31994R1459

VERORDNUNG (EG) Nr. 1459/94 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1994 zur Bestimmung der in den französischen überseeischen Departements mit der Raffinationsbeihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 erzeugten Rohzuckermengen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 455/94

Amtsblatt Nr. L 158 vom 25/06/1994 S. 0003 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0148
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0148


VERORDNUNG (EG) Nr. 1459/94 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1994 zur Bestimmung der in den französischen überseeischen Departements mit der Raffinationsbeihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 erzeugten Rohzuckermengen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 455/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/94 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates vom 15. Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 wird für Rohzucker, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt und in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft raffiniert wird, innerhalb der Grenzen eine Beihilfe gewährt, die je nach Bestimmungsgebiet und Herkunft des Zuckers zu bestimmen ist. Die betreffenden Mengen werden unter Zugrundelegung einer vorläufigen Versorgungsbilanz der Gemeinschaft für Rohzucker festgelegt.

Welche Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1994/95 auf das französische überseeische Departement Réunion entfällt, wird erst Ende Januar 1995 endgültig festgestellt. Es empfiehlt sich deshalb im Rahmen einer ersten Etappe, die entsprechende Menge so aufzuteilen, daß sie zur Versorgung der beteiligten Raffinerien in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 ausreicht.

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1786/93 (4) und (EG) Nr. 455/94 (5) der Kommission wurden für das Wirtschaftsjahr 1993/94 die in den französischen überseeischen Departements mit der Raffinationsbeihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 erzeugten Rohzuckermengen festgelegt. Diese Mengen konnten nicht vollständig rechtzeitig raffiniert werden, da sie aber als Vorratsbestände gelten, kann für sie die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 vorgesehene Raffinationsbeihilfe gewährt werden. Die Mengen, für welche die Raffinationsbeihilfe zu gewähren ist, sind deshalb bei den Mengen zu berücksichtigen, die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1786/93 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 455/94 für das Wirtschaftsjahr 1993/94 festgesetzt worden sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen des in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 genannten Zuckers werden für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Für die Rohzuckermengen, die Teil der im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1786/93 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 455/94 genannten und ab 1. Juli 1994 raffinierten Mengen sind, wird die Raffinationsbeihilfe gewährt, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 gilt. Der raffinierte Zucker wird bei den Mengen berücksichtigt, die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1786/93 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 455/94 für das Wirtschaftsjahr 1993/94 festgelegt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1994, S. 48.

ANHANG

Rohzucker, ausgedrückt in 1 000 Tonnen Weißzuckerwert (Zeitraum 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995)

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