31995R2197

Verordnung (EG) Nr. 2197/95 der Kommission vom 18. September 1995 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung und der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide

Amtsblatt Nr. L 221 vom 19/09/1995 S. 0002 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 2197/95 DER KOMMISSION vom 18. September 1995 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung und der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3570/90 (2), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens sind bestimmte technische Anpassungen an den vorgenannten Anhängen vorzunehmen und gewisse darin enthaltene Ausnahmeregelungen auf die neuen Mitgliedstaaten auszudehnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Beschluß 72/279/EWG (4) des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 ist wie folgt zu ergänzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Anmerkung (5) in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 959/93 muß wie folgt lauten:

"(5) Die Übermittlung der Flächendaten für Hausgärten ist fakultativ für Dänemark, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich."

Artikel 3

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 959/93 ist wie folgt zu ergänzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 1995

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 98 vom 24. 4. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.