2.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/68


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 27. Juni 2013 )

1.

Auf Seite 2, vierter Erwägungsgrund Satz 3:

anstatt:

„ … und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom (2) und.“

muss es heißen:

„ … und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (2).“

2.

Auf Seite 36, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2:

anstatt:

„Nach dem 31. Dezember 2014 begebene Kapitalinstrumente…“

muss es heißen:

„Nach dem 28. Juni 2013 begebene Kapitalinstrumente…“

3.

Auf Seite 37, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2:

anstatt:

„Sie erstellt dieses Verzeichnis und veröffentlicht es erstmals bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Sie erstellt dieses Verzeichnis und veröffentlicht es erstmals bis zum 28. Juli 2013.“

4.

Auf Seite 37, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 4:

anstatt:

„ … entscheiden, nach dem 31. Dezember 2014 begebene Instrumente dieser Art aus dem Verzeichnis zu streichen …“

muss es heißen:

„ … entscheiden, nach dem 28. Juni 2013 begebene Instrumente dieser Art aus dem Verzeichnis zu streichen …“

5.

Auf Seite 37, Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015 vor.“

muss es heißen:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.“

6.

Auf Seite 37, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

7.

Auf Seite 39, Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015 vor.“

muss es heißen:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28 Juli 2013 vor.“

8.

Auf Seite 40, Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015 vor.“

muss es heißen:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.“

9.

Auf Seite 40, Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

10.

Auf Seite 42, Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

11.

Auf Seite 42, Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

12.

Auf Seite 44, Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

13.

Auf Seite 48, Artikel 49 Absatz 6 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

14.

Auf Seite 50, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

15.

Auf Seite 57, Artikel 73 Absatz 7 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

16.

Auf Seite 58, Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

17.

Auf Seite 59, Artikel 78 Absatz 5 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

18.

Auf Seite 60, Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

19.

Auf Seite 61, Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

20.

Auf Seite 62, Artikel 84 Absatz 4 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

21.

Auf Seite 62, Artikel 84 Absatz 5 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Wird eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, nach dem 31. Dezember 2014 zu einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, … “

muss es heißen:

„Wird eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, nach dem 28. Juni 2013 zu einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, … “

22.

Auf Seite 68, Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 3:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

23.

Auf Seite 68, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 3:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

24.

Auf Seite 69, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

25.

Auf Seite 72, Artikel 105 Absatz 14 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

26.

Auf Seite 74, Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

27.

Auf Seite 232, Artikel 395 Absatz 6 Unterabsatz 2:

anstatt:

„ … Obergrenze für Großkredite von höchstens 25 %, aber mindestens 15 % zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 30. Juni 2015 und …“

muss es heißen:

„ … Obergrenze für Großkredite von höchstens 25 %, aber mindestens 15 % zwischen dem 28. Juni 2013 und dem 30. Juni 2015 und …“

28.

Auf Seite 241, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 1. Februar 2015 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor.“

muss es heißen:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 28. Juli 2013 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor.“

29.

Auf Seite 254, Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 28. Juli 2013.“

30.

Auf Seite 256, Artikel 437 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Februar 2015.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

31.

Auf Seite 268, Artikel 462 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Die Übertragung von Befugnissen an die Kommission gemäß den Artikeln 456 bis 460 wird ab dem 31. Dezember 2014 unbefristet gewährt.“

muss es heißen:

„(2)   Die Übertragung von Befugnissen an die Kommission gemäß den Artikeln 456 bis 460 wird ab dem 28. Juni 2013 unbefristet gewährt.“

32.

Auf Seite 274, Artikel 478 Absatz 2:

anstatt:

„2.   Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:

a)

0 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2015,

b)

10 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2016,

c)

20 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017,

d)

30 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2017 bis zum 2. Januar 2018,

e)

40 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2018 bis zum 2. Januar 2019,

f)

50 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2019 bis zum 2. Januar 2020,

g)

60 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2020 bis zum 2. Januar 2021,

h)

70 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2021 bis zum 2. Januar 2022,

i)

80 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2023,

j)

90 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2023 bis zum 2. Januar 2024.“

muss es heißen:

„2.   Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:

a)

0 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b)

10 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c)

20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

d)

30 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

e)

40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

f)

50 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,

g)

60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

h)

70 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

i)

80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,

j)

90 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.“

33.

Auf Seite 276, Artikel 481 Absatz 6 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2014.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

34.

Auf Seite 279, Artikel 487 Absatz 3 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2014.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

35.

Auf Seite 281, Artikel 492 Absatz 5 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Februar 2014 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung.“

muss es heißen:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.“

36.

Auf Seite 281, Artikel 493 Absatz 3, in der Einleitung:

anstatt:

„ … bis zum 2. Januar 2029 folgende Risikopositionen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausnehmen:“

muss es heißen:

„ … bis zum 31. Dezember 2028 folgende Risikopositionen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausnehmen:“

37.

Auf Seite 285, Artikel 501 Absatz 4:

anstatt:

„(4)   Die Kommission erstellt bis zum 2. Januar 2017 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an KMU und natürliche Personen … “

muss es heißen:

„(4)   Die Kommission erstellt bis zum 28. Juni 2016 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an KMU und natürliche Personen … “

38.

Auf Seite 291, Artikel 515 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die EBA erstattet gemeinsam mit der ESMA bis zum 2. Januar 2015 Bericht über das Zusammenwirken dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, …“

muss es heißen:

„(1)   Die EBA erstattet gemeinsam mit der ESMA bis zum 28. Juni 2014 Bericht über das Zusammenwirken dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, …“

39.

Auf Seite 294, Artikel 521 Absatz 2 Buchstabe c:

anstatt:

„c)

der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem 31. Dezember 2014 gelten.“

muss es heißen:

„c)

der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem 28. Juni 2013 gelten.“