27.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/19


BESCHLUSS 2004/566/JI DES RATES

vom 26. Juli 2004

zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative Irlands (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Polizeiakademie (EPA), die mit dem Beschluss 2000/820/JI (3) eingerichtet wurde, besitzt gegenwärtig keine Rechtspersönlichkeit.

(2)

Die Überprüfung der Tätigkeit im ersten Dreijahreszeitraum hat ergeben, dass die fehlende Rechtspersönlichkeit eines der größten Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der EPA ist.

(3)

Es empfiehlt sich, der EPA die Rechts- und Geschäftsfähigkeit juristischer Personen zuzuerkennen.

(4)

Diese Änderung erfolgt unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen, insbesondere von Änderungen, die nach Überprüfung der Tätigkeit im ersten Dreijahreszeitraum möglicherweise als erforderlich erachtet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/820/JI wird wie folgt geändert:

1.

Folgender neuer Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Die EPA besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die EPA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Die EPA kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht als Partei auftreten.

(3)   Der Verwaltungsdirektor nach Artikel 4 Absatz 2 ist der gesetzliche Vertreter der EPA.“

2.

Artikel 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

„d)

die allgemeinen Betriebskosten des Sekretariats, unbeschadet Buchstabe f);“

b)

Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

„f)

die Gehälter der Mitglieder des Sekretariats und/oder die Rückerstattung der Ausgaben des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der oder die die Entlohnung der Mitglieder des Sekretariats gewährleistet(n), und zwar entsprechend dem Umfang der Beiträge der Mitgliedstaaten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. C 1 vom 6.1.2004, S. 8.

(2)  Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 1.