32003D0307

2003/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Lupinus angustifolius und Linum usitatissimum (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1414)

Amtsblatt Nr. L 113 vom 07/05/2003 S. 0005 - 0007


Entscheidung der Kommission

vom 2. Mai 2003

über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Lupinus angustifolius und Linum usitatissimum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1414)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/307/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG(2), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/68/EG(4), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die im Vereinigten Königreich verfügbare Menge Saatgut von Sorten der blauen Lupine (Lupinus angustifolius), das den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG in Bezug auf die Keimfähigkeit entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken.

(2) Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

(3) Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 2003 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

(4) Die in Finnland verfügbare Menge Saatgut von Sorten von Öllein (Linum usitatissimum), das den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG in Bezug auf die Keimfähigkeit entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken.

(5) Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

(6) Finnland sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 2003 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

(7) Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die das Vereinigte Königreich bzw. Finnland mit Saatgut dieser beiden Arten beliefern können, zugelassen werden.

(8) Das Vereinigte Königreich sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts von Lupinus angustifolius die festgesetzte Hoechstmenge nicht übersteigt.

(9) Finnland sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts von Linum usitatissimum die festgesetzte Hoechstmenge nicht übersteigt.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Saatgut der blauen Lupine (Lupinus angustifolius), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, wird bis zum 30. Juni 2003 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

a) die Keimfähigkeit zumindest 60 % der reinen Körner entspricht;

b) die mittels amtlicher Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe d) und Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Cb Buchstabe d) der Richtlinie 66/401/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist;

c) das Saatgut im Einklang mit Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung zuerst in den Verkehr gebracht wird.

Artikel 2

Saatgut von Ölleinen (Linum usitatissimum), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 2002/57/EG entspricht, wird bis zum 30. Juni 2003 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

a) die Keimfähigkeit zumindest 70 % der reinen Körner entspricht;

b) die mittels amtlicher Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv) und Buchstabe f) Ziffer iv) der Richtlinie 2002/57/EG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist;

c) das Saatgut im Einklang mit Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung zuerst in den Verkehr gebracht wird.

Artikel 3

Saatgutlieferanten, die das in den Artikeln 1 und 2 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, stellen den Antrag auf eine entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind.

Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn

a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder

b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Hoechstmenge übersteigen.

Artikel 4

Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

Das Vereinigte Königreich fungiert als koordinierender Mitgliedstaat in Bezug auf Artikel 1 und Finnland in Bezug auf Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung, um sicherzustellen, dass die zugelassenen Gesamtmengen die im Anhang festgesetzten Hoechstmengen nicht übersteigen.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 3 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Hoechstmenge führen würde.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60.

(3) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(4) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32.

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