31996R1772

Verordnung (EG) Nr. 1772/96 der Kommission vom 12. September 1996 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 232 vom 13/09/1996 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1772/96 DER KOMMISSION vom 12. September 1996 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist eine Vorausschätzung des Pflanzkartoffelbedarfs der französischen überseeischen Departements anzustellen und der Beihilfebetrag für die Erzeugnisse aus der restlichen Gemeinschaft festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Beihilfe sind insbesondere die durch die Bedarfsdeckung auf dem Weltmarkt und die geographische Lage der französischen überseeischen Departements verursachten Kosten zu berücksichtigen.

Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten Agrarerzeugnissen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 131/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1736/96 (4), erlassen. Es sind nunmehr zusätzliche Bestimmungen festzulegen, die den Gepflogenheiten im Handel mit Pflanzkartoffeln insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer der Beihilfebescheinigungen und der Sicherheit gerecht werden, welche die Marktteilnehmer zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu leisten haben.

Diese Verordnung müßte, damit die Lizenzen schnellstmöglich erteilt werden können, unverzüglich in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgutwesen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 dürfen zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. Juni 1997 im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung für Pflanzkartoffeln der KN-Codes 0701 10 00 in die französischen überseeischen Departements aus Drittländern zollfrei bzw. bei Erzeugnissen aus der übrigen Gemeinschaft mit der Gemeinschaftsbeihilfe 750 Tonnen Pflanzkartoffeln eingeführt werden. Diese Menge wird entsprechend dem Anhang aufgeteilt.

Die französischen Behörden können diese Aufteilung im Rahmen der festgesetzten Gesamtmenge ändern. Im Fall einer Änderung unterrichten sie die Kommission.

Artikel 2

Zur Belieferung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft wird gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung eine Beihilfe von 4,830 ECU je 100 kg für Erzeugnisse, die für Guadeloupe bestimmt sind, und eine Beihilfe von 5,430 ECU je 100 kg für Erzeugnisse, die für Réunion bestimmt sind festgesetzt.

Artikel 3

Frankreich beauftragt die zuständige Stelle mit der

a) Erteilung der Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 131/92;

b) Erteilung der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 131/92;

c) Zahlung der Beihilfe an die betreffenden Marktteilnehmer.

Artikel 4

(1) Die Bescheinigungen werden in den ersten fünf Arbeitstagen des jeweiligen Monats bei der zuständigen Stelle beantragt. Der Bescheinigungsantrag ist nur gültig, wenn

a) die beantragte Menge nicht die verfügbare Hoechstmenge gemäß der von den französischen Behörden veröffentlichten Vorausschätzung überschreitet;

b) vor Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wird, daß der Marktteilnehmer eine Sicherheit von 2,113 ECU je 100 kg geleistet hat.

Die Anträge werden zum ersten Mal Anfang August 1996 eingereicht.

(2) Die Bescheinigungen werden spätestens am 10. Arbeitstag des jeweiligen Monats erteilt.

(3) Werden die Bescheinigungen für Mengen erteilt, die kleiner sind als die beantragten Mengen, so kann der Antragsteller seinen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Erteilung zurückziehen. In diesem Fall wird die entsprechende Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(4) Die zuständige Behörde gibt die im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung verfügbare Hoechstmenge in der letzten Woche des Monats bekannt, der dem Antragsmonat vorausgeht.

Artikel 5

Die Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen werden am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung ungültig.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 15 vom 22. 1. 1992, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 225 vom 6. 9. 1996, S. 3.

ANHANG

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