27.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 267/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1417/2006 DER KOMMISSION
vom 26. September 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf die Artikel 10, 15 und 40,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der Senkung der Beihilfebeträge für die Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm in Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln sowie für Butterfett zum Direktverbrauch sind auch die Höhe der Ausschreibungssicherheit sowie die Kürzung der Beihilfe bzw. die Einbehaltung der Verarbeitungssicherheit bei Überschreitung der Verarbeitungsfrist anzupassen. |
(2) |
Aufgrund der gemachten Erfahrungen sind gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission (2) genauer zu fassen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
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2. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Ausschreibungssicherheit beträgt
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4. |
Artikel 28 Absatz 4 wird gestrichen. |
5. |
Artikel 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 11 im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b um 15 %, danach um 2 % des verbleibenden Betrags je weiteren Überschreitungstag gekürzt“ |
6. |
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 dieser Verordnung unterliegen ab Beginn der in Artikel 8 dieser Verordnung vorgesehenen Zusetzung von Kennzeichnungsmitteln oder, falls es sich um nicht gekennzeichnetes Butterfett handelt, ab dem Zeitpunkt seiner Herstellung oder, falls es sich um Milchfett handelt, ab dem Zeitpunkt seiner Erzeugung oder, falls es sich um nicht gekennzeichnete Butter handelt, die Zwischenerzeugnissen beigemischt wurde, ab dem Zeitpunkt ihrer Beimischung bis zur Beimischung zu den Enderzeugnissen ebenfalls der Kontrolle nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92.“ |
7. |
In Artikel 53 Absatz 2 wird der Betrag „100 EUR“ durch den Betrag „61 EUR“. |
8. |
Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ist als Beleg für die Übernahme durch den Einzelhandel ein Kontrollexemplar T 5 erforderlich und ist dieses bei der Stelle, bei der die Sicherheit hinterlegt ist, innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ende der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 aus Gründen, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind, nicht wieder eingegangen, so kann der Zuschlagsempfänger vor Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist von 15 Monaten bei den zuständigen Behörden einen mit Gründen und Belegen versehenen Gleichbehandlungsantrag einreichen. Die mit dem Gleichbehandlungsantrag vorzulegenden Belege müssen die Transportbescheinigung und ein Dokument einschließen, aus dem hervorgeht, dass das Butterfett vom Einzelhandel übernommen wurde.“ |
9. |
Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe bei Überschreitung der Frist gemäß Absatz 1 um 15 %, danach um 2 % des verbleibenden Betrags je weiteren Überschreitungstag gekürzt.“ |
10. |
Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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11. |
Die Anhänge VIII, XIII und XV werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 3, 4, 5, 7 und 9 gilt für Ausschreibungsverfahren, für die der Endtermin für die Einreichung der Angebote nach dem 1. Oktober 2006 liegt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2006 (ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 3).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang VIII erhält Fußnote 1 folgende Fassung:
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2. |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang XV wird wie folgt geändert:
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