14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/6


BESCHLUSS Nr. E3

vom 19. Oktober 2011

über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2012/C 12/03

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach es Aufgabe der Verwaltungskommission ist, so weit wie möglich den Einsatz neuer Technologien zu fördern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat,

gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), wonach die Verwaltungskommission ermächtigt ist, die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten sowie die praktischen Modalitäten für die Übermittlung von Informationen, Dokumenten oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel festzulegen,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Übergangszeit, wonach jedem Mitgliedstaat eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch eingeräumt werden kann und diese Übergangszeiten spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung enden,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen kann, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit — EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich verspätet,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 räumt den Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von 24 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ein, um die für den elektronischen Datenaustausch erforderliche nationale Infrastruktur einzurichten und in Betrieb zu nehmen.

(2)

Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ermächtigt die Verwaltungskommission eine Verlängerung der Übergangszeiten zu beschließen, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur wesentlich verspätet.

(3)

Ausgehend von der Analyse der Europäischen Kommission und des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt hat die Verwaltungskommission den Entwicklungsstand des Projekts sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene einer Gesamtbewertung unterzogen.

(4)

Aufgrund dieser Bewertung wird eine Verlängerung der Übergangszeit als notwendig erachtet, um die erfolgreiche Implementierung des EESSI-Systems zu gewährleisten; hierbei wurde dem Fortgang der Vorbereitungen auf EU- und einzelstaatlicher Ebene Rechnung getragen und gleichzeitig berücksichtigt, dass es im Interesse aller Beteiligten ist, die Verlängerung zeitlich zu beschränken.

(5)

Angesichts der technischen Komplexität des Projekts und im Hinblick auf die unterschiedlichen Implementierungsmöglichkeiten, die mit jeweils anderen Zeitfenstern verbunden sind, hält es die Verwaltungskommission für angezeigt, die Übergangszeit zusätzlich zu der in Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgesetzten Zeit um 24 Monate zu verlängern.

(6)

Die Verwaltungskommission fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, den elektronischen Datenaustausch ohne Verzögerung so schnell wie möglich zu beginnen, um den Zeitraum, in dem der Datenaustausch auf Papier und gleichzeitig elektronisch erfolgt, möglichst kurz zu halten; entsprechende Zwischenziele wird die Verwaltungskommission ausgehend von einem Vorschlag des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt definieren.

(7)

Die Verwaltungskommission fordert den Lenkungsausschuss für das EESSI-Projekt auf, geeignete Monitoringinstrumente einzurichten, Zwischenziele vorzuschlagen und den Fortgang der Einführung von EESSI in den einzelnen Mitgliedstaaten während der verlängerten Übergangszeit aufmerksam zu verfolgen.

(8)

Gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kann die Verwaltungskommission diesen Beschluss auf der Grundlage der Gesamtplanung und der Analyse des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt ändern.

(9)

Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist während der Übergangszeit entsprechend anwendbar —

BESCHLIESST:

1.

Der in Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Zeitraum für den vollständigen Übergang der Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch wird um 24 Monate bis zum 30. April 2014 verlängert.

2.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Elżbieta ROŻEK


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(3)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.