Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates /* COM/2013/0246 final - 2011/0276 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Die Kommission legte am
6. Oktober 2011 ihre Vorschläge für eine Verordnung mit gemeinsamen
Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den KF, den ELER und den EMFF sowie mit
allgemeinen Bestimmungen über die kohäsionspolitischen Fonds vor (KOM (2011) 615
endgültig). Der ursprüngliche
Vorschlag der Kommission für die EMFF-Verordnung sah ein an die für den ELER
vorgeschlagenen Modalitäten angepasstes Verwaltungs- und Kontrollsystem für den
EMFF vor. Der Grund für diese Angleichung war vor allem die Tatsache, dass die
Verwaltungsbehörden für den ELER und den EMFF häufig dieselben sind, für die harmonisierte
Modalitäten für diese beiden Fonds von Vorteil wären. Während der
Prüfung des EMFF-Vorschlags in der Fischerei-Arbeitsgruppe des Rates äußerte
eine Reihe von Mitgliedstaaten Vorbehalte gegenüber der Umstellung auf das
System, das die Kommission für die Verwaltung und die Kontrolle sowie für die
Finanzverwaltung vorgeschlagen hat. Im vorhergehenden Programmplanungszeitraum
(2000-2006) und im aktuellen Programmplanungszeitraum (2007-2013) wurde das
Verfahren für die Durchführung des EMFF an die im Rahmen der Kohäsionspolitik
eingeführten Modalitäten angeglichen, und nach Ansicht der Mitgliedstaaten sollte
eine größtmögliche Kontinuität gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten
vertreten den Standpunkt, dass dank der Beibehaltung dieser Modalitäten die
Fachkenntnisse optimal genutzt werden könnten, die sich die nationalen
Behörden, die derzeit für die Verwaltung der EU-Mittel für die Fischerei
verantwortlich sind, angeeignet haben. Die meisten
Mitgliedstaaten haben sich zwar für eine Anpassung des EMFF an das System für
die Durchführung der Kohäsionspolitik ausgesprochen, haben allerdings auch
darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 4
Absatz 5 Dachverordnung) berücksichtigt werden muss. In der Regel sind die
operationellen Programme für die Fischerei kleiner als diejenigen, die im
Rahmen der Kohäsionspolitik durchgeführt werden, und weisen zudem Besonderheiten
auf, mit denen gewährleistet werden soll, dass der EMFF zur Reform der Gemeinsamen
Fischereipolitik beiträgt. Um die laufenden Verhandlungen im Rat und im
Europäischen Parlament zu erleichtern, schlägt die Kommission gleichzeitig eine
Änderung des Kommissionsvorschlags für die Dachverordnung und des Kommissionsvorschlags
für die EMFF-Verordnung vor; auf diese Weise soll eine einfache und
reibungslose Einbindung des EMFF in die bestehenden Bestimmungen für die
Kohäsionspolitik sichergestellt werden. Eine enge, in der vorgeschlagenen Weise
vorgenommene Abstimmung der Systeme für die Durchführung des EMFF mit den für
die Kohäsionspolitik vorgeschlagenen Systemen soll zur Harmonisierung und
Kohärenz der für die verschiedenen Fonds (EFRE, ESF, KF und EMFF) geltenden
Regelungen beitragen. Sie ermöglicht es, die in den vorhergehenden
Programmplanungszeiträumen gewonnenen Erfahrungen zu nutzen und erleichtert
einen problemlosen Übergang von einem Programmplanungszeitraum zum anderen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Dem Kommissionsvorschlag zur Änderung der
Dachverordnung und der EMFF-Verordnung gingen eingehende Diskussionen über die
Modalitäten für die Durchführung des EMFF in der Fischerei-Arbeitsgruppe des
Rates und bilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten voraus. Für die ursprünglichen Legislativvorschläge
wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Vorschlag sieht eine parallele Änderung
des Kommissionsvorschlags für die Dachverordnung und des Kommissionsvorschlags
für die EMFF-Verordnung vor: ·
Der EMFF wird in die einschlägigen Bestimmungen der
Dachverordnung aufgenommen, die ursprünglich speziell für die Kohäsionspolitik galt,
und in die Dachverordnung wird ein neuer Teil Vier aufgenommen, der für die
Kohäsionspolitik und den EMFF gilt. ·
Die entsprechenden Bestimmungen (die sich auf die
Modalitäten für die Durchführung des ELER beziehen oder sich mit den Artikeln
der Dachverordnung in ihrer geänderten Fassung überschneiden) werden in der
EMFF-Verordnung gestrichen, und die erforderlichen Verweise auf die
Dachverordnung werden in der EMFF-Verordnung eingefügt. Die Erwägungsgründe und Begriffsbestimmungen
werden an die Änderungen der Artikel und die geänderte Struktur der
Verordnungen angepasst. Die Terminologie im neuen Teil Vier wird angepasst, um
den Besonderheiten des EMFF Rechnung zu tragen; gegebenenfalls wird darauf
hingewiesen, dass die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF durch weitere Regelungen
ergänzt werden können. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der geänderte Vorschlag hat keine Auswirkungen
auf den Haushalt. Nach Vorlage neuer Daten und makroökonomischer Prognosen
sowie nach dem Beitritt der Republik Kroatien ergeben sich allerdings
Veränderungen bei den Kohäsionsmitteln. Diese Veränderungen erfolgen unbeschadet der
laufenden Verhandlungen über die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen
und die Haushaltsordnung. 5. ZUSAMMENFASSUNG DER ÄNDERUNGEN In der Dachverordnung werden die
Erwägungsgründe 3, 75, 78, 80, 84 und 87 geändert. Außerdem werden
Artikel 1 und Artikel 3 geändert, damit klar ist, welcher Teil der
Dachverordnung für welchen Fonds (EFRE, ESF, KF, ELER und EMFF) gilt. Begrenzte
Anpassungen der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 5, 7, 25
und 26 sind erforderlich, um die Verweise auf Teil Drei durch Verweise auf Teil
Vier zu ersetzen. Weitere Änderungen betreffen Artikel 55
Absatz 7, Artikel 64 Absatz 6, Artikel 74 Absatz 1,
Artikel 112 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 5,
Artikel 114 Absatz 3 Buchstaben b und g, Artikel 117
Absatz 4, Artikel 120, Artikel 121 Absatz 1,
Artikel 124, Artikel 126 Absatz 4, Artikel 128,
Artikel 130 Absatz 1, Artikel 131 Absatz 1,
Artikel 133 Absatz 1, Artikel 134 Absatz 1,
Artikel 135, Artikel 136, Artikel 137 und Artikel 140
Absatz 1. In der EMFF-Verordnung werden die
Erwägungsgründe 86, 89, 101, 103 und 104 geändert und die Erwägungsgründe 91,
93, 94 und 97 gestrichen. Weitere Änderungen betreffen die Artikel 3, 12,
14, 20, 24, 25, 28, 33, 37, 38, 39, 45, 46, 54, 56, 61, 62, 63, 64, 67, 75, 78,
92, 94, 95, 102, 103, 105, 108, 117, 118, 119, 120, 122, 126, 128, 129, 131,
132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147,
148, 149, 150, 151, 152, 153, 154 sowie die Streichung der Artikel 96, 97,
98, 99, 100, 101, 104, 106, 107, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 121,
123, 124, 125, 127 und 130. Im Sinne der Klarheit wird dieser
Änderungsvorschlag in konsolidierter Form vorgelegt, einschließlich aller
bislang von der Kommission angenommenen Änderungen der Dachverordnung,
d. h. COM(2012) 496 vom 11. September 2012 und COM(2013) 146
vom 12. März 2013. Hervorgehoben werden allerdings lediglich die
Änderungen, die mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag unterbreitet werden. 2011/0276 (COD) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der
Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds
und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2], nach Stellungnahme des Rechnungshofs[3], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 174 des
Vertrags setzt sich die Europäische Union im Hinblick auf die Stärkung ihres
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts das Ziel, die
Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand
der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, insbesondere der
ländlichen Gebiete, der von industriellem Wandel betroffenen Gebiete und der
Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen
zu verringern. Unterstützt wird die Verwirklichung dieser Ziele gemäß
Artikel 175 des Vertrags durch die Politik, die die Europäische Union mit
Hilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft –
Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen
Instrumente führt. (2) Im Einklang mit den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die
EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
angenommen wurde, sorgen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für ein
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, sie fördern die
harmonische Entwicklung der Europäischen Union und tragen zum Abbau der
regionalen Unterschiede bei. (3) Im Hinblick auf eine besser
abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im
Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds
(KF), sowie des Fonds, der die Entwicklung des ländlichen Raumes unterstützt,
also des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raumes (ELER), und des Fonds, der die Meeres- und Fischereipolitik unterstützt,
also des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), sollten für alle diese
Fonds (GSR-Fonds) gemeinsame Bestimmungen eingeführt werden. Darüber hinaus
enthält diese Verordnung Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF und den KF,
nicht aber für den ELER und den EMFF gelten, sowie Bestimmungen, die für
den EFRE, den ESF, den KF und den EMFF, nicht aber für den ELER gelten.
Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen GSR-Fonds sollten die spezifischen
Regelungen für jeden GSR-Fonds und für das mit dem EFRE verfolgte Ziel der
Europäischen territorialen Zusammenarbeit in separaten Verordnungen
niedergelegt werden. (4) Was die Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) betrifft, wurden bereits signifikante Synergien erzielt,
indem die Verwaltungs- und Kontrollregeln für den ersten Pfeiler (EGFL –
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) und den zweiten Pfeiler
(ELER) der GAP harmonisiert und aufeinander abgestimmt wurden. Die enge Bindung
zwischen EGFL und ELER sollte daher aufrechterhalten und die bereits in den
Mitgliedstaaten bestehenden Strukturen sollten beibehalten werden. (5) Den Regionen in äußerster
Randlage sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmitteln zugute
kommen, um die Nachteile auszugleichen, die sich aus den in Artikel 349
des Vertrags genannten Faktoren ergeben. (6) Damit eine korrekte und
einheitliche Auslegung der Bestimmungen sichergestellt und ein Beitrag zur
Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten und Empfänger geleistet werden kann, ist
es notwendig, bestimmte in der Verordnung verwendete Begriffe zu definieren. (7) Diese Verordnung besteht aus
drei Teilen, von denen der erste die Erwägungsgründe und Begriffsbestimmungen,
der zweite die gemeinsamen Bestimmungen für alle GSR-Fonds und der dritte die
nur für den EFRE, den ESF und den KF (die „Fonds“) geltenden Bestimmungen
enthält. (8) Gemäß Artikel 317 des
Vertrags und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die
Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim
Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und es
sollten die Befugnisse für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
klargestellt werden. Die Anwendung dieser Bedingungen sollte es der Kommission
ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die
GSR-Fonds-Mittel in rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang
mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[4] (nachstehend
„Haushaltsordnung“) verwenden. Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem
Zweck benannten Stellen sollten für die Durchführung der Programme auf der
geeigneten Gebietsebene unter Beachtung des institutionellen, rechtlichen und
finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats zuständig sein. Diese Bestimmungen
stellen auch sicher, dass die Notwendigkeit beachtet wird, die Komplementarität
und Kohärenz der EU-Intervention, die Verhältnismäßigkeit der
Verwaltungsregelungen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der
Empfänger von GSR-Fonds-Mitteln zu gewährleisten. (9) Für die
Partnerschaftsvereinbarung bzw. für jedes Programm organisiert der
Mitgliedstaat eine Partnerschaft mit Vertretern der zuständigen regionalen,
lokalen, städtischen und anderen Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner,
der Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, darunter Partnern des
Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung. Mit einer solchen Partnerschaft
soll erreicht werden, dass der Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen
beachtet, die Eigenverantwortung der Betroffenen bei den geplanten Maßnahmen
sichergestellt und auf der Erfahrung und dem Know-how der einschlägigen Akteure
aufgebaut wird. Die Kommission sollte dazu ermächtigt werden, delegierte
Rechtsakte zur Bereitstellung eines Verhaltenskodex anzunehmen, mit dem
sichergestellt wird, dass die Partner in Vorbereitung, Durchführung, Monitoring
und Evaluierung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen auf kohärente
Weise eingebunden werden. (10) Die Tätigkeit der GSR-Fonds
und die Vorhaben, die sie unterstützen, sollten dem geltenden EU- bzw.
nationalen Recht entsprechen, das direkt oder indirekt mit der Durchführung des
Vorhabens in Verbindung steht. (11) Im Rahmen ihrer Anstrengungen
zugunsten eines stärkeren wirtschaftlichen, territorialen und sozialen
Zusammenhalts sollte die Europäische Union beim Einsatz der GSR-Fonds-Mittel in
allen Stadien darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die
Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jeglicher Form der
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft,
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. (12) Die Ziele der GSR-Fonds
sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des
Schutzes und der Verbesserung der Umwelt durch die Europäische Union gemäß
Artikel 11 und 19 des Vertrags unter Berücksichtigung des
Verursacherprinzips verfolgt werden. Im Einklang mit dem Bestreben, mindestens
20 % der EU-Haushaltsmittel für den Klimaschutz aufzuwenden, sollten die
Mitgliedstaaten unter Verwendung der von der Kommission per
Durchführungsrechtsakt angenommenen Methodik Informationen zur Unterstützung
der Klimaschutzziele bereitstellen. (13) Im Hinblick auf die
Verwirklichung der Ziele und Vorsätze der EU-Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum sollten die GSR-Fonds-Mittel auf eine
begrenzte Zahl gemeinsamer thematischer Ziele konzentriert werden. Der genaue
Interventionsbereich eines jeden der GSR-Fonds sollte in fondsspezifischen
Bestimmungen festgelegt werden und kann auch auf einige der in dieser
Verordnung definierten thematischen Ziele beschränkt werden (14) Damit die GSR-Fonds den
größtmöglichen Beitrag leisten und der Planungsprozess auf Ebene der
Mitgliedstaaten und Regionen eine klare strategische Ausrichtung erhält, sollte
ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen festgelegt werden. Der Gemeinsame
Strategische Rahmen sollte die sektorale und territoriale Koordinierung der
EU-Intervention über die GSR-Fonds sowie ihre Koordinierung mit anderen
einschlägigen Politikbereichen und Instrumenten der EU erleichtern. (15) Im Gemeinsamen Strategischen
Rahmen sollte daher Folgendes festgelegt werden: die Mittel, mit denen die
Kohärenz und die Übereinstimmung mit der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten
und der Europäischen Union erreicht werden, Mechanismen zur Koordinierung der
GSR-Fonds untereinander sowie mit anderen relevanten EU-Strategien und
–Instrumenten, bereichsübergreifende Grundsätze und Querschnittsstrategieziele,
Vorkehrungen für die Bewältigung territorialer Herausforderungen, als Richtwert
dienende Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und entsprechende Grundsätze
für die Durchführung sowie Prioritäten für die Zusammenarbeit. (16) Auf der Grundlage des
Gemeinsamen Strategischen Rahmens sollte jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit
seinen Partnern und in Absprache mit der Kommission eine
Partnerschaftsvereinbarung ausarbeiten. Mit der Partnerschaftsvereinbarung
sollten die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen dargelegten Elemente in den
nationalen Kontext übertragen und sollten feste Verpflichtungen im Hinblick auf
die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union durch die Programmplanung
der GSR-Fonds eingegangen werden. (17) Die Mitgliedstaaten sollten
die Unterstützung so konzentrieren, dass ein signifikanter Beitrag zur
Verwirklichung der Ziele der EU im Einklang mit dem spezifischen nationalen und
regionalen Entwicklungsbedarf des jeweiligen Mitgliedstaats sichergestellt
werden kann. Es sollten Ex-ante-Konditionalitäten festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die notwendigen Rahmenbedingungen für eine wirksame Nutzung
der Unterstützung der Europäischen Union gegeben sind. Die Einhaltung der
Ex-ante-Konditionalitäten sollte von der Kommission bei der Prüfung der
Partnerschaftsvereinbarung und der Programme bewertet werden. Wird eine
Ex-ante-Konditionalität nicht erfüllt, so sollte die Kommission befugt sein,
die Zahlungen an das Programm auszusetzen. (18) Für jedes Programm sollte ein
Leistungsrahmen aufgestellt werden, damit die Fortschritte bei der
Verwirklichung der für jedes Programm festgelegten Ziele und Vorsätze im
Verlauf des Planungszeitraums überwacht werden können. In den Jahren 2017 und
2019 sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine
Leistungsüberprüfung vornehmen. Es sollte eine leistungsgebundene Reserve
vorgesehen und 2019 zugewiesen werden, wenn die im
Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele erreicht wurden. Für die
Programme zur „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ sollte wegen ihrer
Unterschiedlichkeit und ihres Mehrländercharakters keine Reserve bereitgestellt
werden. In Fällen, in denen Etappenziele oder Vorsätze deutlich verfehlt
wurden, sollte die Kommission die Zahlungen an das Programm aussetzen dürfen
oder am Ende des Programmplanungszeitraums Finanzkorrekturen vornehmen dürfen,
um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt nicht auf verschwenderische oder ineffiziente
Weise genutzt wird. (19) Eine enge Verbindung zwischen
der Kohäsionspolitik und der wirtschaftlichen Governance der Europäischen Union
gewährleistet, dass die Wirkung der Ausgaben aus den GSR-Fonds durch solide
Wirtschaftspolitik unterstützt wird und dass GSR-Fonds-Mittel gegebenenfalls
auch umgeleitet und bei Wirtschaftsproblemen eines Landes herangezogen werden
können. Dieser Prozess muss schrittweise verlaufen, beginnend mit Änderungen
der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme zur Unterstützung der
Ratsempfehlungen zur Reaktion auf makroökonomische Ungleichgewichte und soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ergreift ein Mitgliedstaat trotz der
gesteigerten Nutzung der GSR-Fonds keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang
mit der wirtschaftlichen Governance, so sollte die Kommission das Recht haben,
die Zahlungen und Mittelbindungen vollständig oder teilweise auszusetzen.
Beschlüsse über die Aussetzung sollten verhältnismäßig und wirksam sein und die
Auswirkungen der einzelnen Programme im Hinblick auf die wirtschaftliche und
soziale Situation des betreffenden Mitgliedstaats und frühere Änderungen der
Partnerschaftsvereinbarung berücksichtigen. Beim Erlassen eines Beschluss zu
einer Aussetzung sollte die Kommission darüber hinaus die Gleichbehandlung der
Mitgliedstaaten beachten und insbesondere berücksichtigen, wie sich die
Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats auswirkt. Sobald
der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen ergreift, sollten die Aussetzungen
aufgehoben und die Finanzmittel dem Mitgliedstaat wieder zur Verfügung gestellt
werden. (20) Damit
die Realisierung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum als zentrales Anliegen nicht aus den Augen verloren wird,
sollten gemeinsame Elemente für alle Programme festgelegt werden. Um eine
einheitliche Handhabung der Planungsregelungen für die GSR-Fonds sicherzustellen, sollten die Annahme- und
Änderungsverfahren für die Programme vereinheitlicht werden. Durch die
Programmplanung sollte für Kohärenz mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen
und der Partnerschaftsvereinbarung sowie für die Koordinierung der GSR-Fonds untereinander und mit den anderen Finanzinstrumenten sowie
der Europäischen Investitionsbank gesorgt werden. (21) Mit
dem Vertrag wurden die Ziele des wirtschaftlichen und des sozialen
Zusammenhalts um das Ziel des territorialen Zusammenhalts ergänzt; deshalb ist
es angezeigt, auf die Rolle der Städte, der funktionalen Gebietseinheiten und
der den Regionen nachgeordneten Gebiete mit besonderen geografischen oder
demografischen Problemen einzugehen. Zu diesem Zweck und zur besseren
Mobilisierung des auf lokaler Ebene vorhandenen Potenzials ist es notwendig,
von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung
durch Festlegung gemeinsamer Regeln und einer engen Koordinierung für alle GSR-Fonds zu stärken und zu fördern. Die Verantwortung für die
Umsetzung örtlicher Entwicklungsstrategien sollte grundsätzlich lokalen
Aktionsgruppen übertragen werden, die die Interessen der örtlichen Bevölkerung
vertreten. (22) Finanzinstrumente gewinnen
immer größere Bedeutung wegen ihrer Hebelwirkung auf GSR-Fonds, wegen ihrer
Fähigkeit, verschiedene Arten öffentlicher und privater Finanzquellen zur
Verfolgung öffentlicher Interessen zu kombinieren, und weil revolvierende
Finanzierungsformen für diese Zwecke auf lange Sicht nachhaltiger sind. (23) Mit den aus den GSR-Fonds
unterstützten Finanzinstrumenten sollte auf wirtschaftliche Weise besonderen
Markterfordernissen genügt werden, wobei die Ziele der Programme zu
berücksichtigen sind; eine private Finanzierung sollte hierdurch nicht
verdrängt werden. Die Entscheidung, Unterstützungsmaßnahmen über
Finanzinstrumente abzuwickeln, sollte daher auf eine Ex-ante-Untersuchung gestützt
werden. (24) Finanzinstrumente sollten so
konzipiert und eingesetzt werden, dass Investoren aus dem Privatsektor und
Finanzinstitutionen nach dem Prinzip des geteilten Risikos in hohem Maße
einbezogen werden. Damit die Finanzinstrumente für den Privatsektor ausreichend
attraktiv sind, müssen sie flexibel gestaltet und eingesetzt werden. Die
Verwaltungsbehörden sollten daher festlegen, wie die Finanzinstrumente im
Einklang mit den Zielen des einschlägigen Programms am zweckmäßigsten
eingesetzt werden sollten, damit sie den besonderen Erfordernissen der
Zielregionen gerecht werden. (25) Die Verwaltungsbehörden
sollten die Möglichkeit haben, Ressourcen aus den Programmen für auf EU-Ebene
aufgelegte Finanzinstrumente bzw. für auf regionaler Ebene aufgelegte
Instrumente beizusteuern. Außerdem sollten die Verwaltungsbehörden die
Möglichkeit haben, die Finanzinstrumente unmittelbar, über spezifische Fonds
oder über Dachfonds einzusetzen. (26) Der Betrag der Mittel, die
jederzeit aus den GSR-Fonds in die Finanzinstrumente fließen können, sollte dem
Betrag entsprechen, der für die geplanten Investitionen und die Leistung der
Zahlungen an die Endempfänger benötigt wird; er schließt die Verwaltungskosten
und -gebühren ein und wird auf der Grundlage von Geschäftsplänen und
Liquiditätsprognosen für einen im Voraus festgesetzten Zeitraum von maximal
zwei Jahren festgelegt. (27) Es müssen spezifische
Vorschriften für die Höhe der bei Abschluss förderfähigen Ausgaben festgelegt
werden, um sicherzustellen, dass die Beträge, die aus den GSR-Fonds in die
Finanzinstrumente fließen und die die Verwaltungskosten und –gebühren
einschließen, tatsächlich für Investitionen und Zahlungen an die Endempfänger
aufgewendet werden. Ferner sind spezifische Vorschriften für die Wiederverwendung
von auf GSR-Fonds-Mittel zurückzuführenden Mitteln, einschließlich der
Verwendung von verbleibenden Mitteln nach Abschluss des Programms, festzulegen. (28) Die Mitgliedstaaten sollten
die Programme überwachen, um ihre Durchführung und die Fortschritte beim
Erreichen der Programmziele zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten
Monitoringausschüsse eingesetzt werden, deren Zusammensetzung und Aufgaben in
Bezug auf die GSR-Fonds festgelegt werden. Um die Koordinierung zwischen den
GSR-Fonds zu erleichtern, könnten Gemeinsame Monitoringausschüsse eingerichtet
werden. Im Interesse der Effizienz sollten die Monitoringausschüsse gegenüber
den Verwaltungsbehörden Empfehlungen zur Durchführung der Programme aussprechen
können und die in Reaktion auf die Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen
überwachen. (29) Eine Abstimmung der
Monitoring- und Melderegelungen der GSR-Fonds ist notwendig, um die Verwaltung
auf allen Ebenen zu vereinfachen. Es ist sicherzustellen, dass die
Meldepflichten verhältnismäßig sind, dass aber auch umfassende Informationen
über die Fortschritte in zentralen Punkten zur Verfügung stehen. Deshalb müssen
die Meldepflichten dem in bestimmten Jahren bestehenden Informationsbedarf
angepasst sein und mit dem Zeitplan für die Leistungsüberprüfungen abgestimmt
werden. (30) Zur Überprüfung der
Fortschritte bei den Programmen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission
eine jährliche Überprüfungssitzung abhalten. Die Mitgliedstaaten und die
Kommission sollten jedoch vereinbaren können, keine solche Sitzung abzuhalten,
um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. (31) Damit die Kommission die
Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der EU überwachen kann, sollten
die Mitgliedstaaten Fortschrittsberichte über die Umsetzung ihrer
Partnerschaftsvereinbarungen vorlegen. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte
die Kommission 2017 und 2019 einen Strategie- und Fortschrittsbericht
ausarbeiten. (32) Die Wirksamkeit, die Effizienz
und die Auswirkungen der Unterstützung aus den GSR-Fonds muss evaluiert werden,
damit die Qualität der Programmdurchführung und -gestaltung verbessert und die
Wirkung der Programme im Hinblick auf das mit der EU-Strategie angestrebte
intelligente, nachhaltige und integrative Wachstum und gegebenenfalls auf das
BIP und die Arbeitslosigkeit ermittelt werden kann. Die diesbezüglichen
Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden. (33) Um die Qualität und Gestaltung
eines jeden Programms zu verbessern und um zu überprüfen, ob die Ziele und
Vorsätze verwirklicht werden können, sollte jedes Programm einer
Ex-ante-Evaluierung unterzogen werden. (34) Die für die Ausarbeitung des
Programms zuständige Behörde sollte einen Evaluierungsplan erstellen. Während
des Programmplanungszeitraums sollten die Verwaltungsbehörden Evaluierungen
vornehmen, um die Wirksamkeit und die Auswirkungen des jeweiligen Programms zu
bewerten. Der Monitoringausschuss und die Kommission sollten von den
Ergebnissen der Evaluierungen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie fundierte
Managemententscheidungen treffen können. (35) Zur Bewertung der Wirksamkeit
und Effizienz der GSR-Fonds sowie ihre Auswirkungen auf die übergeordneten
Ziele der GSR-Fonds und die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum sollten Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. (36) Es empfiehlt sich festzulegen,
welche Arten von Maßnahmen auf Initiative der Kommission und der
Mitgliedstaaten als technische Hilfe mit GSR-Fonds-Unterstützung durchgeführt
werden können. (37) Damit eine wirksame Nutzung der
Mittel der EU sichergestellt und eine Überfinanzierung von einnahmenschaffenden
Vorhaben vermieden werden kann, ist es erforderlich, Vorschriften für die
Berechnung des GSR-Fonds-Beitrags zu einem einnahmenschaffenden Vorhaben
festzulegen. (38) Es sollten Stichtage für den
Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt werden, damit
die Inanspruchnahme der GSR-Fonds-Mittel in der gesamten EU einer einheitlichen
und ausgewogenen Regelung unterliegt. Um die Durchführung der Programme zu erleichtern,
sollte festgelegt werden, dass der Beginn des Förderzeitraums vor dem 1. Januar
2014 liegen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt ein
Programm vorlegt. Damit eine wirksame Nutzung von EU-Mitteln gewährleistet und
das Risiko für den EU-Haushalt verringert werden kann, ist es notwendig,
Beschränkungen für die Unterstützung abgeschlossener Vorhaben festzulegen. (39) Gemäß dem
Subsidiaritätsprinzip und unter Berücksichtigung der in den Verordnungen (EU)
Nr. […] [Verordnungen über EFRE, ESF, KF, ETZ, ELER, EMFF] festgelegten
Ausnahmen sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über die
Förderfähigkeit von Ausgaben erlassen. (40) Um die Verwendung der
GSR-Fonds-Mittel zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu minimieren und
gleichzeitig erforderlichen falls nach den Besonderheiten der Politik zu
differenzieren, ist es zweckmäßig, Folgendes festzulegen: Unterstützungsarten,
einheitliche Bedingungen für die Erstattung von Finanzhilfen und
Pauschalfinanzierung, besondere Regelungen für die Förderfähigkeit in Bezug auf
Finanzhilfen und spezifische Bedingungen für die Förderfähigkeit von Vorhaben
in Abhängigkeit vom Standort. (41) Um die Wirksamkeit,
Ausgewogenheit und nachhaltige Wirkung der Intervention der GSR-Fonds sicherzustellen,
sollten Bestimmungen festgelegt werden, die die Beständigkeit der Unternehmens-
und Strukturinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass sich
durch die Inanspruchnahme der GSR-Fonds ein ungerechtfertigter Vorteil
verschaffen lässt. Erfahrungsgemäß bieten sich fünf Jahre als angemessener
Mindestzeitraum an, außer wenn in den Vorschriften über staatliche Beihilfen
ein anderer Zeitraum vorgesehen ist. Es empfiehlt sich, Vorhaben, die vom ESF
unterstützt werden, und Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder
produktive Investitionen darstellen, von der allgemeinen Anforderung der
Dauerhaftigkeit auszunehmen, außer wenn sich diese Anforderung aus geltenden
Vorschriften über staatliche Beihilfen ableitet, und Beiträge für oder aus
Finanzinstrumenten auszuschließen. (42) Die Mitgliedstaaten sollten
geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion
ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten, so dass eine
rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung der GSR-Fonds gewährleistet ist. Daher
sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungs-
und Kontrollsystemen der Programme und hinsichtlich der Vorbeugung gegen sowie
der Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das
EU-Recht spezifiziert werden. (43) Im Einklang mit dem Grundsatz
der geteilten Verwaltung sollten in erster Linie die Mitgliedstaaten über ihre
Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Durchführung und Kontrolle der
Vorhaben im Rahmen der Programme verantwortlich sein. Um die Wirksamkeit der
Kontrolle von Auswahl und Durchführung der Vorhaben bzw. des Funktionierens der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erhöhen, sollten die Aufgaben der
Verwaltungsbehörde spezifiziert werden. (44) Um eine
Ex-ante-Zuverlässigkeitserklärung zu Struktur und Gestaltung der wichtigsten
Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorlegen zu können, sollten die
Mitgliedstaaten eine Akkreditierungsstelle benennen, die für die Akkreditierung
von Verwaltungs- und Kontrollstellen bzw. den Widerruf von Akkreditierungen
zuständig ist. (45) Es sollte festgelegt werden,
inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame
Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein
Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch befugt
sein, gezielte Prüfungen zu Fragen der wirtschaftlichen Haushaltsführung
vorzunehmen, um Schlüsse über die Leistung der Fonds ziehen zu können. (46) Die Bindung der Mittel aus dem
EU-Haushalt sollte jährlich erfolgen. Um eine wirksame Programmverwaltung zu
gewährleisten, müssen – unbeschadet der notwendigen spezifischen Regelungen für
jeden GSR-Fonds – gemeinsame Regelungen für Anträge auf Zwischenzahlung,
gegebenenfalls für Jahresabschusszahlungen und für Restzahlungen festgelegt
werden. (47) Eine Vorschusszahlung bei
Programmbeginn stellt sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat unmittelbar
nach Programmannahme über die notwendigen Mittel zur Unterstützung der
Empfänger bei der Durchführung des Programms verfügt. Daher sollten Regelungen
für Vorschussbeträge aus den GSR-Fonds festgelegt werden. Bei Abschluss des
Programms sollte der erste Vorschuss vollständig verrechnet werden. (48) Zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden
können, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von
Zahlungen ermöglichen, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen
Mangel beim einwandfreien Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems
oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag schließen
lassen, oder wenn für den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht
vorgelegt werden. (49) Um zu gewährleisten, dass aus
dem EU-Haushalt kofinanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr in
Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein
geeigneter Bezugsrahmen für den jährlichen Rechnungsabschluss aufgestellt
werden. Dieser Bezugsrahmen sollte vorsehen, dass die akkreditierten Stellen
der Kommission – nach Maßgabe des jeweiligen Programms – eine
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss,
einen zusammenfassenden Kontrollbericht sowie einen Bestätigungsvermerk und
einen Kontrollbericht einer unabhängigen Prüfstelle vorlegen. (50) Zum Schutz des EU-Haushalts
muss die Kommission unter Umständen Finanzkorrekturen vornehmen. Um für die
Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss festgelegt werden,
unter welchen Umständen Verstöße gegen die anwendbaren EU- oder nationalen
Rechtsvorschriften zu Finanzkorrekturen der Kommission führen. Damit
sichergestellt ist, dass den Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegte
Finanzkorrekturen dem Schutz der finanziellen Interessen der EU dienen, sollten
solche Korrekturen auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich ein Verstoß
gegen das EU- oder nationale Recht direkt auswirkt auf die Förderfähigkeit, die
Ordnungsmäßigkeit, die Verwaltung oder Kontrolle von Vorhaben und auf die
entsprechenden Ausgaben. Um Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über den
Umfang der Finanzkorrektur zu gewährleisten, ist es von großer Bedeutung, dass
die Kommission die Art und den Schweregrad des Verstoßes berücksichtigt. (51) Um die Haushaltsdisziplin zu
fördern, sollten die Modalitäten für die Aufhebung von Mittelbindungen im
Rahmen eines Programms festgelegt werden, insbesondere auch für den Fall, dass
ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen werden soll, vor allem wenn
Verzögerungen bei der Umsetzung auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht von
den Verantwortlichen verschuldet oder die abnormal oder unvorhersehbar sind und
deren Folgen sich trotz aller Sorgfalt nicht abwenden lassen. (52) Um das spezifische
Funktionieren der Fonds zu gewährleisten, sollten zusätzliche allgemeine
Bestimmungen festgelegt werden. Um den Mehrwert dieser Fonds und ihren Beitrag
zur Erreichung der Prioritäten der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum zu steigern, sollte die Funktionsweise der Fonds
vereinfacht und speziell auf die Ziele „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ sowie „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ausgerichtet
werden. (53) Zusätzliche Bestimmungen zur
spezifischen Funktionsweise des ELER und des EMFF sind in den einschlägigen
sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt. (54) Um die im Vertrag
festgeschriebenen Zielsetzungen des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts zu fördern, sollten im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ alle Regionen unterstützt werden.
Die auf Grundlage dieses Ziels aus dem EFRE und dem ESF vergebenen Mittel
sollten – um eine ausgewogene, schrittweise Förderung zu gewährleisten und dem
Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen – nach
Maßgabe des Bruttoinlandprodukts (BIP) pro Kopf im Verhältnis zum
EU-Durchschnitt auf die weniger entwickelten Regionen, die Übergangsregionen
und die stärker entwickelten Regionen aufgeteilt werden. Um die langfristige
Nachhaltigkeit der Investitionen aus den Strukturfonds zu gewährleisten,
sollten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 %
des Durchschnitts der EU 25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch auf mehr als
75 % des Durchschnitts der EU-27 angestiegen ist, mindestens zwei Drittel
der ihnen für 2007-2013 zugewiesenen Mittel erhalten. Mitgliedstaaten, deren
Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf weniger als 90 % des
EU-Durchschnitts beträgt, sollten auf Grundlage des Ziels „Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung“ Mittel aus dem KF erhalten. (55) Es sollten objektive Kriterien
für die Bestimmung der aus den Fonds förderfähigen Regionen und Gebiete
festgelegt werden. Hierzu sollten die Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der
Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen ausgewiesen
werden, das unter der Bezeichnung „Klassifikation der Gebietseinheiten für die
Statistik“ (NUTS) durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[5] geschaffen worden ist. (56) Um einen geeigneten
Finanzrahmen vorzugeben, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten
auf Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens eine vorläufige
jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen vornehmen, um
die Regionen mit Entwicklungsrückstand – einschließlich derjenigen, die
übergangsweise eine Unterstützung erhalten –, optimal zu fördern. (57) Die Höhe dieser Mittel für das
Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sollte eingegrenzt werden,
und es sollten objektive Kriterien für ihre Aufteilung auf die Regionen und
Mitgliedstaaten festgelegt werden. Um die Entwicklung der Verkehrs- und
Energienetze sowie der Informations- und Kommunikationstechnologien EU-weit im
erforderlichen Maß zu beschleunigen, sollte eine Fazilität „Connecting Europe“
geschaffen werden. Für den Umfang der jährlich zugewiesenen Fondsmittel und der
vom Kohäsionsfonds zur Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel, die
ein Mitgliedstaat erhält, sollte eine Obergrenze nach Maßgabe der Kapazität des
betreffenden Mitgliedstaates zur Aufnahme solcher Mittel festgelegt werden. Entsprechend dem Kernziel der Armutsbekämpfung sollte
zudem die Nahrungsmittelhilfe für die am meisten benachteiligten
Bevölkerungsteile neu ausgerichtet werden, um die soziale Eingliederung und die
harmonische Entwicklung der EU zu fördern. Es
ist ein Mechanismus vorgesehen, der für die Übertragung von Ressourcen auf
dieses Instrument sorgt und gewährleistet, dass diese Ressourcen aus
ESF-Mitteln bestehen, indem der Mindestsatz der für den ESF vorgesehenen
Strukturfondsmittel für jedes Land implizit entsprechend vermindert wird. (57a) Angesichts der vordringlichen
Priorität, die Jugendarbeitslosigkeit in den am stärksten betroffenen Regionen
der Europäischen Union anzugehen, sollte eine Beschäftigungsinitiative für
junge Menschen ins Leben gerufen werden und aus einer besonderen
Mittelzuweisung und gezielten Investitionen aus dem Europäischen Sozialfonds
finanziert werden. Ziel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte
es sein, in den förderungsberechtigten Regionen wohnhafte junge Menschen zu
unterstützen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche
Ausbildung absolvieren. Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte
als Teil des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ umgesetzt
werden. (58) Im Sinne einer verstärkten
Ausrichtung auf Ergebnisse im Hinblick auf die Zielvorgaben der Strategie
Europa 2020 sollten fünf Prozent der Mittel für das Ziel „Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung“ als leistungsgebundene Reserve für jeden Fonds und
jede Regionenkategorie in jedem Mitgliedstaat zurückbehalten werden. (59) Für die Fonds sollte gelten,
dass zur Gewährleistung einer angemessenen Mittelaufteilung auf die einzelnen
Regionenkategorien keine Mittel zwischen weniger entwickelten Regionen,
Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen übertragen werden sollten,
es sei denn hinreichend begründete Umstände im Zusammenhang mit der Erreichung
eines oder mehrerer thematischer Ziele machen dies erforderlich, wobei der
Umfang solcher Übertragungen höchstens 2 % der insgesamt einer
Regionenkategorie zugewiesenen Mittel ausmachen sollte. (60) Um sicherzustellen, dass die
Fonds wirtschaftlich ihre volle Wirkung entfalten, sollten die Beiträge daraus
nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder vergleichbarer
Ausgaben der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung treten. Damit die
Förderung aus den Fonds der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Rechnung trägt,
sollte die Höhe der öffentlichen Ausgaben unter Berücksichtigung der
allgemeinen makroökonomischen Bedingungen, unter denen die Finanzierung erfolgt,
ermittelt werden, und zwar auf Grundlage der Indikatoren in den Stabilitäts-
und Konvergenzprogrammen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der
haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der
Wirtschaftspolitiken[6]
jährlich vorlegen. Die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Frage, ob
der Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs
der Finanzmittel, die den unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen
zugewiesen werden, auf Mitgliedstaaten konzentrieren, in denen mindestens 15 %
der Bevölkerung auf Übergangsregionen entfallen. (61) Es sollten zusätzliche
Bestimmungen für die Planung, die Verwaltung, das Monitoring und die Kontrolle
von operationellen Programmen festgelegt werden, die aus den Fonds gefördert
werden. Die operationellen Programme sollten Prioritätsachsen im Einklang mit
den thematischen Zielen vorgeben, eine kohärente Interventionslogik zur Deckung
des ermittelten Entwicklungsbedarfs beinhalten und einen Rahmen für die
Leistungsbewertung vorgeben. Außerdem sollten sie andere für den wirksamen,
effizienten Einsatz dieser Fonds erforderliche Elemente umfassen. (62) Es sollte möglich sein, im
Rahmen gemeinsamer operationeller Programme auf Grundlage des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ eine KF- bzw. EFRE-Förderung mit
einer ESF-Förderung zu kombinieren, um die Komplementarität zu verbessern und
die Durchführung zu vereinfachen. (63) Ein erheblicher Anteil der
EU-Ausgaben entfällt auf Großprojekte, die häufig strategische Bedeutung für
die Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum haben. Es ist daher gerechtfertigt, dass die vorliegende Verordnung für
Vorhaben von beträchtlicher Größe nach wie vor eine Zustimmung der Kommission
vorsieht. Entsprechend sollte im Sinne der Klarheit der Umfang eines
Großprojekts definiert werden. Außerdem sollte die Kommission die Möglichkeit
haben, die Förderung eines Großprojekts abzulehnen, wenn sich eine solche
Förderung als ungerechtfertigt erweist. (64) Um den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit zu geben, operationelle Programme teilweise auf Basis eines
ergebnisorientierten Ansatzes umzusetzen, sollte ein gemeinsamer Aktionsplan
vorgesehen werden, der dem Empfänger eine Reihe von Aktionen vorgibt, die zur
Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Zur Vereinfachung
und Stärkung der Ergebnisorientierung der Fonds sollte die Verwaltung des
gemeinsamen Aktionsplans ausschließlich auf Grundlage gemeinsam vereinbarter
Etappenziele, Output- und Zielvorgaben erfolgen, die im Kommissionsbeschluss
zur Annahme des gemeinsamen Aktionsplans festgelegt werden. Auch die Kontrolle
und die Prüfung eines gemeinsamen Aktionsplans sollten sich auf die Erreichung
dieser Etappenziele, Output- und Zielvorgaben beschränken. Daher sind
Bestimmungen für die Aufstellung, den Inhalt, die Annahme, die finanzielle
Verwaltung und die Kontrolle von gemeinsamen Aktionsplänen notwendig. (65) Erfordern
Stadtentwicklungsstrategien oder Strategien für territoriale Entwicklung einen
integrierten Ansatz, weil sie Investitionen im Rahmen von mehr als einer
Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme umfassen, so
sollten die aus den Fonds geförderten Maßnahmen als integrierte territoriale
Investition im Rahmen eines operationellen Programms ausgeführt werden. (66) Es sollten spezifische
Bestimmungen zur Arbeit des Monitoringausschusses und für die jährlichen
Berichte über die Durchführung der aus den Fonds geförderten operationellen
Programme erlassen werden. Zusätzliche Bestimmungen zur spezifischen
Funktionsweise des ELER sind in den einschlägigen sektorspezifischen
Rechtsvorschriften festgelegt. (67) Die Mitgliedstaaten sollten der
Kommission regelmäßig die wichtigsten Daten übermitteln, damit relevante,
aktuelle Informationen über die Programmdurchführung zur Verfügung stehen.
Damit den Mitgliedstaaten kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollte
sich dies auf fortlaufend erhobene Daten beschränken, und die Übertragung
sollte im Wege des elektronischen Datenaustausches erfolgen. (68) Gemäß Artikel 175 des
Vertrags übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen
alle drei Jahre einen Kohäsionsbericht über die Fortschritte bei der
Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts
in der Europäischen Union. Der Inhalt dieses Berichts sollte festgelegt werden.
(69) Um auf geeigneter Ebene
Informationen über die Ergebnisse und die Wirkung der finanzierten
Interventionen zu erhalten, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten die Ex-post-Evaluierung für die Fonds durchführen. Außerdem
sollten spezifische Bestimmungen zur Festlegung eines Verfahrens zur Annahme
der Evaluierungspläne für die Fonds erlassen werden. (70) Die Öffentlichkeit sollte über
die mit den EU-Fonds erzielten Ergebnisse und Erfolge informiert werden;
schließlich haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, zu erfahren, wie die
Mittel der EU investiert werden. Sowohl die Verwaltungsbehörde als auch die
Empfänger sollten dafür sorgen müssen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter
Form informiert wird. Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation
effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den
Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der Kommission auszuschöpfen, sollten
die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen
Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die
politischen Prioritäten der Europäischen Union beitragen, sofern diese in
Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen. (71) Um für eine umfassende
Verbreitung von Informationen über die Ergebnisse und Erfolge der Fonds zu
sorgen, die Rolle der EU in diesem Zusammenhang bekanntzumachen und potenzielle
Empfänger über Finanzierungsmöglichkeiten zu unterrichten, sollte die
vorliegende Verordnung ausführliche Bestimmungen über Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen enthalten und bestimmte technische Aspekte solcher
Maßnahmen regeln. (72) Damit die Informationen über
Finanzierungsmöglichkeiten und Empfänger möglichst transparent und leicht
zugänglich sind, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein
einziges Portal bereitgestellt werden, auf der bzw. dem Informationen über
sämtliche operationellen Programme – einschließlich Listen der mit jedem
operationellen Programm unterstützen Vorhaben – verfügbar sind. (73) Insbesondere um die
Multiplikatorwirkung von EU-Mitteln zu steigern, ist es notwendig, die
Kriterien für die Ausdifferenzierung des Kofinanzierungssatzes für die
Unterstützung der operationellen Programme aus den Fonds festzulegen. Um die
Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung durch nationale Mittel in
angemessener Höhe sicherzustellen, müssen zudem für jede Regionenkategorie
Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze festgelegt werden, die der
Fondsbeitrag nicht überschreiten darf. (74) Es ist notwendig, dass die
Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine Bescheinigungsbehörde und
eine funktionell unabhängige Prüfbehörde benennen. Damit die die
Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Kontrollsysteme flexibel sein können,
sollte die Option vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnehmen kann. Die Mitgliedstaaten sollten
auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die
bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde ausführen. In
solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und
Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen. (75) Die Verwaltungsbehörde trägt
die Hauptverantwortung für den wirksamen, effizienten Einsatz der Fonds und
des EMFF; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit
der Verwaltung und dem Monitoring des Programms, der finanziellen Abwicklung
und Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl. Ihre Zuständigkeiten und
Funktionen sollten festgelegt werden. (76) Die Bescheinigungsbehörde
sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner
sollte sie den Jahresabschluss erstellen und bescheinigen, dass er vollständig,
genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und
Unionsregelungen entsprechen. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten
festgelegt werden. (77) Die Prüfbehörde sollte dafür
sorgen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben (anhand
geeigneter Stichproben) und die Jahresabschlüsse geprüft werden. Ihre
Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. Ihre Zuständigkeiten
und Funktionen sollten festgelegt werden. (78) Es sollten detaillierte
Bestimmungen für die Akkreditierung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde
sowie für den Entzug dieser Akkreditierung erlassen werden, um den
Besonderheiten der Organisation des Verwaltungs- und Kontrollsystems für den
EFRE, den ESF, und den KF und den EMFF sowie
der Notwendigkeit eines verhältnismäßigen Ansatzes Rechnung zu tragen. (79) Unbeschadet der Befugnisse der
Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken;
zudem sollten Kriterien festgelegt werden, die der Kommission erlauben, im
Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme festzulegen, welche
Garantien sie von nationalen Prüfstellen erhalten sollte. (80) Neben den gemeinsamen
Bestimmungen für die Finanzverwaltung sind zusätzliche Bestimmungen für EFRE,
ESF, und KF und EMFF erforderlich. Insbesondere sollte bei Anträgen auf
Zwischenzahlung – damit die Kommission vor dem Jahresabschluss über
hinreichende Gewähr verfügt – die Erstattung 90 % des Betrages ausmachen,
der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen
Programms für die jeweilige Prioritätsachse festgelegten Kofinanzierungssatzes
auf die förderfähigen Ausgaben für die Prioritätsachse ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den
Mitgliedstaaten mit dem jährlichen Rechnungsabschluss ausgezahlt werden, sofern
hinreichende Gewähr hinsichtlich der Förderfähigkeit der in dem Jahr, das
Gegenstand des Rechnungsabschlusses ist, getätigten Ausgaben besteht. (81) Um für eine möglichst schnelle
Auszahlung der Fördermittel an die Empfänger zu sorgen und zusätzliche Gewähr
für die Kommission zu schaffen, sollten sich Zahlungsanträge nur auf bereits an
die Empfänger ausgezahlte Fördermittel beziehen dürfen. Damit die
Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel für eine solche Arbeitsweise verfügen,
sollte ein jährlicher Vorschuss vorgesehen werden. Dieser Vorschluss sollte
jedes Jahr beim Rechnungsabschluss verrechnet werden. (82) Um eine ordnungsgemäße
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen zu
gewährleisten, sollte in den für die Fonds aufgestellten Bestimmungen geregelt
werden, wie die Fristen für die Aufhebungen festgelegt und wie die
entsprechenden Beträge berechnet werden. (83) Damit eine klare Grundlage und
Rechtssicherheit für diese Vorkehrungen gewährleistet wird, sollte das
Verfahren, nach dem der Jahresrechnungsabschluss im Rahmen der Fonds zu
erstellen ist, genau definiert werden. Dabei ist wichtig, dass für
Mitgliedstaaten die begrenzte Möglichkeit eingeplant wird, im Jahresabschluss
einen Betrag einzustellen, zu dem noch ein Verfahren bei der Prüfbehörde
anhängig ist. (84) Das Verfahren für den
Jahresrechnungsabschluss sollte von einem jährlichen Abschluss der
abgeschlossenen Vorhaben (für den EFRE, und den KF und
den EMFF) oder Ausgaben (für den ESF) begleitet werden. Um die mit dem
endgültigen Abschluss operationeller Programme verbundenen Kosten und den
Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu reduzieren und Rechtssicherheit zu
schaffen, sollte ein jährlicher Abschluss obligatorisch sein, so dass der
Zeitraum, über den die Belege aufbewahrt werden müssen und in dem Vorhaben
geprüft und Finanzkorrekturen vorgenommen werden können, begrenzt wird. (85) Zum Schutz der finanziellen
Interessen der EU und zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Gewährleistung
einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten Maßnahmen vorgesehen werden,
die eine Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission auf Ebene der Prioritätsachse
oder des operationellen Programms ermöglichen. (86) Damit Rechtssicherheit für die
Mitgliedstaaten besteht, sollten spezifische Vorkehrungen und Verfahren für
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten und durch die Kommission im Rahmen
der Fonds festgelegt werden. (87) Die Häufigkeit von
Vorhabenprüfungen sollte in angemessenem Verhältnis zur Unterstützung der EU
aus den Fonds stehen. Insbesondere sollte die Anzahl der Prüfungen verringert
werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens
100 000 EUR nicht übersteigen bzw. 50 000 EUR beim
EMFF (Berücksichtigung des geringeren Umfangs der aus diesem Fonds
unterstützten Vorhaben). Jedoch sollte ein Vorhaben jederzeit geprüft
werden können, falls Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug
vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens im Rahmen einer
Prüfungsstichprobe. Damit das Ausmaß der Prüfungen durch die Kommission im
richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Prüfarbeit im
Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen
Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist. (88) Zur Ergänzung und Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags
zu folgenden Punkten zu erlassen: Verhaltenskodex zu Zielen und Kriterien zur
leichteren Umsetzung der Partnerschaft; Annahme der Bestandteile des
Gemeinsamen Strategischen Rahmens im Zusammenhang mit den als Richtwert
dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und entsprechenden
Grundsätzen für die Durchführung, sowie Prioritäten für die Zusammenarbeit;
zusätzliche Regelungen über die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve;
Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von Strategien für lokale
Entwicklung erfasst werden; detaillierte Regelungen für Finanzinstrumente
(Ex-ante-Bewertung, Kombination von Unterstützung, Förderfähigkeit, nicht zu
unterstützenden Maßnahmenarten); Regelungen zu bestimmten Arten von auf
nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene
eingerichteten Finanzinstrumenten; Regelungen zu Finanzierungsvereinbarungen;
Transfer und Verwaltung von Aktiva, Vorkehrungen für Verwaltung und Kontrolle,
Regelungen zu Zahlungsanträgen und Einrichtung eines Systems zur
Kapitalisierung von Jahrestranchen; Festlegung des Pauschalsatzes für
einnahmenschaffende Vorhaben; Festlegung des Pauschalsatzes für indirekte
Kosten für Finanzhilfen, basierend auf bestehenden Methoden und entsprechenden
Sätzen, die in den EU-Strategien angewendet werden, Aufgaben der
Mitgliedstaaten bezüglich der Verfahren zur Berichterstattung bei
Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
Modalitäten für den Austausch von Informationen zu den Vorhaben; Vorkehrungen
für angemessene Prüfpfade; Bedingungen für nationale Prüfungen;
Akkreditierungskriterien für Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden;
Bestimmung der „allgemein üblichen Datenträger“; Kriterien für die Festsetzung
der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur. Die Kommission sollte auch die
Befugnis erhalten, mittels delegierter Rechtsakte Anhang I und
Anhang VI zu ändern, die beide nicht wesentliche Elemente dieser
Verordnung enthalten, damit diese bei zukünftigem Änderungsbedarf angepasst
werden können. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der
Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt. (89) Wenn die Kommission delegierte
Rechtsakte vorbereitet und entwirft, sollte dafür gesorgt sein, dass die
einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das
Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden. (90) Die Kommission sollte die
Befugnis erhalten, mittels Durchführungsrechtsakten – im Hinblick auf alle
GSR-Fonds – Beschlüsse über die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarungen,
Beschlüsse über die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve, Beschlüsse über
die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten, im Falle der Aufhebung der Mittelbindung Beschlüsse über die
Änderung der Beschlüsse zur Annahme des Programms sowie – im Hinblick auf die
Fonds – Beschlüsse zur Ermittlung der Regionen und Mitgliedstaaten, die die
Kriterien für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung erfüllen, Beschlüsse
zur jährlichen Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen an die
Mitgliedstaaten, Beschlüsse über den von der KF-Zuweisung eines jeden
Mitgliedstaats an die Fazilität „Connecting Europe“ zu transferierenden Betrag,
Beschlüsse über den von der Strukturfondszuweisung eines jeden Mitgliedstaats
an das Instrument „Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“ zu
transferierenden Betrag, Beschlüsse über die Genehmigung und Änderung
operationeller Programme, Beschlüsse über Großprojekte, Beschlüsse über
gemeinsame Aktionspläne, Beschlüsse über die Aussetzung von Zahlungen und
Beschlüsse über Finanzkorrekturen anzunehmen. (91) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Punkte gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[7], ausgeübt werden: Methodik im
Zusammenhang mit den Klimaschutzzielen; Standardvorschriften und -bedingungen
für das Monitoring von Finanzinstrumenten; einheitliche Bedingungen für das
Monitoring und die Bereitstellung von Monitoring-Informationen für Finanzinstrumente;
Methodik für die Berechnung der Nettoeinnahmen im Rahmen einnahmenschaffender
Projekte; Systeme für den elektronischen Datenaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission; Muster für operationelle Programme für die
Fonds; Systematik für die Interventionskategorien; Form der Übermittlung von
Informationen zu Großprojekten und anzuwendender Methodik bei der Durchführung
der Kosten-Nutzen-Analyse für Großprojekte; Muster des gemeinsamen
Aktionsplans; Muster für die jährlichen und abschließenden
Durchführungsberichte; bestimmte technische Charakteristika der Informations-
und Publizitätsmaßnahmen und entsprechender Anweisungen; Regelungen für den
Informationsaustausch zwischen Empfängern und Verwaltungsbehörden,
Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen; Muster
für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene; Muster für die Prüfstrategie,
den Vermerk und den jährlichen Kontrollbericht und Methodik für das Verfahren
zur Auswahl der Stichproben; Regelungen zur Verwendung der im Rahmen der
Prüfungen erhobenen Daten; Muster für Zahlungsanträge. (92) Die vorliegende Verordnung
ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006
mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[8].
Die genannte Verordnung sollte daher aufgehoben werden. (93) Da das Ziel der vorliegenden
Verordnung, nämlich die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen
Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen oder
Inseln, insbesondere der ländlichen Gebiete, der von industriellem Wandel
betroffenen Gebiete und der Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen
oder demografischen Nachteilen, zu verringern, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht, sondern besser auf EU-Ebene erreicht werden kann,
darf die EU gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Subsidiaritätsprinzip Vorschriften erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses
Ziels erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL EINS
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand In dieser Verordnung werden die gemeinsamen
Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den
Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds (KF), den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die der Gemeinsame
Strategische Rahmen gilt (die „GSR-Fonds“), festgelegt. Darüber hinaus werden
darin die Bestimmungen festgehalten, die notwendig sind, um die Effizienz der
GSR-Fonds und die Koordinierung der GSR-Fonds untereinander und mit anderen
EU-Instrumenten zu gewährleisten. Die gemeinsamen Regelungen sind in Teil
Zwei niedergelegt. Ferner werden in In
Teil Drei dieser Verordnung werden die allgemeinen
Regelungen für den EFRE, den ESF (als Sammelbegriff die „Strukturfonds“) und
den KF in Bezug auf festgelegt. In
der Verordnung werden die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die
Organisation der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (die „Fonds“), die
Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus
den GSR-Fonds in Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die
Kriterien für deren Zuweisung festgelegtdefiniert. In Teil Vier dieser Verordnung werden
die allgemeinen Regelungen festgelegt, die für die Fonds und den EMFF in Bezug
auf Verwaltung und Kontrolle, Finanzverwaltung, Rechnungsabschluss und
Finanzkorrekturen gelten. Die Regelungen aus dieser Verordnung gelten
unbeschadet der Bestimmungen aus der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und
das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik[9]
(nachstehend „GAP-Verordnung“) und der spezifischen Bestimmungen aus den
folgenden Verordnungen: (1)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006[10] („EFRE-Verordnung“); (2)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006[11]
(„ESF-Verordnung“); (3)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1084/2006[12]
(„KF-Verordnung“); (4)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Europäische territoriale Zusammenarbeit[13] („ETZ-Verordnung“); (5)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005[14]
(„ELER-Verordnung“); und (6)
Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006[15] („EMFF-Verordnung“). Artikel 2
Begriffbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten,
sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, für von den GSR-Fonds
unterstützte Finanzinstrumente die Begriffsbestimmungen und Grundsätze zu
Finanzinstrumenten aus der Haushaltsordnung. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck (7)
„EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum“ den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU zugrunde
liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in der Mitteilung der Kommission
„Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum“ festgelegt wurden und in den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue
Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele), der
Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union[16] und dem Beschluss des Rates
vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische
Maßnahmen der Mitgliedstaaten[17]
enthalten sind, sowie jedwede Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer
Vorsätze; (8)
„Gemeinsamer Strategischer Rahmen“ die Elemente,
die dem Planungsprozess eine klare Ausrichtung geben und die sektorale und
territoriale Koordinierung der EU-Intervention im Rahmen der GSR-Fonds und mit
anderen relevanten EU-Strategien und -Instrumenten im Einklang mit den Zielen
und Vorsätzen der Strategie der Europäischen Union für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum erleichtern; (9)
„Maßnahme“ eine Art von Vorhaben, das aus den
GSR-Fonds zu unterstützen ist, damit die Ziele eines Programms erreicht werden; (10)
„als Richtwert dienende Maßnahme mit großem
europäischen Mehrwert“ eine Maßnahme, von der ein erheblicher Beitrag zum
Erreichen der Ziele und Vorsätze der Strategie der Europäischen Union für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erwartet werden kann und
die bei der Erstellung der Programme als Referenzpunkt dient; (11)
„fondsspezifische Regelungen“ Bestimmungen, die in
oder auf der Grundlage von Teil Drei oder Teil Vier dieser
Verordnung festgelegt wurden, oder eine in Artikel 1 Absatz 43
genannte oder aufgeführte spezifische oder allgemeine Verordnung über einen
oder mehrere GSR-Fonds; (12)
„Programmplanung“ den mehrstufigen Prozess der
Organisation, Entscheidungsfindung und Zuweisung der Finanzmittel, mit denen
die EU und die Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis die gemeinsamen Maßnahmen
zur Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum durchführen möchten; (13)
„Programm“ ein „operationelles Programm“ gemäß Teil
Drei oder Teil Vier dieser Verordnung und der EMFF-Verordnung und
ein „Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum“ gemäß der ELER-Verordnung; (14)
„Priorität“ die „Prioritätsachse“ aus
Teil Drei dieser Verordnung und die „EU‑Priorität“ aus der
EMFF-Verordnung und der ELER-Verordnung; (15)
„Vorhaben“ ein Projekt, einen Vertrag, eine
Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von den Verwaltungsbehörden
der betreffenden Programme oder unter ihrer Verantwortung, um die Ziele der
zugehörigen Priorität bzw. Prioritäten zu erreichen; im Zusammenhang mit
Finanzinstrumenten besteht ein Vorhaben aus dem im Rahmen eines Programms
geleisteten Finanzbeitrag an Finanzinstrumente und der daraus folgenden
finanziellen Unterstützung durch diese Finanzinstrumente; (16)
„Empfänger“ eine Einrichtung des öffentlichen oder
privaten Rechts, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung
von Vorhaben betraut ist; im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen bezeichnet
der Ausdruck „Empfänger“ die Stelle, die die Beihilfe erhält; im Zusammenhang
mit Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck „Empfänger“ die Stelle, die das
Finanzinstrument einsetzt; (17)
„Endempfänger“ eine juristische oder natürliche
Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält; (18)
„staatliche Beihilfen“ Beihilfen nach
Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags und für die Zwecke dieser
Verordnung auch De-minimis-Beihilfen im Sinne von Verordnung (EG) Nr.1998/2006
der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen[18], Verordnung (EG) Nr. 1535/2007
der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im
Agrarerzeugnissektor[19]
und Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom
24. Juli 2007 über die Anwendung von Artikel 87 und
Artikel 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004[20]; (19)
„abgeschlossenes Vorhaben“ ein Vorhaben, das
physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle
damit in Verbindung stehenden Zahlungen seitens der Empfänger geleistet wurden
und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Empfänger entrichtet wurde; (20)
„öffentliche Unterstützung“ jedwede finanzielle
Unterstützung für die Finanzierung eines Vorhabens auf der Grundlage von
Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der
Europäischen Union in Bezug auf die GSR-Fonds, Mitteln von Einrichtungen des
öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts; (21)
„Einrichtung des öffentlichen Rechts“ jedwede Einrichtung
des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[21] sowie jedweder im Einklang mit
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates[22]
gegründete Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), und zwar
ungeachtet dessen, ob die relevanten nationalen Durchführungsbestimmungen den
EVTZ als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts
einstufen; (22)
„Dokument“ ein Papier oder ein elektronisches
Medium, das Informationen beinhaltet, die im Rahmen dieser Verordnung relevant
sind; (23)
„zwischengeschaltete Stelle“ jedwede Einrichtung
des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer
Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren
Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfänger wahrnimmt; (24)
„Strategie für lokale Entwicklung“ ein kohärentes
Bündel von Vorhaben zum Erreichen lokaler Ziele und zur Erfüllung lokaler
Bedürfnisse, das zum Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum beiträgt und auf geeigneter Ebene mit Partnerschaften
umgesetzt wird; (25)
„fortlaufender Abschluss“ den Abschluss von
Vorhaben als Ergebnis der Jahresrechnungsabschlüsse und vor dem allgemeinen
Abschluss des Programms; (26)
„Partnerschaftsvereinbarung“ das Dokument, das der
Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der
Mehrebenen-Governance erstellt, in dem die Strategie, die Prioritäten und die Vorkehrungen
des Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der GSR-Fonds
dargelegt werden, um die Strategie der Europäischen Union für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstums umzusetzen, und das von der Kommission
bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem Mitgliedstaat erörtert wurde; (27)
„Regionenkategorie“ die Kategorisierung der
Regionen als „weniger entwickelte Regionen“, „Übergangsregionen“ oder „stärker
entwickelte Regionen“ gemäß Artikel 82 Absatz 2; (28)
„Zahlungsantrag“ eine Zahlungsaufforderung oder
Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht; (29)
„EIB“ die Europäische Investitionsbank, den
Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen
Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft; (30)
„KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG oder späterer
geänderter Fassungen; (31)
„Geschäftsjahr“ – für die Zwecke von Teil Drei und
Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30 Juni; eine
Ausnahme bildet erste Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom
Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015
bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2022 bis zum
30. Juni 2023; (32)
„Haushaltsjahr“ – für die Zwecke von Teil Drei und
Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. TEIL ZWEI
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE GSR-FONDS TITEL I
Grundsätze der EU-Unterstützung für die GSR-Fonds Artikel 3
Geltungsbereich Die in diesem Teil festgelegten Regelungen
gelten unbeschadet der Bestimmungen aus Teil Drei und Teil Vier. Artikel 4
Allgemeine Grundsätze 1. Die GSR-Fonds unterstützen –
ergänzend zu nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen – durch
Mehrjahresprogramme die Umsetzung der EU-Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum; die integrierten Leitlinien, die
länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des
Vertrags und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 des
Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen werden dabei berücksichtigt. 2. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Unterstützung aus den GSR-Fonds mit
den Strategien und Prioritäten der Europäischen Union und für Komplementarität
mit anderen Instrumenten der Europäischen Union. 3. Beim Einsatz der
GSR-Fonds-Mittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen. 4 Die Mitgliedstaaten und die
von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind dafür zuständig, dass die
Programme und die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der
fondsspezifischen Regelungen auf geeigneter territorialer Ebene und im Einklang
mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des
Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und der fondsspezifischen
Regelungen ausgeführt werden. 5. Die Vorkehrungen für die
Inanspruchnahme und die Nutzung der GSR-Fonds – insbesondere die für die
Inanspruchnahme der GSR-Fonds erforderlichen finanziellen und administrativen
Ressourcen – für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle
berücksichtigen hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. 6. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten
die Koordinierung der GSR-Fonds untereinander sowie die Abstimmung mit anderen
Strategien und Instrumenten der Europäischen Union, auch im Rahmen der externen
Politikbereiche der Europäischen Union. 7. Die den GSR-Fonds im
EU-Haushalt zugewiesenen Mittel werden im Rahmen der zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß
Artikel 53 Buchstabe b der Haushaltsordnung eingesetzt, mit Ausnahme
des gemäß Artikel 84 Absatz 4 an die Fazilität „Connecting Europe“
übertragenen KF-Betrags und der in Artikel 9 der EFRE-Verordnung genannten
innovativen Maßnahmen auf Initiative der Kommission und der technischen Hilfe
auf Initiative der Kommission. 8. Im Einklang mit
Artikel 27 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die
Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. 9. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit der GSR-Fonds, insbesondere durch
Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung. 10. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in Bezug auf
die GSR-Fonds den Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger zum Ziel. Artikel 5
Partnerschaft und
Mehrebenen-Governance 1. Für die
Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert der Mitgliedstaat
eine Partnerschaft mit folgenden Partnern: (a)
zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und
anderen Behörden, (b)
Wirtschafts- und Sozialpartnern; und (c)
Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter
anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen
für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung. 2. Im Einklang mit dem Ansatz
der Mehrebenen-Governance binden die Mitgliedstaaten die Partner in die
Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Fortschrittsberichte sowie in
die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der
Programme ein. Die Partner nehmen an den Monitoringausschüssen für Programme
teil. 3. Im Einklang mit
Artikel 142 erhält die Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte anzunehmen,
um einen Europäischen Verhaltenskodex für bewährte Verfahren zu erstellen, in
dem Ziele und Kriterien zur leichteren Umsetzung der Partnerschaft und zum
vereinfachten Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und
bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten festgelegt werden. 4. Mindestens einmal im Jahr
konsultiert die Kommission für jeden GSR-Fonds die die Partner auf EU-Ebene
vertretenden Organisationen zum Einsatz der Mittel aus den GSR-Fonds. Artikel 6
Einhaltung von EU‑Recht
und nationalem Recht Die aus den GSR-Fonds finanzierten Vorhaben
entsprechen EU-Recht und nationalem Recht. Artikel 7
Förderung der Gleichstellung
von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen
sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung
des Gleichstellungsaspekts bei der Vorbereitung und Umsetzung der Programme
gefördert werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen
die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
während der Vorbereitung und Durchführung der Programme. Artikel 8
Nachhaltige Entwicklung Die Ziele der GSR-Fonds werden im Rahmen der
nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der
Verbesserung der Umwelt durch die Europäische Union gemäß Artikel 11 des
Vertrags unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen
sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz,
Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und ‑management
bei der Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und
Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zur
Unterstützung der Klimaschutzziele unter Verwendung der von der Kommission
angenommenen Methodik zur Verfügung. Die Annahme der Methodik durch die
Kommission erfolgt mithilfe eines Durchführungsrechtsakts. Der
Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus
Artikel 143 Absatz 3 angenommen. TITEL II
STRATEGISCHER ANSATZ KAPITEL I
Thematische Ziele der GSR-Fonds und Gemeinsamer Strategischer Rahmen Artikel 9
Thematische Ziele Um zu der EU-Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum beizutragen, werden aus jedem GSR-Fonds
die folgenden thematischen Ziele unterstützt: (1)
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung
und Innovation; (2)
Verbesserung der Zugänglichkeit sowie der Nutzung
und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien; (3)
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und
mittlerer Unternehmen, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und
Aquakultursektors (beim EMFF); (4)
Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der
CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft; (5)
Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie
der Risikoprävention und des Risikomanagements; (6)
Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz; (7)
Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und
Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen; (8)
Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der
Mobilität der Arbeitskräfte; (9)
Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung
der Armut; (10)
Investitionen in Bildung, Kompetenzen und
lebenslanges Lernen; (11)
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und
Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung. Die thematischen Ziele werden in für jeden
GSR-Fonds spezifische Prioritäten überführt und in den fondsspezifischen
Regelungen festgelegt. Artikel 10
Gemeinsamer
Strategischer Rahmen Zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen
und nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union wird in einem Gemeinsamen
Strategischen Rahmen dem Planungsprozess eine klare Ausrichtung gegeben und die
sektorale und territoriale Koordinierung der EU-Intervention im Rahmen der
GSR-Fonds und mit anderen relevanten EU-Strategien und -Instrumenten im
Einklang mit den Zielen und Vorsätzen der Strategie der Europäischen Union für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erleichtert. Artikel 11
Inhalt Im Gemeinsamen Strategischen Rahmen wird
Folgendes festgelegt: (a) Mittel zur Erreichung von Kohärenz
und Übereinstimmung der Programmplanung der GSR-Fonds mit den
länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 des
Vertrags und den jeweiligen gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags
angenommenen Ratsempfehlungen; (b) Koordinierungsmechanismen der
GSR-Fonds untereinander sowie mit anderen EU‑Strategien und ‑Instrumenten,
einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit; (c) bereichsübergreifende Grundsätze
und Querschnittsstrategieziele für die Nutzung der GSR-Fonds; (d) Vorkehrungen zur Bewältigung
territorialer Herausforderungen und zu unternehmende Schritte zur Förderung
eines integrierten Ansatzes, der die Rolle von städtischen, ländlichen, Küsten-
und Fischwirtschaftsgebieten widerspiegelt, sowie spezifische Herausforderungen
für Gebiete mit territorialen Besonderheiten aus Artikel 174 und 349 des
Vertrags; (e) für jedes thematische Ziel die aus
jedem GSR-Fonds zu unterstützenden als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem
europäischen Mehrwert und die entsprechenden Grundsätze für die Durchführung; (f) Prioritäten für die Zusammenarbeit
für die GSR-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtung von makroregionalen
Strategien und Strategien für die Meeresgebiete. Artikel 12
Annahme und Überarbeitung Die Elemente des Gemeinsamen Strategischen
Rahmens im Zusammenhang mit der Kohärenz und Übereinstimmung mit der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, den
Mechanismen zur Koordinierung der GSR-Fonds untereinander und mit anderen
relevanten EU-Strategien und -Instrumenten, den bereichsübergreifenden
Grundsätzen und Querschnittsstrategiezielen sowie Vorkehrungen für die
Bewältigung territorialer Herausforderungen sind in Anhang I festgelegt. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 anzunehmen, in denen die
spezifischen Elemente des Gemeinsamen Strategischen Rahmens im Hinblick auf die
Aufnahme als Richtwert dienender Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und
entsprechenden Grundsätze für die Durchführung der einzelnen thematischen Ziele
sowie von Prioritäten für die Zusammenarbeit festgelegt sind. Ändert sich die EU-Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beträchtlich, so nimmt
die Kommission eine Überarbeitung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens vor und
nimmt gegebenenfalls mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 142
Änderungen an Anhang I an. Binnen sechs Monaten nach Annahme der
Überarbeitung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens schlagen die
Mitgliedstaaten gegebenenfalls Änderungen an ihrer jeweiligen Partnerschaftsvereinbarung
und den Programmen vor, um die Übereinstimmung mit dem überarbeiteten
Gemeinsamen Strategischen Rahmen zu gewährleisten.
KAPITEL II
Partnerschaftsvereinbarung Artikel 13
Ausarbeitung der
Partnerschaftsvereinbarung 1. Jeder Mitgliedstaat
erarbeitet für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung. 2. Die Mitgliedstaaten erstellen
die Partnerschaftsvereinbarung gemeinsam mit den in Artikel 5 genannten
Partnern. Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Dialog mit der Kommission
ausgearbeitet. 3. Die
Partnerschaftsvereinbarung deckt alle Unterstützungsleistungen aus den
GSR-Fonds im betreffenden Mitgliedstaat ab. 4. Jeder Mitgliedstaat
übermittelt der Kommission binnen drei Monaten nach Annahme des
Gemeinsamen Strategischen Rahmens seine Partnerschaftsvereinbarung. Artikel 14
Inhalt der
Partnerschaftsvereinbarung In der
Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten: (a)
Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der
EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
gewährleistet wird, darunter: (i) eine Analyse der Unterschiede und
Entwicklungserfordernisse unter Bezugnahme auf die thematischen Ziele, den
Gemeinsamen Strategischen Rahmen und auf die länderspezifischen Empfehlungen
nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und auf die entsprechenden,
nach Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen; (ii) eine zusammenfassende Analyse der
Ex-ante-Evaluierungen der Programme, in der die Auswahl der thematischen Ziele
und die als Richtwert dienende Verteilung der GSR-Fonds-Mittel begründet
werden; iii) für jedes thematische Ziel eine
Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der GSR-Fonds
erwartet werden; iv) die als Richtwert dienende Zuweisung von
Mitteln durch die Europäische Union nach thematischem Ziel auf nationaler Ebene
für jeden der GSR-Fonds sowie der als Richtwert dienende Gesamtbetrag der für
die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung; v) die wichtigsten prioritären Bereiche für
eine Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler
Strategien und Strategien für die Meeresgebiete; vi) bereichsübergreifende Grundsätze und
Strategieziele für die Nutzung der GSR-Fonds; vii) eine Auflistung der EFRE-, ESF- und KF-Programme,
mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen als
Richtwert dienenden Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach GSR-Fonds und nach Jahr; (b)
ein integrierter Ansatz zur aus den GSR-Fonds
unterstützten territorialen Entwicklung, der Folgendes aufführt: i) die Mechanismen auf nationaler und
regionaler Ebene, die die Koordination zwischen den GSR-Fonds sowie anderen
nationalen und EU‑Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB
sicherstellen; ii) die Vorkehrungen für einen integrierten
Ansatz bei der Nutzung der GSR-Fonds für die territoriale Entwicklung von
städtischen, ländlichen, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten und Gebieten mit
territorialen Besonderheiten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für
Artikel 28, 29 und 99, gegebenenfalls mit einem Verzeichnis der Städte,
die an dem in Artikel 8 der EFRE-Verordnung genannten
Stadtentwicklungsforum teilnehmen; (c)
eine integrierte Strategie für besondere
Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von
Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk
auf marginalisierten Gemeinschaften, gegebenenfalls einschließlich der als
Richtwert dienenden Mittelverteilung für die entsprechenden GSR-Fonds; (d)
Vorkehrungen für eine effektive Umsetzung,
darunter: i) eine konsolidierte Tabelle mit den in
den Programmen für den Leistungsrahmen aus Artikel 19 Absatz 1
festgelegten Etappenzielen und Zielsetzungen sowie die Methodik und der Mechanismus
zur Sicherung der Übereinstimmung in den verschiedenen Programmen und
GSR-Fonds; ii) eine Zusammenfassung der Bewertung
hinsichtlich der Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten und der auf
nationaler und regionaler Ebene zu ergreifender Maßnahmen sowie ein Zeitplan
für deren Umsetzung, wenn die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind; iii) die Informationen, die für eine
Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung der Regeln zur Zusätzlichkeit erforderlich
sind, wie in Teil Drei dieser Verordnung definiert; iv) die Maßnahmen zur Einbindung der Partner
und ihre Rolle bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und des
Fortschrittsberichts, wie in Artikel 46 dieser Verordnung festgelegt; (e)
Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten
Einsatzes der GSR-Fonds-Mittel, darunter: i) eine Bewertung, ob Bedarf zur Stärkung
der administrativen Leistungsfähigkeit der Behörden und – gegebenenfalls –
Empfänger besteht, sowie zu diesem Zweck zu ergreifende Maßnahmen; ii) eine Zusammenfassung der geplanten
Maßnahmen und der entsprechenden Ziele in den Programmen, um den
Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern; iii) eine Bewertung der bestehenden Systeme
für den elektronischen Datenaustausch sowie die geplanten Maßnahmen, mit denen
ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den
Empfängern und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen
Behörden ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt. Artikel 15
Annahme und Änderung der
Partnerschaftsvereinbarung 1. Die Kommission bewertet die
Übereinstimmung der Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung, mit dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen, den länderspezifischen Empfehlungen nach
Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und der gemäß Artikel 148
Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen unter Berücksichtigung
der Ex-ante-Evaluierungen der Programme und bringt ihre Anmerkungen binnen
drei Monaten nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung
vor. Die Mitgliedstaaten stellen alle erforderlichen zusätzlichen Informationen
zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls die Partnerschaftsvereinbarung. 2. Die Kommission nimmt
spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat
mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung der
Partnerschaftsvereinbarung an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission
wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Die
Partnerschaftsvereinbarung tritt frühestens am 1. Januar 2014 in
Kraft. 3. Schlägt der Mitgliedstaat
eine Änderung an der Partnerschaftsvereinbarung vor, so nimmt die Kommission im
Einklang mit Absatz 1 eine Bewertung vor und erlässt gegebenenfalls
mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung. KAPITEL III
Thematische Konzentration, Ex-ante-Konditionalitäten und Leistungsüberprüfung Artikel 16
Thematische Konzentration Im Einklang mit den fondsspezifischen
Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Maßnahmen,
die in Bezug auf die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten, die in den
länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des
Vertrags und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 des
Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen aufgreifen
und nationale wie regionale Bedürfnisse berücksichtigen. Artikel 17
Ex-ante-Konditionalitäten 1. Für jeden GSR-Fonds werden in
den fondsspezifischen Regelungen Ex-ante-Konditionalitäten definiert. 2. Die Mitgliedstaaten bewerten,
ob die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind. 3. Sind
Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Übermittlung der
Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllt, so legen die Mitgliedstaaten in der
Partnerschaftsvereinbarung kurzgefasst die Maßnahmen, die auf nationaler oder
regionaler Ebene ergriffen werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung
vor, damit die Erfüllung der Bedingungen bis spätestens zwei Jahre nach der
Annahme der Partnerschaftsvereinbarung oder bis zum 31. Dezember 2016
gewährleistet wird, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. 4. Die Mitgliedstaaten legen in
den jeweiligen Programmen detailliert die Maßnahmen zur Erfüllung der
Ex-ante-Konditionalitäten sowie den Zeitplan für die Umsetzung dar. 5. Die Kommission bewertet die
über die Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten vorgelegten Informationen im
Rahmen ihrer Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme. Sie
kann sich bei der Genehmigung eines Programms dazu entschließen, Zwischenzahlungen
an das Programm bis zum zufriedenstellenden Abschluss der Maßnahmen zur
Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalitäten teilweise oder vollständig
auszusetzen. Werden Maßnahmen zur Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalität nicht
bis zu dem im Programm festgelegten Stichtag abgeschlossen, so gilt dies als
Grundlage für eine mögliche Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission. 6. Absätze 1 bis 5 finden
keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“. Artikel 18
Leistungsgebundene Reserve Mit Ausnahme der für das Ziel „Europäische
territoriale Zusammenarbeit“, für die Beschäftigungsinitiative für junge
Menschen und für Titel V der EMFF-Verordnung gebundenen Mittel bilden
5 % der jedem GSR-Fonds und Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel eine
leistungsgebundene Reserve, die im Einklang mit Artikel 20 eingesetzt
werden kann. Artikel 19
Leistungsüberprüfung 1. In Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten überprüft die Kommission in den Jahren 2017 und 2019 in
jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen
aus der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung und den jeweiligen
Programmen. Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in
Anhang II dargelegt. 2. Bei dieser Überprüfung wird
auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus den in den Jahren 2017 und
2019 eingereichten Fortschrittsberichten das Erreichen der Etappenziele der
Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht. Artikel 20
Zuweisung der
leistungsgebundenen Reserve 1. Ergibt die
Leistungsüberprüfung aus dem Jahr 2017, dass in einer Priorität eines
Programms das für das Jahr 2016 vorgegebene Etappenziel nicht erreicht
wurde, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen
aussprechen. 2. Auf Grundlage der Überprüfung
aus dem Jahr 2019 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten
einen Beschluss an, um für jeden GSR-Fonds und Mitgliedstaat diejenigen
Programme und Prioritäten zu bestimmen, bei denen die Etappenziele erreicht
wurden. Der Mitgliedstaat schlägt die Zuteilung der leistungsgebundenen Reserve
für die in diesem Kommissionsbeschluss festgelegten Programme und Prioritäten
vor. Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 26 die Änderung der
betreffenden Programme. Übermittelt ein Mitgliedstaat nicht die Informationen
im Einklang mit Artikel 46 Absätze 2 und 3, so wird die
leistungsgebundene Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten
nicht zugewiesen. 3. Ergibt eine
Leistungsüberprüfung, dass in einer Priorität die Etappenziele des
Leistungsrahmens nicht erreicht wurden, so kann die Kommission im Einklang mit
dem in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Verfahren eine
Zwischenzahlung für eine Priorität eines Programms teilweise oder vollständig
aussetzen. 4. Stellt die Kommission infolge
der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des Programms fest,
dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele erheblich verfehlt wurden, so
kann sie im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen hinsichtlich der betroffenen
Prioritäten Finanzkorrekturen vornehmen. Die Kommission erhält die Befugnis, im
Einklang mit Artikel 142 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der
Kriterien und der Methode für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden
Finanzkorrektur anzunehmen. 5. Absatz 2 gilt nicht für
Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und
Titel V der EMFF-Verordnung. KAPITEL IV
Makroökonomische Konditionalitäten Artikel 21
Konditionalitäten in
Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten 1. Die Kommission kann einen
Mitgliedstaat zur Überarbeitung seiner Partnerschaftsvereinbarung und der
jeweiligen Programme und zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen auffordern,
wenn dies notwendig ist: (a)
um die Durchführung einer Ratsempfehlung zu
unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist und im
Einklang mit Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und/oder
Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommen wurde, oder um die
Durchführung von Maßnahmen zu unterstützen, die dem betroffenen Mitgliedstaat
angetragen wurden und im Einklang mit Artikel 136 Absatz 1 des
Vertrags angenommen wurden; (b)
um die
Durchführung einer Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen
Mitgliedstaat gerichtet ist und im Einklang mit Artikel 126 Absatz 7
des Vertrags angenommen wurde; (c)
um die
Durchführung einer Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen
Mitgliedstaat gerichtet ist und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. .../2011 [über die Vermeidung und Korrektur
makroökonomischer Ungleichgewichte] angenommen wurde, vorausgesetzt, diese
Änderungen werden als notwendig erachtet, um die Korrektur makroökonomischer
Ungleichgewichte zu unterstützen; oder (d)
um die
Auswirkungen der zur Verfügung stehenden GSR-Fonds-Mittel auf Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit gemäß Absatz 4 zu maximieren, falls ein Mitgliedstaat
eine der folgenden Bedingungen erfüllt: i) ihm stehen gemäß Verordnung (EU)
Nr. 407/2010 des Rates makrofinanzielle EU-Hilfen zur Verfügung; ii) ihm steht gemäß Verordnung (EG)
Nr. 332/2002[23]
des Rates mittelfristiger finanzieller Beistand zur Verfügung; iii) ihm steht im Einklang mit dem Vertrag
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Finanzhilfe in
Form eines ESM-Darlehens zur Verfügung. 2. Binnen eines Monats
übermittelt der Mitgliedstaat einen Vorschlag zur Änderung der
Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme. Falls notwendig bringt
die Kommission binnen eines Monats nach Einreichung der Änderungen Anmerkungen
vor; in diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat binnen eines Monats seinen
Vorschlag erneut. 3. Bringt die Kommission keine
Anmerkungen vor oder wird ihren Anmerkungen in zufriedenstellender Weise
Rechnung getragen, so nimmt die Kommission ohne unangemessene Verzögerungen
einen Beschluss zur Genehmigung der Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung
und der relevanten Programme an. 4. Abweichend von Absatz 1
kann die Kommission, wenn einem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 1
Buchstabe d eine Finanzhilfe zur Verfügung gestellt wird und diese mit
einem Anpassungsprogramm zusammenhängt, ohne Vorschlag des Mitgliedstaats die
Partnerschaftsvereinbarung und die Programme im Hinblick auf die größtmögliche
Steigerung der Auswirkungen der verfügbaren GSR-Fonds auf Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit abändern. Um eine effiziente Umsetzung der
Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme zu gewährleisten, wird
die Kommission, wie im Anpassungsprogramm oder in der mit dem betreffenden
Mitgliedstaat unterzeichneten Absichtserklärung genauer dargelegt, an der
Verwaltung beteiligt. 5. Reagiert ein Mitgliedstaat
nicht auf die Aufforderung der Kommission aus Absatz 1 oder reagiert er
nicht binnen eines Monats in zufriedenstellender Weise auf die Anmerkungen der Kommission
aus Absatz 2, so kann die Kommission binnen drei Monaten nach ihren
Anmerkungen mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur teilweisen
oder vollständigen Aussetzung der Zahlungen für die betreffenden Programme
annehmen. 6. Die Kommission setzt mittels
eines Durchführungsrechtsaktes die Zahlungen und Mittelbindungen für die
betroffenen Programme teilweise oder vollständig aus, wenn: (a)
der Rat zu dem Schluss kommt, dass der
Mitgliedstaat die spezifischen, vom Rat gemäß Artikel 136 Absatz 1 des
Vertrags festgelegten Maßnahmen nicht einhält; (b) der Rat im
Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126
Absatz 11 des Vertrags zu dem Schluss kommt, dass der betroffene
Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits
ergriffen hat; (c) der Rat im
Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2011
[über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte] zu dem
Schluss kommt, dass in zwei aufeinanderfolgenden Fällen der Mitgliedstaat
keinen ausreichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat oder der Rat gemäß
Artikel 10 Absatz 4 derselben Verordnung einen Beschluss zur
Erklärung der Nichterfüllung annimmt; (d) die
Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur
Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des
Rates oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ergriffen hat, und
folglich beschließt, die Auszahlung der dem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe
nicht zu genehmigen; oder (e) das Direktorium
des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu dem Schluss kommt, dass die
Auflagen, die mit einer ESM-Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens an den
betreffenden Mitgliedstaat verbunden sind, nicht erfüllt wurden, und somit
beschließt, die gewährte Stabilitätshilfe nicht auszuzahlen. 7. Beschließt die Kommission,
die Zahlungen oder Mittelbindungen im Einklang mit Absätzen 5 bzw. 6
teilweise oder vollständig auszusetzen, so stellt sie sicher, dass diese
Aussetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstände
des betroffenen Mitgliedstaats angemessen und wirksam ist und beachtet die
Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der
Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats. 8. Die Kommission hebt die
Aussetzung der Zahlungen und Mittelbindungen unverzüglich auf, wenn der
Mitgliedstaat wie von der Kommission aufgefordert Änderungen der
Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme vorgeschlagen hat,
welche die Kommission genehmigt hat und gegebenenfalls wenn: (a)
der Rat zu dem Schluss kommt, dass der
Mitgliedstaat die spezifischen, vom Rat gemäß Artikel 136 Absatz 1
des Vertrags festgelegten Maßnahmen einhält; (b) das Verfahren
bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung
(EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat im Einklang mit Artikel 126
Absatz 12 des Vertrags beschließt, den Beschluss über das Bestehen eines
übermäßigen Defizits aufzuheben; (c) der Rat den
vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. […] [Verordnung zum Verfahren bei einem übermäßigen
Ungleichgewicht] eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das
Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10
Absatz 5 derselben Verordnung ruht, oder der Rat das Verfahren bei einem
übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung
einstellt; (d) der Rat zu
dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat Maßnahmen zur Durchführung des
Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates oder Verordnung
(EG) Nr. 332/2002 des Rates ergriffen hat und folglich die Auszahlung der
dem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe genehmigt; oder (e) das
Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu dem Schluss kommt, dass
die Auflagen, die mit einer Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens an den
betreffenden Mitgliedstaat verbunden sind, erfüllt wurden, und somit
beschließt, die gewährte Stabilitätshilfe auszuzahlen. Gleichzeitig beschließt der Rat auf Grundlage
eines Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. […] des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2014-2020 die Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittelbindungen in
den Haushaltsplan. Artikel 22
Höhere Zahlungen für
Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten 1. Auf Ersuchen eines
Mitgliedstaats können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über
dem für jede EFRE-, ESF- und KF-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme
geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der
nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den
Abrechnungszeitraum beziehen, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag
eingereicht hat, und in den nachfolgenden Abrechnungszeiträumen, in denen der
Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
falls der betroffene Mitgliedstaat den Euro
eingeführt hat: er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010[24] des Rates makrofinanzielle
Hilfen von der Europäischen Union; (b) falls der
betroffene Mitgliedstaat den Euro nicht eingeführt hat: er erhält im Einklang
mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates[25] mittelfristigen finanziellen
Beistand; (c) er erhält im
Einklang mit dem am 11. Juli 2011 unterzeichneten Vertrag zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Finanzhilfe. Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im
Rahmen der ETZ-Verordnung. 2. Ungeachtet Absatz 1 darf
der EU-Beitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als
die öffentliche Unterstützung und der Höchstbetrag der Unterstützung aus den
GSR-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und KF bzw. für jede Maßnahme bei
ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des
Programms festgelegt. TITEL III
PROGRAMMPLANUNG KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den GSR-Fonds Artikel 23
Erstellung der Programme 1. Die GSR-Fonds werden durch
Programme im Einklang mit der Partnerschaftsvereinbarung genutzt. Jedes
Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2020 ab. 2. Die Programme werden von den
Mitgliedstaaten oder jedweder von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit
den Partnern erstellt. 3. Die Mitgliedstaaten reichen
die Programme gleichzeitig mit der Partnerschaftsvereinbarung ein; Ausnahme
sind Programme im Bereich „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die binnen
sechs Monaten nach der Genehmigung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens
vorgelegt werden. Alle Programme werden von der Ex-ante-Evaluierung gemäß
Artikel 48 flankiert. Artikel 24
Inhalt der Programme 1. In jedem Programm wird eine
Strategie für den Beitrag des Programms zur EU-Strategie für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt, die mit dem Gemeinsamen
Strategischen Rahmen und der Partnerschaftsvereinbarung vereinbar ist. Jedes
Programm umfasst Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen, effizienten
und koordinierten Nutzung der GSR-Fonds und Maßnahmen zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger. 2. In jedem Programm werden
Prioritäten definiert, in denen spezifische Ziele, die Mittelausstattung für
die Unterstützung aus den GSR-Fonds und die entsprechende nationale
Kofinanzierung angegeben sind. 3. In jeder Priorität werden als
Grundlage für das Monitoring, die Evaluierung und die Überprüfung der Leistung
die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der
Programme im Hinblick auf das Erreichen der Ziele festgelegt. Dazu zählen: (a)
Finanzindikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben; (b) Outputindikatoren
zu den unterstützten Vorhaben; (c) Ergebnisindikatoren
zu der Priorität. Die fondsspezifischen Regelungen legen für jeden
GSR-Fonds gemeinsame Indikatoren fest und können auch programmspezifische
Indikatoren vorgeben. 4. Jedes Programm – mit Ausnahme
derer, die ausschließlich technische Hilfe abdecken, – beinhaltet eine
Beschreibung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus den Artikeln 7
und 8. 5. In jedem Programm – mit
Ausnahme derer, in denen technische Hilfe im Rahmen eines spezifischen
Programms geleistet wird, – wird der als Richtwert dienende Betrag der
Unterstützung für die Klimaschutzziele festgelegt. 6. Die Mitgliedstaaten erstellen
die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Artikel 25 Verfahren zur
Genehmigung der Programme 1. Die Kommission bewertet die
Übereinstimmung der Programme mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen
Regelungen sowie ihren wirksamen Beitrag zu den thematischen Zielen und den für
jeden GSR-Fonds spezifischen EU‑Prioritäten, dem Gemeinsamen
Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung, den länderspezifischen
Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den nach
Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen unter
Berücksichtigung der Ex-ante-Evaluierung. In der Bewertung wird insbesondere die
Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der
Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel thematisiert. 2. Die Kommission bringt binnen
drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms Anmerkungen vor. Die
Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen
Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene
Programm. 3. Im Einklang mit den
fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens
sechs Monate nach der offiziellen Einreichung durch den/die
Mitgliedstaat/en – jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014 oder vor dem
Erlass eines Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung durch
die Kommission – jedes Programm, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission
wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Artikel 26
Änderung der Programme 1. Von einem Mitgliedstaat
eingereichte Änderungsersuchen zu Programmen sind gebührend zu begründen und
legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen am Programm voraussichtlich auf
das Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum und die spezifischen, im Programm definierten Ziele auswirken werden;
der Gemeinsame Strategische Rahmen und die Partnerschaftsvereinbarung werden hierbei
berücksichtigt. Begleitet werden sie von dem überarbeiteten Programm und
gegebenenfalls einer überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung. Bei Änderungen der Programme im Rahmen des Ziels
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ werden die entsprechenden
Partnerschaftsvereinbarungen nicht geändert. 2. Die Kommission bewertet die
im Einklang mit den nach Absatz 1 übermittelten Informationen und
berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann
Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle
notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Im Einklang mit den
fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens
fünf Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat Anträge
auf Änderung eines Programms, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission
wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Gegebenenfalls ändert die
Kommission im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 gleichzeitig auch den
Beschluss über die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung ab. Artikel 27
Beteiligung der Europäischen
Investitionsbank 1. Die EIB kann sich auf
Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung
sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben – vor
allem Großprojekten –, Finanzinstrumenten und öffentlich-privaten
Partnerschaften beteiligen. 2. Die Kommission kann die EIB
vor der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung oder der Programme
konsultieren. 3. Die Kommission kann die EIB
um Überprüfung der fachlichen Qualität und der wirtschaftlichen und
finanziellen Tragfähigkeit der Großprojekte sowie um Unterstützung hinsichtlich
der einzusetzenden oder zu entwickelnden Finanzinstrumente ersuchen. 4. Bei der Anwendung der
Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission der EIB Finanzhilfen
zukommen lassen oder mit ihr Dienstleistungsverträge eingehen, die auf
mehrjähriger Basis durchgeführte Initiativen abdecken. Die Mittelbindung der
Beiträge aus dem EU-Haushalt im Hinblick auf diese Finanzhilfen oder
Dienstleistungsverträge wird jährlich festgesetzt. KAPITEL II Von
der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung Artikel 28
Von der örtlichen Bevölkerung
betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung 1. Von der örtlichen Bevölkerung
betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung, in Bezug auf den ELER bezeichnet
als „lokale Entwicklung LEADER“: (a)
konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen
nachgeordnete Gebiete; (b) werden von
der örtlichen Bevölkerung durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern
lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen,
betrieben; dabei ist auf der Entscheidungsfindungsebene weder der öffentliche
Sektor noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der
Stimmrechte vertreten; (c) werden auf
Gebietsebene mit integrierten und multisektoralen Strategien für lokale
Entwicklung umgesetzt; (d) sind so
konzipiert, dass lokalen Bedürfnissen und lokal vorhandenem Potenzial Rechnung
getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative
Merkmale, Vernetzung und gegebenenfalls Zusammenarbeit. 2. Unterstützung der lokalen
Entwicklung aus den GSR-Fonds wird unter den GSR-Fonds abgestimmt und
koordiniert. Dies wird unter anderem durch eine Koordinierung des Aufbaus von
Kapazitäten und der Auswahl, Genehmigung und Finanzierung von Strategien für
lokale Entwicklung und Gruppen, die sich mit lokaler Entwicklung befassen,
gewährleistet. 3. Legt der nach Artikel 29
Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl von Strategien für lokale
Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten Strategie für lokale
Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, so wird ein
federführender Fonds bestimmt. 4. Wird ein federführender Fonds
bestimmt, so werden die Betriebskosten und die Sensibilisierungs‑ und
Vernetzungstätigkeiten für die Strategie für lokale Entwicklung ausschließlich
aus dem federführenden Fonds finanziert. 5. Aus den GSR-Fonds
unterstützte lokale Entwicklung wird im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten
des Programms durchgeführt. Artikel 29
Strategien für lokale
Entwicklung 1. Eine Strategie für lokale
Entwicklung umfasst mindestens Folgendes: (a)
die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die
von der Strategie abgedeckt werden; (b)
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und ‑potenzials
für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen
und Risiken; (c)
eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele,
eine Erläuterung des integrierten und innovativen Charakters der Strategie und
eine Rangfolge der Ziele, einschließlich klarer und messbarer Zielvorgaben für
Output oder Ergebnisse. Die Strategie stimmt mit den relevanten Programmen
aller beteiligten GSR-Fonds überein; (d)
eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen
Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie; (e)
einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der
Umsetzung der Ziele in Maßnahmen; (f)
eine Beschreibung der Verwaltungs- und
Monitoringvorkehrungen zur Strategie, in der die Kapazität der lokalen
Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine
Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Evaluierung; (g)
den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch
die geplanten Zuweisungen jedes der GSR-Fonds enthält. 2. Die Mitgliedstaaten legen die
Kriterien für die Auswahl der Strategien für lokale Entwicklung fest. In den
fondsspezifischen Regelungen werden Auswahlkriterien festgelegt. 3. Die Strategien für lokale
Entwicklung werden von einem zu diesem Zweck von den relevanten
Verwaltungsbehörden der Programme eingerichteten Ausschuss ausgewählt. 4. Die Auswahl und Genehmigung
aller Strategien für lokale Entwicklung wird spätestens zum
31. Dezember 2015 abgeschlossen. 5. Im Beschluss über die
Genehmigung einer Strategie für lokale Entwicklung durch die Verwaltungsbehörde
werden die Mittelzuweisungen aus jedem GSR-Fonds festgehalten. Darüber hinaus
ist darin die Rolle der für die Durchführung der jeweiligen Programme
zuständigen Behörden für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der
Strategie dargelegt. 6. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 bezüglich der
in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Festlegung des Gebiets und der
Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden, anzunehmen. Artikel 30
Lokale Aktionsgruppen 1. Lokale Aktionsgruppen entwerfen die Strategien für lokale Entwicklung
und führen sie durch. Die Mitgliedstaaten legen für alle
Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Strategie die jeweilige Rolle der
lokalen Aktionsgruppen und die für die Durchführung der jeweiligen Programme
zuständigen Behörden fest. 2. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe
als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen
auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform
zusammenkommen. 3. Die Aufgaben der lokalen
Aktionsgruppen umfassen: (a)
den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur
Entwicklung und Durchführung von Vorhaben; (b) das
Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens
und von Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, die Interessenkonflikte
vermeiden; dabei wird gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in
den Auswahlentscheidungen von Partnern aus dem nichtöffentlichen Bereich
stammen, die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Auswahlentscheidungen
vorgesehen ist und die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt wird; (c) das
Gewährleisten der Kohärenz mit der Strategie für lokale Entwicklung bei der
Auswahl der Vorhaben durch Einstufung der Vorhaben nach ihrem Beitrag zum
Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze der Strategie; (d) die
Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen
oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten,
einschließlich der Festlegung von Auswahlkriterien; (e) die
Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung; (f) die
Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel oder
gegebenenfalls die Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende
Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Behörde noch vor der Genehmigung; (g) die
Überwachung der Umsetzung der Strategie für lokale Entwicklung und der
unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Evaluierungstätigkeiten
im Zusammenhang mit der Strategie für lokale Entwicklung. Artikel 31
Unterstützung der lokalen
Entwicklung durch die GSR-Fonds Unterstützung für die lokale Entwicklung
beinhaltet: (a)
die Kosten der Unterstützung der Vorbereitungen; (b)
die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der
Strategie für lokale Entwicklung; (c)
die Vorbereitung und Durchführung von
Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe; (d)
Betriebskosten und Kosten für die Sensibilisierung
für die Strategie für lokale Entwicklung bis zum Höchstsatz von 25 % der
im Rahmen dieser Strategie anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben. TITEL IV FINANZINSTRUMENTE Artikel 32
Finanzinstrumente 1. Die GSR-Fonds können
Finanzinstrumente im Rahmen eines Programms – selbst wenn es über Dachfonds organisiert
wurde – unterstützen, um zum Erreichen bestimmter, in einer Priorität
festgelegter Ziele beizutragen; Grundlage ist eine Ex-ante-Bewertung, die
Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen sowie
Investitionsanforderungen aufgezeigt hat. Finanzinstrumente können mit Finanzhilfen,
Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften kombiniert werden. In diesem Fall
sind für jede Art der Finanzierung separate Unterlagen zu führen. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung detaillierter
Regelungen für die Ex-ante-Bewertung von Finanzinstrumenten, die Kombination
von Unterstützung für die Endempfänger durch Finanzhilfen, Zinszuschüsse,
Prämien für Bürgschaften und Finanzinstrumente, zusätzliche spezifische
Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben und Regelungen zur Spezifizierung
der nicht durch Finanzinstrumente zu unterstützenden Maßnahmenarten anzunehmen. 2. Die mit den
Finanzinstrumenten unterstützten Endempfänger können auch Finanzhilfen oder
andere Unterstützung aus einem Programm oder einem anderen aus dem Haushalt der
Europäischen Union finanzierten Instrument erhalten. In diesem Fall sind für
jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen. 3. Beiträge in Form von
Sachleistungen stellen keine förderfähigen Ausgaben im Hinblick auf
Finanzinstrumente dar; Ausnahmen sind Beiträge in Form von Grundstücken oder
Immobilien hinsichtlich von Investitionen zur Unterstützung der
Stadtentwicklung oder Stadterneuerung, bei denen Grund oder Immobilien Teil der
Investitionen sind. Solche Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien
sind förderfähig, sofern die Bedingungen aus Artikel 59 erfüllt sind. Artikel 33
Einsatz von
Finanzinstrumenten 1. Bei der Anwendung von
Artikel 32 können die Verwaltungsbehörden folgenden Finanzinstrumenten
einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen: (a)
auf EU-Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die
direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet werden; (b)
auf nationaler, regionaler, transnationaler oder
grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die von oder in
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden. 2. Für die Finanzinstrumente aus
Absatz 1 Buchstabe a gilt Titel [VIII] der Haushaltsordnung. Die
Beiträge aus den GSR-Fonds an die Finanzinstrumente im Rahmen von Absatz 1
Buchstabe a werden auf separaten Konten verbucht und im Einklang mit den
Zielen der jeweiligen GSR-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen und
Endempfänger in Übereinstimmung mit dem Programm bzw. den Programmen, aus
dem/denen der Beitrag erfolgt, eingesetzt. 3. Bei Finanzinstrumenten nach
Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde den folgenden
Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen: (a)
Finanzinstrumenten, die die Standardvorschriften und
‑bedingungen der Kommission einhalten, und zwar durch
Durchführungsrechtsakte gemäß dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143
Absatz 3; (b) bereits
existierenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten, die speziell für den
angestrebten Zweck konzipiert wurden und die geltenden EU- und nationalen
Regelungen achten. Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 142 zur Festlegung spezifischer Regelungen zu bestimmten, in den
Buchstabe b genannten Arten von Finanzinstrumenten sowie zu den Produkten,
die durch solche Instrumente zustande kommen, an. 4. Bei der Unterstützung von
Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die
Verwaltungsbehörde: (a)
in das Kapital bestehender oder neu geschaffener
juristischer Personen investieren – auch solcher, die aus anderen GSR-Fonds
finanziert werden, –, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente im Einklang mit
den Zielen des entsprechenden GSR-Fonds betraut sind und Durchführungsaufgaben
übernehmen werden; die Unterstützung solcher Investitionen wird auf die für den
Einsatz neuer Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit den Zielen dieser
Verordnung notwendigen Beträge begrenzt; oder (b) die folgenden
Stellen mit der Durchführung der Aufgaben betrauen: i) die Europäische Investitionsbank; ii) internationale Finanzinstitutionen, an
denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder in einem Mitgliedstaat
eingerichtete Finanzinstitutionen, die das Erreichen des öffentlichen
Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel haben, ausgewählt im
Einklang mit geltenden EU- und nationalen Regelungen; iii) eine Einrichtung des öffentlichen oder
des privaten Rechts, ausgewählt im Einklang mit geltenden EU- und nationalen
Regelungen. (c) die Aufgaben
direkt ausführen, falls die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder
Garantien bestehen. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung von Regelungen
hinsichtlich der Finanzierungsvereinbarungen, der Rolle und Zuständigkeit der
mit den Durchführungsaufgaben betrauten Stellen sowie der Verwaltungskosten und
‑gebühren anzunehmen. 5. Die in Absatz 4
Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Stellen können beim Einsatz der
Finanzinstrumente über Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler
abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler
die Kriterien aus [Artikel 57 und Artikel 131 Absatz 1,
Absatz 1a und Absatz 3] der Haushaltsordnung erfüllen. Die
Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und
nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte
vermieden. 6. Die in Absatz 4
Buchstabe b genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen
eröffnen in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde Treuhandkonten.
Die Aktiva auf derartigen Treuhandkonten werden im Einklang mit dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen
Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf. 7. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung
detaillierter Regelungen hinsichtlich spezifischer Anforderungen bei Transfer
und Verwaltung der von den mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen
verwalteten Aktiva sowie der Umrechnung der Aktiva für Angaben in Euro bzw.
Landeswährungen anzunehmen. Artikel 34
Einsatz von bestimmten
Finanzinstrumenten 1. Die im Einklang mit
Artikel 64 akkreditierten Stellen führen keine Vor-Ort-Überprüfungen der
Vorhaben aus, in denen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte
Finanzinstrumente in Anspruch genommen werden. Sie erhalten regelmäßige
Kontrollberichte von den mit dem Einsatz dieser Finanzinstrumente betrauten
Stellen. 2. Die für die Prüfung der
Programme zuständigen Stellen führen keine Prüfungen von Vorhaben, die nach
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in
Anspruch nehmen, und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Zusammenhang mit
diesen Instrumenten durch. Sie erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den in
den Vereinbarungen zur Einrichtung dieser Finanzinstrumente benannten Prüfern. 3. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zu
Vorkehrungen für Verwaltung und Kontrolle der nach Artikel 33
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 4
Buchstabe b Ziffern i, ii und iii eingesetzten Finanzinstrumente
anzunehmen. Artikel 35
Zahlungsanträge, auch
betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente 1. Hinsichtlich der
Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a enthält
der Zahlungsantrag den Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten
Unterstützung und weist diesen separat aus. 2. Hinsichtlich der im Einklang
mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a und b eingesetzten
Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b enthält
die in dem Zahlungsantrag angegebene Gesamthöhe der förderfähigen Ausgaben –
separat ausgewiesen – den Gesamtbetrag der Mittel, die zwecks Investitionen bei
Endempfängern in einem zuvor festgelegten Zeitraum von höchstens zwei Jahren an
das Finanzinstrument gezahlt wurden bzw. voraussichtlich gezahlt werden,
einschließlich Verwaltungskosten oder ‑gebühren. 3. Der gemäß Absatz 2
festgelegte Betrag wird in den nachfolgenden Zahlungsanträgen angepasst, um der
Differenz zwischen dem Betrag an bereits an das betreffende Finanzinstrument
gezahlten Mitteln und den tatsächlich bei den Endempfängern investierten
Beträgen, plus entrichteter Verwaltungskosten und –gebühren, Rechnung zu
tragen. Diese Beträge werden im Zahlungsantrag separat ausgewiesen. 4. Hinsichtlich der im Einklang
mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c eingesetzten
Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b enthält
der Zahlungsantrag den Gesamtbetrag der von der Verwaltungsbehörde für
Investitionen bei den Endempfängern vorgenommenen Zahlungen. Diese Beträge
werden im Zahlungsantrag separat ausgewiesen. 5. Die Kommission erhält die
Befugnis, mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 die
spezifischen Regelungen zu Zahlungen und zur Wiedereinziehung von Zahlungen an
die Finanzinstrumente sowie zu den möglichen Konsequenzen bei den
Zahlungsanträgen anzunehmen. Artikel 36
Förderfähige Ausgaben bei
Abschluss 1. Bei Abschluss eines Programms
entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments dem Gesamtbetrag
der innerhalb des in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitraums der
Förderfähigkeit tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichteten – oder im
Fall von Garantiefonds gebundenen – Zahlungen für: (a)
Zahlungen an Endempfänger; (b) für
Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um
potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet gemäß
einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag
zugrundeliegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente
für neue Investitionen bei Endempfängern abdecken; (c) kapitalisierte
Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen
Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Zeitraum der Förderfähigkeit gemäß
Artikel 55 Absatz 2 anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten
genutzt werden, in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt
werden, damit nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitraum der
Förderfähigkeit eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter
Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während
des in Artikel 55 Absatz 2 angegebenen Zeitraums der Förderfähigkeit
für Investitionen bei Endempfängern eingesetzt werden; (d) die
Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der
Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments. 2. Im Fall von
eigenkapitalbasierten Instrumenten und Kleinstkrediten können kapitalisierte
Verwaltungskosten oder ‑gebühren, die für einen Zeitraum von höchstens
fünf Jahren nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitraum der
Förderfähigkeit fällig werden, hinsichtlich von Investitionen bei
Endempfängern, die während dieses Zeitraums der Förderfähigkeit angefallen sind
und nicht von den Artikeln 37 und 38 abgedeckt werden können, als
förderfähige Ausgaben gelten, wenn sie in ein speziell dafür eingerichtetes
Treuhandkonto eingezahlt werden. 3. Die im Einklang mit den
Absätzen 1 und 2 festgelegten förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der
Summe: i) des Gesamtbetrags der an die
Finanzinstrumente gezahlten Unterstützung aus den GSR-Fonds; und ii) der entsprechenden nationalen
Kofinanzierung. 4. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur
Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse
und Prämien für Bürgschaften anzunehmen. Artikel 37
Zinsen und andere dank der
Unterstützung der Finanzinstrumente durch die GSR-Fonds erwirtschaftete Gewinne 1. Die aus den GSR-Fonds an
Finanzinstrumente gezahlten Mittel werden in zinstragende Konten bei
Finanzinstitutionen in Mitgliedstaaten eingezahlt oder vorübergehend gemäß dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung investiert. 2. Zinsen oder andere Gewinne
aus den für Finanzinstrumente bereitgestellten GSR-Fonds-Mitteln werden für
denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den GSR-Fonds im selben
Finanzinstrument verwendet. 3. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass über die Verwendung der Zinsen und anderer Gewinne angemessen Buch
geführt wird. Artikel 38
Wiederverwendung von auf
GSR-Fonds-Mittel zurückzuführenden Mitteln bis Abschluss des Programms 1. Kapitalressourcen, die aus
Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mittel
zurück an Finanzinstrumente geflossen sind und auf GSR-Fonds-Mittel
zurückzuführen sind, werden für weitere Investitionen durch dasselbe oder ein
anderes Finanzinstrument im Einklang mit den Zielen des Programms bzw. der
Programme wiederverwendet. 2. Gewinne und andere Erträge
oder Renditen, einschließlich Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden,
Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete
Einnahmen, die auf die GSR-Fonds-Mittel für das Finanzinstrument zurückzuführen
sind, werden gegebenenfalls für folgende Zwecke bis zum benötigten Betrag
verwendet: (a)
Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten and
Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments; (b) vorrangige
Vergütung der Investoren, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich
handelnden Investors tätig sind und die parallel zu den GSR-Fonds-Mitteln für
das Finanzinstrument ebenfalls Ressourcen zur Verfügung stellen oder sich auf
der Ebene der Endempfängern an den Investitionen beteiligen; (c) weitere
Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit
den Zielen des Programms bzw. der Programme. 3. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass über die Verwendung der Ressourcen und Gewinne aus Absatz 1 und 2
angemessen Buch geführt wird. Artikel 39
Verwendung von verbleibenden
Mitteln nach Abschluss des Programms Die Mitgliedstaaten genehmigen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kapitalressourcen und ‑gewinne
sowie sonstige Erträge oder Renditen, die auf die GSR-Fonds-Mittel für die
Finanzinstrumente zurückzuführen sind, für einen Zeitraum von mindestens zehn
Jahren nach Abschluss des Programms im Einklang mit den Zielen des Programms
eingesetzt werden. Artikel 40
Bericht über den Einsatz der
Finanzinstrumente 1. Die Verwaltungsbehörde
übermittelt der Kommission als Anhang zum jährlichen Durchführungsbericht einen
speziellen Bericht über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente zum Einsatz
kommen. 2. Der in Absatz 1 genannte
Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen: (a)
Angabe des Programms und der Priorität, in deren Rahmen
Unterstützung aus den GSR-Fonds bereitgestellt wird; (b) Beschreibung
des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz; (c) Benennung der
mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen; (d) Gesamtbetrag
der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme in
Bezug auf das Finanzinstrument, enthalten in den der Kommission vorgelegten
Zahlungsanträgen; (e) Gesamtbetrag
der durch das Finanzinstrument an die Endempfänger gezahlten bzw. in
Garantieverträgen gebundenen Mittel, aufgeschlüsselt nach Programm und
Priorität oder Maßnahme, enthalten in der Kommission vorgelegten
Zahlungsanträgen; (f) Einnahmen
durch und Rückzahlungen an das Finanzinstrument; (g) Multiplikatorwirkung
von Investitionen der Finanzinstrumente und Wert der Investitionen und Beteiligungen; (h) Beitrag des
Finanzinstruments zu den Indikatoren des Programms und der betreffenden
Priorität. 3. Die Kommission nimmt mittels
eines Durchführungsrechtsakts im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus
Artikel 143 Absatz 3 einheitliche Bedingungen für das Monitoring und
die Bereitstellung von Informationen zum Monitoring für die Kommission an, auch
hinsichtlich der Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1
Buchstabe a.
TITEL V
MONITORING UND EVALUIERUNG KAPITEL I
Monitoring Abschnitt I
Monitoring der Programme Artikel 41
Monitoringausschuss 1. Binnen drei Monaten nach dem
Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur
Genehmigung eines Programms richtet der Mitgliedstaat in Absprache mit der
Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zum Monitoring der Durchführung des
Programms ein. Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat für die
aus den GSR-Fonds kofinanzierten Programme einen einzigen Monitoringausschuss
einsetzt. 2. Jeder Monitoringausschuss
setzt seine eigene Geschäftsordnung auf und nimmt sie an. Artikel 42
Zusammensetzung des
Monitoringausschusses 1. Der Monitoringausschuss setzt
sich aus Vertretern der Verwaltungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen
und aus Vertretern der Partner zusammen. Jedes Mitglied des Monitoringausschusses
ist stimmberechtigt. Dem Monitoringausschuss eines Programms im Rahmen
des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gehören auch auch Vertreter
etwaiger an diesem Programm teilnehmender Drittländer an. 2. Die Kommission kann in beratender
Funktion an der Arbeit des Monitoringausschusses teilnehmen. 3. Trägt die EIB zu einem
Programm bei, so kann sie in beratender Funktion an der Arbeit des
Monitoringausschusses teilnehmen. 4. Den Vorsitz im
Monitoringausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der
Verwaltungsbehörde. Artikel 43
Aufgaben des
Monitoringausschusses 1. Der Monitoringausschuss tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und
die Fortschritte beim Erreichen der Zielsetzungen. Dabei stützt er sich auf die
Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich
Änderungen bei den Ergebnisindikatoren und dem Fortschritt bei quantifizierten
Zielwerten, sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele. 2. Der Monitoringausschuss
untersucht eingehend alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms
auswirken. 3. Der Monitoringausschuss wird
zu etwaigen, von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des
Programms konsultiert und nimmt dazu Stellung. 4. Der Monitoringausschuss kann
der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Evaluierung des
Programms Empfehlungen aussprechen. Er überwacht die infolge seiner
Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen. Artikel 44
Durchführungsberichte 1. Von 2016 bis einschließlich
2022 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht über
die Durchführung des Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr. Der Mitgliedstaat übermittelt für den EFRE, den
ESF und den KF bis zum 30. September 2023 einen abschließenden Bericht
über die Durchführung des Programms und für den ELER und den EMFF einen
jährlichen Durchführungsbericht. 2. Die jährlichen
Durchführungsberichte enthalten Informationen zur Durchführung des Programms
und seiner Prioritäten mit Verweis auf die Finanzdaten, gemeinsame und
programmspezifische Indikatoren und quantifizierte Zielwerte, einschließlich
Änderungen der Ergebnisindikatoren, sowie die im Leistungsrahmen festgelegten
Etappenziele. Die übermittelten Daten beziehen sich auf Indikatorenwerte für
vollständig durchgeführte Vorhaben und auch für ausgewählte Vorhaben. Darüber
hinaus legen sie auch die zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten
ergriffenen Maßnahmen und etwaige Probleme, die sich auf die Leistung des Programms
auswirken, sowie die vorgenommenen Korrekturmaßnahmen dar. 3. Der 2017 eingereichte
jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die Informationen aus
Absatz 2 und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms,
einschließlich des Beitrags der GSR-Fonds zu Änderungen der
Ergebnisindikatoren, wenn Nachweise aus den Evaluierungen vorliegen. Darüber
hinaus enthält er eine Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur
Berücksichtigung der Grundsätze aus Artikel 6, 7 und 8 und einen Bericht
über die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung. 4. Der 2019 übermittelte
jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Durchführungsbericht für
die GSR-Fonds enthalten zusätzlich zu den Informationen und der Bewertung aus
Absatz 2 und 3 auch Informationen und eine Bewertung hinsichtlich des
Fortschritts beim Erreichen der Ziele des Programms und seines Beitrags zum
Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum. 5. Die in den Absätzen 1
bis 4 genannten jährlichen Durchführungsberichte gelten als zulässig, wenn sie
alle in diesen Absätzen und in den fondsspezifischen Regelungen geforderten
Informationen enthalten. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen
15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen
Durchführungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde;
andernfalls gilt er als zulässig. 6. Die Kommission überprüft den
jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei
Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts und binnen
fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Berichts ihre Anmerkungen.
Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Fristen nicht, so gelten die
Berichte als angenommen. 7. Die Kommission kann
Empfehlungen aussprechen, um Probleme, die sich auf die Durchführung des
Programms auswirken, anzusprechen. Im Falle solcher Empfehlungen informiert die
Kommission die Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten über die ergriffenen
Korrekturmaßnahmen. 8. Eine Bürgerinfo zum Inhalt
der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte wird veröffentlicht. Artikel 45
Jährliche Überprüfungssitzung 1. Von 2016 bis einschließlich
2022 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem
Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen;
dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die
Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung. 2. Die jährliche
Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken. In den
Jahren 2017 und 2019 deckt die jährliche Überprüfungssitzung alle
Programme in dem Mitgliedstaat ab und trägt darüber hinaus den vom
Mitgliedstaat in diesen Jahren im Einklang mit Artikel 46 eingereichten
Fortschrittsberichten Rechnung. 3. Der Mitgliedstaat und die
Kommission können übereinkommen, für ein Programm außerhalb der Jahre 2017 und
2019 keine jährlichen Überprüfungssitzungen zu organisieren. 4. Den Vorsitz bei der
jährlichen Überprüfungssitzung führt die Kommission. 5. Der Mitgliedstaat stellt
sicher, dass etwaige Bemerkungen der Kommission nach dieser Sitzung angemessen
weiterverfolgt werden. Abschnitt II
Strategischer Fortschritt Artikel 46
Fortschrittsbericht 1. Zum 30. Juni 2017
und zum 30. Juni 2019 reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission
einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung mit
Stand 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018 ein. 2. Der Fortschrittsbericht
enthält Informationen über und bewertet Folgendes: (a)
Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in
dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung; (b) Fortschritte
beim Erreichen der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum, insbesondere hinsichtlich der für jedes Programm im
Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele und der für Klimaschutzziele
eingesetzten Unterstützung; (c) die Frage, ob
die zur Erfüllung der zum Datum der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung
nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten ergriffenen Maßnahmen gemäß dem
aufgestellten Zeitplan durchgeführt wurden bzw. werden; (d) Einsatz der
Mechanismen, die die Koordination zwischen den GSR-Fonds und anderen EU- oder
nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen; (e) Fortschritte
beim Erreichen der für die Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche; (f) Maßnahmen,
die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und
gegebenenfalls der Empfänger bei der Verwaltung und Nutzung der GSR-Fonds
ergriffen wurden; (g) die geplanten
Maßnahmen und die entsprechenden Ziele in den Programmen, um den
Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern; (h) die Rolle der
in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung der
Partnerschaftsvereinbarung. 3. Stellt die Kommission binnen
drei Monaten nach Datum der Einreichung des Fortschrittsberichts fest, dass die
vorgelegten Informationen unvollständig oder unklar sind, so kann sie vom
Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern. Die Mitgliedstaaten stellen
der Kommission die angeforderten Informationen binnen drei Monaten zur
Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den Fortschrittsbericht. 4. In den Jahren 2017 und 2019
erstellt die Kommission einen strategischen Bericht, der die
Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten zusammenfasst, und übermittelt ihn dem
Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. 5. In den Jahren 2018 und
2020 fügt die Kommission in den Jahresfortschrittsbericht für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates einen Abschnitt ein, in dem der
strategische Bericht mit besonderem Augenmerk auf den Fortschritt bei der EU‑Strategie
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zusammengefasst wird.
KAPITEL II
Evaluierung Artikel 47
Allgemeine Bestimmungen 1. Evaluierungen werden zur
Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen sowie zur
Bewertung ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz und ihrer Auswirkungen
vorgenommen. Die Auswirkungen der Programme werden im Einklang mit den Aufgaben
der jeweiligen GSR-Fonds in Bezug auf die Ziele der EU-Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[26] sowie gegebenenfalls in Bezug
auf Bruttoinlandsprodukt (BIP) und Arbeitslosigkeit evaluiert. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und
gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von
evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich Daten zu
gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren. 3. Die Evaluierungen werden von
Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen
Behörden funktional unabhängig sind. Die Kommission formuliert Leitlinien zur
Durchführung der Evaluierungen. 4. Alle Bewertungen werden vollumfänglich
veröffentlicht. Artikel 48
Ex-ante-Evaluierung 1. Die Mitgliedstaaten nehmen
Ex-ante-Evaluierungen vor, um die Qualität der Gestaltung jedes Programms zu
verbessern. 2. Die Ex-ante-Evaluierungen
werden unter der Verantwortung der für die Ausarbeitung der Programme
zuständigen Behörde durchgeführt. Sie werden der Kommission gleichzeitig mit
dem Programm und gemeinsam mit einer Zusammenfassung vorgelegt. In den
fondsspezifischen Regelungen können Schwellenwerte festgelegt werden, unter
denen die Ex-ante-Evaluierung mit der Evaluierung eines anderen Programms
kombiniert werden darf. 3. Die Ex-ante-Evaluierungen
beurteilen: (a)
den Beitrag zur EU‑Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der
ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der
nationalen und regionalen Bedürfnisse; (b)
die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms
bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanten
Instrumenten; (c)
die Übereinstimmung der Zuweisung der
Haushaltsmittel mit den Programmzielen; (d)
die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen
Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem
Gemeinsamen Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung, den länderspezifischen
Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den nach
Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen; (e)
die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen
Programmindikatoren; (f)
wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt; (g)
ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren
realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus
den GSR-Fonds; (h)
die Argumentation für die vorgeschlagene
Unterstützungsart; (i)
die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen
Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme; (j)
die Eignung der Verfahren für das Monitoring der
Programme und für die Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten; (k)
die Eignung der für den Leistungsrahmen
ausgewählten Etappenziele; (l)
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur
Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung von
Diskriminierung; (m)
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. 4. Gegebenenfalls umfasst die
Ex-ante-Evaluierung auch die Anforderungen für eine strategische Umweltprüfung
nach Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme[27]. Artikel 49
Evaluierung während des
Programmplanungszeitraums 1. Die Verwaltungsbehörde
erstellt für jedes Programm einen Bewertungsplan; dieser wird im Einklang mit
den fondsspezifischen Regelungen eingereicht. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass angemessene Evaluierungskapazitäten bereitgestellt werden. 3. Während des
Programmplanungszeitraums nehmen die Verwaltungsbehörden für jedes Programm auf
der Grundlage des Evaluierungsplans Evaluierungen vor, auch solche zur
Beurteilung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen. Mindestens
einmal während des Programmplanungszeitraums wird evaliuert, wie die
Unterstützung aus den GSR-Fonds zu den Zielen für jede Priorität beitragen hat
bzw. beiträgt. Alle Evaluierungen werden vom Monitoringausschuss überprüft und
der Kommission übermittelt. 4. Die Kommission kann auf
eigene Initiative Programme evaluieren. Artikel 50
Ex-post-Evaluierung Die Ex-post-Evaluierungen werden in enger
Zusammenarbeit von der Kommission oder den Mitgliedstaaten ausgeführt. Bei den
Ex-post-Evaluierungen wird die Wirksamkeit und Effizienz der GSR-Fonds sowie
ihr Beitrag zu der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen
festgelegten spezifischen Anforderungen überprüft. Die Ex-post-Evaluierungen
werden bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen.
TITEL VI
TECHNISCHE HILFE Artikel 51
Technische Hilfe auf
Initiative der Kommission 1. Aus den GSR-Fonds können auf Initiative oder im Auftrag der Kommission
die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für
Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung,
Prüfung und Kontrolle finanziert werden. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem: (a)
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Beurteilung
eines Projekts, auch mit der EIB; (b) Unterstützung
für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten
für eine effektive Verwaltung der GSR-Fonds; (c) Studien im
Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die GSR-Fonds und
dem Kohäsionsbericht; (d) Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, dem Monitoring, dem
Informationsaustausch und dem Einsatz der GSR-Fonds sowie Maßnahmen im
Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und
administrativer Hilfe; (e) Evaluierungen,
Expertenberichte, Statistiken und Studien – auch solche allgemeiner Art – in
Bezug auf die gegenwärtige und künftige Tätigkeit der GSR-Fonds, die
gegebenenfalls von der EIB durchgeführt werden können; (f) Maßnahmen
zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung von Vernetzung, Durchführung
von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit
und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern. Um die an die
Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und
umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der
Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für
Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der
institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der
Europäischen Union beitragen, sofern diese in Zusammenhang mit den allgemeinen
Zielen dieser Verordnung stehen. (g) die
Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten
Verwaltungs-, Monitoring-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen; (h) Maßnahmen zur
Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu
Evaluierungspraktiken; (i) Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Prüfung; (j) die
Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf
Investitionsplanung, Bedarfserhebung, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung
der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte einschließlich
gemeinsamer Initiativen mit der EIB. Artikel 52
Technische Hilfe der
Mitgliedstaaten 1. Auf Initiative eines
Mitgliedstaats können aus den GSR-Fonds Maßnahmen zur Ausarbeitung, zur
Verwaltung, zum Monitoring, zur Evaluierung, zur Information und Kommunikation,
zur Vernetzung, zur Konfliktbeilegung sowie zu Kontrolle und Prüfung
unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können die GSR-Fonds zur Unterstützung
von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger,
einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch, und von Maßnahmen zur
Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaten und Empfänger
bei der Verwaltung und Nutzung der GSR-Fonds heranziehen. Diese Maßnahmen
können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen. 2. In den fondsspezifischen
Regelungen können Maßnahmen hinzugefügt oder ausgeschlossen werden, die über
die technische Hilfe eines jeden GSR-Fonds finanziert werden dürfen.
TITEL VII
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN GSR-FONDS KAPITEL I
Unterstützung aus den GSR-Fonds Artikel 53
Festlegung der
Kofinanzierungssätze 1. In dem Kommissionbeschluss
über die Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz bzw. die
Kofinanzierungssätze und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den
GSR-Fonds gemäß der fondsspezifischen Regelungen festgelegt. 2 Maßnahmen der technischen
Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100% finanziert
werden. Artikel 54
Einnahmenschaffende Vorhaben 1. Nach Abschluss eines
Vorhabens über einen bestimmten Bezugszeitraum erwirtschaftete Nettoeinnahmen
werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt: a) Anwendung eines pauschalen
Einnahmenprozentsatzes für die jeweilige Vorhabenart; b) Berechung des gegenwärtigen Werts der
Nettoeinnahmen des Vorhabens unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und
gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des
betreffenden Mitgliedstaats. Die förderfähigen Ausgaben des zu kofinanzierenden
Vorhabens liegen nicht über dem gegenwärtigen Wert der Investitionskosten des
Vorhabens abzüglich des gegenwärtigen Werts der Nettoeinnahmen, festgelegt nach
einer dieser Methoden. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung des unter
Buchstabe a oben genannten Pauschalsatzes anzunehmen. Die Kommission nimmt die Methodik aus
Buchstabe b mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem
Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 an. 2. Ist es objektiv nicht
möglich, die Einnahmen im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Methoden
vorab festzulegen, so werden die binnen drei Jahren nach Abschluss eines
Vorhabens oder bis zum 30. September 2023 – je nachdem, welches der
frührere Zeitpunkt ist, – erzielten Nettoeinnahmen von den bei der Kommission
geltend gemachten Ausgaben abgezogen. 3. Absätze 1 und 2 gelten
lediglich für Vorhaben, deren Gesamtkosten sich auf über
1 000 000 EUR belaufen. 4. Dieser Artikel gilt nicht für
den ESF. 5. Absätze 1 und 2 gelten
nicht für Vorhaben, auf die Regelungen zu staatlichen Beihilfen Anwendung
finden, oder für die Unterstützung für die oder aus den Finanzinstrumenten.
KAPITEL II
Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit Artikel 55
Förderfähigkeit 1. Die Förderfähigkeit der
Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn,
in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend
darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt. 2. Für einen Beitrag aus den
GSR-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Tag der Einreichung
der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem,
welches der frühere Termin ist, – und dem 31. Dezember 2022 aufgetreten
sind und von einem Empfänger getätigt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben
nur für einen Beitrag aus dem ELER und dem EMFF in Betracht, wenn die
entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem
31. Dezember 2022 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde. 3. Im Fall von auf Grundlage von
Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden
die der Erstattung zugrunde liegenden Maßnahmen zwischen dem
1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2022 durchgeführt. 4. Vorhaben werden unabhängig
davon, ob der Empfänger alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht
für eine Unterstützung aus den GSR-Fonds ausgewählt, wenn sie physisch
abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Mitgliedstaat der
Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms
übermittelt hat. 5. Dieser Artikel gilt
unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer Hilfe auf
Initiative der Kommission aus Artikel 51. 6. Unmittelbar durch ein
Vorhaben während seiner Durchführung erwirtschaftete Nettoeinnahmen, die zum
Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, werden von
den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben im vom Empfänger eingereichten
Abschlusszahlungsantrag abgezogen. Diese Regelung gilt nicht für
Finanzinstrumente und Preisgelder. 7. Wird ein Programm geändert,
so kommt für Ausgaben, die infolge der Programmänderung förderfähig werden,
erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission eine
Finanzhilfe in Betracht. Die fondsspezifischen Regelungen für den
EMFF können von Unterabsatz 1 abweichen. 8. Ein Vorhaben kann aus einem
oder mehreren GSR-Fonds und aus anderen EU‑Instrumenten unterstützt
werden, vorausgesetzt, der in einem Zahlungsantrag zur Erstattung aus einem der
GSR-Fonds aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder EU‑Instrument
noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt. Artikel 56
Unterstützungsarten Die GSR-Fonds werden zur Unterstützung in Form
von Finanzhilfen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung und
Finanzinstrumenten, auch in Kombination, herangezogen. Im Fall von rückzahlbarer Unterstützung wird
die Unterstützung, die an die Stelle, die sie bereitgestellt hat – oder an eine
andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats – zurückgezahlt wurde, auf einem
eigenen Konto geführt und für denselben Zweck oder im Einklang mit den
Programmzielen weiterverwendet. Artikel 57
Finanzhilfearten 1. Finanzhilfen können in
folgender Form gewährt werden: (a)
als Erstattung förderfähiger Kosten, die
tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit
Sachleistungen und Abschreibungen; (b)
auf Grundlage standardisierter Einheitskosten; (c)
als Pauschalfinanzierung – höchstens
100 000 EUR des öffentlichen Beitrags; (d)
auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt
anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte
Kostenkategorien. 2. Die in Absatz 1
genannten Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede davon
unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche
Projekte, die Teil eines Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen
eines Vorhabens genutzt werden. 3. Wird ein Vorhaben oder ein
Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von
Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren- oder
Dienstleistungen durchgeführt, so findet lediglich Absatz 1
Buchstabe a Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts,
das Teil eines Vorhabens ist, die Auftragsvergabe auf bestimmte
Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen
angewendet werden. 4. Die Beträge, auf die in
Absatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf
folgender Grundlage festgelegt: (a)
einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren
Berechnungsmethode basierend auf: (i) statistischen Daten oder anderen
objektiven Informationen; oder (ii) den überprüften Daten aus der
bisherigen Tätigkeit einzelner Empfänger oder der Anwendung ihrer üblichen
Kostenrechnungspraxis; (b)
Methoden und entsprechender standardisierter
Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den
EU-Strategien für ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger gelten; (c)
Methoden und entsprechender standardisierter
Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von
vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine
ähnliche Art von Vorhaben und Empfänger gelten; (d)
in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen
Regelungen bestimmten Sätze. 5. In dem Dokument, das die
Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, wird auch festgehalten,
nach welcher Methode die Kosten des Vorhabens und die für die Zahlung der
Finanzhilfe geltenden Bedingungen bestimmt werden. Artikel 58 Pauschalsätze
für indirekte Kosten für Finanzhilfen Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens
indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz
berechnet werden: (1)
Pauschalsatz von bis zu 20 % der förderfähigen
direkten Kosten, wenn der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und
überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode, die im Rahmen von vollständig
vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von
Vorhaben und Empfänger gilt; (2)
Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen
direkten Personalkosten; (3)
Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten
angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen
basieren, anwendbar bei EU‑Strategien für eine ähnliche Art von Vorhaben
und Empfänger. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung des Pauschalsatzes
und der damit in Verbindung stehenden Methoden aus Punkt c oben
anzunehmen. Artikel 59
Spezifische
Förderfähigkeitsregelungen für Finanzhilfen 1. Sachleistungen in Form von
Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren,
Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen
oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können
förderfähig sein, vorausgesetzt, die Förderfähigkeitsregelungen der GSR-Fonds
und der Programme sehen dies vor und alle nachfolgenden Bedingungen sind
erfüllt: (a)
öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die
auch Sachleistungen umfasst, liegen bei Abschluss des Vorhabens nicht über den
förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen; (b)
der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt
nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten; (c)
der Wert und die Erbringung des Beitrag können
unabhängig bewertet und geprüft werden; (d)
bei der Bereitstellung von Grundstücken oder
Immobilien wird der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder
einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt und liegt nicht
über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b. (e)
bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird
der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und
des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt. 2. Abschreibungskosten
können unter folgenden Bedingungen als förderfähig
angesehen werden: (a)
die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen
dies vor; (b) der Betrag
der Ausgaben ist – bei Erstattung auf die in Artikel 57 Absatz 1
Buchstabe a genannte Art – durch Rechnungen gleichwertige Belege
ordnungsgemäß nachgewiesen; (c) die Kosten
beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben; (d) öffentliche
Finanzhilfen wurden zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen. 3. Für
die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den GSR-Fonds nicht in Frage: (a)
Schuldzinsen; (b) Erwerb von
unbebauten oder bebauten Grundstücken für einen Betrag, der über 10 % der
förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. In
ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein
höherer Prozentsatz gewährt werden; (c) Mehrwertsteuer.
Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie im Rahmen der
nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet werden und
von einem Empfängern gezahlt werden, der nicht unter die Definition der nicht
Steuerpflichtigen aus Artikel 13 Absatz1 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2006/112/EG fällt, vorausgesetzt, solche Mehrwertsteuerbeträge treten nicht im
Zusammenhang mit der Bereitstellung von Infrastruktur auf. Artikel 60
Förderfähigkeit von Vorhaben
je nach Standort 1. Vorbehaltlich der
Abweichungen aus den Absätzen 2 und 3 und der fondsspezifischen Regelungen
werden die aus den GSR-Fonds unterstützten Vorhaben in dem Gebiet durchgeführt,
das von dem Programm, in dessen Rahmen sie unterstützt werden, abgedeckt wird
(„Programmgebiet“). 2. Die Verwaltungsbehörde kann
die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch
innerhalb der Europäischen Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden
Bedingungen werden erfüllt: (a)
das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet; (b) der
Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets
durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 10 % der aus
dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten
Unterstützung bzw. nicht über 3 % der aus dem ELER auf Ebene des Programms
geleisteten Unterstützung; (c) der
Monitoringausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betroffenen Vorhaben
zugestimmt; (d) die
Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der
Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden
erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird,
zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das
Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen. 3. Bei Vorhaben zu
Marketingmaßnahmen dürfen Kosten außerhalb der Europäischen Union anfallen,
vorausgesetzt, die Bedingungen aus Absatz 2 Buchstabe a und die
Verpflichtungen in Bezug auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens
sind erfüllt. 4. Absätze 1 bis 3 finden
keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ und Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben,
die durch den ESF unterstützt werden. Artikel 61
Dauerhaftigkeit der Vorhaben 1. Für ein Vorhaben, das
Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet,
wird der GSR-Beitrag zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der
Abschlusszahlung an den Empfänger oder gegebenenfalls binnen des in den
Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes
zutrifft: (a)
Aufgabe oder Verlagerung des Standorts einer
Produktionstätigkeit; (b) Änderung der
Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer
öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder (c) erhebliche
Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des
Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden. Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos
gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat wieder eingezogen. 2. Bei aus dem ESF unterstützten
Vorhaben und aus den anderen GSR-Fonds unterstützten Vorhaben, die keine
Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, wird
der Beitrag aus dem Fonds nur zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung
zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regelungen zu
staatlichen Beihilfen gelten und innerhalb des in diesen Regelungen
festgelegten Zeitraums eine Produktionstätigkeit aufgegeben oder an einen
anderen Standort verlagert wird. 3. Absätze 1 und 2 gelten
nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben,
bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten
Insolvenz aufgegeben wird. 4. Absätze 1 und 2 gelten
nicht für natürliche Personen, die die Empfänger der Investitionsunterstützung
sind, und – nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens – für
EGF-Unterstützung (Verordnung [/2012] über die Einrichtung eines Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung) in Frage kommen und diese
erhalten, wenn die Investition direkt mit der als aus dem EGF förderfähig
ermittelten Maßnahmenart zusammenhängen.
TITEL VIII
VERWALTUNG UND KONTROLLE KAPITEL I
Verwaltungs- und Kontrollsysteme Artikel 62
Allgemeine Grundsätze zu den
Verwaltungs- und Kontrollsystemen Die Verwaltungs-
und Kontrollsysteme beinhalten: (1)
eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung
und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder
Stelle; (2)
die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung
zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen; (3)
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben; (4)
computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für
die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren,
sowie für Monitoring und für Berichterstattung; (5)
Systeme für Berichterstattung und Monitoring in den
Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer
anderen Stelle überträgt; (6)
Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme; (7)
Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden
Prüfpfad gewährleisten; (8)
Prävention, Feststellung und Korrektur von
Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der
rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Zinsen. Artikel 63
Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten kommen
den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in
den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und
den fondsspezifischen Regelungen resultierenden Zuständigkeiten. Im Einklang
mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung ist der Mitgliedstaat für die
Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme im Einklang
mit den Bestimmungen der fondsspezifischen Regelungen eingerichtet werden und
dass die Systeme wirksam funktionieren. 3. Die Mitgliedstaaten erstellen
und verwenden ein Verfahren für die unabhängige Überprüfung von und
Lösungsfindung bei Beschwerden hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung von
aus den GSR-Fonds kofinanzierten Vorhaben. Die Mitgliedstaaten erstatten der
Kommission auf Ersuchen über die Ergebnisse solcher Überprüfungen Bericht. 4. Aller offizieller
Informationsausstausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird
über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das den Vorschriften
und Bedingungen entspricht, die die Kommission mithilfe von
Durchführungsrechtsakten festgelegt hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden
im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3
angenommen.
KAPITEL II
Akkreditierung der Verwaltungs- und Kontrollstellen Artikel 64
Akkreditierung
und Koordinierung 1. Im Einklang mit
[Artikel 56 Absatz 3] der Haushaltsordnung wird jede für die
Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen der GSR-Fonds zuständige Stelle
durch eine förmliche Entscheidung einer akkreditierenden Behörde auf
Ministeriumsebene akkreditiert. 2. Die Akkreditierung gewährt,
sofern die Stelle die Akkreditierungskriterien zu internem Umfeld,
Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring aus den
fondsspezifischen Regelungen erfüllt. 3. Die Akkreditierung basiert
auf einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, die die Einhaltung der
Akkreditierungskriterien der Stelle bewertet. Die unabhängige Prüfstelle
arbeitet unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards. 4. Die akkreditierende Behörde
überwacht die akkredierte Stelle und zieht ihre Akkreditierung mittels eines
offiziellen Beschlusses wieder zurück, wenn mindestens eines der
Akkreditierungskriterien nicht länger erfüllt wird, es sei denn, die Stelle
ergreift innerhalb eines von der Akkreditierungsbehörde je nach Schwere des
Problems festzulegenden Probezeitraums die notwendigen Abhilfemaßnahmen. Die
Akkreditierungsbehörde informiert die Kommission unverzüglich über die
Festlegung eines Probezeitraums für eine akkreditierte Stelle und über jedwede
Aufhebungsbeschlüsse. 5. Der Mitgliedstaat kann eine
Koordinierungsstelle benennen, die für die Kommission als Ansprechpartner
fungiert und sie informiert, die harmonisierte Anwendung der EU‑Regelungen
fördert, einen Synthesebericht erstellt, welcher eine Übersicht auf nationaler
Ebene aller Erklärungen der Fachebene und Bestätigungsvermerke enthält, und die
Durchführung von Abhilfemaßnahmen für Mängel allgemeiner Natur koordiniert. 6. Unbeschadet der in den
fondsspezifischen Regelungen festgelegten Bestimmungen sind die nach
Absatz 1 zu akkreditierenden Stellen: (a)
für den EFRE, den ESF, und den
Kohäsionsfonds und den EMFF die Verwaltungsbehörden und
gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörden; (b)
für den ELER und den EMFF die Zahlstellen.
KAPITEL III
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission Artikel 65
Befugnisse und
Zuständigkeiten der Kommission 1. Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich
Akkreditierungsverfahren, jährlicher Erklärungen der Fachebene, jährlicher
Kontrollberichte, jährlicher Bestätigungsvermerke, jährlicher
Durchführungsberichte und von den nationalen und EU‑Stellen
durchgeführten Prüfungen vergewissert sich die Kommission, dass die
Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser
Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen entsprechen, und dass diese
Systeme während der Programmdurchführung wirksam funktionieren. 2. Unbeschadet der von den
Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete der Kommission oder
bevollmächtigte Vertreter der Kommission mit angemessener Vorankündigung
Vor-Ort-Prüfungen oder ‑Checks vornehmen. Solche Prüfungen oder Checks
können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs-
und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, Vorhaben und
eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder
Programme umfassen. An solchen Prüfungen können Bedienstete oder
bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der
Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen ermächtigt
sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen
Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den GSR-Fonds
unterstützten Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die
Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen,
Dokumente und Metadaten zur Verfügung. Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen
die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte
Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen
Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere nehmen die
Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an
Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen
Rechtsvorschriften teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen
Erkenntnissen. 3. Die Kommission kann einen
Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame
Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems oder die Richtigkeit der
Ausgaben im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen gewährleisten. 4. Die Kommission kann einen
Mitgliedstaat dazu auffordern, eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde
hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung von aus den GSR-Fonds finanzierten
Vorhaben oder des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu
untersuchen.
TITEL IX
FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSABSCHLUSS UND FINANZKORREKTUREN, AUFHEBUNG DER
MITTELBINDUNG KAPITEL I
Finanzverwaltung Artikel 66
Bindung der Haushaltsmittel Die Bindung der EU-Haushaltsmittel in Bezug
auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des
Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem
31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines
Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75
Absatz 2 der Haushaltsordnung dar und, sobald der betroffene Mitgliedstaat
informiert ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung. Für jedes Programm erfolgt die Bindung der
Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch
die Kommission. Die Kommission nimmt die Bindungen für die
Haushaltsmittel für die nachfolgenden Tranchen vor dem 1. Mai eines jeden
Jahres vor, und zwar auf Grundlage des Beschlusses aus Absatz 2, es sei
denn, es gilt Artikel 13 der Haushaltsordnung. Hinsichtlich der leistungsgebundenen Reserve
erfolgen die Bindungen der Haushaltsmittel nach dem Beschluss der Kommission
zur Genehmigung der Änderung des Programms. Artikel 67
Gemeinsame Regelungen für
Zahlungen 1. Die Zahlung des Beitrags aus
den GSR-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit
den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel.
Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des
betreffenden Fonds zugeordnet. 2. Die Zahlungen können als
Vorschusszahlungen, Zwischenzahlungen, Jahresabschlusszahlungen oder
Restzahlungen geleistet werden. 3. Für Unterstützungsarten nach Artikel 57
Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten die an den Empfänger gezahlten
Beträge als förderfähige Ausgaben. Artikel 68
Gemeinsame Regelungen für die
Berechnung der Zwischenzahlungen, gegebenenfalls der Jahresabschlusszahlungen
und der Restzahlungen Die fondsspezifischen Regelungen enthalten
Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen, gegebenenfalls
Jahresabschlusszahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist
abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen Ausgaben anwendbaren
Kofinanzierungssatz. Artikel 69
Zahlungsanträge 1. Die spezifischen Verfahren
und für Zahlungsanträge zu übermittelnde Informationen werden in den
fondsspezifischen Regelungen festgelegt. 2. Die der Kommission zu
übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung
von Rechnungsabschlüssen im Einklang mit Artikel 61 Absatz 2 der
Haushaltsordnung erforderlichen Informationen. Artikel 70
Kumulierung von Vorschuss-
und Zwischenzahlungen 1. Der kumulierte Gesamtbetrag
der Vorschuss- und der Zwischenzahlungen – und gegebenenfalls der
Jahresabschlusszahlung – seitens der Kommission darf 95 % des GSR-Beitrags
zum Programm nicht übersteigen. 2. Wird die Obergrenze von
95 % erreicht, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch
weiterhin Zahlungsanträge. Artikel 71
Verwendung des Euro Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten
vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen,
den Zahlungsanträgen, den Jahresabschlüssen und den in den jährlichen und den
abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro
angegeben. Artikel 72
Zahlung des ersten
Vorschusses 1. Nach dem Beschluss der
Kommission zur Genehmigung des Programms leistet die Kommission für den
gesamten Programmplanungszeitraum eine erste Vorschusszahlung. Der erste
Vorschussbetrag wird gemäß dem Bedarf an Haushaltsmitteln in Tranchen gezahlt.
Die Tranchen sind in den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt. 2. Die Vorschusszahlung wird
ausschließlich für Zahlungen an Empfänger im Rahmen der Programmdurchführung
verwendet. Sie wird der zuständigen Stelle für diesen Zweck unverzüglich zur
Verfügung gestellt. Artikel 73
Verbuchung des ersten
Vorschusses Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird
beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verbucht. Artikel 74
Unterbrechung der
Zahlungsfrist 1. Der bevollmächtigte
Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei
einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal neun Monate aussetzen, wenn (a)
nach Informationen einer nationalen oder einer EU‑Prüfstelle
Hinweise auf erhebliche Mängel des Funktionierens der Verwaltungs- und
Kontrollsysteme vorliegen; (b)
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche
Überprüfungen anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen
hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem
Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden
finanziellen Auswirkungen stehen; (c)
eines der in Artikel 75 Absatz 1
geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde. In den fondsspezifischen Regelungen für den
EMFF können weitere Elemente für die Zahlungsunterbrechung festgehalten werden,
für den Fall, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachgekommen ist. 2. Der bevollmächtigte
Anweisungsbefugte kann die Unterbrechnung auf den Teil der Ausgaben begrenzen,
die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 beeinträchtigten Antrag auf
Zahlung abgedeckt werden. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den
Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den Grund der
Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte
Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen
ergriffen wurden. KAPITEL II
Rechnungsabschluss und Finanzkorrekturen Artikel 75
Vorlage von Informationen 1. Der Mitgliedstaat legt der
Kommission bis zum 1. Februar des auf das Ende des Abrechnungszeitraums
folgenden Jahres gemäß [Artikel 56] der Haushaltsordnung folgende
Dokumente und Informationen vor: (a)
den bescheinigten Jahresabschluss aller
einschlägigen Stellen gemäß Artikel 64; (b) die
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und
sachlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses, zur Funktionstüchtigkeit des
Verwaltungs- und Kontrollsystems, zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge sowie zur Einhaltung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; (c) eine
Zusammenfassung der Ergebnisse sämtlicher verfügbaren Prüfungen und Kontrollen,
einschließlich einer Analyse der systembedingten oder wiederholt auftretenden
Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen; (d) einen
Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Prüfstelle über die
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und
sachlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses, zur Funktionstüchtigkeit der internen
Kontrollsysteme, zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden
Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung, zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der
für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr durchgeführten Prüfungen. 2. Auf Ersuchen der Kommission
stellt der Mitgliedstaat der Kommission weitere Informationen zur Verfügung.
Übermittelt ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht innerhalb
der von der Kommission gesetzten Frist, kann die Kommission ihren
Rechnungsabschlussbeschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden
Informationen erlassen. 3. Der Mitgliedstaat legt der
Kommission bis zum [15. Februar] des auf das Ende des Abrechnungszeitraums
folgenden Jahres einen Synthesebericht gemäß [Artikel 56 Absatz 5]
letzter Unterabsatz der Haushaltsordnung vor. Artikel 76
Rechnungsabschluss 1. Die Kommission entscheidet
bis zum 30. April des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden
Jahres gemäß den fondsspezifischen Regelungen über den Rechnungsabschluss der
gemäß Artikel 64 akkreditierten einschlägigen Stellen jedes Programms. Der
Rechnungsabschlussbeschluss bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit
und sachliche Richtigkeit des Jahresabschlusses und ergeht vorbehaltlich
jeglicher späterer Finanzkorrekturen. 2. Die
Rechnungsabschlussverfahren werden in den fondsspezifischen Regelungen
festgelegt. Artikel 77
Finanzkorrekturen durch die
Kommission 1. Die Kommission nimmt
Finanzkorrekturen vor, indem sie den EU-Beitrag zu einem Programm ganz oder
teilweise streicht und entsprechende Wiedereinziehungen von dem Mitgliedstaat
vornimmt, um zu vermeiden, dass die EU Ausgaben finanziert, die den anwendbaren
EU- oder nationalen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, auch im Hinblick auf
Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die von
der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt wurden. 2. Ein Verstoß gegen die
anwendbaren EU- oder nationalen Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer
Finanzkorrektur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a)
der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines
Vorhabens für Unterstützung aus den GSR-Fonds durch die zuständige Stelle oder
hätte Auswirkungen darauf haben können; (b) es besteht das
Risiko, dass der Verstoß Auswirkungen auf den Betrag der zur Rückerstattung aus
dem EU-Haushalt geltend gemachten Ausgaben hat oder darauf hätte haben können. 3. Bei der Entscheidung über den
Betrag einer Finanzkorrektur gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission
Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren EU- oder nationalen
Rechtsvorschriften und seine finanzielle Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 4. Die Kriterien und Verfahren
für die Vornahme von Finanzkorrekturen werden in den fondsspezifischen
Regelungen festgelegt.
Kapitel III
Aufhebung der Mittelbindung Artikel 78
Grundsätze 1. Grundsätzlich gilt für alle
Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die
Mittelbindung für Beträge, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist als
Vorschuss oder mittels eines Zahlungsantrags abgerufen werden, aufgehoben wird. 2. Mittelbindungen im
Zusammenhang mit dem letzten Jahr des Zeitraums werden gemäß den für den
Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben. 3. Die genaue Anwendung der
Aufhebungsregelung wird für jeden GSR-Fonds durch fondsspezifische Regelungen
festgelegt. 4. Noch offene Mittelbindungen
werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht sämtliche für den Abschluss
erforderlichen Dokumente innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen
festgelegten Fristen übermittelt wurden. Artikel 79
Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung 1. Von der Aufhebung der
Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der zuständigen Stelle bei der
Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten: a) die Vorhaben wurden aufgrund eines
Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung
ausgesetzt; oder b) Gründe höherer Gewalt, die Auswirkungen
auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms haben. Die
nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten
Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms
oder von Teilen des Programms nach. Die obengenannte Ausnahme kann ein Mal beantragt
werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr
dauert, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt
oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung
über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der
endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen. 2. Für Beträge, die bis zum Ende
des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat
der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 bis zum
31. Januar. Artikel 80
Verfahren 1. Die Kommission unterrichtet
den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Aufhebung
der Mittelbindung gemäß Artikel 78 droht. 2. Auf der Grundlage der ihr am
31. Januar vorliegenden Informationen unterrichtet die Kommission den
Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß ihren
Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist. 3. Innerhalb von zwei Monaten
kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die
Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen. 4. Der Mitgliedstaat legt der
Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor,
aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten
des Programms in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen.
Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan,
indem sie die Beiträge aus den GSR-Fonds für das betreffende Haushaltsjahr
kürzt. Dabei werden die Kürzungen anteilig bei jeder Priorität vorgenommen. 5. Bis spätestens
30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten den
Beschluss zur Annahme des Programms. TEIL DREI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EFRE, ESF und KF TITEL I
ZIELE UND FINANZRAHMEN
KAPITEL I
Aufgaben, Ziele und geografischer Geltungsbereich der Unterstützung Artikel 81
Aufgaben und Ziele 1. Die Fonds tragen zur Entwicklung
und Weiterverfolgung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Stärkung ihres
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß
Artikel 174 des Vertrags bei. Die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen tragen
zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums
bei. 2. Zu diesem Zweck werden
folgende Ziele verfolgt: a) „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ in Mitgliedstaaten und Regionen; die Unterstützung erfolgt aus
allen Fonds; und b) „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“; die Unterstützung erfolgt aus dem EFRE. Artikel 82
Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung 1. Die Strukturfonds
unterstützen das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in allen
Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten
für die Statistik (nachstehend „NUTS-2-Ebene“), die mit der
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 geschaffen worden sind. 2. Mittel für das Ziel
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ werden den folgenden drei Kategorien
von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen: (a)
weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf
weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU‑27 beträgt; (b)
Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen
75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU‑27 beträgt; (c)
stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf
über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU‑27 beträgt. Die drei Regionenkategorien werden nach dem
Verhältnis ihres BIP pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet
anhand der EU‑Daten für den Zeitraum 2006 bis 2008, zum
durchschnittlichen BIP der EU‑27 für denselben Bezugszeitraum definiert. 3. Aus dem Kohäsionsfonds werden
diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro
Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der EU‑Daten
für den Zeitraum 2007 bis 2009, weniger als 90 % des durchschnittlichen
BNE pro Kopf der EU‑27 für denselben Bezugszeitraum entspricht. Mitgliedstaaten, die 2013 für eine Unterstützung
aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, deren nominales BNE pro Kopf jedoch
mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU‑27 wie in
Unterabsatz 1 berechnet beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall
Unterstützung. 4. Unmittelbar nach
Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem die Regionen, die die
Kriterien der drei in Absatz 2 genannten Regionenkategorien erfüllen, und
die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen,
aufgelistet werden. Die entsprechende Liste gilt vom 1. Januar 2014 bis
zum 31. Dezember 2020. 5. Im Jahr 2017 überprüft
die Kommission die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf den
Kohäsionsfonds auf Grundlage der BNE-Daten der EU für den Zeitraum 2013-2015
für die EU‑27. Die Mitgliedstaaten, deren nominales BNE pro Kopf mehr als
90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU‑27 beträgt, erhalten
übergangsweise je nach Fall Unterstützung.
KAPITEL II
Finanzrahmen Artikel 83
Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt 1. Die für Verpflichtungen
zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt belaufen sich – im Einklang mit der in Anhang III
aufgeführten Aufteilung – für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf [x] EUR zu
Preisen von 2011; [x] EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem KF
zugewiesenen Gesamtmittel und [3 000 000 000] EUR stellen
eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge
Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende
Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wird der Betrag
der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
mit jährlich 2 % indexiert. 2. Unbeschadet Absatz 3
dieses Artikels und Artikel 84 Absatz 7 nimmt die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung
der Gesamtmittel für die Fonds nach Mitgliedstaat im Einklang mit den Kriterien
und der Methodik aus Anhang IIIa und die jährliche Aufteilung der Mittel aus
der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge
Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit einer Auflistung der
förderungsberechtigten Regionen im Einklang mit den Kriterien und der Methodik aus
Anhang IIIb festgelegt wird. 3. Auf Initiative der Kommission
werden 0,35 % der Gesamtmittel technischer Hilfe zugewiesen. Artikel 84
Mittel für Investitionen in
Wachstum und Beschäftigung und für Europäische territoriale Zusammenarbeit 1. Die Mittel für das Ziel
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,50 %
der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 327 115 655 850 EUR)
und werden wie folgt zugewiesen: (a)
48,25 % (d. h.
insgesamt 163 560 715 122 EUR) für weniger
entwickelte Regionen; (b) 10,76 % (d. h. insgesamt 36 471 144 190 EUR)
für Übergangsregionen; (c) 16,35 % (d. h. insgesamt 55 419 403 116 EUR)
für stärker entwickelte Regionen; (d) 20,87 % (d. h. insgesamt 70 739 863 599 EUR)
für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden; (e) 0,27 % (d. h. insgesamt 924 529 823 EUR) als
zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 des Vertrags
genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die
die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zum
Beitrittsvertrag von Österreich, Finnland und Schweden erfüllen. Alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum
2007-2013 unter 75 % des Durchschnitts für die EU-25 im Bezugszeitraum
lag, jedoch mehr als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27
beträgt, erhalten eine Unterstützung aus den Strukturfonds in Höhe von
mindestens zwei Drittel der ihnen für 2007-2013 zugewiesenen Mittel. 2. Die Aufschlüsselung nach
Mitgliedstaat erfolgt anhand folgender Kriterien: (a)
förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand,
nationaler Wohlstand und Arbeitslosenquote für weniger entwickelte Regionen und
Übergangsregionen; (b) förderfähige
Bevölkerung, regionaler Wohlstand, Arbeitslosenquote, Beschäftigungsquote,
Bildungsniveau und Bevölkerungsdichte für stärker entwickelte Regionen; (c) Bevölkerung,
nationaler Wohlstand und Fläche für den Kohäsionsfonds. 3. Mindestens 25 % der
Strukturfondsmittel für die weniger entwickelten Regionen, 40 % für
Übergangsregionen und 52 % für stärker entwickelte Regionen in jedem
Mitgliedstaat werden dem ESF zugewiesen. Für die Zwecke dieser Bestimmung gilt
die Unterstützung, die ein Mitgliedstaat aus dem [Instrument „Nahrungsmittel
für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] erhält, als Teil der dem ESF aus den
Strukturfonds zugewiesenen Mittel. 3a Die Mittel für die
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf
[3 000 000 000] EUR aus der besonderen Mittelzuweisung
zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens
[3 000 000 000] EUR aus gezielten Investitionen des ESF. 4. Die Unterstützung aus dem
Kohäsionsfonds für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der Fazilität
„Connecting Europe“ beträgt 10 000 000 000 EUR. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird,
der von den jedem Mitgliedstaat für den gesamten Zeitraum zugewiesenen
Kohäsionsfondsmitteln übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen
Kohäsionsfondsmittel werden entsprechend gekürzt. Die jährlichen Mittel, die der in
Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen,
werden ab dem Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien der
Fazilität „Connecting Europe“ eingesetzt. Die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen
der Fazilität „Connecting Europe“ wird im Einklang mit Artikel [13] der
Verordnung (EU) […]/2012 über die Einrichtung der Fazilität „Connecting Europe“[28] im Hinblick auf die Projekte
aus ihrem Anhang 1 umgesetzt; Projekten, die die nationale Zuweisung im
Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigen, wird größtmögliche Priorität
eingeräumt. 5. Die Unterstützung aus den
Strukturfonds für [„Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] im
Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ beträgt
2 500 000 000 EUR. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird,
der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen
Strukturfondsmitteln übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen
Strukturfondsmittel werden entsprechend gekürzt. Die jährlichen Mittel, die der in
Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen,
werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des
[Instruments „Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“]
eingesetzt. 6. 5 % der Mittel für das
Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gelten als
leistungsgebundene Reserve, die gemäß Artikel 20 zugewiesen wird. 7. 0,2 % der EFRE-Mittel
für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ werden auf
Initiative der Kommission innovativen Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen
Stadtentwicklung zugewiesen. 8. Die Mittel für das Ziel
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 3,50 % der
Gesamtmittel, die den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen
zugewiesen wurden (d. h. insgesamt 11 878 104 182 EUR). Article 85
Non-transferability of
resources 1. Die Gesamtmittel, die jedem
Mitgliedstaat für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker
entwickelte Regionen zugewiesen wurden, sind zwischen diesen einzelnen
Regionenkategorien nicht übertragbar. 2. Abweichend von Absatz 1
kann die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen im Zusammenhang
mit der Durchführung eines oder mehrerer thematischer Ziele dem Vorschlag eines
Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen,
bis zu 2 % der einer bestimmten Regionenkategorie zugewiesenen
Gesamtmittel auf andere Regionenkategorien zu übertragen. Artikel 86
Zusätzlichkeit 1. Für die Zwecke dieses
Artikels gelten die folgenden Definitionen: (1)
„Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben“
bezeichnet die Bruttoanlageinvestitionen, die der Sektor Staat in den
Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen angibt, welche die Mitgliedstaaten gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1466/97[29]
des Rates zur Darlegung ihrer mittelfristigen Haushaltsstrategie erstellen. (2)
„Anlagevermögen“ bezeichnet alle produzierten
Sachanlagen und produzierten immateriellen Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich
länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden. (3)
„Bruttoanlageinvestitionen“[30] bezeichnen den Erwerb
abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten
in einem Zeitraum und gewisse Werterhöhungen an nichtproduzierten
Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder
institutionellen Einheiten. (4)
„Sektor Staat“ bezeichnet die Gesamtheit der
institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen
Zuständigkeiten und ihrer Rolle bei der wirtschaftlichen Regulierung –
hauptsächlich nichtmarktbestimmte Dienstleistungen (in der Regel Güter) für den
Individual- und Kollektivkonsum und die Umverteilung von Einkommen und Vermögen
erbringen[31]. 2. Die Unterstützung aus den
Fonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ darf
öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben des Mitgliedstaats nicht
ersetzen. 3. Für den Zeitraum 2014-2020
entspricht die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben
mindestens dem in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert. Der durchschnittliche Referenzwert pro Jahr der
öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben für die Jahre 2014-2020
wird in der Partnerschaftsvereinbarung auf Basis einer Ex-ante-Überprüfung festgesetzt,
die die Kommission hinsichtlich der in der Partnerschaftsvereinbarung
übermittelten Daten durchführt; Grundlage ist der Durchschnitt der öffentlichen
oder gleichwertigen Strukturausgaben pro Jahr im Zeitraum 2007-2013. Die Kommission und die Mitgliedstaaten
berücksichtigen die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besondere oder
außergewöhnliche Umstände wie Privatisierungen oder eine außergewöhnliche Höhe
der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben eines Mitgliedstaats im
Zeitraum 2007-2013. Auch Änderungen bei den nationalen Mittelzuweisungen aus
den Strukturfonds im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2013 wird Rechnung
getragen. 4. Überprüfungen dazu, ob die
Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für den Zeitraum beibehalten
wird, finden nur in den Mitgliedstaaten statt, in denen mindestens 15 %
der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen
leben. In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 70 %
der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen leben,
findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt. In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %
aber weniger als 70 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen und
Übergangsregionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler und regionaler
Ebene statt. Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission
in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten
Regionen und Übergangsregionen. 5. Die Überprüfung der Frage, ob
die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des
Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ eingehalten wird, findet
zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung
(Ex-ante-Überprüfung), im Jahr 2018 (Halbzeitüberprüfung) und im
Jahr 2022 (Ex-post-Überprüfung) statt. Die genauen Regelungen zur Überprüfung der
Zusätzlichkeit sind in Anhang IV Punkt 2 festgelegt. 6. Stellt die Kommission in
einer Ex-post-Überprüfung fest, dass ein Mitgliedstaat den in der
Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert der öffentlichen oder
gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum
und Beschäftigung“ gemäß Anhang IV nicht eingehalten hat, so kann die
Kommission eine Finanzkorrektur vornehmen. Bei der Entscheidung über eine
Finanzkorrektur berücksichtigt die Kommission, ob sich die wirtschaftliche Lage
des Mitgliedstaats seit der Halbzeitüberprüfung erheblich verändert hat und ob
dieser Veränderung zu jenem Zeitpunkt Rechnung getragen worden war. Die genauen
Regelungen zu den Finanzkorrektursätzen sind in Anhang IV Punkt 3
festgelegt. 7. Absätze 1 bis 6 finden
keine Anwendung auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische
territoriale Zusammenarbeit“. TITEL II
PROGRAMMPLANUNG KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds Artikel 87
Inhalt und Genehmigung der
operationellen Programme im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ 1. Ein operationelles Programm
besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen
Fonds pro Regionenkategorie, entspricht, unbeschadet Artikel 52, einem
thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses
thematischen Ziels im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Beim ESF
können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen in einer Prioritätsachse
Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen aus
Artikel 9 Absätze 8, 9, 10 und 11 kombiniert werden, damit sie besser
zu anderen Prioritätsachsen beitragen können. 2. In einem operationellen
Programm wird Folgendes festgelegt: (a)
eine Strategie für den Beitrag des operationellen
Programms zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum, die Folgendes umfasst: i) eine Aufstellung der Erfordernisse zur
Bewältigung der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen
gemäß Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den Ratsempfehlungen
gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags genannt sind, unter
Berücksichtigung der integrierten Leitlinien und der nationalen und regionalen
Besonderheiten; ii) eine Begründung der Wahl der
thematischen Ziele und der entsprechenden Investitionsschwerpunkte basierend
auf der Partnerschaftsvereinbarung und den Ergebnissen der Ex-ante-Evaluierung; (b)
für jede Prioritätsachse: i) die Investitionsschwerpunkte und
entsprechenden spezifischen Ziele; ii) die gemeinsamen und spezifischen
Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls mit einem Basiswert und einem
quantifizierten Zielwert, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen; iii) eine Beschreibung der zu
unterstützenden Maßnahmen, einschließlich der Benennung der wichtigsten
Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete und
gegebenenfalls der Arten von Empfängern, und der geplanten Nutzung der
Finanzinstrumente; iv) die entsprechenden
Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten gemäß dem Überprüfungsverfahren nach Artikel 143
Absatz 3 angenommenen Systematik und eine ungefähre Aufschlüsselung der
zugewiesenen Mittel; (c)
der Beitrag zum integrierten Ansatz zur
territorialen Entwicklung gemäß der Partnerschaftsvereinbarung, darunter: i) die Mechanismen, die die Koordination
zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU‑Finanzierungsinstrumenten
und mit der EIB sicherstellen; ii) gegebenenfalls einen geplanten
integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen, ländlichen
und Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete sowie der Gebiete mit territorialen
Besonderheiten, insbesondere Vorkehrungen für die Umsetzung der Artikel 28
und 29; iii) die Auflistung der Städte, in denen
integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt
werden, die ungefähre jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen,
einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […] [EFRE] übertragenen Mittel,
sowie als Richtwert die jährliche Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte
Maßnahmen; iv) die Ermittlung von Gebieten, in denen
von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung
durchgeführt werden; v) die Vorkehrungen für interregionale und
transnationale Maßnahmen mit Empfängern aus mindestens einem anderen
Mitgliedstaat; vi) gegebenenfalls der Beitrag der geplanten
Interventionen im Hinblick auf makroregionale Strategien und Strategien für die
Meeresgebiete; (d)
der Beitrag zum integrierten Ansatz gemäß der
Partnerschaftsvereinbarung für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen
Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten
Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften und
die ungefähre Mittelverteilung; (e)
Vorkehrungen zur Gewährleistung des effizienten
Einsatzes der Fonds, darunter: i) ein Leistungsrahmen gemäß
Artikel 19 Absatz 1; ii) für jede am Tag der Einreichung der
Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllte
Ex-ante-Konditionalität gemäß Anhang V eine Beschreibung der Maßnahmen zur
Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität und ein Zeitplan für diese Maßnahmen; iii) die Maßnahmen zur Einbindung der
Partner in die Erstellung der operationellen Pogramme und die Rolle der Partner
bei Durchführung, Monitoring und Evaluierung der operationellen Programme; (f)
Vorkehrungen zur Gewährleistung des wirksamen
Einsatzes der Fonds, darunter: i) die geplante Inanspruchnahme von
technischer Hilfe einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen
Leistungsfähigkeit von Behörden und Empfängern mit den in Absatz 2
Buchstabe b genannten relevanten Informationen für die betreffende
Prioritätsachse; ii) eine Bewertung des Verwaltungsaufwands
für die Empfänger sowie die geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau einschließlich
Zielvorgaben; iii) ein Verzeichnis der Großprojekte, bei
denen die Ausführung der Hauptarbeiten voraussichtlich vor dem
1. Januar 2018 beginnt; (g)
ein Finanzierungsplan mit zwei Tabellen: i) eine Tabelle, in der für jedes Jahr
gemäß den Artikeln 53, 110 und 111 die für die Unterstützung aus jedem der
Fonds vorgesehenen Beträge der Mittelausstattung insgesamt angegeben ist; ii) eine Tabelle, in der für den gesamten
Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede
Prioritätsachse der Betrag der Mittelausstattung insgesamt an Unterstützung aus
den Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Besteht die nationale
Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle
die ungefähre Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten
angegeben. Zu Informationszwecken
soll auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufgeführt werden; (h)
Bestimmungen zur Durchführung des operationellen
Programms, die Folgendes enthalten: i) Benennung der Akkreditierungsstelle,
der Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde und der
Prüfbehörde; ii) Benennung der Stelle, an die die Zahlungen der Kommission erfolgen. 3. Jedes operationelle Programm
– mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe in einem speziellen
operationellen Programm erfolgt, – enthält: i) eine Beschreibung der spezifischen
Maßnahmen, mit denen den Anforderungen hinsichtlich Umweltschutz,
Ressourceneffizienz, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel,
Katastrophenresistenz sowie der Risikoprävention und dem ‑management bei
der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird; ii) eine Beschreibung der spezifischen
Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung von jedweder Form
der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen
Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung während der Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung
des operationellen Programms insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu
Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von
derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen, vor allem der Voraussetzungen
zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung; iii) eine Beschreibung seines Beitrags zur
Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des
Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der
Vorhaben. Mit dem Vorschlag für ein operationelles Programm
im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ übermitteln
die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu
den in den Ziffern ii und iii genannten Maßnahmen. 4. Die Mitgliedstaaten erstellen
einen Entwurf des operationellen Programms gemäß dem von der Kommission
angenommenen Muster. Die Annahme des Musters durch die Kommission
erfolgt mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem Beratungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 2
erlassen. 5. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung des operationellen
Programms an. Artikel 88
Gemeinsame Unterstützung aus
den Fonds 1. Für operationelle Programme im
Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ kann
Unterstützung aus mehreren Fonds gleichzeitig bereitgestellt werden. 2. Aus dem EFRE und dem ESF kann – ergänzend und in Höhe von höchstens
5 % der EU-Finanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen
Programms – ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine
Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds
geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt sie sind
für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt
damit verbunden. 3. Absätze 1 und 2 finden
keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“. Artikel 89
Geografischer
Anwendungsbereich der operationellen Programme im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat werden die operationellen
Programme für den EFRE und den ESF im Einklang mit dem spezifischen
institutionellen System des Mitgliedstaats auf der angemessenen geografischen
Ebene – mindestens NUTS-2-Ebene – erstellt. Die aus dem Kohäsionsfonds unterstützten
operationellen Programme werden auf nationaler Ebene erstellt. KAPITEL II
Grossprojekte Artikel 90
Inhalt Im Rahmen eines operationellen Programms oder
operationeller Programme kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben
finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder
Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten
wirtschaftlichen oder technischen Art, klar ausgewiesenen Zielen und
Gesamtkosten von mehr als 50 000 000 EUR umfasst
(„Großprojekt“). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte. Artikel 91
Der Kommission zu übermittelnde
Informationen 1. Sobald die
Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind, übermittelt der Mitgliedstaat oder
die Verwaltungsbehörde der Kommission folgende Informationen zu Großprojekten: (a)
Informationen zu der für die Umsetzung des
Großprojekts zuständigen Stelle und ihren Kapazitäten; (b) eine
Beschreibung und Angaben hinsichtlich der Investitionen und des Standorts; (c) Gesamtkosten
und förderfähige Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 54
festgelegten Anforderungen; (d) Informationen
zu den vorgenommenen Durchführbarkeitsstudien – einschließlich Analyse der
Optionen –, den Ergebnissen und der unabhängigen Qualitätsüberprüfung; (e) eine
Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer
Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung; (f) eine
Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse
hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der
Katastrophenresistenz; (g) die
Übereinstimmung mit den entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden
operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme sowie
der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele dieser
Prioritätsachsen; (h) den
Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der
vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen
Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren unter
Berücksichtigung der ermittelten Risiken; (i) einen
Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit
voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die
im Programmzeitraum 2014-2020 Fondsmittel beantragt werden. Die Kommission erlässt nach dem in
Artikel 143 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorläufige
Leitlinien für die bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß
Buchstabe e zu verwendende Methodik. In welcher Form die Informationen zu Großprojekten
übermittelt werden sollen, wird gemäß dem von der Kommission in
Durchführungsrechtsakten angenommenen Muster festgelegt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach
Artikel 143 Absatz 2 angenommen. 2. Die der Kommission zur
Genehmigung vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in
einem operationellen Programm aufgeführt. Dieses Verzeichnis wird vom
Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zwei Jahre nach der Genehmigung
eines operationellen Programms überprüft und kann auf Ersuchen des
Mitgliedstaats gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 angepasst
werden, insbesondere zur Aufnahme von Großprojekten mit einem voraussichtlichen
Abschlussdatum bis Ende 2022. Artikel 92
Beschluss über ein
Großprojekt 1. Die Kommission beurteilt das
Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 91 genannten Informationen, um
festzustellen, ob die vorgeschlagene Unterstützung aus den Fonds gerechtfertigt
ist. 2. Die Kommission nimmt
spätestens drei Monate nach Datum der Einreichung der Informationen mittels
eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss über die Genehmigung des
Großprojektes gemäß Artikel 91 an. In diesem Beschluss werden der
materielle Gegenstand, der Betrag, auf den der Kofinanzierungssatz für die
Prioritätsachse angewandt wird, die materiellen und Finanzindikatoren für das
Monitoring des Fortschritts und der erwartete Beitrag des Großprojekts zu den
Zielen der jeweiligen Prioritätsachse/n festgelegt. Ein Genehmigungsbeschluss
ist an die Bedingung geknüpft, dass der erste Vertrag über die Arbeiten binnen
zwei Jahren nach Datum des Beschlusses geschlossen wird. 3. Lehnt die Kommission die
Unterstützung eines Großprojektes mit Fondsmitteln ab, so teilt sie dem
Mitgliedstaat innerhalb der Frist aus Absatz 2 die Gründe hierfür mit. 4. Ausgaben für Großprojekte
werden vor Annahme eines Genehmigungsbeschlusses durch die Kommission nicht in die
Zahlungsanträge aufgenommen.
KAPITEL III
Gemeinsamer Aktionsplan Artikel 93
Geltungsbereich 1. Ein gemeinsamer Aktionsplan
ist ein Vorhaben, das sich auf Grundlage des Outputs und Ergebnisse, die damit
erreicht werden sollen, definiert. Er umfasst eine Reihe von Projekten, die
nicht die Bereitstellung von Infrastruktur zum Ziel haben, und die als Teil
eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Empfängers
durchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans
werden zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt, tragen zu den
spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden die Grundlage
für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf direkte
Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Empfänger ist eine Einrichtung
des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine Großprojekte. 2. Die einem gemeinsamen
Aktionsplan zugewiesene öffentliche Unterstützung beträgt mindestens
10 000 000 EUR bzw. 20 % der öffentlichen Unterstützung des
operationellen Programms oder der operationellen Programme, je nachdem welcher
Wert niedriger ist. Unterabsatz 1 gilt nicht für die
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen. Artikel 94
Ausarbeitung von gemeinsamen
Aktionsplänen 1. Der Mitgliedstaat, die
Verwaltungsbehörde oder jedwede benannte Einrichtung des öffentlichen Rechts
kann gleichzeitig mit oder nach der Einreichung der betreffenden operationellen
Programme einen Vorschlag für einen gemeinsamen Aktionsplan einreichen. Darin
sind alle in Artikel 95 aufgeführten Elemente enthalten. 2. Ein gemeinsamer Aktionsplan
deckt den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem
31. Dezember 2022 ab. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen
Aktionsplans führen nur zu Erstattungen, wenn sie nach dem Datum des
Genehmigungsbeschlusses zu dem gemeinsamen Aktionsplan und vor Ende des
festgelegten Durchführungszeitraums erreicht werden. Artikel 95
Inhalt von gemeinsamen
Aktionsplänen Der gemeinsame Aktionsplan beinhaltet Folgendes: (1)
eine Analyse der Entwicklungserfordernisse und
Ziele, die den gemeinsamen Aktionsplan rechtfertigen, unter Berücksichtigung
der Ziele der operationellen Programme und gegebenenfalls der
länderspezifischen Empfehlungen und der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten und der Europäischen Union gemäß Artikel 121 Absatz 2
des Vertrags und der Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer
Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags
berücksichtigen; (2)
den Rahmen, der den Zusammenhang zwischen
allgemeinen und spezifischen Zielen des gemeinsamen Aktionsplans beschreibt,
die Etappenziele und die Ziele für Output und Ergebnisse sowie die ins Auge
gefassten Projekte oder Projektarten; (3)
die gemeinsamen und spezifischen Indikatoren zur
Messung des Outputs und der Ergebnisse, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach
Prioritätsachse; (4)
Informationen zur geografischen Abdeckung und zu
Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans; (5)
die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen
Aktionsplans; (6)
eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen
Aktionsplans auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und
die Verhinderung von Diskriminierung; (7)
gegebenenfalls eine Analyse der Auswirkungen des
gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung nachhaltiger Entwicklung; (8)
die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen
Aktionsplan, darunter: (a)
die Benennung des für die Durchführung des
gemeinsamen Aktionsplans zuständigen Empfängers, mit Garantien seiner Kompetenz
auf dem betreffenden Gebiet sowie seiner administrativen und finanziellen
Leistungsfähigkeit; (b)
die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen
Aktionsplans gemäß Artikel 97; (c)
die Vorkehrungen für Monitoring und Evaluierung des
gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der
Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele,
von Output und von Ergebnissen; (d)
die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verbreitung
von Informationen sowie der Kommunikation über den gemeinsamen Aktionsplan und
die Fonds; (9)
die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen
Aktionsplan, darunter: (a)
die Kosten für das Erreichen der Etappenziele, des
Outputs und der Ergebnisziele gemäß Nummer 2, basierend auf den in
Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 14 der ESF-Verordnung
festgelegten Methoden; (b)
einen ungefähren Zeitplan für die Zahlungen an den
Empfänger in Verbindung mit den Etappenzielen und Zielvorgaben; (c)
den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach
operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen
Betrag und der öffentlichen Unterstützung. Die Form des gemeinsamen Aktionsplans wird
gemäß dem von der Kommission in Durchführungsrechtsakten angenommenen Muster
festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren
aus Artikel 143 Absatz 2 angenommen. Artikel 96
Beschluss über den
gemeinsamen Aktionsplan 1. Die Kommission beurteilt den
gemeinsamen Aktionsplan auf Grundlage der in Artikel 95 genannten
Informationen, um festzustellen, ob eine Unterstützung aus den Fonds
gerechtfertigt ist. Gelangt die Kommission binnen drei Monaten nach
Einreichung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Aktionsplan zu der Ansicht,
dass dieser die Beurteilungsanforderungen nicht erfüllt, so übermittelt sie dem
Mitgliedstaat entsprechende Anmerkungen. Der Mitgliedstaat stellt der
Kommission alle angeforderten notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung und
überarbeitet gegebenenfalls den gemeinsamen Aktionsplan. 2. Sofern allen Anmerkungen in
zufriedenstellender Weise Rechnung getragen wurde, nimmt die Kommission
spätestens sechs Monate nach der offiziellen Einreichung durch den
Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans an,
jedoch nicht bevor die betreffenden operationellen Programme genehmigt wurden. 3. In dem in Absatz 2
genannten Beschluss werden der Empfänger und die Ziele des gemeinsamen
Aktionsplans, die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die
Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und
Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem
Programm und Prioritätsachse einschließlich der insgesamt förderfähigen Kosten
und des öffentlichen Beitrags, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und
gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen
Aktionsplans, angegeben. 4. Lehnt die Kommission die
Unterstützung eines gemeinsamen Aktionsplans aus Fondsmitteln ab, so teilt sie
dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Gründe hierfür
mit. Artikel 97
Lenkungsausschuss und
Änderung des gemeinsamen Aktionsplans 1. Der Mitgliedstaat oder die
Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen
Aktionsplan ein, der sich vom Monitoringausschuss der operationellen Programme
unterscheidet. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr
zusammen. Über die Zusammensetzung entscheidet der
Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde unter Beachtung des
Grundsatzes der Partnerschaft. Die Kommission kann in beratender Funktion an der
Arbeit des Lenkungsausschusses teilnehmen. 2. Der Lenkungsausschuss (a)
überprüft die Fortschritte hinsichtlich der
Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans; (b) prüft und
genehmigt jedweden Vorschlag zur Änderung des gemeinsamen Aktionsplans, um
allen sich auf die Leistung auswirkenden Faktoren Rechnung zu tragen. 3. Von einem Mitgliedstaat
eingereichte Änderungsersuchen zu gemeinsamen Aktionsplänen sind gebührend zu
begründen. Die Kommission bewertet, ob das Änderungsersuchen gerechtfertigt ist
und berücksichtigt dabei die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten
Informationen. Die Kommission kann Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat
stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur
Verfügung. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach der
offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat einen Beschluss über ein
Änderungsersuchen an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in
zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Sofern im Beschluss nicht anders
festgelegt, tritt die Änderung zum Datum des Beschlusses in Kraft. Artikel 98 Finanzverwaltung
und ‑kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans 1. Zahlungen an den Empfänger im
Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als
standardisierte Einheitskosten behandelt. Die Deckelung für
Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c ist
nicht anwendbar. 2. Ziel der Finanzverwaltung,
-kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die Überprüfung
der Erfüllung der in dem Beschluss über die Genehmigung des gemeinsamen
Aktionsplans definierten Bedingungen. 3. Der Empfänger und die
Stellen, die unter seiner Verantwortung handeln, können auf die Kosten für die
Durchführung der Vorhaben ihre eigenen Rechnungslegungsverfahren anwenden.
Diese Rechnungslegungsverfahren und die tatsächlich vom Empfänger aufgewendeten
Kosten werden weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission geprüft.
KAPITEL IV Territoriale Entwicklung Artikel 99
Integrierte territoriale
Investitionen 1. Erfordert eine
Stadtentwicklungsstrategie, eine andere territoriale Strategie oder ein
territoriales Abkommen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung …
[ESF] einen integrierten Ansatz mit Investitionen im Rahmen von mehr als einer
Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme, so wird die
Maßnahme als integrierte territoriale Investition („ITI“) ausgeführt. 2. In den entsprechenden
operationellen Programmen werden die geplanten ITI festgehalten und die
ungefähre Zuweisung der Finanzmittel von jeder Prioritätsachse an jede ITI
dargelegt. 3. Der Mitgliedstaat oder die
Verwaltungsbehörde kann für die Verwaltung und Umsetzung einer ITI eine oder
mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, darunter lokale Behörden, Stellen
für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen. 4. Der Mitgliedstaat oder die
entsprechende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das Monitoringsystem für
das operationelle Programm die Ermittlung von Vorhaben und Ergebnissen einer zu
einer ITI beitragenden Prioritätsachse vorsieht.
TITEL III
MONITORING, EVALUIERUNG, INFORMATION UND KOMMUNIKATION KAPITEL I
Monitoring und Evaluierung Artikel 100
Aufgaben des
Monitoringausschusses 1. Der Monitoringausschuss prüft
insbesondere (a)
sämtliche Probleme, die sich auf die Leistung des
operationellen Programms auswirken; (b) die
Fortschritte bei der Umsetzung des Evaluierungsplans und des Follow-up zu den
bei der Evaluierung gemachten Feststellungen; (c) die Umsetzung
der Kommunikationsstrategie; (d) die Durchführung
von Großprojekten; (e) die
Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen; (f) die
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der
Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Zugänglichkeit
für Personen mit einer Behinderung; (g) die Maßnahmen
zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung; (h) die Maßnahmen
in den operationellen Programmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der
Ex-ante-Konditionalitäten; (i) die
Finanzinstrumente. 2. Der Monitoringausschuss prüft
und genehmigt (a)
Methodik und Kriterien für die Auswahl der
Vorhaben; (b) die
jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte; (c) den
Evaluierungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des
Plans; (d) die
Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen
der Strategie; (e) sämtliche
Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms. Artikel 101
Durchführungsberichte im
Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ 1. Zum 30. April 2016
und zum 30. April aller folgenden Jahre bis einschließlich 2022
übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht gemäß
Artikel 44 Absatz 1. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die
Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für
die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab. 2. Die jährlichen
Durchführungsberichte erhalten Informationen zu: (a)
der Durchführung des operationellen Programms gemäß
Artikel 44 Absatz 2; (b) Fortschritten
bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen
Aktionsplänen. 3. In den jährlichen
Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, werden die gemäß
Artikel 44 Absätze 3 und 4 erforderlichen, bzw. die in Absatz 2
genannten Informationen sowie folgende Punkte aufgeführt und bewertet: (a)
die Fortschritte bei der Durchführung des
integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich
nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene
Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms; (b) die
Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der
Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Empfänger bei der
Verwaltung und Nutzung der Fonds; (c) die
Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen
Maßnahmen; (d) die
Fortschritte bei der Umsetzung des Evaluierungsplans und des Follow-up für die
bei der Evaluierung gemachten Feststellungen; (e) die
spezifischen, bereits getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, einschließlich
Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und der getroffenen
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des
Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben; (f) die
zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 getroffenen
Maßnahmen; (g) die
Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten
Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds; (h) gegebenenfalls
die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale
Innovation; (i) die
Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der
ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder ausgegrenzten
Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften,
gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen; (j) die
Einbindung von Partnern in die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung
des operationellen Programms. 4. Die jährlichen und
abschließenden Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten festgelegten Mustern erstellt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren aus
Artikel 143 Absatz 2 angenommen. Artikel 102
Übermittlung von Finanzdaten 1. Zum 31. Januar,
30. April, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt die
Verwaltungsbehörde der Kommission zu Monitoringzwecken auf elektronischem Weg
für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse: (a)
die gesamten und die öffentlichen förderfähigen
Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten
Vorhaben; (b) die gesamten
und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Verträge und anderer von den
Empfängern bei der Durchführung der für eine Unterstützung ausgewählten
Vorhaben eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen; (c) die von den
Empfängern bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen
Gesamtausgaben. 2. Zusätzlich enthält die
Einsendung zum 31. Januar die obengenannten Daten aufgeschlüsselt nach
Interventionskategorie. Diese Einsendung gilt als Einreichung von Finanzdaten
gemäß Artikel 44 Absatz 2. 3. Eine Vorausschätzung des
Betrags, für den die Mitgliedstaaten von der Einreichung von Zahlungsanträgen
im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen, liegt den zum
31. Januar und 31. Juli vorzunehmenden Einsendungen bei. 4. Der Stichtag für die im
Rahmen dieses Artikels übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem
Monat der Einreichung. Artikel 103
Kohäsionsbericht Der Bericht der Kommission gemäß
Artikel 175 des Vertrags enthält: (1)
eine Aufzeichnung der Fortschritte beim
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, einschließlich der
sozioökonomischen Lage und der Entwicklung der Regionen sowie der
Berücksichtigung der EU-Prioritäten; (2)
eine Aufzeichnung der Rolle der Fonds, der EIB und
der sonstigen Instrumente sowie der Auswirkungen der anderen EU‑ und
nationalen politischen Strategien bei den erzielten Fortschritten. Artikel 104
Evaluierung 1. Die Verwaltungsbehörde
erstellt für jedes operationelle Programm einen Evaluierungsplan. Der
Evaluierungsplan wird dem Monitoringausschuss zu seiner ersten Sitzung
übermittelt. Ist ein Monitoringausschuss für mehr als ein operationelles
Programm zuständig, so darf der Evaluierungsplan alle betroffenen
operationellen Programme abdecken. 2. Bis zum
31. Dezember 2020 übermitteln die Verwaltungsbehörden der Kommission
für jedes Programm einen Bericht, in dem die Feststellungen der während des
Programmplanungszeitraums durchgeführten Evaluierungen zusammengefasst werden,
einschließlich einer Bewertung des wichtigsten Outputs und der Hauptergebnisse
des Programms. 3. Die Kommission führt in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden
Ex-post-Evaluierungen durch.
KAPITEL II
Information und Kommunikation Artikel 105
Information und
Öffentlichkeitsarbeit 1. Mitgliedstaaten und
Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig: (a)
Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen
Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu
allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat; (b)
Information von potenziellen Empfängern über
Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme; (c)
Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der
Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen
Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und
Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und
Vorhaben. 2. Zur Gewährleistung der
Transparenz bei der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten eine
Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach
operationellem Programm und nach Fonds, die über eine einzige Website oder ein
einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle operationellen Programme
in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammenfasst sind. Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle drei
Monate aktualisiert. Die in der Liste aufzuführenden
Mindestinformationen sind in Anhang VI festgelegt. 3. Detaillierte Regelungen zu
den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den
Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Empfänger sind in Anhang VI
festgelegt. 4. Technische Charakteristika
der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur
Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben billigt die
Kommission mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren
aus Artikel 143 Absatz 3. Artikel 106
Kommunikationsstrategie 1. Die Verwaltungsbehörde
erstellt für jedes operationelle Programm eine Kommunikationsstrategie. Für
mehrere operationelle Programme kann eine gemeinsame Kommunikationsstrategie
erstellt werden. Die Kommunikationsstrategie enthält die in
Anhang VI genannten Elemente und wird jedes Jahr in Bezug auf die
Einzelheiten der jeweils geplanten Tätigkeiten im Bereich Information und
Öffentlichkeitsarbeit aktualisiert. 2. Die Kommunikationsstrategie
wird auf der ersten Sitzung des Monitoringausschusses, die nach der Genehmigung
des operationellen Programms stattfindet, erörtert und genehmigt. Jede Überarbeitung der Kommunikationsstrategie
wird vom Monitoringausschuss erörtert und genehmigt. 3. Die Verwaltungsbehörde
informiert den Monitoringausschuss mindestens einmal jährlich über die
Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie für jedes einzelne
operationelle Programm und teilt dem Ausschuss ihre Bewertung der Ergebnisse mit. Artikel 107
Informations- und
Kommunikationsbeauftragte und -Netzwerke 1. Jeder Mitgliedstaat benennt
einen Informations- und Kommunikationsbeauftragten, der für die Koordinierung
der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem oder
mehreren Fonds zuständig ist, und informiert die Kommission darüber. 2. Der Informations- und
Kommunikationsbeauftragte koordiniert und leitet die Sitzungen eines nationalen
Netzwerks von Fondskommunikatoren, das sich um die einschlägigen Programme im
Bereich „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und die Einrichtung und
Pflege der Website oder des Internetportals gemäß Anhang VI kümmert und
den obligatorischen Überblick über die auf nationaler Ebene ergriffenen
Kommunikationsmaßnahmen erstellt. 3. Jede Verwaltungsbehörde
benennt eine Person, die auf Ebene des operationellen Programms für
Kommunikation und Information zuständig ist, und teilt der Kommission mit, wen
sie benannt hat. 4. Die Kommission richtet
EU-Netzwerke ein, dem die von den Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden
benannten Mitglieder angehören, um einen Austausch über die Ergebnisse der
Durchführung der Kommunikationsstrategien, die Erfahrungen bei der Durchführung
von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und den Austausch bewährter
Verfahren zu gewährleisten.
TITEL IV
TECHNISCHE HILFE Artikel 108
Technische Hilfe auf
Initiative der Kommission Bis zu 0,35 % der jeweiligen jährlichen
Mittelausstattung der Fonds kann für technische Hilfe verwendet werden. Artikel 109
Technische Hilfe der
Mitgliedstaaten 1. Vorhaben, bei denen es um
technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der Fonds förderfähig sind,
können aus einem beliebigen Fonds gefördert werden. Der technischer Hilfe
zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags
aus den Fonds, der den operationellen Programmen für jede Regionenkategorie im
Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ insgesamt
zugewiesen ist. 2. Technische Hilfe wird in Form
einer Monofonds-Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms oder
in Form eines gesonderten operationellen Programms erbracht. 3. Der technischer Hilfe
zugewiesene Betrag aus einem Fonds darf nicht höher sein als 10 % des
Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen eines Mitgliedstaats
für jede Regionenkategorie im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ insgesamt zugewiesen ist.
TITEL V
FINANZIELLE UNTERSÜTZUNG AUS DEN FONDS Artikel 110
Festlegung der
Kofinanzierungssätze 1. In dem Kommissionsbeschluss
zur Genehmigung eines operationellen Programms werden der Kofinanzierungssatz
und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede
Prioritätsachse festgelegt. 2. Für jede Prioritätsachse wird
in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die
Prioritätsachse anwendbar ist auf a) die förderfähigen Gesamtausgaben
einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder b) die förderfähigen öffentlichen Ausgaben. 3. Der Kofinanzierungssatz für
die einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Pogramme im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ darf nicht höher sein als (a)
85 % für den Kohäsionsfonds; (b) 85 % für
die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für
den Zeitraum 2007 bis 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU‑27-Durchschnitts
für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage; (c) 80 % für
die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus
Buchstabe b nicht erfüllen und die am 1. Januar 2014 im Rahmen
der Übergangsregelung des Kohäsionsfonds förderfähig sind; (d) 75 % für
die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus
Buchstaben b und c nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP
für den Zeitraum 2007‑2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU‑25
für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der
EU‑27 lag; (e) 60 % für
die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe d nicht
zutreffen; (f) 50 %
für die stärker entwickelten Regionen, auf die Kriterien aus Buchstabe d
nicht zutreffen. Der Kofinanzierungssatz der einzelnen
Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische
territoriale Zusammenarbeit“ darf nicht höher sein als 75 %. 4. Der Kofinanzierungssatz der
zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 84 Absatz 1
Buchstabe e darf nicht höher sein als 50 %. Derselbe Kofinanzierungssatz
gilt für die zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) [...]/2012 [ETZ-Verordnung]. 5. Der maximale
Kofinanzierungssatz gemäß Absatz 3 erhöht sich um zehn Prozentpunkte, wenn
die Prioritätsachse vollständig über Finanzinstrumente oder über von der
örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung umgesetzt
wird. 6. Die Beteiligung der Fonds an
den einzelnen Prioritätsachsen beträgt mindestens 20 % der förderfähigen
öffentlichen Ausgaben. 7. Im Rahmen eines
operationellen Programms kann eine separate Prioritätsachse mit einem
Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % geschaffen werden, um Vorhaben zu
unterstützen, die durch auf EU-Ebene eingerichtete und direkt oder indirekt von
der Kommission verwaltete Finanzinstrumente umgesetzt werden. Wird zu diesem
Zweck eine separate Prioritätsachse geschaffen, so darf die Unterstützung im
Rahmen dieser Achse nicht auf anderem Wege erfolgen. Artikel 111
Anpassung der
Kofinanzierungssätze Der für eine Prioritätsachse geltende Satz der
Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst werden, um folgenden Gegebenheiten
besser Rechnung zu tragen: (1)
Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung
der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
unter Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen; (2)
Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere
durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips; (3)
Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel; (4)
Einbeziehung von Gebieten mit schweren und
dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen
definiert sind: (a)
Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des
Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die
Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum
Festland haben; (b)
Berggebiete nach Maßgabe der nationalen
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats; (c)
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger
als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer
Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).
TEIL VIER
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
FÜR DIE FONDS UND DEN EMFF
TITEL IIV
VERWALTUNG UND KONTROLLE KAPITEL I
Verwaltungs- und Kontrollsysteme Artikel 112
Aufgaben der Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass für operationelle Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß
den Artikeln 62 und 63 eingerichtet werden. 2. Sie treffen vorbeugende
Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und
ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen
fälligen Verzugszinsen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über diese
Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand von diesbezüglichen
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. Können rechtsgrundlos an einen Empfänger gezahlte
Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats
nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung
der entsprechenden Beträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 142 mit detaillierten Regelungen bezüglich der in
diesem Absatz genannten Aufgaben der Mitgliedstaaten zu erlassen. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2014 der gesamte
Informationsaustausch zwischen den Empfängern und den Verwaltungsbehörden,
Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und den zwischengeschalteten Stellen
ausschließlich über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgen kann. Die Systeme erleichtern die Interoperabilität von
nationalen und EU-Rahmen und erlauben es den Empfängern, die Informationen
gemäß Unterabsatz 1 nur ein einziges Mal einzugeben. Die Kommission erlässt mittels
Durchführungsrechtsakten detaillierte Regelungen über den Informationsaustausch
gemäß diesem Absatz. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem
Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 angenommen. Die Unterabsätze 1, 2 und 3 gelten
nicht für den EMFF.
KAPITEL II
Verwaltungs- und Kontrollbehörden Artikel 113
Benennung der Behörden 1. Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine
nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Behörde oder öffentliche Stelle
kann dabei als Verwaltungsbehörde für mehrere operationelle Programme benannt
werden. 2. Die Mitgliedstaaten benennen
für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde
oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde, Absatz 3 unbeschadet.
Dieselbe Bescheinigungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt
werden. 3. Die Mitgliedstaaten können
für ein operationelles Programm eine Verwaltungsbehörde benennen, die
gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. 4. Die Mitgliedstaaten benennen
für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der
Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale, regionale oder lokale
Behörde oder öffentliche Stelle als Prüfbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für
mehrere operationelle Programme benannt werden. 5. Sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist,
können die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die
Prüfbehörde im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören. Dies gilt auch für den EMFF. Für operationelle Programme,
die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds erhalten
bzw. für solche, die über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem
EMFF erhalten, darf die Prüfbehörde jedoch nicht derselben Behörde oder
öffentlichen Stelle angehören wie die Verwaltungsbehörde. 6. Die Mitgliedstaaten können
eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben
der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser
Behörde ausführen. Die einschlägigen Abkommen der Verwaltungs- oder
Bescheinigungsbehörde mit den zwischengeschalteten Stellen werden förmlich
schriftlich festgehalten. 7. Die Mitgliedstaaten oder die
Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms
durch ein schriftliches Abkommen zwischen zwischengeschalteter Stelle und
Mitgliedstat bzw. Verwaltungsbehörde an zwischengeschaltete Stellen übertragen
(„Globalfinanzhilfe“). Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie
solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die
erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt. 8. Der Mitgliedstaat legt die Regeln für seine Beziehungen zu den
Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden sowie für deren Beziehungen
untereinander und zur Kommission schriftlich fest. Artikel 114
Aufgaben der
Verwaltungsbehörde 1. Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, das operationelle
Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu
verwalten. 2. In Bezug auf die
Programmverwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde (a)
die Arbeit des Monitoringausschusses unterstützen
und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung
seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen
Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzangaben und Daten zu Indikatoren
und Etappenzielen; (b)
den jährlichen und den abschließenden
Durchführungsbericht erstellen und ihn nach Billigung durch den Monitoringausschuss
der Kommission vorlegen; (c)
den zwischengeschalteten Stellen und den Empfängern
einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung
der Vorhaben zur Verfügung stellen; (d)
ein System einrichten, in dem die für Monitoring,
Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben
benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen
Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden
können; (e)
sicherstellen, dass die unter Buchstabe d
genannten Daten erhoben, eingegeben und gespeichert und die Daten zu den
Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß
Anhang I der ESF-Verordnung erforderlich ist. 3. In Bezug auf die Auswahl der
Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde (b)
geeignete Auswahlverfahren und -kriterien
aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die i) nicht diskriminierend und transparent
sind; ii) den allgemeinen Grundsätzen der
Artikel 7 und 8 Rechnung tragen; (a)
sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den
Geltungsbereich des oder der betreffenden Fonds und unter eine
Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – unter eine im Rahmen der
Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten
Maßnahme der Prioritätsachse(n) des operationellen Programms fallen; (c) den
Empfängern Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen die Bedingungen für die
Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen
Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen
des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die
Fristen für die Durchführung hervorgehen; (d) sich vor
Genehmigung eines Vorhabens vergewissern, dass der Empfänger über die
administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung
der unter Buchstabe c genannten Bedingungen verfügt; (e) sich, falls
das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrag auf Unterstützung bei der
Verwaltungsbehörde begonnen wurde, vergewissern, dass sämtliche für das Vorhaben
relevanten nationalen und EU-Rechtsvorschriften eingehalten wurden; (f) dafür
sorgen, dass ein Antragsteller keine Unterstützung aus den Fonds erhält, wenn
infolge einer Produktionsverlagerung innerhalb der Europäischen Union ein
Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 61 eingeleitet wurde oder werden
sollte. (g) die
Interventionskategorien bzw. – im Fall des EMFF – die Maßnahmen
bestimmen, denen die Ausgaben für ein Vorhaben zuzuordnen sind. 4. In Bezug auf die
Finanzverwaltung und ‑kontrolle des operationellen Programms muss die
Verwaltungsbehörde (a)
überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und
Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Empfängern geltend
gemachten Ausgaben tatsächlich vorgenommen wurden und ob diese den anwendbaren
EU- und nationalen Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den
Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügen; (b) dafür sorgen,
dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Empfänger, deren Ausgaben
auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben
erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder
ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode
verwenden; (c) unter
Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene
Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen; (d) Verfahren
einführen, durch die gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden
Prüfpfad gemäß Artikel 62 Buchstabe g erforderlichen Dokumente zu
Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt werden; (e) die
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Funktionsweise des Verwaltungs- und
Kontrollsystems, zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden
Vorgänge sowie zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung aufsetzen, sowie einen Bericht über die Ergebnisse der
durchgeführten Verwaltungskontrollen, über etwaige im Verwaltungs- und
Kontrollsystem entdeckte Schwächen und diesbezügliche Korrekturmaßnahmen
erstellen. 5. Überprüfungen gemäß
Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren: (a)
Verwaltungsprüfung aller von den Empfängern
eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung; (b) Vor-Ort-Überprüfungen
der Vorhaben. Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen
sind der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko
angemessen, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs-
und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird. 6. Vor-Ort-Überprüfungen
einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Buchstabe b können stichprobenweise
vorgenommen werden. 7. Ist die Verwaltungsbehörde
auch ein Empfänger im Sinne des operationellen Programms, ist bei der
Organisation der Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a eine
angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten. 8. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung der Modalitäten für
den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe d. 9. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung der Regelungen für
den Aufbau des in Absatz 4 Buchstabe d genannten Prüfpfads. 10. Die Kommission nimmt mittels
Durchführungsrechtsakten das Muster für die in Absatz 4 Buchstabe e
genannte Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene an. Diese
Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 143 Absatz 2 angenommen. Artikel 115
Aufgaben der
Bescheinigungsbehörde Die für ein operationelles Programm zuständige
Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe, (1)
Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission
vorzulegen und zu bescheinigen, dass diese sich aus zuverlässigen
Buchführungssystemen ergeben, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der
Verwaltungsbehörde überprüft wurden; (2)
den Jahresabschluss zu erstellen; (3)
zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss
vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben den
nationalen und EU-Rechtsvorschriften genügen und für Vorhaben getätigt wurden,
die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien
zur Förderung ausgewählt wurden und die den nationalen und EU-Rechtsvorschriften
genügen; (4)
sicherzustellen, dass ein System zur elektronischen
Aufzeichnung und Speicherung der Buchführungsdaten jedes Vorhabens besteht, in
dem alle zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder Jahresabschlüssen
erforderlichen Daten erfasst sind, einschließlich der wiedereinzuziehenden
Beträge, der wiedereingezogenen Beträge und der infolge einer vollständigen
oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem
operationellen Programm einbehaltenen Beträge; (5)
bei der Erstellung und Einreichung von
Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der
Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die geltend gemachten
Ausgaben vorliegen; (6)
bei der Erstellung und Einreichung von
Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren
Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen; (7)
über die bei der Kommission geltend gemachten
Ausgaben und die an die Empfänger ausgezahlte entsprechende öffentliche
Unterstützung in elektronischer Form Buch zu führen; (8)
über die wiedereinzuziehenden Beträge und die
infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem
Vorhaben einbehaltenen Beträge Buch zu führen. Die wiedereingezogenen Beträge
werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der
nächsten Ausgabenerklärung dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union
wieder zugeführt. Artikel 116
Aufgaben der Prüfbehörde 1. Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem,
die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und der Jahresabschluss geprüft
werden. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 142 zur Festlegung der für diese Prüfungen
geltenden Bedingungen zu erlassen. 2. Werden die Prüfungen von
einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, stellt die Prüfbehörde
sicher, dass diese Stelle über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit
verfügt. 3. Die
Prüfbehörde sorgt dafür, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte
Prüfstandards berücksichtigt werden. 4. Die Prüfbehörde erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung
eines operationellen Programms eine Prüfstrategie für die Durchführung der
Prüfungen. In der Prüfstrategie werden die
Prüfmethodik, das Verfahren zur Auswahl der Stichproben für die Prüfung von
Vorhaben und der Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden
Geschäftsjahre festgelegt. Die Prüfstrategie wird von 2016 bis einschließlich
2022 alljährlich aktualisiert. Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames
Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für
alle betroffenen Programme erstellt werden. Die Prüfbehörde legt der Kommission
die Prüfstrategie auf Anfrage vor. 5. Die
Prüfbehörde erstellt i) einen Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss des vorherigen
Geschäftsjahres, in dem auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche
Richtigkeit des Jahresabschlusses sowie auf die Funktionstüchtigkeit des
Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge eingegangen wird; ii) einen jährlichen Kontrollbericht mit
den Ergebnissen der im Laufe des vorherigen Geschäftsjahres vorgenommen
Prüfungen. In dem Bericht gemäß Ziffer ii werden alle im
Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel sowie die diesbezüglich
getroffenen oder vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen aufgeführt. Wird für mehrere operationelle Programme ein
gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß
Ziffer ii erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht
zusammengefasst werden. 6. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den
Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie zur Festlegung der
Methodik für das in Absatz 4 genannte Verfahren zur Auswahl der
Stichproben. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem
Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 143 Absatz 3 angenommen. 7. Die Durchführungsbestimmungen, die die Nutzung der im Rahmen der von Bediensteten
oder bevollmächtigten Vertretern der Kommission vorgenommenen Prüfungen
erhobenen Daten betreffen, werden von der Kommission nach dem in
Artikel 143 Absatz 3 genannten Überprüfungsverfahren erlassen. KAPITEL III
Akkreditierung Artikel 117
Akkreditierung und Entzug der
Akkreditierung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde 1. Die Akkreditierungsstelle
trifft eine förmliche Entscheidung zur Akkreditierung der Verwaltungs- und
Bescheinigungsbehörden, die die von der Kommission mittels delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 142 festgelegten Akkreditierungskriterien
erfüllen. 2. Die in Absatz 1 genannte
förmliche Entscheidung beruht auf einem Bericht und einem Gutachten einer
unabhängigen Prüfstelle zur Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems,
einschließlich der Rolle, die die zwischengeschalteten Stellen darin spielen,
und zu dessen Übereinstimmung mit den Artikeln 62, 63, 114 und 115. Die
Akkreditierungsstelle berücksichtigt dabei, ob die Verwaltungs- und
Kontrollsysteme für das operationelle Programm bereits bestehenden Systemen aus
dem vorherigen Programmplanungszeitraum ähneln, sowie jegliche Nachweise für
deren tatsächliche Funktionstüchtigkeit. 3. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannte förmliche Entscheidung
binnen sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses zur Genehmigung eines
operationellen Programms. 4. Für operationelle Programme,
die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds erhalten, bzw.
für solche, die über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem EMFF
erhalten, kann die Kommission binnen zwei Monaten nach Empfang der in
Absatz 1 genannten förmlichen Entscheidung den Bericht und das Gutachten
der unabhängigen Prüfstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und
Kontrollsystems anfordern. Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach
Empfang dieser Dokumente ihre Anmerkungen vorbringen. Die Kommission berücksichtigt bei ihrer
Entscheidung über eine Anforderung dieser Dokumente, ob die Verwaltungs- und
Kontrollsysteme für das operationelle Programm bereits bestehenden Systemen aus
dem vorherigen Programmplanungszeitraum ähneln, ob die Verwaltungsbehörde auch
die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, sowie jegliche Nachweise für
deren tatsächliche Funktionstüchtigkeit. Artikel 118
Zusammenarbeit mit den
Prüfbehörden 1. Die Kommission arbeitet mit
den Prüfbehörden zur Koordinierung der Prüfpläne und ‑verfahren zusammen
und teilt die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und
Kontrollsysteme umgehend mit. 2. In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt,
kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle
benennen. 3. Die Kommission, die
Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig,
mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich
zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Vermerk und die Prüfstrategie
zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
TITEL IIVII
FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSABSCHLUSS UND FINANZKORREKTUREN KAPITEL I
Finanzverwaltung Artikel 119
Gemeinsame Regelungen für die
Zahlungen Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Empfänger spätestens bei Abschluss des operationellen Programms einen Betrag an
öffentlicher Unterstützung erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den
Fonds entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat. Artikel 120
Gemeinsame Regelungen für die
Berechnung der Zwischenzahlungen, die Jahresabschlusszahlungen und
Restzahlungen 1. Die Kommission erstattet in
Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung
des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige
Prioritätsachse festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen
Ausgaben für die Prioritätsachse ergibt, wie im Zahlungsantrag
angegeben. Der Jahresabschluss wird gemäß Artikel 130 Absatz 1
festgestellt 2. Der Beitrag aus den Fonds oder
dem EMFF zu einer Prioritätsachse in Form von Zwischen-,
Jahresabschluss- und Restzahlungen darf nicht höher sein als: (a)
die in dem Zahlungsantrag für die Prioritätsachse
angegebene öffentliche Unterstützung und (b)
der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des
operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF
zur Prioritätsachse. 3. Ungeachtet Artikel 22
darf der Beitrag der EU in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht
höher sein als die öffentliche Unterstützung und der Höchstbetrag für die
Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF für jede Prioritätsachse
gemäß dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen
Programms. Artikel 121
Zahlungsanträge 1. Die Zahlungsanträge enthalten
für jede Prioritätsachse (a)
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die
von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie
er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde; (b)
den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung,
die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist, so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde
verbucht wurde; (c)
den Betrag der entsprechenden förderfähigen
öffentlichen Unterstützung, die dem Empfänger ausgezahlt wurde, so, wie er bei
der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde. 2. Außer für Unterstützungsarten
nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 58,
Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 93 sowie nach Artikel 14
der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über
den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1081/2006 [ESF] werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen
Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege
nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten sind die in den Zahlungsanträgen
enthaltenen Beträge die dem Empfänger durch die Verwaltungsbehörde erstatteten
Kosten. 3. Die Kommission erlässt
mittels Durchführungsrechtsakten das Muster für die Zahlungsanträge. Diese
Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus
Artikel 143 Absatz 2 angenommen. Artikel 122
Zahlung an die Empfänger Die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge,
dass die Empfänger den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell
wie möglich und vollständig erhalten, jedenfalls bevor für die entsprechenden
Ausgaben ein Zahlungsantrag gestellt wird. Der den Empfängern zu zahlende
Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene besondere
Abgaben oder Ähnliches gemindert. Artikel 123
Verwendung des Euro 1. Mitgliedstaaten, die den Euro
zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen
die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die
Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in
dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Verwaltungsbehörde des betreffenden
operationellen Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission
jeden Monat elektronisch veröffentlicht. 2. Wird der Euro als Währung
eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird das in Absatz 1 beschriebene
Umrechungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der
Landeswährung und dem Euro bei der Verwaltungsbehörde verbucht wurden. Artikel 124
Zahlung des Vorschusses 1. Der erste Vorschussbetrag wird
in folgenden Tranchen gezahlt: a) 2014: 2 % des Betrags, der für den
gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an
Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist; b) 2015: 1 % des Betrags, der für den
gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an
Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist. c) 2016: 1 % des Betrags, der für den
gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an
Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist. Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015
oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der
Genehmigung gezahlt. 2. Von 2016 bis 2022 wird jedes
Jahr vor dem 1. Juli ein Vorschussbetrag ausgezahlt. Im Jahr 2016
beträgt er 2 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum
für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem
EMFF vorgesehen ist. In den Jahren 2017 bis 2022 beträgt er 2,5 %
des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das
operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen
ist. Artikel 125
Verbuchung des Vorschusses Der als jährlicher Vorschuss gezahlte Betrag
wird von der Kommission gemäß Artikel 130 verbucht. Artikel 126
Fristen für die Einreichung
von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung 1. Die Bescheinigungsbehörde
legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die bei
ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die Empfänger ausgezahlte
öffentliche Unterstützung verbucht sind. 2. Die Bescheinigungsbehörde
legt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr
bis zum 31. Juli vor und jedenfalls bevor der erste Antrag auf
Zwischenzahlung für das darauffolgende Geschäftsjahr gestellt wird. 3. Der erste Antrag auf
Zwischenzahlung darf erst dann gestellt werden, wenn der Kommission die
förmliche Entscheidung zur Akkreditierung der Verwaltungsbehörde zugegangen
ist. 4. Für ein operationelles
Programm, für das der Kommission der jährliche Durchführungsbericht gemäß den
fondsspezifischen Regelungen Artikel 101 nicht übermittelt
wurde, werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen. 5. Vorbehaltlich der
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens
60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht. Artikel 127
Aufhebung der Mittelbindung 1. Die Kommission hebt die
Mittelbindung für Beträge auf, die gemäß Unterabsatz 2 für ein
operationelles Programm berechnet wurden und die nicht bis zum
31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des
operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für die erste oder die
späteren Vorschusszahlungen, für Zwischenzahlungen oder für
Jahresabschlusszahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein im
Einklang mit Artikel 121 erstellter Zahlungsantrag gemäß Artikel 126
eingereicht wurde. Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung
berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015 bis
2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die
jährliche Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet. 2. Abweichend von Absatz 1
Unterabsatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine
Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen
Gesamtbeteiligung für 2014. 3. Bezieht sich die erste
jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015, so finden
abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung
keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der
jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In solchen Fällen berechnet die
Kommission den Betrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem sie zu den
Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung
bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet. 4. Am 31. Dezember 2022
noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis
zum 30. September 2023 sämtliche gemäß Artikel 130 Absatz 1
erforderlichen Dokumente übermittelt wurden. KAPITEL II
Rechnungsabschluss und Abschluss der Programme Abschnitt I
Rechnungsabschluss
Artikel 128
Inhalt des Jahresabschlusses 1. Der bescheinigte
Jahresabschluss jedes operationellen Programms deckt das gesamte Geschäftsjahr
ab und enthält für jede Prioritätsachse (a)
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die
von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie
sie bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden, sowie die entsprechende
öffentliche Unterstützung, die gezahlt wurde, und den Gesamtbetrag der
öffentlichen Unterstützung, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist; (b) die während
des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende
des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß
Artikel 61 sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge; (c) für jede
Prioritätsachse eine Liste der während des Geschäftsjahres
durchgeführten Vorhaben, die aus dem EFRE, und dem
Kohäsionsfonds und dem EMFF gefördert wurden; (d) für jede
Prioritätsachse eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten
Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend
gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen. 2. Bis zu 5 % der in den
Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein Geschäftsjahr dürfen
von der Bescheinigungsbehörde für jede Prioritätsachse als Ausgaben
ausgewiesen werden, für die die Bewertung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit
durch die Prüfbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der hiervon betroffene
Betrag ist nicht in den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß
Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen. Diese Beträge werden im
Jahresabschluss des folgenden Jahres endgültig erfasst bzw. ausgeschlossen. Artikel 129
Einreichung von Informationen Ab 2016 bis einschließlich 2022 reichen die
Mitgliedstaaten für jedes Jahr die in Artikel 75 Absatz 1 genannten
Unterlagen ein. Artikel 130
Jahresrechnungsabschluss 1. Für die Zwecke der Berechnung
des den Fonds und dem EMFF für ein Geschäftsjahr in Rechnung zu
stellenden Betrags berücksichtigt die Kommission a) den in Artikel 128 Absatz 1
Buchstabe a genannten Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, auf den der
Kofinanzierungssatz der jeweiligen Prioritätsachse angewendet wird; b) den Gesamtbetrag der von der Kommission
im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der sich zusammensetzt aus i) dem Betrag der von der Kommission gemäß
Artikel 120 Absatz 1 und Artikel 22 vorgenommenen
Zwischenzahlungen und ii) dem Betrag des gemäß Artikel 124
Absatz 2 gezahlten jährlichen Vorschusses. 2. Der Saldo, der sich aus dem
Jahresrechnungsabschluss zugunsten der Kommission ergibt, wird mittels einer
Einziehungsanordnung der Kommission vom Mitgliedstaat wiedereingezogen. Ergibt
sich ein Saldo zugunsten des Mitgliedstaats, so wird dieser auf die nächste
Zwischenzahlung, die die Kommission nach dem Jahresrechnungsabschluss vornimmt,
aufgeschlagen. 3. Kann die Kommission aus
Gründen, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, den Jahresrechnungsabschluss
nicht bis zum 30. April des auf das vorherige Geschäftsjahr folgenden
Jahres vornehmen, teilt sie dem Mitgliedstaat mit, welche Maßnahmen von der
Verwaltungsbehörde oder der Prüfbehörde getroffen werden müssen bzw. welche
zusätzlichen Untersuchungen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 sie
vorzunehmen gedenkt. 4. Die Jahresabschlusszahlung
der Kommission beruht auf den in den Büchern aufgeführten Ausgaben, unter
Ausschluss derjenigen der Kommission mitgeteilten Beträge, die Gegenstand eines
kontradiktorischen Verfahrens mit der Prüfbehörde sind. Artikel 131
Fortlaufender Abschluss 1. Die Jahresabschlüsse für die
operationellen Programme des EFRE, und des Kohäsionsfonds und
des EMFF enthalten für jede Prioritätsachse eine Liste der
während des Geschäftsjahres durchgeführten Vorhaben. Ausgaben, die im
Zusammenhang mit diesen Vorhaben in den Konten verbucht sind, auf die sich der
Rechnungsabschlussbeschluss bezieht, gelten als abgeschlossen. 2. Für den ESF gelten Ausgaben,
die in den Konten verbucht sind, auf die sich der Rechnungsabschlussbeschluss
bezieht, als abgeschlossen. Artikel 132
Verfügbarkeit von Dokumenten 1. Unbeschadet der Vorschriften
über staatliche Beihilfen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass der
Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Dokumente zu den
Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am
31. Dezember des Jahres, in dem der Rechnungsabschlussbeschluss gemäß
Artikel 130 ergangen ist, oder spätestens an dem Tag, an dem die
Restzahlung erfolgt. Durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder auf
hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die Dreijahresfrist
unterbrochen. 2. Die Dokumente müssen entweder
im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen
Datenträgern (gilt auch für elektronische Versionen der Originaldokumente und
für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form bestehen) vorliegen. 3. Die Dokumente müssen in einer
Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der Personen, die sie
betreffen, nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den die Daten
erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. 4. Die Kommission erhält die
Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 142 zu erlassen, um
festzulegen, welche Datenträger als allgemein üblich zu betrachten sind. 5. Das Verfahren für die
Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein akzeptierten Datenträgern
gespeicherten Dokumenten mit den Originalen wird von den nationalen Behörden
festgelegt und muss die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Fassungen den
nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig
sind. 6. Liegen Dokumente nur in
elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten
Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten
Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke
zuverlässig sind.
Abschnitt II
Abschluss der operationellen Programme Artikel 133
Vorlage der
Abschlussdokumente und Restzahlung 1. Bis zum 30. September
2023 reichen die Mitgliedstaaten folgende Dokumente ein: (a)
einen Antrag auf Restzahlung; (b)
einen abschließenden Durchführungsbericht für das aus
den Fonds unterstützte operationelle Programm oder den letzten
jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle
Programm, und (c)
die in Artikel 75 Absatz 1 genannten
Dokumente für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2022 bis zum
30. Juni 2023 läuft. 2. Die Restzahlung wird
spätestens drei Monate nach Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder einen
Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je
nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt. Abschnitt III
Aussetzung von Zahlungen Artikel 134
Aussetzung von Zahlungen 1. Die Zwischenzahlungen auf
Ebene der Prioritäten Prioritätsachsen oder der
operationellen Programme können von der Kommission ganz oder teilweise
ausgesetzt werden, wenn (a)
das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das
operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine
Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden; (b) die Ausgaben
in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen,
die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht
behoben wurde; (c) der
Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung
einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß
Artikel 74 geführt hat; (d) das
Monitoringsystem oder die Angaben zu den gemeinsamen und spezifischen
Indikatoren bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel
aufweisen; (e) der
Mitgliedstaat es versäumt hat, in dem operationellen Programm genannte
Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten zu ergreifen; (f) eine
Leistungsüberprüfung ergibt, dass in einer Prioritätsachse die Etappenziele des
Leistungsrahmens nicht erreicht wurden; (g) der
Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 3 nicht oder nicht in
zufriedenstellender Weise reagiert. In den fondsspezifischen
Regelungen für den EMFF können weitere Elemente für die Zahlungsaussetzung
festgehalten werden, für den Fall, dass ein Mitgliedstaat seinen
Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht nachgekommen
ist. 2. Die Kommission kann die vollständige
oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen mithilfe von
Durchführungsrechtsakten erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die
Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern. 3. Die Kommission hebt die
vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der
Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen
getroffen hat.
KAPITEL III
Finanzkorrekturen Abschnitt I
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten Artikel 135
Finanzkorrekturen durch die
Mitgliedstaaten 1. Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu
untersuchen, die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und die
Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle
einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des
Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben. 2. Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im
Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten
oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen
Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen
Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der
Unregelmäßigkeiten sowie den den Fonds oder dem EMFF entstandenen
finanziellen Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzkorrekturen
werden von der Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde. 3. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus den Fonds oder
dem EMFF darf von dem Mitgliedstaat vorbehaltlich Absatz 4 wieder
für das betroffene operationelle Programm eingesetzt werden. 4. Der gemäß Absatz 2
gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Korrektur
bezog, noch – im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten
Unregelmäßigkeit – für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die
systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. 5. In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können weitere
Anforderungen in Bezug auf die Finanzkorrekturen der Mitgliedstaaten
festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Reglungen der
Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen. Abschnitt II
Finanzkorrekturen durch die Kommission Artikel 136
Kriterien für
Finanzkorrekturen 1. Die Kommission kann
Finanzkorrekturen mithilfe von Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie
den EU-Beitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 77 ganz oder
teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss
gelangt, dass a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für
das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko
für den bereits für das Programm gezahlten EU-Beitrag darstellt; b) ein Mitgliedstaat vor Einleitung des
Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß
Artikel 135 nicht nachgekommen ist; c) die in einem Zahlungsantrag geltend
gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor
Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden. Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrekturen
anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie
berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der
mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen der Fonds oder
des EMFF geltend gemacht wurden, nicht genau zu quantifizieren, so kann
die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte
Finanzkorrektur vornehmen. 2. Die Kommission setzt die Höhe
einer Korrektur gemäß Absatz 1 nach Maßgabe der Art und des Schweregrads
der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in
dem Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm
festgestellten Mängel fest. 3. Stützt die Kommission ihre
Stellungnahme auf die Berichte kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre
eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst,
nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 135
Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 112 Absatz 3
vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des betreffenden
Mitgliedstaats geprüft hat. 4. Stellt die Kommission infolge
der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des operationellen
Programms für die Fonds bzw. des letzten jährlichen Durchführungsberichts
für den EMFF fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele
erheblich verfehlt wurden, so kann sie hinsichtlich der betroffenen Prioritäten
Prioritätsachsen mittels Durchführungsrechtsakten Finanzkorrekturen
vornehmen. 5. Kommt ein Mitgliedstaat
seinen Verpflichtungen aus Artikel 86 nicht nach, so kann die Kommission
je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine Finanzkorrektur
vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Strukturfonds für den betroffenen
Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht. 6. Die Kommission erhält die
Befugnis, gemäß Artikel 142 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die
Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur
festzulegen. Artikel 137
Verfahren 1. Bevor die Kommission eine
Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den
Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn
auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern. 2. Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur
vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der
betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der
Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der
Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine
Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung
eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1
genannten Zweimonatsfrist eingeräumt. 3. Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der
Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen
vorlegt. 4. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen
Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer
Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle
Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie
Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur treffen kann. 5. Zur Vornahme der Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach
dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls
der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche
vorzulegen. Die Kommission
berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des
Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die
Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission
versandten Einladungsschreibens. 6. Werden Unregelmäßigkeiten,
die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der
Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus
ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung
aus den Fonds für das operationelle Programm vorgenommen. 7. In den
fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können weitere Verfahrensregelungen
für Finanzkorrekturen im Fall der Nichteinhaltung der im Rahmen der Gemeinsamen
Fischereipolitik geltenden Reglungen festgehalten werden. Artikel 138
Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten Eine Finanzkorrektur durch die Kommission
berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß
Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung zu betreiben und die
staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags und
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates[32] zurückzufordern. Artikel 139
Rückzahlung 1. Jede Rückzahlung an den
Gesamthaushalt der EU hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der
gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung
angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats,
der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde. 2. Wird die Rückzahlung
verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten
Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet.
Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische
Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt,
für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb
Prozentpunkten.
TITEL IIIVIII Angemessene Kontrolle operationeller
Programme Artikel 140
Angemessene Kontrolle
operationeller Programme 1. Vorhaben, bei denen die gesamten
förderfähigen Ausgaben 100 000 EUR (Fonds) bzw.
50 000 EUR (EMFF) nicht übersteigen, werden vor Abschluss der
von Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung unterzogen, die
entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere
Vorhaben werden von der Prüfbehörde und der Kommission vor Abschluss der von
Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr
unterzogen. Absatz 4 bleibt von diesen Bestimmungen unberührt. 2. In Bezug auf operationelle
Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf
erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Prüfbehörde bei
ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 118 Absatz 3 darauf einigen, den
Umfang der erforderlichen Prüftätigkeit zu reduzieren, so dass er dem
ermittelten Risiko entspricht. In
solchen Fällen sieht die Kommission von eigenen Vor-Ort-Prüfungen ab, es sei
denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die
bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen,
für das bereits ein Rechnungsabschlussbeschluss erlassen wurde. 3. In Bezug auf operationelle
Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass sie sich auf den
Vermerk der Prüfbehörde verlassen kann, kann sie sich mit der Prüfbehörde
darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Prüfungen auf die Prüfung der Tätigkeit
der Prüfbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei
der Arbeit der Prüfbehörden für ein Geschäftsjahr vor, für das bereits eine
Rechnungsabschlussbeschluss erlassen wurde. 4. Unbeschadet Absatz 1
können Prüfbehörde und Kommission ein Vorhaben prüfen, falls durch eine
Risikobewertung ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder ein
Betrugsrisiko festgestellt wird, falls Hinweise auf gravierende Mängel im
Verwaltungs- und Kontrollsystem für das betreffende operationelle Programm
vorliegen sowie – innerhalb von drei Jahren nach Abschluss sämtlicher Ausgaben
für ein Vorhaben gemäß Artikel 131 – im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Prüfungen von Vorhaben zur Bewertung der Tätigkeit der Prüfbehörde
durch eine erneute Prüfung der von dieser geprüften Sachverhalte kann die
Kommission jederzeit vornehmen.
TEIL FÜNFVIER BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGS-,
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMUNGEN KAPITEL I Befugnisübertragungen und
Durchführungsbestimmungen Artikel 141
Änderung der Anhänge Die Anhänge I und VI der vorliegenden
Verordnung können von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 142 im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung
geändert werden. Artikel 142
Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die der Kommission
übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegen den
Bedingungen dieses Artikels. 2. Die in dieser Verordnung
festgelegten Befugnisübertragungen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung für einen unbefristeten Zeitraum. 3. Die Befugnisübertragungen
gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 20
Absatz 4, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 1,
Artikel 33 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 33
Absatz 7, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 5,
Artikel 36 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 58,
Artikel 112 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 8,
Artikel 114 Absatz 9, Artikel 116 Absatz 1, Artikel 117
Absatz 1. Artikel 132 Absatz 4, Artikel 136 Absatz 6
und Artikel 141 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in
dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in
Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt
tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei
Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn
sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf
dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist
um zwei Monate verlängert. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das
Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt
erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in
Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat
Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das
Organ, das gegen den delegierten Rechtsakt Einwände erhebt, begründet seine
Einwände. Artikel 143
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
Koordinierungsausschuss für die Fonds unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Muss die Stellungnahme des Ausschusses gemäß den
Absätzen 2 und 3 im schriftlichen Verfahren eingeholt werden, gilt das
Verfahren als ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der
Frist zur Abgabe der Stellungnahme entscheidet oder wenn dies von (…) [Zahl
der Mitglieder] (der … Mehrheit) [Mehrheit zu präzisieren: einfache
Mehrheit, Zwei-Drittel-Mehrheit usw.] der Ausschussmitglieder verlangt
wird. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so
erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet
Anwendung. KAPITEL II Übergangs
- und Schlussbestimmungen
Artikel 144
Überprüfung Das Europäische Parlament und der Rat
überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 177 des Vertrags bis zum
31. Dezember 20XX.
Artikel 145
Übergangsbestimmungen 1. Diese Verordnung berührt
weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder
teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch
der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am
31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. 2. Anträge, die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gestellt wurden, bleiben gültig. Artikel 146
Aufhebung 1. Die Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014
aufgehoben. 2. Bezugnahmen auf die
aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 147
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ANHANG I Elemente
des Gemeinsamen Strategischen Rahmens im Zusammenhang mit der Kohärenz und
Übereinstimmung mit der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der
Europäischen Union, den Mechanismen zur Koordinierung der GSR‑Fonds
untereinander und mit anderen relevanten EU‑Strategien und ‑Instrumenten,
bereichsübergreifenden Grundsätzen und Querschnittsstrategiezielen sowie
Vorkehrungen für die Bewältigung territorialer Herausforderungen 1. Einleitung Damit
die GSR‑Fonds möglichst optimal zu intelligentem, nachhaltigem und
integrativem Wachstum bei gleichzeitigem Abbau der Unterschiede beitragen, muss
gewährleistet werden, dass die im Rahmen der Strategie Europa 2020
eingegangenen politischen Verpflichtungen durch Investitionen aus den GSR‑Fonds
und anderen EU‑Instrumenten unterstützt werden. Daher müssen die Mitgliedstaaten
ermitteln, wie ihre Programme zu den Strategie- und Kernzielen der Strategie
Europa 2020 und der Leitinitiativen beisteuern können. 2. Kohärenz und Übereinstimmung mit der wirtschaftspolitischen Steuerung
der Europäischen Union 1. Die Mitgliedstaaten sollen
sich vor allem darauf konzentrieren, wachstumsfördernden Ausgaben, darunter
Ausgaben für Bildung, Forschung, Innovation und Energieeffizienz, für einen
leichteren Zugang der KMU zu Finanzierungen und für die Gewährleistung der
ökologischen Nachhaltigkeit, der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und
des Klimaschutzes, Vorrang einzuräumen und die Wirksamkeit solcher Ausgaben
sicherzustellen. Ferner
haben sie dabei zu beachten, dass der Umfang und die Wirksamkeit von
Arbeitsverwaltungen und aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen bei- bzw.
aufrechterhalten oder vergrößert werden; das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf
der Jugendarbeitslosigkeit. 2. Bei der Ausarbeitung der
Partnerschaftsvereinbarungen haben die Mitgliedstaaten bei der Programmplanung
für die GSR‑Fonds je nach ihren jeweiligen Rollen und Verpflichtungen die
neuesten relevanten länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen, die der
Rat auf der Grundlage von Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148
Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
formuliert hat. Die
Mitgliedstaaten sollen darüber hinaus den einschlägigen Ratsempfehlungen
Rechnung tragen, die auf dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den
ökonomischen Anpassungsprogrammen basieren. Jeder Mitgliedstaat hat im Einklang
mit Artikel 14 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung
darzulegen, wie die verschiedenen EU‑ und nationalen Finanzierungsquellen
zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und
zu den in enger Abstimmung mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden
in den nationalen Reformprogrammen festgelegten Zielen beitragen. 3. Mechanismen zur Koordinierung der GSR‑Fonds untereinander 3.1 Einleitung 1. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen,
dass die mit GSR-Fonds-Mitteln unterstützten Interventionen komplementär sind
und koordiniert durchgeführt werden, so dass die Verwaltungskosten und die
entsprechende Belastung vor Ort reduziert werden. 3.2 Koordinierung und Komplementarität 1. Die Mitgliedstaaten und die
für den Einsatz der GSR‑Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei
Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der
Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme eng zusammenarbeiten.
Insbesondere sollen sie die Durchführung folgender Maßnahmen gewährleisten: (a)
Ermittlung von Interventionsbereichen, bei
denen die GSR‑Fonds zur Umsetzung der in der vorliegenden Verordnung
gesetzten thematischen Ziele komplementär kombiniert werden können; (b) Förderung der
Einbindung der für andere GSR‑Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden oder
anderen Verwaltungsbehörden und relevanten Ministerien in die Entwicklung von
Unterstützungsstrukturen, damit die Koordinierung gewährleistet wird und
Überschneidungen vermieden werden; (c) gegebenenfalls
die Einrichtung von gemeinsamen Monitoringausschüssen für Programme, die aus
den GSR‑Fonds gefördert werden, und Entwicklung anderer Vorkehrungen für
gemeinsame Verwaltung und Kontrolle, um die Koordinierung der für den Einsatz
der GSR‑Fonds zuständigen Behörden zu erleichtern; (d) Nutzung
gemeinsamer eGovernance-Lösungen, die sich an Antragsteller und Empfänger
richten, und zentraler Anlaufstellen für Beratungen zu den
Unterstützungsmöglichkeiten, die es bei den einzelnen GSR‑Fonds gibt; (e) Einrichtung
von Mechanismen zur Koordinierung von EFRE- und ESF-finanzierten Maßnahmen der
Zusammenarbeit mit Investitionen, die aus den „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“-Programmen gefördert werden. 3.3 Förderung integrierter Ansätze 1. Gegebenenfalls kombinieren
die Mitgliedstaaten die GSR‑Fonds in integrierten Paketen auf lokaler,
regionaler oder nationaler Ebene, welche passgenau auf die Bewältigung
spezifischer Erfordernisse zugeschnitten sind, damit die nationalen
Europa-2020-Ziele erreicht werden, und nutzen integrierte territoriale
Investitionen, integrierte Vorhaben und gemeinsame Aktionspläne. 2. Die Mitgliedstaaten sollen
die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze fördern,
insbesondere über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur
lokalen Entwicklung durch Übertragung der Entscheidungsfindung und der
Umsetzung an eine lokale Partnerschaft öffentlicher, privater oder
zivilgesellschaftlicher Akteure. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen
zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes
umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die „Bottom-up“-Definition der
lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene
festgelegt wurden. Daher
müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung
betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung für alle GSR‑Fonds festlegen
und in den Partnerschaftsvereinbarungen die größten so zu meisternden
Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für derartige
Maßnahmen angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden
sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung
der Strategien zukommt und welche Rolle die verschiedenen GSR‑Fonds bei
der Umsetzung der Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen
Territorienarten – z. B. ländliche, städtische und Küstengebiete –
übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind. 4. Koordinierung der GSR‑Fonds mit anderen Strategien und
Instrumenten der Europäischen Union Die
in diesem Abschnitt dargelegten EU‑Programme stellen keine erschöpfende
Auflistung dar. 4.1 Einleitung 1. Die Mitgliedstaaten haben die
Auswirkungen der EU‑Strategien auf nationaler und regionaler Ebene und
auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt zu
analysieren; Ziel ist die Förderung einer wirksamen Koordinierung und die
Ermittlung und Förderung derjenigen Mittel, die für den Einsatz der
europäischen Fonds zur Unterstützung lokaler, regionaler und nationaler
Investitionen am besten geeignet sind. 2. Die Mitgliedstaaten haben zu
gewährleisten, dass die aus den GSR‑Fonds unterstützten Interventionen
und die Ziele anderer EU‑Strategien in der Programmplanungs- und
Durchführungsphase übereinstimmen. Zu diesem Zweck ist folgenden Aspekten
Rechnung zu tragen: (a)
Ermittlung und Ausschöpfung der Komplementaritäten
zwischen verschiedenen EU‑Instrumenten auf nationaler und regionaler
Ebene, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung; (b) Optimierung
bestehender Strukturen und gegebenenfalls Einrichtung neuer Strukturen zur
leichteren strategischen Ermittlung von Prioritäten für die verschiedenen
Instrumente und Koordinationsstrukturen auf nationaler Ebene, zur Vermeidung
von Doppelarbeit und zur Ermittlung von Gebieten mit einem Bedarf an
zusätzlichen Finanzhilfen; (c) vollständige
Nutzung der Möglichkeit, die Unterstützung aus verschiedenen Instrumenten zu
kombinieren, um einzelne Vorhaben zu fördern, sowie enge Zusammenarbeit mit den
Stellen, die für die Umsetzung anderer nationaler Instrumente zuständig sind,
damit den Empfängern kohärente und vereinfachte Finanzierungsmöglichkeiten
geboten werden. 4.2 Koordinierung mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen
Fischereipolitik 1. Der ELER ist integraler
Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik und ergänzt Maßnahmen im Rahmen des
Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die Landwirten direkte
Unterstützung bieten und Marktmaßnahmen fördern. Daher sollen die Mitgliedstaaten
diese Interventionen gemeinsam verwalten, um die Synergieeffekte und den
Mehrwert der EU‑Unterstützung zu maximieren. 2. Mit dem EMFF sollen die Ziele
der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten
Meerespolitik erreicht werden. Daher haben die Mitgliedstaaten auf den EMFF
zurückzugreifen, um die Verbesserung der Datenerhebung und Verstärkung der
Kontrollen zu fördern, und gewährleisten, dass Synergieeffekte auch bei der
Unterstützung der Prioritäten im Rahmen der integrierten Meerespolitik
angestrebt werden, z. B. Wissen über die Meere, maritime Raumordnung,
integriertes Küstenzonenmanagement, integrierte Meeresüberwachung, Schutz der
Meeresumwelt und der Biodiversität und Anpassung an die negativen Auswirkungen
des Klimawandels auf Küstengebiete. 4.3 Horizont 2020[33]
und andere zentral verwaltete EU‑Programme in den Bereichen Forschung und
Innovation 1. Die Mitgliedstaaten und die
Kommission sollen darauf achten, die Koordinierung und die Komplementaritäten
zwischen den GSR‑Fonds und Horizont 2020, dem Programm für die
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen
(COSME)[34]
und anderen relevanten zentral verwalteten EU‑Finanzierungsprogrammen zu
stärken und dabei die Interventionsbereiche klar voneinander abzugrenzen. 2. Insbesondere sollen die
Mitgliedstaaten nationale und/oder regionale Forschungs- und
Innovationsstrategien (FuI-Strategien) für eine „intelligente Spezialisierung“
im Einklang mit den nationalen Reformprogrammen entwickeln. In die Entwicklung
dieser Strategien sind nationale oder regionale Verwaltungsbehörden und
Stakeholder wie Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen, die Industrie
und Sozialpartner, in einen unternehmerischen Entdeckungsprozess einzubinden.
Die direkt von Horizont 2020 betroffenen Stellen sind eng an diesen
Prozess zu koppeln. Zu diesen Strategien zählen (unter anderem): (a)
„Vorgeschaltete Aktionen“ zur Vorbereitung
regionaler FuI-Akteure auf die Teilnahme an Horizont 2020 („auf dem Weg
zur Spitze“) sollen mittels Kapazitätenaufbau entwickelt werden. Die Kommunikation
und Zusammenarbeit der nationalen Horizont-2020-Kontaktstellen und der
Verwaltungsbehörden für die GSR‑Fonds soll gestärkt werden. (b)
„Nachgeordnete Aktionen“ sollen Instrumente
bereitstellen, mit denen die FuI-Ergebnisse aus Horizont 2020 und den
Vorgängerprogrammen genutzt und im Markt verbreitet werden können; besonderes
Augenmerk gilt hierbei der Schaffung eines innovationsfreundlichen
Geschäftsumfelds für KMU, und auch auf Übereinstimmung mit den Prioritäten, die
für die Gebiete in der zugehörigen Strategie für intelligente Spezialisierung
ermittelt worden sind, ist zu achten. 3. Die Mitgliedstaaten sollen in
den entsprechenden Programmen zur Umsetzung von Teilen der Strategie die
Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die die Kombination der GSR‑Fonds
mit den Instrumenten von Horizont 2020 zulassen, vollständig anwenden.
Nationalen und regionalen Behörden ist für die Gestaltung und Durchführung
solcher Strategien gemeinsame Unterstützung zu gewähren, um die Möglichkeiten
für eine gemeinsame Finanzierung der FuI-Infrastrukturen von europäischem
Interesse, die Förderung internationaler Zusammenarbeit, methodische
Unterstützung mittels Peer Reviews, den Austausch bewährter Verfahren und
Schulungen in den Regionen aufzuzeigen. 4. Die Mitgliedstaaten sollen
die folgenden zusätzlichen Maßnahmen in Betracht ziehen, mit denen ihr
Potenzial für Spitzenleistungen im Bereich Forschung und Innovation
ausgeschöpft werden soll, und dabei auf Komplementarität und Synergieeffekte
mit Horizont 2020 achten, vor allem durch gemeinsame Finanzierung: (a)
Verknüpfung von aufstrebenden Exzellenzzentren und
innovativen Regionen in weniger entwickelten Mitgliedstaaten mit führenden
Pendants in Europa; (b) Aufbau von
Verbindungen zu innovativen Clustern und Anerkennung von herausragenden
Leistungen in weniger entwickelten Regionen; (c) Einrichtung
von „EFR-Lehrstühlen“, um herausragende Wissenschaftler besonders für weniger
entwickelte Regionen zu interessieren; (d) Unterstützung
des Zugangs zu internationalen Netzen für Forscher und Innovatoren, die weniger
in den EFR eingebunden sind oder aus weniger entwickelten Regionen stammen; (e) angemessener
Beitrag zu den Europäischen Innovationspartnerschaften; (f) Vorbereitung
von nationalen Institutionen und/oder Exzellenzclustern auf die Teilnahme an
den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs) des Europäischen Innovations-
und Technologieinstituts (EIT) und (g) Veranstaltung
qualitativ hochwertiger internationaler Programme für die Mobilität von
Forschungskräften, kofinanziert aus den
„Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen“. 4.4 Finanzierung von Demonstrationsprojekten im Rahmen der Reserve für neue
Marktteilnehmer (NER‑300)[35] Wenn
erforderlich, haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Finanzmittel
aus den GSR‑Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert
werden, welches die Einnahmen aus der Versteigerung von
300 Millionen Zertifikaten nutzt, die im Rahmen der Reserve für neue
Marktteilnehmer des europäischen Emissionshandelssystem vorgesehen ist, um groß
angelegte Demonstrationsprojekte zur CO2-Abscheidung und ‑Speicherung
sowie innovative Technologien für erneuerbare Energien in der gesamten EU zu
kofinanzieren. 4.5 LIFE[36]
und der Umweltacquis 1. Wenn möglich, sollen die
Mitgliedstaaten Synergieeffekte mit EU‑Strategieinstrumenten
(Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) für den Klimaschutz
und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die
Ressourceneffizienz ausschöpfen. 2. Gegebenenfalls haben die
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Komplementarität zu und die
Koordinierung mit LIFE gegeben ist insbesondere mit integrierten Projekten in
den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den
Klimawandel. Diese Koordinierung soll insbesondere erreicht werden, indem die
Finanzierung von Aktivitäten aus den GSR-Fonds als Ergänzung der integrierten
Projekte des Programms LIFE und die Nutzung von im Rahmen dieses Programms
validierten Lösungen, Methoden und Ansätzen gefördert werden. 3. Die entsprechenden Pläne,
Programme oder Strategien für die Branche (unter anderem prioritärer
Aktionsrahmen, Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete,
Abfallbewirtschaftungsplan), wie in der LIFE-Verordnung angesprochen, sollen
als Koordinierungsrahmen für die Unterstützung aus den verschiedenen Fonds
dienen. 4.6 Erasmus für alle[37] 1. Die Mitgliedstaaten sollen
nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von „Erasmus
für alle“ entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die
GSR‑Fonds heranziehen. 2. Die Mitgliedstaaten haben
durch eine klare Unterscheidung bei den Investitionsarten und den unterstützten
Zielgruppen eine wirksame Koordinierung der GSR‑Fonds mit „Erasmus für
alle“ auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollen sich um
Komplementarität im Hinblick auf die Finanzierung von Mobilitätsmaßnahmen
bemühen und untersuchen auch mögliche Synergieeffekte. 3. Die Koordinierung ist mittels
Einrichtung geeigneter Mechanismen für die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden
und den im Rahmen des Programms „Erasmus für alle“ ins Leben gerufenen
nationalen Agenturen zu erreichen. 4.7 Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation[38] 1. Die Mitgliedstaaten haben
sich gegebenenfalls um eine wirksame Koordinierung des Programms für sozialen
Wandel und soziale Innovation mit der Unterstützung aus den GSR‑Fonds im
Rahmen der thematischen Ziele zu Beschäftigung und sozialer Eingliederung zu
bemühen. 2. Die Mitgliedstaaten haben
sich gegebenenfalls zu bemühen, die erfolgreichsten im Rahmen des
Unterprogramms Progress entwickelten Maßnahmen auszubauen, vor allem in den
Punkten soziale Innovation und Erprobung der Sozialpolitik und mit
Unterstützung des ESF. 3. Um die geografische Mobilität
der Arbeitskräfte zu fördern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen, sollen
die Mitgliedstaaten die Komplementarität der aus dem ESF unterstützten
Maßnahmen zur Steigerung der transnationalen Arbeitskräftemobilität,
einschließlich länderübergreifender Partnerschaften, mit der Unterstützung
durch das Unterprogramm EURES des Programms für sozialen Wandel und soziale
Innovation gewährleisten. 4. Die Mitgliedstaaten sollen
die Komplementarität und Koordinierung der GSR‑Fonds-Mittel für
Selbstständigkeit, Unternehmergeist, Unternehmensgründung und Sozialunternehmen
und der Unterstützung des Programms für sozialen Wandel und soziale Innovation
im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum
anstreben, mit dem der Zugang zu Mikrofinanzierung für arbeitsmarktferne Unternehmerinnen
und Unternehmer und für Kleinstunternehmen verbessert und die Entwicklung von
Sozialunternehmen unterstützt werden soll. 4.8 Fazilität „Connecting Europe“[39] 1. Die Fazilität „Connecting
Europe“ ist der EU‑Fonds für die Umsetzung der EU‑Strategien für
transeuropäische Verkehrsnetze (Infrastruktur) (TENs) im Bereich Verkehr,
Telekommunikation und Energie. Um den europäischen Mehrwert in diesen Bereichen
zu maximieren, sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten,
dass die EFRE- und KF-Interventionen in enger Zusammenarbeit mit der
Unterstützung aus der Fazilität geplant werden, damit Doppelarbeit vermieden
und sichergestellt wird, dass die verschiedenen Arten an Infrastruktur auf
lokaler, regionaler und nationaler Ebene und in der gesamten EU optimal
vernetzt werden. Die größte Hebelwirkung der verschiedenen
Finanzierungsinstrumente soll für Projekte sichergestellt werden, die einen
europäischen oder Binnenmarktaspekt aufweisen, insbesondere Projekte zur
Umsetzung der wichtigsten Verkehrs-, Energie- und digitaler Infrastrukturnetze
wie in den entsprechenden TEN-Strategierahmen festgelegt. 2. Im Bereich Verkehr sollen die
Pläne auf den tatsächlichen Werten und Hochrechnungen für die Verkehrsnachfrage
basieren sowie fehlende Verbindungen und Engpässe aufzeigen; dabei sind die
Entwicklung der grenzübergreifenden Verbindungen in der EU zu berücksichtigen
und regionenübergreifende Verbindungen in den Mitgliedstaaten zu fördern.
Investitionen in die regionale Anbindung an das Gesamt- und Kernnetz des
transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN‑V) sollen sicherstellen, dass
urbane wie ländliche Gebiete von den Möglichkeiten profitieren, die die großen
Netze bieten. 3. Die Priorisierung der
Investitionen, deren Auswirkungen sich nicht nur auf einen bestimmten
Mitgliedstaat beschränken, insbesondere entlang der TEN‑V-Netzkorridore,
sind mit den Durchführungsplänen für die Planungs- und Kernnetzkorridore des
TEN‑V zu koordinieren, damit die Investitionen aus dem EFRE und dem KF in
die Verkehrsinfrastruktur vollkommen im Einklang mit den TEN‑V‑Leitlinien
stehen. 4. Die Mitgliedstaaten haben dem
Weißbuch „Verkehr“ der Kommission[40]
Rechnung zu tragen, in dem eine Vision für ein wettbewerbsorientiertes und
nachhaltiges Verkehrssystem vorgestellt und hervorgehoben wird, dass im Bereich
Verkehr eine beträchtliche Senkung der Treibhausgase vonnöten ist. Für die GSR‑Fonds
bedeutet dies, dass das Hauptaugenmerk auf nachhaltigen Verkehrsarten und
nachhaltiger städtischer Mobilität sowie auf Investitionen in Gebiete mit dem
größten europäischen Mehrwert liegen wird. Die benannten Investitionen sollen
ihrem Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit, Verringerung der
Treibhausgasemissionen und dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum
entsprechend priorisiert werden. 5. Die GSR‑Fonds sollen
die lokalen und regionalen Infrastrukturen und ihre Verknüpfung mit den
Prioritätsnetzen der EU in den Bereichen Energie und Telekommunikation
sicherstellen. 6. Die Mitgliedstaaten und die
Kommission haben geeignete Mechanismen für Koordination und technische Hilfe
einzurichten, damit Komplementarität und effektive Planung der IKT‑Maßnahmen
gewährleistet sind und bei der Finanzierung von Breitbandnetzen und
Infrastrukturen für digitale Dienste in vollem Umfang auf die verschiedenen EU‑Instrumente
(GSR‑Fonds, Fazilität „Connecting Europe“, transeuropäische Netze,
Horizont 2020) zurückgegriffen wird. Bei der Auswahl der am besten
geeigneten Finanzierungsinstrumente ist das Potenzial des Vorhabens im Hinblick
auf die Erwirtschaftung von Einnahmen und dem Risikograd zu berücksichtigen,
damit die öffentlichen Mittel möglichst effektiv eingesetzt werden. Wurde ein
Vorhaben für eine Finanzierung aus der Fazilität „Connecting Europe“
vorgeschlagen, allerdings nicht dafür ausgewählt, so haben die Mitgliedstaaten
der entsprechenden Evaluierung im Rahmen der Fazilität im Hinblick auf die
Auswahl für Unterstützung aus den GSR‑Fonds Rechnung zu tragen. 4.9 IPA, ENI und EEF[41] 1. Die Mitgliedstaaten und die
Kommission sollen sich darum bemühen, die Koordinierung zwischen den externen
Instrumenten und den GSR‑Fonds zu steigern, um die diversen Ziele der EU‑Strategien
besser zu erreichen. Die Koordinierung und die Komplementaritäten mit dem
Europäischen Entwicklungsfonds, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem
Europäischen Nachbarschaftsinstrument sind von besonderer Bedeutung. 2. Um eine tiefergreifende
territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum
bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit
im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten
zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden
Zusammenarbeit. Ferner sollen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicherstellen,
dass bereits bestehende Aktivitäten mit den neu gegründeten Europäischen
Verbünden für territoriale Zusammenarbeit verknüpft werden; besonderes
Augenmerk liegt hierbei auf der Koordinierung und dem Austausch bewährter
Verfahren. 5. Koordinierung mit Kooperationsmaßnahmen 1. Die Mitgliedstaaten sich um
Komplementarität zwischen den Kooperationsmaßnahmen und anderen aus den GSR‑Fonds
unterstützten Maßnahmen bemühen. 2. Die Mitgliedstaaten haben zu
gewährleisten, dass die Kooperationsmaßnahmen einen wirksamen Beitrag zu den
Zielen der Strategie Europa 2020 leisten und dass zur Förderung breiter
gefasster politischer Ziele die Zusammenarbeit organisiert wird. Dazu sollen
die Mitgliedstaaten die Komplementarität und die Koordinierung mit anderen EU‑finanzierten
Programmen oder Instrumenten sicherstellen. 3. Um die Kohäsionspolitik
wirksamer zu gestalten, sollen sich die Mitgliedstaaten um die Koordinierung
und die Komplementarität von europäischer territorialer Zusammenarbeit und den
Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
bemühen, vor allem um eine kohärente Planung zu gewährleisten und das
Investieren größerer Summen zu erleichtern. 4. Gegebenenfalls sollen die
Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ziele der makroregionalen Strategien und
der Strategien für die Meeresgebiete Bestandteil der allgemeinen strategischen
Planung bei den kohäsionspolitischen Programmen in den betroffenen Regionen und
Mitgliedstaaten werden. Ferner sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
im Fall von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete
gegebenenfalls alle GSR-Fonds zu deren Umsetzung beitragen. Um eine effiziente
Umsetzung zu gewährleisten, wird eine Koordinierung mit anderen EU‑finanzierten
Instrumenten und anderen relevanten Instrumenten angeregt. 5. Die Mitgliedstaaten sollen
gegebenenfalls die Möglichkeit nutzen, interregionale und transnationale
Maßnahmen mit Empfängern, die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat
ansässig sind, innerhalb des Rahmens des operationalen Programms des Ziels
„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ durchzuführen, einschließlich der
Umsetzung relevanter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die aus ihren
Strategien für intelligente Spezialisierung hervorgehen. 6. Bereichsübergreifende Grundsätze und Querschnittsstrategieziele A. Bereichsübergreifende Grundsätze 6.1 Partnerschaft und
Mehrebenen-Governance Im
Einklang mit Artikel 5 haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der
Partnerschaft und Mehrebenen-Governance zu respektieren, um den sozialen,
wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt und die Umsetzung der EU‑Prioritäten
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erleichtern. Dazu sind
koordinierte Maßnahmen erforderlich, die gemäß den Grundsätzen der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wie auch mit Partnerschaften
durchzuführen sind. Auch
soll dies in Form von operationeller und institutionalisierter Zusammenarbeit
geschehen, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und die Umsetzung von
EU‑Strategien. Daher
sollen die Mitgliedstaaten den größtmöglichen Nutzen aus den im Rahmen der GSR‑Fonds
ins Leben gerufenen Partnerschaften ziehen. 6.2 Nachhaltige Entwicklung 1. Um die vollständige
Integration der nachhaltigen Entwicklung in die GSR‑Fonds zu gewährleisten
sowie den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 3 des
Vertrags über die Europäische Union, die Verpflichtung zur Einbindung von
Umweltschutzvorkehrungen gemäß Artikel 11 und das Verursacherprinzip aus
Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
achten, sollen die Verwaltungsbehörden während der Programmlaufzeit Maßnahmen
einleiten, um umweltschädliche Auswirkungen der Interventionen abzuwenden oder
einzudämmen und für echten Nutzen in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima
sorgen; dazu sollen die folgenden Maßnahmen beitragen: (a)
Ausrichtung der Investitionen auf die
ressourceneffizientesten und nachhaltigsten Optionen; (b) Vermeidung
von Investitionen, die sich negativ auf die Umwelt oder das Klima auswirken
könnten und Unterstützung von Maßnahmen zur Abschwächung sonstiger
Auswirkungen; (c) langfristige
Perspektive beim Vergleich der „Lebenszyklus“-Kosten der alternativen
Investitionsoptionen; (d) vermehrte
Nutzung „grüner“ Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. 2. Die Mitgliedstaaten haben
dafür zu sorgen, dass die Investitionen, für die Fördermittel aus den GSR‑Fonds
bereitgestellt werden, das Klimaschutzpotenzial berücksichtigen und gegenüber
den Auswirkungen von Klimawandel und Naturkatastrophen wie erhöhte Überschwemmungsgefahr,
Hitzewellen und extreme Wetterereignisse robust sind. 3. Die Mitgliedstaaten sollen
anhand der auf den von der Kommission angenommenen Interventionskategorien oder
Maßnahmen basierenden Methodik die Ausgaben zur Förderung der biologischen
Vielfalt mitverfolgen. 4. Die Investitionen müssen
ferner mit der Hierarchie der Lösungsansätze für das Wasserproblem in Einklang
stehen; Hauptaugenmerk soll dabei auf den Optionen für die Nachfragesteuerung
liegen, wobei alternative Versorgungsoptionen nur berücksichtigt werden, wenn
das Potenzial für Wassereinsparungen und Effizienz erschöpft ist. Öffentliche
Interventionen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollen Maßnahmen des
privaten Sektors ergänzen, vor allem die Herstellerverantwortung. Die Maßnahmen
sollten innovative Ansätze unterstützen, die einen geschlossenen
Wirtschaftskreislauf fördern, und müssen mit der Abfallhierarchie in Einklang
stehen. 6.3 Förderung der
Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung 1. Im Einklang mit
Artikel 7 haben die Mitgliedstaaten das Ziel der Gleichstellung von
Männern und Frauen zu verfolgen und müssen angemessene Schritte einleiten, um
jedwede Diskriminierung zu verhindern und die Zugänglichkeit während der
Vorbereitung, der Umsetzung, des Monitoring und der Evaluierung der Vorhaben
der aus den GSR‑Fonds kofinanzierten Programme zu gewährleisten. Im
Hinblick auf die Ziele aus Artikel 7 sollen die Mitgliedstaaten
detailliert die einzuleitenden Maßnahmen beschreiben, insbesondere was die Auswahl
der Vorhaben, die Zielsetzung für die Interventionen und die Vorkehrungen für
Monitoring und Berichterstattung angeht. Auch haben die Mitgliedstaaten
gegebenenfalls geschlechterspezifische Analysen durchzuführen. 2. Die Mitgliedstaaten haben für
die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft
für die Förderung der Gleichstellung, die Nichtdiskriminierung und die
Zugänglichkeit zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den
nationalen Praktiken zur Beratung zu Gleichstellung der Geschlechter,
Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit sicherzustellen, um das notwendige
Fachwissen bei der Vorbereitung, dem Monitoring und der Evaluierung der GSR‑Fonds
bereitzustellen. Die Monitoringausschüsse haben eine ausgewogene
Zusammensetzung aus Männern und Frauen aufzuweisen, und es sollte eine auf
Gleichstellungsfragen spezialisierte Fachkraft darin vertreten sein. 3. Die Verwaltungsbehörden
sollen – koordiniert mit den Monitoringausschüssen – regelmäßig spezifische
Evaluierungen oder Selbstbewertungen vornehmen; das Hauptaugenmerk liegt dabei
auf der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes. 4. Die Mitgliedstaaten haben in
angemessener Weise den Erfordernissen von benachteiligten Bevölkerungsgruppen
Rechnung zu tragen, damit diese besser in den Arbeitsmarkt integriert werden
und voll und ganz an der Gesellschaft teilhaben können. B. Querschnittsstrategieziele 6.4 Zugänglichkeit 1. Die Verwaltungsbehörden haben
sicherzustellen, dass alle Produkte, Waren, Dienstleistungen und
Infrastrukturen, die der offenstehen sind bzw. ihr zur Verfügung stehen und aus
den GSR‑Fonds kofinanziert werden, allen Bürgerinnen und Bürgern, auch
solchen mit einer Behinderung, zugänglich sind. Insbesondere betrifft dies die
Zugänglichkeit zur physischen Umwelt und zu den Verkehrs-, Informations- und
Kommunikationstechnologien, damit die Einbindung benachteiligter
Bevölkerungsgruppen, einschließlich Personen mit einer Behinderung,
gewährleistet ist. Die Verwaltungsbehörden haben während der Programmlaufzeit
Maßnahmen zu ergreifen, um bestehende Hindernisse zur Zugänglichkeit zu
ermitteln und zu beseitigen bzw. neuen vorzubeugen. 6.5 Bewältigung des demografischen Wandels 2. Die durch den demografischen
Wandel bedingten Herausforderungen sind auf allen Ebenen zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten sollen daher den größtmöglichen Nutzen aus den GSR‑Fonds
ziehen, um gegebenenfalls maßgeschneiderte Strategien zu entwickeln,
demografische Probleme anzugehen und Wachstum zu schaffen, das an eine alternde
Gesellschaft geknüpft ist. 3. Die Mitgliedstaaten sollen
auf die GSR‑Fonds zurückgreifen, um die Einbindung aller Altergruppen zu
erleichtern. Insbesondere sollen die Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere und
junge Menschen verbessert werden. Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur
sollen ein langes und gesundes Arbeitsleben für alle Bürgerinnen und Bürger der
Europäischen Union zum Ziel haben. 4. In den vom demografischen
Wandel am stärksten betroffenen Regionen haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu
ermitteln, mit denen: (a)
die demografische Erneuerung durch bessere
Bedingungen für Familien und ein besseres Gleichgewicht zwischen Berufs- und
Familienleben gefördert wird;
(b) mittels
Investitionen in Bildung, IKT und Forschung die Beschäftigung angekurbelt und
Produktivität wie Wirtschaftsleistung gesteigert werden; (c) der
Schwerpunkt auf die Angemessenheit und Qualität von Bildung und Strukturen zur
sozialen Unterstützung gelegt wird und (d) eine
kostenwirksame Bereitstellung von Gesundheitsleistungen und Langzeitpflege,
einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste, eCare und Infrastruktur,
gewährleistet wird. 6.6 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Klimaschutz,
Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention sind in die Vorbereitung, die
Programmplanung, die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung aller
Fonds einzubinden. Es
ist sicherzustellen, dass die Beiträge zu dem Ziel, mindestens 20 % des EU‑Haushalts
für Klimaschutz aufzuwenden, sichtbar sind. 7. Vorkehrungen zur Bewältigung territorialer Herausforderungen 7.1. Die Mitgliedstaaten und Regionen haben zum Zweck der Ausarbeitung der
Partnerschaftsvereinbarungen und Programme die folgenden Schritte zu
unternehmen: (a)
Analyse des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten
des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die
wichtigsten im Rahmen von Europa 2020 ermittelten Herausforderungen, die
nationalen Reformprogramme und die relevanten länderspezifischen Empfehlungen.
Die zuständigen Behörden sollen eine eingehende Untersuchung der nationalen,
regionalen und lokalen Besonderheiten vornehmen; (b) Bewertung der
wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden
Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen
sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und
Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und
Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung
möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte,
Interventionen und Ausrichtung bilden; (c) Bewertung der
Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender
Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und
Strategien für die Meeresgebiete; (d) Ermittlung von
Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen
und Finanzierungsquellen hinweg, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem
Europa 2020 mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird. 7.2. Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben
der Mitgliedstaat und die Regionen zu gewährleisten, dass das allgemeine
Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen
Wachstums: (a)
die Rolle von Städten, ländlichen Gebieten, Küsten-
und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder
demografischen Problemen widerspiegelt; (b) die
spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den
nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-,
Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt; (c) die
Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu
erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie
Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen
Randgruppen anspricht. ANHANG
II
Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens 1. Der Leistungsrahmen besteht
aus Etappenzielen, die für jede Priorität für die Jahre 2016 und 2018
festgelegt wurden, und aus Zielen, die für 2022 festgelegt wurden. Die
Etappenziele und die Ziele werden nach dem in Tabelle 1 vorgegebenen
Format vorgelegt. Tabelle 1: Standardformat für den
Leistungsrahmen Priorität || Gegebenenfalls Indikator und Einheit für die Messung || Etappenziel für 2016 || Etappenziel für 2018 || Ziel für 2022 || || || || || || || || || || || || || || || || 2. Bei den Etappenzielen handelt
es sich um Zwischenziele, die für die Verwirklichung der spezifischen Vorgabe
einer Priorität aufgestellt werden und mit denen der Fortschritt angegeben
wird, der hinsichtlich der für das Ende des Zeitraums festgelegten Ziele
angestrebt wird. Die für 2016 festgelegten Etappenziele beinhalten
Finanzindikatoren und Outputindikatoren. Die für 2018 festgelegten Etappenziele
beinhalten Finanzindikatoren, Outputindikatoren und gegebenenfalls
Ergebnisindikatoren. Etappenziele können auch für besonders wichtige
Durchführungsschritte festgelegt werden. 3. Etappenziele sind –
relevant und erfassen die wesentlichen
Informationen über den im Rahmen einer Priorität erzielten Fortschritt; –
transparent, gehen mit objektiv überprüfbaren
Zielen einher und bieten Zugang zu den ermittelten und öffentlich verfügbaren
Primärdaten; –
ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
überprüfbar; –
mit den einzelnen operationellen Programmen
gegebenenfalls kohärent.
ANHANG III Jährliche
Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014–2020 […] ANHANG IIIb
Methodik für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aus Artikel 83 I. Die jährliche Aufteilung der besonderen
Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird
im Einklang mit den folgenden Schritten festgelegt: 1. In Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2,
in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 über 25 % lag
(nachstehend „förderungsberechtigte Regionen“), wird die Zahl der arbeitslosen
jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren ermittelt. 2. Grundlage für die Berechnung der
Mittelzuweisung für die einzelnen förderungsberechtigten Regionen ist das
Verhältnis der Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen nach Ziffer 1
in allen förderungsberechtigten Regionen zur Zahl der arbeitslosen jungen
Menschen in der betreffenden förderungsberechtigten Region. 3. Die Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat
ist die Summe der Mittelzuweisungen für seine sämtlichen förderungsberechtigten
Regionen. II. Die besondere Mittelzuweisung
zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen findet bei der
Anwendung der Deckelungsregelungen aus Anhang IIIa in Bezug auf die Zuweisung
der Gesamtmittel keine Berücksichtigung. ANHANG IV
Zusätzlichkeit 1. Öffentliche oder gleichwertige
Strukturausgaben Der in Tabelle 2 von Anhang 2 der
„Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“[42] in der Spalte X-1 als Anteil
am BIP ausgedrückte Wert für die Bruttoanlageinvestitionen dient zur Festlegung
der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben. 2. Überprüfung Überprüfungen der Zusätzlichkeit gemäß
Artikel 86 Absatz 3 unterliegen den nachstehenden Regelungen: 2.1 Ex-ante-Überprüfung (1)
Wenn ein Mitgliedstaat eine
Partnerschaftsvereinbarung vorlegt, übermittelt er Informationen über das
voraussichtliche Ausgabenprofil im Format der nachstehenden Tabelle 1. In
den Mitgliedstaaten, in denen auf weniger entwickelte Regionen und
Übergangsregionen mehr als 15 % und weniger als 70 % der Bevölkerung
entfallen, werden Informationen über die Ausgaben in [weniger entwickelten
Regionen und Übergangsregionen] in demselben Format übermittelt. Tabelle
1 Ausgaben des Sektors Staat als Anteil am BIP || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 P51 || X || X || X || X || X || X || X (2)
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission
Informationen über die wichtigsten makro-ökonomischen Indikatoren und
Voraussagen, nach denen sich die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen
Strukturausgaben richtet. (3)
Sobald die Kommission und der Mitgliedstaat eine
Einigung erzielen, wird die vorstehende Tabelle 1 als Referenzhöhe für die
in den Jahren von 2014 bis 2020 beizubehaltenden öffentlichen oder
gleichwertigen Strukturausgaben in die Partnerschaftsvereinbarung des
betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen. 2.2 Halbzeitüberprüfung (1)
Zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gilt für den
Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen
Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen
Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2017 die in der Partnerschaftsvereinbarung
festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen. (2)
Nach der Halbzeitüberprüfung kann die Kommission in
Abstimmung mit dem Mitgliedstaat die Referenzhöhe von öffentlichen oder
gleichwertigen Strukturausgaben in der Partnerschaftsvereinbarung anpassen,
falls sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats seit der Annahme der
Partnerschaftsvereinbarung wesentlich geändert hat und die Änderung bei der
Festlegung der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung nicht
berücksichtigt worden ist. 2.3 Ex-post-Überprüfung Zum Zeitpunkt der Ex-post-Überprüfung gilt für
den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben
beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren
von 2014 bis 2020 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte
Referenzhöhe erreichen oder übersteigen. 3. Finanzkorrektursätze nach der
Ex-post-Überprüfung Beschließt die Kommission, eine
Finanzkorrektur nach Artikel 86 Absatz 4 vorzunehmen, so wird der
Finanzkorrektursatz ermittelt, indem von der Differenz zwischen der
Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als
Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % abgezogen werden und
danach das Ergebnis durch 10 dividiert wird. Maßgeblich für die Finanzkorrektur
ist die Anwendung des Finanzkorrektursatzes auf den Beitrag, der dem
betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen und die
Übergangsregionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds
gewährt wird. Beträgt die Differenz zwischen der
Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als
Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % oder weniger, so wird
keine Finanzkorrektur vorgenommen. Die Finanzkorrektur beträgt nicht mehr als
5 % der Mittel, die dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger
entwickelten Regionen und die Übergangsregionen über den gesamten
Programmplanungszeitraum aus den Fonds zugewiesen werden. ANHANG V
Ex-ante-Konditionalitäten Ex-ante-Konditionalitäten
nach Themen Thematische Ziele || Ex-ante-Konditionalität || Erfüllungskriterien 1. Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation (FuE-Ziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1) || 1.1. Forschung und Innovation: Mit einer nationalen oder regionalen Innovationsstrategie für eine intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für Forschung und Innovation entsprechen[43]. || – Es existiert eine nationale oder regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung, – die auf einer SWOT-Analyse beruht, damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden; – in der auf Maßnahmen zur Anregung von Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird; – umfasst ein Kontroll- und Überprüfungssystem. – Der Mitgliedstaat verfügt über einen Rahmen, der eine Übersicht über die für Forschung und Innovation verfügbaren Mittel bietet. – Der Mitgliedstaat hat einen mehrjährigen Plan angenommen, in dem Investitionen im Zusammenhang mit vorrangigen EU-Projekten (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen – ESFRI) im Haushalt nach Priorität erfasst werden. 2. Informations- und Kommunikationstechnologien – Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 2) || 2.1. Digitales Wachstum: Eine nationale oder regionale Innovationsstrategie für eine intelligente Spezialisierung weist ein eigenes Kapitel über digitales Wachstum auf, mit dem die Nachfrage nach erschwinglichen, hochwertigen und interoperablen IKT‑gestützten privaten und öffentlichen Diensten angeregt und die Akzeptanz bei Bürgern (u. a. bei benachteiligten Bevölkerungsgruppen), Unternehmen und Behörden auch im Rahmen von länderübergreifenden Initiativen gesteigert wird. || – Ein Kapitel für digitales Wachstum im Rahmen der nationalen oder regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung weist folgende Elemente auf: – Die Maßnahmen werden im Haushalt nach Prioritäten eingeplant; hierfür wird eine SWOT-Analyse nach dem „Scoreboard“ der Digitalen Agenda für Europa[44] durchgeführt; – eine Analyse über die Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sollte durchgeführt worden sein; – messbare Ziele für die Ergebnisse von Maßnahmen in den Bereichen digitale Kompetenz und Inklusion, elektronische Zugänglichkeit und elektronische Gesundheitsdienste, die mit den derzeit maßgeblichen einschlägigen Strategien auf nationaler oder regionaler Ebene abgestimmt sind; – Erhebung des Bedarfs zur Verbesserung des Aufbaus von IKT-Kapazitäten. 2.2. Infrastruktur im Bereich NGA (Zugangsnetze der nächsten Generation): In nationalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der EU-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang[45] eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine mit den EU‑Bestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen konforme offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und in angemessener Qualität verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt. || – Ein nationaler NGA-Plan weist folgende Elemente auf: – einen – regelmäßig aktualisierten – Plan für Infrastrukturinvestitionen durch eine Bündelung der Nachfrage und eine kartografische Erfassung von Infrastruktur und Dienstleistungen; – nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen; – Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit. 3. Steigerung der Wettbewerbfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (gemäß Artikel 9 Absatz 3) || 3.1. Für die effiziente Umsetzung des Small Business Act (SBA) und die Überprüfung des SBA vom 23. Februar 2011[46] mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU in Europa“ wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt. || – Insbesondere vorgesehen sind – ein Monitoringmechanismus, mit dem die Umsetzung des SBA gewährleistet wird, einschließlich einer Stelle zur Koordinierung von KMU-Themen auf allen Verwaltungsebenen („KMU-Beauftragter“); – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf 3 Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf 3 Monate; – ein Mechanismus für die systematische Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf KMU anhand eines „KMU-Tests“, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe von Unternehmen. 3.2. Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[47]. || – Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 12 der Richtlinie (bis 16. März 2013). 4. Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft (gemäß Artikel 9 Absatz 4) || 4.1. Energieeffizienz: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden[48] nach Artikel 28 dieser Richtlinie. Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020[49]. Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen[50]. Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG[51]. || – Die Umsetzung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfolgt nach Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2010/31/EU. – Mit entsprechenden Maßnahmen wird ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU eingerichtet. – Die geforderte Sanierungsquote für öffentliche Gebäude wird erfüllt. – Die Endkunden erhalten individuelle Zähler. – Effizientes Heizen und Kühlen wird im Einklang mit der Richtlinie 2004/8/EG gefördert. 4.2. Erneuerbare Energien: Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG[52]. || – Der Mitgliedstaat führte transparente Förderregelungen ein, räumte dem Netzzugang und der Einspeisung Vorrang ein und stellte öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen auf. – Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG. 5. Förderung der Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention (Klimaschutzziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 5) || 5.1. Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen[53]. || – Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst Folgendes: – eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die nationale Risikobewertung herangezogen werden; – eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien; – gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an den Klimawandel. 6. Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen (gemäß Artikel 9 Absatz 6) || 6.1. Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, so wie dies in Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[54] vorgesehen ist. || – Der Mitgliedstaat sorgte dafür, dass durch die verschiedenen Wassernutzungen ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird. – Für die Flussgebietseinheit, in der Investitionen getätigt werden, wird ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete angenommen, so wie dies in Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[55] vorgesehen ist. · 6.2. Abfallwirtschaft: Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[56] und insbesondere Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit dieser Richtlinie und mit der Abfallhierarchie. || – Der Mitgliedstaat erstattete der Kommission Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG vorgesehenen Zielvorgaben und führte gegebenenfalls aus, aus welchen Gründen die Ziele nicht erfüllt wurden und mit welchen Maßnahmen sie erreicht werden sollen. – Der Mitgliedstaat stellte sicher, dass seine zuständigen Behörden im Einklang mit den Artikeln 1, 4, 13 und 16 der Richtlinie 2008/98/EG einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen, so wie dies in Artikel 28 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist. – Der Mitgliedstaat erstellte bis spätestens 12. Dezember 2013 Abfallvermeidungsprogramme im Sinne der Artikel 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG, so wie dies in Artikel 29 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist. – Der Mitgliedstaat ergriff die notwendigen Maßnahmen, um bis 2020 die Zielvorgaben in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG zu erreichen. 7. Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen (gemäß Artikel 9 Absatz 7) || 7.1. Straßenverkehr: In einem umfassenden nationalen Verkehrsplan werden auf angemessene Weise Prioritäten für die Investitionen aufgestellt, die in das transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetz (TEN-V), in das Gesamtnetz (ausgenommen Investitionen in das TEN-V-Kernnetz) und in die sekundären Anbindungen (einschließlich öffentlicher Verkehr auf regionaler und lokaler Ebene) getätigt werden. || – Ein umfassender nationaler Verkehrsplan weist folgende Elemente auf: – Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen in das TEN‑V-Kernnetz, das Gesamtnetz und in die sekundären Anbindungen, wobei berücksichtigt werden sollte, welchen Beitrag die Investitionen zu Mobilität und Nachhaltigkeit, zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum leisten; – eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen); – eine strategische Umweltprüfung im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Verkehrsplans; – Maßnahmen zur Steigerung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Empfänger zur Umsetzung der Projektplanung. 7.2. Schienenverkehr: In einem eigenen Schienenverkehrskapitel des umfassenden nationalen Verkehrsplans werden auf angemessene Weise die Prioritäten für die Investitionen in das Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsinfrastrukturnetzes (TEN-V), in das Gesamtnetz (außer Investitionen in das TEN-V-Kernnetz) und in die sekundären Anbindungen des Schienensystems je nach deren Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit und Auswirkungen auf das nationale und europäische Netz aufgestellt. Mit den Investitionen werden rollendes Material, Interoperabilität und Aufbau von Kapazitäten gefördert. || – Ein Schienenverkehrskapitel im umfassenden Verkehrsplan weist folgende Elemente auf: – eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen); – eine strategische Umweltprüfung im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Verkehrsplans; – Maßnahmen zur Steigerung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Empfänger zur Umsetzung der Projektplanung. 8. Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte (Beschäftigungsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 8) || 8.1. Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte – Gestaltung und Durchführung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien[57]. || – Die Arbeitsverwaltungen verfügen über die Kapazität zur Erbringung folgender Leistungen und erbringen diese Leistungen tatsächlich: – personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind; – vorausschauende Maßnahmen und Beratung in Bezug auf langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten dank eines Strukturwandels auf dem Arbeitsmarkt, der z. B. durch die Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen ausgelöst wird; – transparente und systematische Informationen über neue Stellenangebote. – Die Arbeitsverwaltungen richteten Netzwerke ein, in die Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen eingebunden sind. 8.2. Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: Mit einer umfassenden Strategie werden Unternehmensgründungen im Einklang mit dem Small Business Act[58] sowie den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union[59] im Hinblick auf günstige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert. || – Es liegt eine umfassende Strategie vor mit – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf drei Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR; – Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf drei Monate; – Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und auch für benachteiligte Gruppen und Gebiete zugänglich machen. 8.3. Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der länderübergreifenden Mobilität der Arbeitskräfte[60]: - Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien; - im Vorfeld von Reformen der Arbeitsmarktinstitutionen wird eine klare Strategie festgelegt und eine Ex-ante-Bewertung unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension durchgeführt. || – Reformmaßnahmen, durch die Arbeitsverwaltungen die Kapazität erhalten sollen, folgende Leistungen zu erbringen[61]: – personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind; – Beratung über langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten dank eines Strukturwandels auf dem Arbeitsmarkt, der z. B. durch die Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen ausgelöst wird; – transparente und systematische Information über die neue Öffnung des Arbeitsmarkts auf EU-Ebene. – Im Zuge der Reform der Arbeitsverwaltungen werden auch Netzwerke eingerichtet, in die Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen eingebunden sind. 8.4. Aktivität und Gesundheit im Alter: Maßnahmen für ein aktives Altern werden im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien[62] gestaltet und durchgeführt. || – Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter[63]: – Maßgebliche Interessenträger werden in die Gestaltung und Durchführung von Maßnahmen für ein aktives Altern eingebunden. – Der Mitgliedstaat führt Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns und zur Senkung der Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelegungen durch. || 8.5. Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel: Maßnahmen für einen vorausschauenden und erfolgreichen Umgang mit Wandel und Umstrukturierung auf allen relevanten Ebenen (nationale, regionale, lokale und branchenspezifische Ebene)[64]. || – Mithilfe von effizienten Instrumenten können die Sozialpartner und Behörden proaktive Konzepte zur Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung entwickeln. || 8.6. Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen (im Alter von 15 bis 24 Jahren), die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren: Existenz eines umfassenden strategischen Politikrahmens zur Erreichung der Ziele des Pakets zur Jugendbeschäftigung und insbesondere zur Einführung einer Jugendgarantie im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom [xxx] || – Es existiert ein umfassender strategischer Politikrahmen zur Erreichung der Ziele des Pakets zur Jugendbeschäftigung und insbesondere zur Einführung einer Jugendgarantie im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom [xxx], der – auf Fakten über die Ergebnisse für junge Menschen von 15 bis 24 Jahren basiert, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren: - ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen zur Jugendgarantie auf den entsprechenden Ebenen vorsieht, das eine ausreichende Faktengrundlage für die Entwicklung gezielter Maßnahmen und Strategien bietet und die Entwicklungen überwacht; wann immer möglich, ist hierbei auf kontrafaktische Evaluierungen zurückzugreifen – die Behörde ermittelt, die für die Einrichtung und Verwaltung des Jugendgarantie-Systems sowie für die Koordinierung der Partnerschaften auf allen Ebenen und in allen Branchen zuständig sein soll; – alle für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit relevanten Interessenträger einbindet; – sich auf frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung stützt; – Maßnahmen zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt umfasst, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifikationen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen. 9. Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen (Bildungsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 10) || 9.1. Vorzeitiger Schulabbruch: Umfassende einschlägige Strategie im Einklang mit den in der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote[65] || – Ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen über die Schulabbrecherquote auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dient dazu, – eine ausreichende und auf Fakten beruhende Grundlage zu schaffen, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert werden können; – Entwicklungen auf der jeweiligen Ebene systematisch zu überwachen. – Die bestehende Strategie zur Senkung der Schulabbrecherquote – beruht auf Fakten; – deckt alle Bereiche (u. a. alle Bildungssektoren und auch die frühkindliche Entwicklung) mit adäquaten Präventions-, Abhilfe- und Kompensationsmaßnahmen ab; – enthält Zielvorgaben, die mit der Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote kohärent sind; – ist bereichsübergreifend konzipiert und dient zur Koordinierung aller für die Senkung der Schulabbrecherquote maßgeblichen relevanten Politikbereiche und Interessenträger. 9.2. Hochschulbildung: Strategien auf nationaler oder regionaler Ebene zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie von Qualität und Effizienz der Ausbildung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011: „Wachstum und Beschäftigung unterstützen – eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“[66] || – Die aktuelle nationale oder regionale Strategie für Hochschulbildung umfasst – Maßnahmen zur Steigerung von Zahl und Erfolg der Studierenden, durch die – potenzielle Studierende besser informiert werden; – der Anteil von Studierenden aus niedrigeren Einkommensgruppen und anderen unterrepräsentierten Gruppen ansteigt – die Zahl von Studierenden im Erwachsenenalter zunimmt; – (gegebenenfalls) die Abbrecherquoten gesenkt bzw. die Absolventenzahlen verbessert werden; – Maßnahmen zur Steigerung der Qualität – für eine innovativere Gestaltung von Lerninhalten und Lehrplänen; – für hohe Qualitätsstandards in der Lehre; – Maßnahmen zugunsten von Beschäftigungsfähigkeit und Unternehmergeist, – mit denen die Entwicklung von „Querschnittskompetenzen“ und auch des Unternehmergeists in allen Hochschullehrplänen gefördert wird; – durch die geschlechtsspezifische Unterschiede bei Studien- und Berufswahl abgebaut werden und das Interesse der Studierenden für Studiengänge, in denen sie unterrepräsentiert sind, geweckt wird, um auf diese Weise der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken; – durch die gewährleistet wird, dass Forschungsergebnisse und Entwicklungen im Wirtschaftsleben in den Unterricht einfließen. 9.3. Lebenslanges Lernen: Nationaler und/oder regionaler strategischer Rahmen für lebenslanges Lernen im Einklang mit den strategischen Leitlinien auf Unionsebene[67] || – Der aktuelle nationale oder regionale strategische Rahmen für lebenslanges Lernen umfasst: – Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung von Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens (LLL) und zur Verbesserung der Qualifikationen, in die Interessenträger (einschließlich Sozialpartner und Vereinigungen der Zivilgesellschaft) partnerschaftlich eingebunden sind; – Maßnahmen zur effizienten Vermittlung von Kompetenzen, die sich an junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Frauen, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer sowie andere benachteiligte Gruppen richten; – Maßnahmen für einen besseren Zugang zu LLL auch durch den effizienten Einsatz von Transparenzinstrumenten (Europäischer Qualifikationsrahmen, Nationaler Qualifikationsrahmen, Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung) und die Entwicklung und Integration von LLL-Diensten (allgemeine und berufliche Bildung, Beratung, Validierung, Zertifizierung); – Maßnahmen für eine gezieltere, an die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen angepasste allgemeine und berufliche Bildung. 10. Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut (Armutsziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 9) || 10.1. Aktive Eingliederung – Integration marginalisierter Gemeinschaften wie etwa der Roma: - Eine nationale Strategie zur Reduzierung der Armut im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen[68] und den beschäftigungspolitischen Leitlinien wird umgesetzt. - Eine nationale Strategie zur Eingliederung der Roma im Einklang mit dem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma[69] liegt vor. - Maßgebliche Interessenträger werden bei der Inanspruchnahme der Fonds unterstützt. || – Die aktuelle nationale Strategie zur Reduzierung der Armut – beruht auf Fakten. Hierfür bedarf es eines Systems zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen, das ausreichende Erkenntnisse zur Entwicklung von Strategien zur Reduzierung der Armut liefert. Mit diesem System werden die Entwicklungen überwacht; – steht mit dem (im Nationalen Reformprogramm festgelegten) nationalen Ziel im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung im Einklang, worunter auch die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Gruppen fällt; – umfasst Karten, aus denen hervorgeht, auf welche Gebiete über bzw. auf der NUTS-3-Ebene marginalisierte und benachteiligte Gruppen einschließlich Roma konzentriert sind; – liefert den Nachweis dafür, dass die Sozialpartner und maßgeblichen Interessenträger die aktive Eingliederung mitgestalten; – beinhaltet Maßnahmen für den Übergang von der Heim- und Anstaltsbetreuung zu gemeindenahen Betreuungsdiensten; – weist deutlich auf Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Segregation in allen Bereich hin. – Es liegt nationale Strategie zur Eingliederung der Roma liegt vor, – in der erreichbare nationale Ziele für die Integration der Roma festgelegt werden, um den Rückstand gegenüber der Gesamtbevölkerung aufzuholen. Die Ziele sollten mindestens die vier EU-Ziele zur Integration der Roma in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum abdecken; – die mit dem Nationalen Reformprogramm kohärent ist; – mit der gegebenenfalls die benachteiligten Mikroregionen oder segregierten Wohnviertel mit den am meisten hilfsbedürftigen Menschen ermittelt werden und die sich dabei auf bestehende sozioökonomische Indikatoren und Gebietsindikatoren (z. B. sehr niedriges Bildungsniveau, Langzeitarbeitslosigkeit) stützt; – die ausreichende finanzielle Mittel aus den nationalen Haushalten vorsieht, die gegebenenfalls mit Mitteln internationaler Geber bzw. mit EU-Mitteln ergänzt werden; – die solide Monitoring-Methoden zur Bewertung des Erfolgs der Roma-Integrationsmaßnahmen sowie einen Überprüfungsmechanismus zur Anpassung der Strategie umfasst; – die in enger Zusammenarbeit und im ständigen Dialog mit der Roma-Zivilgesellschaft, regionalen und lokalen Behörden konzipiert, umgesetzt und überwacht wird; – die eine nationale Kontaktstelle für die nationale Roma-Integrationsstrategie vorsieht, die die Befugnis hat, die Entwicklung und Umsetzung der Strategie zu koordinieren. – Maßgebliche Interessenträger werden bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt. 10.2. Gesundheit: Mit einer nationalen oder regionalen Gesundheitsstrategie werden der Zugang zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleistet. || – Die aktuelle nationale oder regionale Gesundheitsstrategie – umfasst koordinierte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität; – umfasst Maßnahmen, mit denen sich die Effizienz im Gesundheitsbereich steigern lässt, unter anderem durch leistungsfähige innovative Technologien, Modelle für die Erbringung von Dienstleistungen und eine entsprechende Infrastruktur – umfasst ein Kontroll- und Überprüfungssystem. – Der Mitgliedstaat oder die Region verfügt über einen Rahmen mit einer Übersicht über die für die Gesundheitsversorgung bereitstehenden Mittel. 11. Bessere institutionelle Kapazitäten und effiziente öffentliche Verwaltung (gemäß Artikel 9 Absatz 11) || Administrativen Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten: - Strategie zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung[70] || – Eine Strategie zur Steigerung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats ist in Umsetzung begriffen[71]. Die Strategie umfasst – die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen; – die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen; – integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren; – die Erstellung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich Humanressourcen, mit denen die Themengebiete Einstellungspläne, Laufbahnentwicklung, Kompetenzaufbau und Ressourcenausstattung abgedeckt werden; – die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen; – die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Überwachung und Evaluierung. General ex-ante conditionalities Area || Ex-ante conditionality || Criteria for fulfilment 1. Anti-discrimination || The existence of a mechanism which ensures effective implementation and application of Directive 2000/78/EC of 27 November 2000 establishing a general framework for equal treatment in employment and occupation[72] and Directive 2000/43/EC of 29 June 2000 implementing the principle of equal treatment between persons irrespective of racial or ethnic origin[73] || – Effective implementation and application of the EU Directive 2000/78/EC and Directive 2000/43/EC on non-discrimination is ensured through: – institutional arrangements for the implementation, application and supervision of the EU directives on non-discrimination; – a strategy for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of the funds; – Measures to strengthen administrative capacity for implementation and application of the EU directives on non-discrimination. 2. Gender equality || The existence of a strategy for the promotion of gender equality and a mechanism which ensures its effective implementation. || – Effective implementation and application of an explicit strategy for the promotion of gender equality is ensured through: – a system for collecting and analyzing data and indicators broken down by sex and to develop evidences-based gender policies; – a plan and ex-ante criteria for the integration of gender equality objectives through gender standards and guidelines; – implementation mechanisms including involvement of a gender body and the relevant expertise to draft monitor and evaluate the interventions. 3. Disability || The existence of a mechanism which ensures effective implementation and application of the UN Convention on the rights of persons with disabilities. [74] || – Effective implementation and application of the UN Convention on the rights of persons with disabilities is ensured through: – Implementation of measures in line with Article 9 of the UN Convention to prevent, identify and eliminate obstacles and barriers to accessibility of persons with disabilities; – institutional arrangements for the implementation and supervision of the UN Convention in line with Article 33 of the Convention; – a plan for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of the funds; – measures to strengthen administrative capacity for implementation and application of the UN Convention including appropriate arrangements for monitoring compliance with accessibility requirements. 4.. Public procurement || The existence of a mechanism which ensures effective implementation and application of Directives 2004/18/EC and 2004/17/EC and their adequate supervision and surveillance. || – Effective implementation and application of Directives 2004/18/EC and 2004/17/EC is ensured through: – complete transposition of Directives 2004/18/EC and 2004/17/EC; – institutional arrangements for the implementation, application and supervision of EU public procurement law; – measures which ensure adequate supervision and surveillance of transparent contract award procedures and adequate information thereon; – a strategy for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of the funds; – Measures to strengthen administrative capacity for implementation and application of EU public procurement law. 5. State aid || The existence of a mechanism which ensures effective implementation and application of EU State aid law || – Effective implementation and application of EU State aid law is ensured through: – institutional arrangements for the implementation, application and supervision of EU State aid law; – a strategy for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of the funds; – measures to strengthen administrative capacity for implementation and application of EU State aid rules. 6. Environmental legislation relating to Environmental Impact Assessment (EIA)and, Strategic Environmental Assessment (SEA) || The existence of a mechanism which ensures the effective implementation and application of Union environmental legislation related to EIA and SEA in accordance with Directive (85/337/EEC) of 27 June 1985 on the assessment of the effects of certain public and private projects on the environment[75] and with Directive (2001/42/EC) of 27 June 2001 on the assessment of the effects of certain plans and programmes on the environment[76]. || – Effective implementation and application of Union environmental legislation is ensured through: – complete and correct transposition of EIA and SEA directives; – institutional arrangements for the implementation, application and supervision of EIA and SEA Directives; – a strategy for training and dissemination of information for staff involved in the implementation of EIA and SEA Directives; – measures to ensure sufficient administrative capacity. 7. Statistical systems and result indicators || The existence of a statistical system necessary to undertake evaluations to assess the effectiveness and impact of the programmes. The existence of an effective system of result indicators necessary to monitor progress towards results and to undertake impact evaluation. || – A multi-annual plan for timely collection and aggregation of data is in place that includes: – the identification of sources and mechanisms to ensure statistical validation; – arrangements for publication and public availability. – an effective system of results indicators including: – the selection of result indicators for each programme providing information on those aspects of the well-being and progress of people that motivate policy actions financed by the programme; – the establishment of targets for these indicators; – the respect for each indicator of the following requisites: robustness and statistical validation, clarity of normative interpretation, responsiveness to policy, timely collection and public availability of data; – adequate procedures in place to ensure that all operations financed by the programme adopt an effective system of indicators. ANHANG VI Information und Kommunikation über die
Unterstützung aus den Fonds 1. Liste der Vorhaben Die Liste der Vorhaben nach Artikel 105
Absatz 2 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats
Felder für folgende Angaben enthalten: –
Name des Empfängers (Nennung ausschließlich von
juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen) –
Bezeichnung des Vorhabens –
Zusammenfassung des Vorhabens –
Datum des Beginns des Vorhabens –
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches
Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen
Durchführung des Vorhabens) –
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des
Vorhabens –
EU-Kofinanzierungssatz (pro Prioritätsachse) –
Postleitzahl des Vorhabens –
Land –
Bezeichnung der Interventionskategorie für das
Vorhaben –
Datum der letzten Aktualisierung der Liste der
Vorhaben Die Überschriften der Felder für die einzelnen
Angaben und die Bezeichnungen der Vorhaben sollten zumindest in einer weiteren
Amtssprache der Europäischen Union angegeben werden. 2. Informations- und Publizitätsmaßnahmen
für die Öffentlichkeit Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde und
die Empfänger unternehmen die notwendigen Schritte, um im Einklang mit dieser
Verordnung die Öffentlichkeit über im Rahmen eines operationellen Programms
unterstützte Vorhaben zu informieren und diese bei ihr bekannt zu machen. 2.1. Aufgaben des Mitgliedstaats
und der Verwaltungsbehörde 1. Der Mitgliedstaat und die
Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und
Publizitätsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt
werden und dass mit diesen Maßnahmen durch den Einsatz verschiedener
Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst
ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird. 2. Der Verwaltungsbehörde obliegt
es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu
organisieren: (a)
eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des
Starts des operationellen Programms; (b)
zumindest eine größere Informationsmaßnahme pro
Jahr, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten
Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen
Programm erzielten Erfolge sowie gegebenenfalls auch größere Projekte,
gemeinsame Aktionspläne und andere Projektbeispiele vorgestellt werden; (c)
Präsentation der Flagge der Europäischen Union vor
jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle an deren Standort; (d)
elektronische Veröffentlichung der Liste der
Vorhaben nach Abschnitt 1; (e)
Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes
operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das
Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen
Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der
Europäischen Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der
Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein; (f)
Aktualisierung der Informationen, die über die
Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten
Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen
Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind. 3. Die Verwaltungsbehörde
bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die
nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein: (a)
die in Artikel 5 genannten Partner; (b) EU-Informationszentren
und Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten; (c) Bildungs- und
Forschungseinrichtungen. Durch diese Stellen sollen die in Artikel 105
Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Informationen weite
Verbreitung finden. 2.2. Aufgaben der Empfängers 1. Bei allen Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen des Empfängers wird auf die Unterstützung des Vorhabens
aus den Fonds wie folgt hingewiesen: (a)
durch die Verwendung des EU-Logos unter
Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die in dem von der Kommission
nach Artikel 105 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakt
festgelegt sind, und einen entsprechenden Hinweis auf die Europäische Union; (b) durch einen
Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben
unterstützt wird. 2. Während der Durchführung
eines Vorhabens informiert der Empfänger die Öffentlichkeit über die
Unterstützung aus den Fonds wie folgt: (a)
Existiert eine Website des Empfängers, wird auf
dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, in der auf die Ziele
und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die
Europäische Union hervorgehoben wird. (b) Es wird
wenigstens ein Plakat (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt, mit dem
auf die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hingewiesen wird,
an einer gut sichtbaren Stelle etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes
angebracht. 3. Bei aus dem ESF unterstützten
Vorhaben und in geeigneten Fällen bei aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds
unterstützten Vorhaben stellt der Empfänger sicher, dass die an einem Vorhaben
Teilnehmenden über diese Finanzierung unterrichtet worden sind. Alle ein derartiges Vorhaben betreffenden
Unterlagen einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und
Bescheinigungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das operationelle Programm
aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde. 4. Während der Durchführung
eines aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhabens, mit dem
Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche
Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt,
bringt der Empfänger an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild
von beträchtlicher Größe für jedes Vorhaben an. 5. Spätestens drei Monate nach
Abschluss des Vorhabens bringt der Empfänger an einer gut sichtbaren Stelle für
jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine
Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an: (a)
die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt
insgesamt mehr als 500 000 EUR; (b) es wird bei
dem Vorhaben ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei
Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert. Die Tafel oder das Schild geben Aufschluss über
Art, Bezeichnung und Zweck des Vorhabens und werden unter Berücksichtigung der
von der Kommission nach Artikel 105 Absatz 4 angenommenen technischen
Charakteristika hergestellt. 3. Informationsmassnahmen für potenzielle
Empfänger und für Empfänger 3.1. Informationsmaßnahmen für
potenzielle Empfänger 1. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass möglichst viele potenzielle Empfänger und alle Interessenträger
über die Strategie des operationellen Programms, die damit verfolgten Ziele und
die sich aufgrund der gemeinsamen Unterstützung durch die Europäische Union und
die Mitgliedstaaten bietenden Finanzierungsmöglichkeiten im Einklang mit der
Kommunikationsstrategie informiert werden und dabei auch nähere Angaben über
die finanzielle Unterstützung aus dem betreffenden Fonds erhalten. 2. Die Verwaltungsbehörde stellt
sicher, dass potenzielle Empfänger zumindest über Folgendes informiert werden: (a)
die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit
Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage
kommen; (b) eine
Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der
betreffenden Fristen; (c) die Kriterien
für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben; (d) die
Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die
operationellen Programme Auskunft geben können; (e) in den
Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten vorgeschlagen werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen und mit denen die
Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele und die dafür von der
EU gewährte Unterstützung informiert wird. 3.2. Informationsmaßnahmen für
Empfänger 1. Die Verwaltungsbehörde
unterrichtet die Empfänger darüber, dass sie sich mit der Annahme der
Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 105 Absatz 2
veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären. 2. Die Verwaltungsbehörde stellt
Informations- und Publizitätsmaterial einschließlich Mustertexte in
elektronischem Format bereit, damit die Empfänger ihren in Abschnitt 2.2
beschriebenen Verpflichtungen besser nachkommen können. 4. Elemente der Kommunikationsstrategie Die von der Verwaltungsbehörde erstellte
Kommunikationsstrategie umfasst zumindest die nachstehenden Elemente: (1)
unter Berücksichtigung der in Artikel 105
erläuterten Ziele eine Beschreibung des gewählten Konzepts mit den wichtigsten
vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zu ergreifenden Informations-
und Publizitätsmaßnahmen für potenzielle Empfänger, Empfänger, Multiplikatoren
und die breite Öffentlichkeit; (2)
eine Beschreibung des Materials, das in für
Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten verfügbar gemacht wird; (3)
Angaben zu Art und Weise der Unterstützung, die
Empfänger bei ihren Kommunikationsaktivitäten erhalten; (4)
einen Richtwert für die zur Umsetzung der Strategie
vorgesehenen Mittel; (5)
eine Beschreibung der für die Durchführung der
Informations- und Publizitätsmaßnahmen zuständigen administrativen Stellen und
ihrer Personalressourcen; (6)
die Vorkehrungen für die in Abschnitt 2
genannten Informations- und Publizitätsmaßnahmen einschließlich Website oder
Internetportal, über die derartige Angaben abrufbar sind; (7)
Angaben zu Art und Weise, in der die Informations-
und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und
Bekanntheitsgrad der Strategie, der operationellen Programme und Vorhaben und
der Rolle der Fonds und der Europäischen Union bewertet werden; (8)
gegebenenfalls eine Beschreibung, die über die
Verwendung der wichtigsten Ergebnisse des vorangegangenen operationellen
Programms Ausschluss gibt; (9)
eine jährlich aktualisierte Aufstellung der
durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische
Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[77] 13.
Regionalpolitik, ABB-Tätigkeiten 13 03 (Europäischer Fonds für regionale
Entwicklung und sonstige regionale Vorhaben); 13 04 Kohäsionsfonds 4.
Beschäftigung und Soziales, ABB-Tätigkeit 04 02 (Europäischer Sozialfonds) 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ■ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[78].
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Mit
der Kohäsionspolitik wird angestrebt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der
verschiedenen Regionen, insbesondere ländlicher Gebiete, der von industriellem
Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit schweren und dauerhaften
natürlichen oder demografischen Nachteilen, zu verringern und zur Erreichung
der in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele für ein intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum und insbesondere zur Erfüllung der in
der Strategie genannten quantitativen Kernziele beizutragen. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Mit
dem EFRE soll durch die Kofinanzierung von Investitionen in den Mitgliedstaaten
der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt werden,
während der ESF Beschäftigung, Bildung und soziale Integration fördert. Der
Kohäsionsfonds unterstützt die Mitgliedstaaten bei Investitionen in
Verkehrsnetze und in die Umwelt. Die
einzelnen Interventionsziele der Fonds bezwecken Folgendes: - Stärkung
von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation - Verbesserung
der Zugänglichkeit, Nutzung und Qualität der Informations- und
Kommunikationstechnologien - Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen und des Agrarsektors
(beim ELER) und des Bereichs Fischerei und Aquakultur (beim EMFF) - Förderung
der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen
Branchen der Wirtschaft - Förderung
der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des
Risikomanagements - Umweltschutz
und Förderung der Ressourceneffizienz - Förderung
von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen
Netzinfrastrukturen - Förderung
von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte - Förderung
der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut - Investitionen
in Bildung, Qualifikation und lebenslanges Lernen - Verbesserung
der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung ABM/ABB-Tätigkeiten: 13
03: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und sonstige regionale
Maßnahmen 13
04: Kohäsionsfonds 04
02: Europäischer Sozialfonds 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die
Kohäsionspolitik trägt durch die Verwirklichung europäischer Zielsetzungen
beträchtlich zur Verbreitung von Wachstum und Wohlstand in der EU sowie zur
Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede bei.
1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Kommission schlägt einen gemeinsamen Satz von Output-Indikatoren vor, die auf
EU-Ebene aggregiert werden können. Die gemeinsamen Output-Indikatoren sind in
den Anhängen der fondsspezifischen Verordnungen aufgeführt. Ergebnisindikatoren
sind für alle Programme und Prioritäten zwingend vorgeschrieben. Die
Auswirkungen der Programme werden anhand der Ziele der Strategie
Europa 2020 sowie gegebenenfalls anhand der BIP- und
Arbeitslosigkeitsindikatoren bewertet. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Die
EU fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie
die Solidarität unter den Mitgliedstaaten. Der Vorschlag bestimmt den Rahmen
der Kohäsionspolitik in der kommenden Finanzierungsperiode 2014-2020. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Ein
Tätigwerden der Europäischen Union ist sowohl angesichts der in
Artikel 174 AEUV genannten Ziele als auch aus Gründen des Subsidiaritätsprinzips
gerechtfertigt. Das Recht der EU, tätig zu werden, ist in Artikel 3 des
Vertrags über die Europäische Union begründet, wonach die Europäische Union
„den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten [fördert]“, sowie in Artikel 175
AEUV, wonach die Europäische Union explizit aufgefordert ist, diese Politik
mithilfe der Strukturfonds zu führen, und in Artikel 177, wo die Aufgabe
des Kohäsionsfonds definiert ist. Die Ziele des Europäischen Sozialfonds (ESF),
des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds
(KF) sind in den Artikeln 162, 176 und 177 dargelegt. Nähere Einzelheiten
zum Mehrwert durch die Intervention der EU sind in der zugehörigen
Folgenabschätzung zu finden. Wie
in der Überprüfung des EU-Haushalts dargelegt, „sollten europäische Kollektivgüter,
Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft
schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse
erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt
erhalten.“[79]
Der Legislativvorschlag wird im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität
stehen, da die Aufgaben der Fonds im Vertrag festgelegt sind und die
Kohäsionspolitik nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung und unter
Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen der Mitgliedstaaten und
Regionen durchgeführt wird. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Eine
Zusammenfassung findet sich in der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.
1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Es
wird ein „Gemeinsamer Strategischer Rahmen“ festgelegt. Dadurch werden die
Ziele und Prioritäten von Europa 2020 in Investitionsprioritäten für den
EFRE, den KF, den ESF, den ELER und den EMFF übertragen, die eine integrierte
Verwendung der Mittel im Dienste der gemeinsamen Ziele gewährleisten. Ferner
werden im Gemeinsamen strategischen Rahmen Mechanismen für die Koordination mit
anderen relevanten Maßnahmen und Instrumenten der EU festgelegt. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer · ¨ Geltungsdauer:
1.1.2014 bis 31.12.2020 · ¨ Finanzielle
Auswirkungen: 2014 bis 2023 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer · Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], · Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[80] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: · ¨ Exekutivagenturen
· ¨ von den
Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[81] · ¨ nationale
öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im
öffentlichen Auftrag tätig werden · ¨ Personen, die mit
der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags
über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach
Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ■ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen . . 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Das
Monitoringsystem stützt sich auf ein System der geteilten Verwaltung. Im
Zentrum dieses Ansatzes stehen Monitoringausschüsse und jährliche
Durchführungsberichte für die einzelnen operationellen Programme. Die
Monitoringausschüsse treten mindestens einmal im Jahr zusammen. Von der
Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte jährliche
Überprüfungssitzungen ergänzen das System. Über
die Durchführungsberichte für die einzelnen operationellen Programme hinaus
werden 2017 und 2019 Fortschrittsberichte besonders auf strategische Fragen auf
der Ebene der Mitgliedstaaten eingehen. Auf dieser Grundlage wird die
Kommission jeweils 2017 und 2019 einen strategischen Bericht abfassen. Das
Monitoring- und Berichterstattungssystem wird auf Output- und
Ergebnisindikatoren beruhen. In den Vorschlägen wird ein Satz gemeinsamer
Indikatoren beschrieben, die zur Aggregierung der Daten auf EU-Ebene
herangezogen werden. An wichtigen Punkten des Durchführungszeitraums (2017 und
2019) werden in den jährlichen Durchführungsberichten zusätzliche analytische
Anforderungen bezüglich des Programmfortschritts berücksichtigt. Das
Monitoring- und Berichterstattungssystem nutzt umfassend das Potenzial der
elektronischen Datenübertragung. Zur
Evaluierung der Effektivität, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen,
insbesondere im Hinblick auf die EU-2020-Kernziele und andere einschlägige
Indikatoren der Auswirkungen werden entsprechende Vorkehrungen getroffen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Seit
2007 meldet der Europäische Rechnungshof („Rechnungshof“) in seinem
Jahresbericht für die Kohäsionspolitik insgesamt für jedes Haushaltsjahr
(2006-2009) eine geschätzte Fehlerquote, die auf einer unabhängigen jährlichen
Zufallsstichprobe von Transaktionen basiert. Nach
den Schätzungen des Rechnungshofs fiel die Fehlerquote für die Kohäsionspolitik
in diesen Jahren im Vergleich zu anderen Maßnahmengruppen des EU-Haushalts hoch
aus und belief sich auf 5 % bis 10 % der Ausgaben des derzeitigen
Programmplanungszeitraums. Die vom Rechnungshof gemeldete Fehlerquote bezieht
sich jedoch auf von den Mitgliedstaaten eingereichte Zwischenzahlungen, die von
der Kommission erstattet werden, bevor sämtliche für die Programme von
2007-2013 vorgesehenen Kontrollen auf einzelstaatlicher Ebene und auf
Gemeinschaftsebene durchgeführt sind. Gemäß
den derzeitigen Regeln bescheinigt die Bescheinigungsbehörde der Kommission
Zwischenzahlungen, nachdem die Verwaltung alle von den Empfängern beanspruchten
Ausgaben geprüft hat, allerdings vor eingehenden Vor-Ort-Überprüfungen durch
die Verwaltung oder nachfolgenden Prüftätigkeiten. Somit bringt es der
mehrjährige Finanzrahmen mit sich, dass Kontrollen sowohl vor als auch nach der
Prüftätigkeit des Rechnungshofs durchgeführt werden; der nach Abschluss
sämtlicher Kontrollen verbleibende Restfehler kann erheblich niedriger
ausfallen als die vom Rechnungshof ermittelte Fehlerquote. Gestützt auf
Erfahrungen aus der Vergangenheit wird der am Ende des
Programmplanungszeitraums nach Abschluss aller Kontrollen verbleibende
Restfehler auf einen Wert zwischen 2 % und 5 % geschätzt. In
den Vorschlägen wurde eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, um die mit den
Zwischenzahlungen der Kommission verbundene Fehlerquote (die vom Rechnungshof
gemeldet wird) zu verringern: 1)
Die Obergrenze für die Zwischenzahlungen der Kommission wird auf 90 %
des den Mitgliedstaaten zu zahlenden Betrags festgelegt, da in dieser Phase nur
ein Teil der einzelstaatlichen Kontrollen durchgeführt worden ist. Der
verbleibende Saldo wird nach dem Jahresrechnungsabschluss gezahlt, sobald die
Verwaltungs- und die Prüfbehörde entsprechende Prüfnachweise vorgelegt haben,
damit ausreichend Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit geboten ist.
Unregelmäßigkeiten, die die Kommission oder der Rechnungshof nach Übermittlung
des bescheinigten Jahresabschlusses durch die
Verwaltungs-/Bescheinigungsbehörde entdecken, führen zu einer
Nettoberichtigung. Dies wird die Mitgliedstaaten eher dazu veranlassen, dafür
zu sorgen, dass die von der Kommission bescheinigten Ausgaben ordnungsgemäß
erfolgen; demgegenüber lässt der bisherige Ansatz die Wiederverwendung
eingezogener Mittel über den gesamten Programmplanungszeitraum hinweg in
höherem Maße zu. 2)
Einführung eines Jahresrechnungsabschlusses und eines jährlichen Abschlusses
der abgeschlossenen Vorhaben oder Ausgaben, der nationale und regionale
Stellen zusätzlich anreizen wird, im Hinblick auf die jährliche Bescheinigung
der Abschlüsse für die Kommission rechtzeitig Qualitätskontrollen vorzunehmen.
Dadurch werden die bestehenden Regeln der Finanzverwaltung gestärkt; die
Einführung der genannten Abschlüsse bietet eine größere Gewähr dafür, dass
nicht ordnungsgemäße Ausgaben jährlich und nicht erst am Ende des
Programmplanungszeitraums aus dem Abschluss ausgeschlossen werden. Es
wird erwartet, dass die zuvor skizzierten Maßnahmen (das neue
Erstattungssystem, der Jahresabschluss und der Abschluss der Programme sowie
die endgültige Nettoberichtigung durch die Kommission) die Fehlerquote unter
5 % drücken wird, und dass die endgültige Restfehlerquote bei Abschluss
der Programme näher an der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt, die der
Rechnungshof anwendet. Diese
Schätzung erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Kommission und die
Mitgliedstaaten die nachstehend dargelegten Hauptrisiken in den Griff bekommen. Aus
einer vom Rechnungshof und der Kommission in den vergangenen fünf Jahren
vorgelegten Fehleranalyse geht hervor, dass sich die wichtigsten Fehler, die
ermittelt wurden, auf eine begrenzte Zahl von Programmen in einigen
Mitgliedstaaten konzentrieren. Aus den auf statistischen Stichproben
basierenden Fehlerquoten, die von den Prüfbehörden gemeldet werden, ergibt sich
auch, dass es eine erhebliche Schwankungsbreite zwischen den unterschiedlichen
Programmen gibt und diese Analyse somit gestützt wird. Der Vorschlag, die
Prüfmaßnahmen und die dafür vorgesehenen Ressourcen auf die mit hohem Risiko
behafteten Programme zu konzentrieren und für Programme mit wirksamen
Kontrollsystemen angemessene Kontrollmaßnahmen zuzulassen, würde die
Hauptrisiken effizienter bekämpfen und sowohl auf einzelstaatlicher als auch
auf Kommissionsebene zu einer effizienteren Nutzung der bestehenden
Prüfressourcen führen. Die Möglichkeit, im Hinblick auf die einzelnen Programme
von angemessenen Regelungen zu profitieren, kann als solche einen Anreiz zu
wirksameren Kontrollmaßnahmen darstellen. Die
Analyse der Fehler, die von den einzelstaatlichen Verwaltungs- und
Kontrollsystemen nicht entdeckt und somit vom Rechnungshof in seinen Prüfungen
2006-2009 ermittelt wurden, deutet ebenfalls auf eine Risikokonzentration in
folgenden Bereichen hin: Beim EFRE und beim Kohäsionsfonds trugen Fehler
in der öffentlichen Auftragsvergabe etwa 41 % der kumulierten
quantifizierbaren Fehler bei. Fehler im Hinblick auf die Förderfähigkeit
machten 39 % aus; dazu gehörten verschiedene Arten von Fehlern wie Fehler
bei der Projektauswahl, Finanzierung nicht förderfähiger Kostenkategorien,
Kosten, die außerhalb des Zeitraums der Förderfähigkeit oder des förderfähigen
Gebiets anfielen, fehlerhafte Berechnung von Kofinanzierungssätzen,
Finanzierung nicht förderfähiger Mehrwertsteuerbeträge usw. Schwachstellen im Prüfpfad
trugen 11 % der quantifizierbaren Fehler bei (wobei das Verhältnis
aufgrund verstärkter Verwaltungskontrollen im Laufe der Zeit zurückging) und
Fehler in Zusammenhang mit der komplexen Frage der einnahmenschaffenden
Projekte (Einnahmen wurden nicht abgezogen oder falsch berechnet, sodass
der Kofinanzierungssatz zu hoch ausfiel) betrugen 6 % der für den Zeitraum
gemeldeten quantifizierbaren Fehler. Beim ESF machten Probleme mit der
Förderfähigkeit fast 58 % der kumulierten quantifizierbaren Fehler
aus; in diesen Bereich fielen vor allem nicht förderfähige Teilnehmer, nicht
förderfähige direkte und indirekte Kosten, Zahlungen nach oder vor dem Zeitraum
der Förderfähigkeit, pauschal erklärte nicht förderfähige Ausgaben, nicht
förderfähige Kosten für Stipendien und öffentliche Beihilfen, bei der
Berechnung der förderfähigen Ausgaben nicht abgezogene oder falsch berechnete
Einnahmen, bezahlte, aber nicht erbrachte Dienstleistungen und nicht
förderfähige Mehrwertsteuerbeträge. Probleme mit der Genauigkeit, die
7 % der quantifizierbaren Fehler ausmachten, betrafen die unzutreffende
Zuordnung direkter und indirekter Kosten, eine unzulässig gerechtfertigte Zuweisung
der Gemeinkosten, Fehler in der Berechnung von Ausgaben, Missachtung des
Prinzips der tatsächlich entstandenen Kosten, überhöhte Kostenangaben,
unzutreffende Berechnung von Kofinanzierungssätzen und schließlich die
Mehrfacherklärung von Personalkosten. Probleme mit dem Prüfpfad trugen
zu 35 % der Fehler bei und bezogen sich auf das Fehlen wesentlicher
Belegdokumente, insbesondere auf der Ebene der Empfänger. Obwohl
die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten derzeit eine Reihe von
Maßnahmen zur Verringerung dieser Fehler ergreift, wird damit gerechnet, dass
diese Fehler bis zur Annahme des jetzigen Vorschlags und seiner ordnungsgemäßen
Umsetzung in den Mitgliedstaaten auch im kommenden Programmplanungszeitraum
2014-2020 potenzielle Risikobereiche bleiben könnten. Insbesondere
Fehler im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen bilden eine bedeutende
Fehlerquelle, die man für den derzeitigen Programmplanungszeitraum mit einer
Fehlerquote von durchschnittlich etwa 2 % bis 4 % jährlich beziffern
kann. Im Rahmen der Kohäsionspolitik eingereichte Vorschläge gewährleisten zwar
wirksamere Kontrollen, doch damit die Fehlerquote im Rahmen der
Kohäsionspolitik nennenswert verringert werden kann, müssen diese Maßnahmen mit
einer Klarstellung und Vereinfachung der Regeln des öffentlichen
Beschaffungswesens einhergehen. Werden diese Beschaffungsregeln nicht gestrafft
und sind die öffentlichen Verwaltungen und Empfänger in den Mitgliedstaaten
nicht in der Lage, die Umsetzung dieser Vorschriften zu verbessern, würde die
Kohäsionspolitik durch diesen Teil der derzeitigen Fehlerquote systematisch
beeinträchtigt. Die derzeitige Überarbeitung der Beschaffungsrichtlinie böte
daher Gelegenheit, im Sinne des Vorstehenden zu einer Verringerung der Fehler
in der Kohäsionspolitik beizutragen. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
vorgeschlagene Architektur der Verwaltungs- und Managementsysteme stellt eine
Fortentwicklung des im Zeitraum 2007-2013 verfolgten Konzepts dar und behält
die meisten der derzeit durchgeführten Aufgaben bei, einschließlich der
Verwaltungs- und Vor-Ort-Überprüfungen, der Prüfungen der Verwaltungs- und
Kontrollsysteme und der Prüfungen der Vorhaben. Der Vorschlag erhält auch die
Rolle der Kommission mit deren Option zur Unterbrechung, Aussetzung und Finanzkorrektur
aufrecht. Zur
Stärkung der Rechenschaftspflicht würden die für die Programme zuständigen
Stellen von einer einzelstaatlichen Akkreditierungsstelle zugelassen, die mit
ihrer laufenden Überwachung beauftragt wäre. Der Vorschlag bietet die Möglichkeit,
die derzeitige Architektur mit drei entscheidenden Stellen je Programm
beizubehalten, wo sich das laufende System als wirksam erwiesen hat. Der
Vorschlag sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, die Verwaltungs- und
Bescheinigungsbehörde zusammenzulegen und dadurch die Zahl der beteiligten
Stellen in den Mitgliedstaaten zu verringern. Eine kleinere Zahl der Stellen
vor Ort würde die administrative Belastung abbauen, die Chance für den Aufbau
einer stärkeren Verwaltungskapazität erhöhen und gleichzeitig eine klarere
Verteilung der Zuständigkeiten ermöglichen. Die
für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler und regionaler Ebene,
ohne Kosten der Kommission) werden auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum
2007-2013 verwalteten Mittel geschätzt[82].
Diese Kosten entsprechen den folgenden Kontrollbereichen: 1 % stammt aus
der Koordinierung und Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 %
beziehen sich auf die Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und
13 % auf die Prüfung. Folgende Vorschläge werden die Kostenkontrolle erhöhen: -
die Einrichtung und die Tätigkeit einer Akkreditierungsstelle (deren Kosten die
Einsparung durch die Zusammenlegung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden
gegenübersteht, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Option wählt); -
die Vorlage eines bescheinigten Jahresabschlusses und einer
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, was bedeutet, dass alle erforderlichen
Kontrollen innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt wurden (wozu
gegebenenfalls zusätzliche Verwaltungsanstrengungen erforderlich sind); -
die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfmaßnahmen durch die Prüfbehörden zur Prüfung
der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, oder das Erfordernis, die
Prüfungen rascher abzuschließen und einen Bestätigungsvermerk in kürzerer Frist
zu formulieren als es derzeit vorgeschrieben ist. Es gibt allerdings auch Vorschläge, die die Kontrollkosten senken: -
die Option der Zusammenlegung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die
es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, einen beträchtlichen Teil der
4 % der derzeit auf die Bescheinigung entfallenden Kosten aufgrund einer
höheren Verwaltungseffizienz sowie eines geringeren Koordinationsbedarfs und
Prüfumfangs einzusparen; -
der Einsatz vereinfachter Kostenoptionen und gemeinsamer Aktionspläne, der die
Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung auf allen Ebenen verringert -
sowohl für die Verwaltungen als auch für die Empfänger; -
angemessene Kontrollmaßnahmen für Überprüfungen der Verwaltung und für
Prüfungen; -
jährliche Abschlüsse, was die Kosten für die Aufbewahrung von Dokumenten zu
Kontrollzwecken für die öffentliche Verwaltung wie für die Empfänger senkt. Daher wird insgesamt erwartet, dass die Vorschläge eher zu einer
Umverteilung der Kontrollkosten führen (die weiterhin rund 2 % der
gesamten verwalteten Mittel betragen) als zu einem Anstieg oder einem Rückgang
dieser Kosten. Es wird jedoch damit gerechnet, dass
diese Kostenumverteilung (in allen Funktionen und aufgrund der
verhältnismäßigen Kontrollmaßnahmen auch in allen Mitgliedstaaten und
Programmen) eine wirksamere Risikominderung ermöglicht und dadurch zu einer
Fehlerquote unter 5 % führt. Außer den Veränderungen in der Finanzverwaltung und in den
Kontrollverfahren, die zur wirksamen Ermittlung und zur frühzeitigen
Eliminierung von Fehlern aus den Büchern beitragen, sieht der Vorschlag eine
Vereinfachung in verschiedenen Bereichen vor, die Fehler verhüten hilft. Wie zuvor erläutert, würden mit den in diesen Bereichen
vorgeschlagenen Maßnahmen 55 % der im derzeitigen Programmzeitraum
gemeldeten Fehlerquoten bekämpft. Dazu
zählen folgende Maßnahmen: -
breiterer Einsatz vereinfachter Kostenoptionen, was die Fehler in den Bereichen
Finanzverwaltung, Förderfähigkeitsregelungen und Prüfpfad verringert und sowohl
bei der Umsetzung als auch bei der Kontrolle den Schwerpunkt auf das
Leistungsprofil der Vorhaben verlagert; -
stärkere thematische Konzentration der Mittelvergabe, was Fehler verringern
kann, die sich aus der großen Vielfalt von Interventionen und damit einer
breiten Palette von Förderfähigkeitsregelungen ergeben. -
klarere Regeln für die Auswahl von Projekten; -
ein einfacherer, auf Pauschalsätzen basierender Ansatz für einnahmenschaffende
Vorhaben, der das Fehlerrisiko bei der Bestimmung und beim Abzug der durch die
Vorhaben erwirtschafteten Einnahmen verringert; -
Klarstellung und Vereinfachung der Förderfähigkeitsregelungen sowie deren
Harmonisierung mit anderen EU-Instrumenten der finanziellen Förderung, was die
Fehler von Empfängern verringert, die Hilfen aus unterschiedlichen Quellen
beanspruchen; -
ein obligatorisches Konzept der Datenverwaltung und des Datenaustauschs auf
elektronischem Wege, wodurch die Fehlerquote reduziert werden könnte, die sich
aus unzureichender Dokumentenaufbewahrung ergibt, und der Verwaltungsaufwand
der Empfänger vereinfacht werden könnte; -
jährlicher Abschluss der Vorhaben oder der Ausgaben, was Fehler beim Prüfpfad
verringert, weil sich der Zeitraum für die Dokumentenaufbewahrung verkürzt und
vermieden wird, dass sich eine erhebliche Arbeitsbelastung in der Verwaltung
aufbaut, weil am Ende des Programmplanungszeitraums jeweils der Abschluss des
ganzen Vorhabens zu bewältigen ist. Die
meisten der oben aufgeführten Vereinfachungen tragen auch zum Abbau des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger bei und stellen somit eine gleichzeitige
Verringerung der Fehlerrisiken und der Verwaltungslasten dar. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
für die Strukturfonds zuständigen Dienststellen haben zusammen mit OLAF eine
Gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention eingeführt, nach der die Kommission
und die Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen haben, um Betrug
bei Strukturmaßnahmen im Rahmen der geteilten Verwaltung zu vermeiden. Beide
GD entwickeln derzeit ein Bewertungsmodell für das Betrugsrisiko, das von den
betreffenden Verwaltungsbehörden bei 116 ESF- und 60 EFRE-Programmen
herangezogen werden wird. In
der jüngsten Mitteilung der Kommission zu einer Betrugsbekämpfungsstrategie
(KOM(2011) 376 endg. vom 24.6.2011) wird die bestehende Strategie als eine
Best-Practice-Initiative begrüßt und es werden ergänzende Maßnahmen dazu
vorgesehen; der wichtigste Schritt in diesem Zusammenhang besteht darin, dass
die Kommission in ihrem Vorschlag für die Verordnungen für 2014-2020 die
Mitgliedstaaten ersucht, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam
sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Betrugsrisiken
stehen. Im
derzeitigen Kommissionsvorschlag ist in Artikel 86 Absatz 4
Buchstabe c eine ausdrückliche Vorschrift zur Einführung solcher Maßnahmen
enthalten. Dadurch dürfte in den Mitgliedstaaten die Sensibilisierung für
Betrugsrisiken bei allen mit der Verwaltung und der Kontrolle von Mitteln
befassten Stellen gestärkt und somit das Betrugsrisiko vermindert werden. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer || GM[83] || von EFTA-Ländern[84] || von Bewerberländern[85] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 Intelligentes und integratives Wachstum – Neue Rubriken für 2014-2020 || 04 02 17 00 ESF – Konvergenz 04 02 19 00 ESF – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 13 03 16 00 EFRE – Konvergenz 13 03 18 00 EFRE – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 13 03 19 00 EFRE – Europäische territoriale Zusammenarbeit 13 04 02 00 Kohäsionsfonds || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien: Keine In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung […] || [XX.YY.YY.YY] […] || […] || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1 || Intelligentes und integratives Wachstum GD: REGIO und EMPL || || || Jahr N[86] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT Operative Mittel (zu Preisen von 2011) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || neue EFRE- und ESF-Haushaltslinien || Verpflichtungen || (1) || 37 004,476 || 37 564,774 || 38 023,079 || 38 379,867 || 38 722,325 || 39 021,277 || 39 303,920 || 268 019,718 Zahlungen || (2) || 5 662,072 || 11 297,046 || 21 863,675 || 28 576,824 || 31 789,232 || 36 702,873 || 34 774,287 || 170 666,010 neue KF-Haushaltslinie vor Transfer in die neue Haushaltslinie Fazilität „Connecting Europe“ || Verpflichtungen || (1a) || 9 482,581 || 9 751,240 || 9 968,903 || 10 138,977 || 10 308,621 || 10 456,512 || 10 595,853 || 70 702,687 Zahlungen || (2a) || 1 499,397 || 2 821,047 || 5 410,638 || 7 352,290 || 8 652,800 || 9 699,964 || 8 801,732 || 44 237,869 Transfer in die neue Haushaltslinie Fazilität „Connecting Europe“ || Verpflichtungen || (1b) || 1 397,5 || 1 401,8 || 1 403,8 || 1 414,8 || 1 440,9 || 1 451,3 || 1 489,9 || 10 000,0 Zahlungen || (2b) || 4,8 || 903,8 || 1 003,2 || 1 103,2 || 1 129,9 || 1 177,6 || 1 303,6 || 6 626,7 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[87] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 13 01 04 01 – externes Personal – EFRE || || (3) || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3,060 || 3060 || 21,420 13 01 04 03 – Externes Personal – KF || || || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 1,340 || 9,380 04 01 04 01 – Externes Personal – ESF || || || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 35,000 Externes Personal insgesamt (auf vormaligen BA-Linien) || || || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 9,400 || 65,800 SONSTIGE VERWALTUNGSMITTEL VON REGIO || || || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 93,555 SONSTIGE VERWALTUNGSMITTEL VON EMPL || || || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 112,000 Mittel INSGESAMT für GD REGIO, EMPL und MOVE || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 46 525,822 || 47 354,779 || 48 030,747 || 48 557,608 || 49 069,711 || 49 516,554 || 49 938,537 || 338 993,760 Zahlungen || =2+2a +3 || 7 200,235 || 14 156,859 || 27 313,078 || 35 967,879 || 40 480,798 || 46 441,602 || 43 614,784 || 215 175,234 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 46 487,058 || 47 316,014 || 47 991,982 || 48 518,843 || 49 030,946 || 49 477,789 || 49 899,772 || 338 722,405 Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 38,765 || 271,355 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 46 525,822 || 47 354,779 || 48 030,747 || 48 557,608 || 49 069,711 || 49 516,554 || 49 938,537 || 338 993,760 Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Wenn der
Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: Nicht zutreffend. Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT GD: REGIO || Personalausgaben || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 561,309 Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 26,600 GD REGIO INSGESAMT || Mittel || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 83,987 || 587,909 739109 || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT GD: EMPL || Personalausgaben || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD EMPL INSGESAMT || Mittel || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 109,387 || 765,709 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[88] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 46 635,210 || 47 464,166 || 48 140,134 || 48 666,995 || 49 179,098 || 49 625,941 || 50 047,924 || 339 759,469 Zahlungen || || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel · ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. · ¨ Für den Vorschlag
werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Kohäsionspolitik wird nach dem
Grundsatz der geteilten Verwaltung betrieben. Die strategischen Prioritäten
werden zwar auf EU-Ebene festgelegt, mit der tatsächlichen routinemäßigen
Verwaltung sind aber Verwaltungsbehörden auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene betraut. Die Kommission schlägt Output-Indikatoren vor, die tatsächlichen
Output-Vorgaben werden aber von diesen Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer
operationellen Programme vorgeschlagen, wobei die Kommission ihre Zustimmung
gibt. Daher ist es schwierig, Vorgaben für den Output zu nennen, bis die
Programme im Zeitraum 2013–14 erstellt, abschließend erörtert und vereinbart
sein werden. Mittel für
Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[89] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[90] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht · ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. · ¨ Für den Vorschlag
werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: GD REGIO in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N[91] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben REGIO || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 80,187 || 561,309 Sonstige Verwaltungsausgaben || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 3,800 || 26,600 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 83,741 || 586,187 Außerhalb der RUBRIK 5[92] des mehrjährigen Finanzrahmens[93] || || || || || || || || Personalausgaben REGIO || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 4,4 || 30,8 Sonstige Verwaltungsausgaben || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 13,365 || 93,555 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 17,765 || 124,355 INSGESAMT || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 101,506 || 710,542 GD EMPL in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N[94] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800 Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 25,400 || 177,800 Außerhalb der RUBRIK 5[95] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 35,000 Sonstige Verwaltungsausgaben || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 16,000 || 112,000 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 21,000 || 147,000 INSGESAMT || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 46,400 || 324,800 INSGESAMT || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 148,933 || 1 042,531 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf · ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. · ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Die für das Jahr
n angegebenen Zahlen beziehen sich auf 2011. GD REGIO: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens
einer Dezimalstelle) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) – REGIO || 13 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 606 || 606 || 606 || 606 || 606 || 606 || 606 13 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || 13 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[96]– REGIO || 13 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 48 || 48 || 48 || 48 || 48 || 48 || 48 13 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || 13 01 04 01 [97] || - am Sitz[98] || 56 || 56 || 56 || 56 || 56 || 56 || 56 - in den Delegationen || || || || || || || 13 01 04 03 [99] || - am Sitz[100] || 25 || 25 || 25 || 25 || 25 || 25 || 25 - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien: || || || || || || || INSGESAMT || 735 || 735 || 735 || 735 || 735 || 735 || 735 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Sie wirken daran mit, zu genehmigende Vorschläge für Programme und/oder Projekte im Mitgliedstaat XXX zu analysieren, zu verhandeln, abzuändern und/oder zu erstellen. Sie wirken an der Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Durchführung genehmigter Programme/Projekte mit. Sie gewährleisten die Einhaltung der für das Programm XXX geltenden Regelungen. Externes Personal || Wie oben und/oder administrative Unterstützung. GD EMPL Schätzung in
Vollzeitäquivalenten ohne Dezimalstellen || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 04 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) (200 Stellen zu Kosten von je 127 000 EUR) || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 || 200 (Delegationen) || || || || || || (Indirekte Forschung) || || || || || || || (Direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[101] || (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || 04 01 04 01 [102] || - am Sitz[103] || 93 || 93 || 93 || 93 || 93 || 93 || 93 - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || xx 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien: xx 01 04 02 || || || || || || || INSGESAMT || 293 || 293 || 293 || 293 || 293 || 293 || 293 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative ist mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen
vereinbar. · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. […] · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder
eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[104]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. […] 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter · Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. · ¨ Der Vorschlag
sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung zu ergänzen sind. Der
genaue Betrag lässt sich nicht quantifizieren. Die Verordnung legt auf den
jeweiligen Stand der regionalen Entwicklung abgestimmte
Höchst-Kofinanzierungssätze fest (vgl. Artikel 73 dieses Vorschlag für
eine Verordnung): Mittel in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || Kofinanzierung INSGESAMT || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch zu bestätigen || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. · ¨ Der Vorschlag/die
Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[105] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. […] Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. […] [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [5] ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. [6] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. [7] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [8] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. [9] [10] [11] [12] ABl. L , S. . [13] [14] [15] [16] ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28. [17] ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46. [18] ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. [19] ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35. [20] ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6. [21] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. [22] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19. [23] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1. [24] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. [25] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1. [26] Siehe Kernziele EU-2020. [27] ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. [28] ABl … [29] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. [30] Wie vom Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen definiert und von allen
27 Mitgliedstaaten in ihren Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen
übermittelt. [31] Erklärung: Der
Sektor Staat umfasst vor allem zentrale, staatliche und lokale
Regierungseinheiten sowie Sozialversicherungssysteme, die von diesen Einheiten
vorgeschrieben und kontrolliert werden. Darüber hinaus zählen auch
Organisationen ohne Erwerbszweck dazu, die nichtmarktbestimmte Produktion
betreiben und von den Regierungseinheiten oder den Sozialversicherungssystemen
kontrolliert und zum Großteil finanziert werden. [32] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. [33] KOM(2011) 809 endg. [34] KOM(2011) 834 endg. [35] ABl. L
290 vom 6.11.2010, S. 39‑48 2010/670/EU: Beschluss der Kommission vom
3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung
von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche
Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von
Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im
Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (2010/670/EU), ABl. L 275 vom 25.10.2003,
S. 32‑46. [36] KOM(2011) 874 endg. [37] KOM(2011) 788 endg. [38] KOM(2011) 609 endg. [39] KOM(2011) 665 endg. [40] „Fahrplan zu einem
einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten
und ressourcenschonenden Verkehrssystem“, KOM(2011) 144 endg. [41] KOM(2011) 838 endg., KOM(2011) 839
endg., KOM(2011) 837 final. [42] In der am 7. September 2010 vom Rat
„Wirtschaft und Finanzen“ gebilligten Form. [43] Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Leitinitiative
der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion, KOM(2010) 546 endg. vom
6.10.2010. Selbstverpflichtungen 24/25 und Anhang I
„Selbstbeurteilungstool: Merkmale funktionierender nationaler und regionaler
Systeme für Forschung und Innovation“. Schlussfolgerungen des Rates
„Wettbewerbsfähigkeit“: Schlussfolgerungen zur Innovationsunion für Europa
(Dok. 17165/10 vom 26.11.2010). [44] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245
endg./2 vom 26.8.2010); Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Digital
Agenda Scoreboard (SEK(2011) 708
vom 31.5.2011). Schlussfolgerungen
des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ über die Digitale Agenda für
Europe (Dok. 10130/10 vom 26. Mai 2010). [45] Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Eine
Digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010); Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen: Digital Agenda Scoreboard (SEK(2011) 708 vom 31.5.2011). [46] Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Vorfahrt
für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008) 394 vom
23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema
„Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small Business Act für Europa“ (Dok.
16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa
(KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des Rates
„Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere
Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011). [47] ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1. [48] ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13. [49] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. [50] ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64. [51] ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50. [52] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. [53] Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und
Inneres“ über die Weiterentwicklung von Risikobewertungen für das
Katastrophenmanagement in der Europäischen Union (Council conclusions on
further developing risk assessments for disaster management in the European
Union), 11. und 12. April 2011. [54] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [55] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [56] ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. [57] Beschluss 2010/707/EU des Rates vom
21. Oktober 2010, ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46. [58] Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Vorfahrt
für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008) 394 vom
23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema
„Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small Business Act für Europa“ (Dok.
16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa
(KOM(2008) 78 endg. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des Rates
„Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere
Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011). [59] Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom
13. Juli 2010; ABl. L 191 vom
23.7.2010, S. 28. [60] Gibt es eine direkt mit dieser
Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates,
so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der
länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden. [61] Die Fristen für die Verwirklichung aller in
diesem Abschnitt aufgeführten Vorgaben können während des Programmzeitraums
ablaufen. [62] Gibt es eine direkt mit dieser
Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates,
so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der
länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden. [63] Die Fristen bis zur vollkommenen Verwirklichung
aller in diesem Abschnitt enthaltenen Vorgaben können während des
Programmzeitraums ablaufen. [64] Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Ein
gemeinsames Engagement für Beschäftigung, KOM(2009) 257 endg. [65] ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1. [66] KOM(2011) 567 endg. [67] Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai
2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (ABl. C 119 vom
28.5.2009, S. 2). [68] Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober
2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen
(ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11). [69] Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: EU-Rahmen
für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020, KOM(2011) 173. [70] Gibt es eine direkt mit dieser
Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates,
so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der
länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden. [71] Die Fristen für die Umsetzung aller in diesem
Abschnitt enthaltenen Vorgaben können während des Programmzeitraums ablaufen. [72] OJ L 303, 2.12.2000, p.16 [73] OJ L 180, 19.07.2000, p. 22 [74] OJ, L 23, 27.01.2010, p. 35 publication of
the Council Decision of 26 November 2009 concerning the conclusion, by the
European Community, of the United Nations Convention on the Rights of Persons
with Disabilities. [75] OJ L 175, 5.7.1985, p. 40. [76] OJ L 197,
21.7.2001, p. 30. [77] ABM:
Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [78] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [79] KOM(2010) 700 vom 19.10.2010. [80] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [81] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185
der Haushaltsordnung. [82] Studie „Regional governance in the
context of globalisation:
reviewing governance
mechanisms & administrative costs. Administrative
workload and costs for Member State public authorities of the implementation of
ERDF and Cohesion Fund“, 2010. [83] GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte
Mittel. [84] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [85] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [86] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der
Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [87] Ausgaben für technische und administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [88] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der
Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [89] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [90] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [91] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der
Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [92] Ausgaben für technische und administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [93] Externes Personal, finanziert aus den
vormaligen BA-Linien auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der
Humanressourcen für 2011 (einschließlich externes Personal am Sitz der
Kommission und in den Delegationen). [94] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der
Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [95] Ausgaben für technische und administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [96] AC = Vertragsbediensteter, INT =
Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in
Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler
Sacherverständiger. [97] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln
finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [98] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [99] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln
finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [100] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [101] AC = Vertragsbediensteter, INT =
Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JED = Junger Sachverständiger in
Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter nationaler
Sacherverständiger. [102] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln
finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). [103] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [104] Siehe Nummern 19 und 24 der
Interinstitutionellen Vereinbarung. [105] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle,
Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für
Erhebungskosten, anzugeben.