51996PC0255

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr /* KOM/96/0255 ENDG - SYN 96/0168 */

Amtsblatt Nr. C 292 vom 04/10/1996 S. 0029


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (96/C 292/02) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 255 endg. - 96/0168(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 12. Juli 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ziel von Gemeinschaftsmaßnahmen für den Seeverkehr sollte eine Erhöhung der Sicherheit auf See sein.

Am 2. April 1993 wurde das Torremolinos-Protokoll von 1993 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen verabschiedet.

Die gemeinschaftsweite Durchsetzung dieses Protokolls für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in Inlands- oder Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats im Einsatz sind oder ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaats anlanden, wird die Sicherheit solcher Fahrzeuge verbessern, da verschiedene einzelstaatliche Gesetzeswerke den von dem Protokoll vorgeschriebenen Sicherheitsstandard noch nicht gewährleisten. Ein solcher gemeinsamer Sicherheitsstandard wird die unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten harmonisieren und sicherstellen, daß der Wettbewerb bei Fischereifahrzeugen, die in demselben Gebiet im Einsatz sind, auf gleicher Grundlage stattfindet, ohne daß man sich auf Sicherheitsnormen einigen müßte. Aus diesem Grund muß die Gemeinschaft tätig werden.

Mehrere wichtige Kapitel des Protokolls gelten nur für Fischereifahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr. Würde der Geltungsbereich des Protokolls in der Gemeinschaft auf diese Fahrzeuge beschränkt, so entstuende ein Sicherheitsvakuum zwischen diesen Fahrzeugen und kleineren Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr, aber weniger als 45 Meter Länge; außerdem käme es zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge von Mitgliedstaaten fahren, die bereits ähnliche strenge Sicherheitsbestimmungen auf diese kleineren Fahrzeuge anwenden.

Die Richtlinie steht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls, in dem den Staaten nahegelegt wird, für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, aber von weniger als der für die Anwendung bestimmter Kapitel der Anlage zum Protokoll erforderlichen Mindestlänge, die in demselben Gebiet oder in derselben Region im Einsatz sind, einheitliche Bestimmungen aufzustellen, die den Typ, die Größe und die Einsatzform dieser Fahrzeuge ebenso berücksichtigen wie die geschützte Lage und die klimatischen Bedingungen in diesem Gebiet oder dieser Region.

Ziel muß es sein, die Sicherheitsbestimmungen dieser Richtlinie auf alle Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr anzuwenden, die in den Fischereizonen der Gemeinschaft im Einsatz sind, und zwar unabhängig von der Flagge, unter der diese Fahrzeuge fahren. Dieses Ziel muß für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittstaats durch entsprechende Fischereiabkommen mit den betreffenden Drittstaaten erreicht werden.

Die einschlägigen Bestimmungen der Ratsrichtlinien, die im Zuge der gemeinschaftlichen Sozialpolitik erlassen worden sind, müssen weiterhin gelten.

Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll von 1993 zusammen mit den harmonisierten Auslegungen, Fußnoten und Konferenzempfehlungen sowie den einschlägigen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation spätestens ab 1. Januar 1998 auf alle neuen und, soweit vorgeschrieben, auf alle vorhandenen Fischereifahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr an, wobei sie die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs I dieser Richtlinie berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten wenden auch die Bestimmungen der Kapitel IV, V, VII und IX der Anlage zum Torremolinos-Protokoll von 1993 in der in Anhang II angegebenen Form auf alle neuen Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, aber weniger als 45 Meter Länge an, die ihre Flagge führen.

Besondere Anforderungen, wie sie in Anhang III enthalten sind, lassen sich aus Gründen der Exponiertheit oder der geschützten Lage der Gewässer, in denen bestimmte Fischereifahrzeuge im Einsatz sind, der Länge ihrer Fahrten, ihrer Baumaterialien und des Abstands von der Küste, in dem sie im Einsatz sind, rechtfertigen. Entsprechende Betriebsbestimmungen sind für die nördliche und die südliche Zone aufgestellt worden.

Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaats soll es nicht gestattet sein, in den Inlands- oder Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats zu verkehren oder ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaats anzulanden und damit in Wettbewerb zu treten mit Fahrzeugen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sofern ihr Flaggenstaat nicht bescheinigt hat, daß sie die technischen Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellen.

Schiffsausrüstung, die in Anhang A.1 der Richtlinie über Schiffsausrüstung aufgeführt ist und deren Anforderungen genügt, ist, wenn sie sich an Bord von Fischereifahrzeugen befindet, automatisch als konform mit den besonderen Bedingungen dieser Richtlinie für solche Ausrüstung zu betrachten.

Die Mitgliedstaaten könnten örtliche Gegebenheiten antreffen, die die Anwendung zusätzlicher Bestimmungen auf alle Fischereifahrzeuge, die in einem bestimmten Gebiet im Einsatz sind, rechtfertigen. In derartigen Fällen können sie die Kommission um Erlaß solcher Bestimmungen ersuchen. Die Kommission wird diese Bestimmungen unter Einhaltung des Ausschußverfahrens erlassen und sie in Anhang III einfügen.

Die Mitgliedstaaten halten es möglicherweise für angezeigt, für Fischereifahrzeuge, die unter genau festgelegten Betriebsbedingungen im Einsatz sind, eine Befreiung von den Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll von 1993 zu beschließen. Hierzu sind sie berechtigt, sofern die Kommission binnen sechs Monaten nach Notifizierung der entsprechenden Vorschläge unter Einhaltung des Ausschußverfahrens keine Einwände erhebt.

Das gleiche Verfahren soll zur Anwendung gelangen, wenn ein Mitgliedstaat der Ansicht ist, daß Bestimmungen akzeptiert werden sollten, die denen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll von 1993 gleichwertig sind.

Derartige Befreiungen oder gleichwertige Ersatzbestimmungen müssen von der Kommission den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

Zur Zeit gibt es keine einheitlichen internationalen technischen Bestimmungen über die Festigkeit des Schiffskörpers, die Haupt- und Hilfsmaschinen oder die elektrischen und automatischen Anlagen, denen alle neuen Fischereifahrzeuge in der Bauphase und während ihrer gesamten Nutzungsdauer genügen müßten. Derartige Bestimmungen dürfen entsprechend den Regeln anerkannter Organisationen oder nach gleichwertigen, von den einzelstaatlichen Verwaltungen zu beschließenden Bestimmungen unter den Bedingungen und nach den Verfahren aufgestellt werden, die in der Richtlinie 94/57/EG über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden festgelegt sind.

Die Mitgliedstaaten müssen Fischereifahrzeugen, die den besonderen Anforderungen dieser Richtlinie genügen, ein entsprechendes Zeugnis ausstellen. Um Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering zu halten, müssen die Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Hafenstaat die Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll von 1993 auf alle Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Drittstaats fahren, anwenden, sobald das Protokoll für den betreffenden Flaggenstaat in Kraft getreten ist.

Die Kommission muß befugt sein, die Richtlinie zu ändern, um auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene erzielte Fortschritte in der Sicherheit von Fischereifahrzeugen zu berücksichtigen. Hieran sind die Mitgliedstaaten durch Teilnahme an den Sitzungen eines beratenden Ausschusses zu beteiligen. Der aufgrund von Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates eingesetzte Ausschuß kann eine solche beratende Funktion übernehmen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

(1) Zweck der Richtlinie ist es, Sicherheitsbestimmungen für hochseetüchtige Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr aufzustellen, und zwar sowohl für neue als auch, soweit die Anlage zum Torremolinos-Protokoll für 1993 für diese gilt, für vorhandene Fahrzeuge, die

- die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind oder

- in Inlands- oder Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats im Einsatz sind oder

- ihren Fang in einem Mitgliedstaat anlanden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (1) und die dazugehörigen Einzelrichtlinien, insbesondere nicht die Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (2).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Anhänge bezeichnet der Ausdruck:

1. "Fischereifahrzeug" ein Fahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken für den Fang oder für den Fang und die Verarbeitung von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres ausgerüstet ist und verwendet wird;

2. "neues Fischereifahrzeug" ein Fischereifahrzeug, für das

a) am oder nach dem 1. Januar 1998 der Bau- oder Umbauauftrag erteilt wird,

b) der Bau- oder Umbauauftrag vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, oder

c) falls kein Bauauftrag vorliegt, am oder nach dem 1. Januar 1998

i) der Kiel gelegt wird,

ii) der für ein bestimmtes Schiff erkennbare Bau begonnen wird oder

iii) die Montage von mindestens 50 Tonnen oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

3. "vorhandenes Fischereifahrzeug" ein Fischereifahrzeug, das kein neues Fischereifahrzeug ist;

4. "Torremolinos-Protokoll" das Torremolinos-Protokoll von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 (3) zusammen mit dessen Änderungen [und den inhaltlich dazugehörigen verbindlichen Entschließungen, die die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (IMO) bis zum Erlaß dieser Richtlinie angenommen hat und die in Anhang V aufgeführt sind];

5. "Torremolinos-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977;

6. "Zeugnis" das Konformitätszeugnis, auf das in Artikel 8 Bezug genommen wird;

7. "Länge", sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 96 % der Gesamtlänge gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seitenhöhe ober der Oberkante des Kiels, bzw., wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie; bei Schiffen mit Kielfall verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie;

8. "im Einsatz" mit dem Fang oder mit dem Fang und der Verarbeitung von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres beschäftigt, unbeschadet des Rechts auf friedliche Durchfahrt durch Hoheitsgewässer und der Freiheit der Schiffahrt in der 200-Meilen-Fischereizone;

9. "anerkannte Organisation" eine Organisation, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (4) anerkannt ist.

Artikel 3

Allgemeine Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Vorschriften der Anlage zum Torremolinos-Protokoll auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge spätestens ab 1. Januar 1998 angewendet werden, sofern in Anhang I dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit die Anforderungen der Kapitel IV, V, VII und IX der Anlage zum Torremolinos-Protokoll, die für Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr gelten, nicht auf Schiffe von weniger als 24 Meter Länge Anwendung finden und sofern in Anhang II dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß diese Anforderungen spätestens ab 1. Januar 1998 auf neue Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, aber weniger als 45 Meter Länge angewandt werden, die ihre Flagge führen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, daß Fahrzeuge, die ihre Flagge führen und in bestimmten Gebieten im Einsatz sind, den Bestimmungen des Anhangs III für die betreffenden Gebiete genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten untersagen Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaats, in ihren Inlands- oder Hoheitsgewässern zu fahren oder ihren Fang in einem Hafen anzulanden, sofern ihnen die Verwaltung ihres Flaggenstaats nicht bescheinigt hat, daß sie die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sowie des Artikels 7 erfuellen.

(5) Schiffsausrüstung, die in Anhang A.1 der Richtlinie des Rates über Schiffsausrüstung (5) aufgeführt ist und deren Anforderungen genügt, wird, wenn sie an Bord von Fischereifahrzeugen in Erfuellung der Bestimmungen dieser Richtlinie installiert ist, automatisch als konform mit diesen Bestimmungen betrachtet, unabhängig davon, ob diese Bestimmungen vorschreiben, daß die Ausrüstung zugelassen sein und Prüfungen zur Zufriedenheit der Verwaltung des Flaggenstaats bestanden haben muß.

Artikel 4

Besondere Anforderungen

(1) Mitgliedstaaten, die aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Schiffseigenheiten besondere Sicherheitsvorschriften für Fischereifahrzeuge, die in einem bestimmten Gebiet im Einsatz sind, für notwendig halten, können die Kommission um den Erlaß solcher besonderer Sicherheitsvorschriften ersuchen, wobei die örtlichen Gegebenheiten, wie die Exponiertheit der Gewässer, in denen diese Fahrzeuge im Einsatz sind, und die Länge der Fahrten oder ihre Eigenheiten wie das Baumaterial zu berücksichtigen sind. Die Vorschriften müssen mit den Grundsätzen des EG-Vertrags für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren sein.

(2) Die Kommission entscheidet über solche Ersuchen nach dem in Artikel 11 Absatz 2 beschriebenen Verfahren.

Die erlassenen Vorschriften werden Anhang III hinzugefügt.

Artikel 5

Befreiungen

Die Mitgliedstaaten wenden Regel 3 Absatz 3 des Kapitels 1 der Anlage zum Torremolinos-Protokoll für den Erlaß von Befreiungsvorschriften nach folgendem Verfahren an:

a) Macht ein Mitgliedstaat von diesem Artikel Gebrauch, unterrichtet er die Kommission über die geplanten Regelungen, einschließlich aller Einzelheiten, die zur Bestätigung, daß der Sicherheitsstandard in ausreichender Weise aufrechterhalten bleibt, notwendig sind.

Solche Regelungen müssen für alle Fischereifahrzeuge gelten, die unter den gleichen im einzelnen angegebenen Bedingungen im Einsatz sind, und dürfen nicht auf Fahrzeuge einer bestimmten Flagge oder eines bestimmten Betreibers bzw. bestimmter Betreiber beschränkt sein. Die Regelungen müssen mit den Grundsätzen des EG-Vertrags für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren sein.

Kommt die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung zu dem Schluß, daß die geplanten Regelungen nicht gerechtfertigt sind, kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, diese zu ändern oder nicht zu erlassen. Während dieser Zeit bzw. vor Entscheidung der Kommission erläßt der Mitgliedstaat keine der geplanten Regelungen.

b) Die Mitgliedstaaten führen die erlassenen Regelungen in den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einzeln auf und teilen sie der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten über alle Einzelheiten unterrichtet.

Die Regelungen gelten nur so lange, wie das Fischereifahrzeug unter den im einzelnen angegebenen Bedingungen im Einsatz ist.

Artikel 6

Gleichwertiger Ersatz

Ein Mitgliedstaat kann nach dem Verfahren des Artikels 5 Buchstaben a) und b) Regelungen erlassen, die für Regel 4 Absatz 1 des Kapitels 1 der Anlage zum Torremolinos-Protokoll einen gleichwertigen Ersatz gestatten.

Artikel 7

Entwurfs-, Bau- und Instandhaltungsbestimmungen

Entwurf, Bauweise und Instandhaltung von Schiffskörper, Haupt- und Hilfsmaschinen sowie elektrischen und automatischen Anlagen neuer und vorhandener Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr müssen dem Standard entsprechen, der in den Klassifizierungsbestimmungen einer anerkannten Organisation oder in anderen gleichwertigen Bestimmungen gemäß dem Verfahren und den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG festgelegt ist.

Artikel 8

Besichtigungen und Zeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten stellen Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen und den Anforderungen der Artikel 3 und 7 genügen, ein Zeugnis über ihre Konformität mit dieser Richtlinie, zusätzlich ein Ausrüstungsverzeichnis und gegebenenfalls ein Ausnahmezeugnis aus. Das Konformitätszeugnis, das Ausrüstungsverzeichnis und das Ausnahmezeugnis müssen die in Anhang IV festgelegte Form haben. Die Zeugnisse werden von der Verwaltung des Flaggenstaats nach der erstmaligen Besichtigung ausgestellt, die von ausschließlich für die Verwaltung des Flaggenstaats oder eine anerkannte Organisation tätigen Besichtigern gemäß Regel 6 Absatz 1 Buchstabe a) des Kapitels I der Anlage zum Torremolinos-Protokoll durchgeführt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Geltungsdauer der Zeugnisse darf die in Regel 11 des Kapitels I der Anlage zum Torremolinos-Protokoll festgelegten nicht überschreiten. Das Konformitätszeugnis wird nach einer regelmäßigen Besichtigung gemäß Regel 6 des Kapitels I der Anlage zum Torremolinos-Protokoll erneuert.

Artikel 9

Hafenstaatkontrolle

(1) In Wahrnehmung ihrer Überprüfungsrechte und -pflichten als Hafenstaat gewährleisten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 des Torremolinos-Protokolls und ohne Diskriminierung aufgrund der Flagge des Fischereifahrzeugs oder der Staatsangehörigkeit des Betreibers, daß die Fahrzeuge, die in ihren Inlands- oder Hoheitsgewässern im Einsatz sind oder einen Fang in ihren Häfen anlanden, den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden den Artikel 3 Absatz 4 jedoch nicht auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittstaats an, die weder in ihren Inlands- oder Hoheitsgewässern im Einsatz sind noch einen Fang in ihren Häfen anlanden. Dessen ungeachtet wenden die Mitgliedstaaten auf diese Schiffe die Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls an, sobald dieses für den Staat, unter dessen Flagge diese Schiffe fahren, in Kraft getreten ist.

Artikel 10

Änderungen

Nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 darf die Kommission

a) folgendes beschließen und entsprechende Bestimmungen einfügen:

- eine harmonisierte Auslegung der Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll, wie sie in das Ermessen der Verwaltungen der einzelnen Vertragsparteien gestellt worden ist,

- die Anwendung der Empfehlungen und "Fußnoten" der Torremolinos-Konferenz von 1993,

- die Umsetzung der IMO-Entschließungen und -Rundschreiben, die für eine kohärente Anwendung des Torremolinos-Protokolls von Belang sind;

b) eine Änderung der Richtlinie und ihrer Anhänge beschließen, unbeschadet der Verfahren zur Änderung des Torremolinos-Protokolls, um die Anwendung von Änderungen des Torremolinos-Protokolls, die nach Erlaß dieser Richtlinie in Kraft treten, im Sinne dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 11

Beratender Ausschuß

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß unterstützt, der aufgrund des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (6) eingesetzt worden ist.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:

a) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem in Absatz 1 genannten Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

b) Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

c) Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

d) Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 12

Unterrichtung der IMO

Die Kommission unterrichtet die Internationale Seeschiffahrts-Organisation über den Erlaß dieser Richtlinie und nimmt hierbei Bezug auf Artikel 3 Absatz 5 des Torremolinos-Protokolls.

Artikel 13

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 1998 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf dieser Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Strafen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Strafen angewendet werden. Die vorgesehenen Strafen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(1) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 307 vom 13. 12. 1993, S. 1.

(3) Veröffentlicht von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO - 793E).

(4) ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 20.

(5) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, die 1996 vom Rat erlassen werden dürfte.

(6) Richtlinie über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19).

ANHANG I

ANPASSUNG VON BESTIMMUNGEN DER ANLAGE ZUM TORREMOLINOS-PROTOKOLL VON 1993 ZWECKS ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DIESER RICHTLINIE

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Regel 2: Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen für "neues Fahrzeug" in Absatz 1 wird durch die Begriffsbestimmung für "Neues Fischereifahrzeug" des Artikels 2 ersetzt.

KAPITEL V Brandschutz, Feueranzeige, Feuerlöschung und Brandbekämpfung

Regel 2: Begriffsbestimmungen

Absatz 2 "Normal-Brandversuch" wird in bezug auf die genormte Temperaturkurve am Ende wie folgt geändert:

"... Die genormte Zeit-Temperaturkurve wird durch eine gleichmäßige Kurve bestimmt, die durch folgende Punkte verläuft, die die Temperatur im Ofeninneren angeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

KAPITEL VII Rettungsmittel und -vorrichtungen

Regel 1: Anwendung

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Regeln 13 und 14 finden auch auf vorhandene Fischereifahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung, sofern die Verwaltung die Durchführung der Vorschriften dieser Regeln bis zum 1. Februar 1999 zurückstellen kann."

Regel 13: Funkrettungsmittel

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen), die sich an Bord vorhandener Fahrzeuge befinden und nicht den von der Organisation festgelegten Leistungsstandards genügen, können von der Verwaltung bis zum 1. Februar 1999 akzeptiert werden, sofern diese sich vergewissert hat, daß die Geräte mit zugelassenen UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/Empfangen) kompatibel sind."

KAPITEL IX Funkverkehr

Regel 1: Anwendung

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel sowohl auf neue als auch auf vorhandene Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung. Bei vorhandenen Fahrzeugen kann die Verwaltung die Durchführung der Vorschriften jedoch bis zum 1. Februar 1999 zurückstellen."

Regel 3: Befreiungen

Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"wenn das Fahrzeug vor dem 1. Februar 2001 auf Dauer außer Dienst gestellt wird."

ANHANG II

ANPASSUNG VON BESTIMMUNGEN DER KAPITEL IV, V, VII UND IX DER ANLAGE ZUM TORREMOLINOS-PROTOKOLL VON 1993 GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DES PROTOKOLLS ZWECKS ANWENDUNG AUF NEUE FISCHEREIFAHRZEUGE VON 24 METER LÄNGE UND MEHR, ABER WENIGER ALS 45 METER LÄNGE

KAPITEL IV

Regel 1

Regel 1 erhält folgende Fassung:

"Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Anwendung."

Regel 7

Regel 7 wird wie folgt ergänzt:

(vgl. Regel 45 der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"Zwischen ... müssen zwei voneinander unabhängige Verständigungseinrichtungen bestehen, von denen eine ein Maschinentelegraph sein muß; bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge, bei denen die Antriebsmaschine unmittelbar vom Ruderhaus aus gefahren wird, kann die Verwaltung jedoch andere Verständigungseinrichtungen als Maschinentelegraphen zulassen."

Regel 8

Absatz 1 Buchstabe d) wird wie folgt ergänzt:

(vgl. Regel 46 der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"... oder vom Kontrollraum aus möglich sein. Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Verwaltung zulassen, daß die Kontrollstation im Maschinenraum nur als Notstation dient, soweit Überwachung und Bedienung vom Ruderhaus aus möglich sind."

Regel 16

Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ergänzt:

(vgl. Regel 54 Absatz 1 Buchstabe b) der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"... wenn irgendeines der Aggregate abgestellt wird. Wird irgendeines der Aggregate auf einem Fahrzeug von weniger als 45 Meter Länge abgestellt, so braucht nur der Betrieb der für die Antriebsmaschinen und die Sicherheit des Fahrzeugs notwendigen Einrichtungen gesichert zu bleiben."

Regel 17

Absatz 6 wird wie folgt ergänzt:

(vgl. Regel 55 Absatz 6 der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"Eine nach dieser Regel aufgestellte Akkumulatorenbatterie mit Ausnahme derjenigen Batterien, die auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge für den Funksender und -empfänger aufgestellt sind, ist in einem gut belüfteten Raum aufzustellen ....".

Regel 22

Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:

(vgl. Regel 60 Absatz 2 Buchstabe a) der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"Die Alarmanlage ... optisch anzuzeigen. Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Verwaltung jedoch zulassen, daß die akustische und die optische Anzeige jedes einzelnen Alarms nur im Ruderhaus erfolgt."

Absatz 2 Buchstabe b) wird wie folgt ergänzt:

(vgl. Regel 60 Absatz 2 Buchstabe b) der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"Auf Fahrzeugen von 45 Meter Länge und mehr muß die Alarmanlage über einen Wahlschalter eine Verbindung ...".

Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt ergänzt:

(vgl. Regel 60 Absatz 2 Buchstabe c) der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"Bei Fahrzeugen von 45 Meter Länge und mehr muß ein Alarm für Ingenieure ...".

KAPITEL V

Regel 2

Absatz 14 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

(vgl. Regel 2 Absatz 45 Buchstabe b) der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"... eine Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt haben ...".

Teil C

Der Titel erhält folgende Fassung:

"Teil C - Brandschutzmaßnahmen auf Fahrzeugen von weniger als 60 Meter Länge".

Regel 40

Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

(vgl. Regel 101 der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"... Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt ...".

KAPITEL VII

Regel 1

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Anwendung."

Regel 5

1. Der Beginn des Absatzes 3 erhält folgende Fassung:

(vgl. Regel 110 der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr, aber weniger als 75 Meter Länge, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: ...".

2. Es wird ein neuer Absatz 3a hinzugefügt:

(vgl. Wortlaut des Absatzes 4 Buchstaben a) und b) der Regel 110 der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"(3a) Auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge müssen vorhanden sein:

a) Überlebensfahrzeuge mit ausreichendem Gesamtfassungsvermögen für mindestens 200 % aller an Bord befindlichen Personen. Eine ausreichende Anzahl dieser Überlebensfahrzeuge für mindestens alle an Bord befindlichen Personen muß von jeder Seite des Fahrzeugs aus zu Wasser gelassen werden können; und

b) ein Bereitschaftsboot, sofern nicht die Verwaltung wegen der Größe und Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs, der in der Nähe verfügbaren Such- und Rettungseinrichtungen sowie Wetterwarnsysteme und wegen des Einsatzes des Fahrzeugs in Gebieten, die nicht von Schlechtwetter betroffen sind, oder wegen der jahreszeitlichen Umstände des Einsatzes ein solches Boot für entbehrlich hält."

3. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:

"Anstatt die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe a), des Absatzes 3 Buchstabe a) und des Absatzes 3a Buchstabe a) zu erfuellen, können die Fahrzeuge ...".

Regel 10

1. Unterabsatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

(vgl. Regel 119 Absatz 1 Buchstabe b) der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"6 Rettungsringe auf Fahrzeugen von weniger als 75, aber mindestens 45 Meter Länge;".

2. Es wird ein neuer Unterabsatz 1 Buchstabe c) eingefügt:

(vgl. Regel 119 Absatz 1 Buchstabe c) der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1977):

"4 Rettungsringe auf Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge."

Regel 13

Es wird ein neuer Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Anzahl solcher Geräte jedoch auf zwei gesenkt werden, wenn die Verwaltung die Ausstattung mit drei solchen Geräten angesichts des Einsatzgebiets des Fahrzeugs und der Zahl der an Bord beschäftigten Personen als unnötig erachtet;".

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen), die sich an Bord vorhandener Schiffe befinden und nicht den von der Organisation festgelegten Leistungsstandards genügen, können von der Verwaltung bis zum 1. Februar 1999 akzeptiert werden, sofern diese sich vergewissert hat, daß die Geräte mit zugelassenen UKW-Sprechfunkgeräten (Senden/Empfangen) kompatibel sind."

Regel 14

Regel 14 wird am Ende wie folgt ergänzt:

"Auf jedem Fahrzeug von weniger als 45 Meter Länge muß mindestens ein Radartransponder vorhanden sein."

KAPITEL IX

Regel 1

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf neue Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und auf vorhandene Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr Anwendung. Die Verwaltung kann bei vorhandenen Fahrzeugen die Durchführung der Vorschriften jedoch bis zum 1. Februar 1999 zurückstellen."

Regel 3: Befreiungen

Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"wenn das Fahrzeug vor dem 1. Februar 2001 auf Dauer außer Dienst gestellt wird."

ANHANG III

REGIONALE UND LOKALE BESTIMMUNGEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 1)

1. "Nördliche" Regionalbestimmungen:

1.1. Geltungsbereich:

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Gewässer nördlich der Breite 60° N mit Ausnahme der Ostsee.

1.2. Begriffsbestimmungen

"Schweres Treibeis" bedeutet Treibeis, das mindestens acht Zehntel der Meeresoberfläche bedeckt.

1.3. ad Regel III/7 Absatz 1 (Betriebsbedingungen)

"Zusätzlich zu den besonderen Betriebsbedingungen nach Regel III/7 Absatz 1 sind folgende Betriebsbedingungen zu berücksichtigen:

e) die Betriebsbedingung b), c) oder d) muß je nachdem, welche von ihnen die niedrigsten Werte für die in den Stabilitätskriterien der Regel 2 enthaltenen Stabilitätsparameter aufweist, berechnet werden, wobei ein Eisansatz gemäß Regel III/8 zu berücksichtigen ist;

f) bei Ringwadenfischereifahrzeugen: Auslaufen aus den Fanggründen mit Fanggeräten, ohne Fangladung und mit 30 % an Vorräten, Brennstoff usw., wobei ein Eisansatz gemäß Regel III/8 zu berücksichtigen ist."

1.4. ad Regel III/8 (Eisansatz)

"Die besonderen Anforderungen der Regel III/8 und die besonderen Hinweise in der Empfehlung 2 der Torremolinos-Konferenz sind innerhalb der betreffenden Region anzuwenden, d. h. auch außerhalb der Grenzen, die in der Karte eingetragen sind, welche der erwähnten Empfehlung beigefügt ist.

Ungeachtet der Regel III/8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ist in den Stabilitätsberechnungen für Fahrzeuge, die in dem Gebiet nördlich der Breite 63° N zwischen der Länge 28° W und der Länge 11° W im Einsatz sind, folgender Eisansatz zu berücksichtigen:

a) 40 Kilogramm pro Quadratmeter der freiliegenden Wetterdecks und Landgangsstege,

b) 10 Kilogramm pro Quadratmeter der Lateralflächen des Fahrzeugs oberhalb der Wasserlinie."

1.5. ad Kapitel VII Teil B (neue Bestimmung):

"In Ergänzung der Bestimmungen des Kapitels VII Teil B muß auf jedem Rettungsboot, Bereitschaftsboot und Rettungsfloß ständig eine zugelassene Funkboje zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRB), die auf den Frequenzen 121,5 MHz und 406 MHz sendet, verstaut sein. Bei aufblasbaren Rettungsflößen, die in versiegelten Behältern verstaut sind, und bei Bereitschaftsbooten können die EPIRB so verstaut sein, daß sie schnell in die Rettungsflöße, sobald diese aufgeblasen sind, und in die Bereitschaftsboote gebracht werden können."

1.6. ad Regel VII/5 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe b) (Zahl und Art der Überlebensfahrzeuge und der Bereitschaftsboote):

"Unbeschadet der Bestimmungen der Regel VII/5 Absatz 2 Buchstabe b), Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 3a muß auf Fischereifahrzeugen, deren Schiffskörper nach den Vorschriften einer anerkannten Organisation gebaut wurde, beim Einsatz in Gewässern mit häufig auftretendem schwerem Treibeis nach der Regel II/1/2 der Anlage zum Torremolinos-Übereinkommen von 1993 das nach Absatz 2 Buchstabe b), Absatz 3 Buchstabe b) oder Absatz 3a Buchstabe b) erforderliche Bereitschafts-/Rettungsboot zumindest teilweise abgedeckt sein (entsprechend der Regel VII/18) und ausreichendes Fassungsvermögen für alle an Bord befindlichen Personen bieten."

1.7. ad Regel VII/9 (Eintauchanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel):

"Unbeschadet der Bestimmungen der Regel VII/9 muß für jede Person an Bord ein zugelassener Eintauchanzug von ausreichender Größe vorhanden sein, der den Bestimmungen der Regel VII/25 einschließlich der zu dieser Regel getroffenen Maßnahmen entspricht, die in diesem Anhang unter Punkt 1.8 aufgeführt sind."

1.8. ad Regel VII/25 (Eintauchanzüge):

"Unbeschadet der Bestimmungen der Regel VII/25 müssen alle nach Punkt 1.7 dieses Anhangs vorgeschriebenen Eintauchanzüge aus einem Stück bestehen und aus isolierendem Material hergestellt sein und auch den Anforderungen an die Schwimmfähigkeit nach Regel VII/24 c) i) genügen. Darüber hinaus müssen sie allen sonstigen Bestimmungen der Regel VII/25 genügen."

1.9. ad Regel X/3 Absatz 7 (Radaranlagen):

"Unbeschadet der Bestimmungen der Regel X/3 Absatz 7 müssen alle Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr mit einer Radaranlage ausgerüstet sein, die den Anforderungen der Verwaltung genügt. Die Radaranlage muß dafür geeignet sein, im 9-GHz-Frequenzband zu arbeiten."

1.10. ad Regel X/3 Absatz 14 (Peilfunkausrüstung)

"Zusätzlich zu den Bestimmungen der Regel X/3 Absatz 14 müssen alle Fahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr mit einem UKW-Peilfunkgerät für Zielfahrt auf der UKW-Notfrequenz für die Schiffahrt 156,8 MHz (Kanal 16) und der UKW-Notfrequenz für die Luftfahrt 121,5 MHz ausgerüstet sein."

1.11. ad Regel X/5 (Signalausrüstung)

"Zusätzlich zu den Bestimmungen der Regel X/5 müssen alle Fahrzeuge beim Einsatz in Gewässern, in denen Treibeis auftreten kann, mit wenigstens einem Scheinwerfer von mindestens 1 Lux, gemessen in einer Entfernung von 750 Metern, ausgerüstet sein."

2. "Südliche" Regionalbestimmungen:

2.1. Geltungsbereich:

Das Mittelmeer und das vor der Küste Spaniens und Portugals liegende 20-Seemeilen-Gebiet der Sommerzone des Atlantischen Ozeans, wie sie in der "Karte der Zonen und jahreszeitlichen Gebiete" in Anlage II zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1996 (1) in seiner geänderten Fassung festgelegt ist.

2.2. Eintauchanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel:

ad Regel VII/B/9 Absatz 1: Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 4 der Regel VII/B/9 wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz hinzugefügt:

"Bei Fahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge braucht die Zahl der Eintauchanzüge nicht größer als zwei zu sein."

2.3. Funktechnische Rettungsmittel:

ad Regel VII/B/13 Absatz 1: Am Ende des Absatzes wird folgender Satz hinzugefügt:

"Bei Fischereifahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge kann die Zahl der UKW-Sprechfunkgeräte auf zwei gesenkt werden, wenn die Verwaltung die Bestimmung, nach der drei UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) mitzuführen sind, angesichts des Einsatzgebiets des Fahrzeugs und der an Bord beschäftigten Personen für unnötig hält."

2.4. Funkverkehr - Geltungsbereich:

ad Regel IX/A/1: Es wird ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

"Dieses Kapitel gilt auch für neue Fahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, sofern ihr Einsatzgebiet ausreichend durch Küstenstationen abgedeckt ist, die gemäß dem IMO-Masterplan betrieben werden."

2.5. Funkverkehr - Begriffsbestimmungen:

ad Regel IX/A/2 Buchstaben l) und m):

Die Worte "das von einer Partei festgelegt werden kann" werden durch die Worte "das im IMO-Masterplan angegeben ist" ersetzt.

(1) Internationales Freibord-Übereinkommen, das am 5. April 1966 von der Internationalen Feibord-Konferenz verabschiedet wurde, die auf Einladung der Zwischenstaatlichen beratenden Seeschiffahrtsorganisation stattfand.

ANHANG IV

FORM DES KONFORMITÄTSZEUGNISSES, DES AUSNAHMEZEUGNISSES UND DES AUSRÜSTUNGSVERZEICHNISSES

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>