25.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2010

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 972)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/115/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden, nicht verwendet werden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ändert die Kommission den Anhang II der Richtlinie regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

(2)

In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen sind. Fahrzeuge, die vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, dürfen in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannten Werkstoffen und Bauteilen Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Gemäß der Entscheidung 2008/689/EG der Kommission vom 1. August 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (2) sollen unter Nummer 8a genannte Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen, ausgenommen auf Glas sowie unter Nummer 8b genannte Lötmittel in elektrischen Anwendungen auf Glas, im Jahr 2009 überprüft werden.

(3)

Die technische und wissenschaftliche Bewertung hat ergeben, dass diese beiden Ausnahmen in zehn Anwendungen differenziert werden sollten. Hiervon sollten fünf bleihaltige Werkstoffe und Bauteile befristet von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen bleiben, da die Verwendung von Blei in diesen Werkstoffen und Bauteilen aus technischen oder wissenschaftlichen Gründen noch immer unvermeidbar ist. Es ist daher angebracht, die Ablauffrist dieser Ausnahmen zu verlängern, bis auf die Verwendung des verbotenen Stoffs verzichtet werden kann.

(4)

Die fünf anderen bleihaltigen Werkstoffe und Bauteile sollten weiterhin ohne Ablauffrist von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen bleiben, da die Verwendung von Blei in diesen Werkstoffen und Bauteilen aus technischen oder wissenschaftlichen Gründen unvermeidbar ist und in naher Zukunft keine praktikablen Alternativen absehbar sind. Diese Ausnahmen sollten daher 2014 unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts überprüft werden, um zu bewerten, wann auf die Verwendung dieser Stoffe verzichtet werden kann. Die Ausnahme für Blei in Loten in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen Löten in Verbundglas, sollte bis spätestens 1. Januar 2012 überprüft werden, da es bereits Alternativen für diese Anwendung gibt, deren technische Eigenschaften aber noch weiter getestet und bestätigt werden müssen.

(5)

Die Ausnahme für Blei und Bleiverbindungen in Bindemitteln für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent sollte nicht verlängert werden, da die Verwendung von Blei bei dieser Art von Anwendungen vermeidbar geworden ist.

(6)

Gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind nach dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, von dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen. Aufgrund dieser Ausnahme können Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des Verbots gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a in den Verkehr gebracht wurden, mit Ersatzteilen repariert werden, die die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen wie die Teile, mit denen die Fahrzeuge ursprünglich ausgestattet waren.

(7)

Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2003, aber vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/53/EG in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter diese Ausnahme. Daher müssen Ersatzteile für die genannten Fahrzeuge frei von Schwermetallen sein, auch wenn sie Teile ersetzen sollen, die ursprünglich Schwermetalle enthielten.

(8)

In bestimmten Fällen ist es technisch unmöglich, Fahrzeuge mit anderen Ersatzteilen als den Originalteilen zu reparieren, da sonst Änderungen der Dimensionen oder der funktionalen Eigenschaften ganzer Fahrzeugsysteme erforderlich wären. Solche Ersatzteile können nicht in die ursprünglich mit schwermetallhaltigen Teilen hergestellten Fahrzeugsysteme eingebaut werden, so dass diese Fahrzeuge nicht repariert werden können, sondern möglicherweise vorzeitig entsorgt werden müssen. Im Interesse des Verbraucherschutzes und angesichts der Vorteile für die Umwelt, die mit einer längeren Produktlebensdauer verbunden sind, ist es angebracht, die Reparatur dieser Fahrzeugbauteile mit den Originalteilen zuzulassen.

(9)

Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2)  ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 10.

(3)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

„ANHANG II

Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv

Blei als Bestandteil einer Legierung

1.

Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

 

 

2 a.

Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2 b.

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2 c.

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent

 

 

3.

Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

 

 

4 a.

Lagerschalen und Buchsen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

4 b.

Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen

1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

5.

Batterien

 

X

6.

Schwingungsdämpfer

 

X

7 a.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems-und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7 b.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems-und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7 c.

Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

8 a.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8 b.

Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas

Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8 c.

Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren

Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8 d.

Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern

Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8 e.

Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Legierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent)

 (2)

X (1)

8 f.

Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik)

 (2)

X (1)

8 g.

Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 (2)

X (1)

8 h.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche.

 (2)

X (1)

8 i.

Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas

Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge (3)

X (1)

8 j.

Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas

 (2)

X (1)

9.

Ventilsitze

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 

10.

Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas-oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen

 

X (4) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

11.

Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

 

Sechswertiges Chrom

12 a.

Korrosionsschutzschichten

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

12 b.

Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

13.

Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen

 

 

Quecksilber

14 a.

Entladungslampen für Scheinwerfer

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

14 b.

Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

Cadmium

15.

Batterien für Elektrofahrzeuge

Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Anmerkungen:

Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt.

Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen (5).


(1)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

(2)  Diese Ausnahme wird 2014 überprüft

(3)  Diese Ausnahme wird vor dem 1. Januar 2012 überprüft.

(4)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8 a bis 8 j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

(5)  Diese Klausel gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“