31999R0572

Verordnung (EG) Nr. 572/1999 der Kommission vom 16. März 1999 betreffend bestimmte Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Eier und Geflügelfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1527/73

Amtsblatt Nr. L 070 vom 17/03/1999 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 572/1999 DER KOMMISSION vom 16. März 1999 betreffend bestimmte Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Eier und Gefluegelfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1527/73

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1516/96 (2), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Märkte für Eier und Gefluegelfleisch sollte vorgesehen werden, daß wöchentlich die auf diesen Märkten für die jeweiligen Leiterzeugnisse erzielten Preise und gegebenenfalls auch andere Preise mitgeteilt werden. Es empfiehlt sich, daß die Kommission die regelmäßigen Preisübermittlungen in einer Übersicht zusammenstellt und diese den Mitgliedstaaten übermittelt.

Die Preisübermittlung an die Mitgliedstaaten wird durch die vorliegende Verordnung geregelt. Die Übermittlung der die Drittländer betreffenden Preise ist vorgesehen durch die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 117/1999 (7). Die Verordnung (EWG) Nr. 1527/73 der Kommission vom 28. Mai 1973 über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission in den Sektoren Eier und Gefluegelfleisch (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 149/80 (9), sollte deshalb aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Donnerstag jeder Woche spätestens um 12.00 Uhr folgendes mit:

- die für Eier der Klasse A und die Kategorien L und M bei den Verpackungsstationen festgestellten Verkaufspreise;

- die für ganze Hühner der Klasse A, genannt "Hühner 65 %", bei den Schlachthöfen festgestellten Verkaufspreise.

(2) Ist es einem Mitgliedstaat nicht möglich, der Kommission die in Absatz 1 genannten Preise zu melden, übermittelt er die für die heimischen Märkte repräsentativen Preise unter Angabe der Art des jeweiligen Erzeugnisses und der Vermarktungsstufe.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, soweit verfügbar, die die Sektoren Eier und Gefluegelfleisch betreffenden sonstigen Preisreihen mit.

Artikel 2

Die Kommission legt dem Verwaltungsausschuß für Eier und Gefluegelfleisch mindestens einmal pro Monat die Zusammenstellung der gemäß Artikel 1 gemeldeten Preise vor.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1527/73 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(2) ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 99.

(3) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(4) ABl. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 49.

(5) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

(6) ABl. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 47.

(7) ABl. L 15 vom 20. 1. 1999, S. 4.

(8) ABl. L 154 vom 9. 6. 1973, S. 1.

(9) ABl. L 19 vom 25. 1. 1980, S. 37.