31989D0415

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 über ein spezifisches Programm zur Erforschung und Entwicklung von Expertensystemen für statistische Zwecke (DOSES) (89/415/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 200 vom 13/07/1989 S. 0046 - 0049


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20 . Juni 1989 über ein spezifisches Programm zur Erforschung und Entwicklung von Expertensystemen für statistische Zwecke ( DOSES ) ( 89/415/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 q Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 130 k des Vertrages bestimmt, daß die Durchführung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Programme erfolgt, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden .

Die statistische Information kann einen nützlichen Beitrag zur Formulierung von Zielvorgaben und zur Kontrolle und Weiterverfolgung des Wirtschaftslebens und des Wirtschaftswachstums leisten; diese und andere Aufgaben sind der Gemeinschaft durch Artikel 2 des Vertrages übertragen .

In seinem Beschluß 87/516/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung ( 1987 -1991 ) ( 4 ), geändert durch den Beschluß 88/193/EWG, Euratom ( 5 ), hat sich der Rat für die Entwicklung statistischer Instrumentarien als Zielsetzung im Rahmen der Aktion "Vorausplanung und Bewertung sowie weitere flankierende Maßnahmen ( einschließlich Statistiken )" ausgesprochen .

Es besteht die Notwendigkeit, Unternehmen, die von einer solchen Initiative profitieren könnten, sowie Forschungszentren und Universitäten zu weiteren Aktivitäten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung anzuregen und ihre Bemühungen um Zusammenarbeit zu unterstützen .

Es ist wünschenswert, daß Arbeiten in der Grundlagenforschung und in der angewandten Forschung, deren Nutzen

für die Entwicklung der Statistik zwar unbestritten, deren Rentabilität kurzfristig jedoch nicht gewährleistet ist, gefördert werden .

Durch Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten lassen sich Inkompatibilitäten, Überschneidungen und Mehrfacharbeiten in Grenzen halten .

Es empfiehlt sich, den innergemeinschaftlichen Austausch und Transfer von Wissen im Bereich Expertensysteme für statistische Zwecke zu fördern .

Im Hinblick auf den derzeitigen Stand der Entwicklung von Informationsnetzen, vor allem im Bereich der Statistik, erscheint die Bereitstellung entsprechender statistischer Instrumentarien als eine Ergänzung, die für die optimale Nutzung der Daten zweckmässig, wenn nicht unerläßlich ist .

Die Verbesserung der statistischen Instrumentarien wird eine Produktivitätssteigerung bei den Arbeiten ermöglichen .

Im Interesse einer breiteren Nutzung der statistischen Daten ist es wünschenswert, den Zugang zu den Daten zu vereinfachen .

Der Beschluß 87/516/Euratom, EWG sieht als besonderes Ziel der gemeinschaftlichen Forschung die Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der europäischen Industrie, insbesondere in strategischen Bereichen der Spitzentechnologie, vor sowie die Unterstützung der Industrie, um sie auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger zu machen; ausserdem heisst es in dem besagten Beschluß, daß eine Gemeinschaftsaktion dann gerechtfertigt ist, wenn sie, unter Beachtung des Strebens nach wissenschaftlicher und technischer Qualität, unter anderem zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zur Förderung ihrer harmonischen Entwicklung in allen Bereichen beiträgt . Das DOSES-Programm soll zum Erreichen dieser Ziele beitragen .

Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung ( CREST ) ist gehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Ein spezifisches Programm zur Erforschung und Entwicklung von Expertensystemen zu statistischen Zwecken ( DOSES ) für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wird für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend mit dem 27 . Juni 1989, entsprechend der in Anhang I enthaltenen Beschreibung angenommen .

Artikel 2 Die für die Gemeinschaftsbeteiligung an der Durchführung des Programms erforderlichen Haushaltsmittel werden einschließlich der Personalkosten für eine Person auf vier Millionen ECU veranschlagt .

Die vorläufige Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang II festgelegt .

Artikel 3 Nähere Einzelheiten für die Durchführung des Programms sind in Anhang I festgelegt .

Artikel 4 Im zweiten Jahr der Laufzeit des Programms prüft die Kommission die Entwicklung der Arbeiten und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Prüfung vor . Soweit erforderlich, werden diesem Bericht Vorschläge für die Verbesserung bzw . Erweiterung des Programms beigefügt .

Die Kommission unterzieht die bei Abschluß des Programms erzielten Ergebnisse einer Bewertung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht .

Die obengenannten Berichte werden unter Berücksichtigung der in Anhang I definierten Zielsetzung und des Artikels 2 Absatz 2 des Beschlusses 87/516/Euratom, EWG erstellt .

Artikel 5 Die Kommission sorgt für die Durchführung des Programms .

Sie wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion ( nachstehend "Ausschuß" genannt ) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz hat .

Von der Kommission geschlossene Verträge regeln die Rechte und Pflichten jeder Partei, insbesondere die Verbreitung, den Schutz und die Auswertung von Forschungsergebnissen .

Artikel 6 ( 1 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende

entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, Stellung und stimmt erforderlichenfalls über die Frage ab .

( 2 ) Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; überdies hat jeder Mitgliedstaat

das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird .

( 3 ) Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses in bestmöglicher Weise Rechnung . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, in welcher Weise sie der Stellungnahme Rechnung getragen hat .

Artikel 7 ( 1 ) Die Kommission kann gemäß Artikel 130 n des Vertrages Vereinbarungen mit europäischen Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere mit der ÖCD und ihren Mitgliedsländern und den an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung ( COST ) beteiligten Ländern, sowie mit den Ländern, die mit der Gemeinschaft Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen haben, aushandeln, um sie ganz oder teilweise an dem Programm zu beteiligen .

( 2 ) Vor der Aufnahme von Verhandlungen nach Absatz 1 konsultiert die Kommission den Rat zur Frage der Zweckmässigkeit solcher Verhandlungen und zu Verhandlungsrichtlinien und trägt dem Standpunkt des Rates soweit wie möglich Rechnung .

( 3 ) Soweit Rahmenvereinbarungen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen europäischen Drittländern und den Europäischen Gemeinschaften bestehen, können sich Organisationen und Unternehmen mit Sitz in den betreffenden Ländern unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 und auf der Grundlage des Kriteriums des gegenseitigen Vorteils festzulegen sind, an einem im Rahmen des Programms durchgeführten Projekt beteiligen .

Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 20 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . SOLANA MADARIAGA

( 1 ) ABl . Nr . C 203 vom 4 . 8 . 1988, S . 5 .

( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 27 . 2 . 1989, S . 80, und ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 56 vom 6 . 3 . 1989, S . 8 .

( 4 ) ABl . Nr . L 302 vom 24 . 10 . 1987, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 89 vom 6 . 4 . 1988, S . 35 . ANHANG I ZIELSETZUNG DES PROGRAMMS UND ZUSAMMENFASSUNG DES ARBEITSPROGRAMMS Die Maßnahmen betreffen die Verwendung fortschrittlicher Techniken zur Verarbeitung statistischen Datenmaterials und insbesondere den Einsatz eines Expertensystems für die gesamte Kette der Verarbeitung statistischer Daten .

Sie sollen dem Bedarf der Mitgliedstaaten entsprechen, Kenntnisse auszubauen und Einzelheiten für die

Expertensysteme zu entwickeln, auf denen die Entwicklung von Expertensystemen mit einer Gemeinschaftsdimension in den verschiedenen Bereichen der Statistik aufbauen kann .

Das Programm setzt sich aus zwei Teilen zusammen . Teil I umfasst die Organisation konzertierter Aktionen; Teil II umfasst Forschungs - und Entwicklungsprojekte, die für den Bereich der amtlichen Statistik als vordringlich erachtet werden, und ist in vier Themen untergliedert .

TEIL I

Konzertierte Aktionen

Dieser Teil des Programms betrifft die gemeinschaftliche Koordinierung von Maßnahmen, die für die Mitgliedstaaten von allgemeinem Interesse sind und die nachstehend aufgeführten Kriterien erfuellen . Die Kommission wird einen Rahmen schaffen, der es ermöglicht, geeignete Maßnahmen auf der Grundlage der von den Interessentengruppen unterbreiteten Vorschläge auszuwählen und die Duchführung dieser Maßnahmen finanziell zu unterstützen .

Für konzertierte Aktionen kommen in Betracht :

- Themen, die schon an sich internationalen Charakter aufweisen;

- Probleme, die sich in den einzelnen Mitgliedstaaten ( und gegebenenfalls in den Dienststellen der Kommission ) in ähnlicher Weise stellen und für die eine gemeinsame Aktion für alle Beteiligten vorteilhaft wäre;

- Probleme, die aus Gründen der Harmonisierung gelöst werden müssen;

- Probleme, die sich bei der Verarbeitung von vertraulichen Daten ergeben .

Hauptmerkmal dieser Aktionen ist es, daß eine Mindestzahl von Beteiligten ihre Arbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse koordiniert und die Ergebnisse austauscht .

Im Vordergrund stehen Projekte, bei denen relativ kurzfristig ( 2 bis 3 Jahre ) mit Ergebnissen zu rechnen ist .

TEIL II

Kostenteilungsvorhaben

Die Forschungsarbeiten werden auf der Grundlage von Kostenteilungsforschungsverträgen durchgeführt, die mit Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen in der Gemeinschaft niedergelassenen Organisationen geschlossen werden . Die Gemeinschaft beteiligt sich in der Regel mit höchstens 50 % der Gesamtkosten; der Rest wird normalerweise von den Auftragnehmern getragen . Wenn Projekte von Universitäten und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, kann die Gemeinschaft bis zu 100 % der zusätzlichen Ausgaben übernehmen . Die Arbeiten werden in folgenden Bereichen durchgeführt :

Themenbereich 1 :

Vertikale Untersuchung : Ausarbeitung einer vollständigen automatisierten Informationsverarbeitungskette von der Erhebung bis zur Verbreitung in einem besonderen Bereich ( als Prototyp für andere Bereiche und als Bezugsrahmen für die anderen Themenbereiche );

Themenbereich 2 :

Dokumentation der Daten und statistischen Verfahren;

Themenbereich 3 :

Zugang zur statistischen Information;

Themenbereich 4 :

Vorausschätzungen .

Durchführungsmodalitäten

Verträge für Arbeiten aus Teil I werden in nicht offenen Verfahren vergeben . Die Teinehmer stellen die Mittel für ihren Anteil an den Arbeiten bereit und werden über alle Ergebnisse unterrichtet .

Verträge für Arbeiten aus Teil II werden in offenen Verfahren vergeben . Sie erfordern die Beteiligung von mindestens zwei voneinander unabhängigen Partnern, die nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind . Die öffentlichen Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, Zusammenfassungen erscheinen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften .

ANHANG II VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER MITTEL Millionen Ecu

TEIL II : Konzertierte Vorhaben0,5

TEIL II : Kostenteilungsvorhaben3,0

Personal - und Verwaltungskosten0,5

INSGESAMT 4,0