31990D0134

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Maerz 1990 zur zweiten Aenderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates ueber die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft und zur zeitweiligen Aenderung der Haeufigkeit der Meldepflicht bei Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie (90/134/EWG)

Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/1990 S. 0023 - 0023


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. März 1990

zur zweiten Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft und zur zeitweiligen Änderung der Häufigkeit der Meldepflicht bei Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie

(90/134/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/162/EWG (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf dem Gebiet der Gemeinschaft sind mehrere Herde von spongiformer Rinderenzephalopathie festgestellt worden.

Diese Krankheit ist als neue und gefährliche Krankheit anzusehen, die die Rinderbestände in der Gemeinschaft unmittelbar bedroht.

Sie ist daher in das Verzeichnis der meldepflichtigen Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG aufzunehmen.

Angesichts der Merkmale dieser Seuche ist es angezeigt, bis auf weiteres eine wöchentliche Meldepflicht und je Meldung die Mitteilung der für einen Sekundärherd erforderlichen Angaben vorzusehen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG wird als weitere meldepflichtige Seuche die »spongiforme Rinderenzephalopathie" aufgenommen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 82/894/EWG ist jeder Herd der spongiformen Rinderenzephalopathie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 82/894/EWG bis 30. Juni 1992 mitzuteilen.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird am 1. April 1990 wirksam.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. März 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58.

(2) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 48.