20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2097 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

zur Gründung des Integrierten Kohlenstoffbeobachtungssystems als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ICOS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Finnland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden haben bei der Kommission die Gründung des Integrierten Kohlenstoffbeobachtungssystems als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (im Folgenden „ERIC ICOS“) beantragt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird als Beobachter am ERIC ICOS teilnehmen.

(2)

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden sind übereingekommen, dass das ERIC ICOS seinen Sitz in der Republik Finnland haben wird.

(3)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Integrierte Kohlenstoffbeobachtungssystem wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „ERIC ICOS“ gegründet.

(2)   Die Satzung des ERIC ICOS ist im Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC ICOS und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2, 16, 18, 19, 22, 23 und 24 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES KONSORTIUMS FÜR EINE EUROPÄISCHE FORSCHUNGSINFRASTRUKTUR „INTEGRIERTES KOHLENSTOFFBEOBACHTUNGSSYSTEM“ (ERIC ICOS)

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

im Folgenden „Mitglieder“,

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

im Folgenden „Beobachter“ —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder der Überzeugung sind, dass die Bewältigung des durch anthropogene Treibhausgas-(THG-)Emissionen bedingten Klimawandels eine globale Herausforderung darstellt und dass Forschungsarbeiten und kontinuierliche, langfristige Beobachtungen erforderlich sind, um mehr Erkenntnisse über Emissionen und Senken von Treibhausgasen, deren Auswirkungen auf die Geosysteme sowie die Möglichkeiten für die Beherrschung dieser Problematik zu gewinnen;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Beobachtung wesentlicher Klimavariablen, einschließlich von THG, erforderlich ist, um die Arbeit des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Zwischenstaatlichen Sachverständigenrats für Klimafragen (IPCC) zu unterstützen;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass im UNFCCC die Vertragsparteien aufgefordert werden, die systematische THG-Beobachtung zu fördern und im Wege der Kooperation mit dem Globalen Klimabeobachtungssystem (GCOS), der Klimabeobachtungskomponente des Globalen Überwachungssystems für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS), auf diesem Gebiet zusammenzuarbeiten;

IN ANBETRACHT der Bedeutung der nationalen Forschung über Treibhausgase und ihrer Beobachtungskapazitäten sowie der Notwendigkeit einer Koordinierung auf europäischer Ebene in Form einer Forschungsinfrastruktur für ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem (ICOS);

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder die Forschung in die Lage versetzen möchten, das Verständnis der regionalen Verteilung der THG-Quellen und -Senken, der anthropogenen und natürlichen Faktoren für ihre Entstehung und der Eindämmungsmechanismen durch die Entwicklung langfristiger THG-Beobachtungen mit hoher Präzision zu verbessern;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder den Wunsch haben, einem breiten Nutzerkreis den Zugang zu den ICOS-Daten zu ermöglichen, damit Forschung, Bildung und Innovation, die sich der Förderung technologischer Entwicklungen widmen, verknüpft und unabhängige Daten im Hinblick auf die Analyse von Emissionskatastern bereitgestellt werden;

MIT DEM ERSUCHEN an die Europäische Kommission, die Infrastruktur ICOS als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ICOS) zu gründen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name, satzungsmäßiger Sitz und Arbeitssprache

(1)   Es wird ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem in Form eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „ERIC ICOS“ gegründet.

(2)   Das ERIC ICOS hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Helsinki, Finnland (im Folgenden „Sitzstaat“).

(3)   Die Arbeitssprache des ERIC ICOS ist Englisch.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

(1)   Hauptaufgabe des ERIC ICOS ist die Einrichtung einer verteilten Forschungsinfrastruktur für ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem (ICOS RI) sowie die Koordinierung der Betriebsabläufe der ICOS RI, die Informationsübermittlung der ICOS RI an die Nutzerkreise und die Erfassung und Analyse integrierter Daten aus THG-Beobachtungssystemen.

(2)   Das ERIC ICOS ermöglicht einen effektiven Zugang zu kohärenten und präzisen Daten zur Erleichterung der Forschung im Zusammenhang mit der mehrstufigen Analyse von THG-Emissionen und -Senken und der Faktoren für ihre Entstehung durch Bereitstellung von Messprotokollen für langfristige Daten und Datenprodukte. Technologische Entwicklungen und Demonstrationstätigkeiten im Zusammenhang mit THG werden durch die Verknüpfung von Forschung, Bildung und Innovation gefördert. Dazu übernimmt und koordiniert das ERIC ICOS verschiedene Tätigkeiten, darunter u. a.:

a)

Quantifizierung von atmosphärischen THG-Konzentrationen sowie terrestrischen und ozeanischen THG-Strömen in Europa und wichtigen Regionen von europäischem Interesse, einschließlich des Nordatlantiks;

b)

Förderung von europäischen Forschungsprogrammen und -projekten;

c)

Beitrag zur Mobilität des Wissens und/oder der Forscher im Europäischen Forschungsraum (EFR) und verstärkte Nutzung des intellektuellen Potenzials in ganz Europa;

d)

Koordinierung und Unterstützung der Entwicklung von Technologien und Protokollen für qualitativ hochwertige und kostengünstige Messungen der THG-Konzentrationen und -Ströme, die auch außerhalb Europas gefördert werden sollte;

e)

Lieferung zeitnaher Informationen, die für die Politikgestaltung und Entscheidungsfindung im Bereich der THG von Belang sind;

f)

Erleichterung der Analyse der Kohlenstoffbindung und/oder der Maßnahmen zur Minderung der THG-Emissionen im Hinblick auf die globalen Werte der Zusammensetzung der Atmosphäre, einschließlich der Aufschlüsselung von Quellen und Senken nach geografischen Regionen und Wirtschaftszweigen;

g)

Unterstützung der Ziele der ICOS RI im Hinblick auf die Einführung eines Modells für die künftige Entwicklung von ähnlichen integrierten und operativen THG-Beobachtungsnetzen außerhalb Europas;

h)

Bewertung der Tätigkeiten, der strategischen Ausrichtung und der Funktionsweise aller Komponenten der ICOS RI aus wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Sicht durch externe Gutachter.

(3)   Die Tätigkeit des ERIC ICOS ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Zur weiteren Förderung von Innovationen sowie des Wissens- und Technologietransfers dürfen in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe verbunden sind und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.

KAPITEL 2

MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 3

Mitgliedschaft, Beobachter und Vertretung

(1)   Folgende juristische Personen können Mitglieder oder Beobachter des ERIC ICOS werden:

a)

Mitgliedstaaten der Union;

b)

assoziierte Länder;

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

(2)   Juristische Personen im Sinne von Absatz 1 können Mitglieder des ERIC ICOS werden, wenn sie einen Beitrag zum Betrieb des ERIC ICOS leisten und/oder Gastgeber für eine Zentrale ICOS-Anlage und/oder Nationale ICOS-Netze sind.

(3)   Das ERIC ICOS muss mindestens einen Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, umfassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Die Generalversammlung legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit das ERIC ICOS diese Anforderung fortwährend erfüllt.

(5)   Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch Regionen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Stellen, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. Die Mitglieder und Beobachter unterrichten den Vorsitzenden der Generalversammlung schriftlich über jede Änderung hinsichtlich ihrer Vertretungsstelle.

(6)   Die Mitglieder und Beobachter sowie ihre Vertretungsstellen sind in Anlage 1 aufgeführt. Anlage 1 wird vom Vorsitzenden der Generalversammlung oder einer von ihm ermächtigten Person regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 4

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

(1)   Die Aufnahme von Mitgliedern unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

In Artikel 3 Absatz 2 genannte juristische Personen müssen beim Vorsitzenden der Generalversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.

b)

Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der ICOS RI beteiligt sein wird und wie er zur Verwirklichung der in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC ICOS beitragen und die in Artikel 6 genannten Pflichten erfüllen wird.

c)

Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

(2)   Die Aufnahme von Beobachtern unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

In Artikel 3 Absatz 3 genannte juristische Personen müssen beim Vorsitzenden der Generalversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.

b)

Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der ICOS RI beteiligt sein wird, ob er zur Verwirklichung der in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC ICOS beitragen wird und wie er die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beobachterpflichten erfüllen wird.

c)

Die Aufnahme eines Beobachters bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

(3)   Beobachter werden für höchstens drei Jahre aufgenommen. Die Generalversammlung kann auf Ersuchen des Beobachters diesen Zeitraum um einen ebenso langen Zeitraum verlängern. In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung mehr als nur eine Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.

Artikel 5

Austritt eines Mitglieds oder Ausscheiden eines Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1)   Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Kommissionsbeschlusses zur Gründung des ERIC ICOS kann kein Mitglied austreten, es sei denn, die Generalversammlung akzeptiert den Antrag des Mitglieds auf Austritt zu einem früheren Zeitpunkt.

(2)   Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist können Mitglieder zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, vorausgesetzt, sie teilen ihre Austrittsabsicht mit einem an den Vorsitzenden der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag zwölf Monate im Voraus mit.

(3)   Beobachter können zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, vorausgesetzt, sie teilen ihre Absicht mit einem an den Vorsitzenden der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag sechs Monate im Voraus mit.

(4)   Mitglieder oder Beobachter haben auch im Falle eines Austritts bzw. Ausscheidens alle Verpflichtungen, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, zu erfüllen, die sie vor ihrem Austritt bzw. Ausscheiden eingegangen sind.

(5)   Die Generalversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen.

b)

Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoß unterrichtet wurde.

c)

Dem Mitglied oder dem Beobachter wurde die Gelegenheit gegeben, der Generalversammlung seinen Standpunkt darzulegen, bevor der Beschluss über die Beendigung gefasst wird.

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder und Bobachter

(1)   Mitglieder haben das Recht,

a)

Vertretungsstellen zu ernennen;

b)

an den Sitzungen der Generalversammlung teilzunehmen und eine Stimme abzugeben;

c)

Zugang zu den Diensten und Tätigkeiten, die das ERIC ICOS für seine Forschungsgemeinschaft koordiniert, zu erhalten.

(2)   Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a)

seinen Jahresmitgliedsbeitrag gemäß Anlage 2 zu entrichten;

b)

seinen Vertretern, die an der Generalversammlung teilnehmen, die Vollmacht hinsichtlich der Vertretung zu erteilen;

c)

die Anwendung der einschlägigen Standards und Instrumente bei den Tätigkeiten des Nationalen ICOS-Netzes zu gewährleisten;

d)

die erforderlichen Infrastrukturen und Ressourcen für den Betrieb des Nationalen ICOS-Netzes und für die Zentralen ICOS-Anlagen, deren Gastgeber es ist, bereitzustellen;

e)

die Nutzung von koordinierten Daten und Diensten des ERIC ICOS durch Forscher in seinem jeweiligen Land zu fördern sowie Rückmeldungen und Anforderungen der Nutzer entgegenzunehmen.

(3)   Beobachter haben das Recht,

a)

Vertretungsstellen zu ernennen;

b)

an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Die Generalversammlung kann Beobachtern nach dem in den internen Vorschriften festgelegten Verfahren weitere Rechte zugestehen.

(4)   Jeder Beobachter hat die Pflicht,

a)

den Jahresbeitrag für Beobachter gemäß Anlage 2 zu entrichten;

b)

sonstige Verpflichtungen zu erfüllen, die zwischen dem jeweiligen Beobachter und dem ERIC ICOS vereinbart und von der Generalversammlung gebilligt wurden.

KAPITEL 3

LEITUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNG DES ERIC ICOS

Artikel 7

Leitungsstruktur

(1)   Die Organe des ERIC ICOS sind: die Generalversammlung, der Wissenschaftliche Beirat, der Ethik-Beirat und der Generaldirektor, der von dem ICOS-Forschungsinfrastrukturausschuss unterstützt wird. Die Generalversammlung kann andere beratende Gremien einsetzen, wenn sie dies für angemessen hält.

(2)   Zwischen dem ERIC ICOS und den zuständigen Stellen für die Verwaltung der Zentralen ICOS-Anlagen und Nationalen ICOS-Netze werden spezielle Vereinbarungen über die Rollen und Zuständigkeiten, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, geschlossen.

Artikel 8

Generalversammlung: Zusammensetzung, Tagungen und Verfahren

(1)   Die Generalversammlung ist das Leitungsorgan des ERIC ICOS; sie setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder und Beobachter des ERIC ICOS zusammen. Jedes Mitglied kann bis zu drei Vertreter entsenden. Beobachter können jeweils einen Vertreter in die Generalversammlung entsenden.

(2)   Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der Vertreter einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren, die zweimal verlängert werden kann.

(3)   Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen; er führt den Vorsitz. In dessen Abwesenheit führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz in der Generalversammlung.

(4)   Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; sie ist für die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des ERIC ICOS verantwortlich und entscheidet über die strategische Ausrichtung und die Struktur der ICOS RI.

(5)   Eine außerordentliche Tagung der Generalversammlung kann auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

(6)   Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern es den Vorsitzenden der Generalversammlung davon schriftlich unterrichtet. Ein Mitglied kann maximal ein anderes Mitglied vertreten.

(7)   Beschlüsse der Generalversammlung können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(8)   Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Stimmrechte

(1)   Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme, die sowohl im Falle eines Mitglieds, das Gastgeber einer Zentralen ICOS-Anlage, des Kohlenstoff-Portals oder der Hauptverwaltung ist, als auch im Falle eines Mitglieds, das Gastgeber von vier ICOS-Stationen der Klasse 1 von mindestens zwei verschiedenen Arten (Luft, Ökosystem, Ozean) ist, durch eine zusätzliche Stimme ergänzt wird. Jedes Mitglied hat höchstens drei Stimmen.

(2)   Mitglieder mit mehr als einer Stimme können ihre Stimmen nicht aufteilen.

(3)   Der Vorsitzende oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Das Mitglied, aus dem der Vorsitzende/stellvertretende Vorsitzende stammt, kann einen anderen Vertreter benennen.

Artikel 10

Beschlüsse

(1)   Um beschlussfähig zu sein, müssen zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sein.

(2)   In folgenden Angelegenheiten beschließt die Generalversammlung mit Einstimmigkeit der vertretenen Mitglieder:

a)

Vorschläge zur Änderung der Satzung des ERIC ICOS;

b)

Liquidation und Auflösung des ERIC ICOS.

(3)   In folgenden Angelegenheiten beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Mitglieder:

a)

Feststellung des Jahresabschlusses des ERIC ICOS;

b)

Abnahme des jährlichen Tätigkeitsberichts der ICOS RI;

c)

Genehmigung der Jahresarbeitspläne und Kenntnisnahme der Haushaltspläne und der indikativen Fünfjahresfinanzpläne der Zentralen ICOS-Anlagen;

d)

Genehmigung des Jahreshaushalts;

e)

Genehmigung der Strategie des ERIC ICOS;

f)

Annahme ihrer eigenen Geschäftsordnung;

g)

Annahme der internen Vorschriften;

h)

Ernennung und Abberufung des Generaldirektors sowie Ernennung und Abberufung der Mitglieder des ICOS-Forschungsinfrastrukturausschusses;

i)

Ernennung und Abberufung des Wissenschaftlichen Beirats des ERIC ICOS;

j)

Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter;

k)

Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus;

l)

Genehmigung aller Vereinbarungen, die für den Betrieb der ICOS RI von großer Bedeutung sind;

m)

Einsetzung von beratenden Gremien;

n)

Verlängerung der Bestehensdauer des ERIC ICOS.

(4)   Beschlüsse der Generalversammlung in folgenden Angelegenheiten erfordern a) eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Mitglieder und b) eine Mehrheit von zwei Dritteln der Jahresmitgliedsbeiträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr:

a)

die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge. Änderungen der Beitragsstruktur, die einen größeren Unterstützungsbeitrag für eine der folgenden Komponenten der ICOS RI (Hauptverwaltung, Kohlenstoff-Portal oder eine Zentrale ICOS-Anlage) zur Folge haben, müssen von dem Mitglied/den Mitgliedern genehmigt werden, das/die Gastgeber der betreffenden Einrichtung ist/sind;

b)

die Entscheidung über die Anerkennung von Zentralen ICOS-Anlagen als entscheidend für den Betrieb der ICOS RI;

c)

die Genehmigung des vorzeitigen Austritts eines Mitglieds gemäß Artikel 5 Absatz 1.

(5)   Sonstige Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder gefasst.

Artikel 11

Generaldirektor

(1)   Der Generaldirektor des ERIC ICOS wird von der Generalversammlung nach einem von ihr festgelegten Verfahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre; sie kann zweimal verlängert werden.

(2)   Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter des ERIC ICOS.

(3)   Der Generaldirektor führt die laufenden Geschäfte des ERIC ICOS und ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung, einschließlich des Jahresarbeitsplans und des Jahreshaushalts, sowie für die Aufsicht über die Tätigkeiten der ICOS RI und deren Koordinierung.

(4)   Der Generaldirektor hat seinen Sitz am satzungsmäßigen Sitz des ERIC ICOS; er ist zuständig für das Management von Personal und Tätigkeit der Hauptverwaltung und des Kohlenstoff-Portals im Einklang mit dem Haushaltsplan des ERIC ICOS.

Artikel 12

Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Die Generalversammlung setzt einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein.

(2)   Über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirats entscheidet die Generalversammlung; die entsprechenden Beschlüsse werden in die internen Vorschriften aufgenommen.

(3)   Der Wissenschaftliche Beirat

a)

überwacht die wissenschaftliche Qualität der Tätigkeiten der ICOS RI;

b)

gibt Rückmeldungen und spricht Empfehlungen zur Entwicklung von Tätigkeiten der ICOS RI aus;

c)

legt der Generalversammlung jährlich Empfehlungen vor.

Artikel 13

Ethik-Beirat

(1)   Die Generalversammlung setzt einen unabhängigen Ethik-Beirat zur Beratung in ethischen Fragen ein, der regelmäßige Berichte über ethische Aspekte abfasst. Der Ethik-Beirat besteht aus drei bis fünf unabhängigen Personen.

(2)   Über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Ethik-Beirats entscheidet die Generalversammlung; die entsprechenden Beschlüsse werden in die internen Vorschriften aufgenommen.

Artikel 14

ICOS-Forschungsinfrastrukturausschuss

(1)   Es wird ein ICOS-Forschungsinfrastrukturausschuss (im Folgenden „ICOS-RI-Ausschuss“) für das ERIC ICOS eingesetzt. Dem ICOS-RI-Ausschuss gehören jeweils ein Vertreter der Hauptverwaltung, des Kohlenstoff-Portals, jeder Zentralen ICOS-Anlage und jeder Versammlung einer Überwachungsstation an; Letztere setzt sich aus wissenschaftlichen und technischen Experten der Nationalen ICOS-Netze zusammen.

(2)   Der ICOS-RI-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Zur Wahrung von Konsistenz, Kohärenz und Stabilität der Dienste der Forschungsinfrastruktur hält der Generaldirektor in allen allgemeinen Angelegenheiten Rücksprache mit dem ICOS-RI-Ausschuss, beispielsweise in Bezug auf die Ausarbeitung von Vorschlägen hinsichtlich der Erstellung und Änderung der Jahresarbeitspläne für die ICOS RI, die der Generalversammlung vorgelegt werden sollen.

(4)   Sitzungen des ICOS-RI-Ausschusses werden vom Generaldirektor einberufen.

KAPITEL 4

BEITRÄGE, HAFTUNG, VERSICHERUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 15

Beiträge und finanztechnische Grundsätze

(1)   Die Mitglieder und Beobachter entrichten Jahresbeiträge gemäß Anlage 2.

(2)   Bei den Jahresbeiträgen der Mitglieder und Beobachter handelt es sich um finanzielle Beiträge. Die für die Beiträge geltenden Grundsätze sind in Anlage 2 aufgeführt und werden in den internen Vorschriften näher festgelegt.

(3)   Andere Beiträge als die Jahresbeiträge zum ERIC ICOS können von den Mitgliedern und Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten geleistet werden.

(4)   Das ERIC ICOS kann auch Spenden, Geschenke und andere Formen von Beiträgen nach Genehmigung durch die Generalversammlung annehmen.

(5)   Die Ressourcen des ERIC ICOS werden für die in dieser Satzung festgelegten Ziele eingesetzt.

(6)   Das Geschäftsjahr des ERIC ICOS beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

(7)   Den Abschlüssen des ERIC ICOS wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Geschäftsjahres beigefügt.

(8)   Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des ERIC ICOS gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

Artikel 16

Haftung und Versicherung

(1)   Das ERIC ICOS haftet für seine Schulden.

(2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des ERIC ICOS ist auf ihre jeweiligen jährlichen Finanzbeiträge beschränkt.

(3)   Das ERIC ICOS schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit seinen Tätigkeiten verbundenen Risiken ab.

Artikel 17

Berichterstattung

(1)   Das ERIC ICOS erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Generalversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Geschäftsjahres übermittelt werden. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Das ERIC ICOS setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des ERIC ICOS ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

KAPITEL 5

VERFAHRENSREGELUNGEN

Artikel 18

Datenschutz und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Die Daten der ICOS RI sowie die Rechte des geistigen Eigentums und andere Kenntnisse im Zusammenhang mit Daten der ICOS RI, die innerhalb der ICOS RI erzeugt und entwickelt wurden, sind Eigentum der Einrichtung oder der Person, die sie hervorgebracht hat. Die Datenanbieter gewähren dem ERIC ICOS das Recht auf Verwendung der Daten der ICOS RI gemäß den im ICOS-Datenschutz-Dokument festgelegten Modalitäten.

(2)   Das ERIC ICOS verabschiedet gemeinsame Grundsätze und Regeln, um den Zugang zu den wissenschaftlichen Kenntnissen der ICOS RI zu gewährleisten. Datenanbieter und Autoren müssen in angemessener Weise anerkannt werden.

Artikel 19

Zugang für Nutzer und Verbreitungspolitik

(1)   Das ERIC ICOS richtet sichere, faire und transparente Verfahren für den Zugang zu den ICOS-Daten für alle Datennutzer ein.

(2)   Wenn aus Kapazitätsgründen der Zugang zu Anlagen und Diensten der ICOS RI beschränkt werden muss, wird die wissenschaftliche Exzellenz der Vorschläge als Auswahlkriterium gemäß dem in den internen Vorschriften festgelegten Verfahren zugrunde gelegt.

(3)   Die Datenanbieter und das ERIC ICOS ermuntern die Forscher, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und verlangen von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über das ERIC ICOS zugänglich machen.

(4)   Um verschiedene Zielgruppen zu erreichen, nutzt das ERIC ICOS mehrere Kanäle, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme sowie Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.

Artikel 20

Bewertung

(1)   Alle fünf Jahre führt ein unabhängiges Gremium aus internationalen externen Gutachtern, die höchsten Ansprüchen genügen und die von der Generalversammlung ernannt werden, Folgendes durch:

a)

Bewertungen der Tätigkeiten des ERIC ICOS aus wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Sicht;

b)

eine Bewertung der Tätigkeiten der ICOS RI, der wissenschaftlichen und strategischen Ausrichtung und der Funktionsweise aller Komponenten der ICOS RI.

Das Gremium legt besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der Nutzeranforderungen.

(2)   Über die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Absatz 1 wird die Generalversammlung unterrichtet.

Artikel 21

Beschäftigung

Das ERIC ICOS ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Beim ERIC ICOS werden alle freien Stellen öffentlich ausgeschrieben.

Artikel 22

Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen

(1)   Das ERIC ICOS behandelt mögliche Auftragnehmer und Anbieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Für die Auftragsvergabe des ERIC ICOS gelten die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs.

(2)   Der Generaldirektor ist für die gesamte Auftragsvergabe des ERIC ICOS verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des ERIC ICOS und in den Hoheitsgebieten der Mitglieder und Beobachter veröffentlicht. Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung versehen und bekannt gegeben. Das ERIC ICOS legt seine eigene Vergabestrategie fest.

(3)   Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des ERIC ICOS schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien des ERIC ICOS festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen gebührend Beachtung.

(4)   Die Vergabestrategie des ERIC ICOS ist, soweit möglich, für die gesamte ICOS RI anzuwenden.

(5)   Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) sind auf die Mehrwertsteuer für Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC ICOS bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC ICOS beschafft und bezahlt werden. Steuerbefreiungen gelten ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten. Sie gelten nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten. Diese Befreiungen gelten nicht für die Auftragsvergabe einzelner Mitglieder. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

KAPITEL 6

BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Bestehensdauer

Das ERIC ICOS wird zunächst für einen Zeitraum von zwanzig Jahren gegründet, der durch Beschluss der Generalversammlung verlängert werden kann.

Artikel 24

Auflösung und Insolvenz

(1)   Die Auflösung des ERIC ICOS erfordert einen Beschluss der Generalversammlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und muss innerhalb von zehn Tagen nach dessen Annahme der Europäischen Kommission gemeldet werden.

(2)   Vermögenswerte, die nach Begleichung der Verbindlichkeiten des ERIC ICOS verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres über die fünf aufeinander folgenden Jahre vor der Auflösung akkumulierten Beitrags zum ERIC ICOS aufgeteilt.

(3)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das ERIC ICOS die Kommission hiervon.

(4)   Das Bestehen des ERIC ICOS endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Kann das ERIC ICOS zu irgendeinem Zeitpunkt seine Schulden nicht mehr begleichen, so teilt es dies umgehend der Kommission mit.

Artikel 25

Interne Vorschriften

Diese Satzung wird durch interne Vorschriften umgesetzt, die von der Generalversammlung verabschiedet werden.

Artikel 26

Änderung der Satzung

(1)   Änderungsvorschläge können der Generalversammlung von jedem Mitglied oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.

(2)   Vorschläge für eine Änderung der Satzung müssen von der Generalversammlung einstimmig angenommen werden und werden der Europäischen Kommission im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vorgelegt.

Artikel 27

Anwendbares Recht

Die Gründung und interne Arbeitsweise des ERIC ICOS unterliegen

a)

dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009;

b)

dem Recht des Sitzstaates, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist;

c)

dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

Artikel 28

Streitigkeiten

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC ICOS betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander, Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem ERIC ICOS und Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

(2)   Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC ICOS und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Union fallen, bestimmt das Recht des Sitzstaates die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Artikel 29

Zugänglichkeit der Satzung

Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC ICOS und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 30

Gründungsbestimmungen

(1)   Der Sitzstaat beruft so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC ICOS eine konstituierende Tagung der Generalversammlung ein.

(2)   Vor der konstituierenden Tagung, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC ICOS, benachrichtigt der Sitzstaat die in Anlage 1 aufgeführten Gründungsmitglieder und Beobachter über etwaige dringende rechtliche Schritte, die im Namen des ERIC ICOS ergriffen werden müssen. Sofern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung kein Mitglied Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzstaat hierzu bevollmächtigt hat.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

ANLAGE 1

MITGLIEDER, BEOBACHTER UND IHRE DERZEITIGEN VERTRETUNGSSTELLEN

In dieser Anlage sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden Stellen aufgeführt.

MITGLIEDER

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretungsstelle

KÖNIGREICH BELGIEN

BELGIAN SCIENCE POLICY OFFICE (Föderales Amt für Wissenschaftspolitik, BELSPO)

REPUBLIK FINNLAND

MINISTERIUM FÜR BILDUNG UND KULTUR,

MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND KOMMUNIKATION

FRANZÖSISCHE REPUBLIK

COMMISSARIAT A L'ENERGIE ATOMIQUE ET AUX ENERGIES ALTERNATIVES (CEA),

CENTRE NATIONAL DE LA RECHERCHE SCIENTIFIQUE (CNRS),

INSTITUT NATIONAL DE LA RECHERCHE AGRONOMIQUE (INRA)

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR (BMVI)

ITALIENISCHE REPUBLIK

CONSIGLIO NATIONALE DELLE RISERCHE — DIPARTIMENTO DI SCIENZE DEL SISTEMA TERRA E TECNOLOGIE AMBIENTALI (CNR-DTA),

CENTRO EURO-MEDITERRANEO SUI CAMBIAMENTI CLIMATICI (CMCC),

ICOS-IT, GEMEINSAME FORSCHUNGSABTEILUNG

KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

NEDERLANDSE ORGANISATIE VOOR WETENSCHAPPELIJK ONDERZOEK (NWO)

KÖNIGREICH NORWEGEN

NORWEGISCHER FORSCHUNGSRAT

KÖNIGREICH SCHWEDEN

SCHWEDISCHER FORSCHUNGSRAT

BEOBACHTER

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretungsstelle

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

ETH Zürich

ANLAGE 2

JAHRESBEITRÄGE

VORBEMERKUNG

Die Ausstattung der Nationalen ICOS-Netze mit Ressourcen wird auf nationaler Ebene organisiert; diese Mittel sind nicht Teil der besonderen Beiträge der Gastgeberländer bzw. -organisationen. Die Zentralen ICOS-Anlagen, die außerhalb des ERIC ICOS entweder als nationale oder als multinationale Konsortien betrieben werden, werden zum größten Teil von den Gastgeberländern und zu einem geringeren Teil vom ERIC ICOS durch eine Zuweisung der Jahresbeiträge finanziert. Die integrierten Tätigkeiten des ERIC ICOS werden durch Jahresbeiträge und besondere Beiträge der Gastgeberländer bzw. -organisationen finanziert.

GRUNDSÄTZE

Der jährlichen Mitgliedsbeiträge zum ERIC ICOS setzen sich wie folgt zusammen:

gemeinsamer Grundbeitrag (50 % der Beiträge);

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE (50 % der Beiträge);

stationsabhängige Beiträge.

Die Gastgeberländer zahlen besondere Beiträge zum ERIC ICOS (Hauptverwaltung, Kohlenstoff-Portal).

Die Beobachter zahlen einen jährlichen Beobachterbeitrag, der sich anhand der gleichen Methode berechnet wie für die Mitglieder.

Neue Mitglieder oder Beobachter des ERIC ICOS zahlen im Jahr des Beitritts/der Aufnahme den vollen Jahresbeitrag.

Über die Jahresbeiträge zwischenstaatlicher Organisationen entscheidet die Generalversammlung.

Der Haushaltsplan und die Tätigkeiten des ERIC ICOS werden an die Einnahmen angepasst.

Erste Zahlungsverpflichtungen

Vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums beschließt die Generalversammlung über die Berechnungsmethode für die darauffolgenden Zeiträume.

a)

Die Mitglieder verpflichten sich zunächst für fünf Jahre (sofern die Generalversammlung nicht anders beschließt). Für die Beobachter ist keine Anfangsverpflichtung vorgeschrieben.

b)

Die erwartete Einnahmenstruktur des ERIC ICOS für fünf Jahre ist Tabelle 1 zu entnehmen und stützt sich auf die geschätzte Beteiligung der Länder, die die Absichtserklärung unterzeichnet haben.

c)

Der höchste relative Beitrag der Gastgeberländer zum ersten Fünfjahreshaushalt der Hauptverwaltung bzw. des Kohlenstoff-Portals darf nicht mehr als 80 % der jährlichen Mittelausstattung der einzelnen Einrichtung betragen.

d)

Der Gesamthaushalt für die ICOS RI (Standort noch festzulegen) für die ersten fünf Jahre ist dem Finanzplan zu entnehmen.

e)

Die jährlichen Beiträge sind Tabelle 2 zu entnehmen. Hinweis: Bei den Haushaltsmitteln handelt es sich um einen Schätzwert auf der Grundlage der Absichtserklärung der Länder im Jahr 2013, Mitglieder von ERIC ICOS zu werden. Der Schätzwert wird anlässlich der ersten Generalversammlung unter Berücksichtigung der letztlich beigetretenen Mitglieder überprüft.

Tabelle 1

Erwartete Einnahmen- und Ausgabenstruktur des ERIC ICOS in den ersten fünf Jahren, berechnet auf der Grundlage der Schätzungen in Tabelle 2

Einnahmen, in Tausend EUR

2015

2016

2017

2018

2019

gemeinsamer Grundbeitrag

166

154

154

154

154

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

176

171

171

171

171

stationsabhängiger Beitrag

616

859

859

859

859

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes (Hauptverwaltung)

950

950

950

950

950

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes (Kohlenstoff-Portal)

859

859

859

859

859

Insgesamt

2 767

2 993

2 993

2 993

2 993

 

 

 

 

 

 

Ausgaben, in Tausend EUR

2015

2016

2017

2018

2019

Hauptverwaltung und gemeinsame Tätigkeiten

1 135

1 126

1 126

1 126

1 126

Tätigkeiten des Kohlenstoff-Portals

1 016

1 008

1 008

1 008

1 008

Tätigkeiten der Zentralen Anlagen

616

859

859

859

859

Insgesamt

2 767

2 993

2 993

2 993

2 993


Tabelle 2

Geschätzte Jahresbeiträge und besondere Beiträge der Gastgeberländer zum ERIC ICOS in den ersten fünf Jahren seiner Tätigkeit

Mitglieds-/*Beobachterland

Jahresbeitrag

2015

2016

2017

2018

2019

Belgien

INSGESAMT

57 836

95 199

95 199

95 199

95 199

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

7 625

7 407

7 407

7 407

7 407

stationsabhängiger Beitrag

31 750

70 650

70 650

70 650

70 650

Finnland

INSGESAMT

112 938

133 009

133 009

133 009

133 009

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

3 877

3 766

3 766

3 766

3 766

stationsabhängiger Beitrag

90 600

112 100

112 100

112 100

112 100

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes

900 000

900 000

900 000

900 000

900 000

Frankreich

INSGESAMT

163 087

182 067

182 067

182 067

182 067

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

42 026

40 825

40 825

40 825

40 825

stationsabhängiger Beitrag

102 600

124 100

124 100

124 100

124 100

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes

50 000

50 000

50 000

50 000

50 000

Deutschland

INSGESAMT

205 424

288 461

288 461

288 461

288 461

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

54 012

52 468

52 468

52 468

52 468

stationsabhängiger Beitrag

132 950

218 850

218 850

218 850

218 850

Italien

INSGESAMT

95 052

92 796

92 796

92 796

92 796

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

32 790

31 853

31 853

31 853

31 853

stationsabhängiger Beitrag

43 800

43 800

43 800

43 800

43 800

Niederlande

INSGESAMT

57 237

66 314

66 314

66 314

66 314

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

12 375

12 021

12 021

12 021

12 021

stationsabhängiger Beitrag

26 400

37 150

37 150

37 150

37 150

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes

139 338

139 338

139 338

139 338

139 338

Norwegen

INSGESAMT

89 285

109 272

109 272

109 272

109 272

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

6 773

6 579

6 579

6 579

6 579

stationsabhängiger Beitrag

64 050

85 550

85 550

85 550

85 550

Schweden (1)

INSGESAMT

123 133

153 851

153 851

153 851

153 851

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

7 472

7 258

7 258

7 258

7 258

stationsabhängiger Beitrag

97 200

129 450

129 450

129 450

129 450

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes

719 259

719 259

719 259

719 259

719 259

Schweiz*

INSGESAMT

54 114

63 281

63 281

63 281

63 281

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

9 253

8 988

8 988

8 988

8 988

stationsabhängiger Beitrag

26 400

37 150

37 150

37 150

37 150

GESAMTBETRAG

2 766 703

2 992 848

2 992 848

2 992 848

2 992 848


(1)  Der jährliche Gesamtbeitrag Schwedens beträgt höchstens 7 750 000 SEK.