20.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1529 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. September 2021

zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Um die Wirksamkeit der Außenmaßnahmen der Union zu wahren, sollte ein Rahmen für die Planung und Durchführung der Außenhilfe für den Zeitraum zwischen 2021 und 2027 beibehalten werden.

(2)

Das Ziel eines Instruments für Heranführungshilfe besteht darin, die Begünstigten auf die künftige Mitgliedschaft in der Union vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess zu unterstützen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, ein spezielles Instrument für Heranführungshilfe der in Anhang I aufgeführten Begünstigten für den Zeitraum 2021-2027 (IPA III) zur Unterstützung der Erweiterungspolitik zur Verfügung zu haben, wobei sicherzustellen ist, dass seine Ziele und seine Funktionsweise mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union nach Maßgabe des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) — einschließlich der Achtung der Grundrechte und Grundprinzipien sowie des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit — im Einklang stehen und sie ergänzen. Das Instrument sollte auch das mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) ergänzen.

(3)

Nach Artikel 49 EUV kann jeder europäische Staat, der die Werte Wahrung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet.

(4)

Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien („Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die Fähigkeit verfügt, das neue Mitglied zu integrieren. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

(5)

Die Erweiterungspolitik der Union ist eine strategische Investition in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa und versetzt die Union in die Lage, globale Herausforderungen besser bewältigen zu können. Ferner bietet sie zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder mehr Chancen für Handel und Wirtschaft, wobei zugleich ein allmählicher Wandel bei den Begünstigten herbeigeführt wird. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und bringt einen positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel mit sich.

(6)

Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien und fairen und strengen Auflagen. Jeder Begünstigte wird nach seinen eigenen Leistungen beurteilt. Die Bewertung der erzielten Fortschritte und die Ermittlung von Defiziten zielen darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Anreize und Orientierungshilfen für die Fortsetzung der notwendigen weitreichenden Reformen zu bieten. Damit aus der Erweiterungsperspektive Wirklichkeit werden kann, bleibt ein festes Bekenntnis zu dem Grundsatz „Wesentliches zuerst“ unerlässlich. Beim Grundsatz „Wesentliches zuerst“ werden die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit den beiden anderen entscheidenden Bereichen des Beitrittsprozesses verknüpft: der wirtschaftspolitischen Steuerung (mit verstärkter Fokussierung auf wirtschaftlicher Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit) und der Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung. Jedes dieser drei wesentlichen Elemente ist für die Reformprozesse bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten von entscheidender Bedeutung und betrifft wichtige Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen und umzusetzen, um seine politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen.

(7)

Gutnachbarliche Beziehungen und die regionale Zusammenarbeit sind wesentliche Elemente des Erweiterungsprozesses, und ihnen kommt eine entscheidende Bedeutung zu, wenn es um die Sicherheit und Stabilität der Union insgesamt geht. Wichtig ist auch die endgültige, inklusive und verbindliche Beilegung bilateraler Streitigkeiten.

(8)

Das Bekenntnis zu den zentralen europäischen Werten und ein entsprechendes Engagement stellen eine bewusste Entscheidung dar und sind für alle Partner, die eine Mitgliedschaft in der Union anstreben, von entscheidender Bedeutung. Dementsprechend sollten die Partner Eigenverantwortung übernehmen, sich uneingeschränkt zu den europäischen Werten bekennen sowie an einer auf Regeln und Werte gestützten Weltordnung festhalten und die erforderlichen Reformen im Interesse ihrer Bevölkerung konsequent durchführen. Dies schließt eine allmähliche Anpassung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union ein, insbesondere wenn es um Fragen geht, bei denen wichtige gemeinsame Interessen auf dem Spiel stehen, wie im Falle restriktiver Maßnahmen und der Bekämpfung von Desinformation und anderer hybrider Bedrohungen.

(9)

Die Kommission betonte in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ die feste, aber leistungsbezogene Aussicht des westlichen Balkans auf eine Mitgliedschaft in der Union. Am 5. Februar 2020 stellte die Kommission in ihrer vom Rat gebilligten Mitteilung mit dem Titel „Stärkung des Beitrittsprozesses — Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ eine überarbeitete Methodik für den Beitrittsprozess vor. Die Kommission legte auch einen Wirtschafts- und Investitionsplan für den westlichen Balkan im Hinblick auf dessen längerfristige Erholung nach der COVID-19-Krise vor.

(10)

In den Erklärungen von Sofia vom 17. Mai 2018 und Zagreb vom 6. Mai 2020 haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre uneingeschränkte Unterstützung für die europäische Perspektive des Westbalkans sowie ihr Engagement auf allen Ebenen für die Unterstützung des politischen, wirtschaftlichen, und sozialen Wandels in der Region bekräftigt. In der Erklärung von Zagreb bekundeten die Union und ihre Mitgliedstaaten erneut ihre entschiedene Solidarität mit den Partnern im Westbalkan, insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise.

(11)

Der Europäische Rat hat der Republik Albanien, Island, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, der Republik Serbien und der Republik Türkei den Status eines Kandidatenlands zuerkannt. Er hat die europäische Perspektive des Westbalkans auf der Grundlage des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der nach wie vor der gemeinsame Rahmen für die Beziehungen zum Westbalkan ist, bekräftigt. Unbeschadet der Standpunkte zum jeweiligen Status oder künftiger Entscheidungen des Europäischen Rates oder des Rates können diejenigen, die Begünstigte dieser europäischen Perspektive sind, ohne den Status eines Kandidatenlands erlangt zu haben, allein für die Zwecke dieser Verordnung als potenzielle Kandidaten betrachtet werden. Im März 2015 hat Island die Union ersucht, es nicht länger als Kandidatenland zu betrachten, ohne jedoch den Beitrittsantrag Islands offiziell zurückzuziehen.

(12)

Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte — auch derjenigen von Personen, die Minderheiten angehören — sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung — auch gegenüber schutzbedürftigen Personen, Kindern oder Menschen mit Behinderungen — zu unterstützen. Die Hilfe sollte außerdem die Entwicklung einer sozialen Marktwirtschaft im Einklang mit den wichtigsten Grundsätzen und Rechten im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte unterstützen, die am 17. November 2017 vom Europäischem Parlament, vom Rat und von der Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde (6). Mit der Hilfe sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation oder gesellschaftlicher Ausgrenzung beitragen.

(13)

Da gutnachbarliche Beziehungen und regionale Zusammenarbeit wesentliche Elemente des Erweiterungsprozesses sind, sollten durch die Hilfe auch die Bemühungen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, unter anderem durch die Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Diese Programme sollten weiter zur hohen Sichtbarkeit der Hilfe in der Union und bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten beitragen. Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern, die wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der Union — darunter die Zusammenarbeit im Zollwesen — und offenen und fairen Handel voranzubringen, und zwar auch durch Umsetzung der Politik in den Bereichen regionale Entwicklung und Kohäsion sowie Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung sozial- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen — einschließlich der Mobilität der Arbeitskräfte —, durch die Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft sowie die Ankurbelung von Forschung und Innovation, auch im Kontext der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“ von 2018.

(14)

Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollten Versöhnung, Friedenskonsolidierung und Konfliktverhütung durch Vermittlungsbemühungen, vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung von Gerechtigkeit, Wahrheitsfindung, Wiedergutmachung und Garantien der Nichtwiederholung unterstützen.

(15)

Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte genutzt werden, um die Gesundheitssicherheit und die Abwehrbereitschaft in Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verbessern und — ergänzend zu anderen Instrumenten der Union — den durch den COVID-19-Ausbruch verursachten schweren wirtschaftlichen Schock zu bewältigen und seine schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen abzufedern, indem Ressourcen mobilisiert werden, um die wirtschaftliche Erholung der Region zu beschleunigen.

(16)

Besonderes Augenmerk sollte auf die Schaffung weiterer Chancen für junge Menschen, einschließlich junger Berufstätiger, gelegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Chancen zur sozioökonomischen Entwicklung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten beitragen. Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte auch darauf abzielen, der Abwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften („Brain drain“) entgegenzuwirken.

(17)

Sowohl seitens der Begünstigten als auch seitens der Union sollte bekannt gemacht werden, was die Union unternimmt, um die Reformfortschritte bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten durch die Finanzierung im Rahmen des IPA III zu unterstützen. Die Union sollte in diesem Zusammenhang ihre Kommunikations- und Kampagnenarbeit verstärken, damit die Sichtbarkeit der Finanzierung im Rahmen des IPA III sichergestellt wird.

(18)

Die Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Reformprozessen gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.

(19)

Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und organisierter Kriminalität sowie Transparenz und gute Regierungsführung auf allen Ebenen und eine Reform der öffentlichen Verwaltung, auch auf den Gebieten Vergabe öffentlicher Aufträge, Wettbewerb und staatliche Beihilfen, zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen und sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die Vorbereitung auf die uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollten mit der aufgrund dieser Verordnung geleisteten finanziellen Unterstützung diese Angelegenheiten so früh wie möglich in Angriff genommen werden.

(20)

Die Kommission sollte im Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie die Stärkung der parlamentarischen Kapazitäten, der parlamentarischen Kontrolle, der demokratischen Verfahren und einer ausgewogenen Vertretung bei jedem der in Anhang I aufgeführten Begünstigten fördern.

(21)

Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheitsbedrohungen und Bedrohungen durch organisierte Kriminalität und Terrorismus.

(22)

Die Zusammenarbeit im Bereich der Migration auf internationaler und regionaler Ebene, einschließlich der weiteren Stärkung der Kapazitäten beim Grenzmanagement und bei der Steuerung der Migration, die Gewährleistung des Zugangs zum internationalen Schutz, der Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung der Grenzkontrollen und der Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration sowie die Bekämpfung der Zwangsmigration, des Menschenhandels und der Schleuserkriminalität ist ein wichtiger Aspekt der Zusammenarbeit zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten.

(23)

Die Kommunikationskapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollten verbessert werden, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit die Werte der Union und die Vorteile und Verpflichtungen einer eventuellen Unionsmitgliedschaft versteht und mitträgt, und um zugleich gegen Desinformation vorzugehen.

(24)

Die Union muss beim Übergang zu einem gesunden Planeten und einer stärker vernetzten Welt die Führungsrolle übernehmen. Der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegte europäische Grüne Deal bietet ein erneuertes Engagement und einen neuen strategischen Rahmen für die Verwirklichung dieses globalen Ziels. Die Union sollte ihren Einfluss, ihre Fachkompetenz und ihre finanzielle Unterstützung nutzen, um die in Anhang I aufgeführten Begünstigten dazu zu bewegen, sich ihr auf dem Weg zur Nachhaltigkeit anzuschließen. Diese Verordnung sollte daher die grüne Agenda fördern, indem sie den Umweltschutz stärkt, zur Abschwächung des Klimawandels beiträgt und die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel erhöht und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft beschleunigt.

(25)

Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (7) (im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris“) umzusetzen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu verwirklichen, sollte das IPA III dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch in die Politikbereiche der Union einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden, und ferner dazu beitragen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitgestellt werden, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird. Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollen einen Beitrag in Höhe von 18 % der Gesamtfinanzausstattung des IPA III zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten, mit dem Ziel, diesen Prozentsatz bis 2027 auf 20 % zu erhöhen. Die einschlägigen Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des IPA III ermittelt, und der im Rahmen des IPA III geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungs- und Überprüfungsverfahren sein.

(26)

Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollten die Umsetzung der im September 2015 angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als universelle Agenda unterstützen, für die sich die Union und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt einsetzen und die alle in Anhang I aufgeführten Begünstigten gebilligt haben. Damit diese Ziele erreicht werden, sollten bei Maßnahmen im Rahmen des IPA III zusätzlich zu Maßnahmen mit klimabezogenen Hauptzielen nach Möglichkeit die Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit und Klimaschutzziele in allen Sektoren systematisch einbezogen werden, wobei dem Umweltschutz und der Bekämpfung grenzüberschreitender Umweltverschmutzung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, und sollte bei nationalen und lokalen Strategien ein umweltverträgliches Wachstum angestrebt werden, einschließlich der Unterstützung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III sollten dem Grundsatz der Schadensvermeidung Rechnung tragen und so weit wie möglich mit der Taxonomie der Union im Einklang stehen, insbesondere um die Nachhaltigkeit von Investitionen im westlichen Balkan und in der Türkei zu gewährleisten.

(27)

Die Umsetzung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen geleitet sein und darauf abzielen, die Rechte von Frauen und Mädchen im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung, den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen, einschließlich der Schlussfolgerungen des Rates zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018, zu schützen und zu fördern. Die Stärkung der Geschlechtergleichheit und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union ebenso wie die Intensivierung der Bemühungen um die Verwirklichung der in den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung genannten Mindestleistungsanforderungen sollten dazu führen, dass in allen Bereichen der Zusammenarbeit zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ein geschlechtersensibler und transformativer Ansatz verfolgt wird. Die Geschlechtergleichheit sollte bei der Durchführung dieser Verordnung einbezogen und durchgängig berücksichtigt werden.

(28)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des IPA III eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (8), bildet.

(29)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus auch auf lokaler Ebene die Konformität, Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Kommission sollte gewährleisten, dass wichtige Interessenträger der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale und regionale Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei Prozessen der Gestaltung und Durchführung der Programme und den damit verbundenen Überwachungsverfahren sinnvoll mitwirken können. Die Rolle der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden. Ebenso sollten mit der Unionshilfe auch Menschenrechtsverteidiger unterstützt werden.

(30)

Die Prioritäten für die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 (im Folgenden „IPA-Programmplanungsrahmen“) erstellt. Der IPA-Programmplanungsrahmen sollte in Partnerschaft mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit den allgemeinen politischen Rahmenbedingungen und den entsprechenden Grundsätzen sowie den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien festgelegt werden. Im IPA-Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und für jeden Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.

(31)

Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, die Maßnahmen dieser Begünstigten zur Reform ihrer Politik-, Rechts- und Wirtschaftssysteme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union voranzubringen. Die Hilfe sollte sowohl auf einem leistungsbasierten Ansatz als auch auf dem Grundsatz des „gerechten Anteils“ beruhen, um Fortschritte bei allen in Anhang I aufgeführten Begünstigten zu gewährleisten. Die Hilfe sollte gezielt gewährt und an die jeweiligen Situationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst werden, wobei die weiteren Anstrengungen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind, berücksichtigt werden. Der Bedarf und die Kapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollten ebenfalls entsprechend dem Grundsatz des „gerechten Anteils“ berücksichtigt werden, damit es nicht zu einer unverhältnismäßig geringen Hilfe im Vergleich zu anderen Begünstigten kommt. Art und Umfang der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollten sich nach der Leistung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, insbesondere nach ihrem Engagement für die Durchführung von Reformen und den dabei erzielten Fortschritten, richten, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, Stärkung der demokratischen Institutionen und Reform der öffentlichen Verwaltung sowie wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit.

(32)

Zeigen die einschlägigen Indikatoren, dass einer der in Anhang I aufgeführten Begünstigten in den unter den Ansatz „Wesentliches zuerst“ fallenden Bereichen signifikante Rückschritte gemacht hat oder dauerhaft keinerlei Fortschritte erzielt hat, so sollten — unbeschadet der Befugnisse des Rates zum Erlass restriktiver Maßnahmen im Anschluss an einen Beschluss über die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie unbeschadet der Befugnis der Kommission zur Aussetzung von Zahlungen oder der Umsetzung von Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) — Art und Umfang der Hilfe entsprechend angepasst werden. Der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts durch die Begünstigten sollte gebührende Beachtung zukommen.

(33)

Die Kommission sollte jedes Jahr eine Bewertung der Umsetzung des IPA-Programmplanungsrahmens vornehmen und darlegen, wie der Leistungsansatz und der Grundsatz des „gerechten Anteils“ durchgeführt wurden. Diese Bewertung sollte zudem den aktuellen Stand und Umfang der für jedes Ziel und für jeden der in Anhang I aufgeführten Begünstigten bereitgestellten Finanzmittel enthalten. Sie sollte dem mit dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss ferner ermöglichen, über angemessene Informationen zu verfügen und die Kommission zu unterstützen.

(34)

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass es klare Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen gibt, damit bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union echte Rechenschaftspflicht und Transparenz bestehen und eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist. Soweit möglich und angebracht sollten die Ergebnisse des Handelns der Union auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und evaluiert werden, die an die Besonderheiten und Ziele des IPA III angepasst sind.

(35)

Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der guten Regierungsführung erfolgen. Die Kommission sollte geeignete Aufsichtsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen und in der Lage sein, diesen Übergang erforderlichenfalls rückgängig zu machen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.

(36)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität zu den Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union wie Horizont Europa — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), Erasmus+, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), das Programm Kreatives Europa, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), dem europäischen Grünen Deal, dem Fonds für einen gerechten Übergang, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder der Fazilität „Connecting Europe“, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erreicht werden, einschließlich soweit geeignet der Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe.

(37)

Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte das IPA III Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme ermöglichen, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

(38)

Im Rahmen des IPA III bereitgestellte Unionsmittel sollten zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Dimension von Erasmus+ verwendet werden, dessen Durchführung gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 erfolgen sollte.

(39)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und indirekte Mittelverwaltung sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts.

(40)

Da die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung im Sinne der Haushaltsordnung ist, könnte die Hilfe im Falle einer durch einen in Anhang I aufgeführten Begünstigten bewirkte Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt werden.

(41)

Die Arten der Finanzierung und die Haushaltvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(42)

Die Union sollte weiterhin gemeinsame Bestimmungen über die Durchführung ihrer Außenmaßnahmen anwenden. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren für die Durchführung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) 2021/947festgelegt. Zusätzliche Durchführungsvorschriften sollten festgelegt werden, um besonderen Situationen insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung zu tragen.

(43)

Maßnahmen im Außenbereich werden häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt, das kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt sowie irreguläre Migration und Zwangsmigration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich macht. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehene Bedarfe reagieren kann, sollte diese Verordnung die im Rahmen der Haushaltsordnung für andere Politikbereiche zulässige Flexibilität, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben die Flexibilitätsregelungen, aufrechterhalten. Dies stellt die effiziente Verwendung der Unionsmittel, sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen sicher und nutzt so die für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal.

(44)

Der durch die Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtete neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (im Folgenden EFSD+), der auf seinem Vorläufer aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, über das weltweit Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, Haushaltsgarantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten unter anderem für die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bereitgestellt werden. Die Steuerung der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten EFSD+-Maßnahmen für den westlichen Balkan sollte mithilfe des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan (Western Balkan Investment Framework — WBIF) erfolgen. Dem Lenkungsausschuss des WBIF gehören derzeit die in Anhang I aufgeführten Begünstigten aus dem westlichen Balkan, die Beitragszahler zum gemeinsamen Europa-Westbalkan-Fonds (European Western Balkans Joint Fund), die einschlägigen Finanzinstitutionen und gegebenenfalls die einschlägigen regionalen Organisationen an. Der spezifische Strategieausschuss für die EFSD+-Maßnahmen für den westlichen Balkan sollte ebenso inklusiv sein.

(45)

Die mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtete Garantie für Außenmaßnahmen sollte die Maßnahmen im Rahmen des EFSD + unterstützen, und das IPA III sollte zur Deckung des Dotierungsbedarfs für die Maßnahmen zugunsten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich der Dotierung und der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen, beitragen.

(46)

Es muss sichergestellt werden, dass die Durchführung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit dem in den Programmen für den Außenbereich und in der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) über die territoriale Zusammenarbeit festgelegten Rahmen erfolgt. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Kofinanzierungsbestimmungen festgelegt werden.

(47)

Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sind Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne beziehen sich auf Maßnahmenbündel, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird.

(48)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (18) und (EU) 2017/1939 (19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zu ermitteln und diese zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollten der Kommission unverzüglich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, melden, bei denen eine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, und sie über den Stand der Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf dem Laufenden halten. Mit dem Ziel der Angleichung an die gute Praxis in den Mitgliedstaaten sollten solche Meldungen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System) erfolgen.

(49)

Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte auf transparente, rechenschaftspflichtige und entpolitisierte Weise erfolgen. Die Kommission sollte dies auch auf lokaler Ebene aufmerksam verfolgen.

(50)

Kommunikation fördert die demokratische Debatte, stärkt die institutionelle Kontrolle und Prüfung der Unionsfinanzierung und trägt dazu bei, die Glaubwürdigkeit der Union zu erhöhen. Die Union und die Begünstigten von Unionsmitteln sollten die Sichtbarkeit der Unionsmaßnahmen verbessern und den Mehrwert der Unterstützung durch die Union angemessen kommunizieren. Diesbezüglich sollten mit Empfängern von Unionsmitteln geschlossene Vereinbarungen im Einklang mit der Haushaltsordnung Verpflichtungen enthalten, die eine entsprechende Sichtbarkeit gewährleisten, und sollte die Kommission bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen angemessen und rechtzeitig handeln.

(51)

Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV die in den Anhängen II und III aufgeführten thematischen Prioritäten für die Unterstützung anzupassen und zu aktualisieren sowie einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Unterstützung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (21) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(52)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedingungen und Strukturen für die indirekte Mittelverwaltung mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und die Durchführung der Hilfe zur Entwicklung des ländlichen Raums, zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ausgeübt werden. Bei der Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte den Erkenntnissen aus der bisherigen Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe Rechnung getragen werden. Diese einheitlichen Voraussetzungen sollten geändert werden, wenn es aufgrund der Entwicklungen erforderlich ist.

(53)

Die Zuständigkeit des nach dieser Verordnung eingerichteten Ausschusses sollte sich auch auf Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (23) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 sowie auf die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates (24) erstrecken.

(54)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(55)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das „Instrument für Heranführungshilfe“ („IPA III“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027“) eingerichtet.

In ihr werden die Ziele des IPA III, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unterstützung durch die Union und die Bestimmungen über die Bereitstellung dieser Unterstützung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt: „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen

a)

Mitgliedstaaten und in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059,

b)

zwei oder mehreren in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten oder

c)

in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten und Ländern und Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947.

Artikel 3

Ziele des IPA III

(1)   Das allgemeine Ziel des IPA III besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung der Werte der Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so in ihren gegenseitigen Beziehungen zu Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand beizutragen.

(2)   Mit dem IPA III werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, auch durch die Förderung einer unabhängigen Justiz, die Stärkung der Sicherheit und die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, die Achtung des Völkerrechts, Medienfreiheit und akademische Freiheit und durch günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft; Förderung von Nichtdiskriminierung und Toleranz; Sicherstellung des Respekts für Personen, die Minderheiten angehören, und Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Verbesserung der Migrationssteuerung, einschließlich des Grenzmanagements und der Bekämpfung der irregulären Migration, sowie Bekämpfung der Zwangsmigration;

b)

Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Transparenz, Strukturreformen und guter Regierungsführung auf allen Ebenen, darunter in den Bereichen Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

c)

Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit denen der Union und Förderung von regionaler Zusammenarbeit, Versöhnung, gutnachbarlichen Beziehungen sowie direkten Kontakten zwischen den Menschen und strategischer Kommunikation;

d)

Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und Kohäsion mit besonderem Augenmerk auf jungen Menschen — unter anderem durch hochwertige Bildungs- und Beschäftigungspolitik, durch die Förderung von Investitionen und der Entwicklung der Privatwirtschaft unter Schwerpunktsetzung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie auf die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums;

e)

Stärkung des Umweltschutzes, Erhöhung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft und Stärkung einer nachhaltigen Konnektivität in all ihren Dimensionen;

f)

Unterstützung des territorialen Zusammenhalts und der Land- und Seegrenzen überschreitenden Zusammenarbeit einschließlich der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit.

(3)   Im Einklang mit den spezifischen Zielen kann die Unterstützung auf folgende thematische Prioritäten ausgerichtet werden:

a)

frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen und weiterer Konsolidierung demokratischer Institutionen;

b)

Stärkung der Kapazitäten zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen auf regionaler und internationaler Ebene;

c)

Verbesserung der Kapazitäten für die strategische Kommunikation, einschließlich der Kommunikation mit der Öffentlichkeit über die notwendigen Reformen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind;

d)

Verbesserung der guten Regierungsführung und Reform der öffentlichen Verwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung;

e)

Stärkung der haushalts- und wirtschaftspolitischen Steuerung;

f)

Stärkung aller Aspekte der gutnachbarlichen Beziehungen, der regionalen Stabilität und der gegenseitigen Zusammenarbeit;

g)

Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen;

h)

Stärkung der Kapazitäten, der Unabhängigkeit und der Pluralität der Organisationen der Zivilgesellschaft;

i)

Förderung der Angleichung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Begünstigten an die der Union;

j)

Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen;

k)

Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche sowie des Sports;

l)

Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt;

m)

Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut;

n)

Förderung eines intelligenten, nachhaltigen, inklusiven und sicheren Verkehrs, Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen sowie Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und -diversifizierung;

o)

Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU;

p)

Verbesserung des Zugangs zu digitalen Technologien und Diensten und Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation;

q)

Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittel- und Wasserversorgung;

r)

Schutz der Umwelt und Verbesserung der Umweltqualität;

s)

Zusammenarbeit mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit;

t)

Stärkung der Fähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors und des Fischereisektors zur Bewältigung des Wettbewerbsdrucks und der Marktkräfte.

(4)   Im Hinblick auf die Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen, der Integration in die Union und der sozioökonomischen Entwicklung kann die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf folgende thematische Prioritäten ausgerichtet werden:

a)

Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte sowie der sozialen und kulturellen Inklusion über Grenzen hinweg;

b)

Umweltschutz und Förderung der Anpassung an den Klimawandel, die Minderung des Klimawandels sowie Risikoprävention und Risikomanagement;

c)

Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und Verbesserung der öffentlichen Infrastrukturen;

d)

Förderung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft;

e)

Förderung des Tourismus sowie Erhaltung und Förderung des Kultur- und Naturerbes;

f)

Investitionen in Jugend, Sport, Bildung und Kompetenzen;

g)

Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene;

h)

Förderung grenzübergreifender Initiativen zur Unterstützung der Aussöhnung und der Unrechtsaufarbeitung;

i)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, des Unternehmensumfelds und der Entwicklung von KMU, Handel und Investitionen;

j)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation und digitalen Technologien.

(5)   Die thematischen Prioritäten für die Hilfe entsprechend dem Bedarf und den Kapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten sind in Anhang II aufgeführt. Die thematischen Prioritäten für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten sind in Anhang III aufgeführt. Jede dieser thematischen Prioritäten kann zum Erreichen von mehr als einem spezifischen Ziel beitragen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor der Annahme des IPA-Programmplanungsrahmens einen delegierten Rechtsakt gemäß den Artikeln 14 und 15 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Unterstützung bei den in Absatz 3 Buchstaben a bis m und Buchstabe r des und Absatz 4 Buchstaben a bis j des vorliegenden Artikels genannten Punkten zu ergänzen.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Die Mittelausstattung für die Durchführung des IPA III im Zeitraum 2021-2027 beträgt 14 162 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag kann gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/947 zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen für die Durchführung des IPA III eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Artikel 5

Programmübergreifende Bestimmungen

(1)   Bei der Durchführung dieser Verordnung wird neben der Vereinbarkeit, Synergien und der Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union auch die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.

(2)   Bei entsprechendem Verweis in der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2021/947 für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführten Maßnahmen.

(3)   Das IPA III trägt Mittel zu den gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 durchgeführten und verwalteten Maßnahmen bei. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) 2021/817. Zu diesem Zweck wird der Beitrag des IPA III in dem einheitlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 ausgewiesen und nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren angenommen. Dieses Programmplanungsdokument enthält einen Mindestrichtbetrag, der für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/817 bereitgestellt werden soll.

(4)   Im Rahmen der vorliegenden Verordnung können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die vorgesehen sind im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds, deren spezifische Ziele und Anwendungsbereich der Unterstützung in der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) festgelegt sind, des mit Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (26) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, der einzurichten ist mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(5)   Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und einem oder mehreren Mitgliedstaaten bei. Die Kommission nimmt diese Programme und Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an. Die Höhe des Beitrags der der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (im Folgenden „IPA III CBC“) zugeordnet ist, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1059, wird gemäß dem genannten Artikel festgelegt. Die IPA III-Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/1059 verwaltet.

(6)   Aus den Mitteln des IPA III können Beiträge zu Programmen und Maßnahmen der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der Verordnung (EU) 2021/1059 aufgelegt und durchgeführt werden — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien — und an denen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten teilnehmen.

Wird ein Programm oder eine Maßnahme der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit auch durch das NDICI unterstützt, so wird eine Vorfinanzierung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 gezahlt.

(7)   Gegebenenfalls können auch aus anderen Unionsprogrammen Beiträge zu Maßnahmen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für die betreffenden Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.

(8)   Sofern dies gebührend gerechtfertigt ist, kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der finanziellen Hilfe der Union oder zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Gebiete und Regionen, die sonst nicht nach Artikel 3 Absatz 1 für eine Unterstützung in Betracht kommen würden, zur Teilnahme an Aktionsplänen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 zu berechtigen, sofern der durchzuführende Plan bzw. die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzüberschreitenden Charakter hat.

KAPITEL II

Strategische Planung

Artikel 6

Politikrahmen und allgemeine Grundsätze

(1)   Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den in Anhang I aufgeführten Begünstigten begründen, sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bilden den allgemeinen Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und dem erweiterungspolitischen Rahmen.

(2)   Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen des IPA III werden zur Verfolgung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 Absatz 2 die horizontalen Prioritäten Klimawandel, Umweltschutz, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt, damit integrierte Maßnahmen gefördert werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Gegebenenfalls wird bei den Programmen und Maßnahmen auf Verknüpfungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung — einschließlich der Ziele der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowie der Armutsbekämpfung — eingegangen.

(3)   Die Kommission leistet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ihren Beitrag zur Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe, unter anderem indem sie über webbasierte Datenbanken Informationen über den Umfang von Hilfen und ihre Zuteilung zur Verfügung stellt, wobei sie gewährleistet, dass die Angaben vergleichbar und leicht zugänglich sind sowie leicht ausgetauscht und veröffentlicht werden können.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Gewährleistung der Kohärenz zusammen und vermeiden nach Möglichkeit Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung und anderen Unterstützungsleistungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank-Gruppe im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe, einschließlich durch die bessere Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene, und durch die Harmonisierung der Politik und der Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit. Diese Koordinierung beinhaltet regelmäßige und rechtzeitige Konsultationen, einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus sowie inklusive Sitzungen zum Zweck der Koordinierung der Hilfe, unter anderem auf lokaler Ebene, und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Union und der Mitgliedstaaten dar.

(5)   Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die Kommission, wo dies angebracht erscheint, dass wichtige Interessenträger der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft sowie lokale und regionale Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Programme und den sie begleitenden Überwachungsprozessen sinnvoll mitwirken können. Die Kommission fördert die Koordinierung unter den einschlägigen Beteiligten.

Die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft werden gestärkt, einschließlich — soweit angebracht — ihrer Kapazitäten als direkte Begünstigte von Hilfe.

(6)   Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen, wie internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen und Agenturen sowie nicht zur Union gehörenden Gebern, sicherzustellen.

KAPITEL III

Durchführung

Artikel 7

IPA-Programmplanungsrahmen

(1)   Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 3 Absatz 3 genannten und in den Anhängen II und III weiter ausgeführten thematischen Prioritäten. Die Kommission legt den IPA-Programmplanungsrahmen für die Laufzeit des MFR 2021-2027 fest.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die jährlichen Mittelzuweisungen in den Grenzen des MFR 2021-2027.

(3)   Der IPA-Programmplanungsrahmen wird im Einklang mit dem Politikrahmen und den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 6 entwickelt und trägt den einschlägigen nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung.

(4)   Unbeschadet der Möglichkeit, zur Verwirklichung verschiedener spezifischer Ziele vorgesehene Hilfen zu kombinieren, enthält der IPA-Programmplanungsrahmen für Themenbereiche im Einklang mit den einzelnen spezifischen Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 Richtbeträge für die zugewiesenen Unionsmittel, gegebenenfalls nach Jahren aufgeschlüsselt.

(5)   Der IPA-Programmplanungsrahmen enthält die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele. Diese Indikatoren stimmen mit den zentralen Leistungsindikatoren in Anhang IV überein.

(6)   Die Kommission nimmt jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung des Politikrahmens nach Artikel 6 und auf der Grundlage der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Indikatoren eine Bewertung des IPA-Programmplanungsrahmens vor. In dieser Bewertung ist ferner der aktuelle Stand bezüglich der in Anhang I aufgeführten Begünstigten vorgesehenen und zugesagten Mittel sowie bezüglich der Anwendung des leistungsbasierten Ansatzes und des in Artikel 8 genannten Ansatzes auf der Grundlage des „gerechten Anteils“ dargelegt. Die Kommission legt diese Bewertung dem Ausschuss nach Artikel 17 vor.

(7)   Anhand der jährlichen Bewertung gemäß Absatz 6 kann die Kommission gegebenenfalls eine Überarbeitung des IPA-Programmplanungsrahmens vorschlagen. Darüber hinaus kann die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Überarbeitungen des IPA-Programmplanungsrahmens werden nach dem in Absatz 8 genannten Verfahren durchgeführt.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 9 nimmt die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 erlassen.

(9)   Die Kommission nimmt den Programmplanungsrahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 3 an.

Artikel 8

Hilfe an Begünstigte, Leistungsbewertung und Grundsatz des „gerechten Anteils“

(1)   Die Hilfe nach dieser Verordnung stützt sich sowohl auf einen leistungsbezogenen Ansatz als auch auf den Grundsatz des „gerechten Anteils“, wie in den Absätzen 2, 3 und 4 bestimmt.

(2)   Die Hilfe, mit der auf Fortschritte bei allen in Anhang I aufgeführten Begünstigten abgezielt wird, wird gezielt gewährt und an deren jeweilige Situationen angepasst, wobei die weiteren Anstrengungen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind, berücksichtigt werden. Der Bedarf und die Kapazitäten dieser Begünstigten sind ebenfalls entsprechend dem Grundsatz des „gerechten Anteils“ zu berücksichtigen, damit es nicht zu einer unverhältnismäßig geringen Hilfe im Vergleich zu anderen Begünstigten kommt.

(3)   Die Hilfe wird differenziert nach Art und Umfang der Hilfe entsprechend der Leistung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, insbesondere danach, ob sie sich zu Reformen verpflichten und welche Fortschritte sie bei deren Durchführung erzielen, sowie nach ihrem jeweiligen Bedarf.

(4)   Bei der Bewertung der Leistung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und bei der Entscheidung über die zu gewährende Hilfe wird insbesondere genau betrachtet, welche Anstrengungen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, Stärkung der demokratischen Institutionen und Reform der öffentlichen Verwaltung sowie wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit unternommen wurden.

(5)   Wird bei einem in Anhang I aufgeführten Begünstigten anhand der Indikatoren nach Artikel 7 Absatz 5 festgestellt, dass er in den in Artikel 4 des vorliegenden Artikels genannten Bereichen signifikante Rückschritte gemacht oder dauerhaft keinerlei Fortschritte erzielt hat, so werden Art und Umfang der Hilfe gemäß Absatz 6 entsprechend angepasst, auch durch eine proportionale Kürzung und eine Umwidmung der Mittel, um zu verhindern, dass die Unterstützung für die Verbesserung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unterstützung der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls der Zusammenarbeit mit lokalen Behörden, beeinträchtigt wird. Sind erneut Fortschritte zu verzeichnen, so wird die Hilfe gemäß Absatz 6 ebenfalls entsprechend angepasst, um diese Anstrengungen zu unterstützen.

(6)   Die Hilfe für die in Anhang I aufgeführten Begünstigten wird im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 9 beschlossen.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen und -methoden

(1)   Die Hilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch jährliche oder mehrjährige Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/947 durchgeführt. Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Aktionspläne und Maßnahmen an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 erlassen. Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/947 gilt für die vorliegende Verordnung mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung.

(2)   Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten dieser Begünstigten sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der guten Regierungsführung erfolgen. Die Kommission sollte gegebenenfalls geeignete Aufsichtsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen. Die Kommission kann ferner den Übergang rückgängig machen, falls ein in Anhang I aufgeführter Begünstigter den in der Haushaltsordnung niedergelegten einschlägigen Verpflichtungen, Grundsätzen, Zielen und Vorschriften nicht nachkommt.

(3)   Das Europäische Parlament kann mit der Kommission einen regelmäßigen Meinungsaustausch über seine eigenen Unterstützungsprogramme zu Themen wie Kapazitätsaufbau, einschließlich diesbezüglicher Vermittlung und Dialoge, und Wahlbeobachtung führen.

(4)   Aktionspläne im Rahmen dieser Verordnung können für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren angenommen werden.

(5)   Budgethilfen müssen auf der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/947 beruhen. Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III müssen die Entwicklung der parlamentarischen Kontrolle und von Kapazitäten für Prüftätigkeiten sowie die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen unterstützen.

Artikel 10

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1)   Bis zu 3 % der Finanzausstattung werden für Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Bedarf und ihren Prioritäten vorläufig zugewiesen.

(2)   Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union im Rahmen jeder Priorität beträgt 85 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

(3)   Die Höhe der Vorfinanzierung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten kann den in Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1059 genannten Prozentsatz übersteigen und beträgt 50 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm.

(4)   Werden Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1059 eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer nach der vorliegenden Verordnung förderfähiger Maßnahmen eingesetzt werden.

KAPITEL IV

Förderfähigkeit

Artikel 11

Förderfähigkeit im Rahmen des IPA III

Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen anderen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind, bzw. juristischen Personen, die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:

a)

Mitgliedstaaten, in Anhang I aufgeführte Begünstigte, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Länder, die unter Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 fallen, und

b)

Länder, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht.

Für die Zwecke des Buchstaben b kann Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Die Kommission beschließt nach Anhörung des betreffenden begünstigten Landes oder der betreffenden begünstigten Länder über den gegenseitigen Zugang.

KAPITEL V

EFSD+ und Haushaltsgarantien

Artikel 12

Finanzierungsinstrumente und Garantie für Außenmaßnahmen

(1)   Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten kommen gemäß Artikel 31 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/947 für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht. Im Rahmen des entsprechend anzuwendenden Kapitels IV Titel II der Verordnung (EU) 2021/947 werden Vorhaben des EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen aus den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehenden Mitteln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Artikels finanziert.

(2)   Die Kommission wird bei der Verwaltung der EFSD+-Vorhaben für den westlichen Balkan von einem gesonderten Strategieausschuss (im Folgenden „Strategieausschuss“) beraten.

(3)   Der Strategieausschuss berät die Kommission bezüglich der strategischen Ausrichtung der Investitionen für den westlichen Balkan im Rahmen des EFSD+ und trägt zu deren Ausrichtung auf die Leitgrundsätze, den Politikrahmen und die Ziele dieser Verordnung bei.

Der Strategieausschuss unterstützt die Kommission bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele für den westlichen Balkan, die für die Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von EFSD+-Vorhaben gelten, und überwacht die angemessene und diversifizierte thematische Abdeckung der Investitionsfenster.

(4)   Dem Strategieausschuss gehören Vertreter der Kommission, aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank (EIB) an.

Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. Die Teilnahme am Strategieausschuss kann anderen einschlägigen Interessenträgern offenstehen. Der Strategieausschuss entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder oder Beobachter.

Unbeschadet besonderer Regelungen für einen gemeinsamen Vorsitz führt die Kommission den Vorsitz im Strategieausschuss, der Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens annimmt.

Die Teilnahme an den Sitzungen des Strategieausschusses ist freiwillig.

(5)   Vor der ersten Sitzung des Strategieausschusses schlägt die Kommission die Geschäftsordnung zur Annahme durch den Strategieausschuss vor, einschließlich der Regeln für die Teilnahme von Vertretern am Investitionsrahmen für den westlichen Balkan, für die Rolle der Beobachter und für die Benennung der Mitglieder des gemeinsamen Vorsitzes.

Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses werden nach ihrer Annahme veröffentlicht.

(6)   Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss jedes Jahr Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben für den westlichen Balkan.

KAPITEL VI

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Artikel 13

Überwachung, Rechnungsprüfung, Evaluierung und Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Für diese Verordnung gilt Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/947 hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung entsprechend. Der in Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Jahresbericht enthält auch Angaben zu den Verpflichtungen und Zahlungen pro Instrument (IPA, IPA II und IPA III).

(2)   Die zentralen Leistungsindikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des IPA III bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten sind die in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/1059 genannten Indikatoren zu verwenden.

(4)   Zusätzlich zu den in Anhang IV aufgeführten Indikatoren werden im Ergebnisrahmen der IPA-III-Hilfe die begleitenden Berichte zur jährlichen Mitteilung der Kommission zur Erweiterungspolitik der Union und die von der Kommission vorgenommenen Bewertungen der wirtschaftlichen Reformprogramme berücksichtigt.

(5)   Zusätzlich zu den in Artikel 41 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführten Elementen enthält der Jahresbericht Informationen über die Verpflichtungen für in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte spezifische Ziele.

(6)   Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 hinsichtlich der Halbzeitevaluierung und der abschließenden Evaluierung gilt entsprechend.

(7)   Zusätzlich zu Artikel 129 der Haushaltsordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union melden die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, unverzüglich der Kommission und unterrichten die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Verbindung mit diesen Unregelmäßigkeiten. Diese Berichterstattung erfolgt auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 14

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II, III und IV dieser Verordnung zu ändern, sowie einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Hilfe nach Artikel 3 Absatz 6 zu erlassen.

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten wird durch den Beschluss nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16

Erlass weiterer Durchführungsbestimmungen

Die besonderen Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die zur Vorbereitung auf den Beitritt zu schaffenden Strukturen und die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Prüfverfahren durch die Kommission erlassen.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe (im Folgenden „IPA-III-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Der IPA-III-Ausschuss unterstützt die Kommission unter Berücksichtigung der jährlichen Bewertung der Kommission nach Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 5 bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   In der Geschäftsordnung des IPA III-Ausschusses sind angemessene Fristen festzulegen, damit die Mitglieder des Ausschusses im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 frühzeitig und effektiv die Möglichkeit zur Prüfung der Entwürfe der Durchführungsrechtsakte und zur Stellungnahme erhalten.

(5)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird dieses Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(6)   Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des IPA III-Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(7)   Der IPA III-Ausschuss unterstützt die Kommission und ist für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006 und (EU) Nr. 231/2014 sowie für die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 zuständig.

(8)   Der IPA III-Ausschuss ist nicht für den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitrag zu Erasmus+ zuständig.

Artikel 18

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen des IPA III machen durch sichtbare Hervorhebung der von der Union erhaltenen Unterstützung und der Vorteile für die Menschen in Kommunikationsmaterial zu den im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Maßnahmen und auf strategische Weise durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen und bei der Berichterstattung zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

Mit Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen des IPA III geschlossene Vereinbarungen enthalten diesbezügliche Verpflichtungen.

Die mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Vereinbarungen enthalten die bei Sichtbarkeits- und Kommunikationstätigkeiten zu beachtenden Grundsätze und die Ziele dieser Tätigkeiten sowie eine eindeutige Verpflichtung zur aktiven Bekanntmachung von Informationen über Programme und Maßnahmen im Rahmen des IPA III.

Um die Ergebnisse der Kommunikationstätigkeiten zu verbessern, werden für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten spezifische gemeinsame Kommunikationstätigkeiten geplant.

Die im Rahmen des IPA III finanzierten Maßnahmen werden im Einklang mit den Kommunikations- und Sichtbarkeitsanforderungen der von der Union finanzierten Maßnahmen im Außenbereich und anderen einschlägigen Leitlinien durchgeführt.

(2)   Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem IPA III, seinen Maßnahmen und Ergebnissen — insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene — durch, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung der Union zu gewährleisten. Mit den im Rahmen des IPA III zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation und die Berichterstattung über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern diese die in Artikel 3 genannten Ziele unmittelbar betreffen.

(3)   Das IPA III unterstützt die strategische Kommunikation und Public Diplomacy, darunter auch die Bekämpfung von Desinformation, um die Unionswerte sowie den Mehrwert und die Ergebnisse zu kommunizieren, die mit den Unionsmaßnahmen erreicht werden.

(4)   Die Kommission stellt einschlägige Informationen zu allen im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 38 der Haushaltsordnung, gegebenenfalls auch über eine umfassende einzige Internetseite, öffentlich zur Verfügung.

(5)   Ist es aufgrund von Sicherheitsfragen oder politisch sensiblen Aspekten vorzuziehen oder erforderlich, die Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten in bestimmten Ländern oder Gebieten oder für eine bestimmte Dauer einzuschränken, so werden das Zielpublikum sowie das Instrumentarium, das Material und die Kanäle zur Förderung einer bestimmten Maßnahme durch Verbesserung ihrer Sichtbarkeit von Fall zu Fall in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Union festgelegt. Solche Ausnahmen sind hinreichend zu begründen, und ihr Umfang in jedem Einzelfall genau festzulegen und zu begrenzen. Ist aufgrund einer plötzlichen Krise ein rasches Eingreifen erforderlich, so ist es nicht notwendig, unverzüglich einen umfassenden Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu erstellen. Auf die Unterstützung durch die Union ist in solchen Situationen jedoch von Beginn an in geeigneter Weise hinzuweisen.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006 oder (EU) Nr. 231/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; die genannten Verordnungen sind auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Für diese Maßnahmen gilt Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/947 mit Ausnahme von deren Artikel 28 Absätze 1 und 3, statt dessen die Artikel 8 Absatz 4, 10 Absatz 1 und 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) gelten.

(2)   Die Finanzausstattung des IPA III kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe, die für den Übergang zwischen den im Rahmen des IPA II und des IPA III verabschiedeten Maßnahmen erforderlich sind, sowie für jegliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe verwendet werden.

(3)   Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung noch nicht bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossener Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. September 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 156.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 295.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 409) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 7. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

(5)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(6)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(7)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(8)  ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34).

(13)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

(15)  Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 94).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(20)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(21)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(22)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

(25)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 60).

(26)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).


ANHANG I

 

Republik Albanien

 

Bosnien und Herzegowina

 

Island

 

Das Kosovo (*)

 

Montenegro

 

Republik Nordmazedonien

 

Republik Serbien

 

Republik Türkei


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ANHANG II

THEMATISCHE PRIORITÄTEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG

Die Hilfe kann gegebenenfalls für die folgenden thematischen Prioritäten gewährt werden:

a)

Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen und weiterer Konsolidierung demokratischer Institutionen. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger, unparteiischer, professioneller, entpolitisierter und effizienter Justizsysteme, einschließlich durch transparente und leistungsbasierte Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksame Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Sicherstellung des Zugangs zur Justiz; Förderung der polizeilichen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, der Schleusung von Migranten, des Drogenhandels, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Unterstützung der Zusammenarbeit mit der Union bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Prävention der Radikalisierung, und der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, einschließlich Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte des Kindes, der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, einschließlich nationaler Minderheiten und Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transgender und intergeschlechtlicher Personen, und der Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungsfreiheit, der Freiheit der Medien, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie des Datenschutzes.

b)

Stärkung der Kapazitäten zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen auf regionaler und internationaler Ebene. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Austausch einschlägiger Informationen, weitere Stärkung der Kapazitäten beim Grenzmanagement und bei der Steuerung der Migration, Gewährleistung des Zugangs zum internationalen Schutz, Verbesserung der Grenzkontrollen und der Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration sowie Bekämpfung der Zwangsmigration.

c)

Verbesserung der Kapazitäten für die strategische Kommunikation, einschließlich der Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit über die Reformen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind. Die Anstrengungen in diesem Bereich sind auf die Unterstützung der weiteren Entwicklung unabhängiger und pluralistischer Medien und der Medienkompetenz ausgerichtet und dienen unter anderem als Mittel zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Cybersicherheit und zur Erhöhung der staatlichen und gesellschaftlichen Resilienz gegenüber Desinformation und anderen Formen hybrider Bedrohungen.

d)

Verbesserung der guten Regierungsführung und Reform der öffentlichen Verwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Stärkung der Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, u. a. im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Verbesserung der strategischen Planung und Förderung eines inklusiven, faktengestützten Ansatzes bei der Politikformulierung und der Ausarbeitung von Gesetzen; Förderung der Professionalisierung und Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes durch Einbettung leistungsorientierter Grundsätze; Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht; Verbesserung der Qualität und der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich angemessener Verwaltungsverfahren und der Nutzung bürgerorientierter elektronischer Behördendienste; Stärkung des öffentlichen Finanzmanagements und Verbesserung bei der Erstellung Statistiken von guter Qualität.

e)

Stärkung der haushalts- und wirtschaftspolitischen Steuerung. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Umsetzung von Wirtschaftsreformprogramme und der systematischen Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik sowie Stärkung von Wirtschaftsinstitutionen, Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität und des sozialen Zusammenhalts, Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung und der Fortschritte hin zu einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Europäischen Union standhalten kann, und Entwicklung hin zum gemeinsamen regionalen Markt.

f)

Stärkung aller Aspekte der gutnachbarlichen Beziehungen, der regionalen Stabilität und der gegenseitigen Zusammenarbeit.

g)

Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch: Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden Maßnahmen, Initiativen zur Förderung von Versöhnung, Unrechtsaufarbeitung, Wahrheitsfindung, Wiedergutmachung und Garantien der Nichtwiederholung (wie RECOM) und Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen) im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/947.

h)

Stärkung der Kapazitäten, der Unabhängigkeit und der Pluralität der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Organisationen der Sozialpartner, einschließlich Berufsverbänden, unter den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Förderung der Vernetzung zwischen Organisationen in der Union und Organisationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen, um ihnen die Teilnahme an einem effektiven Dialog mit den öffentlichen und privaten Akteuren zu ermöglichen.

i)

Förderung der Angleichung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Begünstigten an die der Union, einschließlich der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen.

j)

Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen und für echte und spürbare Verbesserungen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter in strategischen Politikbereichen wie etwa Schutz vor jeglicher Form geschlechtsspezifischer Gewalt; sexuelle und reproduktive Gesundheit und diesbezügliche Rechte; wirtschaftliche und soziale Rechte und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen; gleichberechtigte Teilhabe und Übernahme von Führungspositionen; Frauen, Frieden und Sicherheit; sowie die geschlechtsspezifische Dimension des grünen und des digitalen Wandels, unter anderem durch die Förderung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung.

k)

Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche sowie des Sports. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen frühkindlichen Erziehung und Betreuung und einer hochwertigen Primar- und Sekundarbildung sowie Verbesserung der Vermittlung von Grundfertigkeiten; Anhebung des Bildungsniveaus, Bekämpfung der Abwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften („Brain drain“), Senkung der Zahl der Schulabbrecher, Ausbau der Lehrerausbildung, Befähigung von Kindern und Jugendlichen, damit sie ihr ganzes Potenzial ausschöpfen können; Entwicklung von Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz als Mittel zur Erleichterung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt, auch für Menschen mit Behinderungen; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung und der Forschung; Förderung von Aktivitäten für und mit Alumni, sowie Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und Unterstützung von Investitionen in Bildung und in eine barrierefreie Ausbildungsinfrastruktur, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung, u. a. durch den Einsatz barrierefreier digitaler Technologien.

l)

Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine berufliche Ausbildung absolvieren), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen im Einklang mit den in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten zentralen Grundsätze und Rechte beitragen. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter und von jungen Menschen und die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden.

m)

Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sowie Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

n)

Förderung eines intelligenten, nachhaltigen, inklusiven und sicheren Verkehrs, Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen sowie Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und -diversifizierung durch Investitionen in Projekte mit hohem europäischem Mehrwert. Die Investitionen sollten entsprechend ihrer Relevanz für die TEN-V-Verbindungen mit der Union und für grenzüberschreitende Verbindungen, Schaffung von Arbeitsplätzen sowie ihrem Beitrag zu nachhaltiger Mobilität, Emissionsreduktion, Umweltschutz und sicherer Mobilität priorisiert werden, wobei es gilt, Synergien mit den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft geförderten Reformen herzustellen. Die Maßnahmen im Energiebereich sind auf die Erhöhung der Energieeffizienz und der nachhaltigen Energieerzeugung sowie auf die Diversifizierung der Bezugsländer und Versorgungswege ausgerichtet.

o)

Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU, einschließlich intelligenter Spezialisierung als wichtigste Triebkräfte für Wachstum, Arbeitsplätze und Kohäsion. Dabei wird nachhaltigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern.

p)

Verbesserung des Zugangs zu digitalen Technologien und Diensten und Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Investitionen in digitale Konnektivität, digitales Vertrauen und digitale Sicherheit, digitale Kompetenzen und digitales Unternehmertum, in den Aufbau von Kapazitäten in Forschungs- und Innovationssystemen, in die Mobilität, in die Forschungsinfrastruktur, günstige Rahmenbedingungen und durch Förderung von Netzwerken und Zusammenarbeit.

q)

Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittel- und Wasserversorgung und Erhaltung vielfältiger und tragfähiger Bewirtschaftungsformen in vitalen ländlichen Gemeinschaften und der Landschaft.

r)

Schutz der Umwelt und Verbesserung der Umweltqualität, Bekämpfung der Umweltzerstörung und Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt, Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Land- und Meeresökosystemen und erneuerbaren natürlichen Ressourcen, Investitionen in Luftqualität, Wasser- und Abfallbewirtschaftung und nachhaltiges Chemikalienmanagement, Förderung der Ressourceneffizienz, des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion, Unterstützung des Übergangs zur grünen und zur Kreislaufwirtschaft, Beitrag zu Verringerung der Treibhausgasemissionen, Erhöhung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel und Förderung des Klimaschutzes, der Informationsarbeit und der Energieeffizienz. Im Rahmen des IPA III werden Maßnahmen gefördert, mit denen der Übergang zu einer ressourceneffizienten, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß unterstützt und die Katastrophenresilienz sowie die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gestärkt werden sollen.

s)

Zusammenarbeit mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit, wobei die vollständige Einhaltung der höchsten internationalen Standards zu gewährleisten ist; sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen radiologischer Unfälle für die exponierte lokale Bevölkerung und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen, sowie Förderung von Wissensmanagement und von Aus- und Weiterbildung im kerntechnischen Bereich. Diese Tätigkeiten müssen gegebenenfalls mit denen des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit und der Verordnung (EU) 2021/947 im Einklang stehen.

t)

Verbesserung der Fähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors und des Fischereisektors zur Bewältigung des Wettbewerbsdrucks und der Marktkräfte sowie schrittweise Angleichung an die Vorschriften und Normen der Union, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele im Rahmen einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der ländlichen und der Küstengebiete.


ANHANG III

THEMATISCHE PRIORITÄTEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN

Im Hinblick auf die Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen, der Integration in die Union und der sozioökonomischen Entwicklung kann die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gegebenenfalls auf folgende thematische Prioritäten ausgerichtet werden:

a)

Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte sowie der sozialen und kulturellen Inklusion über Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration der grenzübergreifenden Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Geschlechtergleichstellung; Chancengleichheit; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit und soziale Dienste;

b)

Umweltschutz und Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Minderung des Klimawandels und der Risikoprävention und des Risikomanagements unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen für den Umweltschutz; Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, der koordinierten maritimen Raumordnung, der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft, der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und des Übergangs zu einer sicheren, nachhaltigen und CO2-armen grünen Wirtschaft; Verbesserung der Luft- und Wasserqualität, u. a. durch eine stärkere Angleichung an die europäischen Umweltnormen, Abfall- und Wasserbewirtschaftung, Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezifischer Risiken, Gewährleistung der Katastrophenresilienz sowie die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung und Förderung und Verbesserung der internationalen Koordinierung bei grenzüberschreitenden Flüssen;

c)

Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und Verbesserung der öffentlichen Infrastrukturen, unter anderem durch Verringerung der Isolation durch besseren Zugang zu Verkehrs- und Digitalnetzen und -dienstleistungen sowie durch Investitionen in grenzübergreifende Wasser-, Abfall- und Energiesysteme und -anlagen;

d)

Förderung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, unter anderem durch Unterstützung der digitalen Konnektivität und Entwicklung elektronischer Behördendienste sowie Förderung von digitalem Vertrauen, digitaler Sicherheit, digitalen Kompetenzen und digitalem Unternehmertum;

e)

Förderung des Tourismus, insbesondere des nachhaltigen Tourismus, sowie Erhaltung und Förderung des Kultur- und Naturerbes;

f)

Investitionen in Jugend, Sport, Bildung und Kompetenzen unter anderem durch Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Pläne für die allgemeine und berufliche Bildung und Fortbildung sowie den Ausbau von Infrastrukturen zur Unterstützung gemeinsamer Jugendaktivitäten;

g)

Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene und Verbesserung der Planungs- und Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden;

h)

Förderung grenzübergreifender Initiativen zur Unterstützung der Aussöhnung und der Unrechtsaufarbeitung (z. B. RECOM);

i)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, des Unternehmensumfelds und der Entwicklung von KMU, Handel und Investitionen unter anderem durch die Förderung und Unterstützung von Unternehmertum, insbesondere in Bezug auf KMU und Entwicklung lokaler grenzüberschreitender Märkte und Internationalisierung, auch als Beitrag zum gemeinsamen regionalen Markt;

j)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation und digitalen Technologien, unter anderem durch Förderung der Mobilität und durch gemeinsame Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen für Forschung und technologische Entwicklung.


ANHANG IV

LISTE DER ZENTRALEN LEISTUNGSINDIKATOREN

Die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren dient der besseren Messung des Fortschritts und gegebenenfalls der Bereitschaft der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und des Beitrags der Union zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des IPA III:

(1)

Zusammengesetzter Indikator (1) für die politischen Kriterien (Quelle: Europäische Kommission).

(2)

Einstellung gegenüber der EU: Prozentsatz der Bevölkerung mit einer positiven allgemeinen Einstellung gegenüber der EU (Quelle: Europäische Kommission/EU-Delegationen).

(3)

Zusammengesetzter Indikator für die Anpassung an den Besitzstand der Union (Quelle: Europäische Kommission).

(4)

Zusammengesetzter Indikator für die wirtschaftlichen Kriterien (Quelle: Europäische Kommission).

(5)

Ausgaben für Sozialschutz in % des BIP (Quelle: Eurostat) und Beschäftigungsquote von Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren und Änderungen des Gini-Koeffizienten eines Begünstigten im Laufe der Zeit (Quelle: Eurostat).

(6)

Digitale Kompetenzen (Quelle: Eurostat).

(7)

Reibungslose Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (Quelle: Weltbank).

(8)

Energieintensität gemessen am Verhältnis Primärenergie/BIP (Quelle: Eurostat). Prozentualer Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch (Quelle: Eurostat).

(9)

Menge der mit IPA-III-Unterstützung vermiedenen Treibhausgasemissionen (Tonnen CO2-Äquivalent) (Quelle: Europäische Kommission). Feinstaubkonzentrationen (PM10) im Vergleich zum Tagesgrenzwert der EU (50 μg/m3); (Quelle: Europäische Umweltagentur).

(10)

Fläche der Meeres-, Land- und Süßwasserökosysteme, die a) unter Schutz stehen, b) mit IPA-III-Unterstützung nachhaltig bewirtschaftet werden.

(11)

Gutnachbarliche Beziehungen, z. B. Zahl der eingerichteten, formalisierten und umgesetzten grenzübergreifenden Partnerschaften, prozentualer Anteil des intraregionalen Handels am BIP (Quelle: Nationale Statistiken, Regionaler Kooperationsrat), Zahl der Personen, die täglich die Grenze überschreiten, und Zahl der Güterfahrzeuge, die täglich die Grenze überqueren (2) (Quelle: Beobachtungsstelle für den Verkehr).

Die Indikatoren werden, sofern relevant und möglich, und sofern Daten verfügbar sind, nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt.


(1)  Der Indikator umfasst fünf Elemente:

Arbeitsweise der Justiz

Korruptionsbekämpfung

Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Recht auf freie Meinungsäußerung (Bestandteil der Grundrechte)

Reform der öffentlichen Verwaltung.

(2)  Daten hierzu liegen erst ab 2023 vor.