25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1498/2004 DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die wirtschaftlichen Bedingungen auf den Ausfuhrmärkten für Geflügelfleisch sind sehr unterschiedlich und variabel. Sie erfordern daher eine deutlichere Präzisierung der Bedingungen, zu denen Ausfuhrerstattungen für die Erzeugnisse dieses Sektors gewährt werden.

(2)

Um die Ziele erreichen zu können, die mit der Anpassung der Methode für die Zuteilung der erstattungsbegünstigt auszuführenden Mengen verfolgt werden, und um die verfügbaren Mittel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 bestmöglich zu nutzen, sind zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 der Kommission (2) genannten Umständen weitere Umstände vorzusehen, unter denen die Kommission die Erteilung oder die Beantragung von Ausfuhrlizenzen während der Bedenkzeit nach der Antragstellung beschränken kann.

(3)

Außerdem ist vorzusehen, unter welchen Umständen diese Maßnahmen je nach Bestimmung differenziert werden können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission:

a)

einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

b)

die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

c)

die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, sind unzulässig.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen getroffen oder differenziert werden.“

2.

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„4a.   Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes führen könnte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8.