19.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 181/170


P7_TA(2013)0413

Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (COM(2012)0628 — C7-0367/2012 — 2012/0297(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 181/30)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei.

(1)

Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, strengere Vorschriften festzulegen, um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken.

(3)

Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren , das Verfahren mit den Grundsätzen intelligenter Rechtssetzung in Einklang zu bringen, und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken. Mit der Änderung dieser Richtlinie soll letztendlich eine wirksamere Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. In vielen Fällen sind die Verwaltungsverfahren zu kompliziert und langwierig geworden und verursachen so Verzögerungen und ein zusätzliches Risiko für den Umweltschutz. In dieser Hinsicht sollten die Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren eines der Ziele der Richtlinie sein. Es sollte geprüft werden, ob die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle geeignet ist, um eine koordinierte Bewertung oder gemeinsame Verfahren zu ermöglichen, wenn beispielsweise bei grenzübergreifenden Projekten mehrere Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich sind, und um spezifische Kriterien für verbindliche Überprüfungen festzulegen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Um eine einheitliche Umsetzung und den gleichen Schutz der Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte die Kommission als Hüterin der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU, einschließlich der Vorschriften über die Konsultation und Beteiligung der Öffentlichkeit, qualitativ und verfahrenstechnisch eingehalten werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Bei Projekten mit möglichen grenzübergreifenden Umweltauswirkungen sollten die betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gleichberechtigten Vertretung eine gemeinsame Verbindungsstelle einrichten, die für die Befassung mit allen Verfahrensschritten zuständig ist. Für die abschließende Projektgenehmigung sollte die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich sein.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)

Die Richtlinie 2011/92/EU sollte auch so überarbeitet werden, dass sichergestellt ist, dass der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz erhöht und ein nachhaltiges Wachstum in Europa unterstützt wird. Dazu ist es erforderlich, die in ihr vorgesehenen Verfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz , Biodiversität, Klimawandel und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen und sollten daher —  insbesondere bei Infrastrukturprojekten — zentrale Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein.

(4)

Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung , Schutz der Biodiversität, Flächennutzung, Klimawandel sowie Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen . Sie sollten daher bei allen öffentlichen oder privaten Projekten, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, insbesondere bei Infrastrukturprojekten, wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein. Da die Kommission keine Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU über die Wahrung des historischen und kulturellen Erbes erstellt hat, sollte sie eine Liste von Kriterien und Angaben vorschlagen, auch hinsichtlich der optischen Auswirkungen, um für eine bessere Umsetzung der Richtlinie zu sorgen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Festzulegen, dass Umweltschutzkriterien bei allen Projekten stärker berücksichtigt werden müssen, könnte auch kontraproduktiv sein, wenn dies dazu führen würde, dass die durchzuführenden Verfahren komplizierter werden und mehr Zeit benötigt wird, um jede Phase zu genehmigen und zu validieren. Dies könnte zu einer Kostensteigerung führen und sogar zu einer Bedrohung der Umwelt werden, wenn für die Verwirklichung von Infrastrukturprojekten sehr viel Zeit benötigt wird.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Umweltfragen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten nicht davon ablenken, dass jedes Projekt unweigerlich Auswirkungen auf die Umwelt hat, und es ist wichtig, dass der Schwerpunkt auf dem ausgeglichenen Verhältnis zwischen dem Wert eines Projekts und seinen Umweltauswirkungen liegt.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz zu berücksichtigen.

(5)

In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz und zur Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Schutz und Aufwertung von Kulturerbe und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Europäische Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet hat, können sich sinnvollerweise auf die Definitionen und Grundsätze stützen, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates, insbesondere dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft niedergelegt sind.

(11)

Schutz und Aufwertung von Kulturerbe und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Europäische Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet hat, können sich sinnvollerweise auf die Definitionen und Grundsätze stützen, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates, insbesondere dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen, der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft und in der 1976 von der UNESCO in Nairobi verabschiedeten Internationalen Empfehlung über den Schutz historischer Anlagen und ihrer Rolle in der Gegenwart niedergelegt sind.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Ein wesentliches Kriterium bei der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Wahrung des historischen und kulturellen Erbes sowie der Naturlandschaften und der städtischen Gebiete sind die optischen Auswirkungen. Dies ist ein weiterer Faktor, der bei den Prüfungen angewendet werden sollte.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Um gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, muss bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ein wettbewerbsfähiges Geschäftsumfeld, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sichergestellt werden.

(12)

Gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ muss bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sichergestellt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

In allen Mitgliedstaaten sollte ein zentrales Online-Portal eingerichtet werden, das zeitnah Umweltinformationen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie bereitstellt, um den Zugang der Öffentlichkeit und die Transparenz zu fördern.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)

Um den Verwaltungsaufwand zu vermindern, das Entscheidungsverfahren zu vereinfachten und die Projektkosten zu senken, sollten die notwendigen Schritte in Richtung einer Normung der Kriterien im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung  (2) mit dem Ziel unternommen werden, dass es möglich wird, den Einsatz der besten verfügbaren Technologie zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und zu vermeiden, dass Normen unterschiedlich ausgelegt werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c)

Ebenfalls mit dem Ziel, die Arbeit der zuständigen Behörden zu vereinfachen und zu erleichtern, sollten Leitkriterien aufgestellt werden, bei denen die besonderen Merkmale der verschiedenen Wirtschafts- und Industriezweige berücksichtigt werden. Dies sollte sich auf die Anweisungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen  (3) gründen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12d)

Um die bestmögliche Wahrung des historischen und kulturellen Erbes zu gewährleisten, sollten die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten Leitkriterien aufstellen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich in zivilen Notfällen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in geeigneten Fällen nicht anzuwenden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU, nach dem die Richtlinie nicht für Projekte gilt, die durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, stellt einen Freibrief für Abweichungen mit eingeschränkten Verfahrensgarantien dar, wodurch die Umsetzung dieser Richtlinie in wesentlichen Teilen umgangen werden könnte.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b).

Die Erfahrung hat gezeigt, dass spezifische Regelungen eingeführt werden müssen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, die zwischen dem Träger eines Projekts, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/92/EU auftreten können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden weder der Projektträger sein noch sich in irgendeiner Position der Abhängigkeit, Verbindung oder Unterordnung gegenüber dem Projektträger befinden. Aus den gleichen Gründen sollte festgelegt werden, dass eine als zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU benannte Behörde diese Rolle nicht bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Projekten spielen darf, die sie selbst in Auftrag gegeben hat.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten muss auch die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Die zu erfüllenden Anforderungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts sollten seiner Größe und seiner Phase angemessen sein.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, müssen die zuständigen Behörden festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird.

(16)

Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, sollten die zuständigen Behörden klar und eindeutig festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame und transparente Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Zur Vermeidung von unnötigen Arbeiten und Kosten sollten die unter Anhang II fallenden Projekte eine Absichtserklärung von maximal 30 Seiten sowie die Merkmale und Angaben zum Standort des Projektes enthalten, die einem Screening unterzogen werden, das aus einer ersten Einschätzung seiner Durchführbarkeit bestehen sollte. Dieses Screening sollte öffentlich sein und die Faktoren nach Artikel 3 berücksichtigen. Es sollte die erheblichen direkten und indirekten Auswirkungen des Projekts aufzeigen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein , Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festzulegen . Um die Qualität der Bewertung zu verbessern und das Beschlussverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden ihren Beschluss fassen müssen .

(17)

Wenn die zuständigen Behörden dies für notwendig erachten oder wenn der Projektträger dies beantragt, sollten sie eine Stellungnahme abgeben , in der sie Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festlegen . Um die Qualität der Bewertung zu verbessern , die Verfahren zu vereinfachen und das Entscheidungsverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage diese Festlegung durch die zuständigen Behörden erfolgen sollte .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Um die Qualität des Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) enthalten.

(18)

Um die Qualität des vergleichenden Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen und um die nachhaltigste Wahl mit den geringsten Umweltauswirkungen treffen zu können , sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario), enthalten.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Daten und Informationen in den Umweltberichten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU vollständig und von ausreichend hoher Qualität sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten die Mitgliedstaaten die Tatsache berücksichtigen, dass die Umweltprüfungen auf verschiedenen Ebenen oder über verschiedene Instrumente durchgeführt werden können.

(19)

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Daten und Informationen in den Umweltberichten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU vollständig und von ausreichend hoher Qualität sind.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Personen, die die Umweltberichte prüfen, aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung über das nötige technische Fachwissen verfügen, die in Richtlinie 2011/92/EU beschriebenen Aufgaben wissenschaftlich objektiv und vollkommen unabhängig von dem Projektträger und den zuständigen Behörden wahrzunehmen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat.

(20)

Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihre Entscheidung über die Genehmigung eines Projekts ausführlich und umfassend zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen der betroffenen Öffentlichkeit und alle zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, sollte die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die beim Bau und Betrieb von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen.

(21)

Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die bei der Durchführung und beim Management von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen. Weisen die Ergebnisse der Überwachung auf unvorhergesehene negative Auswirkungen hin, sind geeignete Korrekturmaßnahmen zur Abhilfe sowie weitere Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und/oder zum Ausgleich zu ergreifen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Es ist ein Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen der Umweltprüfung von Projekten vorzusehen, um zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wobei Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund anderer EU-Umweltvorschriften, noch bei der effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen.

(22)

Es ist ein angemessener und vorhersehbarer Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen der Umweltprüfung von Projekten vorzusehen, um zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wobei Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund anderer EU-Umweltvorschriften, noch bei der effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen , und etwaige Fristverlängerungen sollten nur in Ausnahmefällen gewährt werden .

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)

Eines der Ziele des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus), das die Union ratifiziert und in das Unionsrecht übernommen hat  (4) , besteht darin, das Recht der Öffentlichkeit zu gewährleisten, an der Entscheidungsfindung in Umweltangelegenheiten beteiligt zu werden. Eine Bürgerbeteiligung muss folglich weiter gefördert werden, wobei hier auch Vereinigungen, Organisationen, Zusammenschlüsse und insbesondere nichtstaatliche Organisationen einzubeziehen sind, die sich für den Schutz der Umwelt einsetzen. Darüber hinaus enthält Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Århus Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen, in denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Elemente dieser Richtlinie sollten auch bei grenzübergreifenden Verkehrsprojekten gestärkt werden, wobei die bestehenden Strukturen für die Entwicklung von Verkehrskorridoren sowie die Instrumente zur Feststellung möglicher Auswirkungen genutzt werden sollten.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a).

Bei den in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Schwellenwerten für die Produktion von Erdöl und Erdgas bleibt die Besonderheit der täglichen Produktionsmengen von nicht konventionellen Kohlenwasserstoffen unberücksichtigt, die häufig sehr variabel und geringer ausfallen. Aus diesem Grund unterliegen Projekte mit diesen Kohlenwasserstoffen trotz ihrer Umweltauswirkungen keiner obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung. Auf Grundlage des Vorsorgeprinzips, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl gefordert, sollten nicht konventionelle Kohlenwasserstoffe (Schiefergas und Schieferöl, „Tight Gas“, „Coal Bed Methane“), die basierend auf ihren geologischen Eigenschaften definiert werden, unabhängig von der gewonnenen Menge in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU aufgenommen werden, damit Projekte mit diesen Kohlenwasserstoffen systematisch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)

Die Mitgliedstaaten und andere Projektträger stellen sicher, dass Prüfungen grenzübergreifender Projekte effizient und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Damit die Auswahlkriterien und die in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen an neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Anhänge II.A, III und IV der Richtlinie 2011/92/EU beziehen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, vornehmen.

(26)

Damit die Auswahlkriterien und die in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen an neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Anhänge II.A, III und IV der Richtlinie 2011/92/EU beziehen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, vornehmen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Übermittlung einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

entfällt

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe a — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

In Absatz 2 Buchstabe a erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, einschließlich derjenigen zur Erforschung und zum Abbau von Bodenschätzen;“

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Genehmigung‘: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zum Beginn des Projekts erhält;“

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

in Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

(b)

in Absatz 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

„Umweltverträglichkeitsprüfung“: die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen (einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit und der Umweltbehörden), die Bewertung durch die zuständige Behörde, unter Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den Artikeln 5 bis 10.

g)

„Umweltverträglichkeitsprüfung“: die Ausarbeitung eines Umweltberichts durch den Projektträger , die Durchführung von Konsultationen (einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit und der Umweltbehörden), die Bewertung durch die zuständige Behörde und/oder die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden , unter Berücksichtigung des Umweltberichts , einschließlich Daten zur Verschmutzung durch Emissionen, und der Ergebnisse der Konsultationen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den Artikeln 5 bis 10;“

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb)

„grenzübergreifender Abschnitt“: Abschnitt, der die Kontinuität eines Projekts von gemeinsamem Interesse zwischen den am nächsten gelegenen Knoten auf beiden Seiten der Grenze zweier Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nachbarland gewährleistet;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gc)

„Norm“: eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

(i)

„internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

(ii)

„europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;

(iii)

„harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;

(iv)

„nationale Norm“: eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gd)

„urbane historische Stätten“: ein Teil einer größeren Gesamtheit, bestehend aus natürlicher und erbauter Umwelt und dem alltäglichen Leben ihrer Bewohner. Innerhalb dieses mit alten und neuen Werten bereicherten Umfelds, das ständig dynamischen Wandlungsprozessen unterworfen ist, könnte neuer städtischer Raum als Zeugnis der Umwelt in ihren Entstehungsphasen aufgefasst werden;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ge)

„Abhilfemaßnahmen“: weitere Schadensbegrenzungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen, die vom Projektträger ergriffen werden können, um unvorhergesehene negative Auswirkungen zu beseitigen oder Nettoverluste bei der biologischen Vielfalt auszugleichen, die bei der Durchführung eines Projekts festgestellt wurden und sich z. B. aufgrund von Mängeln bei der Eindämmung der Auswirkungen ergaben, die beim Bau oder Betrieb von Projekten auftraten, für die eine Baugenehmigung bereits erteilt worden war;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gf)

„Abschätzung der optischen Auswirkungen“: Optische Auswirkungen werden als Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischen Gebiete als Ergebnis einer Entwicklung definiert. Diese können positiv sein (Verbesserung) oder negativ (Verschlechterung). Die Bewertung optischer Auswirkungen gilt auch für die Zerstörung von geschützten Bauten und Bauten mit besonderer Bedeutung für die Tradition eines Ortes oder einer Landschaft. Sie gilt für die offenkundige Veränderung der geologischen Struktur und für alle anderen Hindernisse, wie beispielsweise Gebäude oder Mauern, die die Sicht auf die Natur einschränken und die Harmonie der Landschaft stören. Optische Auswirkungen werden im Wesentlichen durch qualitative Urteile bewertet, die im Zusammenhang mit der menschlichen Wertschätzung und der Interaktion mit Landschaft und dem Wert, die diese dem Ort verleiht (genius loci), stehen;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gg)

„gemeinsames Verfahren“: im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens erstellt die zuständige Behörde unbeschadet anderer Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsrechtsvorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüf, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht;

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gh)

„Vereinfachung“: Verringerung der Zahl der Formulare und Verwaltungsverfahren sowie Schaffung gemeinsamer Verfahren oder Koordinierungsinstrumente, um die Bewertungen, die von vielen Behörden vorgenommen werden, einzubeziehen. Das bedeutet, gemeinsame Kriterien aufzustellen, das Einreichen von Berichten zu verkürzen und objektive und wissenschaftliche Bewertungen zu stärken.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe c

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3)   Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

 

(3)   Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe c

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, sofern die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Alle zwei Jahre ab dem Zeitpunkt gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie XXX [OPOCE please introduce the no of this Directive] unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie diese Bestimmung angewandt haben.

entfällt

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4a)     Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n) so, dass sichergestellt ist, dass sie die ihr/ihnen durch diese Richtlinie zugewiesenen Funktionen vollkommen unabhängig wahrnimmt/wahrnehmen. Insbesondere wird/werden die zuständige(n) Behörde(n) so ausgewählt, dass jede Art von Beziehung der Abhängigkeit, Verbindung oder Unterordnung zwischen dieser/diesen oder ihren Abteilungen und dem Projektträger vermieden wird. Eine zuständige Behörde darf die ihr durch diese Richtlinie zugewiesenen Funktionen nicht bei Projekten ausüben, die sie selbst in Auftrag gegeben hat.“

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 2 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen, die nach einer Anhörung der Öffentlichkeit durchgeführt wird, unterzogen werden. Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sowie Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden gegebenenfalls von der zuständigen Behörde ergriffen, wenn die Genehmigung erteilt wird. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 2 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen.

(3)   Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen , es sei denn, die Mitgliedstaaten halten die Anwendung dieser Verfahren für unverhältnismäßig .

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen aufgrund des einschlägigen EU-Rechts vorgeschriebenen und von mehreren Behörden erstellten Einzelbewertungen unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU.

Für Projekte, die dem koordinierten Verfahren unterliegen, koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen aufgrund des einschlägigen EU-Rechts vorgeschriebenen und von den verschiedenen Behörden erstellten Einzelbewertungen unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU.

Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens erstellt die zuständige Behörde unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht.

Für Projekte, die dem koordinierten Verfahren unterliegen, erstellt die zuständige Behörde unbeschadet anderer einschlägiger Unionsrechtsvorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, das Genehmigungsverfahren für die einzelnen Projekte zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten können eine Behörde benennen , die dafür zuständig ist, das Genehmigungsverfahren für die einzelnen Projekte zu erleichtern.

 

Auf Antrag eines Mitgliedstaats gewährt die Kommission die notwendige Hilfe, um das koordinierte oder gemeinsame Verfahren nach diesem Artikel zu bestimmen und durchzuführen.

 

Für alle Umweltverträglichkeitsprüfungen zeigt der Projektträger im Umweltbericht auf, dass alle anderen Unionsrechtsvorschriften berücksichtigt wurden, die für das vorgeschlagene Vorhaben von Bedeutung sind, für das individuelle Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgeschrieben sind.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 2 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)     Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen, sofern nach innerstaatlichem Recht vorgesehen, ein einzelnes Projekt, das ausschließlich Zwecken des Katastrophenschutzes dient, ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn sich eine solche Anwendung nachteilig auf diese Zwecke auswirken würde.

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die betroffene Öffentlichkeit informieren und konsultieren und müssen:

a)

prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist;

b)

der betroffenen Öffentlichkeit die im Rahmen anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a gewonnenen Informationen, die Informationen betreffend die Entscheidung, die die Ausnahme gewährt, und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich machen;

c)

die Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten und ihr die Informationen übermitteln, die sie gegebenenfalls ihren eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellen.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die ihr zugegangenen Unterlagen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Absatzes Bericht.“

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis11 die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis11 die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a)

Bevölkerung, menschliche Gesundheit und biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(*) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) geschützten Arten und Lebensräume;

a)

Bevölkerung, menschliche Gesundheit und biologische Vielfalt, einschließlich Pflanzen und Tiere, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß den Richtlinien 92/43/EWG , 2000/60/EG und 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;

b)

Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klimawandel ;

b)

Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima ;

c)

Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

c)

Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

d)

Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren;

d)

Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren;

e)

Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit der unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren in Bezug auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen .

e)

Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit der unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren in Bezug auf voraussichtliche Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen.

Abänderungen 55 und 127/REV

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1— Nummer 4

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 4 — Absätze 3, 4, 5 und 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(4)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

 

(a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

(a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

 

„3.   Bei Projekten des Anhangs II liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen.

 

 

„3.   Bei Projekten des Anhangs II und wenn es von dem Mitgliedstaat als relevant erachtet wird liefert der Projektträger zusammenfassende Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Die Menge der Informationen, die vom Projektträger zu liefern sind, wird auf ein Minimum begrenzt und auf die wichtigsten Aspekte beschränkt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, ihre Entscheidung nach Absatz 2 zu treffen.

 

 

(4)   Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die Auswahlkriterien betreffend die Merkmale und den Standort des Projekts sowie die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Anhang III enthält eine detaillierte Aufstellung der zu verwendenden Auswahlkriterien.“

 

 

(4)   Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die relevanten Auswahlkriterien betreffend die Merkmale und den Standort des Projekts sowie die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Anhang III enthält eine detaillierte Aufstellung der Auswahlkriterien.“

 

(b)

Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

 

(b)

Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt

 

 

„(5)   Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von Studien, Vorprüfungen oder aufgrund anderer EU-Vorschriften durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Entscheidung gemäß Absatz 2

 

 

„(5)   Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Anmerkungen der Öffentlichkeit und der betroffenen lokalen Behörden sowie die Ergebnisse von Studien, Vorprüfungen oder aufgrund anderer Unionsrechtsvorschriften durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Entscheidung gemäß Absatz 2

 

 

a)

enthält eine Erläuterung darüber, wie die in Anhang III angegebenen Kriterien berücksichtigt wurden;

 

 

 

b)

gibt die Gründe für die Entscheidung an, eine bzw. keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben;

 

 

b)

gibt die Gründe für die Entscheidung an, eine bzw. keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben , wobei insbesondere auf die einschlägigen, in Anhang III aufgeführten Kriterien Bezug zu nehmen ist ;

 

 

c)

umfasst eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen, wenn beschlossen wurde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben;

 

 

c)

umfasst eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen, wenn beschlossen wurde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben;

 

 

d)

wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

 

d)

wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

 

(6)   Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Genehmigungsantrags und sofern der Projektträger alle erforderlichen Informationen vorgelegt hat. Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

 

 

(6)   Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 innerhalb einer Frist, die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 90 Tage nach Vorlage des Genehmigungsantrags nicht übersteigen darf, und sofern der Projektträger alle nach Absatz 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist ausnahmsweise um eine zusätzliche Frist verlängern , die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 60 Tagen nicht übersteigen darf ; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist , und sie macht der Öffentlichkeit die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 verfügbar .

 

 

Ist ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 zu unterziehen, so enthält die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen .“

 

 

Wird ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, enthält die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Stellungnahme, wenn eine solche Stellungnahme gemäß jenem Artikel angefordert wurde .“

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen Umweltbericht. Der Umweltbericht stützt sich auf die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die technische Kapazität und den Standort des Projekts, die Art der potenziellen Auswirkungen, Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte (einschließlich der Bewertung von Alternativen) besser auf anderen Ebenen (einschließlich der Planungsebene) oder auf der Grundlage anderer Bewertungsanforderungen geprüft werden . Anhang IV enthält eine detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen.

(1)   Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, reicht der Projektträger einen Umweltbericht ein . Der Umweltbericht stützt sich auf die Stellungnahme gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels , falls eine solche Stellungnahme abgegeben wurde, und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die technische Kapazität und den Standort des Projekts und die Art der potenziellen Auswirkungen . Der Umweltbericht enthält auch vernünftige Alternativen , die vom Projektträger geprüft wurden und für das vorgeschlagene Projekt relevant sind, sowie deren spezifische Merkmale . Anhang IV enthält eine detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen. In den Umweltbericht wird eine nichttechnische Zusammenfassung der gelieferten Informationen aufgenommen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Nach Konsultation der Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und des Projektträgers legt die zuständige Behörde Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen fest. Insbesondere bestimmt sie Folgendes:

(2)    Wenn der Projektträger dies beantragt, gibt die zuständige Behörde nach Konsultation der Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und des Projektträgers eine Stellungnahme ab, in der sie Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen festlegt, wozu insbesondere Folgendes gehört :

a)

die benötigten Entscheidungen und Stellungnahmen;

 

b)

die Behörden und Öffentlichkeit, die voraussichtlich betroffen sind;

b)

die Behörden und Öffentlichkeit, die voraussichtlich betroffen sind;

c)

die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer;

c)

die einzelnen Phasen des Verfahrens und zeitliche Vorgaben für ihre Dauer;

d)

vernünftige Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt und deren spezifischen Merkmale;

d)

vernünftige Alternativen , die vom Projektträger geprüft werden können und für das vorgeschlagene Projekt relevant sind, deren spezifische Merkmale und deren erhebliche Umweltauswirkungen ;

e)

die Umweltfaktoren gemäß Artikel 3, die möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;

 

f)

die zu den spezifischen Merkmalen eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart zu übermittelnden Informationen;

f)

die zu den spezifischen Merkmalen eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart zu übermittelnden Informationen;

g)

verfügbare Informationen oder Kenntnisse, die auf anderen Entscheidungsebenen oder aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften gewonnen wurden, und die anzuwendenden Bewertungsmethoden.

g)

verfügbare Informationen oder Kenntnisse, die auf anderen Entscheidungsebenen oder aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften gewonnen wurden, und die anzuwendenden Bewertungsmethoden.

Die zuständige Behörde kann auch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinzuziehen. Der Projektträger wird danach nur dann um zusätzliche Informationen ersucht, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird.

Die zuständige Behörde kann auch unabhängige, qualifizierte und technisch kompetente Sachverständige gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinzuziehen. Der Projektträger wird danach nur dann um zusätzliche Informationen ersucht, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1

3.   Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1

(a)

stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen erstellt wird, oder

(a)

stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltbericht von kompetenten Sachverständigen erstellt wird, und

(b)

stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen und/oder Ausschüssen nationaler Sachverständiger überprüft wird.

(b)

stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Umweltbericht von kompetenten Sachverständigen und/oder Ausschüssen nationaler Sachverständiger , deren Namen veröffentlicht werden, überprüft wird.

Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen.

Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen.

Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen (z. B. erforderliche Qualifikationen, Bewertungsauftrag, Zulassung und Ausschluss) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“

Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von kompetenten Sachverständigen (z. B. erforderliche Qualifikationen und Erfahrung , Bewertungsauftrag, Zulassung und Ausschluss) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

 

Die Behörde, die die Umweltverträglichkeitsprüfung überprüft, wird darum ersucht, keinerlei Interesse an oder Beziehung zu der Akte zu haben, damit jeder Interessenkonflikt vermieden wird.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Für grenzübergreifende Projekte ergreifen die beteiligten Mitgliedstaaten und Nachbarländer die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden bereits in einer frühen Planungsphase zusammenarbeiten, um gemeinsam für eine integrierte und kohärente Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den anwendbaren Vorschriften zur Kofinanzierung durch die Union zu sorgen.

Im Falle von Verkehrsprojekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind unter Verwendung des TENtec-Systems und der Natura-2000-Software der Kommission potentielle Auswirkungen auf das Netz ‚Natura 2000‘ sowie mögliche Alternativen zu ermitteln.“

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder ihrer örtlichen Zuständigkeit von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“

Abänderung 107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe -a a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-aa)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Öffentlichkeit wird über ein zentrales Portal, das der Öffentlichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen* auf elektronischem Weg zugänglich ist, durch öffentliche Bekanntmachung und auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, informiert:“

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe -a b (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-ab)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest über ein zentrales Portal, das der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zugänglich ist, innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

b)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

c)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.“

Abänderung 108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe -a c (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-ac)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.     Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die betreffenden Informationen über ein zentrales Portal, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zugänglich ist, bereitgestellt werden.“

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Frist, innerhalb deren die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um weitere 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde.

(7)   Die Frist, innerhalb deren die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um bis zu 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7a)     Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kontaktangaben und ein einfacher und rascher Zugang zu der/den Behörde(n), die für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständig ist/sind, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, der Öffentlichkeit jederzeit und unabhängig von etwaigen spezifischen Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, zur Verfügung stehen und dass den Anmerkungen und Meinungen, die die Öffentlichkeit äußert, gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird.“

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 7 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(5a)     Bei grenzübergreifenden Projekten von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet des Verkehrs, die in den Bereich eines in Anhang I der Verordnung …  (*) zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ bezeichneten Korridors fallen, werden die Mitgliedstaaten in die Koordination der Arbeiten zur öffentlichen Konsultation einbezogen. Der Koordinator stellt sicher, dass bei der Planung neuer Infrastrukturanlagen eine umfassende öffentliche Konsultation unter Einbeziehung aller interessierten Kreise und der Zivilgesellschaft erfolgt. Auf jeden Fall kann der Koordinator Vorschläge dazu unterbreiten, wie der Korridorplan aufgestellt und auf ausgewogene Weise umgesetzt werden kann.“

Abänderungen 109, 93 und 130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

Artikel 8

1.   Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung folgende Angaben:

1.   Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen und im Einzelnen zu bewerten . Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, gibt (geben) die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (machen) ihr folgende Angaben zugänglich :

(a)

die Umweltprüfung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 und die an die Entscheidung geknüpften Umweltauflagen, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

(a)

die Ergebnisse der Umweltprüfung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 , einschließlich einer Zusammenfassung der Anmerkungen und Stellungnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7, und die an die Entscheidung geknüpften Umweltauflagen, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

(b)

die Hauptgründe für die Wahl des angenommenen Projekts, unter Berücksichtigung der geprüften Alternativen, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) ;

(b)

eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen ;

(c)

eine Zusammenfassung der Stellungnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7;

 

(d)

eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Genehmigung einbezogen wurden und wie die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben berücksichtigt wurden.

(d)

eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Genehmigung einbezogen wurden und wie der Umweltbericht, die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben berücksichtigt wurden.

Bei Projekten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen gibt die zuständige Behörde an, warum sie die bei dem betroffenen Mitgliedstaat während der Konsultationen gemäß Artikel 7 eingegangenen Bemerkungen nicht berücksichtigt hat.

Bei Projekten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen gibt die zuständige Behörde an, warum sie die bei dem betroffenen Mitgliedstaat während der Konsultationen gemäß Artikel 7 eingegangenen Bemerkungen nicht berücksichtigt hat.

2.    Führen die Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben zu dem Schluss, dass durch ein Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so prüft die zuständige Behörde möglichst umgehend und in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und dem Projektträger , ob der Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 überarbeitet und das Projekt geändert werden muss, um diese nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden oder zu verringern, und ob zusätzliche Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

2.   Die zuständige Behörde prüft möglichst umgehend und nach Konsultation der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und des Projektträgers , ob die Genehmigung verweigert werden sollte oder ob der Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 überarbeitet und das Projekt geändert werden muss, um diese nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden oder zu verringern, und ob zusätzliche Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, so nimmt sie in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf , um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken .

Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, nimmt sie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf.

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollten der Art, dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein.

 

Soweit angebracht, können aufgrund anderer EU-Vorschriften bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden.

 

3.   Die zuständige Behörde schließt ihre Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts innerhalb von drei Monaten ab, sobald ihr alle gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben vorliegen, einschließlich etwaiger spezifischer Bewertungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, und nachdem die Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 abgeschlossen sind.

3.    Innerhalb einer Frist, die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 90 Tage nicht übersteigen darf, schließt die zuständige Behörde ihre Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts ab, sobald ihr alle gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben vorliegen, einschließlich etwaiger spezifischer Bewertungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, und nachdem die Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 abgeschlossen sind.

Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist ausnahmsweise um eine zusätzliche Frist verlängern , die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 90 Tagen nicht übersteigen darf ; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

4.     Bevor eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen wird, überprüft die zuständige Behörde, ob die im Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 enthaltenen Umweltinformationen, insbesondere über die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, aktuell sind.“

 

 

4a.     Die Entscheidung für die Erteilung einer Genehmigung kann auch durch die Annahme eines besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsaktes erfolgen, sofern die zuständige Stelle alle Bestandteile der Umweltverträglichkeitsprüfung in Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt hat.

 

*

ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 9 — Buchstabe a

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden Verfahren bekannt und veröffentlicht/veröffentlichen folgende Angaben:

(1)   Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung oder eine andere Entscheidung zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie getroffen, gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den nationalen Verfahren so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen bekannt . Die zuständige(n) Behörde(n) macht/machen die Entscheidung der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich.

a)

den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

 

b)

nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

 

c)

eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

 

d)

gegebenenfalls eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

 

Abänderung 120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Nach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 9a

Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die zuständige(n) Behörde(n), wenn sie die Pflichten wahrnimmt/wahrnehmen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, sich nicht in einem Interessenskonflikt bezüglich der Rechtsvorschriften befindet/befinden, an die sie gebunden sind.“

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 9 b (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der herrschenden Rechtspraxis auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse, einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses, zu beachten, sofern sie im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG stehen.“

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 9 c (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 9 d (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 11 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d)

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die betreffenden Verfahren werden angemessen und wirksam, fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt und ermöglichen die Beantragung einer Unterlassungsanordnung.“

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 11

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 12 b — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Wenn es ihr aufgrund der spezifischen Merkmale bestimmter Wirtschaftszweige für die korrekte Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angebracht erscheint, hat die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Wirtschaftszweig sektorspezifische Leitlinien und Kriterien auszuarbeiten, die so zu befolgen sind, dass eine Standardisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung vereinfacht und erleichtert wird.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATE] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird.

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft , die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem …  (**) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung.

Für Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung , sofern der Projektträger beantragt, die Umweltverträglichkeitsprüfung für sein Projekt nach den geänderten Bestimmungen fortzuführen .

Abänderung 79, 112 und 126

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

 

 

(a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

 

 

 

„IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE (PROJEKTE, DIE EINER OBLIGATORISCHEN UMWELTVERTRÄGLICHKEITS-PRÜFUNG UNTERLIEGEN)“

 

 

(b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

 

 

 

„4a.

Tagebau und ähnliche übertägige mineralgewinnende Betriebe.“

 

 

(c)

Nummer 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

 

 

„a)

Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen […].“

 

 

(d)

Die folgenden Nummern 14a und 14b werden eingefügt:

 

 

 

„14a.

Erschließung, beschränkt auf die Phase der Anwendung der hydraulischen Frakturierung, und Gewinnung von Erdöl und/oder Erdgas aus Schiefergasschichten oder anderen Formen von Felsablagerungen ähnlicher oder geringerer Durchlässigkeit und Porosität, unabhängig von der geförderten Menge.

14b.

Erschließung, beschränkt auf die Phase der Anwendung der hydraulischen Frakturierung, und Gewinnung von Erdgas aus Kohlevorkommen, unabhängig von der geförderten Menge.“

 

 

(e)

Nummer 19 erhält folgende Fassung:

 

 

 

„19.

Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, Goldgewinnungsbetriebe, in denen Cyanidbecken zum Einsatz kommen, oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.“

 

 

(f)

Folgende Nummer 24a wird angefügt:

 

 

 

„24a.

Freizeitparks und Golfplätze, die in Gebieten mit Wassermangel oder hohem Risiko der Wüstenbildung oder Dürre geplant werden.“

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer - 1 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)

Anhang II wird wie folgt geändert:

 

 

(a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

 

 

 

„IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE (PROJEKTE, BEI DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE NOTWENDIGKEIT EINER UMWELTVERTRÄGLICHKEITS-PRÜFUNG ENTSCHEIDEN)“

 

 

(b)

In Nummer 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

 

 

„fa)

Wildfischfang;“

 

 

(c)

Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

 

 

„c)

Erforschung und Exploration von Mineralien sowie Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen;“

 

 

(d)

Nummer 10 Buchstabe d wird gestrichen.

 

 

(e)

In Nummer 13 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

 

 

„aa)

jeder Abriss von in Anhang I oder diesem Anhang aufgeführten Projekten, der möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.“

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer 1

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang II.A

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANHANG II.A — ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

ANHANG II.A — ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN DES PROJEKTTRÄGERS ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)

1.

Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen :

1.

Eine Beschreibung des Projekts, einschließlich :

 

a)

eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, während der Bau- und der Betriebsphase ;

 

a)

einer Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds und der tieferen Bodenschichten , während der Bau- , Betriebs- und Abrissphase ;

 

b)

eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

 

b)

einer Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

2.

Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

2.

Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

3.

Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge

3.

Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt , einschließlich der Risiken für die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung und der Auswirkungen auf die Landschaft und das kulturelle Erbe, infolge

 

a)

der erwarteten Rückstände und Emissionen und der Abfallerzeugung;

 

a)

der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;

 

b)

der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen.

 

b)

der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt (einschließlich hydromorphologischer Veränderungen).

4.

Eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen.

4.

Eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen , insbesondere wenn sie als irreversibel gelten .

Abänderung 124

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III — Nummer 2 — Buchstabe c — Nummer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

Küstengebiete,

ii)

Küstengebiete und Meeresumwelt ,

Abänderung 83 und 129/REV

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang — Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang IV

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANHANG IV — ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

ANHANG IV — ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 (ANGABEN, DIE DER PROJEKTTRÄGER IM UMWELTBERICHT ÜBERMITTELN MUSS)

1.

Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere

1.

Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere

 

 

-a)

eine Beschreibung des Standorts des Projekts;

 

a)

eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, und der Anforderungen in Bezug auf den Wasser- und Flächenverbrauch während der Bau- und der Betriebsphase ;

 

a)

eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, und der Anforderungen in Bezug auf den Wasser- und Flächenverbrauch während der Bau- und Betriebsphase sowie gegebenenfalls der Abrissphase ;

 

 

aa)

eine Beschreibung der Energiekosten, der Kosten für das Recycling des beim Abriss anfallenden Abfalls und des Verbrauchs zusätzlicher natürlicher Ressourcen, wenn ein Abrissprojekt in Angriff genommen wird;

 

b)

eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien, Energie und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt);

 

b)

eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien, Energie und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt);

 

c)

Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.

 

c)

Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.

2.

Eine Beschreibung der technischen, standortspezifischen oder sonstigen Aspekte (z. B. in Bezug auf Projektdesign, technische Kapazität, Größe und Umfang) der untersuchten Alternativen, einschließlich Angabe der Lösung mit den geringsten Umweltauswirkungen, sowie der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen .

2.

Eine Beschreibung der technischen, standortspezifischen oder sonstigen Aspekte (z. B. in Bezug auf Projektdesign, technische Kapazität, Größe und Umfang) der vernünftigen Alternativen, die vom Projektträger geprüft wurden und für das vorgeschlagene Projekt sowie dessen spezifische Merkmale relevant sind, sowie die wesentlichen Auswahlgründe.

3.

Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands und seiner voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario). Diese Beschreibung sollte alle bestehenden Umweltprobleme abdecken, die für das Projekt von Bedeutung sind, insbesondere diejenigen, die Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz und die Nutzung von natürlichen Ressourcen betreffen.

3.

Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und seiner voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts , wenn die natürlichen oder sozialen Veränderungen gegenüber dem Basisszenario nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind . Diese Beschreibung sollte alle bestehenden Umweltprobleme abdecken, die für das Projekt von Bedeutung sind, insbesondere diejenigen, die Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz und die Nutzung von natürlichen Ressourcen betreffen.

4.

Beschreibung der von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte , wozu insbesondere Aspekte wie die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, die biologische Vielfalt und die mit ihr verbundenen Ökosystemleistungen , Flächen (Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft, klimatische Faktoren, Klimawandel (Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Schadensbegrenzungspotenzial, anpassungsrelevante Auswirkungen, wenn bei dem Projekt den mit dem Klimawandel einhergehenden Risiken Rechnung getragen wird), Sachgüter, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft gehören; eine solche Beschreibung sollte die Wechselbeziehung zwischen den oben genannten Faktoren sowie die Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit dieser Faktoren in Bezug auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen einbeziehen.

4.

Beschreibung der von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Umweltfaktoren , wozu insbesondere Aspekte wie die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, die biologische Vielfalt im Sinne der Vielfalt von Flora und Fauna , Flächen (Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft, klimatische Faktoren, Klimawandel (Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Schadensbegrenzungspotenzial, anpassungsrelevante Auswirkungen, wenn bei dem Projekt den mit dem Klimawandel einhergehenden Risiken Rechnung getragen wird), Sachgüter, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft gehören; eine solche Beschreibung sollte die Wechselbeziehung zwischen den oben genannten Faktoren sowie die Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit dieser Faktoren in Bezug auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen einbeziehen.

5.

Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

5.

Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

 

a)

des Vorhandenseins der Projektanlagen;

 

a)

des Vorhandenseins der Projektanlagen;

 

b)

der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser, der biologischen Vielfalt und der mit ihr verbundenen Ökosystemleistungen, wobei soweit möglich die Verfügbarkeit dieser Ressourcen auch vor dem Hintergrund der sich ändernden Klimabedingungen zu berücksichtigen ist ;

 

b)

der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser, der biologischen Vielfalt , einschließlich Pflanzen und Tiere ;

 

c)

der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen;

 

c)

der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen;

 

d)

der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen);

 

d)

der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen , die nach vernünftiger Einschätzung als charakteristisch für den Projekttyp angesehen werden );

 

e)

der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Projekten und Tätigkeiten;

 

e)

Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte und Tätigkeiten , sofern diese in dem voraussichtlich betroffenen geografischen Gebiet durchgeführt werden und bislang weder gebaut noch betriebsbereit sind, wobei jedoch keine Verpflichtung besteht, andere als bereits vorliegende oder öffentlich zugängliche Informationen zu berücksichtigen ;

 

f)

der Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft;

 

f)

der Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft;

 

g)

der eingesetzten Techniken und Stoffe;

 

g)

der eingesetzten Techniken und Stoffe;

 

h)

hydromorphologischer Veränderungen.

 

h)

hydromorphologischer Veränderungen.

 

Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf EU-Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.

 

Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf EU-Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.

6.

Die Beschreibung der Methoden, die zur Vorausschätzung der in Nummer 5 genannten Umweltauswirkungen angewandt wurden, sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.

6.

Die Beschreibung der Methoden, die zur Vorausschätzung der in Nummer 5 genannten Umweltauswirkungen angewandt wurden, sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.

7.

Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen in Nummer 5 genannte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen, einschließlich der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung der nachteiligen Umweltauswirkungen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen verringert oder behoben werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.

7.

Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen in Nummer 5 genannte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in erster Linie vermieden und verringert und als letztes Mittel ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen, einschließlich der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung der nachteiligen Umweltauswirkungen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert oder behoben werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.

8.

Eine Bewertung von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie des Risikos von Unfällen, für die das Projekt anfällig sein könnte, und gegebenenfalls eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung solcher Risiken sowie von Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen für Krisenfälle (z. B. Maßnahmen gemäß der Richtlinie 96/82/EG in ihrer geänderten Fassung ).

8.

Eine Bewertung der voraussichtlichen Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie des Risikos von Unfällen, für die das Projekt anfällig sein könnte, und gegebenenfalls eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung solcher Risiken sowie von Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen für Krisenfälle (z. B. Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen oder Anforderungen, die sich aus anderen Unionsrechtsvorschriften oder internationalen Übereinkommen ergeben ).

9.

Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten Angaben.

9.

Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten Angaben.

10.

Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben und der für die Beschreibung und Bewertungen herangezogenen Quellen sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.

10.

Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben und der für die Beschreibung und Bewertungen herangezogenen Quellen sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0277/2013).

(2)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(3)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(4)   Beschluss Nr. 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

(*)   Nummer, Datum und Titel der Verordnung zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ (2011/0302(COD)).

(**)   24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.