27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 743)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/162/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) sehen vor, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine gemäß der genannten Verordnung erteilte Zulassung verfügen. Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung legen fest, dass gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel nur dann zugelassen werden dürfen, wenn in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen wurde, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben, die Verbraucher oder Verwender nicht irreführen und dass sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.

(2)

Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich Lebensmitteln und Futtermitteln getroffen werden können, die aus einem Drittland eingeführt wurden, sofern dem Risiko nicht durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten zufriedenstellend begegnet werden kann.

(3)

Angesichts der Annahme eines Risikos bei Erzeugnissen, welche nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind, schreibt die Entscheidung 2006/601/EG der Kommission vom 5. September 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen (3) den Mitgliedstaaten vor, das in Verkehrbringen bestimmter Reiserzeugnisse aus den Vereinigten Staaten nur dann zuzulassen, wenn ein von einem akkreditierten Labor ausgestellter Analysebericht im Original die Sendung begleitet und nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten „LL REIS 601“ enthält; außerdem müssen sie jede Sendung mit entsprechenden Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten vor dem Inverkehrbringen systematisch amtlich beproben und untersuchen.

(4)

Am 5. Oktober 2007 veröffentlichte das US-Landwirtschaftsministerium (USDA) die Ergebnisse seiner Untersuchung vor allem des Vorkommens von „LL REIS 601“ in kommerziellem US-amerikanischem Reis. Die genauen Mechanismen der Kontamination konnten zwar nicht ermittelt werden, doch weisen die Ergebnisse darauf hin, dass die Quelle der Kontamination durch „LL REIS 601“ begrenzt war.

(5)

Der amerikanische Reisanbauverband hat einen Plan zur Beseitigung von „LL REIS 601“ aus den amerikanischen Ausfuhrkanälen erstellt. Dieser Plan umfasst die Untersuchung des Saatguts vor der Auspflanzung sowie Dokumentenkontrollen und Analysen an den Abnahmestellen der Ernte 2007. Jedoch unterliegen nur einige Aspekte dieses Plans in einigen US-Staaten den Rechtsvorschriften. Daher muss sichergestellt werden, dass alle Reissendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die in die Europäische Umion eingeführt werden, diesem Plan unterworfen wurden.

(6)

Am 9. November 2007 legte das USDA der Kommission einen Protokollvorschlag vor, nach dem sichergestellt wurde, dass die in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/601/EG fallenden Erzeugnisse von der „Grain Inspection, Packers and Stockyards Administration“ (GIPSA) amtlich beprobt und unter Verwendung der „P35S:BAR“-Methode gemäß der Entscheidung 2006/601/EG in einem Labor analysiert werden, das erfolgreich an dem von GIPSA durchgeführten entsprechenden Eignungsprogramm teilnimmt. Gemäß diesem Protokoll würden die Sendungen dieser Erzeugnisse von einem Analysebericht im Original und einem Briefkopf der GIPSA begleitet, in dem bestätigt wird, dass „LL REIS 601“ nicht nachgewiesen wurde.

(7)

Die offizielle Einbeziehung der GIPSA gemäß dem Protokollvorschlag bietet ausreichende Sicherheiten hinsichtlich der Qualität der durchgeführten Kontrollen. Folglich wird die zwingende amtliche Beprobung und Analyse durch die Mitgliedstaaten am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft nicht mehr als erforderlich erachtet.

(8)

Diese Maßnahmen sollten binnen sechs Monaten anhand ihrer Auswirkungen und der praktischen Erfahrungen mit den vorhandenen Testanforderungen überprüft werden, um festzustellen, ob sie noch erforderlich sind.

(9)

Die Entscheidung 2006/601/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/601/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Bedingungen für das erstmalige Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen das erstmalige Inverkehrbringen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur zu, wenn der Sendung dieser Erzeugnisse folgende Unterlagen beiliegen:

a)

eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmers, dass die Erzeugnisse nur Reis aus der Ernte 2007 oder später enthalten, der dem Plan des amerikanischen Reisanbauverbands zur Beseitigung von ‚LL REIS 601‘ aus den Ausfuhrkanälen der USA unterworfen wurde, und

b)

ein Analysebericht im Original eines Labors gemäß Anhang II, mit dem bestätigt wird, dass die Erzeugnisse nicht den gentechnisch veränderten Reis ‚LL REIS 601‘ enthalten. Der Analysebericht wird begleitet von einem amtlichen Papier, das von der dem US-Landwirtschaftsministerium (USDA) unterstellten ‚Grain Inspection, Packers and Stockyards Administration‘ (GIPSA) gemäß dem im Anhang II beschriebenen Protokoll ausgestellt wurde.

(2)   Wird eine Sendung aufgeteilt, so müssen jeder Teilsendung bis einschließlich zur Großhandelsstufe Kopien der Dokumente gemäß Absatz 1 beiliegen. Diese Kopien sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beglaubigen, auf dessen Hoheitsgebiet die Aufteilung erfolgt ist.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Sonstige Kontrollmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entnahme von Stichproben und deren Analyse gemäß Anhang I, um zu überprüfen, dass die in Artikel 1 genannten, zur Einfuhr angemeldeten oder bereits auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse keinen gentechnisch veränderten Reis der Sorte ‚LL REIS 601‘ enthalten. Sie informieren die Kommission über positive (ungünstige) Ergebnisse über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 26. Juli 2008 einen Bericht über alle Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen von Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 2 Absatz 2 werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Überprüfung der Maßnahmen

Die Maßnahmen dieser Entscheidung werden spätestens am 26. August 2008 überprüft.“

5.

Im Titel des Anhangs wird das Wort „Anhang“ ersetzt durch „Anhang I“.

6.

Der Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(3)  ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 27. Geändert durch die Entscheidung 2006/754/EG der Kommission (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 17).


ANHANG

„ANHANG II

Protokoll für die Probenahme und Untersuchung von US-amerikanischen Langkornreissendungen vor der Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Europäische Gemeinschaft

Probenahme: Jede Sendung (jedes Los) mit US-amerikanischem Langkornreis, der nach Europa geliefert werden soll, wird vom Personal der dem USDA unterstehenden ‚Grain Inspection, Packers and Stockyards Administration‘ (GIPSA) gemäß festgelegten Probenahmeverfahren amtlich beprobt. Diese Verfahren sind in dem Reisinspektionshandbuch (Rice Inspection Handbook) unter Kapitel 2 Probenahme der GIPSA aufgeführt.

Die Größe der ursprünglichen Gesamtprobe entspricht der Empfehlung 2004/787/EG der Kommission. Das Personal der GIPSA bereitet eine repräsentative 2,5-kg-Mischprobe des Loses für das Testlabor vor und behält eine identische 2,5-kg-Archivprobe zurück. Die GIPSA verplombt die Laborprobe und registriert die Plombennummer für künftige Referenzzwecke.

Untersuchung: Der Antragsteller übersendet die verplombte Probe an eines der kommerziellen Testlabors, die erfolgreich an dem von der GIPSA durchgeführten ‚LibertyLink-Reiseignungsprogramm‘ teilgenommen haben und unter folgender Internet-Adresse aufgeführt sind: http://archive.gipsa.usda.gov/rdd/llriceprof.pdf Jedes Labor untersucht Poolproben im Rahmen seiner überprüften Nachweisgrenze, um eine Nachweisgrenze von 0,01 Prozent zu erreichen.

Das Labor registriert die Plombennummer, bricht die Plombe auf und untersucht vier Proben je 240 Gramm, die aus der Laboreinzelprobe entnommen werden. Aus jeder Probe wird ein Auszug gemacht. Für jeden Auszug werden zwei PCR-Analysen anhand der von Bayer CropScience entwickelten 35S:BAR-Methode durchgeführt und sowohl von der GIPSA als auch der GFS überprüft. Das Los gilt nur dann als negativ, wenn die Ergebnisse aller Proben negativ sind.

Berichterstattung. Das Labor trägt die Ergebnisse und die GIPSA-Plombennummer im Laborbericht ein und übermittelt diesen dem Antragsteller. Dieser leitet den Bericht weiter an das GIPSA-Amt, welches das Los beprobt hat. GIPSA stellt nachfolgendes amtliches Dokument aus und übermittelt es an den Antragsteller:

‚Die GIPSA hat das Reislos mit der Kennnummer (Angabe der Loskennnummer) amtlich beprobt und die Plombennummer (Angabe der Plombennummer) angebracht. (Name des Labors), das an dem von der GIPSA durchgeführten ,LibertyLink-Reiseignungsprogramm’ teilnimmt, hat eine mit dieser Plombennummer versehene Probe untersucht und anhand der geprüften 35S:BAR-Methode keinen LibertyLink-Reis nachgewiesen. Der Laborbericht liegt bei.‘ “