31987L0403

Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 220 vom 08/08/1987 S. 0044 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0196


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RICHTLINIE DES RATES

vom 25 . Juni 1987

zur Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( 87/403/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Bemerkungen zu Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/358/EWG ( 4 ) , ist die Klassifizierung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger festgelegt .

Auf Gemeinschaftsebene ist jetzt zu definieren , was Fahrzeuge für den Einsatz abseits der Strasse ( Geländefahrzeuge ) sind , vor allem zur Anwendung der Richtlinie 84/424/EWG ( 5 ) , in deren Artikel 1 Abweichungen für diese Fahrzeugtypen vorgesehen sind , und ganz allgemein zur Anwendung jeder anderen Richtlinie auf dem Sektor Kraftfahrzeuge , für die eine solche Definition notwendig ist .

In jedem Mitgliedstaat werden die Geländefahrzeuge anders definiert . Um den Handel in der Gemeinschaft nicht zu behindern , ist eine gemeinsame Definition innerhalb der internationalen Klasseneinteilung , die in den Bemerkungen zu Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG wiedergegeben ist , erforderlich -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie ergänzt .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie spätestens zum 1 . Oktober 1988 nachzukommen .

Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 25 . Juni 1987 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

H . DE CROO

( 1 ) ABl . Nr . C 108 vom 23 . 4 . 1987 , S . 9 .

( 2 ) ABl . Nr . C 190 vom 20 . 7 . 1987 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 192 vom 11 . 7 . 1987 , S . 51 .

( 5 ) ABl . Nr . L 238 vom 6 . 9 . 1984 , S . 31 .

ANHANG

In den Bemerkungen zu Anhang I wird nach Buchstabe b ) folgender Text eingefügt :

" 4 . Fahrzeuge der obengenannten Klassen M und N , die unter den in Nummer 4.4 genannten Ladungs - und Prüfbedingungen und nach den Definitionen und Abbildungen unter Nummer 4.5 als Fahrzeuge für den Einsatz abseits der Strasse gelten ( Geländefahrzeuge ) .

4.1 . Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge , wenn sie wie folgt ausgestattet sind :

mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse , die so ausgelegt sind , daß sie gleichzeitig angetrieben werden können , wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann ;

mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einem Mechanismus , der eine ähnliche Wirkung gewährleistet ;

und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können , nachgewiesen durch Rechnung .

Ausserdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfuellen :

- der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 * betragen ;

- der hintere Überhangwinkel muß mindestens 20 * betragen ;

- der Rampenwinkel muß mindestens 20 * betragen ;

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 180 mm betragen ;

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 180 mm betragen ;

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 200 mm betragen .

4.2 . Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge , wenn alle Raader gleichzeitig angetrieben werden können , wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann , oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfuellt sind :

- Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt , daß sie gleichzeitig angetrieben werden können , wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann ;

- Ausrüstung mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung , die eine ähnliche Wirkung gewährleistet ;

- und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können , nachgewiesen durch Rechnung .

4.3 . Fahrzeuge der Klasse M3 mit eine zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge , wenn alle Raader gleichzeitig angetrieben werden können , wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann , oder wenn die folgenden Anforderungen erfuellt sind :

- Mindestens 50 % der Raader sind angetrieben ;

- Ausrüstung mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung , die eine ähnliche Wirkung gewährleistet ;

- und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können , nachgewiesen durch Rechnung .

- Ausserdem müssen mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfuellt sein :

- Der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 * betragen ;

- der hintere Überhangwinkel muß mindestens 25 * betragen ;

- der Rampenwinkel muß mindestens 25 * betragen ;

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 250 mm betragen ;

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 300 mm betragen ;

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 250 mm betragen .

4.4 . Belastungs - und Prüfbedingungen

4.4.1 . Die Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und die Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein , d . h . mit Kühlfluessigkeit , Schmiermitteln , Kraftstoff , Werkzeug und Ersatzrad sowie Fahrer , dessen Masse mit 75 kg veranschlagt wird .

4.4.2 . Andere als die unter 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch höchstens zulässigen Masse belastet sein .

4.4.3 . Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit ( 25 % und 30 % ) erfolgt durch einfache Berechnungen . In Grenzfällen kann der Technische Dienst jedoch verlangen , daß ein Fahrzeugtyp einem echten Fahrversuch unterzogen wird .

4.4.4 . Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt .

4.5 . Definitionen und Skizzen des vorderen und hinteren Überhangwinkels , des Rampenwinkels sowie der Bodenfreiheit

4.5.1 . Der " vordere Überhangwinkel " ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den Ebenen tangential an die Reifen der Vorderräder bei statischer Belastung , so daß kein vor der ersten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs - ausgenommen Aufstiege - unter diesen Ebenen liegt : siehe ABl .

4.5.2 . Der " hintere Überhangwinkel " ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den Ebenen tangential an die Reifen der Hinterräder bei statischer Belastung , so daß kein hinter der letzten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs unter diesen Ebenen liegt : siehe ABl .

4.5.3 . Der " Rampenwinkel " ist der kleinste spitze Winkel zwischen zwei rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs liegenden Ebenen , die bei statischer Belastung tangential zu den Reifen der Vorderräder bzw . den Reifen der Hinterräder liegen und deren Schnittpunkt den starren unteren Teil des Fahrzeugs ausserhalb der Raader berunrt . Dieser Winkel gibt die steilste Rampe an , über die das Fahrzeug fahren kann : siehe ABl .

4.5.4 . Die " Bodenfreiheit zwischen den Achsen " ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs .

Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse : siehe ABl .

- Die " Bodenfreiheit unter einer Achse " ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt , der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse ( der Innenreifen bei Zwillingsreifen ) geht und den niedrigsten Festpunkt des Fahrzeugs zwischen den Raadern berührt . Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen . Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben , beispielsweise 280/250/250 : siehe ABl . "