7.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2004

zur Änderung und Korrektur der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4602)

(2004/836/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Entscheidung 2004/4/EG der Kommission (2) dürfen Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. Für die Einfuhrsaison 2003/2004 ist die Einfuhr solcher Knollen aus „schadorganismusfreien“ Gebieten in die Gemeinschaft jedoch unter bestimmten Bedingungen zulässig.

(2)

Während der Einfuhrsaison 2003/2004 wurden eine Reihe von Fällen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt, und Ägypten selbst hat entschieden, alle Ausfuhren von ägyptischen Kartoffeln in die Gemeinschaft ab dem 9. April 2004 zu verbieten.

(3)

Die Lage wurde neu bewertet. Ägypten hat die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass strenge Maßnahmen gegen Erzeuger, Kontrolleure, Ausführer und Verpackungsstationen getroffen werden, die die ägyptischen Vorschriften für die Ausfuhr von Kartoffeln in die Gemeinschaft verletzen. Zusätzliche Maßnahmen wurden getroffen im Hinblick auf die Bestimmung der schadorganismusfreien Gebiete, die Verkürzung der Geltungsdauer des Pflanzengesundheitszeugnisses von 15 auf 7 Tage, eine größere Anzahl von Kontrolleuren, strengere Regeln für die Etikettierung von Säcken und strengere Vorschriften für Firmen, die Kartoffeln in die Gemeinschaft ausführen wollen.

(4)

Vor dem Hintergrund der von Ägypten übermittelten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass bei der Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens kein Risiko der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith besteht, sofern die besonderen Bedingungen erfüllt sind. Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L., mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft sollte daher für die Einfuhrsaison 2004/2005 zugelassen werden.

(5)

Darüber hinaus sollten bestimmte Fehler im Text korrigiert werden.

(6)

Die Entscheidung 2004/4/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/4/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird „2003/04“ durch „2004/2005“ ersetzt.

b)

in Absatz 2 wird „2003/04“ durch „2004/2005“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 wird „2003/04“ durch „2004/2005“ ersetzt.

3.

In Artikel 4 wird „30. August 2004“ durch „30. August 2005“ ersetzt.

4.

In Artikel 7 wird „30. September 2004“ durch „30. September 2005“ ersetzt.

5.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 Buchstabe a) werden die Worte „gemäß der Feststellung der Kommission“ gestrichen.

b)

Unter Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer iii) wird „2003/04“ durch „2004/2005“ ersetzt.

c)

Unter Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer iii) zweiter Gedankenstrich wird „1. Januar 2004“ durch „1. Januar 2005“ ersetzt.

d)

Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer x) erhält folgende Fassung:

„x)

auf jedem Sack, der unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden versiegelt wird, unverwischbar mit der jeweiligen amtlichen Code-Nummer gemäß dem nach Artikel 2 dieser Entscheidung aufgestellten Verzeichnis der ‚anerkannten schadorganismusfreien Gebiete‘ und der jeweiligen Partienummer gekennzeichnet werden;“

e)

Unter Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer xii) wird „1. Januar 2004“ durch „1. Januar 2005“ ersetzt.

f)

Unter Nummer 5 Unterabsatz 2 wird „2003/04“ durch „2004/2005“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50.