26.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1764 DER KOMMISSION

vom 25. November 2020

zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80161 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80161 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Dieser Antrag betrifft die Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80161 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“.

(4)

Der Antragsteller beantragte, dass der Futtermittelzusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dürfen „Aromastoffe“ jedoch nicht zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Daher sollte die Verwendung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80161 gewonnenem Dinatrium-5′-inosinat in Tränkwasser nicht zugelassen werden. Der Umstand, dass die Verwendung des Zusatzstoffs als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 7. Mai 2020 (2) den Schluss, dass durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80161 gewonnenes Dinatrium-5’-inosinat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat. Die Behörde gelangte in dem Gutachten zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nicht toxisch beim Einatmen, nicht haut- oder augenreizend und kein Hautallergen ist. Die Behörde schloss weiterhin, dass die den Geschmack von Lebensmitteln steigernde Wirkung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80161 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat hinreichend erwiesen ist und seine Wirksamkeit in Futtermitteln daher nicht weiter nachgewiesen werden muss. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80161 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80161 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs der empfohlene Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2020;18(5):6140.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b631i

Dinatrium-5’-inosinat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dinatrium-5’-inosinat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dinatrium-5’-inosinat

Durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis (KCCM 80161) gewonnen

Reinheit: ≥ 97 % (bei der Prüfung)

Chemische Formel: C10H11N4Na2O8P·7.5H2O

CAS-Nummer: 4691-65-0

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Dinatrium-5’-inosinat im Futtermittelzusatzstoff: Monografien „Disodium 5’-inosinate“ und „Disodium 5’-ribonucleotides“ der FAO JECFA.

Zur Bestimmung von Dinatrium-5’-inosinat (IMP) im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit UV-Detektion (HPLC-UV)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen zugelassenen Dinatrium 5’-ribonucleotiden: 50 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 50 mg/kg.

16.12.2030


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.