3.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/3


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2014

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem IRAW-CRAM-Lager für radioaktive Abfälle in unmittelbarer Nähe des nationalen Endlagers für radioaktive Abfälle in der Slowakei

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(2014/C 347/02)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 24. März 2014 hat die Europäische Kommission von der slowakischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem IRAW-CRAM-Lager für radioaktive Abfälle erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 29. April 2014 angefordert und von den slowakischen Behörden am 5. Juni 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung zwischen dem IRAW-CRAM-Lager für radioaktive Abfälle und der nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Ungarns, beträgt etwa 40 km.

2.

Für das Lager wird es keine Ableitungsgenehmigung für flüssige und gasförmige radioaktive Ableitungen geben. Unter normalen Betriebsbedingungen werden keine flüssigen und gasförmigen radioaktiven Ableitungen freigesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Anlage keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.

3.

Sekundäre radioaktive Feststoffabfälle werden in genehmigte Abfallbehandlungs- oder -entsorgungsanlagen in der Slowakei verbracht.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre die Dosis, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würde, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der IRAW-CRAM-Anlage für die Lagerung radioaktiver Abfälle, deren Standort sich in unmittelbarer Nähe des nationalen Endlagers für radioaktive Abfälle von Mochovce in der Slowakei befindet, sowohl im normalen Betrieb als auch bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen wird.

Brüssel, den 2. Oktober 2014.

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Vizepräsident


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.