32003R0047

Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0064 - 0064


Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission

vom 10. Januar 2003

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Erzeugnisse aufgeführt, die frisch an den Verbraucher abgegeben werden sollen und für die Qualitätsnormen gelten.

(2) Im Einzelhandel werden zunehmend Packungen mit Mischungen verschiedener Obst- und Gemüsearten angeboten, die der Nachfrage bestimmter Verbraucher entsprechen.

(3) Im Interesse des lauteren Handels müssen Mischungen von Frischobst und -gemüse, die in einer Packung angeboten werden, in Bezug auf die Qualität homogen sein. Dazu ist die Liste der Erzeugnisse, für die Qualitätsnormen gelten, um solche Erzeugnisse zu erweitern, die in Einzelhandelspackungen zusammen mit Erzeugnissen angeboten werden, die bereits in der Liste aufgeführt sind.

(4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird folgender Wortlaut angefügt:

"Andere Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1, die in Einzelhandelspackungen unter 3 Kilogramm Nettogewicht in Mischungen mit mindestens einem der in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse angeboten werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.