19.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/170 |
P7_TA(2013)0413
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (COM(2012)0628 — C7-0367/2012 — 2012/0297(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 181/30)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe a — Spiegelstrich 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a b (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g g (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe g h (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe c
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe c
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, sofern die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Alle zwei Jahre ab dem Zeitpunkt gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie XXX [OPOCE please introduce the no of this Directive] unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie diese Bestimmung angewandt haben. |
entfällt |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe c a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 1 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 2 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 2
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 2 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen. |
(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen , es sei denn, die Mitgliedstaaten halten die Anwendung dieser Verfahren für unverhältnismäßig . |
Im Rahmen des koordinierten Verfahrens koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen aufgrund des einschlägigen EU-Rechts vorgeschriebenen und von mehreren Behörden erstellten Einzelbewertungen unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU. |
Für Projekte, die dem koordinierten Verfahren unterliegen, koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen aufgrund des einschlägigen EU-Rechts vorgeschriebenen und von den verschiedenen Behörden erstellten Einzelbewertungen unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU. |
Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens erstellt die zuständige Behörde unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht. |
Für Projekte, die dem koordinierten Verfahren unterliegen, erstellt die zuständige Behörde unbeschadet anderer einschlägiger Unionsrechtsvorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht. |
Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, das Genehmigungsverfahren für die einzelnen Projekte zu erleichtern. |
Die Mitgliedstaaten können eine Behörde benennen , die dafür zuständig ist, das Genehmigungsverfahren für die einzelnen Projekte zu erleichtern. |
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Auf Antrag eines Mitgliedstaats gewährt die Kommission die notwendige Hilfe, um das koordinierte oder gemeinsame Verfahren nach diesem Artikel zu bestimmen und durchzuführen. |
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Für alle Umweltverträglichkeitsprüfungen zeigt der Projektträger im Umweltbericht auf, dass alle anderen Unionsrechtsvorschriften berücksichtigt wurden, die für das vorgeschlagene Vorhaben von Bedeutung sind, für das individuelle Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgeschrieben sind. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 2 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis11 die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren: |
Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis11 die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren: |
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Abänderungen 55 und 127/REV
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1— Nummer 4
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 4 — Absätze 3, 4, 5 und 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 5
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen Umweltbericht. Der Umweltbericht stützt sich auf die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die technische Kapazität und den Standort des Projekts, die Art der potenziellen Auswirkungen, Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte (einschließlich der Bewertung von Alternativen) besser auf anderen Ebenen (einschließlich der Planungsebene) oder auf der Grundlage anderer Bewertungsanforderungen geprüft werden . Anhang IV enthält eine detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen. |
(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, reicht der Projektträger einen Umweltbericht ein . Der Umweltbericht stützt sich auf die Stellungnahme gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels , falls eine solche Stellungnahme abgegeben wurde, und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die technische Kapazität und den Standort des Projekts und die Art der potenziellen Auswirkungen . Der Umweltbericht enthält auch vernünftige Alternativen , die vom Projektträger geprüft wurden und für das vorgeschlagene Projekt relevant sind, sowie deren spezifische Merkmale . Anhang IV enthält eine detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen. In den Umweltbericht wird eine nichttechnische Zusammenfassung der gelieferten Informationen aufgenommen. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 5
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Nach Konsultation der Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und des Projektträgers legt die zuständige Behörde Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen fest. Insbesondere bestimmt sie Folgendes: |
(2) Wenn der Projektträger dies beantragt, gibt die zuständige Behörde nach Konsultation der Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und des Projektträgers eine Stellungnahme ab, in der sie Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen festlegt, wozu insbesondere Folgendes gehört : |
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Die zuständige Behörde kann auch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinzuziehen. Der Projektträger wird danach nur dann um zusätzliche Informationen ersucht, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird. |
Die zuständige Behörde kann auch unabhängige, qualifizierte und technisch kompetente Sachverständige gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinzuziehen. Der Projektträger wird danach nur dann um zusätzliche Informationen ersucht, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 5
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 5 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1 |
3. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1 |
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Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen. |
Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen. |
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Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen (z. B. erforderliche Qualifikationen, Bewertungsauftrag, Zulassung und Ausschluss) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“ |
Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von kompetenten Sachverständigen (z. B. erforderliche Qualifikationen und Erfahrung , Bewertungsauftrag, Zulassung und Ausschluss) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. |
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Die Behörde, die die Umweltverträglichkeitsprüfung überprüft, wird darum ersucht, keinerlei Interesse an oder Beziehung zu der Akte zu haben, damit jeder Interessenkonflikt vermieden wird. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 5 a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe -a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe -a a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 6 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe -a b (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 6 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe -a c (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 6 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 6 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 6 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Frist, innerhalb deren die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um weitere 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde. |
(7) Die Frist, innerhalb deren die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um bis zu 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 6 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 7 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 109, 93 und 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 8
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8 |
Artikel 8 |
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1. Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung folgende Angaben: |
1. Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen und im Einzelnen zu bewerten . Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, gibt (geben) die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (machen) ihr folgende Angaben zugänglich : |
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Bei Projekten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen gibt die zuständige Behörde an, warum sie die bei dem betroffenen Mitgliedstaat während der Konsultationen gemäß Artikel 7 eingegangenen Bemerkungen nicht berücksichtigt hat. |
Bei Projekten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen gibt die zuständige Behörde an, warum sie die bei dem betroffenen Mitgliedstaat während der Konsultationen gemäß Artikel 7 eingegangenen Bemerkungen nicht berücksichtigt hat. |
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2. Führen die Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben zu dem Schluss, dass durch ein Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so prüft die zuständige Behörde möglichst umgehend und in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und dem Projektträger , ob der Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 überarbeitet und das Projekt geändert werden muss, um diese nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden oder zu verringern, und ob zusätzliche Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. |
2. Die zuständige Behörde prüft möglichst umgehend und nach Konsultation der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und des Projektträgers , ob die Genehmigung verweigert werden sollte oder ob der Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 überarbeitet und das Projekt geändert werden muss, um diese nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden oder zu verringern, und ob zusätzliche Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich sind. |
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Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, so nimmt sie in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf , um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken . |
Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, nimmt sie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf. |
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Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollten der Art, dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein. |
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Soweit angebracht, können aufgrund anderer EU-Vorschriften bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden. |
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3. Die zuständige Behörde schließt ihre Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts innerhalb von drei Monaten ab, sobald ihr alle gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben vorliegen, einschließlich etwaiger spezifischer Bewertungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, und nachdem die Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 abgeschlossen sind. |
3. Innerhalb einer Frist, die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 90 Tage nicht übersteigen darf, schließt die zuständige Behörde ihre Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts ab, sobald ihr alle gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben vorliegen, einschließlich etwaiger spezifischer Bewertungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, und nachdem die Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 abgeschlossen sind. |
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Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist. |
Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist ausnahmsweise um eine zusätzliche Frist verlängern , die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 90 Tagen nicht übersteigen darf ; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist. |
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4. Bevor eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen wird, überprüft die zuständige Behörde, ob die im Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 enthaltenen Umweltinformationen, insbesondere über die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, aktuell sind.“ |
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4a. Die Entscheidung für die Erteilung einer Genehmigung kann auch durch die Annahme eines besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsaktes erfolgen, sofern die zuständige Stelle alle Bestandteile der Umweltverträglichkeitsprüfung in Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt hat. |
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 9 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden Verfahren bekannt und veröffentlicht/veröffentlichen folgende Angaben: |
(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung oder eine andere Entscheidung zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie getroffen, gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den nationalen Verfahren so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen bekannt . Die zuständige(n) Behörde(n) macht/machen die Entscheidung der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich. |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 9 b (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 9 c (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 9 d (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 11 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 11
Richtlinie 2011/92/EU
Artikel 12 b — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Wenn es ihr aufgrund der spezifischen Merkmale bestimmter Wirtschaftszweige für die korrekte Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angebracht erscheint, hat die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Wirtschaftszweig sektorspezifische Leitlinien und Kriterien auszuarbeiten, die so zu befolgen sind, dass eine Standardisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung vereinfacht und erleichtert wird. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATE] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird. |
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft , die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (**) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung. |
Für Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung , sofern der Projektträger beantragt, die Umweltverträglichkeitsprüfung für sein Projekt nach den geänderten Bestimmungen fortzuführen . |
Abänderung 79, 112 und 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang — Nummer - 1 (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Anhang I
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang — Nummer - 1 a (neu)
Richtlinie 2011/92/EU
Anhang II
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang — Nummer 1
Richtlinie 2011/92/EU
Anhang II.A
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ANHANG II.A — ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 |
ANHANG II.A — ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN DES PROJEKTTRÄGERS ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN) |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang — Nummer 2
Richtlinie 2011/92/EU
Anhang III — Nummer 2 — Buchstabe c — Nummer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83 und 129/REV
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang — Nummer 2
Richtlinie 2011/92/EU
Anhang IV
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ANHANG IV — ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 |
ANHANG IV — ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 (ANGABEN, DIE DER PROJEKTTRÄGER IM UMWELTBERICHT ÜBERMITTELN MUSS) |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0277/2013).
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(3) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(4) Beschluss Nr. 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).
(*) Nummer, Datum und Titel der Verordnung zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ (2011/0302(COD)).
(**) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.