52006PC0817

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) {SEK(2006) 1682} {SEK(2006) 1683} /* KOM/2006/0817 endg. - CNS 2006/0310 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.12.2006

KOM(2006) 817 endgültig

2006/0310 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL)

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2006) 1682}{SEK(2006) 1683}

BEGRÜNDUNG

1. Kontext

● Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Europäische Polizeiamt (Europol) ist 1995 im Wege eines Übereinkommens der Mitgliedstaaten geschaffen worden[1]. Europol war die erste Organisation, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union errichtet wurde. Damals war die internationale organisierte Kriminalität weniger weit verbreitet und die europäische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres fand hauptsächlich innerhalb des TREVI-Rahmens statt.

Seither ist in diesem Bereich ein beeindruckendes Regelwerk entstanden, zu dem auch Ratsbeschlüsse gehören, auf deren Grundlage weitere Einrichtungen wie Eurojust und die Europäische Polizeiakademie geschaffen wurden. Ein Beschluss hat gegenüber einem Übereinkommen vor allem den Vorteil, dass er nicht ratifiziert werden muss und daher relativ leicht neuen Gegebenheiten angepasst werden kann.

Für Europol ist dies besonders wichtig, da in der Vergangenheit wiederholt die Notwendigkeit bestand, Änderungen an den Europol-Vorschriften vorzunehmen. Seit Errichtung des Polizeiamts 1995 wurden drei Änderungsprotokolle zum Europol-Übereinkommen angenommen (2000, 2002 und 2003), deren Bestimmungen eine deutliche Steigerung der Leistungsfähigkeit von Europol ermöglichen[2]. Bislang ist allerdings keines dieser Protokolle in Kraft getreten, da sie nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind.

Bei Diskussionen über die Arbeitsweise von Europol hat sich gezeigt, dass auch nach Inkrafttreten der drei Protokolle weitere Verbesserungen wünschenswert sind. Dies ist zum Teil auf neue oder gestiegene Sicherheitsrisiken wie Terrorismus zurückzuführen, die Europol vor neue Herausforderungen stellen und neue Vorgehensweisen erfordern. Die im Haager Programm vorgesehene Verbesserung des Informationsaustauschs und die Anwendung des Verfügbarkeitsprinzips machen darüber hinaus weitere Anpassungen der Europol-Vorschriften notwendig, wobei jedoch nach wie vor Wert auf einen soliden Datenschutz gelegt wird.

Als wesentliche Neuerung wird vorgeschlagen, Europol aus dem EU-Haushalt zu finanzieren. Damit stünde Europol auf gleicher Stufe mit Eurojust und der Polizeiakademie, und das Europäische Parlament hätte größere Kontrollbefugnisse, was die demokratische Aufsicht über Europol auf europäischer Ebene stärken würde. Auch die Anwendung des Beamtenstatuts der EU würde erhebliche Erleichterungen mit sich bringen. Diese Vorschläge stehen im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom September 2006[3].

Europol soll auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses errichtet werden, der alle in die drei Protokolle aufgenommenen Änderungen sowie weitere Verbesserungen enthält, die es Europol ermöglichen, den neuen Herausforderungen gerecht zu werden.

● Allgemeiner Kontext

Die Diskussion über Europols Rechtsgrundlage ist nicht neu. Bereits 2001 hatte der Rat die Möglichkeit erörtert, das Europol-Übereinkommen durch einen Ratsbeschluss zu ersetzen. Damals wurde beschlossen, diese Frage im Europäischen Konvent und auf der anschließenden Regierungskonferenz, auf der der Verfassungsvertrag ausgearbeitet wurde, zu behandeln. In Artikel III-276 des Verfassungsvertrags ist niedergelegt, wie Europol in Zukunft aussehen könnte. Diese Vision wurde bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt.

Auf die politische Tagesordnung gelangte Europol in jüngster Zeit auf Betreiben des österreichischen Ratsvorsitzes. Angestoßen wurde die Europol-Diskussion auf einer informellen Tagung der Justiz- und Innenminister im Januar 2006, der im Februar eine Konferenz über die Zukunft Europols folgte. Fortgesetzt wurden die Arbeiten in der Gruppe ‚Freunde des Vorsitzes’, die eine Reihe von Optionen formulierte, wie die Arbeitsweise von Europol verbessert werden könnte (Ratsdokument 9184/1/06 Rev. 1). Ein Großteil dieser Optionen erfordert eine Änderung der Europol-Bestimmungen. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden diese Optionen ebenfalls sorgfältig geprüft.

Die Schlussfolgerungen des Rates zu Europols Zukunft wurden in den Ratsgremien erörtert und auf der Tagung des Rats ‚Justiz und Inneres’ im Juni 2006 gebilligt. Diese Schlussfolgerungen enthalten klare politische Anweisungen, wie die Arbeiten fortgeführt werden sollen. Bei Schlussfolgerung 4 heißt es: „Die zuständigen Ratsgremien sollten anfangen zu prüfen, ob und wie sich das Europol-Übereinkommen gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EUV bis 1. Januar 2008 oder baldmöglichst danach durch einen Beschluss des Rates ersetzen lässt, wenn möglich auf der Grundlage einer konkreten Initiative oder eines konkreten Vorschlags“.

● Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Rechtsgrundlage für Europol ist zurzeit noch das Europol-Übereinkommen, das Aufbau, Zuständigkeit, Aufgaben und Verwaltung regelt und Vorschriften für die Organe von Europol, das Personal und den Haushalt enthält. Das Übereinkommen enthält darüber hinaus eine Vielzahl von Bestimmungen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu anderen Bereichen einschließlich zu den Rechten der Bürger. Daneben gibt es eine ganze Reihe sekundärrechtlicher Vorschriften, die sowohl vom Rat als auch vom Europol-Verwaltungsrat erlassen wurden. All diese Rechtsakte wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt.

Eine wichtige Überlegung war auch, für einen reibungslosen Übergang von den jetzigen Verhältnissen auf die in diesem Vorschlag anvisierte Situation zu sorgen. Der Vorschlag enthält daher zahlreiche Übergangsvorschriften, um sicherzustellen, dass Europol durch die Umstellung in seiner Arbeit nicht beeinträchtigt und nicht in bestehende Rechte des Personals eingegriffen wird.

● Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Der Vorschlag steht im Einklang mit den politischen Strategien und Zielen der Europäischen Union, insbesondere mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung der Schwerkriminalität zu verbessern.

Berücksichtigt wurden auch neueste Kommissionsvorschläge zum Informationsaustausch auf der Grundlage des Verfügbarkeitsgrundsatzes sowie zum Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.

Darüber hinaus soll mit diesem Beschluss das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie die Achtung des Gesetzlichkeitsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in vollem Umfang gewahrt werden (Artikel 6, 7, 8, 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Die Verarbeitung persönlicher Daten auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgt im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten und im Einklang mit den im vorliegenden Beschlussentwurf enthaltenen einschlägigen Bestimmungen, die größtenteils bereits Bestandteil des Europol-Übereinkommens waren.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

● Anhörung von interessierten Kreisen

Die Kommission hat für die interessierten Kreise keine speziellen Konsultationen veranstaltet, da der österreichische Ratsvorsitz, wie bereits erwähnt, eine umfassende Konsultation auf allen Ebenen durchgeführt hat, die Gespräche auf Ministerebene, im Ausschuss nach Artikel 36 (CATS) sowie auf Ebene der Sachverständigen einschließlich der Datenschutzexperten einschloss. Die Ergebnisse dieser Arbeiten wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags sorgfältig geprüft.

● Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

● Folgenabschätzung

Bei der Ausarbeitung des Vorschlags wurden verschiedene Alternativen in Erwägung gezogen.

Als erstes wurde die Beibehaltung des Status quo geprüft. Diese Option wurde angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten mit der Änderung des Europol-Übereinkommens verworfen. Eine europäische Strafverfolgungsbehörde kann ihre Kapazitäten nicht optimal nutzen, wenn Änderungen wesentlicher für sie maßgeblicher Bestimmungen erst Jahre nach ihrem Erlass in Kraft treten können. Bei den Konsultationen während des österreichischen Ratsvorsitzes hat sich dementsprechend auch gezeigt, dass zahlreiche Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise von Europol bei den Mitgliedstaaten auf Zustimmung stießen.

Eine zweite ebenfalls verworfene Option bestand darin, das Europol-Übereinkommen im Wege eines Protokolls aufzuheben und durch einen Ratsbeschluss zu ersetzen, da einige Sachverständige der Meinung waren, dass der Ratsbeschluss erst dann wirksam werden kann, wenn das Aufhebungsprotokoll in Kraft getreten ist. Diese Option hat vor allem den Nachteil, dass ein Protokoll zur Aufhebung des Europol-Übereinkommens ebenfalls langwierige Ratifizierungsprozesse in allen Mitgliedstaaten durchlaufen müsste.

Nach eingehender rechtlicher Prüfung wurde in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - SEK(2006) 851 vom 21.6.2006 - ausführlich dargelegt, warum es nach Dafürhalten der Kommission möglich ist, das Europol-Übereinkommen ohne Aufhebungsprotokoll durch einen Ratsbeschluss zu ersetzen.

Eine dritte Möglichkeit hätte darin bestanden, dass Europol-Übereinkommen durch einen Ratsbeschluss zu ersetzen, ohne eine Finanzierung des Polizeiamts aus dem EU-Haushalt vorzusehen. Diese Finanzierungsmethode folgt jedoch aus Artikel 41 Absatz 3 EU-Vertrag, wonach als allgemeine Regel gilt, dass die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Titel VI zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Im Finanzrahmen 2007-2013 sind überdies hierfür bereits entsprechende Mittel vorgesehen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

● Zusammenfassung des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist die Ersetzung des Europol-Übereinkommens durch einen Beschluss des Rates. In diesen Beschluss gehen die drei Änderungsprotokolle ein, mit denen der Auftrag und Aufgabenbereich des Polizeiamts erweitert werden um den Tatbestand der Geldwäsche, der Unterstützung in den Bereichen Kriminalitätsprävention sowie kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden, die Möglichkeit, an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilzunehmen und die Mitgliedstaaten um Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen zu ersuchen. Vorgesehen ist auch eine umfassendere Unterrichtung des Europäischen Parlaments.

Europol soll dem Vorschlag zufolge aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden, und das Beamtenstatut soll auch für das Europol-Personal gelten. Auf diese Weise wird das Europäische Parlament stärker in die Verwaltung von Europol einbezogen und die Mittel- und Personalverwaltung wird einfacher.

Um die Leistungsfähigkeit des Polizeiamts zu erhöhen, sind Verbesserungen in Bezug auf die Formulierung des Auftrags und Aufgabenbereichs von Europol sowie bei der Datenverarbeitung und beim Datenschutz vorgesehen.

Änderungen am Auftrag von Europol und am Aufgabenbereich:

Dem Vorschlag zufolge soll Europol auch für Straftaten zuständig sein, die nicht direkt mit organisierter Kriminalität im Zusammenhang stehen (Artikel 4). Damit wird es für Europol leichter werden, die Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Ermittlungen zu unterstützen, bei denen nicht von Anfang an feststeht, dass es um organisierte Kriminalität geht.

Entsprechend der Empfehlung Nr. 22 aus dem Bericht der Freunde des Vorsitzes wird eine Bestimmung eingefügt, wonach Europol Daten von privaten Stellen entgegennehmen darf (Artikel 5 Abs. 1).

Vorgesehen ist auch die Möglichkeit, einen Mitgliedstaat zu unterstützen, in dem eine größere internationale Veranstaltung stattfindet, die sich auf die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats auswirken kann (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f).

Neue Instrumente für die Informationsverarbeitung und effizienterer Einsatz der vorhandenen Systeme:

Die wichtigsten Arbeitsinstrumente von Europol sind das Europol-Informationssystem und die zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien.

Soweit dies zur Erreichung seiner Zielvorgaben notwendig ist, ist Europol berechtigt, neue Verarbeitungssysteme einzusetzen, z. B. in Bezug auf terroristische Vereinigungen oder Kinderpornographie (Artikel 10). Die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in solchen Systemen werden vom Rat festgelegt.

Europol hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, damit seine Datenverarbeitungssysteme mit den Systemen der Mitgliedstaaten und denen der anderen EU-Einrichtungen, mit denen Europol in Verbindung treten kann, kompatibel sind. Auf diese Weise werden die technischen Voraussetzungen für einen reibungslosen Datenaustausch auf der Grundlage einschlägiger Rechtsvorschriften und unter Beachtung der wesentlichen Datenschutzgrundsätze geschaffen (Artikel 10 Abs. 5).

Die nationalen Stellen haben unmittelbaren Zugriff auf das Europol-Informationssystem. Von einem Nachweis im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens, dass die Datenabfrage für Ermittlungen in einem bestimmten Fall erforderlich ist, um über die Verbindungsbeamten uneingeschränkten Zugriff auf die Daten zu erhalten, wurde abgesehen, da dies in der Praxis als zu aufwändig angesehen wurde und die Effizienz der Ermittlungen beeinträchtigen könnte (Artikel 11).

Die Speicherungsprüffristen für Daten in bei Europol geführten Dateien werden von einem Jahr auf drei Jahre nach der Dateneingabe verlängert, um den Verwaltungsaufwand für die Analytiker, die an diesen Dateien arbeiten, zu begrenzen (Artikel 20). Die dreijährige Prüffrist entspricht der in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Frist. Danach muss für jede Analysedatei entschieden werden, ob ihre Fortführung erforderlich ist. Wird der Verwaltungsaufwand für die Analytiker verringert, können sie sich stärker auf ihre eigentliche Aufgabe, d. h. die Erstellung kriminalistischer Analysen, konzentrieren.

Neue Datenschutzbestimmungen:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgt im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten und im Einklang mit den im vorliegenden Beschlussentwurf enthaltenen einschlägigen Bestimmungen, die größtenteils bereits Bestandteil des Europol-Übereinkommens waren.

Werden für Europol neue Möglichkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen, darf die Verarbeitung dieser Daten nur auf der Grundlage klarer und präziser Rechtsvorschriften erfolgen, die der Zustimmung des Rates bedürfen.

Arbeitsdateien zu Analysezwecken werden höchstens drei Jahre lang gespeichert. Die Daten können nach Unterrichtung des Verwaltungsrats und Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz für weitere drei Jahre gespeichert werden, wenn sie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind (Artikel 16).

Um jeden unberechtigten Zugriff auf die Daten feststellen zu können, werden die Kontrollmechanismen verstärkt, mit denen die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage aus den automatisierten Dateien, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden, überprüft werden kann, indem die Speicherungsdauer der Prüfdaten von sechs Monate auf achtzehn Monate verlängert wird (Artikel 18).

Durch die Ernennung eines völlig unabhängigen Datenschutzbeauftragten wird auch der Datenschutz verbessert (Artikel 27).

● Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union

● Subsidiaritätsprinzip

Handlungen der Europäischen Union unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden, da es nicht möglich ist, eine Einrichtung der Europäischen Union allein auf Ebene der Mitgliedstaaten zu errichten, die ihre Kräfte bündeln müssen, um u. a. durch zentrale Analysen und Informationsaustausch wirksamer gegen internationale Schwerkriminalität und Terrorismus vorgehen zu können.

Der Vorschlag beschränkt sich darauf, Europol die Instrumente an die Hand zu geben, die es ihm ermöglichen, die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen, und die gleichzeitig seine Einsatzmöglichkeiten erhöhen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

● Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip:

Wie das derzeit geltende Europol-Übereinkommen beschränkt sich der Vorschlag auf die zur Regelung der Organisation sowie der für die Datenverarbeitung und den Datenschutz notwendigen Maßnahmen, damit Europol effizient arbeiten kann. An geeigneter Stelle wird auf innerstaatliches Recht verwiesen, das u. a. bestimmt, welche Daten an Europol weitergegeben werden können und unter welchen Bedingungen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wurde durch Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs auf die im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl aufgeführten Formen schwerer Kriminalität Rechnung getragen.

Die der Gemeinschaft aus dem Vorschlag erwachsende finanzielle Belastung steht im Verhältnis zu den Kosten, die derzeit von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung von Europol getragen werden. Durch die Umstellung auf Gemeinschaftsverfahren und die Entbehrlichkeit eines Ratifizierungsverfahrens für Änderungen an den Europol-Vorschriften wird sich auch der Verwaltungsaufwand verringern.

● Wahl des Instruments

Ein Rechtsakt in Form eines Ratsbeschlusses gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag ist für die Errichtung einer Organisation auf der Grundlage von Titel VI EU-Vertrag am besten geeignet. Ein Rahmenbeschluss wäre als Rechtsinstrument nicht angebracht gewesen, da keine Angleichung des mitgliedstaatlichen Rechts angestrebt wird.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Im Finanzrahmen 2007-2013 sind für die Finanzierung von Europol aus dem EU-Haushalt für die Jahre 2010-2013 insgesamt 334 Mio. EUR angesetzt. Diese Zahlen entsprechen dem letzten fünfjährigen Finanzplan von Europol. Europols Jahreshaushaltsplan für 2007 beläuft sich auf annähernd 68 Mio. EUR. 2007 werden aus diesem Haushalt Stellen für insgesamt 406 Beschäftigte finanziert.

5. WEITERE ANGABEN

● Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Im Vorschlag ist eine Übergangszeit vorgesehen.

● Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine deutliche Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sowohl für EU-Behörden als auch für Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dadurch vor, dass diverse Rechtsakte sowie den Haushalt und das Personal betreffende Beschlüsse wegfallen und die Arbeitsweise der herkömmlichen Praxis anderer EU-Einrichtungen angepasst wird.

● Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit Erlass des vorgeschlagenen Beschlusses werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

● Neufassung

Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.

2006/0310 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sowie auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) wurde im Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 vereinbart und durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)[6] vollzogen.

(2) Zum Europol-Übereinkommen sind eine Reihe von Änderungen in Form dreier Protokolle vorgeschlagen worden, die aufgrund des langwierigen Ratifizierungsprozesses noch nicht in Kraft getreten sind. Die Ersetzung des Übereinkommens durch einen Beschluss wird gegebenenfalls erforderliche künftige Änderungen erleichtern.

(3) Die Vereinfachung und Verbesserung des Europol-Rechtsrahmens lässt sich zum Teil dadurch erreichen, dass Europol als eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Agentur der Europäischen Union verfasst wird mit der Folge, dass die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für solche Einrichtungen auch auf Europol Anwendung finden.

(4) In Bereichen, die unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallen, wurden bereits Einrichtungen der Europäischen Union (Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität[7] und Beschluss des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI[8]) auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen geschaffen, da sich solche Beschlüsse leichter an neue Gegebenheiten und politische Prioritäten anpassen lassen.

(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt.

(6) Durch die Anwendung der für die anderen EU-Einrichtungen geltenden allgemeinen Vorschriften und Verfahren auf Europol vereinfachen sich die Verwaltungsvorgänge, so dass Europol einen größeren Teil seiner Ressourcen für seine Kernaufgaben einsetzen kann.

(7) Mit Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Europols Möglichkeiten zur Unterstützung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu erweitern, ohne den Europol-Bediensteten Vollzugsgewalt zu übertragen, lässt sich Europols Funktionsweise weiter vereinfachen und verbessern.

(8) Eine dieser Verbesserungen soll gewährleisten, dass Europol die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität ohne die derzeit geltende Einschränkung unterstützen kann, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen.

(9) Die Benennung Europols als Kontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämpfung von falschem oder verfälschtem Euro-Geld lässt das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen Protokolls unberührt.

(10) Europols nationale Stellen sollten unmittelbaren Zugriff auf das Europol-Informationssystem erhalten, um unnötige Verfahren zu vermeiden.

(11) Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[9] gilt für Daten, die auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verarbeitet werden, einschließlich für personenbezogene Daten des Europol-Personals.

(13) Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise dafür sorgt, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden.

(14) Über die Vereinfachung der für vorhandene Datenverarbeitungssysteme geltenden Bestimmungen hinaus sollten Europol mehr Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, andere Datenverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben zu schaffen und zu betreiben. Diese Datenverarbeitungssysteme sollten im Einklang mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen sowie nach Maßgabe einer vom Rat festzulegenden detaillierten Regelung eingerichtet und unterhalten werden.

(15) Die Zusammenarbeit zwischen der gemeinsamen Kontrollinstanz und dem Europäischen Datenbeauftragten sollte gewährleistet sein.

(16) Zur Erfüllung seines Auftrags ist es angebracht, dass Europol mit europäischen Einrichtungen zusammenarbeitet, wobei für einen angemessenen Datenschutz entsprechend der Verordnung (EG) Nr.°45/2001 zu sorgen ist.

(17) Europol sollte auch mit Eurojust zusammenarbeiten. Ein angemessener Datenschutz ist auf der Grundlage des Eurojust-Errichtungsbeschlusses gewährleistet.

(18) Europol sollte mit Einrichtungen der Gemeinschaft und der Union Arbeitsvereinbarungen schließen können, damit alle Beteiligten effizienter gegen Formen schwerer Kriminalität vorgehen können, die in ihre Zuständigkeit fallen, und damit Doppelarbeit vermieden wird.

(19) Europols Möglichkeiten, mit Drittländern und Drittstellen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich sicherzustellen. Neue Bestimmungen sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.

(20) Die Verwaltungs- und Entscheidungsstrukturen von Europol sollten durch rationellere Verfahren und eine allgemeinere Beschreibung der Aufgaben des Verwaltungsrats, weniger häufige Sitzungen des Verwaltungsrats und durch Einführung der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit effizienter gestaltet werden.

(21) Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem Europäischen Parlament mehr Aufsichtsrechte einräumen und die gewährleisten, dass Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation bleibt, wobei gleichzeitig dafür Sorge zu tragen ist, dass operative Informationen vertraulich behandelt werden.

(22) Europol unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union.

(23) Um zu gewährleisten, dass Europol seine Aufgaben weiterhin nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten sorgfältig konzipierte Übergangsmaßnahmen festgelegt werden.

(24) Da sich die Ziele dieses Beschlusses, d. h. die Einrichtung einer Agentur, die für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auf EU-Ebene zuständig ist, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lassen und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -

BESCHLIESST:

KAPITEL I - ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

Artikel 1Errichtung

1. Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend ‚Europol’ genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

2. Europol ist Rechtsnachfolger des Europäischen Polizeiamts, das durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts („Europol-Übereinkommen“) errichtet worden ist.

Artikel 2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit

1. Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.

2. Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht auftreten.

3. Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein Sitzabkommen zu schließen.

Artikel 3 Ziel

Europol hat zum Ziel, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zu unterstützen und zu verstärken. ‚Zuständige Behörden’ im Sinne dieses Beschlusses sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach innerstaatlichem Recht für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

Artikel 4Zuständigkeit

1. Europol ist für schwere Kriminalität, insbesondere für organisierte Kriminalität und Terrorismus, zuständig, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

2. Im Sinne dieses Beschlusses gelten die in Anhang I zu diesem Beschluss aufgeführten Formen der Kriminalität als schwere Kriminalität.

3. Europol ist auch für im Zusammenhang stehende Straftaten zuständig. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten:

- Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftaten zu begehen;

- Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;

- Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftaten ungesühnt bleiben.

4. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Mechanismen der Europäischen Union im Zuständigkeitsbereich von Europol die Prioritäten für die Prävention und Bekämpfung der Kriminalitätsformen fest, für die Europol zuständig ist.

Artikel 5 Aufgaben

1. Europol hat folgende Kernaufgaben:

a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden;

b) Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust oder mit Drittstellen;

c) unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über sie betreffende Informationen und über in Erfahrung gebrachte Tatzusammenhänge;

d) Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen unterstützen;

e) Ersuchen der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten um Durchführung oder Koordinierung der Ermittlungen in bestimmten Fällen;

f) Unterstützung eines Mitgliedstaats mit Erkenntnissen und Analysen, die mit einer größeren internationalen Veranstaltung im Zusammenhang stehen, die Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats hat.

2. Zu den Aufgaben in Absatz 1 gehört die Koordinierung von Ermittlungen wegen mit Hilfe des Internets begangener Straftaten, insbesondere in Bezug auf terroristische Straftaten und die Verbreitung von Kinderpornographie und anderem illegalen Material, sowie die Überwachung des Internet, um bei der Aufdeckung solcher Straftaten und der Identifizierung der Straftäter zu helfen.

3. Europol darf operative Maßnahmen nur in Verbindung und in Absprache mit den Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheitsgebiet betroffen ist. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen bleibt ausschließlich den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorbehalten.

4. Europol hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

a) die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten,

b) strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene für operative Tätigkeiten vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern und solche Tätigkeiten zu unterstützen,

c) auf seine Zielvorgaben bezogene Bedrohungsbewertungen und allgemeine Lageberichte zu erstellen, einschließlich einer jährlichen Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität.

5. Im Rahmen seiner Zielvorgaben nach Artikel 3 kann Europol die Mitgliedstaaten unter anderem in den folgenden Bereichen unterstützen:

a) Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Polizeiakademie,

b) Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden im Wege der Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten,

c) Methoden zur Prävention von Straftaten,

d) kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden und Analysen sowie Ermittlungsmethoden.

6. Europol übernimmt bei seinen Kontakten mit Drittstaaten und Organisationen auch die Aufgabe einer Kontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämpfung von falschem oder verfälschtem Euro-Geld.

Artikel 6 Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

1. Europol-Bedienstete können in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen einschließlich an jenen auf der Grundlage von Artikel 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen[10], Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[11] und Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen[12]. Europol-Bedienstete können nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß der Vereinbarung in Absatz 3 nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Ermittlungsgruppe eingesetzt wird, bei allen Tätigkeiten Hilfestellung leisten und nach Absatz 5 mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe Informationen austauschen. In diesem Rahmen können sie auch vorschlagen, dass nationale Mitglieder einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe bestimmte Zwangsmaßnahmen ergreifen.

2. Wird eine gemeinsame Ermittlungsgruppe wegen Euro-Fälschung eingesetzt, kann ein Europol-Bediensteter unter der direkten Verantwortung des Gruppenleiters mit der Leitung der Ermittlungen betraut werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Europol-Bediensteten und dem Gruppenleiter geht die Meinung des Gruppenleiters vor.

3. Die verwaltungstechnischen Modalitäten für die Teilnahme von Europol-Bediensteten an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden in einer Vereinbarung zwischen dem Direktor von Europol und den zuständigen Behörden der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der nationalen Stellen geregelt. Der Verwaltungsrat legt die für diese Vereinbarungen maßgebenden Bestimmungen fest.

4. Die Europol-Bediensteten nehmen ihre Aufgaben unter der Leitung des Gruppenleiters und unter Berücksichtigung der Bedingungen wahr, die in der Vereinbarung gemäß Absatz 3 festgelegt sind.

5. Europol-Bedienstete können sich direkt mit den Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe in Verbindung setzen und unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Vereinbarung nach Absatz 3 und nach Maßgabe dieses Beschlusses Informationen an die Mitglieder und entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weitergeben.

6. Europol-Bedienstete unterliegen bei Einsätzen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem innerstaatlichen Recht des Einsatzmitgliedstaats, das auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung findet.

Artikel 7 Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

1. Die Mitgliedstaaten nehmen Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in bestimmten Fällen entgegen und prüfen diese Ersuchen in angemessener Weise. Sie teilen Europol mit, ob dem Ersuchen stattgegeben wird.

2. Entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats, dem Ersuchen nicht stattzugeben, setzen sie Europol von ihrer Entscheidung in Kenntnis und teilen dem Amt die Gründe hierfür mit, es sei denn, sie können die Gründe nicht mitteilen, weil hierdurch

a) wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder

b) der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

3. Die Übermittlung der Antworten auf Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in bestimmten Fällen sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der Ermittlungen erfolgt über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Beschlusses und der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 8 Nationale Stellen

1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben betraut wird. In jedem Mitgliedstaat wird ein Beamter als Leiter der nationalen Stelle ernannt.

2. Die nationale Stelle ist die Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.

3. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu gewährleisten und insbesondere für den Zugriff dieser Stelle auf die entsprechenden nationalen Daten zu sorgen.

4. Die nationale Stelle

a) liefert Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die für die Durchführung der Aufgaben von Europol erforderlich sind,

b) beantwortet die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol,

c) hält die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand,

d) wertet die Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die zuständigen Behörden aus und leitet sie an sie weiter,

e) richtet an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen,

f) übermittelt Europol Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken,

g) trägt für die Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge.

5. Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit obliegenden Verantwortung im Einzelfall nicht verpflichtet, Informationen und Erkenntnisse zu übermitteln, wenn hierdurch

a) der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde oder

b) Informationen preisgegeben würden, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.

6. Die Kosten der nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol werden von den Mitgliedstaaten getragen und Europol, mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung, nicht in Rechnung gestellt.

7. Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmäßig zusammen, um Europol von sich aus oder auf Antrag des Direktors oder Verwaltungsrats von Europol mit ihrem Rat zu unterstützen.

Artikel 9 Verbindungsbeamte

1. Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegen die Verbindungsbeamten dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.

2. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absätze 4 und 5 hat ein Verbindungsbeamter folgende Aufgaben:

a) Übermittlung von Informationen der entsendenden nationalen Stelle an Europol,

b) Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsendende nationale Stelle,

c) Zusammenarbeit mit den Bediensteten von Europol durch Übermittlung von Informationen und durch Beratung und

d) Austausch von Informationen seiner nationalen Stelle mit den Verbindungsbeamten der anderen Mitgliedstaaten.

Der bilaterale Austausch nach Buchstabe d kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.

3. Artikel 34 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbindungsbeamten.

4. Die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

5. Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß Artikel 50 Absatz 4 zu.

6. Europol sorgt dafür, dass die Verbindungsbeamten, soweit es ihre Position erlaubt, umfassend informiert und in die Arbeit von Europol einbezogen werden.

7. Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Tätigkeit der jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude unentgeltlich zur Verfügung. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen, dies gilt auch für die Ausstattung der Verbindungsbeamten, soweit nicht der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im Einzelfall etwas anderes empfiehlt.

KAPITEL II - INFORMATIONSVERARBEITUNGSSYSTEME

Artikel 10Informationsverarbeitung

1. Soweit dies zur Erreichung seiner Zielvorgaben erforderlich ist, verarbeitet Europol Informationen und Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Beschlusses. Europol erstellt und unterhält das in Artikel 11 genannte Europol-Informationssystem sowie die in Artikel 14 genannten Arbeitsdateien zu Analysezwecken.

2. Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können.

3. Beabsichtigt Europol, ein anderes System zur Verarbeitung personenbezogener Daten als das Europol-Informationssystem nach Artikel 11 oder die Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 zu errichten, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bedingungen hierfür fest. Diese Bedingungen betreffen insbesondere den Zugang zu diesen Daten und ihre Verwendung sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 26 gebührend Rechnung getragen.

4. Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Direktors unter Beachtung der nach Maßgabe von Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Errichtung der dort genannten Datenverarbeitungssysteme. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 33.

5. Europol tut sein Möglichstes, um mit Hilfe bewährter Praktiken und offener Standards sicherzustellen, dass seine Datenverarbeitungssysteme mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und insbesondere mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, zu denen Europol gemäß Artikel 22 Beziehungen herstellen kann, kompatibel sind.

Artikel 11 Europol-Informationssystem

1. Europol unterhält ein Europol-Informationssystem. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten.

2. Europol sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses für den Betrieb des Informationssystems eingehalten werden. Europol ist für das reibungslose Funktionieren des Informationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht verantwortlich und trifft insbesondere alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 20, 28, 30 und 34 genannten Maßnahmen in Bezug auf das Informationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.

3. In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle für die Kommunikation mit dem Informationssystem verantwortlich. Sie ist insbesondere für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 34 in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genutzten Datenverarbeitungsanlagen, für die Überprüfung nach Artikel 20 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

Artikel 12 Inhalt des Europol-Informationssystems

1. Das Europol-Informationssystem darf nur zur Verarbeitung von Daten verwendet werden, die für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich sind. Es handelt sich um Daten über

a) Personen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,

b) Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

2. Die Daten über Personen nach Absatz 1 dürfen nur folgende Angaben umfassen:

a) Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen,

b) Geburtsdatum und Geburtsort,

c) Staatsangehörigkeit,

d) Geschlecht und, soweit erforderlich,

e) andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale.

3. Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 dürfen folgende Angaben über Personen nach Absatz 1 im Europol-Informationssystem verarbeitet werden:

a) Straftaten, Tatvorwürfe sowie (mutmaßliche) Tatzeiten und Tatorte,

b) Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten,

c) die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen,

d) Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation,

e) Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist,

f) Eingabestelle.

Diese Daten dürfen auch eingegeben werden, soweit sie noch keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch die Quelle der Daten an.

4. Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Informationen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

5. Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

Artikel 13 Zugang zum Informationssystem

1. Das Recht, unmittelbar Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen, ist den nationalen Stellen, den Verbindungsbeamten, dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren sowie den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten vorbehalten. Europol kann auf Daten zugreifen, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die nationalen Stellen und die Verbindungsbeamten erhalten Zugang nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern dieser Beschluss keine weitergehenden Bestimmungen enthält.

2. Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine andere Stelle Grund zu der Annahme, dass Daten nach Artikel 12 Absatz 2 unrichtig sind, oder will sie sie ergänzen, so teilt sie dies umgehend der Eingabestelle mit. Die Eingabestelle prüft diese Mitteilung unverzüglich und ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten umgehend.

3. Sind Daten nach Artikel 12 Absatz 3 zu einer Person gespeichert, so kann jede Stelle zusätzliche Daten nach Artikel 12 Absatz 3 eingeben. Stehen die eingegebenen Daten in offenkundigem Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen untereinander ab.

4. Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten nach Artikel 12 Absatz 2 insgesamt zu löschen und haben andere Stellen zu dieser Person Daten nach Artikel 12 Absatz 3 gespeichert, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung hinsichtlich dieser Daten nach Artikel 12 Absatz 2 auf die Stelle über, die als nächste Daten nach Artikel 12 Absatz 3 zu dieser Person eingegeben hat. Die Stelle, die die Löschung beabsichtigt, unterrichtet hierüber die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche Verantwortung übergeht.

5. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs, der Eingabe und der Änderung von Daten im Informationssystem trägt die abrufende, eingebende oder ändernde Stelle. Diese Stelle muss feststellbar sein. Die Übermittlung von Informationen zwischen den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richtet sich nach innerstaatlichem Recht.

6. Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen können auch hierfür von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden das Europol-Informationssystem nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren abrufen, sofern dieser Beschluss keine weitergehenden Bestimmungen enthält. Aus dem Abfrageergebnis ist jedoch nur ersichtlich, ob die gewünschten Daten im Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen können sodann über die nationale Stelle eingeholt werden.

7. Die Angaben zu den nach Absatz 6 benannten zuständigen Behörden sowie spätere Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates mitgeteilt, das diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 14 Arbeitsdateien zu Analysezwecken

1. Soweit dies zur Erreichung seiner Zielvorgaben erforderlich ist, kann Europol in Arbeitsdateien zu Analysezwecken Daten über in seine Zuständigkeit fallende Straftaten einschließlich Daten über damit im Zusammenhang stehende Straftaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 speichern, ändern und nutzen. Diese Analysedateien können Daten zu folgenden Gruppen von Personen enthalten:

a) Personen nach Artikel 12 Absatz 1,

b) Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit den betreffenden Straftaten oder bei anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen,

c) Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnten;

d) Kontakt- und Begleitpersonen sowie

e) Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können.

Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wenn sie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der oben genannten Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten auszuwählen.

Der Rat erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu den Analysedateien, die insbesondere genaue Angaben über die in diesem Artikel vorgesehenen Arten personenbezogener Daten enthalten, sowie die Bestimmungen über die Sicherheit dieser Daten und die interne Kontrolle ihrer Verwendung.

2. Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu verstehen ist, errichtet. Für jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, in der die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten:

a) Analytiker und sonstige Bedienstete von Europol, die der Direktor von Europol benennt,

b) Verbindungsbeamte und/oder Sachverständige der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Absatzes 4 betroffen sind.

Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und diese Daten zu ändern. Alle Teilnehmer können Daten aus der Datei abrufen.

3. Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative übermitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 5 alle Informationen an Europol, die für die betreffende Analysedatei erforderlich sind. Die von den nationalen Stellen kommenden Daten können den Analysegruppen je nach Empfindlichkeit unmittelbar auf jede geeignete Weise übermittelt werden; dies kann über die jeweiligen Verbindungsbeamten oder auf anderem Wege geschehen. Europol teilt den nationalen Stellen mit, in welchem Format die Informationen vorzugsweise zu übermitteln sind.

4. Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden sämtliche Mitgliedstaaten über die Verbindungsbeamten und/oder die Sachverständigen in vollem Umfang von den Ergebnissen der Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch Übermittlung der von Europol erstellten Berichte.

Geht es bei der Analyse um Einzelfälle, die nicht alle Mitgliedstaaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken, so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil:

a) der Mitgliedstaaten, von denen Informationen stammen, auf die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe zu einem späteren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind;

b) der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems nach Artikel 15 zu der Ansicht gelangen, dass sie Kenntnis von den Informationen haben müssen, und die dies nach den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen geltend machen.

5. Der Informationsbedarf kann von den entsprechend ermächtigten Verbindungsbeamten geltend gemacht werden. Jeder Mitgliedstaat benennt und ermächtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Verbindungsbeamten. Er übermittelt dem Verwaltungsrat die Liste dieser Verbindungsbeamten.

Der Verbindungsbeamte begründet den Informationsbedarf nach Absatz 4 in einem Schriftstück, das von der ihm in seinem Mitgliedstaat vorgeordneten Behörde mit einem Sichtvermerk versehen werden muss und allen an der Analyse Beteiligten übermittelt wird. Er wird sodann vollberechtigt an der laufenden Analyse beteiligt.

Werden in der Analysegruppe Einwände erhoben, so wird die vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das drei aufeinanderfolgende Phasen umfassen kann:

a) Die an der Analyse Beteiligten bemühen sich, zu einer Einigung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen Informationsbedarf geltend gemacht hat; hierfür stehen ihnen höchstens acht Tage Zeit zur Verfügung.

b) Kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betreffenden nationalen Stellen und die Europol-Leitung binnen drei Tagen zusammen und bemühen sich um eine Einigung.

c) Kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertreter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat binnen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch einen im Konsens gefassten Beschluss wirksam.

6. Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, entscheidet allein über Grad und Änderung der Empfindlichkeit der Daten und ist befugt, die Bedingungen für den Umgang mit den Daten festzulegen. Über die Verbreitung oder operative Verwendung der übermittelten Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der Europol die betreffenden Daten übermittelt hat. Kann nicht festgestellt werden, welcher Mitgliedstaat die Daten an Europol übermittelt hat, wird die Entscheidung über die Verbreitung oder operative Verwendung der Daten von den an der Analyse Beteiligten getroffen. Ein Mitgliedstaat oder ein hinzugezogener Sachverständiger, der sich nachträglich an einer laufenden Analyse beteiligt, darf ohne die vorherige Zustimmung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine Daten verbreiten oder verwenden.

7. Stellt Europol bei der Aufnahme von Daten in eine Analysedatei fest, dass sich diese Daten auf Personen oder Gegenstände beziehen, zu denen von einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Einrichtung übermittelte Daten bereits in die Datei aufgenommen worden sind, werden abweichend von Absatz 6 die betreffenden Mitgliedstaaten oder anderen Einrichtungen umgehend gemäß Artikel 17 über diese Verbindung informiert.

8. Europol kann Sachverständige anderer Stellen im Sinne der Artikel 22 und 23 einladen, sich an den Arbeiten einer Analysegruppe zu beteiligen, sofern

a) eine Vereinbarung zwischen Europol und der betreffenden Stelle in Kraft ist, das geeignete Bestimmungen über den Informationsaustausch einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten sowie über die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen enthält;

b) die Teilnahme von Sachverständigen der betreffenden Stelle im Interesse der Mitgliedstaaten ist;

c) die Stelle direkt von der Tätigkeit der Analysegruppe betroffen ist und

d) alle Teilnehmer der Beteiligung von Sachverständigen der betreffenden Stelle an der Tätigkeit der Analysegruppe zustimmen.

Ist Betrug oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Gegenstand des Analyseprojekts, lädt Europol Sachverständige des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung zur Teilnahme an der Analysegruppe ein.

Die Beteiligung von Sachverständigen anderer Stellen an der Tätigkeit einer Analysegruppe wird in einer Vereinbarung zwischen Europol und der betreffenden Stelle geregelt. Der Verwaltungsrat legt die für diese Vereinbarungen maßgebenden Bestimmungen fest.

Die Vereinbarungen zwischen Europol und anderen Stellen werden der in Artikel 33 genannten gemeinsamen Kontrollinstanz vorgelegt, die hierzu etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält, an den Verwaltungsrat richten kann.

Artikel 15Indexfunktion

1. Für die in den Analysedateien gespeicherten Daten wird von Europol eine Indexfunktion eingerichtet.

2. Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten, die Verbindungsbeamten und die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Stellen sind befugt, die Indexfunktion zu nutzen. Die Indexfunktion muss so ausgestaltet sein, dass für den Abrufenden aus den abgerufenen Daten klar hervorgeht, ob eine Analysedatei Daten enthält, die für die Erfüllung seiner Aufgaben von Interesse sind.

3. Die Indexfunktion muss so beschaffen sein, dass festgestellt werden kann, ob eine Information in einer Analysedatei gespeichert ist oder nicht, dass aber Verknüpfungen und Rückschlüsse in Bezug auf den Inhalt der Datei ausgeschlossen sind.

4. Der Verwaltungsrat legt nach Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz fest, wie die Indexfunktion im Einzelnen ausgestaltet wird.

Artikel 16 Anordnung zur Errichtung einer Analysedatei

1. Europol legt zu jeder Analysedatei in einer Errichtungsanordnung Folgendes fest:

a) Bezeichnung der Datei,

b) Zweck der Datei,

c) Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

d) Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind,

e) die der Errichtungsanordnung zugrundeliegenden allgemeinen Umstände,

f) die Teilnehmer der Analysegruppe zum Zeitpunkt der Errichtung der Datei,

g) die Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen,

h) Prüffristen und Speicherungsdauer,

i) Protokollierung.

2. Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 33 werden vom Direktor von Europol unverzüglich über die Errichtungsanordnung unterrichtet und erhalten die entsprechenden Unterlagen. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann eine Stellungnahme an den Verwaltungsrat richten, sofern sie dies für erforderlich hält. Der Direktor von Europol kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun.

3. Der Verwaltungsrat kann den Direktor von Europol jederzeit anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Analysedatei zu schließen. Der Verwaltungsrat beschließt, an welchem Tag diese Änderung oder Schließung wirksam wird.

4. Analysedateien dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden. Vor Ablauf der Dreijahresfrist prüft Europol, ob die Datei weiter geführt werden muss. Der Direktor von Europol kann anordnen, dass die Datei für weitere drei Jahre zu führen ist, wenn dies für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 33 werden vom Direktor von Europol unverzüglich über die Bestandteile der Datei unterrichtet, die deren Fortführung unbedingt erfordern. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann eine Stellungnahme an den Verwaltungsrat richten, sofern sie dies für erforderlich hält. Der Direktor von Europol kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun. Absatz 3 findet Anwendung.

KAPITEL III - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 17 Unterrichtungspflicht

Unbeschadet des Artikels 14 Absätze 6 und 7 unterrichtet Europol unverzüglich die nationalen Stellen und auf deren Wunsch deren Verbindungsbeamten über die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen und festgestellte Verbindungen zwischen Straftaten, für die Europol zuständig ist. Informationen und Erkenntnisse über andere schwere Straftaten, die Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, dürfen ebenfalls übermittelt werden.

Artikel 18Überwachung der Abfrage

Europol führt geeignete Kontrollmechanismen ein, mit denen die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage aus den automatisierten Dateien, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden, überprüft werden kann.

Die auf diese Weise erhobenen Daten dürfen nur zu diesem Zweck von Europol und den in den Artikeln 32 und 33 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach achtzehn Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Näheres regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.

Artikel 19Verwendung der Daten

1. Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen werden, dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.

2. Teilt der übermittelnde Mitgliedstaat oder die übermittelnde Stelle für bestimmte Daten besondere Verwendungsbeschränkungen mit, denen diese Daten in diesem Mitgliedstaat oder bei dieser Stelle unterliegen, so sind diese Beschränkungen auch vom Verwender zu beachten, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das innerstaatliche Recht diese Verwendungsbeschränkungen zugunsten der Gerichte, der Gesetzgebungsorgane oder jeder anderen gesetzlich geschaffenen, unabhängigen Stelle aufhebt, der die Aufsicht über die zuständigen nationalen Behörden übertragen wurde. In diesem Fall dürfen die Daten nur nach Konsultation des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.

3. Die Verwendung der Daten für andere Zwecke oder durch andere Behörden als die zuständigen nationalen Behörden ist nur nach Konsultation des Mitgliedstaats möglich, der die Daten übermittelt hat, soweit das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats dies zulässt.

Artikel 20 Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien

1. Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.

2. Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können bei ihrer Prüfung beschließen, dass die Daten bis zur nächsten Prüfung gespeichert bleiben, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Wird keine Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die Daten automatisch gelöscht.

3. Löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, teilt er dies Europol mit. Europol löscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, es hat an diesen ein weitergehendes Interesse, das auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Der betreffende Mitgliedstaat wird von Europol über die weitere Speicherung dieser Daten unterrichtet.

4. Die Löschung unterbleibt, sofern schutzwürdige Interessen der erfassten Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung der erfassten Person verwendet werden.

Artikel 21 Zugang zu nationalen und internationalen Datenbanken

Soweit Europol in Rechtsakten der Europäischen Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss. Europol darf diese Daten nicht unter Missachtung dieses Beschlusses verwenden.

KAPITEL IV – BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN STELLEN

Artikel 22Beziehungen zu anderen Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

1. Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu Einrichtungen herstellen und unterhalten, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Vertrags über die Europäische Union errichtet worden sind. Solche Beziehungen können durch Arbeitsvereinbarungen im Sinne von Absatz 2 ausgestaltet werden.

Europol begründet und unterhält Kooperationsbeziehungen unter anderem zu folgenden Institutionen, Stellen, Agenturen und Ämter, soweit dies in Einzelfällen zur Prävention oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, erforderlich ist:

a) Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX),

b) Europäische Zentralbank,

c) Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD),

d) Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, wenn dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die in den Zuständigkeitsbereich des Empfängers fallen.

2. Europol kann mit den in Absatz 1 genannten Institutionen, Stellen, Agenturen und Ämtern Arbeitsvereinbarungen schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer und technischer Informationen einschließlich personenbezogener Daten sowie auf die Koordinierung von Maßnahmen beziehen und können Folgendes vorsehen:

a) regelmäßige Konsultation, insbesondere zu den Arbeitsprogrammen und Arbeitsstrategien im Hinblick auf deren Komplementarität, sowie zu allen anderen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse,

b) tätigkeitsbezogene Koordinierung und Zusammenarbeit, einschließlich bei Ermittlungen und operativen Maßnahmen,

c) Bedingungen, unter denen die andere Einrichtung oder Agentur an der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse und am Austausch von Informationen und Erkenntnissen teilnehmen kann, einschließlich der Teilnahme an der Erstellung und Unterhaltung von Arbeitsdateien zu Analysezwecken oder Entgegennahme von Daten und Ergebnissen aus diesen Dateien.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann Europol mit OLAF in derselben Weise wie mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[13] Informationen einschließlich personenbezogene Daten direkt austauschen.

4. Europol begründet und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit Eurojust, damit beide Einrichtungen effizienter gegen Formen schwerer Kriminalität vorgehen können, die in ihre Zuständigkeit fallen, und um Doppelarbeit zu vermeiden. Europol wird Eurojust insbesondere von jedem Ersuchen um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in Kenntnis setzen.

5. Europol begründet und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Polizeiakademie (EPA). Ziel der Zusammenarbeit mit der Polizeiakademie ist die gegenseitige Konsultation und Unterstützung im Bereich der Aus- und Fortbildung, die Unterstützung bei der Organisation der Lehrveranstaltungen und des sonstigen Lehrangebots, die Durchführung gemeinsamer Schulungen, Teilnahme von Bediensteten beider Einrichtungen an den Lehrveranstaltungen der jeweils anderen Einrichtung und Austausch von nicht personenbezogenen Informationen.

Artikel 23 Beziehungen zu Drittstellen

1. Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Kooperationsbeziehungen zu Drittstellen, die für die Prävention oder Bekämpfung von Straftaten zuständig sind, herstellen und unterhalten, unter anderem zu

a) öffentlichen Einrichtungen von Drittländern,

b) internationalen Organisationen und den ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

c) sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die im Wege einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten errichtet wurden, und

d) der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol).

2. Der Rat legt nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit eine Liste der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Drittstellen fest, zu denen Europol Kooperationsbeziehungen herstellen kann.

3. Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol mit den in Absatz 1 und 2 genannten Drittstellen Verwaltungsvereinbarungen schließen. Gegenstand dieser Vereinbarungen ist insbesondere der Austausch strategischer nicht personenbezogener Informationen. Personenbezogene Daten werden nur nach Maßgabe von Artikel 24 übermittelt.

Artikel 24 Weitergabe personenbezogener Daten an Drittstellen

1. Europol kann nach Maßgabe von Absatz 4 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn

a) dies in Einzelfällen zur Prävention oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, erforderlich ist und

b) die Europäische Union mit dem Drittland, der internationalen Organisation oder der Drittstelle eine internationale Übereinkunft geschlossen hat, die die Weitergabe solcher Daten auf der Grundlage einer Festzustellung zulässt, dass diese Stelle einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

2. Europol kann abweichend von Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten nach Maßgabe von Absatz 4 an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten zum Schutz wesentlicher Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Zielvorgaben von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor von Europol nimmt stets eine Abwägung zwischen diesen Interessen und dem bei der betreffenden Stelle gewährleisteten Datenschutzniveau vor.

3. Vor der Weitergabe personenbezogener Daten nach Absatz 2 beurteilt der Direktor die Angemessenheit des von Drittstellen gebotenen Datenschutzes unter Berücksichtigung aller Umstände, die bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere

a) Art der Daten,

b) Zweckbestimmung,

c) Dauer der geplanten Verarbeitung,

d) für die betreffende Drittstelle geltende allgemeine oder spezielle Datenschutzbestimmungen,

e) inwieweit die Drittstelle in Bezug auf die von Europol angefragten Daten bestimmten Einschränkungen zugestimmt hat.

4. Sind die personenbezogenen Daten von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt worden, darf Europol diese nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats an Drittstellen weitergeben. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden, so vergewissert sich Europol, dass durch deren Weitergabe

a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet wird,

b) weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet werden noch ihm sonstige Nachteile entstehen können.

5. Europol ist für die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Daten verantwortlich. Jede Weitergabe von Daten nach Maßgabe dieses Artikels und ihr Anlass werden von Europol aufgezeichnet. Daten werden nur weitergegeben, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Dies gilt nicht für die Weitergabe personenbezogener Daten durch Europol auf Antrag der Drittstelle.

Artikel 25 Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol

1. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Drittstellen einschließlich der Weitergabe personenbezogener Daten durch Europol an diese Drittstellen.

2. Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 genannten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union fest sowie für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und diesen Einrichtungen. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz.

KAPITEL V - DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT

Artikel 26Datenschutzstandard

Vorbehaltlich spezieller Vorschriften dieses Beschlusses wendet Europol bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten, einschließlich von nicht automatisierten Daten, die in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.

Artikel 27Datenschutzbeauftragter

1. Europol ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der dem Europol-Personal angehört. Er ist dem Verwaltungsrat direkt unterstellt. Bei der Ausübung seines Amts nimmt er keine Weisungen entgegen.

2. Der Datenschutzbeauftragte nimmt u. a. folgende Aufgaben wahr:

a) Er sorgt auf unabhängige Weise dafür, dass personenbezogene Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden.

b) Er sorgt dafür, dass nach Maßgabe dieses Beschlusses die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten schriftlich festgehalten werden.

c) Er sorgt dafür, dass die Betroffenen auf Anfrage über die ihnen nach diesem Beschluss zustehenden Rechte informiert werden.

d) Er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von Europol zusammen.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten von Europol.

4. Ist der Datenschutzbeauftragte der Ansicht, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, unterrichtet er den Direktor.

Sorgt der Direktor nicht innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe, unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den Verwaltungsrat, der den Empfang dieser Mitteilung bestätigt.

Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe, befasst der Datenschutzbeauftragte die gemeinsame Kontrollinstanz.

5. Der Verwaltungsrat erlässt weitere Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzbeauftragten. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten.

Artikel 28 Datenschutzrechtliche Verantwortung

1. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei Europol verarbeiteten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, ihrer Übermittlung an Europol und ihrer Eingabe sowie für die Richtigkeit und Aktualität der Daten und die Prüfung der Speicherungsfristen, obliegt

a) dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder übermittelt hat,

b) Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte übermittelt wurden oder die Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

2. Europol ist darüber hinaus für alle von Europol verarbeiteten Daten ab dem Zeitpunkt verantwortlich, ab dem es beschließt, diese Daten in eine seiner automatisierten oder nicht automatisierten Dateien aufzunehmen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für Daten, die Europol übermittelt, aber noch nicht in eine Europol-Datei aufgenommen wurden, verbleibt bei der Stelle, die die Daten übermittelt hat. Europol ist jedoch verantwortlich dafür, dass auf diese Daten, solange sie nicht in eine Datei aufgenommen worden sind, nur ermächtigte Europol-Bedienstete zugreifen können, um festzustellen, ob sie von Europol verarbeitet werden können, oder ermächtigte Bedienstete der Stelle, von der die Daten stammen. Hat Europol nach einer Prüfung Grund zu der Annahme, dass die Daten unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, setzt es die Stelle, von der die Daten stammen, davon in Kenntnis.

3. Europol speichert die Daten in einer Weise, dass feststellbar ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten übermittelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

Artikel 29 Rechte der betroffenen Person

1. Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten, die von Europol verarbeitet werden, oder auf Überprüfung dieser Daten nach Maßgabe dieses Artikels.

2. Jede Person, die die ihr nach diesem Artikel zustehenden Rechte wahrnehmen will, kann dies unentgeltlich in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl bei der zu diesem Zweck benannten Behörde dieses Mitgliedstaats beantragen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.

3. Europol bearbeitet den Antrag innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang bei Europol nach Maßgabe dieses Artikels und im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde.

4. Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird versagt, wenn hierdurch

a) eine der Tätigkeiten von Europol gefährdet werden könnte,

b) von Europol unterstützte nationale Ermittlungen gefährdet werden könnten,

c) die Rechte und Freiheiten Dritter gefährdet werden könnten.

5. Europol konsultiert die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Zugang zu Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien setzt die Zustimmung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der von der Weitergabe dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat den Zugang zu personenbezogenen Daten ab, setzt er Europol unter Angabe von Gründen von seiner Ablehnung in Kenntnis.

6. Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol den Zugang des Antragstellers zu den ihn betreffenden Daten ab, teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass bei Europol ihn betreffende Daten verarbeitet werden.

Artikel 30 Berichtigung und Löschung von Daten

1. Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betreffende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu löschen. Erweist sich bei der Ausübung dieses Rechts oder auf andere Weise, dass bei Europol gespeicherte Daten, die von Dritten übermittelt wurden oder die das Ergebnis eigener Analysen von Europol sind, unrichtig sind oder dass ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so werden diese Daten von Europol berichtigt oder gelöscht.

2. Die Mitgliedstaaten, die Europol unrichtige Daten oder im Widerspruch zu diesem Beschluss verarbeitete Daten direkt übermittelt haben, sind verpflichtet, diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen oder zu löschen.

3. Wurden unrichtige Daten in einer anderen geeigneten Weise übermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder im Widerspruch zu diesem Beschluss stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht sie darauf, dass Europol diese Daten in fehlerhafter oder im Widerspruch zu diesem Beschluss stehender Weise eingegeben, übernommen oder gespeichert hat, so ist Europol verpflichtet, diese Daten in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu berichtigen oder zu löschen.

4. In den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fällen werden alle Empfänger dieser Daten unverzüglich unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen oder zu löschen.

5. Europol unterrichtet den Antragsteller von der Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden Daten. Befriedigt die Antwort von Europol den Antragsteller nicht oder hat er binnen drei Monaten keine Antwort erhalten, kann er die gemeinsame Kontrollinstanz befassen.

Artikel 31 Beschwerde

1. In seiner Antwort auf einen Antrag auf Zugang zu den Daten, Überprüfung, Berichtigung oder Löschung der Daten teilt Europol dem Antragsteller mit, dass er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einlegen kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Der Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befassen, wenn er nicht innerhalb der in den Artikeln 29 oder 30 festgesetzten Frist eine Antwort auf seinen Antrag erhalten hat.

2. Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen Kontrollinstanz ein, so wird die Beschwerde von dieser Instanz geprüft.

3. Betrifft die Beschwerde den Zugang zu den von einem Mitgliedstaat in das Europol-Informationssystem eingegebenen Daten, trifft die gemeinsame Kontrollinstanz ihre Entscheidung nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag eingereicht wurde. Die gemeinsame Kontrollinstanz konsultiert zuvor die nationale Kontrollinstanz oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen. Die nationale Kontrollinstanz oder die zuständige Justizbehörde nimmt die notwendigen Überprüfungen vor, damit vor allem festgestellt wird, ob die Entscheidung, mit der der Zugang zu den Daten abgelehnt wurde, im Einklang mit dem betreffenden innerstaatlichen Recht getroffen wurde. In diesem Fall wird die Entscheidung, die bis zur Ablehnung jedweder Auskünfte reichen kann, von der gemeinsamen Kontrollinstanz in enger Absprache mit der nationalen Kontrollinstanz oder der zuständigen Justizbehörde getroffen.

4. Betrifft die Beschwerde den Zugang zu von Europol in das Europol-Informationssystem eingegebenen Daten oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien oder in sonstigen von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 10 errichteten Systemen und bleibt Europol oder ein Mitgliedstaat bei seiner Ablehnung, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz nach Anhörung von Europol oder des betreffenden Mitgliedstaats über deren Einwände mit einer Mehrheit von Zweidritteln ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Kommt keine Zweidrittelmehrheit zustande, teilt die gemeinsame Kontrollinstanz dem Antragsteller die Ablehnung mit, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

5. Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die ein Mitgliedstaat in das Europol-Informationssystem eingegeben hat, vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in enger Absprache mit der nationalen Kontrollinstanz des betreffenden Mitgliedstaats, dass die erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

6. Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die Europol in das Europol-Informationssystem eingegeben hat, oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien, vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz, dass die erforderliche Überprüfung von Europol ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

Artikel 32 Nationale Kontrollinstanz

1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des betreffenden innerstaatlichen Rechts in unabhängiger Weise die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat zu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die Kontrollinstanz nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren über die nationalen Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die Daten, die der Mitgliedstaat in das Europol-Informationssystem oder in sonstige von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 10 errichtete Systeme eingegeben hat.

Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontrollinstanzen Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten ihrer zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.

Ferner kontrollieren die nationalen Kontrollinstanzen nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten, soweit diese Tätigkeit für den Schutz personenbezogener Daten von Belang ist. Sie halten die gemeinsame Kontrollinstanz über die von ihnen in Bezug auf Europol getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden.

2. Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz um Prüfung zu ersuchen, inwieweit die Eingabe und Übermittlung von sie betreffenden Daten an Europol sowie der Abruf dieser Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig war.

Dieses Recht wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

Artikel 33Gemeinsame Kontrollinstanz

1. Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe dieses Beschlusses die Tätigkeit von Europol daraufhin zu überprüfen, ob durch die Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte des Einzelnen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz, die die nötige Befähigung aufweisen, zusammen; diese werden gegebenenfalls von Stellvertretern unterstützt und von jedem Mitgliedstaat für fünf Jahre ernannt. Jede Delegation hat bei Abstimmungen eine Stimme.

Die gemeinsame Kontrollinstanz benennt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner anderen Stelle Weisungen entgegen.

2. Die gemeinsame Kontrollinstanz wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Europol unterstützt. Dabei hat Europol insbesondere

a) der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gewähren,

b) der gemeinsamen Kontrollinstanz jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren,

c) den Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz über Beschwerden nachzukommen.

3. Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten, für die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten unabhängig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Ausübung des Auskunftsrechts sowie für die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für bestehende Probleme.

4. Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz um Prüfung zu ersuchen, ob die sie betreffenden Daten bei Europol rechtmäßig und korrekt erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet worden sind.

5. Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses bei der Speicherung, Verarbeitung oder Verwendung personenbezogener Daten fest, so richtet sie, wenn sie dies für erforderlich hält, eine Beschwerde an den Direktor von Europol und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Der Direktor hält den Verwaltungsrat in allen Phasen des Verfahrens auf dem Laufenden. Hält die gemeinsame Kontrollinstanz die Antwort des Direktors nicht für zufrieden stellend, befasst sie den Verwaltungsrat.

6. Die gemeinsame Kontrollinstanz arbeitet mit anderen Aufsichtsbehörden und mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist und zu einer einheitlicheren Anwendung der Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung beiträgt.

7. Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmäßigen Abständen Tätigkeitsberichte, die sowohl ihre eigene Tätigkeit als auch die der nationalen Kontrollinstanzen betreffen, soweit diese mit Europol zusammenhängt. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Der Verwaltungsrat erhält zuvor Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die dem Bericht beigefügt wird.

Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet darüber, ob und in welcher Form ihr Tätigkeitsbericht veröffentlicht wird.

8. Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich eine Geschäftsordnung, die sie mit einer Zweidrittelmehrheit annimmt und dem Rat zur Genehmigung vorlegt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

9. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt einen internen Ausschuss ein, dem ein bevollmächtigter Vertreter je Mitgliedstaat angehört, der bei Abstimmungen jeweils eine Stimme hat. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, die Beschwerden nach Artikel 31 in jeder geeigneten Weise zu prüfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen können, von diesem Ausschuss gehört. Die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen sind allen Parteien gegenüber endgültig.

10. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann darüber hinaus einen oder mehrere andere Ausschüsse einsetzen.

11. Die gemeinsame Kontrollinstanz wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans von Europol gehört. Ihre Stellungnahme wird dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügt.

12. Die gemeinsame Kontrollinstanz wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

Artikel 34 Datensicherheit

1. Europol trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind. Maßnahmen gelten nur dann als erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

2. Die Mitgliedstaaten und Europol treffen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung bei Europol Maßnahmen, um

a) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b) zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

c) die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

d) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

e) zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur auf die ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugangskontrolle);

f) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);

g) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten wann und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

h) zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten oder beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

i) zu gewährleisten, dass Daten im Störungsfall unverzüglich wiederhergestellt werden können (Datenwiederherstellung);

(j) zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems fehlerhaft werden (Datenintegrität).

KAPITEL VI - ORGANISATION

Artikel 35Organe von Europol

Die Organe von Europol sind:

a) der Verwaltungsrat,

b) der Direktor.

Artikel 36Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus einer Delegation je Mitgliedstaat und einer Delegation der Kommission zusammen. Jede Delegation eines Mitgliedstaats hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die Delegation der Kommission verfügt über drei Stimmen außer bei der Feststellung des Haushaltsplans und der Annahme des Arbeitsprogramms, wo sie über sechs Stimmen verfügt.

2. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.

3. Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.

4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Direktor können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

5. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal und höchstens viermal jährlich zusammen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen anberaumen.

6. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder.

8. Der Verwaltungsrat

a) überwacht die ordnungsgemäße Amtsführung des Direktors,

b) trifft Entscheidungen oder erlässt Durchführungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Beschlusses,

c) erlässt auf Vorschlag des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Durchführungsbestimmungen für das Europol-Personal,

d) erlässt nach Anhörung der Kommission die Finanzregelung und ernennt den Rechnungsführer gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002,

e) stellt eine Liste mit mindestens drei Bewerbern für das Amt des Direktors auf und legt sie dem Rat nach Anhörung der Kommission vor,

f) ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere in Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss übertragen werden.

9. Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich

a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags und den Vorentwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission sowie den endgültigen Haushaltsplan,

b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten sowie den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt,

c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr.

Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Rat leitet sie zur Information an das Europäische Parlament weiter.

10. Der Verwaltungsrat kann, sofern dies dringend notwendig ist, Arbeitsgruppen einsetzen, die Empfehlungen aussprechen, Strategien vorschlagen und ausarbeiten oder sonstige beratende Tätigkeiten übernehmen, die der Verwaltungsrat für erforderlich hält. Der Verwaltungsrat regelt die Einsetzung und Arbeitsweise der Arbeitsgruppen.

11. Der Verwaltungsrat übt gegenüber dem Direktor unbeschadet des Artikels 37 und gegenüber dem in Artikel 27 genannten Datenschutzbeauftragten die Befugnisse in Artikel 38 Absatz 3 aus.

12. Der Verwaltungsrat bereitet die Ratsbeschlüsse gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 8 und Artikel 39 Absatz 1 vor.

13. Bei der Vorbereitung der Beschlüsse gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 33.

Artikel 37 Direktor

1. Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für vier Jahre ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

2. Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, die nach dem Verfahren in Absatz 1 für vier Jahre ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden im Einzelnen vom Direktor festgelegt.

3. Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Auswahl der Bewerber um das Amt des Direktors oder stellvertretenden Direktors fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.

4. Der Direktor ist verantwortlich für:

a) die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben,

b) die laufende Verwaltung,

c) die Ausübung der in Artikel 38 Absatz 3 niedergelegten Befugnisse gegenüber dem Personal,

d) die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse,

e) die Aufstellung des Haushaltsplanvorentwurfs, des vorläufigen Stellenplans und des Entwurfs des Arbeitsprogramms,

f) die Ausführung des Haushaltsplans von Europol,

g) die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Umsetzung der vom Rat festgelegten Prioritäten sowie über die Außenbeziehungen von Europol,

h) alle sonstigen Aufgaben, die ihm in diesem Beschluss oder vom Verwaltungsrat übertragen werden.

5. Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig.

6. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.

7. Der Direktor und die stellvertretenden Direktoren können nach Stellungnahme des Verwaltungsrats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einen mit qualifizierter Mehrheit erlassenen Beschluss des Rates entlassen werden. Der Verwaltungsrat legt die hierfür geltenden Regeln fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.

Artikel 38 Personal

1. Die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen gelten für den Direktor von Europol, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol, sofern sie nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses eingestellt worden sind.

2. Zur Durchführung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Gemeinschaft anwendbar sind, ist Europol eine Agentur im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

3. Europol übt gegenüber seinem Personal und gegenüber dem Direktor gemäß Artikel 36 Absatz 11 und Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe c die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der zum Abschluss von Verträgen ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

4. Das Personal von Europol wird nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Regelungen eingestellt. Die Einstellung erfolgt entweder auf einer Dauerplanstelle oder als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter. Beamte der Gemeinschaft können von den Gemeinschaftsorganen vorübergehend zu Europol abgeordnet werden.

5. Die Mitgliedstaaten können nationale Sachverständige zu Europol abordnen. Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

KAPITEL VII - VERTRAULICHKEIT

Artikel 39Vertraulichkeit

1. Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass vertraulich zu behandelnde Informationen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses erlangt oder mit Europol ausgetauscht werden, geschützt werden. Hierzu erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments entsprechende Vertraulichkeitsregeln. Diese Regeln schließen Bestimmungen für den Austausch vertraulich zu behandelnder Informationen zwischen Europol und Dritten ein.

2. Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf Antrag des Direktors von Europol die Sicherheitsüberprüfung von Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit nach innerstaatlichem Recht durchzuführen und einander dabei Amtshilfe zu leisten. Die nach innerstaatlichem Recht zuständige Behörde teilt Europol nur das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit. Das Ergebnis ist für Europol verbindlich.

3. Mit der Datenverarbeitung bei Europol dürfen die Mitgliedstaaten und Europol nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind. Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Sicherheitsüberprüfung von Europol-Bediensteten fest. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über den Stand der Sicherheitsüberprüfung beim Personal von Europol.

Artikel 40 Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit

1. Der Direktor von Europol, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die stellvertretenden Direktoren, das Personal von Europol und die Verbindungsbeamten haben sich jeder Handlung und jeder Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen von Europol abträglich sein oder seiner Tätigkeit schaden könnte.

2. Der Direktor von Europol, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die stellvertretenden Direktoren, das Personal von Europol und die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die einer besonderen Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit unterliegen, haben über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, gegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit. Europol weist auf die besondere Verpflichtung nach Satz 1 und auf die rechtlichen Folgen eines Verstoßes ausdrücklich hin. Dieser Hinweis wird schriftlich festgehalten.

3. Der Direktor von Europol, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die stellvertretenden Direktoren, das Personal von Europol und die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die der Verpflichtung nach Absatz 2 unterliegen, dürfen über die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vorherige Benachrichtigung des Direktors - bzw. im Falle des Direktors selbst des Verwaltungsrats - weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen noch Erklärungen abgeben.

Je nach Lage des Falls wendet sich der Direktor oder der Verwaltungsrat an die Justizbehörde oder an eine andere zuständige Stelle, damit die erforderlichen Maßnahmen nach dem für die befasste Stelle geltenden innerstaatlichen Recht getroffen werden können. Bei diesen Maßnahmen kann es sich entweder darum handeln, die Modalitäten der Zeugenaussage so zu gestalten, dass die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist, oder, soweit nach innerstaatlichem Recht zulässig, die Auskunft über Daten zu verweigern, sofern dies für den Schutz der Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats unerlässlich ist.

Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussageverweigerung vor, so bedürfen die in Absatz 2 genannten zu einer Aussage aufgeforderten Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt der Direktor und für eine Aussage des Direktors der Verwaltungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage über Informationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat. Die Verpflichtung, eine Aussagegenehmigung einzuholen, gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit.

Besteht ferner die Möglichkeit, dass sich die Aussage auf Informationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkennbar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme dieses Mitgliedstaats einzuholen.

Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies zur Wahrung vorrangiger Interessen von Europol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist.

4. Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit als einen Verstoß gegen seine Rechtsvorschriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen.

Er trägt dafür Sorge, dass diese Vorschriften und Bestimmungen auch für seine eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Europol in Verbindung stehen.

KAPITEL VIII - HAUSHALTSBESTIMMUNGEN – KONTROLLE UND EVALUIERUNG

Artikel 41Haushalt

1. Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“).

2. Die Ausgaben von Europol umfassen die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.

3. Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu. Der Stellenplan enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.

4. Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

5. Der Verwaltungsrat verabschiedet den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, einschließlich des vorläufigen Stellenplans und des vorläufigen Arbeitsprogramms, und leitet ihn bis spätestens 31. März jeden Jahres an die Kommission weiter. Hat die Kommission Einwände gegen den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, unterrichtet sie den Verwaltungsrat innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Entwurfs.

6. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

7. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde nach Artikel 272 EG-Vertrags vorlegt.

8. Bei der Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für den Zuschuss für Europol und den Stellenplan.

9. Der Haushaltsplan von Europol und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat festgestellt. Sie werden dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls werden sie durch Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans entsprechend angepasst.

10. Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen dem in den Absätzen 5 bis 9 festgelegten Verfahren.

11. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten; insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 42 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1. Der Direktor führt den Haushaltsplan von Europol aus.

2. Spätestens zum 28. Februar nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer von Europol dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen nach Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“).

3. Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen von Europol und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

4. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen von Europol gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse von Europol auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

5. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Europol ab.

6. Spätestens zum 30. Juni des Folgejahres leitet der Direktor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

7. Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

8. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

9. Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 43 Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002[14] nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol erforderlich ist. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

Artikel 44Kontrolle und Evaluierung

Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln.

Innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses und danach alle fünf Jahre gibt der Verwaltungsrat eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses sowie der Tätigkeit von Europol in Auftrag.

Gegenstand der Evaluierung sind jeweils die Auswirkungen dieses Beschlusses sowie der Nutzen, die Relevanz, die Wirksamkeit und Effizienz von Europol. Der Verwaltungsrat formuliert im Einvernehmen mit der Kommission einen präzisen Auftrag.

Er gibt auf dieser Grundlage einen Bericht mit den Ergebnissen der Evaluierung und Empfehlungen heraus. Der Bericht wird der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet und veröffentlicht.

KAPITEL IX – SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 45Zugang zu Dokumenten von Europol

Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] genannten Grundsätze und Einschränkungen.

Artikel 46Sprachen

1. Für Europol gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft[16].

2. Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 47 Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor können vor dem Europäischen Parlament auftreten, um allgemeine Europol betreffende Fragen zu erörtern.

Artikel 48Betrugsbekämpfung

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[17] findet auf Europol Anwendung.

Europol tritt der interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für den Direktor von Europol, die stellvertretenden Direktoren und das Personal gelten.

Artikel 49Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im Sitzstaat und über die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzstaat von Europol für den Direktor von Europol, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die stellvertretenden Direktoren, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande geschlossen wird.

Artikel 50Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten

1. Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol Anwendung.

2. Die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten nach Absatz 1 erstrecken sich nicht auf Amtshandlungen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich sind, die sich aus der Teilnahme von Europol-Personal an gemeinsamen Ermittlungsgruppen ergeben.

3. Die Bestimmungen in Anhang II über die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten finden auf Europol und die Mitglieder seines Verwaltungsrats Anwendung.

4. Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass für die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Familienangehörige die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten gelten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten bei Europol erforderlich sind.

Artikel 51 Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung

1. Jeder Mitgliedstaat haftet gemäß seinem innerstaatlichen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol gespeichert oder verarbeitet wurden, verursacht worden ist. Der Geschädigte kann eine Schadenersatzklage nur gegen den Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist; hierzu wendet er sich an die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zuständigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts kann sich ein Mitgliedstaat im Verhältnis zu dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ein anderer Mitgliedstaat unrichtige Daten übermittelt hat.

2. Sind aufgrund einer fehlerhaften Übertragung oder einer Verletzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer unzulässigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung durch Europol in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten aufgetreten, so sind Europol oder der oder die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die gemäß Absatz 1 geleisteten Schadenersatzzahlungen auf Antrag zu erstatten, es sei denn, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schadensfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses Beschlusses verwendet hat.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung ist der Verwaltungsrat zu befassen, der die Angelegenheit regelt.

Artikel 52 Sonstige Haftung

1. Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Europol unabhängig von einer Haftung nach Artikel 51 verpflichtet, den durch Verschulden seines Direktors, seiner stellvertretenden Direktoren, der Mitglieder seines Verwaltungsrats oder seines Personals in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden zu ersetzen; dies schließt andere Schadenersatzansprüche nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten nicht aus.

3. Der Geschädigte hat gegenüber Europol einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf.

4. Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Streitigkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betreffen, zuständig sind, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt[18].

Artikel 53 Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

1. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete gemäß Artikel 6 an einem Einsatz teilgenommen und dabei einen Schaden verursacht haben, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

2. Soweit mit dem betreffenden Mitgliedstaat nicht etwas anderes vereinbart wurde, erstattet Europol in voller Höhe den Schadenersatz, den der Mitgliedstaat den Geschädigten oder anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 gezahlt hat. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung ist der Verwaltungsrat zu befassen, der die Angelegenheit regelt.

KAPITEL X - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 54Allgemeine Rechtsnachfolge

1. Dieser Beschluss lässt die von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens vor Wirksamwerden dieses Beschlusses geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

2. Absatz 1 gilt insbesondere für das auf der Grundlage von Artikel 37 des Europol-Übereinkommens geschlossene Sitzabkommen sowie für die Vereinbarungen zwischen dem Königreich der Niederlande und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und für alle internationalen Übereinkünfte einschließlich ihrer Bestimmungen über den Austausch von Informationen, für Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des Polizeiamts, wie es durch das Europol-Übereinkommen errichtet wurde.

Artikel 55 Direktor und stellvertretende Direktoren

1. Der auf der Grundlage von Artikel 29 des Europol-Übereinkommens ernannte Direktor ist für seine noch verbleibende Amtszeit der Direktor im Sinne von Artikel 37 dieses Beschlusses; gleiches gilt entsprechend für die stellvertretenden Direktoren. Endet ihre Amtszeit innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden dieses Beschlusses, wird ihre Amtszeit automatisch um ein Jahr nach Wirksamwerden dieses Beschlusses verlängert.

2. Ist der Direktor nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 weiterzuführen, ernennt der Verwaltungsrat einen Übergangsdirektor für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis ein neuer Direktor gemäß Artikel 37 Absatz 1 ernannt ist; gleiches gilt entsprechend für die stellvertretenden Direktoren und die Ernennung ihrer Amtsnachfolger nach Artikel 37 Absatz 2.

Artikel 56 Personal

1. Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt.

2. Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68[19] niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten.

3. Das Statut der Bediensteten von Europol[20] gilt weiterhin für die Mitglieder des Personals, die nicht nach Absatz 2 eingestellt werden. Abweichend von Kapitel 5 des Statuts der Bediensteten von Europol gilt für das Europol-Personal der vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Prozentsatz für die jährliche Angleichung der Dienstbezüge.

Artikel 57 Haushalt

1. Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte erfolgt gemäß der Finanzregelung, die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 9 des Europol-Übereinkommens festgelegt wurde.

2. Alle Ausgaben, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die Europol vor Wirksamwerden dieses Beschlusses gemäß der Finanzregelung, die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 9 des Europol-Übereinkommens festgelegt wurde, eingegangen ist und die bislang noch nicht beglichen worden sind, werden aus dem Haushalt des mit diesem Beschluss errichteten Europäischen Polizeiamts bestritten.

3. Spätestens neun Monate nach Wirksamwerden dieses Beschlusses legt der Verwaltungsrat den Betrag zur Deckung der in Absatz 2 genannten Ausgaben fest. Ein entsprechender Betrag, der aus dem kumulierten Überschuss der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte finanziert wird, wird auf den ersten nach diesem Beschluss festgestellten Haushaltsplan übertragen und bildet eine zweckgebundene Einnahme zur Deckung dieser Ausgaben.

Reichen die Überschüsse zur Deckung der in Absatz 2 genannten Ausgaben nicht aus, stellen die Mitgliedstaaten die notwendigen Finanzmittel auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens bereit.

4. Die noch verbleibenden Überschüsse der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte werden den Mitgliedstaaten erstattet. Der den einzelnen Mitgliedstaaten zu erstattende Betrag wird anhand der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens festgelegten Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zu den Europol-Haushalten berechnet.

Die Erstattung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Festlegung des in Absatz 2 genannten Betrags und nach Abschluss der Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte.

Artikel 58Vor Wirksamwerden des Beschlusses vorzubereitende Maßnahmen

1. Der auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens eingesetzte Verwaltungsrat sowie der auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens ernannte Direktor und die auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens eingesetzte gemeinsame Kontrollinstanz bereiten die Annahme der folgenden Regelungen vor:

a) die Regelung der Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gemäß Artikel 9 Absatz 4,

b) die Durchführungsbestimmungen zu den Arbeitsdateien zu Analysezwecken gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3,

c) die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der internationalen Beziehungen von Europol gemäß Artikel 25 Absatz 1,

d) die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß Artikel 25 Absatz 2,

e) die Durchführungsbestimmungen für das Europol-Personal gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe c,

f) die Regeln für die Auswahl und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 7,

g) die Vertraulichkeitsregeln gemäß Artikel 39 Absatz 1,

h) die Finanzregelung gemäß Artikel 43.

2. Zur Annahme der in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und h genannten Bestimmungen tritt der Verwaltungsrat in der Zusammensetzung nach Artikel 36 Absatz 1 zusammen. Der Verwaltungsrat erlässt diese Bestimmungen nach dem Verfahren, auf das in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und h verwiesen wird.

Der Rat erlässt die in Absatz 1 Buchstaben b, c, f und g genannten Bestimmungen nach dem Verfahren, auf das dort jeweils verwiesen wird.

KAPITEL XI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59Umsetzung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr innerstaatliches Recht [spätestens 18 Monate nach Erlass des Beschlusses] mit diesem Beschluss in Einklang steht.

Artikel 60Ersetzung

Dieser Beschluss ersetzt das Europol-Übereinkommen und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol ab 1. Januar 2010.

Artikel 61Aufhebung

Alle Maßnahmen zur Durchführung des Europol-Übereinkommens werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Artikel 62Inkrafttreten und Anwendbarkeit

1. Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Er gilt ab 1. Januar 2010. Die Artikel 58 und 59 gelten jedoch bereits ab Inkrafttreten dieses Beschlusses.

ANHANG I

Formen der Kriminalität im Sinne von Artikel 4 Absatz 2:

Folgende Straftatbestände, wie sie im Recht der Mitgliedstaaten definiert sind, werden der schweren Kriminalität zugerechnet:

- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

- Terrorismus

- Menschenhandel

- sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie

- illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

- illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

- Korruption

- Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

- Wäsche von Erträgen aus Straftaten

- Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung

- Cyberkriminalität

- Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

- Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

- vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

- illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

- Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

- Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

- illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

- Betrug

- Erpressung und Schutzgelderpressung

- Nachahmung und Produktpiraterie

- Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

- Fälschung von Zahlungsmitteln

- illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

- illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

- Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

- Vergewaltigung

- Brandstiftung

- Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

- Flugzeug- und Schiffsentführung

- Sabotage.

ANHANG II

Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten für Europol und die Mitglieder seines Verwaltungsrats

1) Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs

1. Europol genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Haftung nach Artikel 51 dieses Beschlusses hinsichtlich unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung.

2. Die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben von Europol genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs, gleichviel in wessen Besitz und wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden.

2) Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive von Europol sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden und von wem sie geführt werden. Zu den Archiven von Europol gehören alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Schriftstücke, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die Europol oder einem Mitglied seines Personals gehören oder die sich in ihrem Besitz befinden, und alle sonstigen gleichartigen Unterlagen, die nach einhelliger Auffassung des Verwaltungsrats und des Direktors einen Teil der Archive von Europol bilden.

3) Befreiung von Steuern und Abgaben

1. Europol, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von Europol von jeder direkten Steuer befreit.

2. Europol ist bei größeren Käufen für den amtlichen Gebrauch von den indirekten Steuern und Abgaben befreit, die in den Preisen für bewegliche und unbewegliche Güter und Dienstleistungen inbegriffen sind. Die Befreiung kann im Wege einer Rückerstattung gewährt werden.

3. Die gemäß Punkt 3) mehrwert- oder verbrauchsteuerfrei erworbenen Gegenstände dürfen nicht verkauft oder auf andere Weise veräußert werden, es sei denn, dies geschieht unter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden sind, der die Befreiung gewährt hat.

4. Für Steuern und Abgaben, die als Vergütung für besondere Dienstleistungen erhoben werden, wird keine Befreiung gewährt.

4) Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei

a) Devisen über amtlich anerkannte Stellen kaufen, besitzen und über diese verfügen;

b) Konten in jeder Währung unterhalten.

5) Erleichterungen und Immunitäten in Bezug auf den Nachrichtenverkehr

1. Die Mitgliedstaaten gestatten Europol, für alle amtlichen Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Sondergenehmigung zu übermitteln, und schützen das Recht von Europol auf freien Nachrichtenverkehr. Europol ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

2. Europol hat bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr, soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vereinbar ist, Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als die Mitgliedstaaten jeder internationalen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungen, in Bezug auf Prioritäten für die Übermittlung im Postwege, durch Kabeltelegramme, Telegramme, Fernschreiben, über Funk-, Fernseh- und Fernsprechverbindungen, Verbindungen über Fernkopierer und Satellit oder sonstige Verbindungen.

6) Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Mitgliedern des Verwaltungsrats von Europol im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbeschadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt werden, dass Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im Sinne dieses Punkts 6) erheben, Mitglieder des Verwaltungsrats von Europol sind.

7) Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Verwaltungsrats von Europol

Die Mitglieder des Verwaltungsrats von Europol genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:

a) Unbeschadet des Artikels 40 dieses Beschlusses Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats von Europol;

b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke und anderen amtlichen Materials.

8) Ausnahmen von den Immunitäten

Die Immunität, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats von Europol gewährt wird, gilt nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschließlich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der durch eine solche Person verursacht wurde.

9) Schutz

Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle zweckdienlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der Mitglieder des Verwaltungsrats von Europol, deren Sicherheit aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für Europol gefährdet ist, zu gewährleisten.

10) Aufhebung der Immunitäten

1. Die auf der Grundlage dieser Bestimmungen gewährten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden im Interesse von Europol und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt. Europol und alle Personen, die diese Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten.

2. Der Direktor hat die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen von Europol aufgehoben werden kann. Im Fall von Mitgliedern des Verwaltungsrats von Europol ist der jeweilige Mitgliedstaat für die Aufhebung der Immunität zuständig. Der Mitgliedstaat hat die Immunität von Mitgliedern des Verwaltungsrats in allen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen von Europol aufgehoben werden kann.

3. Ist die Immunität von Europol im Sinne von Punkt 1) Nummer 2 aufgehoben worden, so werden die von den Gerichten der Mitgliedstaaten angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Anwesenheit des Direktors oder seines Beauftragten unter Beachtung der in diesem Beschluss oder auf seiner Grundlage festgelegten Vertraulichkeitsregeln durchgeführt.

4. Europol arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und verhindert jeden Missbrauch der auf der Grundlage dieser Bestimmungen gewährten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten.

5. Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der auf der Grundlage dieser Bestimmungen gewährten Vorrechte, Befreiungen oder Immunitäten vor, so nimmt die nach Nummer 2 für die Immunitätsaufhebung zuständige Stelle auf Antrag mit den zuständigen Behörden Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch gegeben ist. Führen die entsprechenden Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit nach dem Verfahren unter Punkt 11) geregelt.

11) Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität von Europol oder eines Mitglieds des Verwaltungsrats von Europol aufzuheben, werden vom Rat gemäß dem Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel der Beilegung erörtert.

2. Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der Rat einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen sind.

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

This document is intended to accompany and complement the Explanatory Memorandum. As such, when completing this Legislative Financial Statement, and without prejudice to its legibility, an attempt should be made to avoid repeating information contained in the Explanatory Memorandum. Before filling in this template, please refer to the specific Guidelines that have been drafted to provide guidance and clarification for the items below.

1. NAME OF THE PROPOSAL:

Proposal for a COUNCIL DECISION establishing the European Police Office (EUROPOL)

2. ABM / ABB FRAMEWORK

Policy area: Area of Freedom, Security and Justice (titre 18)

Activity: Security and safeguarding liberties (chapitre 18.05)

3. BUDGET LINES

3.1. Budget lines (operational lines and related technical and administrative assistance lines (ex- B..A lines)) including headings :

18 05 02: Europol

3.2. Duration of the action and of the financial impact:

From 2010 onwards

(expected date of adoption and entry into force of the decision is 2008 but the decision will only take effect after the adoption of implementing measures, by 2010)

3.3. Budgetary characteristics ( add rows if necessary ) :

Budget line | Type of expenditure | New | EFTA contribution | Contributions from applicant countries | Heading in financial perspective |

18 05 02 | Non-comp | Diff[21]/[22] | NO | NO | NO | No [3a…] |

4. SUMMARY OF RESOURCES

4.1. Financial Resources

4.1.1. Summary of commitment appropriations (CA) and payment appropriations (PA)

EUR million (to 3 decimal places)

Total number of human resources | 2 | 2 | 2 | 2 |

See also attached establishment plan and indication of contract staff needs

5. CHARACTERISTICS AND OBJECTIVES

Details of the context of the proposal are required in the Explanatory Memorandum. This section of the Legislative Financial Statement should include the following specific complementary information:

5.1. Need to be met in the short or long term

Europol exists since 1995. Its objectives are to support and strengthen action by the competent authorities of the Member States and their mutual co-operation in preventing and combating serious crime and terrorism. The competence of Europol shall cover serious crime affecting two or more Member States, in particular organised crime and terrorism.

The forms of crime to be regarded as serious crime (as laid down in the Annex to this Decision) are in line with the list provided for in the European Arrest warrant. It includes participation in a criminal organisation, terrorism, trafficking in human beings, sexual exploitation of children and child pornography, illicit trafficking in narcotic drugs and psychotropic substances, illicit trafficking in weapons, munitions and explosives, corruption, fraud, including that affecting the financial interests of the European Communities within the meaning of the Convention of 26 July 1995 on the protection of the European Communities' financial interests, laundering of the proceeds of crime, counterfeiting currency, including of the Euro, computer-related crime, environmental crime, including illicit trafficking in endangered animal species and in endangered plant species and varieties, facilitation of unauthorised entry and residence, murder, grievous bodily injury, illicit trade in human organs and tissue, kidnapping, illegal restraint and hostage-taking, racism and xenophobia, organised or armed robbery, illicit trafficking in cultural goods, including antiques and works of art, swindling, racketeering and extortion, counterfeiting and piracy of products, forgery of administrative documents and trafficking therein, forgery of means of payment, illicit trafficking in hormonal substances and other growth promoters, illicit trafficking in nuclear or radioactive materials, trafficking in stolen vehicles, rape, arson, crimes within the jurisdiction of the International Criminal Court, unlawful seizure of aircraft/ships, sabotage.

PRESENT TASKS:

Europol has the following principal tasks:

(1) the collection, storage, processing, analysis and exchange of information and intelligence forwarded particularly by the authorities of the Member States or third countries or bodies;

(2) the coordination, organisation and implementation of investigative and operational action carried out jointly with the Member States’ competent authorities or in the context of joint investigation teams, where appropriate in liaison with Eurojust;

(3) to notify the competent authorities of the Member States without delay of information concerning them and of any connections identified between criminal offences;

(4) to aid investigations in the Member States by forwarding all relevant information;

(5) to ask the competent authorities of the Member States concerned to conduct or coordinate investigations in specific cases;

(6) to provide intelligence and analytical support to a Member State in connection with a major international event with a public order policing impact.

Europol also has the following additional tasks:

(1) to develop specialist knowledge of the investigative procedures of the competent authorities in the Member States and to provide advice on investigations;

(2) to provide strategic intelligence to assist with and promote the efficient and effective use of the resources available at national and at Union level for operational activities and support of such activities;

(3) to prepare threat assessments and general situation reports related to its objective, including a yearly organised crime threat assessment.

Europol may in addition assist Member States in particular in the following areas:

(1) training of members of their competent authorities, where appropriate in cooperation with Cepol;

(2) organisation and equipment of those authorities through facilitating the provision of technical support between the Member States;

(3) crime prevention methods;

(4) technical and forensic methods and analysis, as well as investigative procedures.

NEW TASKS

The tasks performed today especially Analysis work files and exchange of intelligence are to be developed and more targeted to specific needs of law enforcement cooperation.

The involvement of Europol in joint investigation teams should be enhanced as well.

In addition, Europol will have the new possibility to establish additional systems for processing personal data other than the Europol Information System or the Analysis Work Files.

Europol now relies (for 2007) on a budget of 68 million euros – still based on intergovernmental financing– which is distributed as follows (cf. OJ C 180, 2.8.2006):

Personnel: | 41 435 000 |

Other (administrative) expenditure: | 6 559 000 |

Meetings mainly of the management board): - incl. staff cost for 915.000 euros - | 4 190 000 |

Information technology: | 15 710 000 |

TOTAL 2007 | 67 894 000 |

The staff number amounts to 406 persons. Due to the specific activity of Europol, most part of the expenses is related to staff costs. In the financial framework an amount of 82 million has been entered for Europol. This corresponds to an average increase of 6% a year.

5.2. Value-added of Community involvement and coherence of the proposal with other financial instruments and possible synergy

The replacement of the Convention by a Decision will simplify any amendment of Europol's framework by avoiding a lengthy ratification process. Application of EU staff regulations will avoid yearly burdensome procedures for the revision of the conditions of work and salaries of the staff. The Commission's role should also be enhanced in the decision making process as regards the work programme and the setting of priorities to Europol.

The chairman of the Management Board and the Director may appear before the European Parliament with a view to discuss general questions relating to Europol (presently it is the Chair, who may be accompanied by the Director). This will enhance the democratic control over Europol.

5.3. Objectives, expected results and related indicators of the proposal in the context of the ABM framework

The main outputs are the collection, storage and analysis of data and the management of information system. Relevant indicators are the number of analysis work files opened and the amount of data exchanged by the member states.

Europol shall also be involved in joint investigation teams. The number of operations conducted and the number of disrupted crimes, seizures or arrests are indicators of this activity.

Europol also produces intelligence products, threat assessments and general situation reports, including a yearly organised crime threat assessment.

In addition Europol will provide technical support to the Member States, will develop training, crime prevention methods, forensic methods and analysis.

5.4. Method of Implementation (indicative)

Show below the method(s)[28] chosen for the implementation of the action.

ٱ Centralised Management

ٱ Directly by the Commission

ٱ Indirectly by delegation to:

ٱ Executive Agencies

ٱ Bodies set up by the Communities as referred to in art. 185 of the Financial Regulation

ٱ National public-sector bodies/bodies with public-service mission

ٱ Shared or decentralised management

ٱ With Member states

ٱ With Third countries

ٱ Joint management with international organisations (please specify)

Relevant comments:

6. MONITORING AND EVALUATION

6.1. Monitoring system

The Director will establish a monitoring system in order to collect indicators the effectiveness and efficiency of the duties performed within Europol.

6.2. Evaluation

6.2.1. Ex-ante evaluation

The need for a change to Europol’s legal framework was recognised in the Hague Programme of 2004. At that time, the expectation still was that the Constitutional Treaty would enter into force and redefine Europol’s framework, mandate and tasks.

The Friends of the Presidency issued an option paper on the improvement needed.

The conclusion of the impact assessment was that even under the present Treaty a series of improvement is necessary, starting from the transformation of the Europol Convention into a Council Decision, together with EU financing and EU staff rules and 2/3 majority voting in the Management Board. On the operational side, main improvements needed include new processing tools (like databases), widening of possibilities for Europol to support Member States, direct access to national law enforcement databases and the introduction of a data protection officer.

6.2.2. Measures taken following an intermediate/ex-post evaluation (lessons learned from similar experiences in the past)

Work conducted in 2006 by the successive Presidencies on the future of Europol led to the adoption of Council conclusions in June 2006 and discussion on draft conclusions in December 2006 . They underline the need to replace the Convention by a Decision and support EU financing and EU staff rules .

6.2.3. Terms and frequency of future evaluation

At the end of each year the Management board shall submit an annual report to the Commission, the Council and the European Parliament in conformity with Article 9(1).

Within five years after this Decision takes effect and every five years thereafter, the Governing Board shall Commission an independent external evaluation of the implementation of this Decision as well as of the activities carried out by Europol.

Each evaluation shall assess the impact of this Decision, the utility, relevance, effectiveness and efficiency of Europol. The Management Board shall issue specific terms of reference in agreement with the Commission.

On this basis it will issue a report including the evaluation findings and recommendations. This report shall be forwarded to the Commission, the European Parliament and the Council and shall be made public.

7. ANTI-FRAUD MEASURES

The financial rules applicable to Europol shall be adopted by the Management Board after having consulted the Commission. They may not depart from Commission Regulation (EC, Euratom) No 2343/2002 of 23 December 2002[29] on the framework Financial Regulation for the bodies referred to in Article 185 of Council Regulation (EC, Euratom) No 1605/2002 on the Financial Regulation applicable to the general budget of the European Communities[30], unless specifically required for Europol’s operation and with the Commission’s prior consent. The budgetary authority shall be informed of these derogations.

The Director shall implement Europol’s budget.

1. By 1 March at the latest following each financial year, Europol’s accounting officer shall communicate the provisional accounts to the Commission’s accounting officer together with a report on the budgetary and financial management for that financial year. The Commission’s accounting officer shall consolidate the provisional accounts of the institutions and decentralised bodies in accordance with Article 128 of Council Regulation (EC, Euratom) No 1605/2002 of 25 June 2002 on the Financial Regulation applicable to the general budget of the European Communities (Financial Regulation).

2. By 31 March at the latest following each financial year, the Commission’s accounting officer shall forward Europol’s provisional accounts to the Court of Auditors, together with a report on the budgetary and financial management for that financial year. The report on the budgetary and financial management for that financial year shall also be forwarded to the European Parliament and the Council.

3. On receipt of the Court of Auditors’ observations on Europol’s provisional accounts, pursuant to Article 129 of the Financial Regulation, the Director shall draw up Europol’s final accounts under his own responsibility and forward them to the Management Board for an opinion.

4. The Management Board shall deliver an opinion on Europol’s final accounts.

5. By 1 July of the following year at the latest, the Director shall send the final accounts, together with the opinion of the Management Board, to the Commission, the Court of Auditors, the European Parliament and the Council.

6. The final accounts shall be published.

7. The Director shall send the Court of Auditors a reply to its observations by 30 September at the latest. He or she shall also send this reply to the Management Board.

8. Upon a recommendation from the Council, the European Parliament shall, before 30 April of year n + 2, give a discharge to the Director of Europol in respect of the implementation of the budget for year n.

8. DETAILS OF RESOURCES

8.1. Objectives of the proposal in terms of their financial cost

Commitment appropriations in EUR million (to 3 decimal places)

Year n | Year n+1 | Year n+2 | Year n+3 | Year n+4 | Year n+5 |

Officials or temporary staff[32] (XX 01 01) | A*/AD | 2 |

B*, C*/AST |

Staff financed[33] by art. XX 01 02 |

Other staff[34] financed by art. XX 01 04/05 |

TOTAL | 2 |

See also establishment plan and indication of contract staff needs.

TABLEAU DES EFFECTIFS STATUTAIRES |

Catégories et grades | Emplois | prévisions |

2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 |

Réellement pourvus au 31.12.2005 | Autorisés dans le budget communautaire. | Autorisés dans le budget communautaire. |

Perm. | Temp. | Perm. | Temp. | Perm. | Temp. |

AD 16 |

AD 15 |

AD 14 | 1 | 1 | 1 | 1 |

AD 13 | 3 | 3 | 3 | 3 |

AD 12 | 3 | 3 | 3 | 3 |

AST 11 |

AST 10 |

AST 9 |

AST 8 |

AST 7 |

AST 6 |

AST 5 | 30 | 30 | 30 | 30 |

AST 4 | 24 | 24 | 24 | 24 |

AST 3 |

AST 2 | 1 | 1 |

Total général | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 406 | 424 | 447 | 469 |

Total Effectifs | 0 | 0 | 406 | 424 | 447 | 469 |

The increase in the nr of AD9/AD12 (3 each year) is limited to 20% of the total increase in AD grades each year

The assumption is that in addition approximately 10 Contract staff will be employed

8.2.2. Description of tasks deriving from the action

Commission staff should participate in the Management Board and the Head of national units meetings, as well as any ad hoc meetings and meetings in the Council in respect of Europol.

8.2.3. Sources of human resources (statutory)

(When more than one source is stated, please indicate the number of posts originating from each of the sources)

( Posts currently allocated to the management of the programme to be replaced or extended

( Posts pre-allocated within the APS/PDB exercise for year n

( Posts to be requested in the next APS/PDB procedure

( Posts to be redeployed using existing resources within the managing service (internal redeployment)

( Posts required for year n although not foreseen in the APS/PDB exercise of the year in question

8.2.4. Other Administrative expenditure included in reference amount (XX 01 04/05 – Expenditure on administrative management)

EUR million (to 3 decimal places)

Budget line (number and heading) | Year n | Year n+1 | Year n+2 | Year n+3 | Year n+4 | Year n+5 and later | TOTAL |

1 Technical and administrative assistance (including related staff costs) |

Executive agencies[35] |

Other technical and administrative assistance |

- intra muros |

- extra muros |

Total Technical and administrative assistance |

8.2.5. Financial cost of human resources and associated costs not included in the reference amount

EUR million (to 3 decimal places)

Type of human resources | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Year n+4 | TOTAL 2010-2013 |

Officials and temporary staff (XX 01 01) | 0.234 | 0.234 | 0.234 | 0.234 | 0.936 |

Staff financed by Art XX 01 02 (auxiliary, END, contract staff, etc.) (specify budget line) |

Total cost of Human Resources and associated costs (NOT in reference amount) | 0.234 | 0.234 | 0.234 | 0.234 | 0.936 |

Calculation– Officials and Temporary agents

Reference should be made to Point 8.2.1, if applicable

2x117.000 = 234.000 euros

;;

Calculation– Staff financed under art. XX 01 02

Reference should be made to Point 8.2.1, if applicable

8.2.6. Other administrative expenditure not included in reference amount EUR million (to 3 decimal places) |

2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Year n+4 | Year n+5 and later | TOTAL |

XX 01 02 11 01 – Missions | 0.020 | 0.020 | 0.020 | 0.020 | 0.080 |

XX 01 02 11 02 – Meetings & Conferences |

XX 01 02 11 03 – Committees[36] |

XX 01 02 11 04 – Studies & consultations |

XX 01 02 11 05 - Information systems |

2. Total Other Management Expenditure (XX 01 02 11) |

3. Other expenditure of an administrative nature (specify including reference to budget line) |

Total Administrative expenditure, other than human resources and associated costs (NOT included in reference amount) | 0.020 | 0.020 | 0.020 | 0.020 | 0.080 |

::

Calculation - Other administrative expenditure not included in reference amount

Two members of Commission staff attending to an average of 10 missions yearly for a cost estimated at 1000 euros. [pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] ABl. L 316 vom 27.11.1995, S. 1.

[2] ABl. C 358 vom 13.12.2000, S. 1, ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 1, und ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 1.

[3] Vgl. Entschließung Nr B6-06125/2006 des Europäischen Parlaments vom 30 November 2006 über die Fortschritte beim Aufbau des Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. L 316 vom 27.11.1995, S. 1.

[7] ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

[8] ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

[9] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[10] ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

[11] ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

[12] ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

[13] ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12.

[14] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

[15] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

[16] ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[17] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[18] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[19] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

[20] ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.

[21] Differentiated appropriations.

[22] Non-differentiated appropriations hereafter referred to as NDA.

[23] Expenditure that does not fall under Chapter xx 01 of the Title xx concerned.

[24] Expenditure within article xx 01 04 of Title xx.

[25] Expenditure within chapter xx 01 other than articles xx 01 04 or xx 01 05.

[26] See points 19 and 24 of the Interinstitutional agreement.

[27] Additional columns should be added if necessary i.e. if the duration of the action exceeds 6 years.

[28] If more than one method is indicated please provide additional details in the "Relevant comments" section of this point.

[29] OJ L 357, 31.12.2002, p. 72.

[30] OJ L 227, 19.8.2006, p. 3.

[31] As described under Section 5.3.

[32] Cost of which is NOT covered by the reference amount.

[33] Cost of which is NOT covered by the reference amount.

[34] Cost of which is included within the reference amount.

[35] Reference should be made to the specific legislative financial statement for the Executive Agency(ies) concerned.

[36] Specify the type of committee and the group to which it belongs.