselben Zweck oder im Einklang mit den Programmzielen weiterverwendet.

Artikel 57 Finanzhilfearten

1.           Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

(a) als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen;

(b) auf Grundlage standardisierter Einheitskosten;

(c) als Pauschalfinanzierung – höchstens 100 000 EUR des öffentlichen Beitrags;

(d) auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien.

2.           Die in Absatz 1 genannten Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede davon unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche Projekte, die Teil eines Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden.

3.           Wird ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren- oder Dienstleistungen durchgeführt, so findet lediglich Absatz 1 Buchstabe a Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts, das Teil eines Vorhabens ist, die Auftragsvergabe auf bestimmte Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen angewendet werden.

4.           Die Beträge, auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf folgender Grundlage festgelegt:

(a) einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf:

(i)      statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen; oder

(ii)      den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Empfänger oder der Anwendung ihrer üblichen Kostenrechnungspraxis;

(b) Methoden und entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den EU-Strategien für ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger gelten;

(c) Methoden und entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger gelten;

(d) in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bestimmten Sätze.

5.           In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, wird auch festgehalten, nach welcher Methode die Kosten des Vorhabens und die für die Zahlung der Finanzhilfe geltenden Bedingungen bestimmt werden.

Artikel 58

Pauschalsätze für indirekte Kosten für Finanzhilfen

Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:

(1) Pauschalsatz von bis zu 20 % der förderfähigen direkten Kosten, wenn der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger gilt;

(2) Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten;

(3) Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei EU‑Strategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung des Pauschalsatzes und der damit in Verbindung stehenden Methoden aus Punkt c oben anzunehmen.

Artikel 59 Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Finanzhilfen

1.           Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt, die Förderfähigkeitsregelungen der GSR-Fonds und der Programme sehen dies vor und alle nachfolgenden Bedingungen sind erfüllt:

(a) öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegen bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;

(b) der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;

(c) der Wert und die Erbringung des Beitrag können unabhängig bewertet und geprüft werden;

(d) bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien wird der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b.

(e) bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.

2.           Abschreibungskosten können unter folgenden Bedingungen als förderfähig angesehen werden:

(a) die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen dies vor;

(b) der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung auf die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Art – durch Rechnungen gleichwertige Belege ordnungsgemäß nachgewiesen;

(c) die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben;

(d) öffentliche Finanzhilfen wurden zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen.

3.           Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den GSR-Fonds nicht in Frage:

(a) Schuldzinsen;

(b) Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gewährt werden;

(c) Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet werden und von einem Empfängern gezahlt werden, der nicht unter die Definition der nicht Steuerpflichtigen aus Artikel 13 Absatz1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG fällt, vorausgesetzt, solche Mehrwertsteuerbeträge treten nicht im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Infrastruktur auf.

Artikel 60 Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort

1.           Vorbehaltlich der Abweichungen aus den Absätzen 2 und 3 und der fondsspezifischen Regelungen werden die aus den GSR-Fonds unterstützten Vorhaben in dem Gebiet durchgeführt, das von dem Programm, in dessen Rahmen sie unterstützt werden, abgedeckt wird („Programmgebiet“).

2.           Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Europäischen Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:

(a) das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet;

(b) der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 10 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung bzw. nicht über 3 % der aus dem ELER auf Ebene des Programms geleisteten Unterstützung;

(c) der Monitoringausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betroffenen Vorhaben zugestimmt;

(d) die Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen.

3.           Bei Vorhaben zu Marketingmaßnahmen dürfen Kosten außerhalb der Europäischen Union anfallen, vorausgesetzt, die Bedingungen aus Absatz 2 Buchstabe a und die Verpflichtungen in Bezug auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens sind erfüllt.

4.           Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden.

Artikel 61 Dauerhaftigkeit der Vorhaben

1.           Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der GSR-Beitrag zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Empfänger oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes zutrifft:

(a) Aufgabe oder Verlagerung des Standorts einer Produktionstätigkeit;

(b) Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder

(c) erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.

Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat wieder eingezogen.

2.           Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und aus den anderen GSR-Fonds unterstützten Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, wird der Beitrag aus dem Fonds nur zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regelungen zu staatlichen Beihilfen gelten und innerhalb des in diesen Regelungen festgelegten Zeitraums eine Produktionstätigkeit aufgegeben oder an einen anderen Standort verlagert wird.

3.           Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.

4.           Absätze 1 und 2 gelten nicht für natürliche Personen, die die Empfänger der Investitionsunterstützung sind, und – nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens – für EGF-Unterstützung (Verordnung [/2012] über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung) in Frage kommen und diese erhalten, wenn die Investition direkt mit der als aus dem EGF förderfähig ermittelten Maßnahmenart zusammenhängen.

TITEL VIII VERWALTUNG UND KONTROLLE

KAPITEL I Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 62 Allgemeine Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten:

(1) eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;

(2) die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;

(3) Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben;

(4) computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Monitoring und für Berichterstattung;

(5) Systeme für Berichterstattung und Monitoring in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;

(6) Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

(7) Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

(8) Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Zinsen.

Artikel 63 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1.           Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und den fondsspezifischen Regelungen resultierenden Zuständigkeiten. Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung ist der Mitgliedstaat für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme im Einklang mit den Bestimmungen der fondsspezifischen Regelungen eingerichtet werden und dass die Systeme wirksam funktionieren.

3.           Die Mitgliedstaaten erstellen und verwenden ein Verfahren für die unabhängige Überprüfung von und Lösungsfindung bei Beschwerden hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung von aus den GSR-Fonds kofinanzierten Vorhaben. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission auf Ersuchen über die Ergebnisse solcher Überprüfungen Bericht.

4.           Aller offizieller Informationsausstausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das den Vorschriften und Bedingungen entspricht, die die Kommission mithilfe von Durchführungsrechtsakten festgelegt hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 angenommen.

KAPITEL II Akkreditierung der Verwaltungs- und Kontrollstellen

Artikel 64 Akkreditierung und Koordinierung

1.           Im Einklang mit [Artikel 56 Absatz 3] der Haushaltsordnung wird jede für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen der GSR-Fonds zuständige Stelle durch eine förmliche Entscheidung einer akkreditierenden Behörde auf Ministeriumsebene akkreditiert.

2.           Die Akkreditierung gewährt, sofern die Stelle die Akkreditierungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring aus den fondsspezifischen Regelungen erfüllt.

3.           Die Akkreditierung basiert auf einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, die die Einhaltung der Akkreditierungskriterien der Stelle bewertet. Die unabhängige Prüfstelle arbeitet unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards.

4.           Die akkreditierende Behörde überwacht die akkredierte Stelle und zieht ihre Akkreditierung mittels eines offiziellen Beschlusses wieder zurück, wenn mindestens eines der Akkreditierungskriterien nicht länger erfüllt wird, es sei denn, die Stelle ergreift innerhalb eines von der Akkreditierungsbehörde je nach Schwere des Problems festzulegenden Probezeitraums die notwendigen Abhilfemaßnahmen. Die Akkreditierungsbehörde informiert die Kommission unverzüglich über die Festlegung eines Probezeitraums für eine akkreditierte Stelle und über jedwede Aufhebungsbeschlüsse.

5.           Der Mitgliedstaat kann eine Koordinierungsstelle benennen, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert und sie informiert, die harmonisierte Anwendung der EU‑Regelungen fördert, einen Synthesebericht erstellt, welcher eine Übersicht auf nationaler Ebene aller Erklärungen der Fachebene und Bestätigungsvermerke enthält, und die Durchführung von Abhilfemaßnahmen für Mängel allgemeiner Natur koordiniert.

6.           Unbeschadet der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Bestimmungen sind die nach Absatz 1 zu akkreditierenden Stellen:

(a) für den EFRE, den ESF, und den Kohäsionsfonds und den EMFF die Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörden;

(b) für den ELER und den EMFF die Zahlstellen.

KAPITEL III Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

Artikel 65 Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

1.           Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Akkreditierungsverfahren, jährlicher Erklärungen der Fachebene, jährlicher Kontrollberichte, jährlicher Bestätigungsvermerke, jährlicher Durchführungsberichte und von den nationalen und EU‑Stellen durchgeführten Prüfungen vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen entsprechen, und dass diese Systeme während der Programmdurchführung wirksam funktionieren.

2.           Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete der Kommission oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission mit angemessener Vorankündigung Vor-Ort-Prüfungen oder ‑Checks vornehmen. Solche Prüfungen oder Checks können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, Vorhaben und eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder Programme umfassen. An solchen Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen.

Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den GSR-Fonds unterstützten Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung.

Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere nehmen die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

3.           Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems oder die Richtigkeit der Ausgaben im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen gewährleisten.

4.           Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung von aus den GSR-Fonds finanzierten Vorhaben oder des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu untersuchen.

TITEL IX FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSABSCHLUSS UND FINANZKORREKTUREN, AUFHEBUNG DER MITTELBINDUNG

KAPITEL I Finanzverwaltung

Artikel 66 Bindung der Haushaltsmittel

Die Bindung der EU-Haushaltsmittel in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Haushaltsordnung dar und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.

Für jedes Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch die Kommission.

Die Kommission nimmt die Bindungen für die Haushaltsmittel für die nachfolgenden Tranchen vor dem 1. Mai eines jeden Jahres vor, und zwar auf Grundlage des Beschlusses aus Absatz 2, es sei denn, es gilt Artikel 13 der Haushaltsordnung.

Hinsichtlich der leistungsgebundenen Reserve erfolgen die Bindungen der Haushaltsmittel nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung des Programms.

Artikel 67 Gemeinsame Regelungen für Zahlungen

1.           Die Zahlung des Beitrags aus den GSR-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.

2.           Die Zahlungen können als Vorschusszahlungen, Zwischenzahlungen, Jahresabschlusszahlungen oder Restzahlungen geleistet werden.

3.           Für Unterstützungsarten nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten die an den Empfänger gezahlten Beträge als förderfähige Ausgaben.

Artikel 68 Gemeinsame Regelungen für die Berechnung der Zwischenzahlungen, gegebenenfalls der Jahresabschlusszahlungen und der Restzahlungen

Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen, gegebenenfalls Jahresabschlusszahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen Ausgaben anwendbaren Kofinanzierungssatz.

Artikel 69 Zahlungsanträge

1.           Die spezifischen Verfahren und für Zahlungsanträge zu übermittelnde Informationen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

2.           Die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen im Einklang mit Artikel 61 Absatz 2 der Haushaltsordnung erforderlichen Informationen.

Artikel 70 Kumulierung von Vorschuss- und Zwischenzahlungen

1.           Der kumulierte Gesamtbetrag der Vorschuss- und der Zwischenzahlungen – und gegebenenfalls der Jahresabschlusszahlung – seitens der Kommission darf 95 % des GSR-Beitrags zum Programm nicht übersteigen.

2.           Wird die Obergrenze von 95 % erreicht, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.

Artikel 71 Verwendung des Euro

Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Jahresabschlüssen und den in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

Artikel 72 Zahlung des ersten Vorschusses

1.           Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms leistet die Kommission für den gesamten Programmplanungszeitraum eine erste Vorschusszahlung. Der erste Vorschussbetrag wird gemäß dem Bedarf an Haushaltsmitteln in Tranchen gezahlt. Die Tranchen sind in den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt.

2.           Die Vorschusszahlung wird ausschließlich für Zahlungen an Empfänger im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Sie wird der zuständigen Stelle für diesen Zweck unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Artikel 73 Verbuchung des ersten Vorschusses

Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verbucht.

Artikel 74 Unterbrechung der Zahlungsfrist

1.           Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal neun Monate aussetzen, wenn

(a) nach Informationen einer nationalen oder einer EU‑Prüfstelle Hinweise auf erhebliche Mängel des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;

(b) der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen;

(c) eines der in Artikel 75 Absatz 1 geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde.

In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können weitere Elemente für die Zahlungsunterbrechung festgehalten werden, für den Fall, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachgekommen ist.

2.           Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann die Unterbrechnung auf den Teil der Ausgaben begrenzen, die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 beeinträchtigten Antrag auf Zahlung abgedeckt werden. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.

KAPITEL II Rechnungsabschluss und Finanzkorrekturen

Artikel 75 Vorlage von Informationen

1.           Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 1. Februar des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres gemäß [Artikel 56] der Haushaltsordnung folgende Dokumente und Informationen vor:

(a) den bescheinigten Jahresabschluss aller einschlägigen Stellen gemäß Artikel 64;

(b) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses, zur Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems, zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge sowie zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

(c) eine Zusammenfassung der Ergebnisse sämtlicher verfügbaren Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systembedingten oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen;

(d) einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Prüfstelle über die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses, zur Funktionstüchtigkeit der internen Kontrollsysteme, zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr durchgeführten Prüfungen.

2.           Auf Ersuchen der Kommission stellt der Mitgliedstaat der Kommission weitere Informationen zur Verfügung. Übermittelt ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, kann die Kommission ihren Rechnungsabschlussbeschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen.

3.           Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum [15. Februar] des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres einen Synthesebericht gemäß [Artikel 56 Absatz 5] letzter Unterabsatz der Haushaltsordnung vor.

Artikel 76 Rechnungsabschluss

1.           Die Kommission entscheidet bis zum 30. April des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres gemäß den fondsspezifischen Regelungen über den Rechnungsabschluss der gemäß Artikel 64 akkreditierten einschlägigen Stellen jedes Programms. Der Rechnungsabschlussbeschluss bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit des Jahresabschlusses und ergeht vorbehaltlich jeglicher späterer Finanzkorrekturen.

2.           Die Rechnungsabschlussverfahren werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

Artikel 77 Finanzkorrekturen durch die Kommission

1.           Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie den EU-Beitrag zu einem Programm ganz oder teilweise streicht und entsprechende Wiedereinziehungen von dem Mitgliedstaat vornimmt, um zu vermeiden, dass die EU Ausgaben finanziert, die den anwendbaren EU- oder nationalen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, auch im Hinblick auf Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt wurden.

2.           Ein Verstoß gegen die anwendbaren EU- oder nationalen Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer Finanzkorrektur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a) der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens für Unterstützung aus den GSR-Fonds durch die zuständige Stelle oder hätte Auswirkungen darauf haben können;

(b) es besteht das Risiko, dass der Verstoß Auswirkungen auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem EU-Haushalt geltend gemachten Ausgaben hat oder darauf hätte haben können.

3.           Bei der Entscheidung über den Betrag einer Finanzkorrektur gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren EU- oder nationalen Rechtsvorschriften und seine finanzielle Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

4.           Die Kriterien und Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

Kapitel III Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 78 Grundsätze

1.           Grundsätzlich gilt für alle Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist als Vorschuss oder mittels eines Zahlungsantrags abgerufen werden, aufgehoben wird.

2.           Mittelbindungen im Zusammenhang mit dem letzten Jahr des Zeitraums werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

3.           Die genaue Anwendung der Aufhebungsregelung wird für jeden GSR-Fonds durch fondsspezifische Regelungen festgelegt.

4.           Noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht sämtliche für den Abschluss erforderlichen Dokumente innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Fristen übermittelt wurden.

Artikel 79 Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

1.           Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der zuständigen Stelle bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten:

a)      die Vorhaben wurden aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt; oder

b)      Gründe höherer Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms haben. Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des Programms nach.

Die obengenannte Ausnahme kann ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr dauert, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.

2.           Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 bis zum 31. Januar.

Artikel 80 Verfahren

1.           Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 78 droht.

2.           Auf der Grundlage der ihr am 31. Januar vorliegenden Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß ihren Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.

3.           Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen.

4.           Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten des Programms in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus den GSR-Fonds für das betreffende Haushaltsjahr kürzt. Dabei werden die Kürzungen anteilig bei jeder Priorität vorgenommen.

5.           Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten den Beschluss zur Annahme des Programms.

TEIL DREI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EFRE, ESF und KF

TITEL I ZIELE UND FINANZRAHMEN

KAPITEL I Aufgaben, Ziele und geografischer Geltungsbereich der Unterstützung

Artikel 81 Aufgaben und Ziele

1.           Die Fonds tragen zur Entwicklung und Weiterverfolgung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 des Vertrags bei.

Die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen tragen zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums bei.

2.           Zu diesem Zweck werden folgende Ziele verfolgt:

a)      „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in Mitgliedstaaten und Regionen; die Unterstützung erfolgt aus allen Fonds; und

b)      „Europäische territoriale Zusammenarbeit“; die Unterstützung erfolgt aus dem EFRE.

Artikel 82 Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1.           Die Strukturfonds unterstützen das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nachstehend „NUTS-2-Ebene“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 geschaffen worden sind.

2.           Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ werden den folgenden drei Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen:

(a) weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU‑27 beträgt;

(b) Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU‑27 beträgt;

(c) stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU‑27 beträgt.

Die drei Regionenkategorien werden nach dem Verhältnis ihres BIP pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der EU‑Daten für den Zeitraum 2006 bis 2008, zum durchschnittlichen BIP der EU‑27 für denselben Bezugszeitraum definiert.

3.           Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der EU‑Daten für den Zeitraum 2007 bis 2009, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE pro Kopf der EU‑27 für denselben Bezugszeitraum entspricht.

Mitgliedstaaten, die 2013 für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, deren nominales BNE pro Kopf jedoch mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU‑27 wie in Unterabsatz 1 berechnet beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung.

4.           Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem die Regionen, die die Kriterien der drei in Absatz 2 genannten Regionenkategorien erfüllen, und die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, aufgelistet werden. Die entsprechende Liste gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

5.           Im Jahr 2017 überprüft die Kommission die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Kohäsionsfonds auf Grundlage der BNE-Daten der EU für den Zeitraum 2013-2015 für die EU‑27. Die Mitgliedstaaten, deren nominales BNE pro Kopf mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU‑27 beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung.

KAPITEL II Finanzrahmen

Artikel 83 Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

1.           Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich – im Einklang mit der in Anhang III aufgeführten Aufteilung – für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf [x] EUR zu Preisen von 2011; [x] EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem KF zugewiesenen Gesamtmittel und [3 000 000 000] EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.

2.           Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 84 Absatz 7 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für die Fonds nach Mitgliedstaat im Einklang mit den Kriterien und der Methodik aus Anhang IIIa und die jährliche Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit einer Auflistung der förderungsberechtigten Regionen im Einklang mit den Kriterien und der Methodik aus Anhang IIIb festgelegt wird.

3.           Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel technischer Hilfe zugewiesen.

Artikel 84 Mittel für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und für Europäische territoriale Zusammenarbeit

1.           Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,50 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 327 115 655 850 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

(a) 48,25 % (d. h. insgesamt 163 560 715 122 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

(b) 10,76 % (d. h. insgesamt 36 471 144 190 EUR) für Übergangsregionen;

(c) 16,35 % (d. h. insgesamt 55 419 403 116 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

(d) 20,87 % (d. h. insgesamt 70 739 863 599 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

(e) 0,27 % (d. h. insgesamt 924 529 823 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zum Beitrittsvertrag von Österreich, Finnland und Schweden erfüllen.

Alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 unter 75 % des Durchschnitts für die EU-25 im Bezugszeitraum lag, jedoch mehr als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt, erhalten eine Unterstützung aus den Strukturfonds in Höhe von mindestens zwei Drittel der ihnen für 2007-2013 zugewiesenen Mittel.

2.           Die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat erfolgt anhand folgender Kriterien:

(a) förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Arbeitslosenquote für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen;

(b) förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, Arbeitslosenquote, Beschäftigungsquote, Bildungsniveau und Bevölkerungsdichte für stärker entwickelte Regionen;

(c) Bevölkerung, nationaler Wohlstand und Fläche für den Kohäsionsfonds.

3.           Mindestens 25 % der Strukturfondsmittel für die weniger entwickelten Regionen, 40 % für Übergangsregionen und 52 % für stärker entwickelte Regionen in jedem Mitgliedstaat werden dem ESF zugewiesen. Für die Zwecke dieser Bestimmung gilt die Unterstützung, die ein Mitgliedstaat aus dem [Instrument „Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] erhält, als Teil der dem ESF aus den Strukturfonds zugewiesenen Mittel.

3a           Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf [3 000 000 000] EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens [3 000 000 000] EUR aus gezielten Investitionen des ESF.

4.           Die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ beträgt 10 000 000 000 EUR.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von den jedem Mitgliedstaat für den gesamten Zeitraum zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmittel werden entsprechend gekürzt.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien der Fazilität „Connecting Europe“ eingesetzt.

Die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ wird im Einklang mit Artikel [13] der Verordnung (EU) […]/2012 über die Einrichtung der Fazilität „Connecting Europe“[28] im Hinblick auf die Projekte aus ihrem Anhang 1 umgesetzt; Projekten, die die nationale Zuweisung im Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigen, wird größtmögliche Priorität eingeräumt.

5.           Die Unterstützung aus den Strukturfonds für [„Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ beträgt 2 500 000 000 EUR.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen Strukturfondsmitteln übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Strukturfondsmittel werden entsprechend gekürzt.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen, werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des [Instruments „Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] eingesetzt.

6.           5 % der Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gelten als leistungsgebundene Reserve, die gemäß Artikel 20 zugewiesen wird.

7.           0,2 % der EFRE-Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ werden auf Initiative der Kommission innovativen Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen.

8.           Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 3,50 % der Gesamtmittel, die den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d. h. insgesamt 11 878 104 182 EUR).

Article 85 Non-transferability of resources

1.           Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen zugewiesen wurden, sind zwischen diesen einzelnen Regionenkategorien nicht übertragbar.

2.           Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung eines oder mehrerer thematischer Ziele dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, bis zu 2 % der einer bestimmten Regionenkategorie zugewiesenen Gesamtmittel auf andere Regionenkategorien zu übertragen.

Artikel 86 Zusätzlichkeit

1.           Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Definitionen:

(1) „Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben“ bezeichnet die Bruttoanlageinvestitionen, die der Sektor Staat in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen angibt, welche die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97[29] des Rates zur Darlegung ihrer mittelfristigen Haushaltsstrategie erstellen.

(2) „Anlagevermögen“ bezeichnet alle produzierten Sachanlagen und produzierten immateriellen Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.

(3) „Bruttoanlageinvestitionen“[30] bezeichnen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum und gewisse Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten.

(4) „Sektor Staat“ bezeichnet die Gesamtheit der institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen Zuständigkeiten und ihrer Rolle bei der wirtschaftlichen Regulierung – hauptsächlich nichtmarktbestimmte Dienstleistungen (in der Regel Güter) für den Individual- und Kollektivkonsum und die Umverteilung von Einkommen und Vermögen erbringen[31].

2.           Die Unterstützung aus den Fonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ darf öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.

3.           Für den Zeitraum 2014-2020 entspricht die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben mindestens dem in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert.

Der durchschnittliche Referenzwert pro Jahr der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben für die Jahre 2014-2020 wird in der Partnerschaftsvereinbarung auf Basis einer Ex-ante-Überprüfung festgesetzt, die die Kommission hinsichtlich der in der Partnerschaftsvereinbarung übermittelten Daten durchführt; Grundlage ist der Durchschnitt der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben pro Jahr im Zeitraum 2007-2013.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besondere oder außergewöhnliche Umstände wie Privatisierungen oder eine außergewöhnliche Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2007-2013. Auch Änderungen bei den nationalen Mittelzuweisungen aus den Strukturfonds im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2013 wird Rechnung getragen.

4.           Überprüfungen dazu, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für den Zeitraum beibehalten wird, finden nur in den Mitgliedstaaten statt, in denen mindestens 15 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen leben.

In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 70 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt.

In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 % aber weniger als 70 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler und regionaler Ebene statt. Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen.

5.           Die Überprüfung der Frage, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ eingehalten wird, findet zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung (Ex-ante-Überprüfung), im Jahr 2018 (Halbzeitüberprüfung) und im Jahr 2022 (Ex-post-Überprüfung) statt.

Die genauen Regelungen zur Überprüfung der Zusätzlichkeit sind in Anhang IV Punkt 2 festgelegt.

6.           Stellt die Kommission in einer Ex-post-Überprüfung fest, dass ein Mitgliedstaat den in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Anhang IV nicht eingehalten hat, so kann die Kommission eine Finanzkorrektur vornehmen. Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur berücksichtigt die Kommission, ob sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats seit der Halbzeitüberprüfung erheblich verändert hat und ob dieser Veränderung zu jenem Zeitpunkt Rechnung getragen worden war. Die genauen Regelungen zu den Finanzkorrektursätzen sind in Anhang IV Punkt 3 festgelegt.

7.           Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.

TITEL II PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds

Artikel 87 Inhalt und Genehmigung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1.           Ein operationelles Programm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds pro Regionenkategorie, entspricht, unbeschadet Artikel 52, einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Beim ESF können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen in einer Prioritätsachse Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen aus Artikel 9 Absätze 8, 9, 10 und 11 kombiniert werden, damit sie besser zu anderen Prioritätsachsen beitragen können.

2.           In einem operationellen Programm wird Folgendes festgelegt:

(a) eine Strategie für den Beitrag des operationellen Programms zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, die Folgendes umfasst:

i)        eine Aufstellung der Erfordernisse zur Bewältigung der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den Ratsempfehlungen gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags genannt sind, unter Berücksichtigung der integrierten Leitlinien und der nationalen und regionalen Besonderheiten;

ii)       eine Begründung der Wahl der thematischen Ziele und der entsprechenden Investitionsschwerpunkte basierend auf der Partnerschaftsvereinbarung und den Ergebnissen der Ex-ante-Evaluierung;

(b) für jede Prioritätsachse:

i)        die Investitionsschwerpunkte und entsprechenden spezifischen Ziele;

ii)       die gemeinsamen und spezifischen Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls mit einem Basiswert und einem quantifizierten Zielwert, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

iii)      eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen, einschließlich der Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete und gegebenenfalls der Arten von Empfängern, und der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente;

iv)      die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gemäß dem Überprüfungsverfahren nach Artikel 143 Absatz 3 angenommenen Systematik und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

(c) der Beitrag zum integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung gemäß der Partnerschaftsvereinbarung, darunter:

i)        die Mechanismen, die die Koordination zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU‑Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

ii)       gegebenenfalls einen geplanten integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen, ländlichen und Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete sowie der Gebiete mit territorialen Besonderheiten, insbesondere Vorkehrungen für die Umsetzung der Artikel 28 und 29;

iii)      die Auflistung der Städte, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden, die ungefähre jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen, einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […] [EFRE] übertragenen Mittel, sowie als Richtwert die jährliche Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;

iv)      die Ermittlung von Gebieten, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung durchgeführt werden;

v)       die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen mit Empfängern aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;

vi)      gegebenenfalls der Beitrag der geplanten Interventionen im Hinblick auf makroregionale Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

(d) der Beitrag zum integrierten Ansatz gemäß der Partnerschaftsvereinbarung für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften und die ungefähre Mittelverteilung;

(e) Vorkehrungen zur Gewährleistung des effizienten Einsatzes der Fonds, darunter:

i)        ein Leistungsrahmen gemäß Artikel 19 Absatz 1;

ii)       für jede am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllte Ex-ante-Konditionalität gemäß Anhang V eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität und ein Zeitplan für diese Maßnahmen;

iii)      die Maßnahmen zur Einbindung der Partner in die Erstellung der operationellen Pogramme und die Rolle der Partner bei Durchführung, Monitoring und Evaluierung der operationellen Programme;

(f) Vorkehrungen zur Gewährleistung des wirksamen Einsatzes der Fonds, darunter:

i)        die geplante Inanspruchnahme von technischer Hilfe einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit von Behörden und Empfängern mit den in Absatz 2 Buchstabe b genannten relevanten Informationen für die betreffende Prioritätsachse;

ii)       eine Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger sowie die geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau einschließlich Zielvorgaben;

iii)      ein Verzeichnis der Großprojekte, bei denen die Ausführung der Hauptarbeiten voraussichtlich vor dem 1. Januar 2018 beginnt;

(g) ein Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:

i)        eine Tabelle, in der für jedes Jahr gemäß den Artikeln 53, 110 und 111 die für die Unterstützung aus jedem der Fonds vorgesehenen Beträge der Mittelausstattung insgesamt angegeben ist;

ii)       eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede Prioritätsachse der Betrag der Mittelausstattung insgesamt an Unterstützung aus den Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die ungefähre Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten angegeben. Zu Informationszwecken soll auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufgeführt werden;

(h) Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms, die Folgendes enthalten:

i)        Benennung der Akkreditierungsstelle, der Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde;

ii)       Benennung der Stelle, an die die Zahlungen der Kommission erfolgen.

3.           Jedes operationelle Programm – mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe in einem speziellen operationellen Programm erfolgt, – enthält:

i)       eine Beschreibung der spezifischen Maßnahmen, mit denen den Anforderungen hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz sowie der Risikoprävention und dem ‑management bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;

ii)       eine Beschreibung der spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung von jedweder Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen, vor allem der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung;

iii)      eine Beschreibung seines Beitrags zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der Vorhaben.

Mit dem Vorschlag für ein operationelles Programm im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ übermitteln die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in den Ziffern ii und iii genannten Maßnahmen.

4.           Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des operationellen Programms gemäß dem von der Kommission angenommenen Muster.

Die Annahme des Musters durch die Kommission erfolgt mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 2 erlassen.

5.           Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung des operationellen Programms an.

Artikel 88 Gemeinsame Unterstützung aus den Fonds

1.           Für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ kann Unterstützung aus mehreren Fonds gleichzeitig bereitgestellt werden.

2.           Aus dem EFRE und dem ESF kann – ergänzend und in Höhe von höchstens 5 % der EU-Finanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms – ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt sie sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden.

3.           Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.

Artikel 89

Geografischer Anwendungsbereich der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat werden die operationellen Programme für den EFRE und den ESF im Einklang mit dem spezifischen institutionellen System des Mitgliedstaats auf der angemessenen geografischen Ebene – mindestens NUTS-2-Ebene – erstellt.

Die aus dem Kohäsionsfonds unterstützten operationellen Programme werden auf nationaler Ebene erstellt.

KAPITEL II Grossprojekte

Artikel 90 Inhalt

Im Rahmen eines operationellen Programms oder operationeller Programme kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art, klar ausgewiesenen Zielen und Gesamtkosten von mehr als 50 000 000 EUR umfasst („Großprojekt“). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte.

Artikel 91 Der Kommission zu übermittelnde Informationen

1.           Sobald die Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind, übermittelt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde der Kommission folgende Informationen zu Großprojekten:

(a) Informationen zu der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle und ihren Kapazitäten;

(b) eine Beschreibung und Angaben hinsichtlich der Investitionen und des Standorts;

(c) Gesamtkosten und förderfähige Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 54 festgelegten Anforderungen;

(d) Informationen zu den vorgenommenen Durchführbarkeitsstudien – einschließlich Analyse der Optionen –, den Ergebnissen und der unabhängigen Qualitätsüberprüfung;

(e) eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung;

(f) eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz;

(g) die Übereinstimmung mit den entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme sowie der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele dieser Prioritätsachsen;

(h) den Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

(i) einen Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im Programmzeitraum 2014-2020 Fondsmittel beantragt werden.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorläufige Leitlinien für die bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Buchstabe e zu verwendende Methodik.

In welcher Form die Informationen zu Großprojekten übermittelt werden sollen, wird gemäß dem von der Kommission in Durchführungsrechtsakten angenommenen Muster festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 143 Absatz 2 angenommen.

2.           Die der Kommission zur Genehmigung vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in einem operationellen Programm aufgeführt. Dieses Verzeichnis wird vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zwei Jahre nach der Genehmigung eines operationellen Programms überprüft und kann auf Ersuchen des Mitgliedstaats gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 angepasst werden, insbesondere zur Aufnahme von Großprojekten mit einem voraussichtlichen Abschlussdatum bis Ende 2022.

Artikel 92 Beschluss über ein Großprojekt

1.           Die Kommission beurteilt das Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 91 genannten Informationen, um festzustellen, ob die vorgeschlagene Unterstützung aus den Fonds gerechtfertigt ist.

2.           Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach Datum der Einreichung der Informationen mittels eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss über die Genehmigung des Großprojektes gemäß Artikel 91 an. In diesem Beschluss werden der materielle Gegenstand, der Betrag, auf den der Kofinanzierungssatz für die Prioritätsachse angewandt wird, die materiellen und Finanzindikatoren für das Monitoring des Fortschritts und der erwartete Beitrag des Großprojekts zu den Zielen der jeweiligen Prioritätsachse/n festgelegt. Ein Genehmigungsbeschluss ist an die Bedingung geknüpft, dass der erste Vertrag über die Arbeiten binnen zwei Jahren nach Datum des Beschlusses geschlossen wird.

3.           Lehnt die Kommission die Unterstützung eines Großprojektes mit Fondsmitteln ab, so teilt sie dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist aus Absatz 2 die Gründe hierfür mit.

4.           Ausgaben für Großprojekte werden vor Annahme eines Genehmigungsbeschlusses durch die Kommission nicht in die Zahlungsanträge aufgenommen.

KAPITEL III Gemeinsamer Aktionsplan

Artikel 93 Geltungsbereich

1.           Ein gemeinsamer Aktionsplan ist ein Vorhaben, das sich auf Grundlage des Outputs und Ergebnisse, die damit erreicht werden sollen, definiert. Er umfasst eine Reihe von Projekten, die nicht die Bereitstellung von Infrastruktur zum Ziel haben, und die als Teil eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Empfängers durchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans werden zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt, tragen zu den spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden die Grundlage für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf direkte Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Empfänger ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine Großprojekte.

2.           Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesene öffentliche Unterstützung beträgt mindestens 10 000 000 EUR bzw. 20 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder der operationellen Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Artikel 94 Ausarbeitung von gemeinsamen Aktionsplänen

1.           Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde oder jedwede benannte Einrichtung des öffentlichen Rechts kann gleichzeitig mit oder nach der Einreichung der betreffenden operationellen Programme einen Vorschlag für einen gemeinsamen Aktionsplan einreichen. Darin sind alle in Artikel 95 aufgeführten Elemente enthalten.

2.           Ein gemeinsamer Aktionsplan deckt den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2022 ab. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans führen nur zu Erstattungen, wenn sie nach dem Datum des Genehmigungsbeschlusses zu dem gemeinsamen Aktionsplan und vor Ende des festgelegten Durchführungszeitraums erreicht werden.

Artikel 95 Inhalt von gemeinsamen Aktionsplänen

Der gemeinsame Aktionsplan beinhaltet Folgendes:

(1) eine Analyse der Entwicklungserfordernisse und Ziele, die den gemeinsamen Aktionsplan rechtfertigen, unter Berücksichtigung der Ziele der operationellen Programme und gegebenenfalls der länderspezifischen Empfehlungen und der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und der Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags berücksichtigen;

(2) den Rahmen, der den Zusammenhang zwischen allgemeinen und spezifischen Zielen des gemeinsamen Aktionsplans beschreibt, die Etappenziele und die Ziele für Output und Ergebnisse sowie die ins Auge gefassten Projekte oder Projektarten;

(3) die gemeinsamen und spezifischen Indikatoren zur Messung des Outputs und der Ergebnisse, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse;

(4) Informationen zur geografischen Abdeckung und zu Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans;

(5) die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans;

(6) eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Verhinderung von Diskriminierung;

(7) gegebenenfalls eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung nachhaltiger Entwicklung;

(8) die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:

(a) die Benennung des für die Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans zuständigen Empfängers, mit Garantien seiner Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet sowie seiner administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit;

(b) die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 97;

(c) die Vorkehrungen für Monitoring und Evaluierung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen;

(d) die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verbreitung von Informationen sowie der Kommunikation über den gemeinsamen Aktionsplan und die Fonds;

(9) die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:

(a) die Kosten für das Erreichen der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisziele gemäß Nummer 2, basierend auf den in Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden;

(b) einen ungefähren Zeitplan für die Zahlungen an den Empfänger in Verbindung mit den Etappenzielen und Zielvorgaben;

(c) den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen Betrag und der öffentlichen Unterstützung.

Die Form des gemeinsamen Aktionsplans wird gemäß dem von der Kommission in Durchführungsrechtsakten angenommenen Muster festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 2 angenommen.

Artikel 96 Beschluss über den gemeinsamen Aktionsplan

1.           Die Kommission beurteilt den gemeinsamen Aktionsplan auf Grundlage der in Artikel 95 genannten Informationen, um festzustellen, ob eine Unterstützung aus den Fonds gerechtfertigt ist.

Gelangt die Kommission binnen drei Monaten nach Einreichung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Aktionsplan zu der Ansicht, dass dieser die Beurteilungsanforderungen nicht erfüllt, so übermittelt sie dem Mitgliedstaat entsprechende Anmerkungen. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle angeforderten notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls den gemeinsamen Aktionsplan.

2.           Sofern allen Anmerkungen in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen wurde, nimmt die Kommission spätestens sechs Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans an, jedoch nicht bevor die betreffenden operationellen Programme genehmigt wurden.

3.           In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden der Empfänger und die Ziele des gemeinsamen Aktionsplans, die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse einschließlich der insgesamt förderfähigen Kosten und des öffentlichen Beitrags, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans, angegeben.

4.           Lehnt die Kommission die Unterstützung eines gemeinsamen Aktionsplans aus Fondsmitteln ab, so teilt sie dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Gründe hierfür mit.

Artikel 97 Lenkungsausschuss und Änderung des gemeinsamen Aktionsplans

1.           Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen Aktionsplan ein, der sich vom Monitoringausschuss der operationellen Programme unterscheidet. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

Über die Zusammensetzung entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft.

Die Kommission kann in beratender Funktion an der Arbeit des Lenkungsausschusses teilnehmen.

2.           Der Lenkungsausschuss

(a) überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans;

(b) prüft und genehmigt jedweden Vorschlag zur Änderung des gemeinsamen Aktionsplans, um allen sich auf die Leistung auswirkenden Faktoren Rechnung zu tragen.

3.           Von einem Mitgliedstaat eingereichte Änderungsersuchen zu gemeinsamen Aktionsplänen sind gebührend zu begründen. Die Kommission bewertet, ob das Änderungsersuchen gerechtfertigt ist und berücksichtigt dabei die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Informationen. Die Kommission kann Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat einen Beschluss über ein Änderungsersuchen an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Sofern im Beschluss nicht anders festgelegt, tritt die Änderung zum Datum des Beschlusses in Kraft.

Artikel 98

Finanzverwaltung und ‑kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans

1.           Zahlungen an den Empfänger im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als standardisierte Einheitskosten behandelt. Die Deckelung für Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c ist nicht anwendbar.

2.           Ziel der Finanzverwaltung, -kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die Überprüfung der Erfüllung der in dem Beschluss über die Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans definierten Bedingungen.

3.           Der Empfänger und die Stellen, die unter seiner Verantwortung handeln, können auf die Kosten für die Durchführung der Vorhaben ihre eigenen Rechnungslegungsverfahren anwenden. Diese Rechnungslegungsverfahren und die tatsächlich vom Empfänger aufgewendeten Kosten werden weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission geprüft.

KAPITEL IV

Territoriale Entwicklung

Artikel 99 Integrierte territoriale Investitionen

1.           Erfordert eine Stadtentwicklungsstrategie, eine andere territoriale Strategie oder ein territoriales Abkommen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung … [ESF] einen integrierten Ansatz mit Investitionen im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme, so wird die Maßnahme als integrierte territoriale Investition („ITI“) ausgeführt.

2.           In den entsprechenden operationellen Programmen werden die geplanten ITI festgehalten und die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel von jeder Prioritätsachse an jede ITI dargelegt.

3.           Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann für die Verwaltung und Umsetzung einer ITI eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen.

4.           Der Mitgliedstaat oder die entsprechende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das Monitoringsystem für das operationelle Programm die Ermittlung von Vorhaben und Ergebnissen einer zu einer ITI beitragenden Prioritätsachse vorsieht.

TITEL III MONITORING, EVALUIERUNG, INFORMATION UND KOMMUNIKATION

KAPITEL I Monitoring und Evaluierung

Artikel 100 Aufgaben des Monitoringausschusses

1.           Der Monitoringausschuss prüft insbesondere

(a) sämtliche Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken;

(b) die Fortschritte bei der Umsetzung des Evaluierungsplans und des Follow-up zu den bei der Evaluierung gemachten Feststellungen;

(c) die Umsetzung der Kommunikationsstrategie;

(d) die Durchführung von Großprojekten;

(e) die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;

(f) die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung;

(g) die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

(h) die Maßnahmen in den operationellen Programmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten;

(i) die Finanzinstrumente.

2.           Der Monitoringausschuss prüft und genehmigt

(a) Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben;

(b) die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;

(c) den Evaluierungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Plans;

(d) die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie;

(e) sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.

Artikel 101 Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1.           Zum 30. April 2016 und zum 30. April aller folgenden Jahre bis einschließlich 2022 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht gemäß Artikel 44 Absatz 1. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab.

2.           Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten Informationen zu:

(a) der Durchführung des operationellen Programms gemäß Artikel 44 Absatz 2;

(b) Fortschritten bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.

3.           In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, werden die gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 4 erforderlichen, bzw. die in Absatz 2 genannten Informationen sowie folgende Punkte aufgeführt und bewertet:

(a) die Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms;

(b) die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Empfänger bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds;

(c) die Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen Maßnahmen;

(d) die Fortschritte bei der Umsetzung des Evaluierungsplans und des Follow-up für die bei der Evaluierung gemachten Feststellungen;

(e) die spezifischen, bereits getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, einschließlich Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und der getroffenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben;

(f) die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 getroffenen Maßnahmen;

(g) die Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds;

(h) gegebenenfalls die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation;

(i) die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder ausgegrenzten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften, gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen;

(j) die Einbindung von Partnern in die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung des operationellen Programms.

4.           Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegten Mustern erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 2 angenommen.

Artikel 102 Übermittlung von Finanzdaten

1.           Zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission zu Monitoringzwecken auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse:

(a) die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;

(b) die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Verträge und anderer von den Empfängern bei der Durchführung der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen;

(c) die von den Empfängern bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

2.           Zusätzlich enthält die Einsendung zum 31. Januar die obengenannten Daten aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie. Diese Einsendung gilt als Einreichung von Finanzdaten gemäß Artikel 44 Absatz 2.

3.           Eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Mitgliedstaaten von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen, liegt den zum 31. Januar und 31. Juli vorzunehmenden Einsendungen bei.

4.           Der Stichtag für die im Rahmen dieses Artikels übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.

Artikel 103 Kohäsionsbericht

Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 175 des Vertrags enthält:

(1) eine Aufzeichnung der Fortschritte beim wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, einschließlich der sozioökonomischen Lage und der Entwicklung der Regionen sowie der Berücksichtigung der EU-Prioritäten;

(2) eine Aufzeichnung der Rolle der Fonds, der EIB und der sonstigen Instrumente sowie der Auswirkungen der anderen EU‑ und nationalen politischen Strategien bei den erzielten Fortschritten.

Artikel 104 Evaluierung

1.           Die Verwaltungsbehörde erstellt für jedes operationelle Programm einen Evaluierungsplan. Der Evaluierungsplan wird dem Monitoringausschuss zu seiner ersten Sitzung übermittelt. Ist ein Monitoringausschuss für mehr als ein operationelles Programm zuständig, so darf der Evaluierungsplan alle betroffenen operationellen Programme abdecken.

2.           Bis zum 31. Dezember 2020 übermitteln die Verwaltungsbehörden der Kommission für jedes Programm einen Bericht, in dem die Feststellungen der während des Programmplanungszeitraums durchgeführten Evaluierungen zusammengefasst werden, einschließlich einer Bewertung des wichtigsten Outputs und der Hauptergebnisse des Programms.

3.           Die Kommission führt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden Ex-post-Evaluierungen durch.

KAPITEL II Information und Kommunikation

Artikel 105 Information und Öffentlichkeitsarbeit

1.           Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:

(a) Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat;

(b) Information von potenziellen Empfängern über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;

(c) Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

2.           Zur Gewährleistung der Transparenz bei der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und nach Fonds, die über eine einzige Website oder ein einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle operationellen Programme in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammenfasst sind.

Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle drei Monate aktualisiert.

Die in der Liste aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang VI festgelegt.

3.           Detaillierte Regelungen zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Empfänger sind in Anhang VI festgelegt.

4.           Technische Charakteristika der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben billigt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3.

Artikel 106 Kommunikationsstrategie

1.           Die Verwaltungsbehörde erstellt für jedes operationelle Programm eine Kommunikationsstrategie. Für mehrere operationelle Programme kann eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt werden.

Die Kommunikationsstrategie enthält die in Anhang VI genannten Elemente und wird jedes Jahr in Bezug auf die Einzelheiten der jeweils geplanten Tätigkeiten im Bereich Information und Öffentlichkeitsarbeit aktualisiert.

2.           Die Kommunikationsstrategie wird auf der ersten Sitzung des Monitoringausschusses, die nach der Genehmigung des operationellen Programms stattfindet, erörtert und genehmigt.

Jede Überarbeitung der Kommunikationsstrategie wird vom Monitoringausschuss erörtert und genehmigt.

3.           Die Verwaltungsbehörde informiert den Monitoringausschuss mindestens einmal jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie für jedes einzelne operationelle Programm und teilt dem Ausschuss ihre Bewertung der Ergebnisse mit.

Artikel 107 Informations- und Kommunikationsbeauftragte und -Netzwerke

1.           Jeder Mitgliedstaat benennt einen Informations- und Kommunikationsbeauftragten, der für die Koordinierung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fonds zuständig ist, und informiert die Kommission darüber.

2.           Der Informations- und Kommunikationsbeauftragte koordiniert und leitet die Sitzungen eines nationalen Netzwerks von Fondskommunikatoren, das sich um die einschlägigen Programme im Bereich „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und die Einrichtung und Pflege der Website oder des Internetportals gemäß Anhang VI kümmert und den obligatorischen Überblick über die auf nationaler Ebene ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen erstellt.

3.           Jede Verwaltungsbehörde benennt eine Person, die auf Ebene des operationellen Programms für Kommunikation und Information zuständig ist, und teilt der Kommission mit, wen sie benannt hat.

4.           Die Kommission richtet EU-Netzwerke ein, dem die von den Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden benannten Mitglieder angehören, um einen Austausch über die Ergebnisse der Durchführung der Kommunikationsstrategien, die Erfahrungen bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten.

TITEL IV TECHNISCHE HILFE

Artikel 108 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Bis zu 0,35 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung der Fonds kann für technische Hilfe verwendet werden.

Artikel 109 Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

1.           Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der Fonds förderfähig sind, können aus einem beliebigen Fonds gefördert werden. Der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen für jede Regionenkategorie im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ insgesamt zugewiesen ist.

2.           Technische Hilfe wird in Form einer Monofonds-Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms oder in Form eines gesonderten operationellen Programms erbracht.

3.           Der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus einem Fonds darf nicht höher sein als 10 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen eines Mitgliedstaats für jede Regionenkategorie im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ insgesamt zugewiesen ist.

TITEL V FINANZIELLE UNTERSÜTZUNG AUS DEN FONDS

Artikel 110 Festlegung der Kofinanzierungssätze

1.           In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse festgelegt.

2.           Für jede Prioritätsachse wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die Prioritätsachse anwendbar ist auf

a)      die förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder

b)      die förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

3.           Der Kofinanzierungssatz für die einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Pogramme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ darf nicht höher sein als

(a) 85 % für den Kohäsionsfonds;

(b) 85 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 bis 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU‑27-Durchschnitts für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage;

(c) 80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen und die am 1. Januar 2014 im Rahmen der Übergangsregelung des Kohäsionsfonds förderfähig sind;

(d) 75 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstaben b und c nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007‑2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU‑25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU‑27 lag;

(e) 60 % für die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe d nicht zutreffen;

(f) 50 % für die stärker entwickelten Regionen, auf die Kriterien aus Buchstabe d nicht zutreffen.

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ darf nicht höher sein als 75 %.

4.           Der Kofinanzierungssatz der zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e darf nicht höher sein als 50 %.

              Derselbe Kofinanzierungssatz gilt für die zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) [...]/2012 [ETZ-Verordnung].

5.           Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Absatz 3 erhöht sich um zehn Prozentpunkte, wenn die Prioritätsachse vollständig über Finanzinstrumente oder über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung umgesetzt wird.

6.           Die Beteiligung der Fonds an den einzelnen Prioritätsachsen beträgt mindestens 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

7.           Im Rahmen eines operationellen Programms kann eine separate Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % geschaffen werden, um Vorhaben zu unterstützen, die durch auf EU-Ebene eingerichtete und direkt oder indirekt von der Kommission verwaltete Finanzinstrumente umgesetzt werden. Wird zu diesem Zweck eine separate Prioritätsachse geschaffen, so darf die Unterstützung im Rahmen dieser Achse nicht auf anderem Wege erfolgen.

Artikel 111 Anpassung der Kofinanzierungssätze

Der für eine Prioritätsachse geltende Satz der Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst werden, um folgenden Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen:

(1) Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen;

(2) Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;

(3) Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel;

(4) Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:

(a) Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;

(b) Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;

(c) Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).

TEIL VIER ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FONDS UND DEN EMFF

TITEL IIV VERWALTUNG UND KONTROLLE

KAPITEL I Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 112 Aufgaben der Mitgliedstaaten

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für operationelle Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 62 und 63 eingerichtet werden.

2.           Sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen fälligen Verzugszinsen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

Können rechtsgrundlos an einen Empfänger gezahlte Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 mit detaillierten Regelungen bezüglich der in diesem Absatz genannten Aufgaben der Mitgliedstaaten zu erlassen.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2014 der gesamte Informationsaustausch zwischen den Empfängern und den Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und den zwischengeschalteten Stellen ausschließlich über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgen kann.

Die Systeme erleichtern die Interoperabilität von nationalen und EU-Rahmen und erlauben es den Empfängern, die Informationen gemäß Unterabsatz 1 nur ein einziges Mal einzugeben.

Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten detaillierte Regelungen über den Informationsaustausch gemäß diesem Absatz. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 angenommen.

Die Unterabsätze 1, 2 und 3 gelten nicht für den EMFF.

KAPITEL II Verwaltungs- und Kontrollbehörden

Artikel 113 Benennung der Behörden

1.           Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Behörde oder öffentliche Stelle kann dabei als Verwaltungsbehörde für mehrere operationelle Programme benannt werden.

2.           Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde, Absatz 3 unbeschadet. Dieselbe Bescheinigungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

3.           Die Mitgliedstaaten können für ein operationelles Programm eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.

4.           Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Prüfbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

5.           Sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, können die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören. Dies gilt auch für den EMFF. Für operationelle Programme, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds erhalten bzw. für solche, die über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem EMFF erhalten, darf die Prüfbehörde jedoch nicht derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören wie die Verwaltungsbehörde.

6.           Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde ausführen. Die einschlägigen Abkommen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde mit den zwischengeschalteten Stellen werden förmlich schriftlich festgehalten.

7.           Die Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms durch ein schriftliches Abkommen zwischen zwischengeschalteter Stelle und Mitgliedstat bzw. Verwaltungsbehörde an zwischengeschaltete Stellen übertragen („Globalfinanzhilfe“). Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt.

8.           Der Mitgliedstaat legt die Regeln für seine Beziehungen zu den Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission schriftlich fest.

Artikel 114 Aufgaben der Verwaltungsbehörde

1.           Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten.

2.           In Bezug auf die Programmverwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

(a) die Arbeit des Monitoringausschusses unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzangaben und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen;

(b) den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht erstellen und ihn nach Billigung durch den Monitoringausschuss der Kommission vorlegen;

(c) den zwischengeschalteten Stellen und den Empfängern einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung der Vorhaben zur Verfügung stellen;

(d) ein System einrichten, in dem die für Monitoring, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können;

(e) sicherstellen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten erhoben, eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß Anhang I der ESF-Verordnung erforderlich ist.

3.           In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde

(b) geeignete Auswahlverfahren und -kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die

i)        nicht diskriminierend und transparent sind;

ii)       den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 7 und 8 Rechnung tragen;

(a) sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des oder der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – unter eine im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme der Prioritätsachse(n) des operationellen Programms fallen;

(c) den Empfängern Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung hervorgehen;

(d) sich vor Genehmigung eines Vorhabens vergewissern, dass der Empfänger über die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der unter Buchstabe c genannten Bedingungen verfügt;

(e) sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrag auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, vergewissern, dass sämtliche für das Vorhaben relevanten nationalen und EU-Rechtsvorschriften eingehalten wurden;

(f) dafür sorgen, dass ein Antragsteller keine Unterstützung aus den Fonds erhält, wenn infolge einer Produktionsverlagerung innerhalb der Europäischen Union ein Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 61 eingeleitet wurde oder werden sollte.

(g) die Interventionskategorien bzw. – im Fall des EMFF – die Maßnahmen bestimmen, denen die Ausgaben für ein Vorhaben zuzuordnen sind.

4.           In Bezug auf die Finanzverwaltung und ‑kontrolle des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

(a) überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Empfängern geltend gemachten Ausgaben tatsächlich vorgenommen wurden und ob diese den anwendbaren EU- und nationalen Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügen;

(b) dafür sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Empfänger, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

(c) unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen;

(d) Verfahren einführen, durch die gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad gemäß Artikel 62 Buchstabe g erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt werden;

(e) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems, zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge sowie zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aufsetzen, sowie einen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Verwaltungskontrollen, über etwaige im Verwaltungs- und Kontrollsystem entdeckte Schwächen und diesbezügliche Korrekturmaßnahmen erstellen.

5.           Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:

(a) Verwaltungsprüfung aller von den Empfängern eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;

(b) Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben.

Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen sind der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko angemessen, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird.

6.           Vor-Ort-Überprüfungen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden.

7.           Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Empfänger im Sinne des operationellen Programms, ist bei der Organisation der Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a eine angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten.

8.           Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung der Modalitäten für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe d.

9.           Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung der Regelungen für den Aufbau des in Absatz 4 Buchstabe d genannten Prüfpfads.

10.         Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten das Muster für die in Absatz 4 Buchstabe e genannte Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene an. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 143 Absatz 2 angenommen.

Artikel 115 Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

(1) Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass diese sich aus zuverlässigen Buchführungssystemen ergeben, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde überprüft wurden;

(2) den Jahresabschluss zu erstellen;

(3) zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben den nationalen und EU-Rechtsvorschriften genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die den nationalen und EU-Rechtsvorschriften genügen;

(4) sicherzustellen, dass ein System zur elektronischen Aufzeichnung und Speicherung der Buchführungsdaten jedes Vorhabens besteht, in dem alle zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder Jahresabschlüssen erforderlichen Daten erfasst sind, einschließlich der wiedereinzuziehenden Beträge, der wiedereingezogenen Beträge und der infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehaltenen Beträge;

(5) bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

(6) bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

(7) über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Empfänger ausgezahlte entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form Buch zu führen;

(8) über die wiedereinzuziehenden Beträge und die infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehaltenen Beträge Buch zu führen. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wieder zugeführt.

Artikel 116 Aufgaben der Prüfbehörde

1.           Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und der Jahresabschluss geprüft werden.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung der für diese Prüfungen geltenden Bedingungen zu erlassen.

2.           Werden die Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, stellt die Prüfbehörde sicher, dass diese Stelle über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt.

3.           Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden.

4.           Die Prüfbehörde erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung eines operationellen Programms eine Prüfstrategie für die Durchführung der Prüfungen. In der Prüfstrategie werden die Prüfmethodik, das Verfahren zur Auswahl der Stichproben für die Prüfung von Vorhaben und der Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre festgelegt. Die Prüfstrategie wird von 2016 bis einschließlich 2022 alljährlich aktualisiert. Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für alle betroffenen Programme erstellt werden. Die Prüfbehörde legt der Kommission die Prüfstrategie auf Anfrage vor.

5.           Die Prüfbehörde erstellt

i)       einen Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss des vorherigen Geschäftsjahres, in dem auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit des Jahresabschlusses sowie auf die Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge eingegangen wird;

ii)       einen jährlichen Kontrollbericht mit den Ergebnissen der im Laufe des vorherigen Geschäftsjahres vorgenommen Prüfungen.

In dem Bericht gemäß Ziffer ii werden alle im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel sowie die diesbezüglich getroffenen oder vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen aufgeführt.

Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Ziffer ii erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.

6.           Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie zur Festlegung der Methodik für das in Absatz 4 genannte Verfahren zur Auswahl der Stichproben. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 143 Absatz 3 angenommen.

7.           Die Durchführungsbestimmungen, die die Nutzung der im Rahmen der von Bediensteten oder bevollmächtigten Vertretern der Kommission vorgenommenen Prüfungen erhobenen Daten betreffen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 143 Absatz 3 genannten Überprüfungsverfahren erlassen.

KAPITEL III Akkreditierung

Artikel 117 Akkreditierung und Entzug der Akkreditierung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde

1.           Die Akkreditierungsstelle trifft eine förmliche Entscheidung zur Akkreditierung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die die von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 142 festgelegten Akkreditierungskriterien erfüllen.

2.           Die in Absatz 1 genannte förmliche Entscheidung beruht auf einem Bericht und einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle zur Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, einschließlich der Rolle, die die zwischengeschalteten Stellen darin spielen, und zu dessen Übereinstimmung mit den Artikeln 62, 63, 114 und 115. Die Akkreditierungsstelle berücksichtigt dabei, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das operationelle Programm bereits bestehenden Systemen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum ähneln, sowie jegliche Nachweise für deren tatsächliche Funktionstüchtigkeit.

3.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannte förmliche Entscheidung binnen sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses zur Genehmigung eines operationellen Programms.

4.           Für operationelle Programme, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds erhalten, bzw. für solche, die über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem EMFF erhalten, kann die Kommission binnen zwei Monaten nach Empfang der in Absatz 1 genannten förmlichen Entscheidung den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems anfordern.

Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Empfang dieser Dokumente ihre Anmerkungen vorbringen.

Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung über eine Anforderung dieser Dokumente, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das operationelle Programm bereits bestehenden Systemen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum ähneln, ob die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, sowie jegliche Nachweise für deren tatsächliche Funktionstüchtigkeit.

Artikel 118 Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

1.           Die Kommission arbeitet mit den Prüfbehörden zur Koordinierung der Prüfpläne und ‑verfahren zusammen und teilt die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme umgehend mit.

2.           In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle benennen.

3.           Die Kommission, die Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Vermerk und die Prüfstrategie zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

TITEL IIVII FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSABSCHLUSS UND FINANZKORREKTUREN

KAPITEL I Finanzverwaltung

Artikel 119 Gemeinsame Regelungen für die Zahlungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Empfänger spätestens bei Abschluss des operationellen Programms einen Betrag an öffentlicher Unterstützung erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat.

Artikel 120 Gemeinsame Regelungen für die Berechnung der Zwischenzahlungen, die Jahresabschlusszahlungen und Restzahlungen

1.           Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Prioritätsachse festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Ausgaben für die Prioritätsachse ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Der Jahresabschluss wird gemäß Artikel 130 Absatz 1 festgestellt

2.           Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zu einer Prioritätsachse in Form von Zwischen-, Jahresabschluss- und Restzahlungen darf nicht höher sein als:

(a) die in dem Zahlungsantrag für die Prioritätsachse angegebene öffentliche Unterstützung und

(b) der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Prioritätsachse.

3.           Ungeachtet Artikel 22 darf der Beitrag der EU in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als die öffentliche Unterstützung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF für jede Prioritätsachse gemäß dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms.

Artikel 121 Zahlungsanträge

1.           Die Zahlungsanträge enthalten für jede Prioritätsachse

(a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

(b) den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist, so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

(c) den Betrag der entsprechenden förderfähigen öffentlichen Unterstützung, die dem Empfänger ausgezahlt wurde, so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde.

2.           Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 58, Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 93 sowie nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 [ESF] werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten sind die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge die dem Empfänger durch die Verwaltungsbehörde erstatteten Kosten.

3.           Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten das Muster für die Zahlungsanträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 2 angenommen.

Artikel 122 Zahlung an die Empfänger

Die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die Empfänger den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und vollständig erhalten, jedenfalls bevor für die entsprechenden Ausgaben ein Zahlungsantrag gestellt wird. Der den Empfängern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene besondere Abgaben oder Ähnliches gemindert.

Artikel 123 Verwendung des Euro

1.           Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

2.           Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird das in Absatz 1 beschriebene Umrechungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der Verwaltungsbehörde verbucht wurden.

Artikel 124 Zahlung des Vorschusses

1.           Der erste Vorschussbetrag wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)      2014: 2 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist;

b)      2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.

c)      2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.

Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Genehmigung gezahlt.

2.           Von 2016 bis 2022 wird jedes Jahr vor dem 1. Juli ein Vorschussbetrag ausgezahlt. Im Jahr 2016 beträgt er 2 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist. In den Jahren 2017 bis 2022 beträgt er 2,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.

Artikel 125 Verbuchung des Vorschusses

Der als jährlicher Vorschuss gezahlte Betrag wird von der Kommission gemäß Artikel 130 verbucht.

Artikel 126 Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung

1.           Die Bescheinigungsbehörde legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die bei ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die Empfänger ausgezahlte öffentliche Unterstützung verbucht sind.

2.           Die Bescheinigungsbehörde legt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. Juli vor und jedenfalls bevor der erste Antrag auf Zwischenzahlung für das darauffolgende Geschäftsjahr gestellt wird.

3.           Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst dann gestellt werden, wenn der Kommission die förmliche Entscheidung zur Akkreditierung der Verwaltungsbehörde zugegangen ist.

4.           Für ein operationelles Programm, für das der Kommission der jährliche Durchführungsbericht gemäß den fondsspezifischen Regelungen Artikel 101 nicht übermittelt wurde, werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen.

5.           Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

Artikel 127 Aufhebung der Mittelbindung

1.           Die Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge auf, die gemäß Unterabsatz 2 für ein operationelles Programm berechnet wurden und die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für die erste oder die späteren Vorschusszahlungen, für Zwischenzahlungen oder für Jahresabschlusszahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein im Einklang mit Artikel 121 erstellter Zahlungsantrag gemäß Artikel 126 eingereicht wurde.

Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015 bis 2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet.

2.           Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2014.

3.           Bezieht sich die erste jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015, so finden abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In solchen Fällen berechnet die Kommission den Betrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem sie zu den Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet.

4.           Am 31. Dezember 2022 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zum 30. September 2023 sämtliche gemäß Artikel 130 Absatz 1 erforderlichen Dokumente übermittelt wurden.

KAPITEL II Rechnungsabschluss und Abschluss der Programme

Abschnitt I Rechnungsabschluss

Artikel 128 Inhalt des Jahresabschlusses

1.           Der bescheinigte Jahresabschluss jedes operationellen Programms deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält für jede Prioritätsachse

(a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie sie bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden, sowie die entsprechende öffentliche Unterstützung, die gezahlt wurde, und den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist;

(b) die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 61 sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge;

(c) für jede Prioritätsachse eine Liste der während des Geschäftsjahres durchgeführten Vorhaben, die aus dem EFRE, und dem Kohäsionsfonds und dem EMFF gefördert wurden;

(d) für jede Prioritätsachse eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.

2.           Bis zu 5 % der in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein Geschäftsjahr dürfen von der Bescheinigungsbehörde für jede Prioritätsachse als Ausgaben ausgewiesen werden, für die die Bewertung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit durch die Prüfbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der hiervon betroffene Betrag ist nicht in den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen. Diese Beträge werden im Jahresabschluss des folgenden Jahres endgültig erfasst bzw. ausgeschlossen.

Artikel 129 Einreichung von Informationen

Ab 2016 bis einschließlich 2022 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr die in Artikel 75 Absatz 1 genannten Unterlagen ein.

Artikel 130 Jahresrechnungsabschluss

1.           Für die Zwecke der Berechnung des den Fonds und dem EMFF für ein Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrags berücksichtigt die Kommission

a)      den in Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, auf den der Kofinanzierungssatz der jeweiligen Prioritätsachse angewendet wird;

b)      den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der sich zusammensetzt aus

i)        dem Betrag der von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 1 und Artikel 22 vorgenommenen Zwischenzahlungen und

ii)       dem Betrag des gemäß Artikel 124 Absatz 2 gezahlten jährlichen Vorschusses.

2.           Der Saldo, der sich aus dem Jahresrechnungsabschluss zugunsten der Kommission ergibt, wird mittels einer Einziehungsanordnung der Kommission vom Mitgliedstaat wiedereingezogen. Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Mitgliedstaats, so wird dieser auf die nächste Zwischenzahlung, die die Kommission nach dem Jahresrechnungsabschluss vornimmt, aufgeschlagen.

3.           Kann die Kommission aus Gründen, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, den Jahresrechnungsabschluss nicht bis zum 30. April des auf das vorherige Geschäftsjahr folgenden Jahres vornehmen, teilt sie dem Mitgliedstaat mit, welche Maßnahmen von der Verwaltungsbehörde oder der Prüfbehörde getroffen werden müssen bzw. welche zusätzlichen Untersuchungen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 sie vorzunehmen gedenkt.

4.           Die Jahresabschlusszahlung der Kommission beruht auf den in den Büchern aufgeführten Ausgaben, unter Ausschluss derjenigen der Kommission mitgeteilten Beträge, die Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens mit der Prüfbehörde sind.

Artikel 131 Fortlaufender Abschluss

1.           Die Jahresabschlüsse für die operationellen Programme des EFRE, und des Kohäsionsfonds und des EMFF enthalten für jede Prioritätsachse eine Liste der während des Geschäftsjahres durchgeführten Vorhaben. Ausgaben, die im Zusammenhang mit diesen Vorhaben in den Konten verbucht sind, auf die sich der Rechnungsabschlussbeschluss bezieht, gelten als abgeschlossen.

2.           Für den ESF gelten Ausgaben, die in den Konten verbucht sind, auf die sich der Rechnungsabschlussbeschluss bezieht, als abgeschlossen.

Artikel 132 Verfügbarkeit von Dokumenten

1.           Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Dokumente zu den Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem der Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Artikel 130 ergangen ist, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt.

Durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die Dreijahresfrist unterbrochen.

2.           Die Dokumente müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern (gilt auch für elektronische Versionen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form bestehen) vorliegen.

3.           Die Dokumente müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

4.           Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zu erlassen, um festzulegen, welche Datenträger als allgemein üblich zu betrachten sind.

5.           Das Verfahren für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein akzeptierten Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt und muss die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

6.           Liegen Dokumente nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

Abschnitt II Abschluss der operationellen Programme

Artikel 133 Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung

1.           Bis zum 30. September 2023 reichen die Mitgliedstaaten folgende Dokumente ein:

(a) einen Antrag auf Restzahlung;

(b) einen abschließenden Durchführungsbericht für das aus den Fonds unterstützte operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm, und

(c) die in Artikel 75 Absatz 1 genannten Dokumente für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 läuft.

2.           Die Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.

Abschnitt III Aussetzung von Zahlungen

Artikel 134 Aussetzung von Zahlungen

1.           Die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritäten Prioritätsachsen oder der operationellen Programme können von der Kommission ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn

(a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;

(b) die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;

(c) der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 74 geführt hat;

(d) das Monitoringsystem oder die Angaben zu den gemeinsamen und spezifischen Indikatoren bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel aufweisen;

(e)          der Mitgliedstaat es versäumt hat, in dem operationellen Programm genannte Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten zu ergreifen;

(f) eine Leistungsüberprüfung ergibt, dass in einer Prioritätsachse die Etappenziele des Leistungsrahmens nicht erreicht wurden;

(g) der Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 3 nicht oder nicht in zufriedenstellender Weise reagiert.

In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können weitere Elemente für die Zahlungsaussetzung festgehalten werden, für den Fall, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachgekommen ist.

2.           Die Kommission kann die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen mithilfe von Durchführungsrechtsakten erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.

3.           Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

KAPITEL III Finanzkorrekturen

Abschnitt I Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 135 Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1.           Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und die Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.

2.           Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den den Fonds oder dem EMFF entstandenen finanziellen Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.      

3.           Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF darf von dem Mitgliedstaat vorbehaltlich Absatz 4 wieder für das betroffene operationelle Programm eingesetzt werden.

4.           Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Korrektur bezog, noch – im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit – für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

5.           In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können weitere Anforderungen in Bezug auf die Finanzkorrekturen der Mitgliedstaaten festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.

Abschnitt II Finanzkorrekturen durch die Kommission

Artikel 136 Kriterien für Finanzkorrekturen

1.           Die Kommission kann Finanzkorrekturen mithilfe von Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie den EU-Beitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 77 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)      das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten EU-Beitrag darstellt;

b)      ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 135 nicht nachgekommen ist;

c)      die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden.

Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrekturen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen der Fonds oder des EMFF geltend gemacht wurden, nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur vornehmen.

2.           Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur gemäß Absatz 1 nach Maßgabe der Art und des Schweregrads der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm festgestellten Mängel fest.

3.           Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Berichte kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 135 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 112 Absatz 3 vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des betreffenden Mitgliedstaats geprüft hat.

4.           Stellt die Kommission infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des operationellen Programms für die Fonds bzw. des letzten jährlichen Durchführungsberichts für den EMFF fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele erheblich verfehlt wurden, so kann sie hinsichtlich der betroffenen Prioritäten Prioritätsachsen mittels Durchführungsrechtsakten Finanzkorrekturen vornehmen.

5.           Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus Artikel 86 nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine Finanzkorrektur vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Strukturfonds für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.

6.           Die Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 142 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur festzulegen.

Artikel 137 Verfahren

1.           Bevor die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

2.           Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

3.           Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.

4.           Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur treffen kann.

5.           Zur Vornahme der Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission versandten Einladungsschreibens.

6.           Werden Unregelmäßigkeiten, die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus den Fonds für das operationelle Programm vorgenommen.

7.           In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können weitere Verfahrensregelungen für Finanzkorrekturen im Fall der Nichteinhaltung der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Reglungen festgehalten werden.

Artikel 138 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Eine Finanzkorrektur durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung zu betreiben und die staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates[32] zurückzufordern.

Artikel 139 Rückzahlung

1.           Jede Rückzahlung an den Gesamthaushalt der EU hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

2.           Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

TITEL IIIVIII

Angemessene Kontrolle operationeller Programme

Artikel 140 Angemessene Kontrolle operationeller Programme

1.           Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 100 000 EUR (Fonds) bzw. 50 000 EUR (EMFF) nicht übersteigen, werden vor Abschluss der von Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden von der Prüfbehörde und der Kommission vor Abschluss der von Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Absatz 4 bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.

2.           In Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Prüfbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 118 Absatz 3 darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Prüftätigkeit zu reduzieren, so dass er dem ermittelten Risiko entspricht. In solchen Fällen sieht die Kommission von eigenen Vor-Ort-Prüfungen ab, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das bereits ein Rechnungsabschlussbeschluss erlassen wurde.

3.           In Bezug auf operationelle Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass sie sich auf den Vermerk der Prüfbehörde verlassen kann, kann sie sich mit der Prüfbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Prüfungen auf die Prüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörden für ein Geschäftsjahr vor, für das bereits eine Rechnungsabschlussbeschluss erlassen wurde.

4.           Unbeschadet Absatz 1 können Prüfbehörde und Kommission ein Vorhaben prüfen, falls durch eine Risikobewertung ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsrisiko festgestellt wird, falls Hinweise auf gravierende Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem für das betreffende operationelle Programm vorliegen sowie – innerhalb von drei Jahren nach Abschluss sämtlicher Ausgaben für ein Vorhaben gemäß Artikel 131 – im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Prüfungen von Vorhaben zur Bewertung der Tätigkeit der Prüfbehörde durch eine erneute Prüfung der von dieser geprüften Sachverhalte kann die Kommission jederzeit vornehmen.

TEIL FÜNFVIER

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMUNGEN

KAPITEL I

Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen

Artikel 141 Änderung der Anhänge

Die Anhänge I und VI der vorliegenden Verordnung können von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 142 im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung geändert werden.

Artikel 142 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegen den Bedingungen dieses Artikels.

2.           Die in dieser Verordnung festgelegten Befugnisübertragungen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen unbefristeten Zeitraum.

3.           Die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 58, Artikel 112 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 8, Artikel 114 Absatz 9, Artikel 116 Absatz 1, Artikel 117 Absatz 1. Artikel 132 Absatz 4, Artikel 136 Absatz 6 und Artikel 141 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das gegen den delegierten Rechtsakt Einwände erhebt, begründet seine Einwände.

Artikel 143 Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss für die Fonds unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Muss die Stellungnahme des Ausschusses gemäß den Absätzen 2 und 3 im schriftlichen Verfahren eingeholt werden, gilt das Verfahren als ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme entscheidet oder wenn dies von (…) [Zahl der Mitglieder] (der … Mehrheit) [Mehrheit zu präzisieren: einfache Mehrheit, Zwei-Drittel-Mehrheit usw.] der Ausschussmitglieder verlangt wird.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

KAPITEL II

Übergangs - und Schlussbestimmungen

Artikel 144 Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 177 des Vertrags bis zum 31. Dezember 20XX.

Artikel 145 Übergangsbestimmungen

1.           Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

2.           Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gestellt wurden, bleiben gültig.

Artikel 146 Aufhebung

1.           Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

2.           Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 147 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Elemente des Gemeinsamen Strategischen Rahmens im Zusammenhang mit der Kohärenz und Übereinstimmung mit der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, den Mechanismen zur Koordinierung der GSR‑Fonds untereinander und mit anderen relevanten EU‑Strategien und ‑Instrumenten, bereichsübergreifenden Grundsätzen und Querschnittsstrategiezielen sowie Vorkehrungen für die Bewältigung territorialer Herausforderungen

1.         Einleitung

Damit die GSR‑Fonds möglichst optimal zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum bei gleichzeitigem Abbau der Unterschiede beitragen, muss gewährleistet werden, dass die im Rahmen der Strategie Europa 2020 eingegangenen politischen Verpflichtungen durch Investitionen aus den GSR‑Fonds und anderen EU‑Instrumenten unterstützt werden. Daher müssen die Mitgliedstaaten ermitteln, wie ihre Programme zu den Strategie- und Kernzielen der Strategie Europa 2020 und der Leitinitiativen beisteuern können.

2.         Kohärenz und Übereinstimmung mit der wirtschaftspolitischen Steuerung der Europäischen Union

1.           Die Mitgliedstaaten sollen sich vor allem darauf konzentrieren, wachstumsfördernden Ausgaben, darunter Ausgaben für Bildung, Forschung, Innovation und Energieeffizienz, für einen leichteren Zugang der KMU zu Finanzierungen und für die Gewährleistung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Klimaschutzes, Vorrang einzuräumen und die Wirksamkeit solcher Ausgaben sicherzustellen. Ferner haben sie dabei zu beachten, dass der Umfang und die Wirksamkeit von Arbeitsverwaltungen und aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen bei- bzw. aufrechterhalten oder vergrößert werden; das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Jugendarbeitslosigkeit.

2.           Bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen haben die Mitgliedstaaten bei der Programmplanung für die GSR‑Fonds je nach ihren jeweiligen Rollen und Verpflichtungen die neuesten relevanten länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union formuliert hat. Die Mitgliedstaaten sollen darüber hinaus den einschlägigen Ratsempfehlungen Rechnung tragen, die auf dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den ökonomischen Anpassungsprogrammen basieren. Jeder Mitgliedstaat hat im Einklang mit Artikel 14 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung darzulegen, wie die verschiedenen EU‑ und nationalen Finanzierungsquellen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und zu den in enger Abstimmung mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden in den nationalen Reformprogrammen festgelegten Zielen beitragen.

3.         Mechanismen zur Koordinierung der GSR‑Fonds untereinander

3.1       Einleitung

1.           Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die mit GSR-Fonds-Mitteln unterstützten Interventionen komplementär sind und koordiniert durchgeführt werden, so dass die Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung vor Ort reduziert werden.

3.2       Koordinierung und Komplementarität

1.           Die Mitgliedstaaten und die für den Einsatz der GSR‑Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme eng zusammenarbeiten. Insbesondere sollen sie die Durchführung folgender Maßnahmen gewährleisten:

(a) Ermittlung von Interventionsbereichen, bei denen die GSR‑Fonds zur Umsetzung der in der vorliegenden Verordnung gesetzten thematischen Ziele komplementär kombiniert werden können;

(b) Förderung der Einbindung der für andere GSR‑Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden oder anderen Verwaltungsbehörden und relevanten Ministerien in die Entwicklung von Unterstützungsstrukturen, damit die Koordinierung gewährleistet wird und Überschneidungen vermieden werden;

(c) gegebenenfalls die Einrichtung von gemeinsamen Monitoringausschüssen für Programme, die aus den GSR‑Fonds gefördert werden, und Entwicklung anderer Vorkehrungen für gemeinsame Verwaltung und Kontrolle, um die Koordinierung der für den Einsatz der GSR‑Fonds zuständigen Behörden zu erleichtern;

(d) Nutzung gemeinsamer eGovernance-Lösungen, die sich an Antragsteller und Empfänger richten, und zentraler Anlaufstellen für Beratungen zu den Unterstützungsmöglichkeiten, die es bei den einzelnen GSR‑Fonds gibt;

(e) Einrichtung von Mechanismen zur Koordinierung von EFRE- und ESF-finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Investitionen, die aus den „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“-Programmen gefördert werden.

3.3       Förderung integrierter Ansätze

1.           Gegebenenfalls kombinieren die Mitgliedstaaten die GSR‑Fonds in integrierten Paketen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, welche passgenau auf die Bewältigung spezifischer Erfordernisse zugeschnitten sind, damit die nationalen Europa-2020-Ziele erreicht werden, und nutzen integrierte territoriale Investitionen, integrierte Vorhaben und gemeinsame Aktionspläne.

2.           Die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze fördern, insbesondere über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Übertragung der Entscheidungsfindung und der Umsetzung an eine lokale Partnerschaft öffentlicher, privater oder zivilgesellschaftlicher Akteure. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die „Bottom-up“-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Daher müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung für alle GSR‑Fonds festlegen und in den Partnerschaftsvereinbarungen die größten so zu meisternden Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für derartige Maßnahmen angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien zukommt und welche Rolle die verschiedenen GSR‑Fonds bei der Umsetzung der Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen Territorienarten – z. B. ländliche, städtische und Küstengebiete – übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind.

4.         Koordinierung der GSR‑Fonds mit anderen Strategien und Instrumenten der Europäischen Union

Die in diesem Abschnitt dargelegten EU‑Programme stellen keine erschöpfende Auflistung dar.

4.1       Einleitung

1.           Die Mitgliedstaaten haben die Auswirkungen der EU‑Strategien auf nationaler und regionaler Ebene und auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt zu analysieren; Ziel ist die Förderung einer wirksamen Koordinierung und die Ermittlung und Förderung derjenigen Mittel, die für den Einsatz der europäischen Fonds zur Unterstützung lokaler, regionaler und nationaler Investitionen am besten geeignet sind.

2.           Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die aus den GSR‑Fonds unterstützten Interventionen und die Ziele anderer EU‑Strategien in der Programmplanungs- und Durchführungsphase übereinstimmen. Zu diesem Zweck ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

(a) Ermittlung und Ausschöpfung der Komplementaritäten zwischen verschiedenen EU‑Instrumenten auf nationaler und regionaler Ebene, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung;

(b) Optimierung bestehender Strukturen und gegebenenfalls Einrichtung neuer Strukturen zur leichteren strategischen Ermittlung von Prioritäten für die verschiedenen Instrumente und Koordinationsstrukturen auf nationaler Ebene, zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Ermittlung von Gebieten mit einem Bedarf an zusätzlichen Finanzhilfen;

(c) vollständige Nutzung der Möglichkeit, die Unterstützung aus verschiedenen Instrumenten zu kombinieren, um einzelne Vorhaben zu fördern, sowie enge Zusammenarbeit mit den Stellen, die für die Umsetzung anderer nationaler Instrumente zuständig sind, damit den Empfängern kohärente und vereinfachte Finanzierungsmöglichkeiten geboten werden.

4.2       Koordinierung mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik

1.           Der ELER ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik und ergänzt Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die Landwirten direkte Unterstützung bieten und Marktmaßnahmen fördern. Daher sollen die Mitgliedstaaten diese Interventionen gemeinsam verwalten, um die Synergieeffekte und den Mehrwert der EU‑Unterstützung zu maximieren.

2.           Mit dem EMFF sollen die Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik erreicht werden. Daher haben die Mitgliedstaaten auf den EMFF zurückzugreifen, um die Verbesserung der Datenerhebung und Verstärkung der Kontrollen zu fördern, und gewährleisten, dass Synergieeffekte auch bei der Unterstützung der Prioritäten im Rahmen der integrierten Meerespolitik angestrebt werden, z. B. Wissen über die Meere, maritime Raumordnung, integriertes Küstenzonenmanagement, integrierte Meeresüberwachung, Schutz der Meeresumwelt und der Biodiversität und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Küstengebiete.

4.3       Horizont 2020[33] und andere zentral verwaltete EU‑Programme in den Bereichen Forschung und Innovation

1.           Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen darauf achten, die Koordinierung und die Komplementaritäten zwischen den GSR‑Fonds und Horizont 2020, dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME)[34] und anderen relevanten zentral verwalteten EU‑Finanzierungsprogrammen zu stärken und dabei die Interventionsbereiche klar voneinander abzugrenzen.

2.           Insbesondere sollen die Mitgliedstaaten nationale und/oder regionale Forschungs- und Innovationsstrategien (FuI-Strategien) für eine „intelligente Spezialisierung“ im Einklang mit den nationalen Reformprogrammen entwickeln. In die Entwicklung dieser Strategien sind nationale oder regionale Verwaltungsbehörden und Stakeholder wie Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen, die Industrie und Sozialpartner, in einen unternehmerischen Entdeckungsprozess einzubinden. Die direkt von Horizont 2020 betroffenen Stellen sind eng an diesen Prozess zu koppeln. Zu diesen Strategien zählen (unter anderem):

(a) „Vorgeschaltete Aktionen“ zur Vorbereitung regionaler FuI-Akteure auf die Teilnahme an Horizont 2020 („auf dem Weg zur Spitze“) sollen mittels Kapazitätenaufbau entwickelt werden. Die Kommunikation und Zusammenarbeit der nationalen Horizont-2020-Kontaktstellen und der Verwaltungsbehörden für die GSR‑Fonds soll gestärkt werden.

(b) „Nachgeordnete Aktionen“ sollen Instrumente bereitstellen, mit denen die FuI-Ergebnisse aus Horizont 2020 und den Vorgängerprogrammen genutzt und im Markt verbreitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Schaffung eines innovationsfreundlichen Geschäftsumfelds für KMU, und auch auf Übereinstimmung mit den Prioritäten, die für die Gebiete in der zugehörigen Strategie für intelligente Spezialisierung ermittelt worden sind, ist zu achten.

3.           Die Mitgliedstaaten sollen in den entsprechenden Programmen zur Umsetzung von Teilen der Strategie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die die Kombination der GSR‑Fonds mit den Instrumenten von Horizont 2020 zulassen, vollständig anwenden. Nationalen und regionalen Behörden ist für die Gestaltung und Durchführung solcher Strategien gemeinsame Unterstützung zu gewähren, um die Möglichkeiten für eine gemeinsame Finanzierung der FuI-Infrastrukturen von europäischem Interesse, die Förderung internationaler Zusammenarbeit, methodische Unterstützung mittels Peer Reviews, den Austausch bewährter Verfahren und Schulungen in den Regionen aufzuzeigen.

4.           Die Mitgliedstaaten sollen die folgenden zusätzlichen Maßnahmen in Betracht ziehen, mit denen ihr Potenzial für Spitzenleistungen im Bereich Forschung und Innovation ausgeschöpft werden soll, und dabei auf Komplementarität und Synergieeffekte mit Horizont 2020 achten, vor allem durch gemeinsame Finanzierung:

(a) Verknüpfung von aufstrebenden Exzellenzzentren und innovativen Regionen in weniger entwickelten Mitgliedstaaten mit führenden Pendants in Europa;

(b) Aufbau von Verbindungen zu innovativen Clustern und Anerkennung von herausragenden Leistungen in weniger entwickelten Regionen;

(c) Einrichtung von „EFR-Lehrstühlen“, um herausragende Wissenschaftler besonders für weniger entwickelte Regionen zu interessieren;

(d) Unterstützung des Zugangs zu internationalen Netzen für Forscher und Innovatoren, die weniger in den EFR eingebunden sind oder aus weniger entwickelten Regionen stammen;

(e) angemessener Beitrag zu den Europäischen Innovationspartnerschaften;

(f) Vorbereitung von nationalen Institutionen und/oder Exzellenzclustern auf die Teilnahme an den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und

(g) Veranstaltung qualitativ hochwertiger internationaler Programme für die Mobilität von Forschungskräften, kofinanziert aus den „Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen“.

4.4       Finanzierung von Demonstrationsprojekten im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer (NER‑300)[35]

Wenn erforderlich, haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Finanzmittel aus den GSR‑Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert werden, welches die Einnahmen aus der Versteigerung von 300 Millionen Zertifikaten nutzt, die im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer des europäischen Emissionshandelssystem vorgesehen ist, um groß angelegte Demonstrationsprojekte zur CO2-Abscheidung und ‑Speicherung sowie innovative Technologien für erneuerbare Energien in der gesamten EU zu kofinanzieren.

4.5       LIFE[36] und der Umweltacquis

1.           Wenn möglich, sollen die Mitgliedstaaten Synergieeffekte mit EU‑Strategieinstrumenten (Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz ausschöpfen.

2.           Gegebenenfalls haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Komplementarität zu und die Koordinierung mit LIFE gegeben ist insbesondere mit integrierten Projekten in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Diese Koordinierung soll insbesondere erreicht werden, indem die Finanzierung von Aktivitäten aus den GSR-Fonds als Ergänzung der integrierten Projekte des Programms LIFE und die Nutzung von im Rahmen dieses Programms validierten Lösungen, Methoden und Ansätzen gefördert werden.

3.           Die entsprechenden Pläne, Programme oder Strategien für die Branche (unter anderem prioritärer Aktionsrahmen, Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete, Abfallbewirtschaftungsplan), wie in der LIFE-Verordnung angesprochen, sollen als Koordinierungsrahmen für die Unterstützung aus den verschiedenen Fonds dienen.

4.6       Erasmus für alle[37]

1.           Die Mitgliedstaaten sollen nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von „Erasmus für alle“ entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die GSR‑Fonds heranziehen.

2.           Die Mitgliedstaaten haben durch eine klare Unterscheidung bei den Investitionsarten und den unterstützten Zielgruppen eine wirksame Koordinierung der GSR‑Fonds mit „Erasmus für alle“ auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollen sich um Komplementarität im Hinblick auf die Finanzierung von Mobilitätsmaßnahmen bemühen und untersuchen auch mögliche Synergieeffekte.

3.           Die Koordinierung ist mittels Einrichtung geeigneter Mechanismen für die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden und den im Rahmen des Programms „Erasmus für alle“ ins Leben gerufenen nationalen Agenturen zu erreichen.

4.7       Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation[38]

1.           Die Mitgliedstaaten haben sich gegebenenfalls um eine wirksame Koordinierung des Programms für sozialen Wandel und soziale Innovation mit der Unterstützung aus den GSR‑Fonds im Rahmen der thematischen Ziele zu Beschäftigung und sozialer Eingliederung zu bemühen.

2.           Die Mitgliedstaaten haben sich gegebenenfalls zu bemühen, die erfolgreichsten im Rahmen des Unterprogramms Progress entwickelten Maßnahmen auszubauen, vor allem in den Punkten soziale Innovation und Erprobung der Sozialpolitik und mit Unterstützung des ESF.

3.           Um die geografische Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen, sollen die Mitgliedstaaten die Komplementarität der aus dem ESF unterstützten Maßnahmen zur Steigerung der transnationalen Arbeitskräftemobilität, einschließlich länderübergreifender Partnerschaften, mit der Unterstützung durch das Unterprogramm EURES des Programms für sozialen Wandel und soziale Innovation gewährleisten.

4.           Die Mitgliedstaaten sollen die Komplementarität und Koordinierung der GSR‑Fonds-Mittel für Selbstständigkeit, Unternehmergeist, Unternehmensgründung und Sozialunternehmen und der Unterstützung des Programms für sozialen Wandel und soziale Innovation im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum anstreben, mit dem der Zugang zu Mikrofinanzierung für arbeitsmarktferne Unternehmerinnen und Unternehmer und für Kleinstunternehmen verbessert und die Entwicklung von Sozialunternehmen unterstützt werden soll.

4.8       Fazilität „Connecting Europe“[39]

1.           Die Fazilität „Connecting Europe“ ist der EU‑Fonds für die Umsetzung der EU‑Strategien für transeuropäische Verkehrsnetze (Infrastruktur) (TENs) im Bereich Verkehr, Telekommunikation und Energie. Um den europäischen Mehrwert in diesen Bereichen zu maximieren, sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass die EFRE- und KF-Interventionen in enger Zusammenarbeit mit der Unterstützung aus der Fazilität geplant werden, damit Doppelarbeit vermieden und sichergestellt wird, dass die verschiedenen Arten an Infrastruktur auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und in der gesamten EU optimal vernetzt werden. Die größte Hebelwirkung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente soll für Projekte sichergestellt werden, die einen europäischen oder Binnenmarktaspekt aufweisen, insbesondere Projekte zur Umsetzung der wichtigsten Verkehrs-, Energie- und digitaler Infrastrukturnetze wie in den entsprechenden TEN-Strategierahmen festgelegt.

2.           Im Bereich Verkehr sollen die Pläne auf den tatsächlichen Werten und Hochrechnungen für die Verkehrsnachfrage basieren sowie fehlende Verbindungen und Engpässe aufzeigen; dabei sind die Entwicklung der grenzübergreifenden Verbindungen in der EU zu berücksichtigen und regionenübergreifende Verbindungen in den Mitgliedstaaten zu fördern. Investitionen in die regionale Anbindung an das Gesamt- und Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN‑V) sollen sicherstellen, dass urbane wie ländliche Gebiete von den Möglichkeiten profitieren, die die großen Netze bieten.

3.           Die Priorisierung der Investitionen, deren Auswirkungen sich nicht nur auf einen bestimmten Mitgliedstaat beschränken, insbesondere entlang der TEN‑V-Netzkorridore, sind mit den Durchführungsplänen für die Planungs- und Kernnetzkorridore des TEN‑V zu koordinieren, damit die Investitionen aus dem EFRE und dem KF in die Verkehrsinfrastruktur vollkommen im Einklang mit den TEN‑V‑Leitlinien stehen.

4.           Die Mitgliedstaaten haben dem Weißbuch „Verkehr“ der Kommission[40] Rechnung zu tragen, in dem eine Vision für ein wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Verkehrssystem vorgestellt und hervorgehoben wird, dass im Bereich Verkehr eine beträchtliche Senkung der Treibhausgase vonnöten ist. Für die GSR‑Fonds bedeutet dies, dass das Hauptaugenmerk auf nachhaltigen Verkehrsarten und nachhaltiger städtischer Mobilität sowie auf Investitionen in Gebiete mit dem größten europäischen Mehrwert liegen wird. Die benannten Investitionen sollen ihrem Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit, Verringerung der Treibhausgasemissionen und dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum entsprechend priorisiert werden.

5.           Die GSR‑Fonds sollen die lokalen und regionalen Infrastrukturen und ihre Verknüpfung mit den Prioritätsnetzen der EU in den Bereichen Energie und Telekommunikation sicherstellen.

6.           Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben geeignete Mechanismen für Koordination und technische Hilfe einzurichten, damit Komplementarität und effektive Planung der IKT‑Maßnahmen gewährleistet sind und bei der Finanzierung von Breitbandnetzen und Infrastrukturen für digitale Dienste in vollem Umfang auf die verschiedenen EU‑Instrumente (GSR‑Fonds, Fazilität „Connecting Europe“, transeuropäische Netze, Horizont 2020) zurückgegriffen wird. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Finanzierungsinstrumente ist das Potenzial des Vorhabens im Hinblick auf die Erwirtschaftung von Einnahmen und dem Risikograd zu berücksichtigen, damit die öffentlichen Mittel möglichst effektiv eingesetzt werden. Wurde ein Vorhaben für eine Finanzierung aus der Fazilität „Connecting Europe“ vorgeschlagen, allerdings nicht dafür ausgewählt, so haben die Mitgliedstaaten der entsprechenden Evaluierung im Rahmen der Fazilität im Hinblick auf die Auswahl für Unterstützung aus den GSR‑Fonds Rechnung zu tragen.

4.9       IPA, ENI und EEF[41]

1.           Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen sich darum bemühen, die Koordinierung zwischen den externen Instrumenten und den GSR‑Fonds zu steigern, um die diversen Ziele der EU‑Strategien besser zu erreichen. Die Koordinierung und die Komplementaritäten mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument sind von besonderer Bedeutung.

2.           Um eine tiefergreifende territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Ferner sollen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicherstellen, dass bereits bestehende Aktivitäten mit den neu gegründeten Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit verknüpft werden; besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Koordinierung und dem Austausch bewährter Verfahren.

5.         Koordinierung mit Kooperationsmaßnahmen

1.           Die Mitgliedstaaten sich um Komplementarität zwischen den Kooperationsmaßnahmen und anderen aus den GSR‑Fonds unterstützten Maßnahmen bemühen.

2.           Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Kooperationsmaßnahmen einen wirksamen Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020 leisten und dass zur Förderung breiter gefasster politischer Ziele die Zusammenarbeit organisiert wird. Dazu sollen die Mitgliedstaaten die Komplementarität und die Koordinierung mit anderen EU‑finanzierten Programmen oder Instrumenten sicherstellen.

3.           Um die Kohäsionspolitik wirksamer zu gestalten, sollen sich die Mitgliedstaaten um die Koordinierung und die Komplementarität von europäischer territorialer Zusammenarbeit und den Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ bemühen, vor allem um eine kohärente Planung zu gewährleisten und das Investieren größerer Summen zu erleichtern.

4.           Gegebenenfalls sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ziele der makroregionalen Strategien und der Strategien für die Meeresgebiete Bestandteil der allgemeinen strategischen Planung bei den kohäsionspolitischen Programmen in den betroffenen Regionen und Mitgliedstaaten werden. Ferner sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Fall von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete gegebenenfalls alle GSR-Fonds zu deren Umsetzung beitragen. Um eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, wird eine Koordinierung mit anderen EU‑finanzierten Instrumenten und anderen relevanten Instrumenten angeregt.

5.           Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls die Möglichkeit nutzen, interregionale und transnationale Maßnahmen mit Empfängern, die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, innerhalb des Rahmens des operationalen Programms des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ durchzuführen, einschließlich der Umsetzung relevanter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die aus ihren Strategien für intelligente Spezialisierung hervorgehen.

6.         Bereichsübergreifende Grundsätze und Querschnittsstrategieziele

A. Bereichsübergreifende Grundsätze

6.1       Partnerschaft und Mehrebenen-Governance

Im Einklang mit Artikel 5 haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Partnerschaft und Mehrebenen-Governance zu respektieren, um den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt und die Umsetzung der EU‑Prioritäten für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erleichtern. Dazu sind koordinierte Maßnahmen erforderlich, die gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wie auch mit Partnerschaften durchzuführen sind. Auch soll dies in Form von operationeller und institutionalisierter Zusammenarbeit geschehen, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und die Umsetzung von EU‑Strategien. Daher sollen die Mitgliedstaaten den größtmöglichen Nutzen aus den im Rahmen der GSR‑Fonds ins Leben gerufenen Partnerschaften ziehen.

6.2       Nachhaltige Entwicklung

1.           Um die vollständige Integration der nachhaltigen Entwicklung in die GSR‑Fonds zu gewährleisten sowie den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, die Verpflichtung zur Einbindung von Umweltschutzvorkehrungen gemäß Artikel 11 und das Verursacherprinzip aus Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu achten, sollen die Verwaltungsbehörden während der Programmlaufzeit Maßnahmen einleiten, um umweltschädliche Auswirkungen der Interventionen abzuwenden oder einzudämmen und für echten Nutzen in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima sorgen; dazu sollen die folgenden Maßnahmen beitragen:

(a) Ausrichtung der Investitionen auf die ressourceneffizientesten und nachhaltigsten Optionen;

(b) Vermeidung von Investitionen, die sich negativ auf die Umwelt oder das Klima auswirken könnten und Unterstützung von Maßnahmen zur Abschwächung sonstiger Auswirkungen;

(c) langfristige Perspektive beim Vergleich der „Lebenszyklus“-Kosten der alternativen Investitionsoptionen;

(d) vermehrte Nutzung „grüner“ Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

2.           Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die Investitionen, für die Fördermittel aus den GSR‑Fonds bereitgestellt werden, das Klimaschutzpotenzial berücksichtigen und gegenüber den Auswirkungen von Klimawandel und Naturkatastrophen wie erhöhte Überschwemmungsgefahr, Hitzewellen und extreme Wetterereignisse robust sind.

3.           Die Mitgliedstaaten sollen anhand der auf den von der Kommission angenommenen Interventionskategorien oder Maßnahmen basierenden Methodik die Ausgaben zur Förderung der biologischen Vielfalt mitverfolgen.

4.           Die Investitionen müssen ferner mit der Hierarchie der Lösungsansätze für das Wasserproblem in Einklang stehen; Hauptaugenmerk soll dabei auf den Optionen für die Nachfragesteuerung liegen, wobei alternative Versorgungsoptionen nur berücksichtigt werden, wenn das Potenzial für Wassereinsparungen und Effizienz erschöpft ist. Öffentliche Interventionen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollen Maßnahmen des privaten Sektors ergänzen, vor allem die Herstellerverantwortung. Die Maßnahmen sollten innovative Ansätze unterstützen, die einen geschlossenen Wirtschaftskreislauf fördern, und müssen mit der Abfallhierarchie in Einklang stehen.

6.3       Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

1.           Im Einklang mit Artikel 7 haben die Mitgliedstaaten das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen zu verfolgen und müssen angemessene Schritte einleiten, um jedwede Diskriminierung zu verhindern und die Zugänglichkeit während der Vorbereitung, der Umsetzung, des Monitoring und der Evaluierung der Vorhaben der aus den GSR‑Fonds kofinanzierten Programme zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Ziele aus Artikel 7 sollen die Mitgliedstaaten detailliert die einzuleitenden Maßnahmen beschreiben, insbesondere was die Auswahl der Vorhaben, die Zielsetzung für die Interventionen und die Vorkehrungen für Monitoring und Berichterstattung angeht. Auch haben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geschlechterspezifische Analysen durchzuführen.

2.           Die Mitgliedstaaten haben für die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft für die Förderung der Gleichstellung, die Nichtdiskriminierung und die Zugänglichkeit zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den nationalen Praktiken zur Beratung zu Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit sicherzustellen, um das notwendige Fachwissen bei der Vorbereitung, dem Monitoring und der Evaluierung der GSR‑Fonds bereitzustellen. Die Monitoringausschüsse haben eine ausgewogene Zusammensetzung aus Männern und Frauen aufzuweisen, und es sollte eine auf Gleichstellungsfragen spezialisierte Fachkraft darin vertreten sein.

3.           Die Verwaltungsbehörden sollen – koordiniert mit den Monitoringausschüssen – regelmäßig spezifische Evaluierungen oder Selbstbewertungen vornehmen; das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes.

4.           Die Mitgliedstaaten haben in angemessener Weise den Erfordernissen von benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen, damit diese besser in den Arbeitsmarkt integriert werden und voll und ganz an der Gesellschaft teilhaben können.

B. Querschnittsstrategieziele

6.4       Zugänglichkeit

1.           Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass alle Produkte, Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen, die der offenstehen sind bzw. ihr zur Verfügung stehen und aus den GSR‑Fonds kofinanziert werden, allen Bürgerinnen und Bürgern, auch solchen mit einer Behinderung, zugänglich sind. Insbesondere betrifft dies die Zugänglichkeit zur physischen Umwelt und zu den Verkehrs-, Informations- und Kommunikationstechnologien, damit die Einbindung benachteiligter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Personen mit einer Behinderung, gewährleistet ist. Die Verwaltungsbehörden haben während der Programmlaufzeit Maßnahmen zu ergreifen, um bestehende Hindernisse zur Zugänglichkeit zu ermitteln und zu beseitigen bzw. neuen vorzubeugen.

6.5       Bewältigung des demografischen Wandels

2.           Die durch den demografischen Wandel bedingten Herausforderungen sind auf allen Ebenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollen daher den größtmöglichen Nutzen aus den GSR‑Fonds ziehen, um gegebenenfalls maßgeschneiderte Strategien zu entwickeln, demografische Probleme anzugehen und Wachstum zu schaffen, das an eine alternde Gesellschaft geknüpft ist.

3.           Die Mitgliedstaaten sollen auf die GSR‑Fonds zurückgreifen, um die Einbindung aller Altergruppen zu erleichtern. Insbesondere sollen die Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere und junge Menschen verbessert werden. Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur sollen ein langes und gesundes Arbeitsleben für alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum Ziel haben.

4.           In den vom demografischen Wandel am stärksten betroffenen Regionen haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ermitteln, mit denen:

(a) die demografische Erneuerung durch bessere Bedingungen für Familien und ein besseres Gleichgewicht zwischen Berufs- und Familienleben gefördert wird;

(b) mittels Investitionen in Bildung, IKT und Forschung die Beschäftigung angekurbelt und Produktivität wie Wirtschaftsleistung gesteigert werden;

(c) der Schwerpunkt auf die Angemessenheit und Qualität von Bildung und Strukturen zur sozialen Unterstützung gelegt wird und

(d) eine kostenwirksame Bereitstellung von Gesundheitsleistungen und Langzeitpflege, einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste, eCare und Infrastruktur, gewährleistet wird.

6.6       Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention sind in die Vorbereitung, die Programmplanung, die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung aller Fonds einzubinden.

Es ist sicherzustellen, dass die Beiträge zu dem Ziel, mindestens 20 % des EU‑Haushalts für Klimaschutz aufzuwenden, sichtbar sind.

7. Vorkehrungen zur Bewältigung territorialer Herausforderungen

7.1.      Die Mitgliedstaaten und Regionen haben zum Zweck der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme die folgenden Schritte zu unternehmen:

(a) Analyse des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten im Rahmen von Europa 2020 ermittelten Herausforderungen, die nationalen Reformprogramme und die relevanten länderspezifischen Empfehlungen. Die zuständigen Behörden sollen eine eingehende Untersuchung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten vornehmen;

(b) Bewertung der wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte, Interventionen und Ausrichtung bilden;

(c) Bewertung der Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

(d) Ermittlung von Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen und Finanzierungsquellen hinweg, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem Europa 2020 mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird.

7.2.      Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben der Mitgliedstaat und die Regionen zu gewährleisten, dass das allgemeine Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums:

(a) die Rolle von Städten, ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder demografischen Problemen widerspiegelt;

(b) die spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-, Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt;

(c) die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen anspricht.

ANHANG II

Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens

1.           Der Leistungsrahmen besteht aus Etappenzielen, die für jede Priorität für die Jahre 2016 und 2018 festgelegt wurden, und aus Zielen, die für 2022 festgelegt wurden. Die Etappenziele und die Ziele werden nach dem in Tabelle 1 vorgegebenen Format vorgelegt.

Tabelle 1: Standardformat für den Leistungsrahmen

Priorität || Gegebenenfalls Indikator und Einheit für die Messung || Etappenziel für 2016 || Etappenziel für 2018 || Ziel für 2022

|| || || ||

|| || || ||

|| || || ||

|| || || ||

2.           Bei den Etappenzielen handelt es sich um Zwischenziele, die für die Verwirklichung der spezifischen Vorgabe einer Priorität aufgestellt werden und mit denen der Fortschritt angegeben wird, der hinsichtlich der für das Ende des Zeitraums festgelegten Ziele angestrebt wird. Die für 2016 festgelegten Etappenziele beinhalten Finanzindikatoren und Outputindikatoren. Die für 2018 festgelegten Etappenziele beinhalten Finanzindikatoren, Outputindikatoren und gegebenenfalls Ergebnisindikatoren. Etappenziele können auch für besonders wichtige Durchführungsschritte festgelegt werden.

3.           Etappenziele sind

– relevant und erfassen die wesentlichen Informationen über den im Rahmen einer Priorität erzielten Fortschritt;

– transparent, gehen mit objektiv überprüfbaren Zielen einher und bieten Zugang zu den ermittelten und öffentlich verfügbaren Primärdaten;

– ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand überprüfbar;

– mit den einzelnen operationellen Programmen gegebenenfalls kohärent.

ANHANG III

Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014–2020

[…]

ANHANG IIIb Methodik für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aus Artikel 83

I. Die jährliche Aufteilung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird im Einklang mit den folgenden Schritten festgelegt:

1. In Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 über 25 % lag (nachstehend „förderungsberechtigte Regionen“), wird die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren ermittelt.

2. Grundlage für die Berechnung der Mittelzuweisung für die einzelnen förderungsberechtigten Regionen ist das Verhältnis der Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen nach Ziffer 1 in allen förderungsberechtigten Regionen zur Zahl der arbeitslosen jungen Menschen in der betreffenden förderungsberechtigten Region.

3. Die Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat ist die Summe der Mittelzuweisungen für seine sämtlichen förderungsberechtigten Regionen.

II. Die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen findet bei der Anwendung der Deckelungsregelungen aus Anhang IIIa in Bezug auf die Zuweisung der Gesamtmittel keine Berücksichtigung.

ANHANG IV Zusätzlichkeit

1.           Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben

Der in Tabelle 2 von Anhang 2 der „Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“[42] in der Spalte X-1 als Anteil am BIP ausgedrückte Wert für die Bruttoanlageinvestitionen dient zur Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben.

2.           Überprüfung

Überprüfungen der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 86 Absatz 3 unterliegen den nachstehenden Regelungen:

2.1       Ex-ante-Überprüfung

(1) Wenn ein Mitgliedstaat eine Partnerschaftsvereinbarung vorlegt, übermittelt er Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil im Format der nachstehenden Tabelle 1. In den Mitgliedstaaten, in denen auf weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen mehr als 15 % und weniger als 70 % der Bevölkerung entfallen, werden Informationen über die Ausgaben in [weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen] in demselben Format übermittelt.

                Tabelle 1

Ausgaben des Sektors Staat als Anteil am BIP || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

P51 || X || X || X || X || X || X || X

(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Informationen über die wichtigsten makro-ökonomischen Indikatoren und Voraussagen, nach denen sich die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben richtet.

(3) Sobald die Kommission und der Mitgliedstaat eine Einigung erzielen, wird die vorstehende Tabelle 1 als Referenzhöhe für die in den Jahren von 2014 bis 2020 beizubehaltenden öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in die Partnerschaftsvereinbarung des betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen.

2.2       Halbzeitüberprüfung

(1) Zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2017 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.

(2) Nach der Halbzeitüberprüfung kann die Kommission in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat die Referenzhöhe von öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in der Partnerschaftsvereinbarung anpassen, falls sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats seit der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung wesentlich geändert hat und die Änderung bei der Festlegung der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung nicht berücksichtigt worden ist.

2.3       Ex-post-Überprüfung

Zum Zeitpunkt der Ex-post-Überprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2020 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.

3.           Finanzkorrektursätze nach der Ex-post-Überprüfung

Beschließt die Kommission, eine Finanzkorrektur nach Artikel 86 Absatz 4 vorzunehmen, so wird der Finanzkorrektursatz ermittelt, indem von der Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % abgezogen werden und danach das Ergebnis durch 10 dividiert wird. Maßgeblich für die Finanzkorrektur ist die Anwendung des Finanzkorrektursatzes auf den Beitrag, der dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen und die Übergangsregionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds gewährt wird.

Beträgt die Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % oder weniger, so wird keine Finanzkorrektur vorgenommen.

Die Finanzkorrektur beträgt nicht mehr als 5 % der Mittel, die dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen und die Übergangsregionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds zugewiesen werden.

ANHANG V

Ex-ante-Konditionalitäten

Ex-ante-Konditionalitäten nach Themen

Thematische Ziele || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien

1. Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation (FuE-Ziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1) || 1.1. Forschung und Innovation: Mit einer nationalen oder regionalen Innovationsstrategie für eine intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für Forschung und Innovation entsprechen[43]. || – Es existiert eine nationale oder regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung, – die auf einer SWOT-Analyse beruht, damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden; – in der auf Maßnahmen zur Anregung von Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird; – umfasst ein Kontroll- und Überprüfungssystem. – Der Mitgliedstaat verfügt über einen Rahmen, der eine Übersicht über die für Forschung und Innovation verfügbaren Mittel bietet. – Der Mitgliedstaat hat einen mehrjährigen Plan angenommen, in dem Investitionen im Zusammenhang mit vorrangigen EU-Projekten (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen – ESFRI) im Haushalt nach Priorität erfasst werden.

2. Informations- und Kommunikationstechnologien – Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 2) || 2.1. Digitales Wachstum: Eine nationale oder regionale Innovationsstrategie für eine intelligente Spezialisierung weist ein eigenes Kapitel über digitales Wachstum auf, mit dem die Nachfrage nach erschwinglichen, hochwertigen und interoperablen IKT‑gestützten privaten und öffentlichen Diensten angeregt und die Akzeptanz bei Bürgern (u. a. bei benachteiligten Bevölkerungsgruppen), Unternehmen und Behörden auch im Rahmen von länderübergreifenden Initiativen gesteigert wird. || – Ein Kapitel für digitales Wachstum im Rahmen der nationalen oder regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung weist folgende Elemente auf: – Die Maßnahmen werden im Haushalt nach Prioritäten eingeplant; hierfür wird eine SWOT-Analyse nach dem „Scoreboard“ der Digitalen Agenda für Europa[44] durchgeführt; – eine Analyse über die Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sollte durchgeführt worden sein; – messbare Ziele für die Ergebnisse von Maßnahmen in den Bereichen digitale Kompetenz und Inklusion, elektronische Zugänglichkeit und elektronische Gesundheitsdienste, die mit den derzeit maßgeblichen einschlägigen Strategien auf nationaler oder regionaler Ebene abgestimmt sind; – Erhebung des Bedarfs zur Verbesserung des Aufbaus von IKT-Kapazitäten.

2.2. Infrastruktur im Bereich NGA (Zugangsnetze der nächsten Generation): In nationalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der EU-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang[45] eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine mit den EU‑Bestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen konforme offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und in angemessener Qualität verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt. || – Ein nationaler NGA-Plan weist folgende Elemente auf: – einen – regelmäßig aktualisierten – Plan für Infrastrukturinvestitionen durch eine Bündelung der Nachfrage und eine kartografische Erfassung von Infrastruktur und Dienstleistungen; – nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen; – Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

3. Steigerung der Wettbewerbfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (gemäß Artikel 9 Absatz 3) || 3.1. Für die effiziente Umsetzung des Small Business Act (SBA) und die Überprüfung des SBA vom 23. Februar 2011[46] mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU in Europa“ wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt. || – Insbesondere vorgesehen sind – ein Monitoringmechanismus, mit dem die Umsetzung des SBA gewährleistet wird, einschließlich einer Stelle zur Koordinierung von KMU-Themen auf allen Verwaltungsebenen („KMU-Beauftragter“); – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf 3 Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf 3 Monate; – ein Mechanismus für die systematische Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf KMU anhand eines „KMU-Tests“, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe von Unternehmen.

3.2. Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[47]. || – Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 12 der Richtlinie (bis 16. März 2013).

4. Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft (gemäß Artikel 9 Absatz 4) || 4.1. Energieeffizienz: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden[48] nach Artikel 28 dieser Richtlinie. Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020[49]. Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen[50]. Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG[51]. || – Die Umsetzung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfolgt nach Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2010/31/EU. – Mit entsprechenden Maßnahmen wird ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU eingerichtet. – Die geforderte Sanierungsquote für öffentliche Gebäude wird erfüllt. – Die Endkunden erhalten individuelle Zähler. – Effizientes Heizen und Kühlen wird im Einklang mit der Richtlinie 2004/8/EG gefördert.

4.2. Erneuerbare Energien: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG[52]. || – Der Mitgliedstaat führte transparente Förderregelungen ein, räumte dem Netzzugang und der Einspeisung Vorrang ein und stellte öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen auf. – Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

5. Förderung der Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention (Klimaschutzziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 5) || 5.1. Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen[53]. || – Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst Folgendes: – eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die nationale Risikobewertung herangezogen werden; – eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien; – gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an den Klimawandel.

6. Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen (gemäß Artikel 9 Absatz 6) || 6.1. Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, so wie dies in Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[54] vorgesehen ist. || – Der Mitgliedstaat sorgte dafür, dass durch die verschiedenen Wassernutzungen ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird. – Für die Flussgebietseinheit, in der Investitionen getätigt werden, wird ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete angenommen, so wie dies in Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[55] vorgesehen ist. ·

6.2. Abfallwirtschaft: Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[56] und insbesondere Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit dieser Richtlinie und mit der Abfallhierarchie. || – Der Mitgliedstaat erstattete der Kommission Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG vorgesehenen Zielvorgaben und führte gegebenenfalls aus, aus welchen Gründen die Ziele nicht erfüllt wurden und mit welchen Maßnahmen sie erreicht werden sollen. – Der Mitgliedstaat stellte sicher, dass seine zuständigen Behörden im Einklang mit den Artikeln 1, 4, 13 und 16 der Richtlinie 2008/98/EG einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen, so wie dies in Artikel 28 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist. – Der Mitgliedstaat erstellte bis spätestens 12. Dezember 2013 Abfallvermeidungsprogramme im Sinne der Artikel 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG, so wie dies in Artikel 29 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist. – Der Mitgliedstaat ergriff die notwendigen Maßnahmen, um bis 2020 die Zielvorgaben in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG zu erreichen.

7. Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen (gemäß Artikel 9 Absatz 7) || 7.1. Straßenverkehr: In einem umfassenden nationalen Verkehrsplan werden auf angemessene Weise Prioritäten für die Investitionen aufgestellt, die in das transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetz (TEN-V), in das Gesamtnetz (ausgenommen Investitionen in das TEN-V-Kernnetz) und in die sekundären Anbindungen (einschließlich öffentlicher Verkehr auf regionaler und lokaler Ebene) getätigt werden. || – Ein umfassender nationaler Verkehrsplan weist folgende Elemente auf: – Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen in das TEN‑V-Kernnetz, das Gesamtnetz und in die sekundären Anbindungen, wobei berücksichtigt werden sollte, welchen Beitrag die Investitionen zu Mobilität und Nachhaltigkeit, zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum leisten; – eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen); – eine strategische Umweltprüfung im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Verkehrsplans; – Maßnahmen zur Steigerung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Empfänger zur Umsetzung der Projektplanung.

7.2. Schienenverkehr: In einem eigenen Schienenverkehrskapitel des umfassenden nationalen Verkehrsplans werden auf angemessene Weise die Prioritäten für die Investitionen in das Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsinfrastrukturnetzes (TEN-V), in das Gesamtnetz (außer Investitionen in das TEN-V-Kernnetz) und in die sekundären Anbindungen des Schienensystems je nach deren Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit und Auswirkungen auf das nationale und europäische Netz aufgestellt. Mit den Investitionen werden rollendes Material, Interoperabilität und Aufbau von Kapazitäten gefördert. || – Ein Schienenverkehrskapitel im umfassenden Verkehrsplan weist folgende Elemente auf: – eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen); – eine strategische Umweltprüfung im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Verkehrsplans; – Maßnahmen zur Steigerung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Empfänger zur Umsetzung der Projektplanung.

8. Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte (Beschäftigungsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 8) || 8.1. Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte – Gestaltung und Durchführung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien[57]. || – Die Arbeitsverwaltungen verfügen über die Kapazität zur Erbringung folgender Leistungen und erbringen diese Leistungen tatsächlich: – personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind; – vorausschauende Maßnahmen und Beratung in Bezug auf langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten dank eines Strukturwandels auf dem Arbeitsmarkt, der z. B. durch die Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen ausgelöst wird; – transparente und systematische Informationen über neue Stellenangebote. – Die Arbeitsverwaltungen richteten Netzwerke ein, in die Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen eingebunden sind.

8.2. Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: Mit einer umfassenden Strategie werden Unternehmensgründungen im Einklang mit dem Small Business Act[58] sowie den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union[59] im Hinblick auf günstige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert. || – Es liegt eine umfassende Strategie vor mit – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf drei Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf drei Monate; – Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und auch für benachteiligte Gruppen und Gebiete zugänglich machen.

8.3. Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der länderübergreifenden Mobilität der Arbeitskräfte[60]: - Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien; - im Vorfeld von Reformen der Arbeitsmarktinstitutionen wird eine klare Strategie festgelegt und eine Ex-ante-Bewertung unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension durchgeführt. || – Reformmaßnahmen, durch die Arbeitsverwaltungen die Kapazität erhalten sollen, folgende Leistungen zu erbringen[61]: – personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind; – Beratung über langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten dank eines Strukturwandels auf dem Arbeitsmarkt, der z. B. durch die Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen ausgelöst wird; – transparente und systematische Information über die neue Öffnung des Arbeitsmarkts auf EU-Ebene. – Im Zuge der Reform der Arbeitsverwaltungen werden auch Netzwerke eingerichtet, in die Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen eingebunden sind.

8.4. Aktivität und Gesundheit im Alter: Maßnahmen für ein aktives Altern werden im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien[62] gestaltet und durchgeführt. || – Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter[63]: – Maßgebliche Interessenträger werden in die Gestaltung und Durchführung von Maßnahmen für ein aktives Altern eingebunden. – Der Mitgliedstaat führt Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns und zur Senkung der Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelegungen durch.

|| 8.5. Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel: Maßnahmen für einen vorausschauenden und erfolgreichen Umgang mit Wandel und Umstrukturierung auf allen relevanten Ebenen (nationale, regionale, lokale und branchenspezifische Ebene)[64]. || – Mithilfe von effizienten Instrumenten können die Sozialpartner und Behörden proaktive Konzepte zur Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung entwickeln.

|| 8.6. Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen (im Alter von 15 bis 24 Jahren), die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren: Existenz eines umfassenden strategischen Politikrahmens zur Erreichung der Ziele des Pakets zur Jugend­beschäftigung und insbesondere zur Einführung einer Jugendgarantie im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom [xxx] || –     Es existiert ein umfassender strategischer Politikrahmen zur Erreichung der Ziele des Pakets zur Jugendbeschäftigung und insbesondere zur Einführung einer Jugendgarantie im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom [xxx], der –        auf Fakten über die Ergebnisse für junge Menschen von 15 bis 24 Jahren basiert, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren: - ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen zur Jugendgarantie auf den entsprechenden Ebenen vorsieht, das eine ausreichende Faktengrundlage für die Entwicklung gezielter Maßnahmen und Strategien bietet und die Entwicklungen überwacht; wann immer möglich, ist hierbei auf kontrafaktische Evaluierungen zurückzugreifen –        die Behörde ermittelt, die für die Einrichtung und Verwaltung des Jugendgarantie-Systems sowie für die Koordinierung der Partnerschaften auf allen Ebenen und in allen Branchen zuständig sein soll; –        alle für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit relevanten Interessenträger einbindet; –        sich auf frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung stützt; –        Maßnahmen zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt umfasst, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifikationen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.

9. Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen (Bildungsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 10) || 9.1. Vorzeitiger Schulabbruch: Umfassende einschlägige Strategie im Einklang mit den in der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote[65] || – Ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen über die Schulabbrecherquote auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dient dazu, – eine ausreichende und auf Fakten beruhende Grundlage zu schaffen, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert werden können; – Entwicklungen auf der jeweiligen Ebene systematisch zu überwachen. – Die bestehende Strategie zur Senkung der Schulabbrecherquote – beruht auf Fakten; – deckt alle Bereiche (u. a. alle Bildungssektoren und auch die frühkindliche Entwicklung) mit adäquaten Präventions-, Abhilfe- und Kompensations­maßnahmen ab; – enthält Zielvorgaben, die mit der Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote kohärent sind; – ist bereichsübergreifend konzipiert und dient zur Koordinierung aller für die Senkung der Schulabbrecherquote maßgeblichen relevanten Politikbereiche und Interessenträger.

9.2. Hochschulbildung: Strategien auf nationaler oder regionaler Ebene zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie von Qualität und Effizienz der Ausbildung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011: „Wachstum und Beschäftigung unterstützen – eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“[66] || – Die aktuelle nationale oder regionale Strategie für Hochschulbildung umfasst – Maßnahmen zur Steigerung von Zahl und Erfolg der Studierenden, durch die – potenzielle Studierende besser informiert werden; – der Anteil von Studierenden aus niedrigeren Einkommensgruppen und anderen unterrepräsentierten Gruppen ansteigt – die Zahl von Studierenden im Erwachsenenalter zunimmt; – (gegebenenfalls) die Abbrecherquoten gesenkt bzw. die Absolventenzahlen verbessert werden; – Maßnahmen zur Steigerung der Qualität – für eine innovativere Gestaltung von Lerninhalten und Lehrplänen; – für hohe Qualitätsstandards in der Lehre; – Maßnahmen zugunsten von Beschäftigungsfähigkeit und Unternehmergeist, – mit denen die Entwicklung von „Querschnitts­kompetenzen“ und auch des Unternehmergeists in allen Hochschullehrplänen gefördert wird; – durch die geschlechtsspezifische Unterschiede bei Studien- und Berufswahl abgebaut werden und das Interesse der Studierenden für Studiengänge, in denen sie unterrepräsentiert sind, geweckt wird, um auf diese Weise der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken; – durch die gewährleistet wird, dass Forschungsergebnisse und Entwicklungen im Wirtschaftsleben in den Unterricht einfließen.

9.3. Lebenslanges Lernen: Nationaler und/oder regionaler strategischer Rahmen für lebenslanges Lernen im Einklang mit den strategischen Leitlinien auf Unionsebene[67] || – Der aktuelle nationale oder regionale strategische Rahmen für lebenslanges Lernen umfasst: – Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung von Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens (LLL) und zur Verbesserung der Qualifikationen, in die Interessenträger (einschließlich Sozialpartner und Vereinigungen der Zivilgesellschaft) partnerschaftlich eingebunden sind; – Maßnahmen zur effizienten Vermittlung von Kompetenzen, die sich an junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Frauen, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer sowie andere benachteiligte Gruppen richten; – Maßnahmen für einen besseren Zugang zu LLL auch durch den effizienten Einsatz von Transparenz­instrumenten (Europäischer Qualifikationsrahmen, Nationaler Qualifikationsrahmen, Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung) und die Entwicklung und Integration von LLL-Diensten (allgemeine und berufliche Bildung, Beratung, Validierung, Zertifizierung); – Maßnahmen für eine gezieltere, an die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen angepasste allgemeine und berufliche Bildung.

10. Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut (Armutsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 9) || 10.1. Aktive Eingliederung – Integration marginalisierter Gemeinschaften wie etwa der Roma: - Eine nationale Strategie zur Reduzierung der Armut im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen[68] und den beschäftigungspolitischen Leitlinien wird umgesetzt. - Eine nationale Strategie zur Eingliederung der Roma im Einklang mit dem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma[69] liegt vor. - Maßgebliche Interessenträger werden bei der Inanspruchnahme der Fonds unterstützt. || – Die aktuelle nationale Strategie zur Reduzierung der Armut – beruht auf Fakten. Hierfür bedarf es eines Systems zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen, das ausreichende Erkenntnisse zur Entwicklung von Strategien zur Reduzierung der Armut liefert. Mit diesem System werden die Entwicklungen überwacht; – steht mit dem (im Nationalen Reformprogramm festgelegten) nationalen Ziel im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung im Einklang, worunter auch die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Gruppen fällt; – umfasst Karten, aus denen hervorgeht, auf welche Gebiete über bzw. auf der NUTS-3-Ebene marginalisierte und benachteiligte Gruppen einschließlich Roma konzentriert sind; – liefert den Nachweis dafür, dass die Sozialpartner und maßgeblichen Interessenträger die aktive Eingliederung mitgestalten; – beinhaltet Maßnahmen für den Übergang von der Heim- und Anstaltsbetreuung zu gemeindenahen Betreuungsdiensten; – weist deutlich auf Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Segregation in allen Bereich hin. – Es liegt nationale Strategie zur Eingliederung der Roma liegt vor, – in der erreichbare nationale Ziele für die Integration der Roma festgelegt werden, um den Rückstand gegenüber der Gesamtbevölkerung aufzuholen. Die Ziele sollten mindestens die vier EU-Ziele zur Integration der Roma in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum abdecken; – die mit dem Nationalen Reformprogramm kohärent ist; – mit der gegebenenfalls die benachteiligten Mikroregionen oder segregierten Wohnviertel mit den am meisten hilfsbedürftigen Menschen ermittelt werden und die sich dabei auf bestehende sozioökonomische Indikatoren und Gebietsindikatoren (z. B. sehr niedriges Bildungsniveau, Langzeitarbeitslosigkeit) stützt; – die ausreichende finanzielle Mittel aus den nationalen Haushalten vorsieht, die gegebenenfalls mit Mitteln internationaler Geber bzw. mit EU-Mitteln ergänzt werden; – die solide Monitoring-Methoden zur Bewertung des Erfolgs der Roma-Integrationsmaßnahmen sowie einen Überprüfungsmechanismus zur Anpassung der Strategie umfasst; – die in enger Zusammenarbeit und im ständigen Dialog mit der Roma-Zivilgesellschaft, regionalen und lokalen Behörden konzipiert, umgesetzt und überwacht wird; – die eine nationale Kontaktstelle für die nationale Roma-Integrationsstrategie vorsieht, die die Befugnis hat, die Entwicklung und Umsetzung der Strategie zu koordinieren. – Maßgebliche Interessenträger werden bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt.

10.2. Gesundheit: Mit einer nationalen oder regionalen Gesundheitsstrategie werden der Zugang zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleistet. || – Die aktuelle nationale oder regionale Gesundheitsstrategie – umfasst koordinierte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität; – umfasst Maßnahmen, mit denen sich die Effizienz im Gesundheitsbereich steigern lässt, unter anderem durch leistungsfähige innovative Technologien, Modelle für die Erbringung von Dienstleistungen und eine entsprechende Infrastruktur – umfasst ein Kontroll- und Überprüfungssystem. – Der Mitgliedstaat oder die Region verfügt über einen Rahmen mit einer Übersicht über die für die Gesundheitsversorgung bereitstehenden Mittel.

11. Bessere institutionelle Kapazitäten und effiziente öffentliche Verwaltung (gemäß Artikel 9 Absatz 11) || Administrativen Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten: - Strategie zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung[70] || – Eine Strategie zur Steigerung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats ist in Umsetzung begriffen[71]. Die Strategie umfasst – die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen; – die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen; – integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren; – die Erstellung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich Humanressourcen, mit denen die Themengebiete Einstellungspläne, Laufbahnentwicklung, Kompetenzaufbau und Ressourcenausstattung abgedeckt werden; – die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen; – die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Überwachung und Evaluierung.

General ex-ante conditionalities

Area || Ex-ante conditionality || Criteria for fulfilment

1. Anti-discrimination || The existence of a mechanism which ensures effective implementation and application of Directive 2000/78/EC of 27 November 2000 establishing a general framework for equal treatment in employment and occupation[72] and Directive 2000/43/EC of 29 June 2000 implementing the principle of equal treatment between persons irrespective of racial or ethnic origin[73] || – Effective implementation and application of the EU Directive 2000/78/EC and Directive 2000/43/EC on non-discrimination is ensured through: – institutional arrangements for the implementation, application and supervision of the EU directives on non-discrimination; – a strategy for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of the funds; – Measures to strengthen administrative capacity for implementation and application of the EU directives on non-discrimination.

2. Gender equality || The existence of a strategy for the promotion of gender equality and a mechanism which ensures its effective implementation. || – Effective implementation and application of an explicit strategy for the promotion of gender equality is ensured through: – a system for collecting and analyzing data and indicators broken down by sex and to develop evidences-based gender policies; – a plan and ex-ante criteria for the integration of gender equality objectives through gender standards and guidelines; – implementation mechanisms including involvement of a gender body and the relevant expertise to draft monitor and evaluate the interventions.

3. Disability || The existence of a mechanism which ensures effective implementation and application of the UN Convention on the rights of persons with disabilities. [74] || – Effective implementation and application of the UN Convention on the rights of persons with disabilities is ensured through: – Implementation of measures in line with Article 9 of the UN Convention to prevent, identify and eliminate obstacles and barriers to accessibility of persons with disabilities; – institutional arrangements for the implementation and supervision of the UN Convention in line with Article 33 of the Convention; – a plan for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of the funds; – measures to strengthen administrative capacity for implementation and application of the UN Convention including appropriate arrangements for monitoring compliance with accessibility requirements.

4.. Public procurement || The existence of a mechanism which ensures effective implementation and application of Directives 2004/18/EC and 2004/17/EC and their adequate supervision and surveillance. || – Effective implementation and application of Directives 2004/18/EC and 2004/17/EC is ensured through: – complete transposition of Directives 2004/18/EC and 2004/17/EC; – institutional arrangements for the implementation, application and supervision of EU public procurement law; – measures which ensure adequate supervision and surveillance of transparent contract award procedures and adequate information thereon; – a strategy for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of the funds; – Measures to strengthen administrative capacity for implementation and application of EU public procurement law.

5. State aid || The existence of a mechanism which ensures effective implementation and application of EU State aid law || – Effective implementation and application of EU State aid law is ensured through: – institutional arrangements for the implementation, application and supervision of EU State aid law; – a strategy for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of the funds; – measures to strengthen administrative capacity for implementation and application of EU State aid rules.

6. Environmental legislation relating to Environmental Impact Assessment (EIA)and, Strategic Environmental Assessment (SEA) || The existence of a mechanism which ensures the effective implementation and application of Union environmental legislation related to EIA and SEA in accordance with Directive (85/337/EEC) of 27 June 1985 on the assessment of the effects of certain public and private projects on the environment[75] and with Directive (2001/42/EC) of 27 June 2001 on the assessment of the effects of certain plans and programmes on the environment[76]. || – Effective implementation and application of Union environmental legislation is ensured through: – complete and correct transposition of EIA and SEA directives; – institutional arrangements for the implementation, application and supervision of EIA and SEA Directives; – a strategy for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of EIA and SEA Directives; – measures to ensure sufficient administrative capacity.

7. Statistical systems and result indicators || The existence of a statistical system necessary to undertake evaluations to assess the effectiveness and impact of the programmes. The existence of an effective system of result indicators necessary to monitor progress towards results and to undertake impact evaluation. || – A multi-annual plan for timely collection and aggregation of data is in place that includes: – the identification of sources and mechanisms to ensure statistical validation; – arrangements for publication and public availability. – an effective system of results indicators including: – the selection of result indicators for each programme providing information on those aspects of the well-being and progress of people that motivate policy actions financed by the programme; – the establishment of targets for these indicators; – the respect for each indicator of the following requisites: robustness and statistical validation, clarity of normative interpretation, responsiveness to policy, timely collection and public availability of data; – adequate procedures in place to ensure that all operations financed by the programme adopt an effective system of indicators.

ANHANG VI

Information und Kommunikation über die Unterstützung aus den Fonds

1.           Liste der Vorhaben

Die Liste der Vorhaben nach Artikel 105 Absatz 2 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:

– Name des Empfängers (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)

– Bezeichnung des Vorhabens

– Zusammenfassung des Vorhabens

– Datum des Beginns des Vorhabens

– Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)

– Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens

– EU-Kofinanzierungssatz (pro Prioritätsachse)

– Postleitzahl des Vorhabens

– Land

– Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben

– Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben

Die Überschriften der Felder für die einzelnen Angaben und die Bezeichnungen der Vorhaben sollten zumindest in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union angegeben werden.

2.           Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde und die Empfänger unternehmen die notwendigen Schritte, um im Einklang mit dieser Verordnung die Öffentlichkeit über im Rahmen eines operationellen Programms unterstützte Vorhaben zu informieren und diese bei ihr bekannt zu machen.

2.1.        Aufgaben des Mitgliedstaats und der Verwaltungsbehörde

1.           Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt werden und dass mit diesen Maßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.

2.           Der Verwaltungsbehörde obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu organisieren:

(a) eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms;

(b) zumindest eine größere Informationsmaßnahme pro Jahr, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm erzielten Erfolge sowie gegebenenfalls auch größere Projekte, gemeinsame Aktionspläne und andere Projektbeispiele vorgestellt werden;

(c) Präsentation der Flagge der Europäischen Union vor jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle an deren Standort;

(d) elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1;

(e) Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Europäischen Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein;

(f)    Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind.

3.           Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:

(a) die in Artikel 5 genannten Partner;

(b)          EU-Informationszentren und Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten;

(c) Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

Durch diese Stellen sollen die in Artikel 105 Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden.

2.2.        Aufgaben der Empfängers

1.           Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Empfängers wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds wie folgt hingewiesen:

(a) durch die Verwendung des EU-Logos unter Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die in dem von der Kommission nach Artikel 105 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und einen entsprechenden Hinweis auf die Europäische Union;

(b) durch einen Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird.

2.           Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Empfänger die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus den Fonds wie folgt:

(a) Existiert eine Website des Empfängers, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird.

(b) Es wird wenigstens ein Plakat (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes angebracht.

3.           Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und in geeigneten Fällen bei aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhaben stellt der Empfänger sicher, dass die an einem Vorhaben Teilnehmenden über diese Finanzierung unterrichtet worden sind.

Alle ein derartiges Vorhaben betreffenden Unterlagen einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das operationelle Programm aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde.

4.           Während der Durchführung eines aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhabens, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt, bringt der Empfänger an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild von beträchtlicher Größe für jedes Vorhaben an.

5.           Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Empfänger an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an:

(a) die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500 000 EUR;

(b) es wird bei dem Vorhaben ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.

Die Tafel oder das Schild geben Aufschluss über Art, Bezeichnung und Zweck des Vorhabens und werden unter Berücksichtigung der von der Kommission nach Artikel 105 Absatz 4 angenommenen technischen Charakteristika hergestellt.

3.           Informationsmassnahmen für potenzielle Empfänger und für Empfänger

3.1.        Informationsmaßnahmen für potenzielle Empfänger

1.           Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Empfänger und alle Interessenträger über die Strategie des operationellen Programms, die damit verfolgten Ziele und die sich aufgrund der gemeinsamen Unterstützung durch die Europäische Union und die Mitgliedstaaten bietenden Finanzierungsmöglichkeiten im Einklang mit der Kommunikationsstrategie informiert werden und dabei auch nähere Angaben über die finanzielle Unterstützung aus dem betreffenden Fonds erhalten.

2.           Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Empfänger zumindest über Folgendes informiert werden:

(a) die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;

(b) eine Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;

(c) die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;

(d) die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;

(e) in den Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen und mit denen die Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele und die dafür von der EU gewährte Unterstützung informiert wird.

3.2.        Informationsmaßnahmen für Empfänger

1.           Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Empfänger darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 105 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.

2.           Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Publizitätsmaterial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format bereit, damit die Empfänger ihren in Abschnitt 2.2 beschriebenen Verpflichtungen besser nachkommen können.

4.           Elemente der Kommunikationsstrategie

Die von der Verwaltungsbehörde erstellte Kommunikationsstrategie umfasst zumindest die nachstehenden Elemente:

(1) unter Berücksichtigung der in Artikel 105 erläuterten Ziele eine Beschreibung des gewählten Konzepts mit den wichtigsten vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zu ergreifenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für potenzielle Empfänger, Empfänger, Multiplikatoren und die breite Öffentlichkeit;

(2) eine Beschreibung des Materials, das in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten verfügbar gemacht wird;

(3) Angaben zu Art und Weise der Unterstützung, die Empfänger bei ihren Kommunikationsaktivitäten erhalten;

(4) einen Richtwert für die zur Umsetzung der Strategie vorgesehenen Mittel;

(5) eine Beschreibung der für die Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen zuständigen administrativen Stellen und ihrer Personalressourcen;

(6) die Vorkehrungen für die in Abschnitt 2 genannten Informations- und Publizitätsmaßnahmen einschließlich Website oder Internetportal, über die derartige Angaben abrufbar sind;

(7) Angaben zu Art und Weise, in der die Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntheitsgrad der Strategie, der operationellen Programme und Vorhaben und der Rolle der Fonds und der Europäischen Union bewertet werden;

(8) gegebenenfalls eine Beschreibung, die über die Verwendung der wichtigsten Ergebnisse des vorangegangenen operationellen Programms Ausschluss gibt;

(9) eine jährlich aktualisierte Aufstellung der durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[77]

13. Regionalpolitik, ABB-Tätigkeiten 13 03 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und sonstige regionale Vorhaben); 13 04 Kohäsionsfonds

4. Beschäftigung und Soziales, ABB-Tätigkeit 04 02 (Europäischer Sozialfonds)

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

■ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[78].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Mit der Kohäsionspolitik wird angestrebt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen, insbesondere ländlicher Gebiete, der von industriellem Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, zu verringern und zur Erreichung der in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und insbesondere zur Erfüllung der in der Strategie genannten quantitativen Kernziele beizutragen.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Mit dem EFRE soll durch die Kofinanzierung von Investitionen in den Mitgliedstaaten der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt werden, während der ESF Beschäftigung, Bildung und soziale Integration fördert.

Der Kohäsionsfonds unterstützt die Mitgliedstaaten bei Investitionen in Verkehrsnetze und in die Umwelt.

Die einzelnen Interventionsziele der Fonds bezwecken Folgendes:

-        Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

-        Verbesserung der Zugänglichkeit, Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien

-        Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen und des Agrarsektors (beim ELER) und des Bereichs Fischerei und Aquakultur (beim EMFF)

-        Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

-        Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements

-        Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz

-        Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen

-        Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

-        Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut

-        Investitionen in Bildung, Qualifikation und lebenslanges Lernen

-        Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung

ABM/ABB-Tätigkeiten:

13 03: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und sonstige regionale Maßnahmen

13 04: Kohäsionsfonds

04 02: Europäischer Sozialfonds

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken dürfte.

Die Kohäsionspolitik trägt durch die Verwirklichung europäischer Zielsetzungen beträchtlich zur Verbreitung von Wachstum und Wohlstand in der EU sowie zur Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede bei.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Kommission schlägt einen gemeinsamen Satz von Output-Indikatoren vor, die auf EU-Ebene aggregiert werden können. Die gemeinsamen Output-Indikatoren sind in den Anhängen der fondsspezifischen Verordnungen aufgeführt. Ergebnisindikatoren sind für alle Programme und Prioritäten zwingend vorgeschrieben. Die Auswirkungen der Programme werden anhand der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie gegebenenfalls anhand der BIP- und Arbeitslosigkeitsindikatoren bewertet.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die EU fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie die Solidarität unter den Mitgliedstaaten. Der Vorschlag bestimmt den Rahmen der Kohäsionspolitik in der kommenden Finanzierungsperiode 2014-2020.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Ein Tätigwerden der Europäischen Union ist sowohl angesichts der in Artikel 174 AEUV genannten Ziele als auch aus Gründen des Subsidiaritätsprinzips gerechtfertigt. Das Recht der EU, tätig zu werden, ist in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union begründet, wonach die Europäische Union „den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten [fördert]“, sowie in Artikel 175 AEUV, wonach die Europäische Union explizit aufgefordert ist, diese Politik mithilfe der Strukturfonds zu führen, und in Artikel 177, wo die Aufgabe des Kohäsionsfonds definiert ist. Die Ziele des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds (KF) sind in den Artikeln 162, 176 und 177 dargelegt. Nähere Einzelheiten zum Mehrwert durch die Intervention der EU sind in der zugehörigen Folgenabschätzung zu finden.

Wie in der Überprüfung des EU-Haushalts dargelegt, „sollten europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten.“[79] Der Legislativvorschlag wird im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität stehen, da die Aufgaben der Fonds im Vertrag festgelegt sind und die Kohäsionspolitik nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung und unter Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen der Mitgliedstaaten und Regionen durchgeführt wird.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Eine Zusammenfassung findet sich in der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Es wird ein „Gemeinsamer Strategischer Rahmen“ festgelegt. Dadurch werden die Ziele und Prioritäten von Europa 2020 in Investitionsprioritäten für den EFRE, den KF, den ESF, den ELER und den EMFF übertragen, die eine integrierte Verwendung der Mittel im Dienste der gemeinsamen Ziele gewährleisten. Ferner werden im Gemeinsamen strategischen Rahmen Mechanismen für die Koordination mit anderen relevanten Maßnahmen und Instrumenten der EU festgelegt.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

· ¨  Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

· ¨  Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

· Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

· Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[80]

¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

· ¨  Exekutivagenturen

· ¨  von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[81]

· ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

· ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

■ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

.

.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Das Monitoringsystem stützt sich auf ein System der geteilten Verwaltung. Im Zentrum dieses Ansatzes stehen Monitoringausschüsse und jährliche Durchführungsberichte für die einzelnen operationellen Programme. Die Monitoringausschüsse treten mindestens einmal im Jahr zusammen. Von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte jährliche Überprüfungssitzungen ergänzen das System.

Über die Durchführungsberichte für die einzelnen operationellen Programme hinaus werden 2017 und 2019 Fortschrittsberichte besonders auf strategische Fragen auf der Ebene der Mitgliedstaaten eingehen. Auf dieser Grundlage wird die Kommission jeweils 2017 und 2019 einen strategischen Bericht abfassen.

Das Monitoring- und Berichterstattungssystem wird auf Output- und Ergebnisindikatoren beruhen. In den Vorschlägen wird ein Satz gemeinsamer Indikatoren beschrieben, die zur Aggregierung der Daten auf EU-Ebene herangezogen werden. An wichtigen Punkten des Durchführungszeitraums (2017 und 2019) werden in den jährlichen Durchführungsberichten zusätzliche analytische Anforderungen bezüglich des Programmfortschritts berücksichtigt. Das Monitoring- und Berichterstattungssystem nutzt umfassend das Potenzial der elektronischen Datenübertragung.

Zur Evaluierung der Effektivität, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die EU-2020-Kernziele und andere einschlägige Indikatoren der Auswirkungen werden entsprechende Vorkehrungen getroffen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Seit 2007 meldet der Europäische Rechnungshof („Rechnungshof“) in seinem Jahresbericht für die Kohäsionspolitik insgesamt für jedes Haushaltsjahr (2006-2009) eine geschätzte Fehlerquote, die auf einer unabhängigen jährlichen Zufallsstichprobe von Transaktionen basiert.

Nach den Schätzungen des Rechnungshofs fiel die Fehlerquote für die Kohäsionspolitik in diesen Jahren im Vergleich zu anderen Maßnahmengruppen des EU-Haushalts hoch aus und belief sich auf 5 % bis 10 % der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums. Die vom Rechnungshof gemeldete Fehlerquote bezieht sich jedoch auf von den Mitgliedstaaten eingereichte Zwischenzahlungen, die von der Kommission erstattet werden, bevor sämtliche für die Programme von 2007-2013 vorgesehenen Kontrollen auf einzelstaatlicher Ebene und auf Gemeinschaftsebene durchgeführt sind.

Gemäß den derzeitigen Regeln bescheinigt die Bescheinigungsbehörde der Kommission Zwischenzahlungen, nachdem die Verwaltung alle von den Empfängern beanspruchten Ausgaben geprüft hat, allerdings vor eingehenden Vor-Ort-Überprüfungen durch die Verwaltung oder nachfolgenden Prüftätigkeiten. Somit bringt es der mehrjährige Finanzrahmen mit sich, dass Kontrollen sowohl vor als auch nach der Prüftätigkeit des Rechnungshofs durchgeführt werden; der nach Abschluss sämtlicher Kontrollen verbleibende Restfehler kann erheblich niedriger ausfallen als die vom Rechnungshof ermittelte Fehlerquote. Gestützt auf Erfahrungen aus der Vergangenheit wird der am Ende des Programmplanungszeitraums nach Abschluss aller Kontrollen verbleibende Restfehler auf einen Wert zwischen 2 % und 5 % geschätzt.

In den Vorschlägen wurde eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, um die mit den Zwischenzahlungen der Kommission verbundene Fehlerquote (die vom Rechnungshof gemeldet wird) zu verringern:

1) Die Obergrenze für die Zwischenzahlungen der Kommission wird auf 90 % des den Mitgliedstaaten zu zahlenden Betrags festgelegt, da in dieser Phase nur ein Teil der einzelstaatlichen Kontrollen durchgeführt worden ist. Der verbleibende Saldo wird nach dem Jahresrechnungsabschluss gezahlt, sobald die Verwaltungs- und die Prüfbehörde entsprechende Prüfnachweise vorgelegt haben, damit ausreichend Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit geboten ist. Unregelmäßigkeiten, die die Kommission oder der Rechnungshof nach Übermittlung des bescheinigten Jahresabschlusses durch die Verwaltungs-/Bescheinigungsbehörde entdecken, führen zu einer Nettoberichtigung. Dies wird die Mitgliedstaaten eher dazu veranlassen, dafür zu sorgen, dass die von der Kommission bescheinigten Ausgaben ordnungsgemäß erfolgen; demgegenüber lässt der bisherige Ansatz die Wiederverwendung eingezogener Mittel über den gesamten Programmplanungszeitraum hinweg in höherem Maße zu.

2) Einführung eines Jahresrechnungsabschlusses und eines jährlichen Abschlusses der abgeschlossenen Vorhaben oder Ausgaben, der nationale und regionale Stellen zusätzlich anreizen wird, im Hinblick auf die jährliche Bescheinigung der Abschlüsse für die Kommission rechtzeitig Qualitätskontrollen vorzunehmen. Dadurch werden die bestehenden Regeln der Finanzverwaltung gestärkt; die Einführung der genannten Abschlüsse bietet eine größere Gewähr dafür, dass nicht ordnungsgemäße Ausgaben jährlich und nicht erst am Ende des Programmplanungszeitraums aus dem Abschluss ausgeschlossen werden.

Es wird erwartet, dass die zuvor skizzierten Maßnahmen (das neue Erstattungssystem, der Jahresabschluss und der Abschluss der Programme sowie die endgültige Nettoberichtigung durch die Kommission) die Fehlerquote unter 5 % drücken wird, und dass die endgültige Restfehlerquote bei Abschluss der Programme näher an der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt, die der Rechnungshof anwendet.

Diese Schätzung erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die nachstehend dargelegten Hauptrisiken in den Griff bekommen.

Aus einer vom Rechnungshof und der Kommission in den vergangenen fünf Jahren vorgelegten Fehleranalyse geht hervor, dass sich die wichtigsten Fehler, die ermittelt wurden, auf eine begrenzte Zahl von Programmen in einigen Mitgliedstaaten konzentrieren. Aus den auf statistischen Stichproben basierenden Fehlerquoten, die von den Prüfbehörden gemeldet werden, ergibt sich auch, dass es eine erhebliche Schwankungsbreite zwischen den unterschiedlichen Programmen gibt und diese Analyse somit gestützt wird. Der Vorschlag, die Prüfmaßnahmen und die dafür vorgesehenen Ressourcen auf die mit hohem Risiko behafteten Programme zu konzentrieren und für Programme mit wirksamen Kontrollsystemen angemessene Kontrollmaßnahmen zuzulassen, würde die Hauptrisiken effizienter bekämpfen und sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Kommissionsebene zu einer effizienteren Nutzung der bestehenden Prüfressourcen führen. Die Möglichkeit, im Hinblick auf die einzelnen Programme von angemessenen Regelungen zu profitieren, kann als solche einen Anreiz zu wirksameren Kontrollmaßnahmen darstellen.

Die Analyse der Fehler, die von den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen nicht entdeckt und somit vom Rechnungshof in seinen Prüfungen 2006-2009 ermittelt wurden, deutet ebenfalls auf eine Risikokonzentration in folgenden Bereichen hin:

Beim EFRE und beim Kohäsionsfonds trugen Fehler in der öffentlichen Auftragsvergabe etwa 41 % der kumulierten quantifizierbaren Fehler bei. Fehler im Hinblick auf die Förderfähigkeit machten 39 % aus; dazu gehörten verschiedene Arten von Fehlern wie Fehler bei der Projektauswahl, Finanzierung nicht förderfähiger Kostenkategorien, Kosten, die außerhalb des Zeitraums der Förderfähigkeit oder des förderfähigen Gebiets anfielen, fehlerhafte Berechnung von Kofinanzierungssätzen, Finanzierung nicht förderfähiger Mehrwertsteuerbeträge usw. Schwachstellen im Prüfpfad trugen 11 % der quantifizierbaren Fehler bei (wobei das Verhältnis aufgrund verstärkter Verwaltungskontrollen im Laufe der Zeit zurückging) und Fehler in Zusammenhang mit der komplexen Frage der einnahmenschaffenden Projekte (Einnahmen wurden nicht abgezogen oder falsch berechnet, sodass der Kofinanzierungssatz zu hoch ausfiel) betrugen 6 % der für den Zeitraum gemeldeten quantifizierbaren Fehler.

Beim ESF machten Probleme mit der Förderfähigkeit fast 58 % der kumulierten quantifizierbaren Fehler aus; in diesen Bereich fielen vor allem nicht förderfähige Teilnehmer, nicht förderfähige direkte und indirekte Kosten, Zahlungen nach oder vor dem Zeitraum der Förderfähigkeit, pauschal erklärte nicht förderfähige Ausgaben, nicht förderfähige Kosten für Stipendien und öffentliche Beihilfen, bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben nicht abgezogene oder falsch berechnete Einnahmen, bezahlte, aber nicht erbrachte Dienstleistungen und nicht förderfähige Mehrwertsteuerbeträge. Probleme mit der Genauigkeit, die 7 % der quantifizierbaren Fehler ausmachten, betrafen die unzutreffende Zuordnung direkter und indirekter Kosten, eine unzulässig gerechtfertigte Zuweisung der Gemeinkosten, Fehler in der Berechnung von Ausgaben, Missachtung des Prinzips der tatsächlich entstandenen Kosten, überhöhte Kostenangaben, unzutreffende Berechnung von Kofinanzierungssätzen und schließlich die Mehrfacherklärung von Personalkosten. Probleme mit dem Prüfpfad trugen zu 35 % der Fehler bei und bezogen sich auf das Fehlen wesentlicher Belegdokumente, insbesondere auf der Ebene der Empfänger.

Obwohl die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten derzeit eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung dieser Fehler ergreift, wird damit gerechnet, dass diese Fehler bis zur Annahme des jetzigen Vorschlags und seiner ordnungsgemäßen Umsetzung in den Mitgliedstaaten auch im kommenden Programmplanungszeitraum 2014-2020 potenzielle Risikobereiche bleiben könnten.

Insbesondere Fehler im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen bilden eine bedeutende Fehlerquelle, die man für den derzeitigen Programmplanungszeitraum mit einer Fehlerquote von durchschnittlich etwa 2 % bis 4 % jährlich beziffern kann. Im Rahmen der Kohäsionspolitik eingereichte Vorschläge gewährleisten zwar wirksamere Kontrollen, doch damit die Fehlerquote im Rahmen der Kohäsionspolitik nennenswert verringert werden kann, müssen diese Maßnahmen mit einer Klarstellung und Vereinfachung der Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens einhergehen. Werden diese Beschaffungsregeln nicht gestrafft und sind die öffentlichen Verwaltungen und Empfänger in den Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die Umsetzung dieser Vorschriften zu verbessern, würde die Kohäsionspolitik durch diesen Teil der derzeitigen Fehlerquote systematisch beeinträchtigt. Die derzeitige Überarbeitung der Beschaffungsrichtlinie böte daher Gelegenheit, im Sinne des Vorstehenden zu einer Verringerung der Fehler in der Kohäsionspolitik beizutragen.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Die vorgeschlagene Architektur der Verwaltungs- und Managementsysteme stellt eine Fortentwicklung des im Zeitraum 2007-2013 verfolgten Konzepts dar und behält die meisten der derzeit durchgeführten Aufgaben bei, einschließlich der Verwaltungs- und Vor-Ort-Überprüfungen, der Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Prüfungen der Vorhaben. Der Vorschlag erhält auch die Rolle der Kommission mit deren Option zur Unterbrechung, Aussetzung und Finanzkorrektur aufrecht.

Zur Stärkung der Rechenschaftspflicht würden die für die Programme zuständigen Stellen von einer einzelstaatlichen Akkreditierungsstelle zugelassen, die mit ihrer laufenden Überwachung beauftragt wäre. Der Vorschlag bietet die Möglichkeit, die derzeitige Architektur mit drei entscheidenden Stellen je Programm beizubehalten, wo sich das laufende System als wirksam erwiesen hat. Der Vorschlag sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde zusammenzulegen und dadurch die Zahl der beteiligten Stellen in den Mitgliedstaaten zu verringern. Eine kleinere Zahl der Stellen vor Ort würde die administrative Belastung abbauen, die Chance für den Aufbau einer stärkeren Verwaltungskapazität erhöhen und gleichzeitig eine klarere Verteilung der Zuständigkeiten ermöglichen.

Die für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler und regionaler Ebene, ohne Kosten der Kommission) werden auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum 2007-2013 verwalteten Mittel geschätzt[82]. Diese Kosten entsprechen den folgenden Kontrollbereichen: 1 % stammt aus der Koordinierung und Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 % beziehen sich auf die Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und 13 % auf die Prüfung.

Folgende Vorschläge werden die Kostenkontrolle erhöhen:

- die Einrichtung und die Tätigkeit einer Akkreditierungsstelle (deren Kosten die Einsparung durch die Zusammenlegung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden gegenübersteht, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Option wählt);

- die Vorlage eines bescheinigten Jahresabschlusses und einer Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, was bedeutet, dass alle erforderlichen Kontrollen innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt wurden (wozu gegebenenfalls zusätzliche Verwaltungsanstrengungen erforderlich sind);

- die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfmaßnahmen durch die Prüfbehörden zur Prüfung der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, oder das Erfordernis, die Prüfungen rascher abzuschließen und einen Bestätigungsvermerk in kürzerer Frist zu formulieren als es derzeit vorgeschrieben ist.

Es gibt allerdings auch Vorschläge, die die Kontrollkosten senken:

- die Option der Zusammenlegung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, einen beträchtlichen Teil der 4 % der derzeit auf die Bescheinigung entfallenden Kosten aufgrund einer höheren Verwaltungseffizienz sowie eines geringeren Koordinationsbedarfs und Prüfumfangs einzusparen;

- der Einsatz vereinfachter Kostenoptionen und gemeinsamer Aktionspläne, der die Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung auf allen Ebenen verringert - sowohl für die Verwaltungen als auch für die Empfänger;

- angemessene Kontrollmaßnahmen für Überprüfungen der Verwaltung und für Prüfungen;

- jährliche Abschlüsse, was die Kosten für die Aufbewahrung von Dokumenten zu Kontrollzwecken für die öffentliche Verwaltung wie für die Empfänger senkt.

Daher wird insgesamt erwartet, dass die Vorschläge eher zu einer Umverteilung der Kontrollkosten führen (die weiterhin rund 2 % der gesamten verwalteten Mittel betragen) als zu einem Anstieg oder einem Rückgang dieser Kosten. Es wird jedoch damit gerechnet, dass diese Kostenumverteilung (in allen Funktionen und aufgrund der verhältnismäßigen Kontrollmaßnahmen auch in allen Mitgliedstaaten und Programmen) eine wirksamere Risikominderung ermöglicht und dadurch zu einer Fehlerquote unter 5 % führt.

Außer den Veränderungen in der Finanzverwaltung und in den Kontrollverfahren, die zur wirksamen Ermittlung und zur frühzeitigen Eliminierung von Fehlern aus den Büchern beitragen, sieht der Vorschlag eine Vereinfachung in verschiedenen Bereichen vor, die Fehler verhüten hilft. Wie zuvor erläutert, würden mit den in diesen Bereichen vorgeschlagenen Maßnahmen 55 % der im derzeitigen Programmzeitraum gemeldeten Fehlerquoten bekämpft.

Dazu zählen folgende Maßnahmen:

- breiterer Einsatz vereinfachter Kostenoptionen, was die Fehler in den Bereichen Finanzverwaltung, Förderfähigkeitsregelungen und Prüfpfad verringert und sowohl bei der Umsetzung als auch bei der Kontrolle den Schwerpunkt auf das Leistungsprofil der Vorhaben verlagert;

- stärkere thematische Konzentration der Mittelvergabe, was Fehler verringern kann, die sich aus der großen Vielfalt von Interventionen und damit einer breiten Palette von Förderfähigkeitsregelungen ergeben.

- klarere Regeln für die Auswahl von Projekten;

- ein einfacherer, auf Pauschalsätzen basierender Ansatz für einnahmenschaffende Vorhaben, der das Fehlerrisiko bei der Bestimmung und beim Abzug der durch die Vorhaben erwirtschafteten Einnahmen verringert;

- Klarstellung und Vereinfachung der Förderfähigkeitsregelungen sowie deren Harmonisierung mit anderen EU-Instrumenten der finanziellen Förderung, was die Fehler von Empfängern verringert, die Hilfen aus unterschiedlichen Quellen beanspruchen;

- ein obligatorisches Konzept der Datenverwaltung und des Datenaustauschs auf elektronischem Wege, wodurch die Fehlerquote reduziert werden könnte, die sich aus unzureichender Dokumentenaufbewahrung ergibt, und der Verwaltungsaufwand der Empfänger vereinfacht werden könnte;

- jährlicher Abschluss der Vorhaben oder der Ausgaben, was Fehler beim Prüfpfad verringert, weil sich der Zeitraum für die Dokumentenaufbewahrung verkürzt und vermieden wird, dass sich eine erhebliche Arbeitsbelastung in der Verwaltung aufbaut, weil am Ende des Programmplanungszeitraums jeweils der Abschluss des ganzen Vorhabens zu bewältigen ist.

Die meisten der oben aufgeführten Vereinfachungen tragen auch zum Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger bei und stellen somit eine gleichzeitige Verringerung der Fehlerrisiken und der Verwaltungslasten dar.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die für die Strukturfonds zuständigen Dienststellen haben zusammen mit OLAF eine Gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention eingeführt, nach der die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen haben, um Betrug bei Strukturmaßnahmen im Rahmen der geteilten Verwaltung zu vermeiden.

Beide GD entwickeln derzeit ein Bewertungsmodell für das Betrugsrisiko, das von den betreffenden Verwaltungsbehörden bei 116 ESF- und 60 EFRE-Programmen herangezogen werden wird.

In der jüngsten Mitteilung der Kommission zu einer Betrugsbekämpfungsstrategie (KOM(2011) 376 endg. vom 24.6.2011) wird die bestehende Strategie als eine Best-Practice-Initiative begrüßt und es werden ergänzende Maßnahmen dazu vorgesehen; der wichtigste Schritt in diesem Zusammenhang besteht darin, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für die Verordnungen für 2014-2020 die Mitgliedstaaten ersucht, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Betrugsrisiken stehen.

Im derzeitigen Kommissionsvorschlag ist in Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe c eine ausdrückliche Vorschrift zur Einführung solcher Maßnahmen enthalten. Dadurch dürfte in den Mitgliedstaaten die Sensibilisierung für Betrugsrisiken bei allen mit der Verwaltung und der Kontrolle von Mitteln befassten Stellen gestärkt und somit das Betrugsrisiko vermindert werden.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer || GM[83] || von EFTA-Ländern[84] || von Bewerber­ländern[85] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1 Intelligentes und integratives Wachstum – Neue Rubriken für 2014-2020 || 04 02 17 00 ESF – Konvergenz 04 02 19 00 ESF – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 13 03 16 00 EFRE – Konvergenz 13 03 18 00 EFRE – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 13 03 19 00 EFRE – Europäische territoriale Zusammenarbeit 13 04 02 00 Kohäsionsfonds || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien: Keine

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber­ländern || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

[…] || [XX.YY.YY.YY] […] || […] || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1 || Intelligentes und integratives Wachstum

GD: REGIO und EMPL || || || Jahr N[86] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel (zu Preisen von 2011) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ||

neue EFRE- und ESF-Haushaltslinien || Verpflichtungen || (1) || 37 004,476 || 37 564,774 || 38 023,079 || 38 379,867 || 38 722,325 || 39 021,277 || 39 303,920 || 268 019,718

Zahlungen || (2) || 5 662,072 || 11 297,046 || 21 863,675 || 28 576,824 || 31 789,232 || 36 702,873 || 34 774,287 || 170 666,010

neue KF-Haushaltslinie vor Transfer in die neue Haushaltslinie Fazilität „Connecting Europe“ || Verpflichtungen || (1a) || 9 482,581 || 9 751,240 || 9 968,903 || 10 138,977 || 10 308,621 || 10 456,512 || 10 595,853 || 70 702,687

Zahlungen || (2a) || 1 499,397 || 2 821,047 || 5 410,638 || 7 352,290 || 8 652,800 || 9 699,964 || 8 801,732 || 44 237,869

Transfer in die neue Haushaltslinie Fazilität „Connecting Europe“ || Verpflichtungen || (1b) || 1 397,5 || 1 401,8 || 1 403,8 || 1 414,8 || 1 440,9 || 1 451,3 || 1 489,9 || 10 000,0

Zahlungen || (2b) || 4,8 || 903,8 || 1 003,2 || 1 103,2 || 1 129,9 || 1 177,6 || 1 303,6 || 6 626,7

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[87] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

13 01 04 01 – externes Personal – EFRE || || (3) || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3060 || 21,420

13 01 04 03 – Externes Personal – KF || || || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 9,380

04 01 04 01 – Externes Personal – ESF || || || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 35,000

Externes Personal insgesamt (auf vormaligen BA-Linien) || || || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 65,800

SONSTIGE VERWALTUNGSMITTEL VON REGIO || || || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 93,555

SONSTIGE VERWALTUNGSMITTEL VON EMPL || || || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 112,000

Mittel INSGESAMT für GD REGIO, EMPL und MOVE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 46 525,822 || 47 354,779 || 48 030,747 || 48 557,608 || 49 069,711 || 49 516,554 || 49 938,537 || 338 993,760

Zahlungen || =2+2a +3 || 7 200,235 || 14 156,859 || 27 313,078 || 35 967,879 || 40 480,798 || 46 441,602 || 43 614,784 || 215 175,234

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 46 487,058 || 47 316,014 || 47 991,982 || 48 518,843 || 49 030,946 || 49 477,789 || 49 899,772 || 338 722,405

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 271,355

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 46 525,822 || 47 354,779 || 48 030,747 || 48 557,608 || 49 069,711 || 49 516,554 || 49 938,537 || 338 993,760

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: Nicht zutreffend.

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT

GD: REGIO ||

Ÿ Personalausgaben || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 561,309

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 26,600

GD REGIO INSGESAMT || Mittel || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 587,909

739109 || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT

GD: EMPL ||

Ÿ Personalausgaben || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD EMPL INSGESAMT || Mittel || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 765,709

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[88] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 46 635,210 || 47 464,166 || 48 140,134 || 48 666,995 || 49 179,098 || 49 625,941 || 50 047,924 || 339 759,469

Zahlungen || || || || || || || ||

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

· ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

· ¨  Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Kohäsionspolitik wird nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung betrieben. Die strategischen Prioritäten werden zwar auf EU-Ebene festgelegt, mit der tatsächlichen routinemäßigen Verwaltung sind aber Verwaltungsbehörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene betraut. Die Kommission schlägt Output-Indikatoren vor, die tatsächlichen Output-Vorgaben werden aber von diesen Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer operationellen Programme vorgeschlagen, wobei die Kommission ihre Zustimmung gibt. Daher ist es schwierig, Vorgaben für den Output zu nennen, bis die Programme im Zeitraum 2013–14 erstellt, abschließend erörtert und vereinbart sein werden.

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse[89] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1[90] || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

· ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

· ¨  Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

GD REGIO

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N[91] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben REGIO || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 561,309

Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 26,600

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 586,187

Außerhalb der RUBRIK 5[92] des mehrjährigen Finanzrahmens[93] || || || || || || || ||

Personalausgaben REGIO || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 30,8

Sonstige Verwaltungsausgaben || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 93,555

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 124,355

INSGESAMT || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 710,542

GD EMPL

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N[94] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800

Außerhalb der RUBRIK 5[95] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 35,000

Sonstige Verwaltungsausgaben || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 112,000

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 147,000

INSGESAMT || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 324,800

INSGESAMT || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 1 042,531

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

· ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

· ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Die für das Jahr n angegebenen Zahlen beziehen sich auf 2011.

GD REGIO:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) – REGIO ||

13 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 606 || 606 || 606 || 606 || 606 || 606 || 606

13 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

13 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[96]– REGIO ||

13 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 48 || 48 || 48 || 48 || 48 || 48 || 48

13 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

13 01 04 01 [97] || - am Sitz[98] || 56 || 56 || 56 || 56 || 56 || 56 || 56

- in den Delegationen || || || || || || ||

13 01 04 03 [99] || - am Sitz[100] || 25 || 25 || 25 || 25 || 25 || 25 || 25

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien: || || || || || || ||

INSGESAMT || 735 || 735 || 735 || 735 || 735 || 735 || 735

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Sie wirken daran mit, zu genehmigende Vorschläge für Programme und/oder Projekte im Mitgliedstaat XXX zu analysieren, zu verhandeln, abzuändern und/oder zu erstellen. Sie wirken an der Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Durchführung genehmigter Programme/Projekte mit. Sie gewährleisten die Einhaltung der für das Programm XXX geltenden Regelungen.

Externes Personal || Wie oben und/oder administrative Unterstützung.

GD EMPL

Schätzung in Vollzeitäquivalenten ohne Dezimalstellen

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

04 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) (200 Stellen zu Kosten von je 127 000 EUR) || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200

(Delegationen) || || || || || ||

(Indirekte Forschung) || || || || || || ||

(Direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[101] ||

 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || ||

 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

04 01 04 01 [102] || - am Sitz[103] || 93 || 93 || 93 || 93 || 93 || 93 || 93

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

xx 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien: xx 01 04 02 || || || || || || ||

INSGESAMT || 293 || 293 || 293 || 293 || 293 || 293 || 293

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

· ¨  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

· ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

· ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[104].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

· Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

· ¨ Der Vorschlag sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung zu ergänzen sind. Der genaue Betrag lässt sich nicht quantifizieren. Die Verordnung legt auf den jeweiligen Stand der regionalen Entwicklung abgestimmte Höchst-Kofinanzierungssätze fest (vgl. Artikel 73 dieses Vorschlag für eine Verordnung):

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS ||

Kofinanzierung INSGESAMT || noch festzu­legen || noch festzu­legen || noch festzu­legen || noch festzu­legen || noch festzu­legen || noch festzu­legen || noch zu bestäti­gen ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

· ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

· ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmen­linie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[105]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[5]               ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

[6]               ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

[7]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[8]               ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

[9]              

[10]            

[11]            

[12]             ABl. L , S. .

[13]            

[14]            

[15]            

[16]             ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.

[17]             ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

[18]             ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

[19]             ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

[20]             ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.

[21]             ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

[22]             ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

[23]             ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

[24]             ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[25]             ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

[26]             Siehe Kernziele EU-2020.

[27]             ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

[28]             ABl …

[29]             ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

[30]             Wie vom Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen definiert und von allen 27 Mitgliedstaaten in ihren Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen übermittelt.

[31]             Erklärung: Der Sektor Staat umfasst vor allem zentrale, staatliche und lokale Regierungseinheiten sowie Sozialversicherungssysteme, die von diesen Einheiten vorgeschrieben und kontrolliert werden. Darüber hinaus zählen auch Organisationen ohne Erwerbszweck dazu, die nichtmarktbestimmte Produktion betreiben und von den Regierungseinheiten oder den Sozialversicherungssystemen kontrolliert und zum Großteil finanziert werden.

[32]             ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

[33]             KOM(2011) 809 endg.

[34]             KOM(2011) 834 endg.

[35]             ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39‑48 2010/670/EU: Beschluss der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2010/670/EU), ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32‑46.

[36]             KOM(2011) 874 endg.

[37]             KOM(2011) 788 endg.

[38]             KOM(2011) 609 endg.

[39]             KOM(2011) 665 endg.

[40]             „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“, KOM(2011) 144 endg.

[41]             KOM(2011) 838 endg., KOM(2011) 839 endg., KOM(2011) 837 final.

[42]             In der am 7. September 2010 vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ gebilligten Form.

[43]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion, KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010. Selbstverpflichtungen 24/25 und Anhang I „Selbstbeurteilungstool: Merkmale funktionierender nationaler und regionaler Systeme für Forschung und Innovation“. Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“: Schlussfolgerungen zur Innovationsunion für Europa (Dok. 17165/10 vom 26.11.2010).

[44]          Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010); Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Digital Agenda Scoreboard (SEK(2011) 708 vom 31.5.2011). Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ über die Digitale Agenda für Europe (Dok. 10130/10 vom 26. Mai 2010).

[45]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010); Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Digital Agenda Scoreboard (SEK(2011) 708 vom 31.5.2011).

[46]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small Business Act für Europa“ (Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa (KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011).

[47]             ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.

[48]             ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

[49]             ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

[50]             ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

[51]             ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

[52]             ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

[53]             Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ über die Weiterentwicklung von Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement in der Europäischen Union (Council conclusions on further developing risk assessments for disaster management in the European Union), 11. und 12. April 2011.

[54]             ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[55]             ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[56]             ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

[57]             Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010, ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

[58]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small Business Act für Europa“ (Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008) 78 endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011).

[59]             Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010; ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.

[60]             Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden.

[61]             Die Fristen für die Verwirklichung aller in diesem Abschnitt aufgeführten Vorgaben können während des Programmzeitraums ablaufen.

[62]             Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden.

[63]             Die Fristen bis zur vollkommenen Verwirklichung aller in diesem Abschnitt enthaltenen Vorgaben können während des Programmzeitraums ablaufen.

[64]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung, KOM(2009) 257 endg.

[65]             ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1.

[66]             KOM(2011) 567 endg.

[67]             Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2).

[68]             Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11).

[69]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020, KOM(2011) 173.

[70]             Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden.

[71]             Die Fristen für die Umsetzung aller in diesem Abschnitt enthaltenen Vorgaben können während des Programmzeitraums ablaufen.

[72]             OJ L 303, 2.12.2000, p.16

[73]             OJ L 180, 19.07.2000, p. 22

[74]             OJ, L 23, 27.01.2010, p. 35 publication of the Council Decision of 26 November 2009 concerning the conclusion, by the European Community, of the United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities.

[75]             OJ L 175, 5.7.1985, p. 40.

[76]             OJ L 197, 21.7.2001, p. 30.

[77]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[78]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[79]             KOM(2010) 700 vom 19.10.2010.

[80]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[81]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[82]             Studie „Regional governance in the context of globalisation: reviewing governance mechanisms & administrative costs. Administrative workload and costs for Member State public authorities of the implementation of ERDF and Cohesion Fund“, 2010.

[83]             GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel.

[84]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[85]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[86]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[87]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[88]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[89]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[90]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[91]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[92]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[93]             Externes Personal, finanziert aus den vormaligen BA-Linien auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011 (einschließlich externes Personal am Sitz der Kommission und in den Delegationen).

[94]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[95]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[96]             AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger.

[97]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[98]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[99]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[100]            Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[101]            AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger.

[102]            Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[103]            Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[104]            Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[105]            Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.