31999L0024

Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/32/EWG des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung f Hur den EWR)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 21/04/1999 S. 0016 - 0018


RICHTLINIE 1999/24/EG DER KOMMISSION

vom 9. April 1999

zur Anpassung der Richtlinie 93/32/EWG des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen(2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 93/32/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

(2) Aufgrund der technischen Entwicklung ist nunmehr eine Anpassung der Richtlinie 93/32/EWG an den technischen Fortschritt möglich. Um das einwandfreie Funktionieren des vollständigen Typgenehmigungsverfahrens sicherzustellen, erscheint es angebracht, einige Vorschriften der betreffenden Richtlinie klarer zu formulieren oder zu vervollständigen.

(3) Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften über die Befestigung des Haltegurts und die Verweise in Teil B des Beschreibungsbogens anzupassen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 93/32/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen,

- weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zweirädrigen Kraftfahrzeugs oder einer Halteeinrichtung für Beifahrer verweigern, noch

- die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Halteeinrichtungen für Beifahrer verbieten,

wenn die Halteeinrichtung für Beifahrer die Anforderungen der Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfuellt.

(2) Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder von Halteeinrichtungen für Beifahrer, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2000 an.

Bei dem Erlaß der Vorschriften nach Unterabsatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. April 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.

(2) ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28.

(3) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(4) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

ANHANG

1. Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: "1.1 Haltegurt

Der Haltegurt muß so am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens befestigt werden, daß er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, daß sie - ohne Riß bzw. Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird."

2. In der Anlage 1 erhält Teil B des Beschreibungsbogens folgende Fassung:

- 1.4 bis 1.4.2 inbegriffen.