32003D0900

2003/900/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2001/574/EG zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4607)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0107 - 0107


Entscheidung der Kommission

vom 17. Dezember 2003

zur Änderung der Entscheidung 2001/574/EG zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4607)

(2003/900/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2001/574/EG der Kommission(2) wurde das Produkt mit der wissenschaftlichen Bezeichnung N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin (Solvent Yellow 124) als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin bestimmt und festgelegt, dass der Gehalt an Kennzeichnungsstoff mindestens 6 mg pro Liter Mineralöl betragen muss. Es sollte jedoch auch ein Hoechstgehalt an Kennzeichnungsstoff von 9 mg pro Liter Mineralöl festgelegt werden, um eine Reihe betrügerischer Verwendungen von Mineralölen zu verhindern.

(2) Die Entscheidung 2001/574/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme steht im Einklang mit der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2001/574/EG erhält folgende Fassung:"Die Mitgliedstaaten legen den Gehalt an Kennzeichnungsstoff fest, der mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Mineralöl beträgt."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/269/EG (ABl. L 93 vom 10.4.2002, S. 6).