31993R2085

Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung

Amtsblatt Nr. L 193 vom 31/07/1993 S. 0044 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0102


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2085/93 DES RATES vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (4) ist die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (5) geändert worden.

Ausserdem ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (6) die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (7) geändert worden.

Im Anschluß an die Änderungen der vorgenannten Verordnungen und zur Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen ist es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (8), zu ändern.

Die im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beschlossenen flankierenden Maßnahmen betreffend den Umweltschutz in der Landwirtschaft, die Aufforstung und den Vorruhestand werden jetzt vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.

Das Verzeichnis der für eine Finanzierung im Rahmen der Ziele 1 und 5b in Frage kommenden Maßnahmen ist auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Entwicklung des ländlichen Raums auch auf ausserlandwirtschaftliche Tätigkeiten und auf die Mehrfachbeschäftigung von Landwirten/Landwirtinnen auszurichten, um die Tendenz zur wirtschaftlichen und sozialen Verödung des ländlichen Raums und zur Landflucht umzukehren, wobei insbesondere die Maßnahmen zur Absatzförderung der lokalen Erzeugnisse, zur Förderung umweltfreundlicher Ackerbau-, Gartenbau- und Tierhaltungsmethoden, zur Vorbeugung gegen Naturkatastrophen, zur Sanierung der Dörfer sowie zum Schutz und zur Erhaltung des ländlichen Besitzstands zu verstärken sind.

Es ist angezeigt, daß der Fonds im Rahmen seines Beitrags zur Verwirklichung der Ziele 1 und 5b Maßnahmen zur dauerhaften und umweltverträglichen Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Entwicklung und Verstärkung der land- und forstwirtschaftlichen Strukturen, die umweltverträgliche Verfahren und Techniken erfordern, finanzieren kann. Ferner sollte der Fonds in der Lage sein, die Förderung von Investitionen zur Entwicklung des Fremdenverkehrs und des Handwerks, einschließlich der Wohnraummodernisierung in den landwirtschaftlichen Betrieben und der Verbesserung des ländlichen Lebensraums, zu finanzieren.

Der Interventionsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 ist zu erweitern, damit die Entwicklung des ländlichen Raumes besser in die Interventionen im Rahmen dieses Artikels einbezogen werden kann und die Maßnahmen zur Information und zur Verbreitung der Kenntnisse verstärkt werden können.

Die Maßnahmen für den Fischereisektor sind Gegenstand einer gesonderten Verordnung und fallen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 bis 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, nachstehend "Fonds" genannt, kann entsprechend den in dieser Verordnung genannten Kriterien und Zielen die Aktionen zur Durchführung der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Aufgaben finanzieren, um die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ziele 1, 5a und 5b zu verwirklichen, davon ausgenommen sind die Aktionen im Rahmen von Ziel 5a betreffend die Fischereistrukturen.

(2) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Bedingungen und Kriterien finden auf die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen Anwendung, es sei denn, die vorliegende Verordnung oder die nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 getroffenen Bestimmungen sehen etwas anderes vor.

TITEL I

Beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik

(Ziel 5a)

Artikel 2

(1) Aus dem Fonds können gemeinsame Maßnahmen finanziert werden, die der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages im Hinblick auf die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen und insbesondere im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik beschließt.

(2) Die gemeinsamen Maßnahmen nach Absatz 1 können insbesondere folgendes betreffen:

- die Marktpolitik flankierende Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen der Produktion und der Kapazität der Märkte beitragen, sofern ihre Finanzierung nicht im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, vorgesehen ist;

- Maßnahmen zur Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen und zur Aufrechterhaltung einer lebensfähigen Agrarwirtschaft in den Berggebieten und den benachteiligten Gebieten durch Agrarbeihilfen, wie der Ausgleich für unveränderliche naturbedingte Nachteile;

- konkrete Maßnahmen zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten/Junglandwirtinnen;

- Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Betriebsstrukturen, insbesondere der Investitionen, um die Produktionskosten zu senken, die Qualität zu fördern, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Landwirte/Landwirtinnen und ihrer hauptberuflich im Betrieb tätigen Ehegatten zu verbessern, die Diversifizierung ihrer Produktion und ihrer Tätigkeit, einschließlich der Produktion nicht zur Ernährung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, zu fördern, den Gesundheitsschutz und die hygienischen Bedingungen der Tierhaltung zu verbessern, die artgerechte Behandlung der Tiere zu fördern und die natürliche Umwelt zu schützen und zu verbessern;

- Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung, einschließlich des Direktverkaufs ab Hof und der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, sowie zur Förderung der Gründung von Erzeugervereinigungen;

- Maßnahmen zur verstärkten Unterstützung der Landwirte/Landwirtinnen und der Gründung landwirtschaftlicher Vereinigungen, um die Produktionsbedingungen zu verbessern.

(3) Die gemeinsamen Maßnahmen, die in dem von diesem Titel erfassten Bereich derzeit anwendbar sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung gemäß Artikel 11a gültig.

TITEL II

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand

(Ziel 1)

Artikel 3

(1) Der Fonds kann im Rahmen seines Beitrags zur Verwirklichung des Ziels 1 im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 Maßnahmen finanzieren, die auf die dauerhafte und umweltverträgliche Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Entwicklung und Stärkung der land- und forstwirtschaftlichen Strukturen, sowie auf die Erhaltung, die Aufwertung und Sanierung des natürlichen Lebensraums abzielen.

(2) Die Interventionen des Fonds in den unter Ziel 1 fallenden Regionen umfassen insbesondere Maßnahmen zur Überwindung der Probleme rückständiger Agrarstrukturen.

Artikel 4

Die Interventionen des Fonds bei den in Artikel 5 genannten Maßnahmen erfolgen vorwiegend in Form von operationellen Programmen, auch nach integrierten Konzepten, sowie in Form von Globalzuschüssen.

Artikel 5

Die finanzielle Beteiligung des Fonds kann ausser den in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen insbesondere folgende Maßnahmen betreffen:

a) Umstellung, Diversifizierung, Neuausrichtung und Anpassung des Produktionspotentials, einschließlich der Erzeugung von nicht zur Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

b) Absatzförderung für hochwertige lokale oder regionale Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und deren Kennzeichnung sowie Investitionen zugunsten dieser Erzeugnisse;

c) soweit ihre Finanzierung nicht durch den EFRE im Rahmen eines gemeinschaftlichen Förderprogramms erfolgt und unter Beachtung der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 festgelegten Aufgaben,

- Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung von Land- und Forstwirtschaft verbundenen ländlichen Infrastruktur,

- Diversifizierungsmaßnahmen, um insbesondere den Landwirten/Landwirtinnen zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder Einkommensalternativen zu bieten,

- Sanierung und Entwicklung der Dörfer sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Besitzstands;

d) Flurbereinigung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten, unter Bedingungen, die mit der Landschaftspflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt vereinbar sind, und unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;

e) individuelle oder kollektive Boden- und Weidemelioration;

f) Bewässerung, einschließlich der Erneuerung und Verbesserung des Bewässerungsnetzes und der kleinen Wasserspeicher, insbesondere im Hinblick auf eine rationellere Wassernutzung; Anlage kollektiver Bewässerungsnetze, ausgehend von bestehenden Hauptkanälen, sowie kleiner, nicht durch kollektive Netze versorgter Bewässerungssysteme; Erneuerung und Verbesserung der Entwässerungssysteme;

g) Förderung von Investitionen zur Entwicklung des Fremdenverkehrs und des Handwerks, einschließlich der Wohnraummodernisierung in den landwirtschaftlichen Betrieben;

h) Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen zerstörten land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotentials sowie Schaffung geeigneter vorbeugender Instrumente, insbesondere in den von Naturkatastrophen besonders stark bedrohten Regionen in äusserster Randlage;

i) in dem Umfang, in dem ihre Finanzierung durch die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beschlossenen flankierenden Maßnahmen nicht vorgesehen ist,

- Entwicklung und Aufwertung des Waldes nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1610/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 hinsichtlich der Aktion zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft (1),

- Schutz der Umwelt und Erhaltung des ländlichen Raums sowie Landschaftspflege;

j) Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Beratung und Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung;

k) Finanzierungstechniken zugunsten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie der Betriebe für die Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

l) Maßnahmen für die Forschung und technologische Entwicklung in der Land- und der Forstwirtschaft.

(1) ABl. Nr. L 165 vom 15. 6. 1989, S. 3.

TITEL III

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in den unter das Ziel 5b fallenden Gebieten

Artikel 6

Die Interventionen des Fonds bei den in Artikel 7 genannten Maßnahmen erfolgen vorwiegend in Form von operationellen Programmen, auch nach integrierten Konzepten, sowie in Form von Globalzuschüssen und erstrecken sich auf eine oder mehrere Aktionen nach

Artikel 5.

Artikel 7

Unbeschadet der in Artikel 11a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Angaben umfassen die Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Darstellung der Agrarstrukturprobleme auf relevanter geographischer Ebene. Diese Pläne haben normalerweise eine Laufzeit von sechs Jahren und sollten jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.

TITEL IV

Allgemeine und Übergangsvorschriften

Artikel 8

In Erfuellung der Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und im Rahmen der Intervention gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 kann der Fonds im Rahmen von 1 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung folgendes finanzieren:

- Maßnahmen zur Vorbereitung, Vorausbeurteilung, Begleitung, Ex-post-Bewertung und Information einschließlich Maßnahmen der technischen Hilfe und allgemeine Studien;

- die Verwirklichung von Modellvorhaben betreffend die Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;

- die Durchführung von Demonstrationsvorhaben, einschließlich Vorhaben zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes sowie zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit denen die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktions- und Betriebssysteme, -methoden und -techniken gezeigt werden sollen;

- die erforderlichen Maßnahmen zur gemeinschaftsweiten Verbreitung der Kenntnisse, Erfahrungen und Ergebnisse, zu denen die Arbeiten im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums und der Verbesserung der Agrarstrukturen geführt haben.

Die auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen können ausnahmsweise zu 100 v. H. finanziert werden; im Auftrag der Kommission durchgeführte Maßnahmen werden ohnehin zu 100 v. H. finanziert. Für die anderen Maßnahmen gelten die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Sätze.

Artikel 9

Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den spezifischen Verfahren der einzelnen Politiken die Angaben betreffend die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Bestimmungen.

Artikel 10

Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 17/64 (1), (EWG) Nr. 355/77 (2), (EWG) Nr. 1760/78 (3), (EWG) Nr. 269/79 (4), (EWG) Nr. 1938/81 (5), (EWG) Nr. 1941/81 (6), (EWG) Nr. 1943/81 (7), (EWG) Nr. 2088/85 (8) und (EWG) Nr. 3974/86 (9) genehmigt hat und für die bis zum 31. März 1995 kein abschließender Zahlungsantrag eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. Juni 1995 automatisch freigegeben.

(1) ABl. Nr. 34 vom 27. 2. 1964, S. 1586/64.

(2) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 204 vom 28. 7. 1978, S. 78.

(4) ABl. Nr. L 38 vom 14. 2. 1979, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 13.

(7) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 23.

(8) ABl. Nr. L 197 vom 27. 2. 1985, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 9.

Artikel 11

Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70, mit Ausnahme von Artikel 1 Absätze 1 bis 3, ist vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und von Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 nicht mehr auf den Fonds anwendbar.

Artikel 11a

Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages spätestens am 31. Dezember 1993 über die Anpassung der gemeinsamen Aktionen, die gemäß

Artikel 2

der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Verwirklichung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Ziele und nach Maßgabe der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 und (EWG) Nr. 4253/88 festgelegten Regeln sowie nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung finanziert worden sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. C 131 vom 11. 5. 1993, S. 6.(2) Stellungnahme vom 14. Juli 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 52.(4) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.(5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(6) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.(7) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.