31997R1501

Verordnung (EG) Nr. 1501/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0045 - 0046


VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/97 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf die Artikel 48 und 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1119/97 (3), werden die Obergrenzen der finanziellen Beihilfe auf der Grundlage des Wertes der vermarkteten Erzeugung des Jahres berechnet, das dem Jahr vorausgeht, für das diese Obergrenzen festgesetzt wurden. Der Wert einer vermarkteten Erzeugung kann jedoch, verursacht durch eine Naturkatastrophe, sehr stark sinken. Damit sich in solchen Fällen die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für eine Erzeugerorganisation nicht so stark verringert, daß die Durchführung ihres operationellen Programms gefährdet ist, sollte einer möglichen Wertminderung ein unteres, bei der Berechnung der Beteiligungsobergrenzen zu berücksichtigendes Limit gesetzt werden. Dieses Limit ist unter Bezugnahme auf den Durchschnitt der von der Erzeugerorganisation in den letzten drei Jahren vor dem Katastrophenjahr erzielten Erträge und Preise so festzusetzen, daß den normalerweise wetterabhängigen Erzeugungsschwankungen Rechnung getragen wird.

Durch Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung wurden für 1997 mehrere Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Die der Umstellung der Erzeugerorganisationen und ihrer Anerkennung gesetzten Fristen machen jedoch zusätzliche Übergangsmaßnahmen erforderlich, die vor dem 15. September 1997 die Vorlage von Programmentwürfen durch Erzeugerorganisationen zulassen, welche die Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragt, aber, bei Vorlage der genannten Entwürfe, noch nicht erhalten haben. Es ist überdies klarzustellen, daß Programmentwürfe von Erzeugerorganisationen automatisch abgelehnt werden, welche die Anerkennung nicht bis zum Ende der Frist erhalten, in denen die Entwürfe genehmigt oder abgelehnt werden.

Der Verwaltungsausschuß für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 411/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 5 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Im Fall einer Naturkatastrophe, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgestellt ist, wird der im vorstehenden Absatz genannte Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation, die ein operationelles Programm vorgelegt hat, mit mindestens 70 % eines theoretischen Durchschnittswerts angesetzt. Dieser Durchschnittswert ergibt sich durch Multiplikation

- der im Katastrophenjahr auf das jeweilige Erzeugnis entfallenden Anbaufläche der Erzeugerorganisation mit

- dem von der Erzeugerorganisation für dieses Erzeugnis oder, auf Beschluß des Mitgliedstaats, in demselben Erzeugungsgebiet in den drei Jahren vor dem Katastrophenjahr erzielten Durchschnittsertrag und Durchschnittspreis."

2. In Artikel 15 wird der nachstehende Absatz 7 angefügt:

"(7) Erzeugerorganisationen, welche die Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragen, können den Entwurf für ein operationelles Programm gemäß Artikel 3 spätestens am 15. September 1997 zur Genehmigung vorlegen. Die Entwürfe für operationelle Programme von Erzeugerorganisationen, die bis 15. September 1997 nicht anerkannt werden, sind abzulehnen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 163 vom 20. 6. 1997, S. 11.