16.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/32 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
( Amtsblatt der Europäischen Union L 200 vom 30. Juli 2005 )
Seite 6, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1:
anstatt:
„(2) Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang II aufgeführte Güter … verwendet werden könnten.“
muss es heißen:
„(2) Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang III aufgeführte Güter … verwendet werden könnten.“
Seite 10, Anhang I, Liste der Behörden gemäß den Artikeln 8 und 11, Abschnitt A, Behörden der Mitgliedstaaten, unter „Zypern“, Anschrift in griechischer Sprache:
a) |
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b) |
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Anhang V, Vordruck für eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 1
a) |
Seite 18, Erläuterungen zu dem Vordruck, Feld 3, dritte Spalte:
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b) |
Seite 18, Erläuterungen zu dem Vordruck, Feld 6 und Feld 7, dritte Spalte:
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