1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/57


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäische Bürgerinitiative“

(2010/C 267/12)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.   verweist auf Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, in dem es heißt: „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen“;

2.   weist darauf hin, dass des Weiteren nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung die Bestimmungen über die Verfahren und die konkrete Ausgestaltung des „Initiativrechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“ vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt werden;

3.   anerkennt, dass die Kommission mit ihrem Grünbuch zur „Europäischen Bürgerinitiative“ vom 11. November 2009 (1) eine umfassende öffentliche Anhörung durchgeführt hat, um die Stellungnahmen aller Interessierten zu den wichtigsten in der Verordnung über die Bürgerinitiative zu behandelnden Themen einzuholen, und verweist auf den bedeutenden Beitrag, den die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu dieser Debatte geleistet haben;

4.   begrüßt den von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (2);

5.   betont, dass die Verabschiedung dieser Verordnung die Umsetzung des Rechts der Bürger auf direkte Beteiligung am demokratischen Leben der Union ermöglicht und damit einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Festigung der Grundsätze der Demokratie in der Europäischen Union darstellt;

6.   erwartet eine rasche Verabschiedung der Verordnung über die Bürgerinitiative durch Parlament und Rat, damit, wie im Grünbuch von 2009 vorgesehen, die Regelung Anfang 2011 in Kraft treten kann;

7.   erinnert daran, dass er bereits die Notwendigkeit eines durch den Vertrag von Lissabon festzulegenden Rechts auf Gesetzesinitiative unterstrichen hat, durch das die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte gestärkt werden sollen (3);

8.   bekräftigt, dass zur Stärkung ihrer institutionellen Rolle die für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften relevanten Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, wie die geplante Bürgerinitiative, vorrangig umgesetzt werden müssen (4);

9.   verweist nachdrücklich darauf, dass das Instrument der Bürgerinitiative bei den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf großes Interesse stößt, und sie nicht zuletzt aufgrund ihrer Nähe zu den Unionsbürgern beschließen könnten, selbst Initiativen zu organisieren oder zu fördern;

10.   pflichtet der Kommission bei, dass den Bürgern ein einfach zu handhabendes Instrument geboten werden muss, dass die Verfahren unkompliziert und nutzerfreundlich und die Durchführungsbestimmungen verständlich und präzise sein müssen und dass gleichzeitig dafür zu sorgen ist, dass ein möglicher Missbrauch des Systems verhindert wird;

11.   erachtet breit angelegte Vorstöße auf der Ebene der institutionellen Kommunikation als erforderlich, um die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger so umfassend wie möglich über das neue Recht in Kenntnis zu setzen und sie generell unmittelbar an der politischen Debatte über Fragen von allgemeinem Interesse, die Gegenstand laufender Initiativen sind, zu beteiligen;

12.   unterstreicht die Schlüsselrolle, die in diesem Zusammenhang vom Ausschuss der Regionen nicht zuletzt aufgrund der im Rahmen der dezentralisierten Kommunikation entwickelten Instrumente und von den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften wahrgenommen werden kann, denen die Möglichkeit einer flächendeckenden und direkten Kommunikation mit den Bürgern zu Gebote steht;

13.   bietet seine Mitarbeit bei der Einrichtung eines interinstitutionellen Info-Schalters an, zu dessen festem Bestandteil der Ausschuss werden sollte;

14.   vertritt mit Nachdruck, dass er als Partner der EU-Organe wie auch der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur gleichen Zeit wie das Europäische Parlament und in vollem Umfang über die Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Zulässigkeit Europäischer Bürgerinitiativen oder über ihre Weiterbehandlung wie auch über alle Änderungen der Zulassungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen dieses Instruments zu unterrichten und ggf. zu konsultieren ist;

15.   wiederholt seine Bereitschaft zu prüfen, wie diejenigen Europäischen Bürgerinitiativen unterstützt werden können, die für den AdR und die in ihm vertretenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften große Bedeutung haben, z.B. durch

Veranstaltung von Anhörungen zu laufenden oder bereits erfolgreichen Bürgerinitiativen unter Beteiligung der EU-Institutionen, lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und ihrer Verbände sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft;

Abgabe von Stellungnahmen zu erfolgreichen Bürgerinitiativen, die für den AdR und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf ihre politischen Prioritäten große Bedeutung haben, oder zu Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit den Ergebnissen solcher Bürgerinitiativen;

16.   verweist darauf, dass bei der Annahme und Durchführung der Verordnung insbesondere die Grundsätze der Gleichheit, der Transparenz, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Rechtsschutzes zu gewährleisten sind;

17.   geht mit dem Kommissionsvorschlag weitgehend konform, ist aber der Auffassung, dass einige Punkte nachgebessert werden können;

18.   hebt unbeschadet der Europäischen Bürgerinitiative hervor, wie wichtig im Rahmen des Grundsatzes der partizipativen Demokratie die Förderung aller Initiativen auf regionaler und lokaler Ebene ist, die Transparenz, Zusammenarbeit und Mitwirkung der Bürger und Bürgerinnen an öffentlichen Angelegenheiten ermöglichen;

Mindestzahl der Mitgliedstaaten

19.   weist darauf hin, dass die Initiative gemäß den Verträgen von „einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten“ ausgehen muss (Artikel 11 Absatz 4 EUV) und dass diese Bestimmung auf dem Erfordernis beruht, sicherzustellen, dass die Initiative Ausdruck eines europäischen Allgemeinwohlinteresses ist;

20.   hält unter Berücksichtigung dessen, dass die Wahrnehmung des Rechts der Bürger auf direkte Beteiligung am demokratischen Leben der Union gefördert werden soll, eine Untergrenze von einem Drittel der Mitgliedstaaten für zu hoch;

21.   erachtet es als angemessener, ein Viertel der Mitgliedstaaten als Mindestschwelle festzulegen, was im Übrigen mit anderen Bestimmungen der Verträge wie etwa Artikel 76 AEUV im Einklang steht;

Mindestalter der Unterzeichner

22.   unterstützt den Vorschlag, ein Mindestalter für die Unterzeichner einer Initiative vorzusehen, das dem erforderlichen Wahlalter für Wahlen zum Europäischen Parlament entspricht;

Anmeldung geplanter Initiativen und Sammlung der Unterstützungsbekundungen

23.   hält es für richtig, dass ein Anmeldungssystem für geplante Initiativen vorgesehen und zu diesem Zweck ein Online-Register zur Verfügung gestellt wird;

24.   stimmt im Übrigen mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Bürgerinitiative keinesfalls Erwägungen politischer Opportunität umfassen darf (5);

25.   vertritt daher die Auffassung, dass die Kommission die Anmeldung nur in den Fällen zurückweisen darf, in denen die geplante Initiative „offensichtlich missbräuchlich ist“ oder „sich eindeutig gegen die Werte der Union richtet“; die Verwendung des Begriffs „unangemessen“ könnte in dem Verordnungsvorschlag unpassend erscheinen;

26.   begrüßt, dass ein gemeinsamer corpus von Verfahrensbestimmungen für die Sammlung und Überprüfung der Unterstützungsbekundungen festgelegt werden soll;

27.   begrüßt ferner die vorgesehene Einrichtung eines Online-Sammelsystems für die Unterstützungsbekundungen;

Grundsatz der Transparenz und Verwaltungszusammenarbeit

28.   stimmt mit der Auffassung der Kommission überein, dass die Transparenz der Quellen der Finanzmittel und Unterstützungen für die Organisatoren einer Initiative sichergestellt werden muss;

29.   betont, dass die Möglichkeit der Einreichung von Initiativen allen Bürgern und Organisationen offen stehen muss und keineswegs nur größeren Organisationen vorbehalten sein darf;

30.   erwartet daher, dass zur praktischen und technischen Unterstützung derer, die an der Organisation von Initiativen interessiert sind, entsprechende Einrichtungen vorgesehen werden;

31.   ist insbesondere der Ansicht, dass sich die Einrichtung eines „Info-Schalters“ für Gesetzesinitiativen der Bürger, dessen fester Bestandteil der Ausschuss werden sollte, als zweckmäßig erweisen würde;

32.   ersucht des Weiteren die Institutionen, die Möglichkeit von Hilfen für die Übersetzung der Hauptelemente einer für zulässig erklärten Initiative in sämtliche Amtssprachen der Europäischen Union in Erwägung zu ziehen, damit eine solche Initiative allen Unionsbürgern zur Kenntnis gebracht werden kann;

Zulässigkeit einer geplanten Initiative

33.   schlägt vor, dass die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative von der Kommission bereits bei der Registrierung geprüft werden sollte; dadurch könnte verhindert werden, dass Organisatoren nicht unerhebliche Aufwendungen für eine dann unzulässige Bürgerinitiative haben;

34.   betont, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit allgemein, klar und transparent festgelegt und entsprechend veröffentlicht werden müssen, um so die Einreichung von Initiativen, die später für unzulässig erklärt werden, zu begrenzen;

35.   begrüßt die Bedingungen, denen zufolge die geplante Initiative a) ein Thema betreffen muss, zu dem ein Rechtsakt der Union verabschiedet werden kann, um die Verträge umzusetzen, und b) in den Rahmen der Befugnisse der Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags fallen muss;

36.   unterstreicht im Übrigen, dass die Verabschiedung eines Rechtsakts durch die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV auch mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Einklang stehen muss;

37.   weist ferner darauf hin, dass bei jedem Rechtsakt der Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie in den allgemeinen Grundsätzen der Union verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet werden müssen;

38.   hält es daher für angebracht, ausdrücklich auf zwei weitere Zulassungsbedingungen zu verweisen, nämlich insbesondere darauf, dass die geplante Initiative c) die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten achten und d) dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechen muss;

39.   verweist auf die bei der Subsidiaritätsbewertung gewonnenen Erfahrungen des Ausschusses und bietet der Kommission seine Mitarbeit bei der Prüfung der geplanten Initiative auf deren Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip an;

40.   unterstreicht, dass der Beschluss über die Zulässigkeit dem Organisator der Initiative bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss;

41.   hebt hervor, dass der Beschluss über die Zulässigkeit einer geplanten Initiative gemäß Artikel 263 und 265 AEUV der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegt und erwartet, dass dieses Recht auf gerichtliche Nachprüfung in der Verordnung ausdrücklich erwähnt wird;

42.   teilt das Anliegen der Kommission, die Verwaltungslasten und finanziellen Lasten der Überprüfung und Authentifizierung der Unterstützungsbekundungen für die als zulässig erklärten Initiativen auf ein Minimum zu beschränken, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in zahlreichen Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei einem solchen Verfahren mit eingebunden sein müssen;

Überprüfung einer Initiative durch die Kommission

43.   billigt den Vorschlag, der vorsieht, dass die Kommission über eine Frist von vier Monaten verfügt, um eine formell bei ihr entsprechend den Bestimmungen der Verordnung eingereichte Bürgerinitiative zu überprüfen und eine Mitteilung zu verabschieden, in der sie ihre Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie die von ihr gegebenenfalls beabsichtigten Maßnahmen darlegen und diese begründen wird;

44.   weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, sollte die Kommission innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen haben, nach Artikel 265 AEUV die Möglichkeit besteht, den Europäischen Gerichtshof anzurufen, und erwartet, dass dieses Recht auf gerichtliche Nachprüfung in der Verordnung ausdrückliche Erwähnung findet;

45.   hebt hervor, dass jede von mindestens einer Million Bürger unterzeichnete Initiative von der Kommission berücksichtigt werden muss;

46.   ist der Auffassung, dass die von der Kommission verabschiedete Mitteilung zu einer Initiative nicht nur den Organisatoren, dem Europäischen Parlament und dem Rat, sondern auch dem Ausschuss der Regionen, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den nationalen Parlamenten übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 4 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

1.

Bevor die Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern für eine geplante Bürgerinitiative eingeleitet wird, hat sie der Organisator bei der Kommission anzumelden und die in Anhang II genannten Informationen, insbesondere zum Gegenstand und zu den Zielen sowie zu den Quellen der Finanzierung und Unterstützung für eine geplante Bürgerinitiative bereitzustellen.

Diese Informationen sind in einer der Amtssprachen der Union in einem zu diesem Zweck von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register (nachstehend „das Register“) bereitzustellen.

2.

Außer in den in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fällen registriert die Kommission die geplante Initiative unverzüglich unter einer einheitlichen Identifikationsnummer und übersendet dem Organisator eine Bestätigung.

3.

Geplante Bürgerinitiativen, die mit Grund als unangemessen angesehen werden können, weil sie missbräuchlich sind oder es ihnen an Ernsthaftigkeit fehlt, werden nicht registriert.

4.

Die Kommission lehnt die Registrierung geplanter Bürgerinitiativen, die sich eindeutig gegen die Werte der Union richten, ab.

5.

Eine geplante Bürgerinitiative, die registriert wurde, wird im Register veröffentlicht.

Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

1.

Bevor die Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern für eine geplante Bürgerinitiative eingeleitet wird, hat sie der Organisator bei der Kommission anzumelden und die in Anhang II genannten Informationen, insbesondere zum Gegenstand und zu den Zielen sowie zu den Quellen der Finanzierung und Unterstützung für eine geplante Bürgerinitiative bereitzustellen.

Diese Informationen sind in einer der Amtssprachen der Union in einem zu diesem Zweck von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register (nachstehend „das Register“) bereitzustellen.

3.

Geplante Bürgerinitiativen, die missbräuchlich sind oder es an Ernsthaftigkeit fehlt, nicht .

5.

Eine geplante Bürgerinitiative, die wurde, wird im Register veröffentlicht.

Begründung

Die Überprüfung der Zulässigkeit kann ebenso schon bei der Registrierung einer Initiative nach Artikel 4 getroffen werden. Es erscheint nicht plausibel, eine Initiative zu registrieren und dann nach der Vorlage von 300 000 Unterschriften, die ja zumindest aus drei Mitgliedstaaten stammen müssen, die Zulässigkeit zu verweigern, indem man z. B. feststellt, die EU besitze gar keine Rechtsetzungskompetenz in einem bestimmten Politikbereich. Deshalb wurden mit dem vorliegenden Änderungsantrag die Artikel 4 und 8 des Verordnungsvorschlags zusammengeführt.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 7 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

1.

Die Unterzeichner einer Bürgerinitiative müssen aus mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten stammen.

Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

1.

Die Unterzeichner einer Bürgerinitiative müssen aus mindestens einem der Mitgliedstaaten stammen.

Begründung

Da die EBI ein Instrument sein sollte, das allen Bürgern zugänglich ist, darf der Schwellenwert nicht zu hoch angesetzt sein. Ein Viertel der Mitgliedstaaten als geforderte Untergrenze (d.h. sieben von derzeit 27 EU-Mitgliedstaaten) steht im Einklang mit dem Vorschlag des Europäischen Parlaments.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 7 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

In einem Drittel der Mitgliedstaaten umfassen die Unterzeichner zumindest die in Anhang I genannte Mindestzahl beteiligter Bürger.

In einem der Mitgliedstaaten umfassen die Unterzeichner zumindest die in Anhang I genannte Mindestzahl beteiligter Bürger.

Begründung

Die Europäische Bürgerinitiative soll ein Instrument sein, das allen Bürgern und Bürgerinnen offen steht; deshalb darf der Schwellenwert nicht zu hoch angesetzt werden. Die Auflage, dass die Unterschriften aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten stammen müssen (d.h. aus sieben der derzeit 27 EU-Mitgliedstaaten), steht in Einklang mit dem Vorschlag des Europäischen Parlaments. Aus Gründen der Kohärenz muss dasselbe auch für Artikel 7 Absatz 2 gelten.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative

1.

Sobald er 300 000 Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 gesammelt hat, legt der Organisator der Kommission einen Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der geplanten Bürgerinitiative vor. Zu diesem Zweck verwendet der Organisator das Formular gemäß Anhang V.

2.

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags entscheidet die Kommission über die Zulässigkeit. Die geplante Bürgerinitiative gilt als zulässig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

a.

sie betrifft ein Thema, zu dem ein Rechtsakt der Union verabschiedet werden kann, um die Verträge umzusetzen; und

b.

fällt in den Rahmen der Befugnisse der Kommission, einen Vorschlag zu unterbreiten.

3.

Die in Absatz 2 genannte Entscheidung wird dem Organisator der geplanten Bürgerinitiative mitgeteilt und veröffentlicht.

Begründung

Konsequenz aus Änderungsantrag zu Empfehlung 1.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bestimmungen für die Überprüfung und Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

1.

Nach Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen der Unterzeichner gemäß Artikel 5 und 7, und sofern die Kommission entschieden hat, dass eine geplante Bürgerinitiative gemäß Artikel 8 zulässig ist, legt der Organisator den in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen in Papier- oder in elektronischer Form zur Überprüfung und Zertifizierung vor. Zu diesem Zweck verwendet der Organisator das Formular gemäß Anhang VI.

Eine Unterstützungsbekundung ist dem Mitgliedstaat vorzulegen, der das darin angegebene Ausweispapier ausgestellt hat.

2.

Die zuständigen Behörden überprüfen innerhalb von höchstens drei Monaten die vorgelegten Unterstützungsbekundungen in angemessener Form und stellen dem Organisator eine Bescheinigung entsprechend dem Modell in Anhang VII über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für diesen Mitgliedstaat aus.

3.

Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird unentgeltlich ausgestellt.

Bestimmungen für die Überprüfung und Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

1.

Nach Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen der Unterzeichner gemäß Artikel 5 und 7, und sofern die Kommission entschieden hat, dass eine geplante Bürgerinitiative gemäß Artikel 8 zulässig ist, legt der Organisator den in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen in Papier- oder in elektronischer Form zur Überprüfung und Zertifizierung vor. Zu diesem Zweck verwendet der Organisator das Formular gemäß Anhang VI .

Eine Unterstützungsbekundung ist dem Mitgliedstaat vorzulegen, der das darin angegebene Ausweispapier ausgestellt hat.

2.

Die zuständigen Behörden überprüfen innerhalb von höchstens drei Monaten die vorgelegten Unterstützungsbekundungen in angemessener Form und stellen dem Organisator eine Bescheinigung entsprechend dem Modell in Anhang VII über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für diesen Mitgliedstaat aus.

3.

Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird unentgeltlich ausgestellt.

Begründung

Artikel 4 macht dem Organisator zur Auflage, die Quellen der Finanzierung für die Bürgerinitiative bekannt zu geben. Möglicherweise sind zum Zeitpunkt der Beantragung, wie es im Änderungsvorschlag heißt, noch nicht alle Geldzuwendungen bekannt; deshalb muss zur Einhaltung des Grundsatzes der Information und der Transparenz nach Abschluss des Vorgangs eine Erklärung über die tatsächlich gemachten Ausgaben und die Herkunft der dafür verwendeten Mittel eingereicht werden. Zwecks leichterer Erfüllung dieser Auflage wäre es sinnvoll, im Anhang zu der Verordnung ein einfaches Formular beizufügen.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  KOM(2009) 622 endg.

(2)  KOM(2010) 119 endg.

(3)  Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Bürgerrechte: Förderung der Grundrechte und der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte“, 9.10.2008, Ziffer 58.

(4)  R/CdR 79/2010, Anhang I.

(5)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 mit der Aufforderung an die Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der Bürgerinitiative (A6-0043/2009), „Erwägungsgrund“ Y.