24.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2005 DES RATES

vom 21. Juni 2005

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire (2) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich den Inhalt des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2)

Die beiden Parteien haben zwischen dem 9. und dem 13. November 2003 in Abidjan ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ausgehandelt. Das Protokoll wurde am 3. März 2004 in Brüssel paraphiert und gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

(3)

Es ist wichtig, den Schlüssel zur Verteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und deren Verpflichtungen zur Mitteilung der eingebrachten Fangmengen zu bestätigen.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

(1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Grundfischfang:

Spanien: 1 300 BRZ monatlich im Jahresdurchschnitt;

b)

Thunfischfang:

i)

Thunfisch-Wadenfänger:

Frankreich: 17 Schiffe,

Spanien: 17 Schiffe;

ii)

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien: 6 Schiffe,

Portugal: 5 Schiffe;

iii)

Thunfischfänger mit Angeln:

Frankreich: 3 Schiffe.

(2)   Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge aller anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (4) die in der Fischereizone von Côte d’Ivoire eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen mit..

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Stellungnahme vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch das Protokoll zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 3).

(3)  ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.