31.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/1


VERORDNUNG (EU) 2023/706 DES RATES

vom 30. März 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 zwecks Verlängerung des Nachfragesenkungszeitraums für Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage und zur verstärkten Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Umsetzung dieser Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates (1) sollen freiwillig und erforderlichenfalls verpflichtend die Nachfrage nach Gas in der Union gesenkt, die Befüllung von Gasspeicheranlagen vorangetrieben und eine bessere Vorbereitung auf weitere Unterbrechungen der Gaslieferungen gewährleistet werden. Die Verordnung (EU) 2022/1369 wurde auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angesichts des unmittelbaren Risikos einer Gasversorgungskrise infolge der grundlosen und ungerechtfertigten Invasion Russlands in die Ukraine im Februar 2022 und der Notwendigkeit, dass die Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten mit befristeten Maßnahmen darauf reagiert, erlassen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 mussten die Mitgliedstaaten sich nach besten Kräften bemühen, ihren Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 um 15 % zu senken. Für den Fall, dass sich die Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragesenkung als unzureichend erweisen, um dem Risiko eines gravierenden Versorgungsengpasses zu begegnen, wurde der Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission einen Unionsalarm auszurufen, was eine verpflichtende Nachfragesenkung auslösen würde. In den vergangenen Monaten haben die Mitgliedstaaten sich gewissenhaft gearbeitet und Maßnahmen ergriffen, um ihre Gasnachfrage im Geiste der Solidarität jeweils um 15 % zu senken. Dies hat bereits zu einer tatsächlichen Senkung der Gasnachfrage in der gesamten Union um mehr als 15 % zwischen August 2022 und Januar 2023 geführt.

(3)

Dennoch gibt es weiterhin erhebliche Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit. Die globale Lage auf dem Gasmarkt hat sich seit Februar 2022 nicht verbessert und die Union muss trotz der mit der Verordnung (EU) 2022/1369 erzielten Nachfragesenkung weiterhin bestimmte Mengen russischen Gases einführen, um ihre Gesamtnachfrage nach Gas zu decken. Dank der wirksamen Maßnahmen zur Wiederbefüllung von Speichern und zur Nachfragesenkung konnte es im abgelaufenen Jahr vermieden werden, Lastbeschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger der Union einzuführen. Allerdings gilt weiterhin für 11 Mitgliedstaaten die Frühwarnstufe und für einen Mitgliedstaat die Alarmstufe gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Da Gaspreise außergewöhnlich hoch bleiben und da sich die globale Versorgungslage seit August 2022, als die Verordnung (EU) 2022/1369 erlassen wurde, nicht verbessert hat, ist es daher dringend erforderlich, die Maßnahmen, die zur Eindämmung der Krise beigetragen haben, zu verlängern und insbesondere die Nachfragesenkung fortzuführen. Eine Einstellung der Nachfragesenkungsmaßnahmen würde die stabile aber anfällige Lage, die die Union bisher erreicht hat, verändern und ihre Widerstandsfähigkeit bei der Reaktion auf zu erwartende künftige Entwicklungen, etwa die vollständige Einstellung der Einfuhren aus Russland, untergraben. Deshalb ist es äußerst wichtig, weiterhin zu verhindern, dass die Union mit Gasknappheit und hoher Preisvolatilität konfrontiert wird.

(4)

Infolge des erheblichen Rückgangs der Einfuhren von russischem Gas über Pipelines im vergangenen Jahr ist die Kapazität der Union zur Wiederbefüllung der Speicher derzeit – auch verglichen mit der Lage im Sommer 2022 – stark eingeschränkt. Trotz der Tatsache, dass die Energiekrise in 2022 begonnen hat, war die Union in der Lage, etwa 60 Mrd. Kubikmeter Gas aus Russland einführen, um die Speicher in jenem Jahr zu befüllen, wovon ein Teil über die Nordstream-1-Pipeline geliefert wurde. Im Laufe des Sommers 2022 wurden jedoch die Gaslieferungen durch diese Pipeline von Russland unterbrochen und schließlich vollständig eingestellt, und im September 2022 wurde die Pipeline durch Sabotageakte derart beschädigt, dass durch sie derzeit kein Gas transportiert werden kann, was sich in absehbarer Zukunft auch nicht ändern wird. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Volumens der Gaseinfuhren über Pipelines wird die Union lediglich höchstens 20 Mrd. Kubikmeter über russische Pipelines beziehen können, sofern diese unzuverlässigen Einfuhren nicht komplett eingestellt werden. Deshalb besteht ein ernsthaftes Risiko, dass es im Winter 2023/2024 in der Union zu Gasengpässen kommen wird.

(5)

Diese gravierenden Schwierigkeiten werden durch eine Reihe zusätzlicher Risiken und neuer Faktoren verschärft, darunter eine Erholung der Nachfrage nach Flüssigerdgas (LNG) in Asien, durch die die Verfügbarkeit von Gas auf dem globalen Gasmarkt verringert wird, die Witterungsbedingungen, die sich unlängst weiter verschlechtert haben, was niedrige Wasserstände und entsprechende Auswirkungen auf die Speicherung von Wasserkraft und den Betrieb von Kernkraftwerken zur Folge hat, neue technische Entwicklungen, die die Unsicherheiten hinsichtlich des Betriebs bestehender Kernkraftwerke steigern, sodass verstärkt auf die Stromerzeugung aus Gas zurückgegriffen werden muss, und mögliche weitere Beeinträchtigungen der Gasversorgung, einschließlich einer vollständigen Einstellung der Gaseinfuhren aus Russland.

(6)

Diese anhaltenden und neuen gravierenden Schwierigkeiten erschweren es der Union, ihre Nachfrage nach Gas zu decken und insbesondere die unterirdischen Speicher rechtzeitig und effizient für den Winter 2023/2024 zu befüllen sowie Angebot und Nachfrage im Winter 2023/2024 angemessen aufeinander abzustimmen.

(7)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1369 hat die Kommission eine Überprüfung der genannten Verordnung durchgeführt, deren Ergebnisse in einem Bericht der Kommission an den Rat zusammengefasst sind. In dem Bericht werden verschiedene Szenarien mit und ohne Verlängerung der in der Verordnung (EU) 2022/1369 vorgesehenen Nachfragesenkungsmaßnahmen analysiert, darunter eine Verlängerung um sieben Monate von April bis Oktober 2023, eine Verlängerung um acht Monate von August 2023 bis März 2024, sowie eine Verlängerung um ein Jahr von April 2023 bis März 2024. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Speicherstände ohne kontinuierliche Nachfragesenkungen bis Ende Oktober 2023 lediglich 69 Mrd. Kubikmeter erreichen würden, was deutlich unter dem in der Verordnung (EU) 2017/1938 für den 1. November vorgegebenen Zielwert von 90 % (89,4 Mrd. Kubikmeter) liegt, und bis Februar 2024 bei null wären.

(8)

Hinsichtlich der einzelnen Szenarien, die in dem Bericht bewertet wurden, zeigt sich, dass eine Verlängerung um sieben Monate von April bis Oktober 2023 bewirken würde, dass die Speichermöglichkeiten bis Ende des Sommers 2023 hinreichend gefüllt wären (95 Mrd. Kubikmeter bis Ende Oktober 2023, sodass das Ziel von 90 % erreicht würde). Da die Gasnachfrage jedoch selbst in einem normalen Winter doppelt so hoch ist wie im Sommer, wären die Speichermöglichkeiten am Ende des Winters 2023/2024 fast vollständig leer (9 Mrd. Kubikmeter bis Ende März 2024). Dies würde zu extrem gravierenden Problemen bei der Versorgungssicherheit führen, und es wäre sehr schwierig, die Speichermöglichkeiten für den folgenden Winter hinreichend aufzufüllen. Im Falle einer Verlängerung um acht Monate von August 2023 bis März 2024 würden die Speichermöglichkeiten zu langsam aufgefüllt, sodass sie bis Ende Oktober 2023 lediglich 80 Mrd. Kubikmeter erreichen würden, was deutlich unter dem Zielwert liegt, und bis zum Ende des Winters 2023/2024 würden die Speicherstände auf unter 30 % sinken (unter 28 Mrd. Kubikmeter), was zu gravierenden Problemen bei der Versorgungssicherheit führen würde, und es wäre sehr schwierig, die Speichermöglichkeiten für den folgenden Winter hinreichend aufzufüllen. Nur im Falle einer Verlängerung um ein Jahr mit kontinuierlicher Nachfragesenkung um 15 % von April 2023 bis März 2024 würde das Ziel, am 1. November einen Speicherstand von 90 % mit 89,4 Mrd. Kubikmetern zu erreichen, verwirklicht werden, und die Mitgliedstaaten wären auf dem richtigen Weg zu einer sicheren Gasversorgung für den Winter 2023/2024, wobei bis Ende März 2024 auf Unionsebene Gasvorräte von 43 Mrd. Kubikmetern in den Speichern vorhanden wären.

(9)

Angesichts dieser Szenarien kommt der Bericht zu dem Schluss, dass eine kontinuierliche Senkung der Nachfrage um 15 % über einen Zeitraum von zwölf Monaten bis Ende März 2024 erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten das in der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegte Speicherziel von 90 % einhalten können, was für die Gasversorgungssicherheit unerlässlich ist, und um einer Versorgungslücke im Winter 2023/2024 vorzubeugen.

(10)

Wenngleich die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche Maßnahmen besonders geeignet sind, um die Speicherziele zu erreichen, kann dies nicht ohne Nachfragesenkungsmaßnahmen gelingen. Der Bericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Gasmengen auf dem Markt nicht ausreichen, um diese Verpflichtung in allen Mitgliedstaaten zu erfüllen. Dies bedeutet, dass nicht alle Mitgliedstaaten physisch in der Lage sind, die Speichermöglichkeiten auf angemessenem Niveau zu befüllen, was zum Ende des Winters 2023/2024 zu gravierenden Schwierigkeiten für die Versorgungssicherheit führen würde.

(11)

Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass der Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 in einem Umfang gesenkt werden muss, der den Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/1369 entspricht. Die erforderliche Verlängerung der Nachfragesenkung entspräche einer Senkung um 15 % für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. März 2024, verglichen mit einem Referenzzeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022. Die Verlängerung der Nachfragesenkungsmaßnahmen und die Verlängerung des Senkungszeitraums würde außerdem dem Markt mehr Spielraum bieten, um die Gaspreisvolatilität einzudämmen und Preisspitzen, wie sie 2022 verzeichnet wurden, zu verhindern.

(12)

In Anbetracht des derzeit angespannten Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage kann selbst eine moderate Störung der Gasversorgung dramatische Auswirkungen auf den Gasmarkt haben und schwerwiegenden und dauerhaften Schaden für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger der Union bewirken. Die Verpflichtung zur Befüllung der Gasspeicher besteht, es sei denn, es wurde gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 ein regionaler oder unionsweiter ausgerufen. Deshalb würde eine plötzliche Unterbrechung von 10 % der Gaseinfuhren über Pipelines in die Union entweder drastische Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten auslösen, damit diese ihrer Befüllungsverpflichtung nachkommen können, oder die Ausrufung eines regionalen oder unionsweiten Notfalls bewirken, sofern die koordinierte freiwillige Nachfragesenkung nicht fortgeführt wird. Eine solche anhaltende koordinierte Nachfragesenkung durch alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität ist von entscheidender Bedeutung für die Wiederauffüllung der Speicherkapazitäten auf effiziente Weise bei minimalen Marktstörungen, wie sie für die Gasversorgungssicherheit in Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 nach wie vor unerlässlich ist.

(13)

Die Verlängerung der Verordnung (EU) 2022/1369 ist eine Notmaßnahme als Reaktion auf die anhaltenden und die neuen gravierenden Schwierigkeiten bei der Energieversorgung, die das Risiko einer unmittelbar bevorstehenden Krise in sich bergen und eine Anpassung des Gasnachfragesenkungszeitraums erforderlich machen, sowohl zur Verlängerung des Zeitraums für die freiwillige Gasnachfragesenkung als auch um die Möglichkeit zu gewährleisten, einen Unionsalarm auszurufen und somit nach Ablauf des Monats März 2023 die entsprechende verpflichtende Senkung der Gasnachfrage auszulösen.

(14)

In Anbetracht der derzeitigen Krise besteht für die gesamte Union das Risiko von Energieknappheit und hohen Energiepreisen. Da die Union ein Binnenmarkt ist, hätte eine Gasknappheit in einem Mitgliedstaat gravierende Folgen in allen anderen Mitgliedstaaten in Form eines physischen Engpasses bei der Gasversorgung, Preisschwankungen oder Unterbrechungen der industriellen Wertschöpfungsketten infolge möglicher Lastbeschränkungen für bestimmte Industriezweige in einem Mitgliedstaat. Des Weiteren können alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität dazu beitragen, das Risiko von Energieknappheit und die Schwankungen der Gaspreise durch Nachfragesenkung einzudämmen. Die positiven Auswirkungen dieses Geistes der Solidarität haben im vergangenen Jahr mit der Entwicklung neuer Verbindungskapazitäten nach Osten sowie mit zusätzlichen LNG-Einfuhrkapazitäten, die einzelne Mitgliedstaaten physisch oder virtuell besser an LNG-Wiederverdampfungsanlagen anbinden, erheblich zugenommen. Daher würde ein anhaltendes koordiniertes Vorgehen durch auf Unionsebene ergriffene Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage allen Mitgliedstaaten zugutekommen, da das Risiko erheblicherer Auswirkungen auf ihre Volkswirtschaften verringert würde.

(15)

Es muss dringend gehandelt werden, weil die Einspeichersaison im April 2023 beginnt. In Anbetracht der weiter oben beschriebenen anhaltenden und neuen gravierenden Schwierigkeiten wäre das Unterlassen einer rechtzeitigen Verlängerung der koordinierten Nachfragesenkung vor der Einspeicherung mit sofortigen Auswirkungen auf die Befüllungspfade, auf die Marktbedingungen und somit auf die Versorgungssicherheit und die Preisvolatilität verbunden.

(16)

Gemäß Artikel 122 Absatz 1 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, handelt es sich bei der derzeitigen Krise bei der Gasversorgung, einem Energieerzeugnis, um eine solche Situation. Deshalb sind eine befristete Verlängerung und gezielte Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 eingeleiteten Maßnahmen erforderlich, um auf die derzeitige Lage im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu reagieren. Es ist daher gerechtfertigt, Artikel 122 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage für diese Verordnung zu haben.

(17)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1369, in denen besondere nationale Gegebenheiten im Fall einer verpflichtenden Nachfragesenkung bei einem Unionsalarm anerkannt werden, gelten weiterhin. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die Möglichkeit, die verpflichtende Nachfragesenkung vorübergehend zu beschränken, wenn ein Mitgliedstaat mit einer Stromversorgungskrise im Sinne der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) konfrontiert ist. Dazu kann eine Beschränkung gehören, die im Verhältnis zu einer deutlichen Steigerung der Verwendung von Gas für die Stromerzeugung steht, die für die Ausfuhr von deutlich mehr Strom an einen benachbarten Mitgliedstaat benötigt wird, wenn außergewöhnliche Umstände wie etwa geringe Verfügbarkeit von Wasserkraft oder Kernkraft in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in dem benachbarten Mitgliedstaat, in den deutlich mehr Strom ausgeführt wird, vorliegen. Diese Beschränkung sollte die Menge an Gas, die den vorgenannten zusätzlichen Ausfuhren entspricht, nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Beschränkung berücksichtigen, wenn sie die Aufschlüsselung ihres Gasverbrauchs nach Sektoren melden.

(18)

Mitgliedstaaten, die erhebliche Dekarbonisierungsmaßnahmen durch eine Umstellung von Kohle auf Gas für die Fernwärme einführen, sollten die Möglichkeit haben, diese Gasmengen von ihrer Verpflichtung zur Nachfragesenkung abzuziehen, sofern diese Gasmengenunmittelbar auf die Umstellung von Kohle auf Gas zurückzuführen sind.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mindestens alle zwei Monate spätestens bis zum 15. des Folgemonats über Eurostat ihren Gasverbrauch melden. Um aktuelle Zahlen vorzulegen, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, ihren Gasverbrauch monatlich zu melden, damit die monatliche erreichte Nachfragesenkung bewertet werden kann. Wird ein Unionsalarm ausgerufen, so sollte die Meldung monatlich vorgenommen werden. Um die Nachfragesenkungsmaßnahmen gezielter ausrichten und den Gasverbrauch besser überwachen zu können, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, einen Überblick über den Gasverbrauch pro Sektor, einschließlich des Gasverbrauchs für Strom- und Wärmeerzeugung, des Gasverbrauchs in der Wirtschaft und des Gasverbrauchs in Haushalten und dem Dienstleistungssektor, im Einklang mit den Begriffsbestimmungen und den statistischen Konventionen der Verordnung (EC) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in ihre Meldung mitaufzunehmen.

(20)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1369 führt die Kommission eine Überprüfung durch, und sie kann auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung eine Verlängerung der Geltungsdauer der genannten Verordnung vorschlagen. Um einer weiteren Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/1369 Rechnung zu tragen, sollte als neuer Termin für die Überprüfung der 1. März 2024 festgesetzt werden.

(21)

Die verlängerten und geänderten Nachfragesenkungsmaßnahmen sollten befristet sein und bis zum Ende des Winters 2023/2024 in Kraft bleiben. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf der Grundlage der neuen, bis zum 1. März 2024 durchzuführenden Überprüfung die Verlängerung der Geltungsdauer vorzuschlagen.

(22)

Diese Verordnung sollte am 1. April 2023 in Kraft treten, um eine kontinuierliche Senkung der Nachfrage um 15 % über einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. April 2023 bis Ende März 2024 zu gewährleisten und die Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedstaaten und die Kommission in die Lage zu versetzen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

(23)

Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Verordnung (EU) 2022/1369 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2022/1369

Die Verordnung (EU) 2022/1369 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.

‚Referenzgasverbrauch‘ das Volumen des durchschnittlichen Gasverbrauchs eines Mitgliedstaats während des Referenzzeitraums; bei Mitgliedstaaten, in denen der Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Gasverbrauch während des Referenzzeitraums um mindestens 8 % gestiegen ist, bezeichnet der Ausdruck ‚Referenzgasverbrauch‘ nur das Gasverbrauchsvolumen im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022;

6.

‚Referenzzeitraum‘ den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Freiwillige Nachfragesenkung

Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, ihren Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 um mindestens 15 % gegenüber ihrem durchschnittlichen Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022 zu senken (im Folgenden ‚freiwillige Nachfragesenkung‘). Für diese Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragesenkung gelten die Artikel 6, 7 und 8.“

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke der verpflichtenden Nachfragesenkung muss, solange der Unionsalarm ausgerufen ist, der Gasverbrauch in jedem Mitgliedstaat in dem Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (im Folgenden ‚Senkungszeitraum‘) um 15 % niedriger sein als der Referenzgasverbrauch. Alle Nachfragesenkungen, die die Mitgliedstaaten während des Zeitraums vor der Ausrufung des Unionsalarms erreicht haben, werden für die Zwecke der verpflichtenden Nachfragesenkung berücksichtigt.“

4.

In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6a)   Ein Mitgliedstaat kann den für die Berechnung des Zielwerts der verpflichtenden Nachfragesenkung gemäß Absatz 2 verwendeten Referenzgasverbrauch um die Menge des gestiegenen Gasverbrauchs anpassen, der sich aus der Umstellung von Kohle auf Gas für Fernwärme ergibt, falls dieser Anstieg im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. März 2024 mindestens 8 % im Vergleich zum durchschnittlichen Gasverbrauch im Referenzzeitraum beträgt und soweit dieser Anstieg unmittelbar auf die Umstellung zurückzuführen ist.“

5.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die Umsetzung der Maßnahmen zur Nachfragesenkung in ihrem Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission mindestens alle zwei Monate spätestens bis zum 15. des Folgemonats ihren Gasverbrauch (in Terajoule, TJ). Wird ein Unionsalarm gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgerufen, so wird die in Unterabsatz 1 genannte Meldung monatlich übermittelt.

Die Berichterstattung der Mitgliedstaaten kann eine Aufschlüsselung des Gasverbrauchs nach Sektoren, einschließlich des Gasverbrauchs für die folgenden Sektoren, enthalten:

a)

Gaszufuhr für Strom- und Wärmeerzeugung;

b)

Gasverbrauch in der Industrie;

c)

Gasverbrauch in Haushalten und im Dienstleistungssektor.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Begriffsbestimmungen und statistischen Konventionen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ unterstützt die Kommission bei der Überwachung der freiwilligen und verpflichtenden Nachfragesenkung.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).“"

6.

In Artikel 9 wird das Datum „1. Mai 2023“ durch das Datum „1. März 2024“ ersetzt.

7.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. März 2024.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).