30.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/19


BESCHLUSS (EU) 2023/705 DER KOMMISSION

vom 29. März 2023

zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/175 und (EU) 2018/680 hinsichtlich der Energieeffizienzanforderungen für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Beherbergungsbetriebe und des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2067)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission (2) wurden Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sowie entsprechende Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ festgelegt.

(3)

Mit dem Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission (3) wurden Kriterien für das Umweltzeichen sowie entsprechende Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ festgelegt.

(4)

Sowohl der Beschluss (EU) 2017/175 als auch der Beschluss (EU) 2018/680 umfassen Energieeffizienzanforderungen für bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte und verweisen auf Rechtsvorschriften, die aktualisiert werden müssen.

(5)

Die Kommission hat gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Arbeitsplan bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte mit einer neuen Skala für die Energieeffizienzkennzeichnung versehen („neu skalierte Produkte“), die von A bis G reicht. Auf diese neu skalierten Produkte wird in den Kriterien 8, 31 Buchstabe a, 31 Buchstabe c, 31 Buchstabe d, 31 Buchstabe e und 31 Buchstabe h des Beschlusses (EU) 2017/175 sowie im Kriterium O10 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2018/680 Bezug genommen und sie umfassen Beleuchtung, Haushaltskühlgeräte, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und elektronische Displays. Da mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2015 (5), (EU) 2019/2016 (6), (EU) 2019/2017 (7), (EU) 2019/2014 (8) und (EU) 2019/2013 (9) der Kommission die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 874/2012 (10), (EU) Nr. 1060/2010 (11), (EU) Nr. 1059/2010 (12), (EU) Nr. 1061/2010 (13) und (EU) Nr. 1062/2010 (14) der Kommission aufgehoben wurden, müssen diese Kriterien mit Verweisen auf die Energieverbrauchsanforderungen gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017, (EU) 2019/2014 und (EU) 2019/2013 aktualisiert werden. Zusätzlich zu diesen Verweisen müssen diese Kriterien gemäß Anhang I Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 aktualisiert werden, um den höchsten Energieeffizienzklassen gemäß der neuen Skala Rechnung zu tragen, damit die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens weiterhin den hinsichtlich der Umweltleistung besten 10–20 % der auf dem Unionsmarkt verfügbaren Produkte entsprechen.

(6)

Verweise auf die Energieverbrauchsanforderungen gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1061/2010 und (EU) Nr. 1062/2010 sollten in den Beschlüssen (EU) 2017/175 und (EU) 2018/680 beibehalten werden, damit Produkte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung erworben wurden, als noch immer den Kriterien für das EU-Umweltzeichen entsprechend angesehen werden können.

(7)

Kriterium 31 Buchstabe e des Beschlusses (EU) 2017/175 umfasst Verweise auf das Energy-Star-Programm der EU für Bürogeräte und auf das Energy-Star-Abkommen zwischen der EU und den USA (15) (16), das am 20. Februar 2018 ausgelaufen ist. Um dafür Sorge zu tragen, dass die Kriterien für das EU-Umweltzeichen eine hohe Umweltleistung gewährleisten, sollte in Ermangelung einschlägiger Energiekennzeichnungen oder Verordnungen zur Festlegung der Energieeffizienzklassen für Bürogeräte mit Ausnahme von „elektronischen Displays“, für die neu skalierte Energieeffizienzklassen verfügbar sind9, in der geänderten Anforderung vorgeschrieben werden, dass neu gekaufte Bürogeräte den Anforderungen für ein Umweltzeichen des Typs I nach EN ISO 14024 (17) entsprechen müssen.

(8)

Gemäß Kriterium 31 Buchstabe g des Beschlusses (EU) 2017/175 und Kriterium O5 des Beschlusses (EU) 2018/680 erhalten Antragsteller für das EU-Umweltzeichen für den Einsatz von energieeffizienten Staubsaugern Punkte; in diesen Kriterien ist außerdem der Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission (18) und die entsprechenden Energieeffizienzklassen enthalten. Das Gericht erklärte die Delegierte Verordnung (19) mit Urteil in der Rechtssache T-544/13 RENV für nichtig. Um sicherzustellen, dass weiterhin Punkte für die Verwendung energieeffizienter Staubsauger an die Antragsteller für das EU-Umweltzeichen vergeben werden können, sollten Verweise auf die für nichtig erklärte Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 durch Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission (20) ersetzt werden und die Verweise auf die Energieeffizienzklassen sollten durch Verweise auf die Schwellenwerte für den jährlichen Energieverbrauch ersetzt werden.

(9)

Die Beschlüsse (EU) 2017/175 und (EU) 2018/680 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (EU) 2017/175 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses (EU) 2018/680 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2023

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 9).

(3)  Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 22).

(4)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).

(13)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64).

(15)  Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens (ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 9).

(16)  Beschluss 2014/202/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (ABl. L 114 vom 16.4.2014, S. 68).

(17)  ISO 14024:2018. Umweltkennzeichnungen und -deklarationen – Umweltkennzeichnung Typ I – Grundsätze und Verfahren.

(18)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1).

(19)  Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-544/13 RENV, Dyson Ltd / Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2018:761.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24).


ANHANG I

Der Anhang des Beschlusses (EU) 2017/175 wird wie folgt geändert:

(1)

Das Kriterium 8 erhält folgende Fassung:

Kriterium 8. Energiesparende Beleuchtung

(a)

Zum Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens:

i.

müssen mindestens 40 % aller Lichtquellen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (*1) in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission (*2) entsprechen;

ii.

müssen mindestens 50 % der Lichtquellen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen.

(b)

Innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens:

i.

müssen mindestens 80 % aller Lichtquellen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen;

ii.

müssen 100 % der Lichtquellen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen.

Anmerkung: Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Gesamtzahl der Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind. Die oben genannten Zielvorgaben gelten nicht für Leuchten, deren physische Eigenschaften den Einsatz energiesparender Leuchtmittel nicht zulassen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle schriftliche Berichte mit folgenden Angaben vor: Gesamtzahl der Lampen und Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind; deren Betriebsdauer; und die Zahl der energiesparenden Lampen und Leuchten, die mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder Lichtquellen, die mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen. In den Berichten wird außerdem erläutert, warum Lampen und Leuchten, deren physische Eigenschaften keinen Einsatz von energiesparenden Lampen und Leuchten zulassen, nicht ersetzt werden können. Es sind zwei Berichte vorzulegen: ein erster zum Datum der Antragstellung und ein zweiter innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Datum der Vergabe des EU-Umweltzeichens.

Die physischen Eigenschaften, die den Einsatz energiesparender Leuchtmittel verhindern, sind beispielsweise: dekorative Beleuchtung, die spezielle Lampen und Leuchten erfordert; dimmbare Beleuchtung; Situationen, für die eine energiesparende Beleuchtung möglicherweise nicht verfügbar ist. In diesen Fällen sind Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, warum keine energiesparenden Lampen und Leuchten eingesetzt werden können, zum Beispiel in Form fotografischer Belege für die installierte Beleuchtungseinrichtung.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)."

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68).“"

(2)

Das Kriterium 31 erhält folgende Fassung:

Kriterium 31. Energiesparende Haushaltsgeräte und Beleuchtung (maximal 4 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb verfügt über energieeffiziente Geräte in den folgenden Kategorien (0,5 Punkte oder 1 Punkt für jede der folgenden Kategorien, maximal 4 Punkte):

(a)

Haushaltskühlgeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (*3) der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission (*4) entsprechen;

(b)

Haushaltselektrobacköfen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission (*5) versehen sind;

(c)

Haushaltsgeschirrspüler, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (*6) der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse C gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission (*7) entsprechen;

(d)

Haushaltswaschmaschinen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission (*8) der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse A gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission (*9) entsprechen;

(e)

Bürogeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) die folgenden Anforderungen erfüllen:

i.

Bürogeräte, die vor dem 20. Februar 2018 erworben wurden, werden im Rahmen der in den Beschlüssen (EU) 2015/1402 (*10) und 2014/202/EU (*11) festgelegten Abkommen wie folgt eingestuft:

entspricht Energy Star v6.1 für Computer,

entspricht Energy Star v6.0 für Displays,

entspricht Energy Star v2.0 für bildgebende Geräte,

entspricht Energy Star v1.0 für die unterbrechungsfreie Stromversorgung,

entspricht Energy Star v2.0 für Unternehmensserver;

ii.

Bürogeräte, die nach dem 20. Februar 2018 erworben wurden, werden wie folgt eingestuft:

entspricht dem Umweltzeichen des Typs I EN ISO 14024 (*12) für Bürogeräte außer elektronische Displays,

fällt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission (*13) mindestens unter die Energieeffizienzklasse E für elektronische Displays;

(f)

Haushaltswäschetrockner, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (*14) versehen sind;

(g)

Haushaltsstaubsauger, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) einen wie in Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission (*15) festgelegten jährlichen Energieverbrauch (AE) von weniger als 28 kWh/Jahr haben;

(h)

elektrische Lampen und Leuchten, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der Effizienzklasse A++ gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission der am 31. August 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse C gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission entsprechen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte und Beleuchtungseinrichtungen, die nicht unter die für die jeweilige Kategorie genannte Verordnung fallen (z. B. Industriegeräte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Unterlagen über die Energieeffizienzklasse sämtlicher vor dem 20. Februar 2018 erworbenen Geräte der jeweiligen Kategorie vor (für Kategorie e: Energy-Star-Zertifikat).

Der Antragsteller legt für alle relevanten, nach dem 20. Februar 2018 erworbenen Geräte eine Kopie der Bescheinigung über das Umweltzeichen des Typs I nach EN ISO 14024 oder Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse (z. B. Rechnungen, technische Datenblätter und Herstellererklärungen) für die anwendbare Kategorie erfüllt sind.

(*3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17)."

(*4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102)."

(*5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1)."

(*6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1)."

(*7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134)."

(*8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47)."

(*9)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29)."

(*10)  Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens (ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 9)."

(*11)  Beschluss 2014/202/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (ABl. L 114 vom 16.4.2014, S. 68)."

(*12)  EN ISO 14024. Umweltkennzeichnungen und -deklarationen – Umweltkennzeichnung Typ I – Grundsätze und Verfahren. Zweite Ausgabe 2018-02."

(*13)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1)."

(*14)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1)."

(*15)  Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24).“"


(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68).“

(*3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).

(*4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102).

(*5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).

(*6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).

(*7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).

(*8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).

(*9)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).

(*10)  Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens (ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 9).

(*11)  Beschluss 2014/202/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (ABl. L 114 vom 16.4.2014, S. 68).

(*12)  EN ISO 14024. Umweltkennzeichnungen und -deklarationen – Umweltkennzeichnung Typ I – Grundsätze und Verfahren. Zweite Ausgabe 2018-02.

(*13)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1).

(*14)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1).

(*15)  Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24).““


ANHANG II

Der Anhang des Beschlusses (EU) 2018/680 wird wie folgt geändert:

(1)

Das Kriterium O5 erhält folgende Fassung:

Kriterium O5 – Energieeffizienz bei Staubsaugern (3 Punkte)

Unter diesem Kriterium werden nur Staubsauger erfasst, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission (*) fallen. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Roboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie Staubsauger für den Außenbereich sind vom Geltungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen.

Mindestens 40 % der Staubsauger (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, haben einen wie in Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 festgelegten jährlichen Energieverbrauch (AE) von

weniger als 28 kWh/Jahr für Staubsauger, die vor dem 1. September 2017 erworben wurden,

weniger als 22 kWh/Jahr für Staubsauger, die nach dem 1. September 2017 erworben wurden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an den jährlichen Energieverbrauch (wie eine Erklärung des Herstellers) sowie eine vollständige Aufstellung der für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzten Staubsauger vor.“

(2)

Das Kriterium O10 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Teilkriterium O10 (a) gilt nur, wenn Haushaltswaschmaschinen benutzt werden, die unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission (**) sowie unter die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (***) der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung oder die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission (****) fallen.“

(b)

unter dem Titel „O10 (a): Energieetikett (bis 2 Punkte)“, wird folgendes ergänzt:

„Oder dem Antragsteller werden auf der Grundlage des (auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten) prozentualen Anteils der Haushaltswaschmaschinen, die den Energieeffizienzklassen A++ oder A+++ des EU-Energielabels nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 entsprechen, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 50 % Maschinen der Klasse B oder besser: 1 Punkt

mindestens 90 % Maschinen der Klasse B oder besser: 2 Punkte

mindestens 50 % Maschinen der Klasse A: 2 Punkte“

c)

unter dem Titel „Beurteilung und Prüfung“ wird der zweite Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Produktdatenblätter gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 (**) der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung oder Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 (****) können als Nachweis für die Einhaltung dieser Anforderung verwendet werden.“


(*)  Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24).

(**)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).

(***)  Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21).

(****)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).