31995R1474

Verordnung (EG) Nr. 1474/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingents im Eiersektor und für Albumine im Anschluß an die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay- Runde geschlossenen Übereinkünfte

Amtsblatt Nr. L 145 vom 29/06/1995 S. 0019 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1474/95 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents im Eiersektor und für Albumine im Anschluß an die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat die Gemeinschaft verschiedene Übereinkünfte und insbesondere das Übereinkommen über die Landwirtschaft geschlossen. Das Übereinkommen sieht unter anderem den Zugang von bestimmten aus Drittländern stammenden Erzeugnissen des Eiersektors und von Eieralbumin auf den Markt der Gemeinschaft für eine Dauer von sechs Jahren vor. Es ist daher notwendig, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Einfuhrverfahren im Eiersektor und bei Eieralbumin für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 aufzustellen.

Die Anwendung der Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95 (5), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zu erteilen. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, daß der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es notwendig, die in Anhang I der Verordnung vorgesehenen Mengen auf das ganze Jahr zu verteilen.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 ECU je 100 kg (Schaleneiäquivalent) festzusetzen.

Um den reibungslosen Ablauf dieser Regelung zu gewährleisten und um insbesondere die in diesem Sektor bestehende Spekulationsgefahr auszuschalten, müssen genaue Bedingungen festgelegt werden, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuhalten haben, um in den Genuß dieser Regelung zu gelangen und die die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit in diesem Sektor bestätigen.

Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, daß die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorgesetzten gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 werden die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente für die dort aufgeführten Erzeugnisgruppen und zu den dort aufgeführten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Kontingente werden wie folgt aufgeteilt:

- für die Gruppe E 1:

- 20 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,

- 30 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember,

- 30 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,

- 20 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni;

- für die Gruppen E 2 und E 3:

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni.

Artikel 3

Für sämtliche Einfuhren in die Gemeinschaft, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente getätigt werden, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Artikel 4

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 3 gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung von den unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 (ausgenommen Bruteier) und (EWG) Nr. 2783/75 fallenden Erzeugnissen mindestens 50 t (Schalenäquivalent) eingeführt hat oder nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates (6) für das Behandeln von Eiprodukten zugelassen ist; der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Land kommen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben. Bei den Gruppen E 2 und E 3 muß die Gesamtmenge in Schalenäquivalent umgerechnet werden.

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens für 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und für jeden Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

c) Im Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

d) Im Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

Reglamento (CE) n° 1474/95

Forordning (EF) nr. 1474/95

Verordnung (EG) Nr. 1474/95

Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1474/95

Regulation (EC) No 1474/95

Règlement (CE) n° 1474/95

Regolamento (CE) n. 1474/95

Verordening (EG) nr. 1474/95

Regulamento (CE) nº 1474/95

Asetus (EY) N:o 1474/95

Förordning (EG) nr 1474/95.

e) Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

Reducción del derecho del AAC conforme a lo establecido en el Reglamento (CE) n° 1474/95

Reduktion i toldsatsen i henhold til forordning (EF) nr. 1474/95

Ermäßigung des Zollsatzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 1474/95

Ìåßùóç ôïõ äáóìïý ôïõ ÊÄ üðùò ðñïâëÝðåôáé óôïí Êáíïíéóìü (ÅÊ) áñéè. 1474/95

Reduction of CCT duty pursuant to Regulation (EC) No 1474/95

Réduction du droit du tarif douanier commun comme prévu au règlement (CE) n° 1474/95

Riduzione del dazio TDC come prevede il regolamento (CE) n. 1474/95

Verlaging van het GDT-recht op grond van Verordening (EG) nr. 1474/95

Redução do direito da PAC previsto no Regulamento (CE) nº 1474/95

Maksua alennettu seuraavan mukaisesti: Asetus (EY) N:o 1474/95

Reduktion av Gemensamma tulltaxans tariffer enligt förordning (EG) nr 1474/95.

Artikel 5

(1) Lizenzanträge müssen in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Zeitraums gemäß Artikel 2 gestellt werden.

(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er für den laufenden Zeitraum weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat oder stellen wird, die Erzeugnisse derselben Gruppe betreffen. Hat ein Antragsteller mehr als einen Antrag für Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt, so sind alle diese Anträge unzulässig.

Jeder Antragsteller kann jedoch mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Gruppe fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus mehreren unterschiedlichen Ursprungsländern stammen. Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten sowohl hinsichtlich der in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Hoechstmenge als auch hinsichtlich der Anwendung der im vorangehenden Unterabsatz enthaltenen Regeln als ein einziger Antrag.

(3) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 20 ECU je 100 kg Schaleneiäquivalent beantragt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die gestellten Anträge für jedes der in die fragliche Gruppe fallenden Erzeugnisse. Diese Mitteilung umfaßt das Verzeichnis der Antragsteller und die je Gruppe beantragten Mengen.

Diese Mitteilungen sowie die Mitteilung "Fehlanzeige" müssen für den Fall, daß keine Anträge vorliegen, nach dem Muster des Anhangs II und für den Fall, daß solche Anträge vorliegen, nach den Mustern der Anhänge II und III jeweils am vorgeschriebenen Arbeitstag per Telex oder Telefax durchgegeben werden.

(5) Die Kommission beschließt innerhalb kürzester Frist, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, in dessen Höhe die beantragten Mengen bewilligt werden. Beträgt dieser Prozentsatz weniger als 5 %, so kann die Kommission die Anträge nicht berücksichtigen; die geleisteten Sicherheiten werden sofort freigegeben.

Ein Wirtschaftsbeteiligter kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgten Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zurückziehen, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen (Schaleneiäquivalent) führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Tagen nach der Zurücknahme des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit sofort frei.

Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden Zeitraum innerhalb des in Artikel 1 genannten Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.

(6) Die Lizenzen werden so bald wie möglich nach der Beschlußfassung der Kommission erteilt.

(7) Die Lizenzen können nur angewendet werden für die Produkte, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärbestimmungen übereinstimmen.

Artikel 6

Zur Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet auf 150 Tage.

Die Geltungsdauer der Lizenzen darf nicht über den 30. Juni 1996 hinausgehen.

Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge nicht über der Menge liegen, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegeben ist. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer "0" einzutragen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1474/95 - Einfuhren GATT

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GD VI/D3 Sektor Eier

Lizenzantrag für die Einfuhr-GATT Datum Zeitraum

Mitgliedstaat:

Absender:

Kontaktperson:

Telefon:

Telefax:

Zu richten an GD VI.D.3

Telefax: (32-2) 296 62 79 oder 296 12 27

(in Tonnen)

Nummer der Gruppe Beantragte Menge Produktgewicht Schaleneiäquivalent

E 1

E 2

E 3

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1474/95

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/3 - Sektor Eier

Lizenzantrag für die Einfuhr - GATT Datum Periode

Mitgliedstaat:

(in Tonnen)

Nummer der Gruppe KN-Code Antragsteller (Name und Anschrift) Menge Ursprungsland

Produktgewicht Schaleneiäquivalent

E 1

Gesamtmenge

E 2

Gesamtmenge

E 3

Gesamtmenge

>ENDE EINES SCHAUBILD>