25.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/20 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Januar 2008
über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Benennung des Verwahrers des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007
(2008/75/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 Absätze 1 bis 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf seiner 98. Tagung hat der Internationale Kaffeerat mit der Resolution 431 vom 28. September 2007 den Wortlaut des neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 angenommen. |
(2) |
Mit der Resolution 432 vom 28. September 2007 wurde das Internationale Kaffee-Übereinkommen 2001 vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 um ein Jahr verlängert. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 10 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 wird der künftige Verwahrer des Übereinkommens im Rahmen des geltenden Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 per Beschluss des Kaffeerats benannt. Dieser Beschluss muss vor dem 31. Januar 2008 einvernehmlich gefasst werden. |
(4) |
Die Benennung des Verwahrers liegt im Interesse der Europäischen Gemeinschaft. |
(5) |
Der diesbezügliche Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat muss festgelegt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat ist, dass sie für die Benennung der Internationalen Kaffeeorganisation als Verwahrer des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 stimmt.
Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC