32001R2181

Verordnung (EG) Nr. 2181/2001 der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 hinsichtlich des Kriteriums für die Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Rinder

Amtsblatt Nr. L 293 vom 10/11/2001 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 2181/2001 der Kommission

vom 9. November 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 hinsichtlich des Kriteriums für die Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Rinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001(2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2090/93(6), enthält ein Kriterium für die Unterscheidung zwischen Schlachtkörpern junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren und Schlachtkörpern älterer Tiere, das auf dem Grad der Verknöcherung bestimmter Wirbel basiert.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97(7) des Rates, wurde ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt, das eine lückenlose Herkunftssicherung der Tiere ermöglicht.

(3) In dem Bemühen um Kohärenz und Aktualisierung der Rechtsvorschriften ist es angezeigt, das Kriterium gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 zu ändern und zur Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren künftig das Alter der Tiere heranzuziehen, das anhand der Angaben überprüft wird, die im Rahmen des in den Mitgliedstaaten gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 aufgebauten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.

(4) Den Mitgliedstaaten muss eine ausreichend lange Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich an die neue Regelung anpassen können.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 wird zur Unterscheidung zwischen den Schlachtkörpern junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren und den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere das Alter der Tiere herangezogen, das auf der Grundlage der Angaben überprüft wird, die im Rahmen des in den Mitgliedstaaten gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000(8) aufgebauten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 1.

(3) ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.

(4) ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2.

(5) ABl. L 67 vom 11.3.1982, S. 23.

(6) ABl. L 190 vom 30.7.1993, S. 9.

(7) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(8) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.