32001Q0427(02)

Änderungen der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz vom 29. März 2001

Amtsblatt Nr. L 119 vom 27/04/2001 S. 0002 - 0003


Änderungen der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz

vom 29. März 2001

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts,

aufgrund der am 2. Mai 1991 erlassenen Verfahrensordnung in ihrer zuletzt am 6. Dezember 2000 geänderten Fassung, insbesondere ihres Artikels 23 -

BESCHLIESST FOLGENDE ÄNDERUNGEN DER DIENSTANWEISUNG FÜR DEN KANZLER:

Artikel 1

1. In den Artikeln 6 Absatz 3, 10 Absatz 3 und 11 Absätze 1 und 2 wird das Wort "Telefax" durch das Wort "Fax" ersetzt.

2. [Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

3. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "am Rande des Registers" durch die Worte "im Register" ersetzt.

Absatz 3 dieses Artikels wird durch folgenden Unterabsatz 2 ergänzt: "Wird das Register in elektronischer Form geführt, so ist es so zu gestalten, dass keine Registrierung gelöscht werden kann und dass jede spätere Änderung oder Berichtigung einer Eintragung erkennbar ist."

In Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Dieser Vermerk erfolgt in der Verfahrenssprache. Der Vermerk auf der Urschrift des Schriftstücks ist vom Kanzler zu unterzeichnen."

4. Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

5. In Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Worte "der vom Gericht beschlossenen praktischen Anweisungen für die Parteien sowie" eingefügt.

In Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels werden die Worte "des Artikels 10 Absatz 3 über die Verwendung von Telefax" durch die Worte "des Artikels 43 § 6 der Verfahrensordnung über den Eingang von Schriftsätzen mittels Fax oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel" ersetzt.

6. Artikel 9 wird wie folgt neu gefasst: "Artikel 9

Zustellungen

(1) Die Zustellungen werden gemäß Artikel 100 § 1 der Verfahrensordnung in der Weise vorgenommen, dass entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbestätigung eine beglaubigte Abschrift des betreffenden Schriftstücks übermittelt wird. Die beglaubigte Abschrift wird erforderlichenfalls vom Kanzler ausgefertigt.

Die Abschrift des Schriftstücks wird von einem Schreiben begleitet, in dem das Aktenzeichen der Rechtssache, die Registernummer und eine kurze Bezeichnung des Schriftstücks angegeben sind. Die unterzeichnete Urschrift dieses Schreibens wird in den Akten der Rechtssache aufbewahrt.

(2) Sofern der Empfänger eine Zustellungsanschrift in Luxemburg angegeben hat, erfolgen die Zustellungen an den Zustellungsbevollmächtigten.

Hat eine Partei entgegen Artikel 44 § 2 der Verfahrensordnung keine Zustellungsanschrift in Luxemburg angegeben, ohne sich damit einverstanden zu erklären, dass Zustellungen an sie mittels Fax oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel erfolgen, so werden die Zustellungen dadurch bewirkt, dass bei der Post in Luxemburg ein Einschreiben an den Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei aufgegeben wird.

(3) Hat sich eine Partei gemäß Artikel 44 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung damit einverstanden erklärt, dass Zustellungen an sie mittels Fax oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel erfolgen, so werden die Zustellungen gemäß Artikel 100 § 2 der Verfahrensordnung dadurch bewirkt, dass eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks auf diesem Wege übermittelt wird.

Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts sowie Schriftstücke, bei denen aus technischen Gründen oder wegen ihrer Art oder ihres Umfangs die Übermittlung einer Abschrift auf diesem Wege nicht möglich ist, werden jedoch gemäß Absatz 1 zugestellt. Hat der Empfänger keine Zustellungsanschrift in Luxemburg angegeben, so wird er von dieser Zustellung unter Hinweis auf Artikel 100 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung durch Übermittlung einer Abschrift des Begleitschreibens der Zustellung mittels Fax oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel benachrichtigt.

(4) Der Rückschein, die Empfangsbestätigung, der Nachweis der Aufgabe des Einschreibens bei der Post in Luxemburg oder ein Beleg über die Zusendung mittels Fax oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel werden zusammen mit der Abschrift des bei der Zustellung an den Empfänger gerichteten Schreibens in den Akten aufbewahrt.

(5) Ist einem von einer Partei eingereichten Schriftsatz eine Anlage oder ein Schriftsatz wegen deren Umfangs nur in einem Exemplar beigefügt oder können den Parteien aus anderen Gründen keine Abschriften oder Exemplare eines bei der Kanzlei eingereichten Schriftstücks oder Gegenstands zugestellt werden, so setzt der Kanzler die Parteien davon in Kenntnis und teilt ihnen mit, dass die fragliche Anlage, das fragliche Schriftstück oder der fragliche Gegenstand in der Kanzlei für sie zur Einsichtnahme bereitgehalten wird."

7. Artikel 10 Absatz 3 wird gestrichen.

8. In Artikel 11 Absatz 1 werden die Worte "durch Telefax" durch die Worte "mittels Fax oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel" ersetzt.

9. In Artikel 18 Absatz 1 werden nach dem Wort "Exemplar" die Worte "der vom Gericht beschlossenen praktischen Anweisungen und" eingefügt.

In Absatz 3 dieses Artikels werden nach dem Wort "Verfahrensordnung" die Worte ", der vom Gericht beschlossenen praktischen Anweisungen" eingefügt.

Artikel 2

Diese Änderungen der Dienstanweisung für den Kanzler, die in den in Artikel 36 § 2 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 29. März 2001

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

B. Vesterdorf